Urteil
20 K 624/05
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:0314.20K624.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die am 00.00.1954 geborene Klägerin, Mitglied im beklagten Versorgungswerk, deren erster Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente vom Beklagten im Jahr 2002 abgelehnt worden war, beantragte am 15.09.2003 erneut die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente durch den Beklagten. Sie führte hierzu aus, sie leide seit dem Jahr 2000 an RSI (repetetive strain injuriy) und verspüre starke Schmerzen in den Fingern, der Hand, und des Unterarms bis zum Ellenbogen des rechten Arms sowie starke Schmerzen in den Fingern, im Ellenbogen und im Oberarm des linken Arms. Aufgrund ihres Leidens habe sie am 02.03.2001 ihre früher ausgeübte Berufstätigkeit als Innenarchitektin eingestellt. Ihre Schmerzen im Schulter- /Armbereich seien seit etwa 2 ½ Jahren immer schlimmer geworden. Sie legte eine ärztliche Stellungnahme von G, Facharzt für Anästhesie und Allgemeinmedizin, vom 10.02.2002 sowie Attest von L, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 20.11.2003 vor. 3 G führte in seiner Stellungnahme vom 10.02.2002 aus, dass die Klägerin zur weiteren Ausübung der Berufsaufgaben unfähig sei. Die Klägerin leide an RSI. Es handele sich um eine chronische Erkrankung, die komplex in ihrer Entstehung sei und umfassende Auswirkungen auf den beruflichen Lebensvollzug bedeute. Eine psychogene Störung habe nicht gefunden werden können. Die Schmerzen seien Ausdruck der neuralen strukturellen Dysfunktion mit Beteiligung des peripheren und später zentralen Nervensystems bis somato-sensorischen Zentren. Neben der Aufgabe der Arbeit am PC und den Schmerzen hätten sich Schwächegefühl und Kraftlosigkeit eingestellt, die bei repititiven Bewegungen aufträten und in längeren Ruhepausen oder auf Dauer erhalten blieben. Die Betroffenen könnten keine leichteren Tätigkeiten ausführen. Dieser einmal erworbene Zustand sei andauernd (durch Verschiebungen der Präsentationszonen der Hände, der Fingerglieder u.a. auf der Hirnrinde). RSI könne als neuropathische Dysfunktion des Nervensystems und gleichzeitig als Rezeptorschmerz ohne fassbares Korrelat bei Standard- Untersuchungen verstanden werden. Bei der Klägerin hätten sich verschiedene, dem RSI-Syndrom zuzurechnende Störungen entwickelt, die reaktiv auch zu psycho- sozialen Behinderungen und Beeinträchtigungen geführt hätten. RSI mache berufsunfähig, und zwar für immer. Der Verlauf der Gesundheitsstörung habe viele bleibende Schäden verursacht, das Nervensystem sei auf Dauer geschädigt, und zwar nicht nur peripher, sondern auch zentral (Strukturveränderungen, Neuroplastizität, neuropathischer Schmerz = Veränderungen von Verdrahtung" und Elektrik"). Auch leichte Tätigkeiten seien so nicht möglich, wie Schreibtischarbeiten, auch wenn dies gemeinhin ärztlich nicht vorstellbar sei. Verhandlungsführung, Aufsichtführen und Anweisungen geben blieben hiervon unberührt. 4 L äußerte sich wie folgt: Die Klägerin klage über Schmerzen und Funktionsstörungen im Bereich des Nacken- Schulter-Armgürtels mit Rechtsbetonung. Die Symptomatik habe sich in den letzten Jahren mit zunehmender Tendenz entwickelt. Dabei sei eine zunehmend Schwäche im Bereich des Schultergürtels und im Bereich des rechten Unterarms und der Hand aufgefallen. Bei Untersuchung am 20.10.2003 habe sich eine schmerzhafte Beuge- und Streckmuskulatur des Unterarms rechts gefunden. Die Beweglichkeit der rechten Hand, insbesondere die Beugung der Finger, habe unkoordiniert gewirkt. Die Hand sei vermehrt verschwitzt gewesen. Weitere Schmerzpunkte hätten sich u.a. im Bereich der Schulter und der paravertebralen Muskulatur der HWS gefunden. Die Beweglichkeit der HWS sei eingradig eingeschränkt gewesen. Bei der neurologischen Untersuchung seien keine Sensibilitätsstörungen festzustellen gewesen. Aus der ausführlichen Anamnese und den erhobenen Befunden ergebe sich eindeutig, dass es sich um eine chronische Schmerzsymptomatik der Hände beidseits, insbesondere rechts, handele. Diese chronische Schmerzsymptomatik werde auch unter dem Begriff RSI geführt, was einen sehr komplexen