Urteil
11 K 3837/06
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Studium mehrerer Fremdsprachen kann der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung i.S.v. § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG sein.
• Eine besondere Bedeutung im Sinn der Ausnahme des § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG setzt keine zwingende Vorschrift der Studienordnung voraus; maßgeblich ist, ob sich die besondere Bedeutung objektiv aus dem Gegenstand des Studiums ergibt.
• Bei einem romanistischen Hauptfach, das mehrere Sprachen gleichrangig erfasst, ist die Ausnahme des § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG regelmäßig anzunehmen, wenn Sprachbeherrschung in beiden Sprachen Studienziel und Prüfungsbestandteil ist.
Entscheidungsgründe
Auslandsförderung bei Studium mehrerer Fremdsprachen: besondere Bedeutung mehrerer Auslandsaufenthalte • Bei einem Studium mehrerer Fremdsprachen kann der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung i.S.v. § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG sein. • Eine besondere Bedeutung im Sinn der Ausnahme des § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG setzt keine zwingende Vorschrift der Studienordnung voraus; maßgeblich ist, ob sich die besondere Bedeutung objektiv aus dem Gegenstand des Studiums ergibt. • Bei einem romanistischen Hauptfach, das mehrere Sprachen gleichrangig erfasst, ist die Ausnahme des § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG regelmäßig anzunehmen, wenn Sprachbeherrschung in beiden Sprachen Studienziel und Prüfungsbestandteil ist. Die Klägerin studiert Magister mit Hauptfach Romanistische Sprachwissenschaft (Französisch, Spanisch) und beantragte BAföG-Auslandsförderung für ein Semester in Mexiko (Februar–Juni 2006). Sie hatte zuvor bereits ein Auslandssemester in Frankreich (Okt. 2002–März 2003) absolviert und gefördert erhalten. Der Beklagte lehnte die Förderung ab mit der Begründung, nach § 16 Abs.1 BAföG sei Auslandsförderung innerhalb eines Ausbildungsabschnitts nur für einen zusammenhängenden Zeitraum zu gewähren und die Ausnahme für mehrere Länder sei eng auszulegen. Die Klägerin legte Gutachten von Professoren vor, die die besondere Bedeutung eines weiteren Auslandsaufenthalts für den Spracherwerb und die Magisterarbeit darlegten. Im Widerspruchs- und Klageverfahren strittig war, ob ihr Studium die Ausnahme des § 16 Abs.1 Satz 2 BAföG begründet, obwohl die Studienordnung nur einen empfohlenen Auslandsaufenthalt nennt. • Die Klage ist zulässig und begründet; die Ablehnung der Förderung war rechtswidrig. Relevante Normen: § 5 Abs.2 Nr.1 BAföG, § 16 Abs.1 BAföG. Nach § 16 Abs.1 Satz1 BAföG ist Auslandsförderung grundsätzlich auf ein Jahr beschränkt. Satz2 eröffnet eine Ausnahme, wenn der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist. Die Ausnahme verlangt keine zwingende Verpflichtung in der Studienordnung; maßgeblich ist die objektive Bedeutung aus dem Studieninhalt. • Das Magisterstudium der Klägerin ist ein fremdsprachenbezogenes Studium, bei dem die romanistische Sprachwissenschaft beide Sprachen (Französisch und Spanisch) gleichrangig erfasst. Prüfungs- und Studieninhalte (Leistungsnachweise, Zwischenprüfungen, Teil der mündlichen Magisterprüfung, Gewichtung des Hauptfachs bei der Gesamtnote) zeigen, dass mehrere Fremdsprachen Hauptgegenstand des Studiums sind. • Da das Studium die Beherrschung und Vertiefung beider Sprachen als Studienziel und Prüfungsbestandteil verlangt, ergibt sich objektiv die besondere Bedeutung des Besuchs von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern. Die Empfehlung in der Studienordnung für einen Auslandsaufenthalt steht dem nicht entgegen und begründet keine enge Einschränkung der Ausnahmeregel des § 16 Abs.1 Satz2 BAföG. • Folge: Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für Auslandsförderung auch für das weitere Semester in Mexiko; die Behörde hat die Höhe der Leistung zu beziffern und zu bewilligen. Die Klage ist erfolgreich. Das Gericht hebt den Ablehnungsbescheid und den Widerspruchsbescheid auf und verpflichtet den Beklagten, der Klägerin für das Auslandssemester in Mexiko (Februar–Juni 2006) Auslandsförderung nach dem BAföG in bestimmungsgemäßer Höhe zu bewilligen. Begründend liegt die Feststellung zugrunde, dass die Klägerin mehrere Fremdsprachen (Französisch und Spanisch) als Hauptgegenstand des Studiums hat und daher der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für ihre Ausbildung von besonderer Bedeutung im Sinne des § 16 Abs.1 Satz2 BAföG ist. Die Studienordnungsempfehlung für einen Auslandsaufenthalt schließt die Annahme der besonderen Bedeutung nicht aus. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bleibt bestehen.