Soweit die Kläger zu 2. und 3. die Klage in vollem Umfang und der Kläger zu 1. die Klage teilweise zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (vormals: Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) vom 29. November 2004 verpflichtet, den Bescheid bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 6 AuslG a.F. abzuändern und unter Aufhebung der Abschiebungsandrohung in die Demokratische Republik Kongo festzustellen, dass zugunsten des Klägers zu 1. ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt. Die Kläger zu 2. und 3. tragen jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie jeweils 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Der Kläger zu 1. trägt 2/3 seiner eigenen außergerichtlichen Kosten sowie 2/9 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Die Beklagte trägt 1/9 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung in Höhe des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger, ein Ehepaar und ein minderjähriges Kind, sind Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo. Sie halten sich bereits seit dem Jahr 1994 in der Bundesrepublik Deutschland als Asylbewerber auf. Das Erstverfahren blieb erfolglos (Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. Juni 1994; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. September 1999 - 23 K 8568/94.A -; OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 1999 - 4 A 4716/99.A -), auch das wegen gesundheitlicher Einschränkungen des Klägers zu 1. geltend gemachte Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG a.F. griff nicht durch. Hierzu führte das Gericht aus: Soweit sich der Kläger zu 1. auf eine im November 1997 durchgeführte Hüftoperation berufe, sei ein akuter Krankheitszustand nicht mehr festzustellen. Der Bescheid des Versorgungsamtes E vom 04.08.1999, mit dem eine 50%ige Schwerbehinderung zuerkannt worden war, besage dazu nichts. Die Behandlung der Diabetes mellitus, die nach Angaben des Klägers zu 1. in der seinerzeitigen mündlichen Verhandlung seit 1995 festgestellt war und behandelt wurde, sei auch in der DR Kongo grundsätzlich möglich; Insulin sei problemlos erhältlich. Die Ausreisepflicht der Kläger konnte in der Folgezeit nicht durchgesetzt werden, da die amtsärztlichen Untersuchungen (Berichte des Gesundheitsamtes der Stadt E vom 15.03.2001 und 21.01.2002) zum Ergebnis der Reiseunfähigkeit des Klägers zu 1. führten. Dafür war maßgeblich, dass die schmerzhaften Gelenksveränderungen des linken Hüftgelenks, die die Beweglichkeit stark einschränkten, trotz intensiver medikamentöser und physikalischer Therapie nicht gebessert waren und die medikamentöse Einstellung der Zuckerkrankheit im Sinne einer langfristigen Medikation noch nicht gefunden war. Mit Bericht des Gesundheitsamtes vom 19.03.2003 wurde die Transportfähigkeit und Flugtauglichkeit des Klägers zu 1. bejaht mit den Bemerkungen: Die Weiterbehandlung der Diabetes sei nötig; Versorgung mit Insulin, das der Kläger zu 1. sich selbst applizieren könne, sowie regelmäßige ärztliche Kontrollen seien erforderlich. Die Schmerzbehandlung müsse fortgeführt werden; Versorgung mit Schmerzmitteln, Krankengymnastik und regelmäßige ärztliche Behandlung seien erforderlich. Mit Schreiben vom 12.05.2003 verwies die Ausländerbehörde auf das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung und darauf, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG a.F., die auf den medizinischen Befund gestützt werden sollten, gegenüber dem Bundesamt geltend zu machen seien. Mit Schriftsatz vom 18.09.2003, beim Bundesamt eingegangen am 23.10.2003, beantragten die Kläger gestützt auf ärztliche Atteste betreffend den Kläger zu 1. unter Abänderung des Erstbescheides ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG a.F. festzustellen. Sie beriefen sich maßgeblich auf die schlechte Gesundheitslage des Klägers zu 1. Auch wenn eine Weiterbehandlung in der DR Kongo grundsätzlich möglich sein sollte, könnten