Tatbestand und eine sehr komplexe Genese voraussetze. Insoweit sei dem Gutachten von G nichts hinzuzufügen. Es handele sich um eine komplexe neurologisch-chirurgisch- orthopädische Erkrankung, die auch unter sog. leichten Arbeitsbedingungen zu erheblichen Schmerzen und Einstellung der Funktionen führe. In diesem Sinne sei die Klägerin als Innenarchitektin erwerbsunfähig auf Dauer. Leider seien keine Rehabilitationsmaßnahmen bekannt. Grob gesprochen komme es bei der Aufnahme von Arbeitstätigkeit zu einer Verkrampfung, so dass nichts mehr geht." 5 Der Beklagte holte daraufhin eine orthopädische Stellungnahme des Facharztes für Orthopädie I sowie ein fachneurologisches Gutachten des Chefarztes T von der Neurologischen Klinik S ein. 6 I führte in seiner Stellungnahme vom 09.12.2003 im Wesentlichen aus: Über das Ausmaß der Erkrankung fänden sich nach wie vor keine eindeutigen Hinweise, insbesondere fehlten Angaben zum subjektiv empfundenen Beschwerdebild. Auch wenn es verständlich sei, dass eine schwerpunktmäßige Tätigkeit am Computer das Beschwerdebild auslöse bzw. verstärke, so würden in den Berichten doch keinerlei Angaben dazu gemacht, unter welchen Funktionseinbußen bei Komplexbewegungen des rechten Arms und der rechten Hand die Versicherte zu leiden habe. Angaben zur Schmerzintensität würden ebenso fehlen. Zu fragen sei auch, ob eine Muskelminderung objektivierbar sei. Zusätzlich wären Angaben über die bisher erfolgte bzw. versuchte Therapie dienlich. Gerade bei der Beurteilung eines Krankheitsbildes, wie das der RSI mit seinem komplexen Beschwerdebild müssten diese Kriterien vorliegen und mit berücksichtigt werden. Zusammenfassend könne er zum heutigen Zeitpunkt keine Berufsunfähigkeit im Sinne der Beklagten attestieren. Die Klägerin sei - abgesehen von planerischen Arbeiten am Schreibtisch und Zeichenbrett - weiterhin in der Lage, all die Aufgaben wahrzunehmen, die zum Aufgabenbereich einer Innenarchitektin gehören würden. I empfahl eine neutrale Untersuchung durch einen Neurologen oder Rheumatologen. 7 T führte in seinem auf eigener Untersuchung der Klägerin und der Aktenlage basierenden neurologischen Gutachten vom 11.02.2004 im Wesentlichen aus: Die Klägerin leide seit dem Jahr 2000 unter rezidivierenden Schmerzen in der Schulter, teilweise auch im Arm und dann akut 2000 beginnend in dem Ellenbogen des rechten Arms. Im weiteren Verlauf hätten die Schmerzen auch den linken Arm betroffen und beide Hände mit zeitweisen Schwellungen. Die Dauerschmerzen seien so stark ausgeprägt, dass sie keine ausdauernden Tätigkeiten oder Tätigkeiten, die größerer Kraftanstrengung bedürften, mit den Händen oder Armen ausführen könne. Sie könne nur noch leichte Arbeiten verrichten und müsse dabei immer wieder längere Zeit pausieren. Es sei bei ihr die Diagnose eines RSI-Syndroms gestellt worden. Bei diesem Syndrom, das beim Bedienen von Tastatur und Computermäusen mit Beschwerden an Fingern, Händen und Unterarmen einhergehe, träten Schwellungen, Sehnen- und Schleimbeutelentzündungen, Karpaltunnelsyndrome, Muskelkrämpfe, Kälte- und Taubheitsgefühle, Schmerzen und Bewegungseinschränkungen auf. Besonders gefährdet seien stark leistungsorientierte Mitarbeiter und Personen mit einseitiger Belastung. Das RSI- Syndrom sei schlecht definiert und pathophysiologisch letztlich nicht verstanden. Selbst wenn man die problematische Diagnose RSI zugrunde legen würde, erfüllten die Beschwerden und Symptome der Klägerin nicht die Kriterien dieser Diagnose. Es bestünden keine Gefühlsstörungen oder Muskelkrämpfe, auch fehlten Sehnenscheiden- oder Schleimbeutelentzündungen. Vielmehr leide die Klägerin an einer schweren somatoformen Schmerzstörung. Von einer solchen somatoformen Störung werde dann gesprochen, wenn wiederholte Darbietungen körperlicher Symptome vorlägen in Verbindung mit Forderungen nach medizinischen Untersuchungen trotz wiederholter negativer Ergebnisse und Versicherungen der Ärzte, dass die Symptome körperlich nicht begründbar seien. Die Patienten hätten einen vollständigen neurologisch unauffälligen Befund. Somit müssten bei der Klägerin die Beschwerden als Ausdruck einer psychischen Erkrankung gedeutet