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Urteil

OVG 6 B 6.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0115.6B6.16.00
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Leitsätze
Bei einer Ausbildung im Ausland muss der "einzige zusammenhängende Zeitraum" im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG grundsätzlich in einem einzigen Land absolviert werden, um förderungsfähig zu sein (Anschluss an VGH Kassel, Beschluss vom 17. Dezember 1996 - 9 TE 4113/96 -, entgegen OVG Koblenz, Urteil vom 19. April 2007 - 7 A 11510/06 -).(Rn.18)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. November 2015 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer Ausbildung im Ausland muss der "einzige zusammenhängende Zeitraum" im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG grundsätzlich in einem einzigen Land absolviert werden, um förderungsfähig zu sein (Anschluss an VGH Kassel, Beschluss vom 17. Dezember 1996 - 9 TE 4113/96 -, entgegen OVG Koblenz, Urteil vom 19. April 2007 - 7 A 11510/06 -).(Rn.18) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. November 2015 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Die Entscheidung konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Klägerin steht der begehrte Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für das Praktikum in Südafrika nicht zu. Dementsprechend ist der versagende Bescheid des Beklagten vom 3. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2012 rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ist § 2 Abs. 4 BAföG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift wird Ausbildungsförderung auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland belegenen höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder einer im EU-Ausland gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte gefordert wird. Nach § 5 Abs. 5 BAföG wird für die Teilnahme an einem Auslandspraktikum Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte anerkennt, dass diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Nach Satz 2 der Vorschrift muss das Praktikum im Ausland der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Diese Voraussetzungen liegen - wie auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist - vor. 2. Dem begehrten Anspruch steht jedoch § 16 Abs. 1 BAföG entgegen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift wird für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 (Besuch einer ausländischen Ausbildungsstätte) oder Abs. 5 (Auslandspraktikum) Ausbildungsförderung längstens für die Dauer eines Jahres geleistet. Nach Satz 2 gilt dies innerhalb eines Ausbildungsabschnitts nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. a) Die Vorschrift ist vorliegend anwendbar. Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, bei ihrer Ausbildung an der Universität in Thailand habe es sich um eine solche nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG gehandelt, für die die Einschränkung des § 16 Abs. 1 BAföG nicht gelte. Diese Einschätzung trifft nicht zu. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG wird Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, Ausbildungsförderung für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte geleistet, wenn im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden. Diese Vorschrift regelt sog. grenzüberschreitende „integrierte Ausbildungen“, also solche, die nach ihrer Konzeption teilweise an einer Ausbildungsstätte im Inland und teilweise an mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte durchgeführt werden. Voraussetzung ist eine aufgrund der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit von deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten ihrer Konzeption nach integrierte Ausbildung; es reicht mithin nicht aus, wenn der Auszubildende seine Ausbildung selbst aus Teilen im Inland und im Ausland „zusammensetzt“ (Pesch, in Ramsauer/ Stallbaum, BAföG, 6. Auflage 2016, § 5 Rn. 17). Es genügt weiter nicht, dass es überhaupt Kooperationsvereinbarungen der beteiligten Hochschulen und gegebenenfalls Anrechnungszusagen gibt. Das Merkmal einer „einheitlichen Ausbildung“ mit „aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen“ erfordert konkrete inhaltliche Vorgaben der Ausbildungsbestimmungen zu einer konzeptionellen Ausgestaltung von aufeinander bezogenen Studienabschnitten zu einer einheitlichen Ausbildung (OVG Koblenz, Urteil vom 19. April 2007 - 7 A 11510/06 -, FamRZ 2007, S. 1845 ff., Rn. 20 bei juris unter Hinweis auf BT-Drs. 14/4731, S. 50; Schepers, in Rothe/Blanke, BAföG, 38. Lfg. März 2015, § 5 Rn. 12 a.E.). Die Ausbildung muss nach ihrer Konzeption demnach zwingend teilweise an einer Ausbildungsstätte im Inland und teilweise an einer Ausbildungsstätte im Ausland durchgeführt werden (VG München; Urteil 30. November 2006 - M 15 K 05.2824 -, Rn. 28 bei juris). Gestützt wird diese Einschätzung durch die Gesetzesbegründung. Danach soll die Norm verdeutlichen, dass die Voraussetzungen für die Förderung von kooperativen Studiengängen im internationalen Austausch auch erfüllt sind, wenn die beteiligte deutsche Hochschule nicht nur eine, sondern mehrere Partnerhochschulen an mehreren internationalen Standorten hat, an denen „nach der gemeinsamen Ausbildungsordnung jeweils ein Ausbildungsteil vor Ort durchgeführt werden soll“ (BT-Drucks. 16/5172, S. 16 zu Nummer 2 Doppelbuchstabe aa). Daran fehlt es vorliegend schon deshalb, weil das Auslandssemester, das die Klägerin in Thailand absolviert hat, ausweislich ihres an das Studentenwerk gerichteten Schreibens vom 10. September 2012 kein integrierter Teil ihres Studiums in den Niederlanden gewesen ist, sondern lediglich eine Möglichkeit, die ihr eröffnet wurde und die sie wahrgenommen hat, nicht aber hätte wahrnehmen müssen. Diese Angaben decken sich mit denen im Schreiben der niederländischen Hochschule vom 15. August 2012 sowie im Übrigen mit der Beschreibung des von der Klägerin absolvierten Studiengangs durch die Hochschule im Internet. Letztere enthält ebenfalls keinerlei Hinweise auf eine gemeinsame Konzeption eines einheitlichen Studiengangs zwischen der niederländischen Hochschule und derjenigen in Thailand. Dort ist lediglich die Rede von einem optionalen Auslandssemester („optional semester abroad“, vgl. https://fontysvenlo.nl/de/ wp-content/uploads/sites/8/2017/10/Factsheet-International-Business-min.pdf). Auch die von der Klägerin als Anlage 1 zu ihrem Schriftsatz vom 4. Dezember 2014 vorgelegte Studienordnung der niederländischen Hochschule („Curriculum Framework“) enthält keinerlei Hinweise auf eine konzeptionelle Kooperation mit der Universität in Bangkok im hier erforderlichen Sinne einer gemeinsamen Ausbildungsordnung. Die Klägerin hätte daher ihren Studiengang - jenseits des zwingend vorgeschriebenen Auslandspraktikums - auch ausschließlich in den Niederlanden absolvieren können. Er hat nicht die Konzeption, in den Niederlanden und in Thailand absolviert zu werden. Der Umstand, dass die thailändische Universität eine Partnerschaft mit der niederländischen Hochschule eingegangen sein mag, ändert daran nichts. Ebenso wenig belegt die Anrechnung ihres in Thailand absolvierten Auslandssemesters auf ihr Studium in den Niederlanden für sich genommen eine ausreichende Konzeption, wie bereits der Umkehrschluss zu § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG ergibt, der eine Anrechnungsmöglichkeit jenseits eines einheitlichen Ausbildungskonzepts mehrerer Hochschulen vorsieht. Ob der Anwendung dieser Vorschrift darüber hinaus entgegensteht, dass diese ihrem Wortlaut nach lediglich die grenzüberschreitende Zusammenarbeit einer deutschen Ausbildungsstätte erfasst, die Klägerin aber eine niederländische Ausbildungsstätte besucht, bedarf vor dem dargelegten Hintergrund keiner Entscheidung. Für die von der Klägerin angeregte weitere Aufklärung des Sachverhalts zur Frage eines gemeinsamen Studienkonzepts der Hochschulen in den Niederlanden und in Thailand hat der Senat vor diesem Hintergrund keinen Anlass gesehen. b) Die nach § 16 Abs. 1 BAföG notwendigen Voraussetzungen für die Förderung einer Ausbildung im Ausland liegen nicht vor. Hierfür muss der „einzige zusammenhängende Zeitraum“ im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG grundsätzlich in einem einzigen Land absolviert werden, um förderungsfähig zu sein. Das folgt aus dem zweiten Halbsatz der Vorschrift, der insoweit - im Gegensatz zum ersten