die Kläger für die Kosten, die sich allein für die benötigten Medikamente auf weit mehr als 100 Euro monatlich beliefen, nicht aufkommen. Das Jahreseinkommen eines kongolesischen Durchschnittsverdieners belaufe sich auf deutlich unter 100 $ im Jahr. Auf Familienhilfe könnten sie nicht zurückgreifen. Die Eltern der Klägerin zu 2. seien bereits tot gewesen, als sie das Land verlassen hätten. Von Geschwistern hätten sie nie mehr etwas gehört. Von den drei Kindern, die der Kläger zu 1. bei seiner Flucht im Jahr 1994 habe zurücklassen müssen, habe er ebenso wenig etwas gehört wie von Vater und Bruder seit dem Einzug Kabilas in Kinshasa. Die Mutter des Klägers zu 1. sei bereits 1986 verstorben. Die Nachricht vom Tode des Vaters - vermutlich im Jahr 1998 - und eines Bruders - vermutlich im Jahr 2000 - habe ihnen vor circa einem Jahr ein Landsmann gebracht. Dieser habe seine Familie besuchen wollen. Der Kläger zu 1. habe ihn gebeten, nach seiner Familie zu schauen. Der Landsmann habe am Wohnsitz des Vaters weder diesen, noch den Bruder, noch die drei Kinder vorgefunden. Nachbarn hätten berichtet, die Kinder seien schon weit länger nicht mehr dort gewesen. Dann sei der Vater gestorben und schließlich auch der Bruder. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 1. an eine bestimmte Form der Zuführung des Insulin gewöhnt sei; er habe nicht gelernt selbst zu spritzen, sondern habe zwei Optipen 2E, um die beiden verschiedenen Arten Insulin, die er benötige, in den Körper zu schießen. Optipen 2 E und Blutmesser seien aber in der DR Kongo nicht erhältlich. Ebenso wenig sei geklärt, ob gerade die besonderen Arten Insulin, die er benötige, im Kongo verfügbar seien. Mit Bescheid vom 29.11.2004, am selben Tage als Übergabe-Einschreiben zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (vormals: Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) - Bundesamt - nach informatorischer Anhörung der Kläger zu 1. und 2. die Abänderung des Bescheides vom 22.06.1994 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab und drohte die Abschiebung in die DR Kongo unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche an. Mit der am 13.12.2004 erhobenen Klage trugen die Kläger vor: Die Einschreibesendung des Bundesamtes sei der Prozessbevollmächtigten erst am 06.12.2004 zugegangen. Die formalen Voraussetzungen des begehrten Wiederaufgreifens des Verfahrens lägen vor. Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers zu 1. hätte im Erstverfahren noch nicht vorgetragen werden können. Zu den Gefährdungen bei Rückkehr in die D.R. Kongo trugen die Kläger zusätzlich vor: Sie kehrten mittellos in die D.R. Kongo zurück. Der Kläger zu 1., der wegen seiner Erkrankung schon seit der Einreise nach Deutschland nicht mehr gearbeitet habe, werde dies auch im Kongo nicht können. Ein möglicher Erwerb durch die Ehefrau und das minderjährige Kind werde schon nicht reichen, um den Lebensunterhalt zu sichern, keinesfalls aber genügen, um die benötigten Medikamente zu beschaffen, die ärztliche Versorgung sicherzustellen und die ernährungsmäßigen und sonstigen Vorkehrungen zu sichern, auf die der Kläger zu 1. zur Vermeidung eines in kürzester Frist zu erwartenden, zum Todes führenden Komas angewiesen sei. Ergänzend werden Ausführungen zu den beim Kläger zu 1. mittlerweile vorliegenden Erkrankungen sowie insbesondere zur Verschlechterung der bei ihm vorliegenden Diabeteserkrankung sowie zur Behandlungsbedürftigkeit mit Humaninsulin, das sich der Kläger zu 1. zwischenzeitlich intensiviert spritzen müsse, gemacht. Es wird ferner geltend gemacht, dass selbst wenn die benötigten Medikamente in der D.R. Kongo zur Verfügung stünden, keine ordnungsgemäße Lagerung des Insulins sichergestellt sei. Die hierbei einzuhaltende Kühlkette sei im Hinblick auf die unregelmäßige Stromzufuhr nicht gewährleistet. Weitere Familienangehörige, soweit sie nicht schon verstorben seien, die die Kläger unterstützen könnten, gebe es nicht. Zwar bestünden, entgegen der anderslautenden ursprünglichen Behauptung der Kläger, Kontakte zu den drei im Kongo verbliebenen Kindern. Diese befänden sich aber entweder in der Ausbildung oder seien selbst auf Unterstützung angewiesen. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger zu 2. und 3. die Klage in vollem Umfang und der Kläger zu 1. teilweise, soweit sich die Klage gegen die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die damit verbundene Ablehnung einer Anerkennung des Klägers zu 1. als Asylberechtigten und der Ablehnung der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen richtet, zurückgenommen. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. November 2004 zu verpflichten, den Bescheid vom 22. Juni 1994 bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 6 AuslG a.F. abzuändern und unter Aufhebung der Abschiebungsandrohung in die Demokratische Republik Kongo festzustellen, dass zu Gunsten des Klägers zu 1. ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die Klage wegen Verfristung für unzulässig und verweist im Übrigen auf die Ablehnungsbegründung des angegriffenen Bescheides. Die Einzelrichterübertragung ist mit Beschluss der Kammer vom 14. Dezember 2004 erfolgt. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift vom 8. Februar 2007 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Verfahrensakten 8 L 3630/04.A und 8 L 2119/05.A und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde der Stadt E sowie auf die Verfahrensakte 23 K 8568/04.A Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Gem. § 76 Abs. 1 AsylVfG kann das Gericht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheiden. Soweit die Kläger zu 2. und 3. die Klage in vollem Umfang und der Kläger zu 1. die Klage teilweise zurückgenommen haben, wird das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Die Klage im Übrigen ist zulässig und begründet. Die Auffassung der Beklagten, der eingeschriebene übersandte Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 29. November 2004 gelte als den Klägern am 3. Dezember 2004 zugestellt, so dass die erst am 13. Dezember 2004 eingegangene Klage außerhalb der Wochenfrist und damit verspätet erhoben worden sei, verletzt § 4 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes in der hier anzuwendenden bereinigten Fassung vom 25. Juni 2001 (BGBl I, S. 1206) - VwZG -, die § 4 Abs. 2 S. 2 VwZG n.F. (vom 12. August 2005, BGBl I, S. 2354) entspricht. Danach gilt bei der Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes dieser mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass das zuzustellende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Im vorliegenden Fall ist der durch Einschreiben zugestellte Bescheid den Klägern später als am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post und erst nach dem 3. Dezember 2006 zugegangen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist ein Schriftstück, das gem. § 4 Abs. 1 VwZG a.F. (= § 4 Abs. 2 S. 2 VwZG n.F.) als Einschreiben über ein vom Empfänger unterhaltenes Postabholfach zugestellt wird, nicht bereits dann im Sinne dieser Vorschrift zugegangen, wenn die Post den Auslieferungsschein für dieses Einschreiben in das Postfach eingelegt hat (hier am 3. Dezember 2004), sondern erst dann, wenn das Dokument dem Empfangsberechtigten ausgehändigt worden ist (hier am Montag, dem 6 Dezember 2004). Vgl. Engelhardt/App, Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und Verwaltungszustellungsgesetz, Kommentar, 7. Aufl. 2006, § 4 Rn 10; BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1983 - 7 C 79/81 -, Juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. November 1991 - 3 S 2492/91 - Juris. Dass es dem Zustellungsempfänger dadurch, dass der Zugang des Einschreibens erst mit dessen Aushändigung als bewirkt angesehen wird, ermöglicht wird, den Zeitpunkt des Zugangs selbst zu bestimmen, muss die Beklagte, die grundsätzlich die Wahl zwischen