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Urteil

3 A 1787/01

VG STADE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Vorliegen konkreter, unverschuldeter Unerschwinglichkeit lebensnotwendiger Behandlung im Herkunftsstaat kann ein Abschiebungsverbot aus § 53 Abs. 6 AuslG gegeben sein. • Ermittlungen der Behörde zur Sicherstellung der Behandlung im Herkunftsstaat können einen Ablehnungsgrund bilden; schlagen diese Maßnahmen fehl, sind Abschiebehindernisse anzuerkennen. • Eine einmalige Geldleistung zur Mitgabe reicht nicht zwingend aus, wenn unklar ist, ob Geld und Medikamente dem Rückkehrer tatsächlich und dauerhaft zugänglich sind.
Entscheidungsgründe
Abschiebungshindernis wegen lebensnotwendiger, unerschwinglicher medizinischer Behandlung • Bei Vorliegen konkreter, unverschuldeter Unerschwinglichkeit lebensnotwendiger Behandlung im Herkunftsstaat kann ein Abschiebungsverbot aus § 53 Abs. 6 AuslG gegeben sein. • Ermittlungen der Behörde zur Sicherstellung der Behandlung im Herkunftsstaat können einen Ablehnungsgrund bilden; schlagen diese Maßnahmen fehl, sind Abschiebehindernisse anzuerkennen. • Eine einmalige Geldleistung zur Mitgabe reicht nicht zwingend aus, wenn unklar ist, ob Geld und Medikamente dem Rückkehrer tatsächlich und dauerhaft zugänglich sind. Der Kläger, kongolesischer Staatsangehöriger, leidet an insulinpflichtigem Diabetes mellitus und befindet sich seit 1995 in Deutschland. In einem früheren Asylverfahren wurde Abschiebeschutz abgelehnt; die Abschiebung wurde jedoch nicht vollzogen. Der Kläger machte geltend, dass in der DR Kongo Insulin und ärztliche Betreuung entweder nicht verfügbar oder für ihn unerschwinglich seien und seine Rückkehr lebensbedrohlich würde. Die Behörde ermittelte, dass Versorgung in Kinshasa prinzipiell möglich sei und bemühte sich um Finanzierungs- und Versorgungszusagen; verbindliche Sicherstellungen scheiterten aber. Die Ausländerbehörde bot statt verbindlicher Regelungen eine Einmalzahlung von etwa 2.000 € an, wogegen der Kläger Einwände wegen Unzureichendheit, Transport- und Korruptionsrisiken erhob. Der Kläger beantragte die Feststellung von Abschiebehindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG; das Gericht hat über den Bestand dieses Antrags verhandelt. • Rechtliche Grundlage ist § 53 Abs. 6 AuslG; die strengen Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot müssen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. • Neuere Erkenntnisse zeigten, dass zwar in Kinshasa grundsätzlich Insulin erhältlich ist, viele Kongolesen sich aber Behandlung und Medikamente nicht leisten können; es besteht kein funktionierendes Krankenversicherungssystem. Diese Umstände sind für den Einzelfall relevant, weil die Verfügbarkeit von Versorgung maßgeblich von den ökonomischen Verhältnissen des Betroffenen abhängt. • Die Behörde hat versucht, die Behandlung vor Ort durch institutionelle Vereinbarungen oder Finanzierungswege sicherzustellen; diese Bemühungen sind scheiterte, insbesondere weil laufende zweckgebundene Zahlungen an das Krankenhaus nicht durchführbar waren. Damit entfiel die vom Bescheid vorausgesetzte tatsächliche Sicherstellung der medizinischen Versorgung. • Eine einmalige Mitgabe von Geld (2.000 €) kann die konkrete Lebensgefahr nicht zuverlässig abwenden, weil unklar ist, ob zoll-, devisenrechtliche, Diebstahl- oder Korruptionsrisiken sowie Kontrollen den Zugang zu Mitteln und Medikamenten verhindern; daher bleibt die Gefahr einer behandlungsbedingten Gesundheitsgefährdung bestehen. • Vor diesem Hintergrund hat das Gericht angenommen, dass dem Kläger bei Rückkehr die erforderlichen Mittel für die lebensnotwendige Behandlung nicht gesichert zur Verfügung stehen werden und somit konkrete, unmittelbare Lebensgefahr droht; daher sind Abschiebehindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG gegeben. Die Klage ist insoweit begründet: Die Behörde ist verpflichtet festzustellen, dass Abschiebehindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen. Der Bescheid vom 29.02.1996 ist in Ziffer 3 zu ändern und der Bescheid vom 06.12.2001 in Punkt 2 aufzuheben. Die Versuche der Behörde, die Behandlung im Herkunftsland dauerhaft zu sichern, sind gescheitert; eine einmalige Geldleistung wäre unzureichend, weil nicht gewährleistet ist, dass der Kläger die Mittel und Medikamente tatsächlich und dauerhaft nutzen kann. Damit bestünde bei Rückkehr eine konkrete und unmittelbare Gefährdung seines Lebens durch Unterbrechung der insulinpflichtigen Behandlung, weshalb Abschiebungsschutz zu gewähren ist.