Halbsatz - auf den Besuch von Ausbildungsstätten „in mehreren Ländern“ abstellt (VGH Kassel, Beschluss vom 17. Dezember 10996 - 9 TE 4113/96 -, FamRZ 1997, S. 320, Rn. 6 bei juris). Gestützt wird diese Auslegung durch die Gesetzesbegründung. Darin heißt es: „Um die Auslandsförderung zielgerichtet zu gestalten, soll künftig innerhalb eines Ausbildungsabschnitts im Regelfall nur noch eine einzige zusammenhängende Ausbildung in einem einzigen ausländischen Staat gefördert werden. […] Die Möglichkeit, innerhalb eines Ausbildungsabschnitts für mehr als einen zusammenhängenden Zeitraum für die Ausbildung einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte Förderung zu erhalten, soll jedoch für Ausnahmefälle, insbesondere für Auszubildende, die ein Studium mehrerer Fremdsprachen betreiben, erhalten bleiben“ (BT-Drucks. 11/5961, S. 21 zu Nummer 14). Der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichts im erstinstanzlichen Urteil folgt der Senat nicht. Es geht zu Unrecht davon aus, dass die in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommende Zielsetzung im Gesetz keinen Niederschlag gefunden habe. § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG mag zwar auslegungsbedürftig sein, weil er auf die eine oder andere Weise interpretiert werden kann. Zu konzedieren ist, dass sich diese Bestimmung auch - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - dahin verstehen lässt, dass im Falle der besonderen Bedeutung des Besuches von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern innerhalb desselben Studienabschnitts auf das Erfordernis des zusammenhängenden Zeitraums verzichtet wird, etwa weil dadurch - anders als bei mehreren unzusammenhängenden Besuchen von Ausbildungsstätten in ein- und demselben Land - keine Fahrtkosten eingespart werden können und weil es in einer beachtlichen Zahl von Fällen schwierig sein wird, an den Besuch einer ausländischen Ausbildungsstätte unmittelbar mit dem Besuch einer Ausbildungsstätte in einem dritten Land anzuknüpfen (so ausdrücklich: OVG Koblenz, Urteil vom 19. April 2007 - 7 A 11510/06 -, FamRZ 2007, S. 1845 ff., Rn. 25 bei juris, ebenso VG Stuttgart, Urteil vom 25. Februar 2010 - 11 K 3096/09 -, Rn. 26 bei juris; VG Augsburg, Urteil vom 18. Dezember 2009 - Au 3 E 09.1794 -, Rn. 20 f. bei juris). Bei mehreren Auslegungsvarianten ist jedoch diejenige zu wählen, die dem Willen des Gesetzgebers am nächsten kommt. Dieser ergibt sich - in Ermangelung anderweitiger Auslegungsparameter - vorliegend aus der vom Gesetzgeber der Norm beigefügten Begründung (ebenso: VG München, Urteil vom 17. Juni 2010 - M 15 K 10.2165 -, Rn. 24 bei juris; VG Freiburg, Urteil vom 27. Februar 2002 - 7 K 1038/00 -, WissR 2002, S. 288 ff., Orientierungssatz 3 bei juris; wohl auch VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 2007 - 11 K 3837/06 -, Rn. 17 bei juris). Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die in § 16 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BAföG geregelte Ausnahme erlaube nicht den Rückschluss, die Förderung der Auslandsausbildung sei generell in örtlicher Hinsicht auf ein einziges Land beschränkt, weil sich dieser Halbsatz allein auf das in Halbsatz 1 Satz 2 aufgestellte Erfordernis des „zusammenhängenden Zeitraums“ beziehe und hiervon eine Ausnahme zulasse, rechtfertigt keine andere Einschätzung. Auch dies berücksichtigt nicht, dass bei mehreren Interpretationsmöglichkeiten diejenige vorzuziehen ist, die dem wahren Willen des Gesetzgebers am nächsten kommt. Da die Klägerin bereits in Thailand eine Auslandsausbildung absolviert hat, kann ihr für die Ausbildung in Südafrika vor dem dargelegten Hintergrund keine Ausbildungsförderung mehr gewährt werden. c) Eine andere Einschätzung ist auch nicht deshalb geboten, weil der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung der Klägerin „von besonderer Bedeutung“ im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG gewesen wäre. Eine besondere Bedeutung in diesem Sinne ist etwa dann anzunehmen, wenn die Studienordnung ausdrücklich bestimmt, dass mehrere Auslandsstudiensemester in verschiedenen Ländern abzuleisten sind, oder wenn Hauptgegenstand des Studiums mehrere Länder des Auslands oder mehrere Fremdsprachen sind (VGH Kassel, a.a.O.). Bereits aus dem unter a) Gesagten ergibt sich, dass diese Voraussetzungen vom Studiengang der Klägerin nicht erfüllt werden. Nach deren Darstellung im Schreiben vom 10. September 2012 ist lediglich eines der beiden zwingend vorgeschriebenen Praktika im Ausland zu absolvieren. Ein Auslandssemester ist lediglich optional. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihr Studium - mit Ausnahme des Auslandspraktikums - ausschließlich in den Niederlanden hätte absolvieren können. 3. Eine andere Entscheidung ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs gerechtfertigt. Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch entwickelten Grundsätze im Recht der Ausbildungsförderung anwendbar sind, bedarf vorliegend keiner Entscheidung (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2010 - 5 C 13/09 -, NVwZ-RR 2010, S. 570 ff., Rn. 16 bei juris). Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch hat nämlich auch und gerade zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine aufgrund Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft, verletzt hat. Daran fehlt es. Die Klägerin kann insoweit nicht mit Erfolg geltend machen, der Beklagte wäre gemäß §§ 13, 14, 15 SGB I verpflichtet gewesen, sie im Rahmen des Antragsverfahrens wegen der Förderung ihres Auslandssemesters in Thailand darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer Förderung eines weiteren Auslandsaufenthalts, also eines zwingenden Bestandteils ihres Studiums in den Niederlanden, bei der Gewährung entsprechender Leistungen entfällt. Es ist nicht ersichtlich oder dargelegt, dass der Beklagte die Studienordnung der niederländischen Hochschule oder die Studienplanung der Klägerin kannte oder hätte kennen müssen, zumal die Klägerin den Förderungsantrag für das Auslandssemester in Thailand Anfang 2011 bei der Region Hannover und denjenigen für das Auslandspraktikum in Südafrika erst Anfang 2012 bei dem Beklagten gestellt hat, nur wenige Tage vor Antritt des Praktikums. Für eine entsprechende Auskunfts- oder Beratungspflicht fehlt es daher bereits an ausreichenden Anknüpfungstatsachen. Unabhängig davon war die Klägerin bereits in dem Bescheid der Region Hannover vom 30. März 2012 betreffend die Förderung des Auslandssemesters in Thailand auf § 16 Abs. 1 BAföG hingewiesen worden. Falls dieser Hinweis für sie nicht hinreichend verständlich gewesen sein sollte, hätte sie nachfragen können. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung für ein Auslandspraktikum. Sie nahm im September 2009 ein Studium im Studiengang „International Business and Management Studies“ an einer niederländischen Hochschule auf, für das sie von der Region Hannover Ausbildungsförderung bis Juli 2011 erhielt. Vom 1. August 2011 bis zum 31. Dezember 2011 studierte sie an der Bangkok University in Thailand. Hierfür wurde ihr ebenfalls Ausbildungsförderung von der Region Hannover gewährt. Am 23. Januar 2012 beantragte sie beim Beklagten die Gewährung von Ausbildungsförderung für ein Pflichtpraktikum in Kapstadt/Südafrika im Rahmen des Studiums an der niederländischen Hochschule. Hierzu legte sie eine Bestätigung der Hochschule vor, dass es sich um ein nach den dortigen Ausbildungsbestimmungen inhaltlich geregeltes und vorgeschriebenes Praktikum handele, sowie eine Bescheinigung der Praktikumsstelle, wonach sie dort zwischen dem 1. Februar und dem 30. Juni 2012 ein unbezahltes Praktikum mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden absolviere. Auf entsprechende Nachfrage des Beklagten teilte die Klägerin mit Schreiben vom 10. September 2012 mit, dass im Rahmen ihres Studiums zwei Praktika jeweils im 6. und 8. Semester Bestandteil der Ausbildung seien, wobei zumindest ein Praktikum zwingend im Ausland abgeleistet werden müsse. Unabhängig von dieser Regelung bestehe die Möglichkeit, im 5. Semester auf freiwilliger Basis ein Auslandssemester zu absolvieren. Von dieser Möglichkeit habe sie bei ihrem Studium an der Bangkok University Gebrauch gemacht. Ein von der Klägerin vorgelegtes Schreiben der niederländischen Hochschule vom 15. August 2012 bestätigte diese Angaben. Gemäß der Studienordnung hätten die Studenten mindestens ein Praktikum im Ausland zu absolvieren, zwei Praktika im Ausland seien ausdrücklich erwünscht. Ein Auslandssemester sei nicht verpflichtend, aber aufgrund der internationalen Ausrichtung des Studienganges von besonderer Bedeutung. Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 3. Dezember 2012 mit der Begründung ab, einer Bewilligung der begehrten Förderung stehe § 16 Abs. 1 BAföG entgegen. Satz 2 der Vorschrift beschränke die Förderung auf einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum. Das bedeute zugleich eine Beschränkung in örtlicher Hinsicht auf einen einzigen außereuropäischen Staat. Dies sei notwendig, um dem vom Gesetz verfolgten Prinzip einer zügigen Durchführung der Gesamtausbildung Rechnung zu tragen. Dieses Prinzip sei gefährdet, wenn durch mehrere kürzere Auslandsausbildungen die an sich im Inland oder EU-Ausland stattfindende Ausbildung unterbrochen würde. Die Beschränkung gelte unabhängig davon, ob im konkreten Einzelfall die Ausbildung durch die Durchführung der Auslandsaufenthalte tatsächlich verlängert werde, und unabhängig davon, ob für die vorhergehenden Ausbildungsabschnitte im Ausland BAföG-Leistungen bezogen worden seien oder nicht. Ein Auslandsaufenthalt in mehreren Ländern könne nach § 16 Abs. 1 BAföG daher lediglich dann gefördert werden, soweit dies für die Ausbildung von besonderer Bedeutung sei. Daran fehle es beim Studiengang der Klägerin. Auf die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (vgl. Widerspruchsbescheid vom 19. März 2013) erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide, der Klägerin Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für das im Zeitraum 1. Februar bis 30. Juni 2012 abgeleistete Praktikum in Südafrika zu gewähren. § 16 Abs. 1 BAföG stehe der begehrten Förderung nicht entgegen. Die Regelung schließe eine Förderung für den Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums nicht aus. Das Praktikum in Südafrika habe innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums an das Auslandssemester in Thailand angeknüpft. Mit diesem Erfordernis solle vermieden werden, dass die (Inlands-) Ausbildung durch mehrere kurzzeitige Auslandsaufenthalte unterbrochen und dadurch erschwert werde. Diese Gefahr habe hier ersichtlich nicht bestanden, zumal die kurzzeitige Unterbrechung im Januar 2012 nicht einmal einer üblichen Pause im Vorlesungsbetrieb entsprochen habe. Die Klägerin habe auch die maximale Förderungsdauer der Auslandsausbildung von einem Jahr nicht überschritten. Es bedürfe keiner Klärung der Frage, ob das Auslandsstudium der Klägerin auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 Nr. 2 BAföG als „integriertes Auslandsstudiensemester“ gefördert worden und deshalb § 16 Abs. 1 BAföG unanwendbar sei. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung wendet sich der Beklagte gegen das angefochtene Urteil. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine im Ausgangs- und im Widerspruchsbescheid geäußerten Rechtsansichten. Der Beklagte und Berufungskläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. November 2015 zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin und Berufungsbeklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht geltend, § 16 Abs. 1 BAföG sei vorliegend aufgrund des zwischen der niederländischen und der thailändischen Hochschule bestehenden Kooperationsverhältnisses nicht anwendbar, denn ihr Studium in Thailand sei nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG gefördert worden. Demgegenüber fordere § 16 Abs. 1 BAföG eine Förderung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 5 BAföG. Selbst wenn die Norm anwendbar wäre, stünden deren Voraussetzungen aus den Gründen des angefochtenen Urteils einer Bewilligung der begehrten Ausbildungsförderung nicht entgegen. Hinzu komme, dass der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung der Klägerin von besonderer Bedeutung sei. Selbst wenn die Auffassung des Beklagten zutreffen sollte, hätte dieser gegen die ihm obliegenden Informations- und Beratungspflichten verstoßen, was einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zur Folge habe, in dessen Konsequenz die streitigen BAföG-Leistungen zu bewilligen wären. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.