mehreren Zustellungsarten hat, als mit Zustellung mittels Einschreiben verbundenes Risiko in Kauf nehmen. Unter Berücksichtigung der damit erst am Montag, dem 6. Dezember 2004 mit der Aushändigung des Bescheides an eine Empfangsbevollmächtigte der früheren Prozessbevollmächtigten bewirkte Zustellung, ist die am Montag, dem 13. Dezember 2004 erfolgte Klageerhebung innerhalb einer Woche (§§ 74 Abs. 1 zweiter Halbsatz, 71 Abs. 4, 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG) und damit fristwahrend erfolgt. Die Klage ist auch begründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes, mit dem dieses unter anderem eine Abänderung der noch zu § 53 Abs. 6 AuslG a.F. ergangenen Entscheidung abgelehnt hat, ist ebenso wie die Abschiebungsandrohung in die Demokratische Republik Kongo, im vorgenannten Umfang rechtswidrig. Der Kläger zu 1. hat unter Berücksichtigung der Entwicklung seiner Diabeteserkrankung und der von ihm glaubhaft geltend gemachten fehlenden Erreichbarkeit einer medizinischen Behandlung in der D.R. Kongo einen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass zu seinen Gunsten ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Die Voraussetzungen für einen auf die vorgenannte Vorschrift gestützten Anspruch liegen jedenfalls nach Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Soweit der Kläger zu 1. seine Diabeteserkrankung schon in seinem Asylerstverfahren geltend gemacht hat, ist ein Wiederaufgreifen und eine Neubescheidung zu - jetzt - § 60 Abs. 7 AufenthG zulässig. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 VwVfG sperrt diese Entscheidung nicht. Sowohl Umfang, Dauer und Entwicklung (Verschlimmerung) der beim Kläger zu 1. zwischenzeitlich fortgeschrittenen Diabeteserkrankung einschließlich der insoweit aufgetretenen Komplikationen als auch sein aktuelles Vorbringen zur fehlenden Finanzierbarkeit der lebensnotwendigen Behandlung sind seit dem letzten Asylverfahren neue und vom Ansatz zur Begründung von Abschiebungsschutz nach der eingangs genannten Vorschrift geeignete Tatsachen im Sinne der Vorschriften zum Asylfolgeverfahren, die der Kläger zu 1. - jedenfalls im Hinblick auf die Entwicklung des Krankheitsverlaufs - in den vorangegangenen Verfahren auch noch nicht hat geltend machen können. Sind die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens - wie hier hinsichtlich der Gewährung von Abschiebungsschutz gem. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG - erfüllt, so muss das Gericht unter Berücksichtigung der Verpflichtung nach § 77 Abs. 1 AsylVfG die Sache im gerichtlichen Verfahren spruchreif machen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 -, BVerwGE 106, 171. Der Kläger zu 1. hat nunmehr auch einen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Gem. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erheblich konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Ebenso wie bei der Vorgängerregelung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG a.F. ist im Ansatz der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen; eine konkrete Gefahr für diesen Ausländer erfordert außerdem eine auf den Einzelfall bezogene individuell bestimmte und erhebliche, also auch alsbald nach der Rückkehr eintretende Gefährdungssituation, die zudem landesweit gegeben sein muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2006 - 4 A 4702/04.A - m.w.N. auch auf die höchstrichterliche Rechtsprechung. Lebt der Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Familienangehörigen in familiärer Gemeinschaft, ist bei der Gefahrenprognose im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG im Heimatland ebenfalls ein Aufenthalt in Gemeinschaft mit den Angehörigen zu unterstellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 1993 - 9 C 7.93 -, NVwZ 1994, 504. Für einen Asylbewerber, der bereits in Deutschland an einer Krankheit leidet, kann ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die drohende Verschlimmerung der Erkrankung im Zielstaat zu einer erheblich konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt. Ein strengerer Maßstab gilt in Krankheitsfällen allerdings dann, wenn zielstaatsbezogene Verschlimmerungen von Krankheiten als allgemeine Gefahr oder Gruppengefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG zu qualifizieren sind. Dies kommt bei solchen Erkrankungen in Betracht, wenn es um eine große Anzahl Betroffener im Zielstaat geht und deshalb ein Bedürfnis für eine ausländerpolitische Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 AufenthG besteht. In solchen Fällen kann Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung der Vorschrift nur dann gewährt werden, wenn im Abschiebezielstaat für den Ausländer (entweder aufgrund der allgemeinen Verhältnisse oder aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls) landesweit eine extrem zugespitzte Gefahr wegen einer notwendigen, aber nicht erlangbaren medizinischen Versorgung zu erwarten ist, wenn mit anderen Worten der betroffene Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Vgl. zum Prognosemaßstab bei § 60 Abs. 7 S. 1 und S. 2 AufenthG: BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18/05 -, Juris. Gemessen an diesen Grundsätzen steht dem Kläger zu 1. bei Würdigung aller im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erkennbaren Umstände und unter Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse in der D.R. Kongo jedenfalls ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung zu. Denn auf Grund der bei ihm bestehenden, fortgeschrittenen Diabetes mellitus (Typ II) - Erkrankung wäre er in absehbarer Zeit nach seiner Rückkehr in sein Heimatland mit hoher Wahrscheinlichkeit unmittelbar konkret einer lebensbedrohlichen Gefahr ausgesetzt. Nach den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen besteht bei dem Kläger zu 1. - neben zahlreichen sonstigen Erkrankungen - ein manifester Diabetes mellitus Typ II, der bei ihm im Jahre 1995 festgestellt wurde und zunächst mit Tabletten behandelt wurde. Im Jahre 2000 versagte die Tablettentherapie und kam es zu einer ersten Entgleisung der Diabetes. Die nachfolgende richtige Einstellung zog sich über mehrere Jahre hin. Inzwischen muss sich der Kläger zu 1. zweimal täglich Insulin Basal in bestimmter Menge und Insulin Rapid zu den Mahlzeiten je nach Bedarf applizieren. Auch nach dieser Einstellung kam es zu weiteren Entgleisungen der Diabetes im Februar 2005 und zuletzt im Oktober 2006, die jeweils notfallmäßig behandelt werden mussten. Darüber hinaus sind täglich mehrfache Blutzuckerselbstmessungen mit speziellen Messstreifen und Messgeräten erforderlich. Bei unzureichender Einstellung der Diabetes muss mit der Entwicklung der Lebensqualität beeinträchtigender und die Lebenserwartung verkürzender Spätfolgen gerechnet werden. Als Folge einer akuten Stoffwechselentgleisung droht dem Kläger zu 1. ein potenziell lebensbedrohliches ketoazidotisches Koma. Bei dem Kläger zu 1. besteht daher die zwingende Notwendigkeit einer engmaschigen und regelmäßigen medizinischen Betreuung sowie der mehrfach täglichen Blutzuckerkontrolle und der regelmäßigen Zufuhr von Insulin. Auf Grund dieser Erkrankung, deren Grad und Schwere durch die vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen hinreichend belegt ist, besteht bei einer Rückkehr des Klägers zu 1. in die D.R. Kongo zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit die konkrete Gefahr, dass sich sein Gesundheitszustand kurzfristig lebensbedrohlich verschlechtert. Die Verschlimmerung einer bei dem Betroffenen bereits vorhandenen Krankheit kann insbesondere wegen ihrer nur unzureichenden medizinischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung drohen. Die Gründe dafür sind insoweit grundsätzlich ohne Belang. Sie können ihre Ursache auch in einer schlechten sozialen, wirtschaftlichen und gesundheitspolitischen Situation im Heimatland haben, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 1998 - 9 B 1075.98 -(n.v.) und Urteil vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, 973 m.w.N., die dazu führt, dass dem Betroffenen die finanziellen Mittel für eine Behandlung nicht zur Verfügung stehen. Vgl. ebenso: VG Düsseldorf, Urteil vom 3. April 2003 - 23 K 8871/97.A -, Juris; VG Stade, Urteil vom 27. Januar 2003 - 3 A 1787/01 -, Juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 13. Oktober 2000 - 3 Bs 369/99 -, NVwZ 2001, Beilage Nr. 3, 31 = InfAuslR 2001, 132; OVG Koblenz, Urteil vom 3. April 1998 - 10 A 10902/97 -, NVwZ 1998, Beilage Nr. 8, 85 (86); VG Augsburg, Urteil vom 25. Februar 1999 - Au 7 K 98.30453/Au 98.31120 -, NVwZ 2000, Beilage Nr. 1, S. 7 (9); VG Osnabrück, Urteil vom 15. November 1999 - 5 A 458/99 -, Asylmagazin 2000, 38 (Ls.). Aus den dem Gericht vorliegenden Auskünften des Auswärtigen Amtes folgt zwar - zusammengefasst -, dass Diabetes Mellitus II in Kinshasa behandelbar und Insulin dort erhältlich ist, vgl. die Auskunftslage des Auswärtigen Amtes zusammenfassend: Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der D.R. Kongo, Stand: August 2006. Allerdings befindet sich das Gesundheitswesen in einem sehr schlechten Zustand und kann ein Großteil der Bevölkerung nicht hinreichend medizinisch versorgt werden. Ein funktionierendes Krankenversicherungssystem existiert nicht. Nur wenn die Geldmittel zur Verfügung stehen, ist eine fachgerechte Behandlung, z.B. in privaten Krankenhäusern, möglich. Für die Behandlung von Diabetes Mellitus ist zu beachten, dass das Insulin zwar ohne weiteres erhältlich, allerdings für viele Kongolesen nicht bezahlbar ist. Je nach Qualität des Krankenhauses können die Kosten zwischen 1,80 und 50,- US-Dollar pro Tag liegen, vgl. zu dem Vorstehenden: Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der D.R. Kongo, Stand: August 2006, wobei dieser Ansatz weder notwendige ärztliche Untersuchungen noch die beim Kläger zu 1. regelmäßig durchzuführenden Blutzuckerkontrollen einschließt. Das Gericht ist nach Anhörung des Klägers zu 1. und seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung der Überzeugung, dass der Kläger zu 1. im Falle einer Rückkehr in die D.R. Kongo nicht in der Lage sein wird, für die Kosten der lebensnotwendigen Diabetesbehandlung aufzukommen. Dafür, dass der Kläger zu 1. oder seine Ehefrau begütert sind bzw. über eigene finanzielle Mittel verfügen, um die notwendigen Medikamente zu besorgen, ist nach dem Sachverhalt nichts ersichtlich. Zur Überzeugung des Gerichts ist nach der glaubhaften Einlassung des Klägers zu 1. und seiner Ehefrau auch ein Rückgriff auf im Kongo lebende Familienmitglieder bzw. Verwandte ausgeschlossen. Die Eltern sind jeweils verstorben, die jüngere Schwester des Klägers zu 1. stellt ihren eigenen Lebensunterhalt durch Kleinsthandel (Verkauf von Kleinigkeiten vor der Haustür") sicher, ein - allein - noch lebender Bruder der Ehefrau muss für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner vier Kinder sorgen. Zwar sind in der D.R. Kongo drei Kinder des Klägers zu 1. im Alter von 29, 27 und 20 Jahre zurückgeblieben. Alle Kinder leben aber nach den Angaben des Klägers zu 1. und seiner Ehefrau in ungesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen, die beiden Jüngeren befinden sich noch in der Ausbildung; die älteste Tochter hat zwei Kinder und sichert ihren Lebensunterhalt mit Kleinsthandel. Das Gericht bewertet das Vorbringen als glaubhaft. Soweit den Klägern im vorläufigen Rechtsschutzverfahren 8 L 3630/04.A (VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Februar 2005) insoweit noch widersprüchliches bzw. unsubstantiiertes Vorbringen entgegengehalten wurde, sind sämtliche Ungereimtheiten durch ihr schriftsätzliches Vorbringen und durch ihre Einlassungen in der mündlichen Verhandlung ausgeräumt. Dass die Kläger, die sich seit über 12 Jahren im Bundesgebiet aufhalten, zu ihren bei der Ausreise aus der D.R. Kongo aus welchen Gründen auch immer zurückgelassenen Kindern einen nur noch eingeschränkten Kontakt halten, erscheint unter Berücksichtigung der dargestellten Umstände nicht lebensfremd. Der Kläger zu 1., der an einer ausgeprägten und dauerhaft insulinpflichtigen Diabeteserkrankung leidet, müsste in ein Land zurückkehren, in dem bereits gesunde Menschen ihre gesamte Kraft aufbringen müssen, um den dort angesichts der angespannten Versorgungslage gegenwärtig herrschenden täglichen Überlebenskampf bestehen zu können. Angesichts dessen, dass wegen der allgemeinen wirtschaftlich nach wie vor schlechten Lage viele Kongolesen am oder unter dem Existenzminimum leben, vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Stand: August 2006, trifft der Kläger zu 1., der wegen seiner erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, - die sich neben seiner Diabeteserkrankung insbesondere aus den Folgen seiner tuberkulösen Hüfterkrankung ergeben - , außer Stande ist, mit seiner ganzen Kraft sich wieder eine materielle Existenzbasis zu schaffen, auf eine für ihn nicht mehr beherrschbare lebensbedrohliche Gefahrenlage. Könnte man ihm als gesundem Menschen die Rückkehr in sein Heimatland zumuten, so ist diese Zumutbarkeitsgrenze vorliegend im Lichte des sich aus den Art. 1 und 2 Abs. 2 GG ergebenden Rechtsgüterschutzes überschritten. Dass es für ihn als Kranken und der dauerhaften Behandlung Bedürftigen und fast 53jährigen, der sich zudem seit über 12 Jahren im Bundesgebiet aufgehalten hat, chancenlos ist, einen Arbeitsplatz zu erhalten, von dessen Entlohnung er nicht nur leben kann, sondern auch die erforderlichen Medikamente und Arztkosten bezahlen und eine auf die Krankheit angepasste Ernährung bezahlen kann, liegt unter Berücksichtigung der dargestellten Erkenntnislage auf der Hand. Dass seine fast 48jährige Ehefrau und der minderjährige Kläger zu 3. in der Lage sein werden, neben der Sicherung des Lebensunterhalts der Familie eine geregelte medizinische Versorgung des Klägers zu 1., der dauernd und regelmäßig auf Insulinpräparate angewiesen ist und dessen Stoffwechselerkrankung nach den medizinischen Angaben sehr schwankend ist, sicherzustellen, erscheint unter Berücksichtigung des nach dem langjährigen Auslandaufenthalts mit erheblichen Schwierigkeiten verbundenen Wiedereingliederungsprozesses, der angespannten wirtschaftlichen Lage in der D.R. Kongo und der allein zur Sicherstellung des Lebensunterhalts erforderlichen Geldmittel, ebenfalls ausgeschlossen. Einer unmittelbare und konkrete Existenzgefährdung des Klägers zu 1. lässt sich auch nicht durch die Mitgabe des von der Ausländerbehörde der Stadt E in Höhe von 1.600,00 Euro (kalkuliert für Arzneikosten für 1 Jahr) zugesicherten Barbetrages begegnen. Eine Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist nur dann zu verneinen, wenn es sich insoweit um ein geeignetes Mittel handelt, der dargestellten Gefahrenlage zu begegnen und wenn mit hinreichender Sicherheit erwartet werden kann, dass nach Ausschöpfung der Barmittel die erforderliche weitere Behandlung im Zielstaat dem Ausländer zur Verfügung steht. Vgl. zur Mitgabe eines Medikamentenvorrates: Hess. VGH, Beschluss vom 23. Februar 2006 - 7 ZU 269/06.A -, NVwZ 2006, 1203. Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt sich durch die Mitgabe des von der Ausländerbehörde avisierten Barbetrages eine konkrete Gesundheitsgefahr des Klägers zu 1. nicht beseitigen. Es ist bereits unklar, ob zoll- und devisenrechtlichen Bestimmungen der D.R. Kongo es überhaupt erlauben, eine solche Summe einzuführen. Unkalkulierbar bleibt neben dem Diebstahls- und Raubrisiko aber insbesondere das Verhalten der Grenzbeamten und des Flughafenpersonals in der D.R. Kongo. So auch VG Stade, Urteil vom 27. Januar 2003 - 3 A 1787/01 -, Juris. Dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 5. September 2006 (Stand: August 2006) ist hierzu zu entnehmen, dass Korruption wegen der schlechten und unregelmäßigen Bezahlung von Polizei- und Beamtengehältern weit verbreitet ist und dass bei der Polizei das Einkommen im Außendienst und im Besucherverkehr durch Nebeneinnahmen" sichergestellt wird, wobei ein Teil dieser Einnahmen in der Regel bei der übergeordneten Stelle abzuliefern ist, die über die Vergabe der einträglichen Posten befindet. Ungeachtet dessen entfällt hier im Falle der Mitgabe des Geldbetrages (1.600,00 Euro) eine Gefahrenlage im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aber auch deswegen nicht, weil im Entscheidungszeitpunkt zumindest ungewiss ist, ob der an einer dauerhaft medikamentös behandlungsbedürftigen Stoffwechselerkrankung leidende Kläger zu 1. nach Verbrauch des von der Ausländerbehörde für ein Jahr kalkulierten Barbetrages in der Lage sein wird, für Medikamente und Behandlungskosten selbst aufzukommen. Die dargestellten Lebensumstände des Klägers zu 1. und seiner Familie sowie die Situation des als katastrophal zu bezeichnenden Gesundheitssystems in der D.R. Kongo lassen eine sichere günstige Prognose zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht zu. Damit steht für das Gericht im Falle des Klägers zu 1. unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände des vorliegenden Einzelfalls fest, dass der Kläger zu 1. bei einer Rückführung in die D.R. Kongo in eine ihm nicht mehr zumutbare Gefahrenlage geraten würde, so dass bezogen auf ihn von einem Abschiebungsverbot in verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auszugehen ist. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die angegriffene Abschiebungsandrohung unter Ziffer 3 des Bescheides als insoweit teilweise - und auch nur in diesem Umfang vom Kläger zu 1. angegriffen - rechtswidrig, als damit dem Kläger zu 1. die Abschiebung in die D.R. Kongo angedroht wurde. Nach § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist nämlich in der Androhung der Staat ausdrücklich zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Statt der in § 50 Abs. 3 S. 2 AuslG a.F. vorgesehenen Beschränkung auf die §§ 51 und § 53 Abs. 1 - 4 AuslG a.F. nimmt § 59 Abs. 3 S. 2 AufenthG nunmehr ganz allgemein auf Staaten Bezug, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Nach neuem Recht muss daher bei der Bezeichnung von Staaten, in die die Abschiebung nicht erfolgen darf, das Abschiebungsverbot bei erheblicher, konkreter Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (§ 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG) in gleicher Weise berücksichtigt werden, wie sonstige Abschiebungsverbote. Wenn das Bundesamt in der asylverfahrensrechtlichen Abschiebungsandrohung die D.R. Kongo sogar ausdrücklich als den Staat bezeichnet, in den der Kläger zu 1. abgeschoben werden darf, dann ist diese Zielstaatsbestimmung rechtswidrig und aufzuheben, weil wegen des Vorliegens eines zwingenden Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht abgeschoben werden darf". Vgl. zur Auslegung von § 59 Abs. 3 S. 2 AufenthG: Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Band 1, Loseblattausgabe (Stand: Dezember 2006), § 59 Rn 26 m.w.N. unter anderem auf VG Freiburg, Urteil vom 15. Juni 2005 - A 1 K 11832/03 - Juris; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 28. März 2006 - 1 B 91.05 (1 C 6.06) - Juris mit dem Hinweis, dass die Rechtsfrage, ob die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 59 Abs. 3 AufenthG, der in seinem Wortlaut gegenüber § 50 Abs. 3 AuslG verändert ist, auch im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG und nicht nur - wie bisher gem. § 50 Abs. 3 AuslG - bei Feststellung zwingender Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG in Bezug auf den bezeichneten Zielstaat rechtswidrig ist, im Revisionsverfahren rechtsgrundsätzlich geklärt werden soll. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO, § 100 ZPO. Die Nichterhebung von Gerichtskosten folgt aus § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.