werden, die unter Umständen Ausdruck einer chronischen Überforderung und Konfliktsituation am Arbeitsplatz sei und auch schon in den Jahren zuvor zu Schmerzen und zum Teil Bewegungsstörungen geführt habe. Die Klägerin sei nicht in der Lage, den Beruf als Innenarchitektin in vollem Umfang auszuüben. Sie sei jedoch in der Lage, Arbeiten zu erledigen, die nicht mit Zeichnen oder Arbeiten am Computer in Verbindung stünden. Dies betreffe insbesondere die Aufsicht und Überwachung von Arbeiten, da keine besondere geistige Ermüdbarkeit oder Konzentrationsstörungen vorlägen. Die Klägerin könne nur sehr eingeschränkt Schreibtischarbeiten verrichten und keine Zeichnungen erstellen oder Schriftwechsel nur mittels Diktat erledigen. Rechnerische Arbeiten könne sie nur sehr eingeschränkt mit Pausen vornehmen. Sie sei jedoch in der Lage, im Büro oder auch an der Baustelle Verhandlungen zu führen, Anweisungen zu geben und aufsichtsführend tätig zu sein. Eine Therapie der somatoformen Schmerzstörung bedürfe viel Geduld und Zeit. Sie sei eine Kombination aus medikamentöser, in Regel auch antidepressiver Therapie mit speziellen psychotherapeutischen Therapieverfahren. 8 Daraufhin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 13.04.2004 die Gewährung der beantragten Berufsunfähigkeitsrente unter Berufung auf die vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen, Gutachten und Berichte ab. Der Beklagte erläuterte, dass nach seiner Satzung eine Berufsunfähigkeit erst dann anzunehmen sein, wenn dem Mitglied jedwede Berufstätigkeit der im Baukammergesetz beschriebenen Art nicht mehr möglich sei. 9 Hiergegen erhob die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten am 27.04.2004 Widerspruch, den sie wie folgt begründete: Keine der in § 1 Abs. 5 BauKaG aufgezählten Tätigkeiten sei durchführbar, ohne zusätzlich die weiteren dort genannten Einzeltätigkeiten zu beherrschen. Die in der Vorschrift genannten Tätigkeiten gehörten alle zwingend zur Berufsausübung. Die vom Beklagten eingeholte ärztliche Stellungnahme von I sei unergiebig. Auf die ungewöhnliche Auffassung des T zum Erkrankungsbild RSI müsse nicht eingegangen werden. Es fände sich in seinem Gutachten aber eine unüberbrückbare Kluft zwischen seinen fachärztlichen Feststellungen und der Meinung, es läge keine Berufsunfähigkeit vor. Im Gegenteil, es dränge sich nach Lektüre seines Gutachtens die Annahme der Berufsunfähigkeit auf. Berufsaufgabe der Klägerin als Innenarchitektin sei die Planung von Innenräumen, nämlich die gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Planung. Soweit die Klägerin Aufsicht und Beratung durchführen könne, beziehe sich die nur auf die Verwirklichung der eigentlichen Berufsaufgabe, d.h. die eigenständige Planung. Die Planung von Bauvorhaben könne die Klägerin aber, wie auch T festgestellt habe, nicht mehr durchführen. Ein Architekt, der etwa nur noch für die Baustellenleitung und damit vergleichbar einem Polier einsetzbar sei, sei offensichtlich berufsunfähig. 10 Durch Widerspruchsbescheid vom 12.01.2005 - abgesandt am 13.01.2005 - wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. 11 Die Klägerin hat am 14.02.2005 Klage erhoben. 12 Sie macht geltend: In dem vor dem Sozialgericht Düsseldorf geführten Verfahren zur Feststellung des Umfangs der Erwerbsminderung sei ein nervenärztliches Gutachten eingeholt worden, in dem W feststelle: Bei der Klägerin sei in Übereinstimmung mit den Voruntersuchungen von einer Schmerzstörung im Bereich des rechten Arms ohne fassbares organisches Kriterium auszugehen. Die ätiologische Zuordnung sei aufgrund der funktionellen Ausfallerscheinungen naturgemäß problematisch. Unabhängig von der diagnostischen Zuordnung sei zweifelsfrei von einer Funktionsbeeinträchtigung auszugehen. Mit der Gesundheitsstörung sei im Wesentlichen ein verminderter Gebrauch des rechten Arms verbunden. Entsprechend würden Tätigkeiten des Alltagslebens nur unter größerem Zeitaufwand und teilweiser Hilfestellung bewältigt. Auch stellten die subjektiv erlebten Schmerzen eine Beeinträchtigung im allgemeinen Lebensgefühl dar. Es sei außer der funktionalen Beeinträchtigung ferner von einer stärker behindernden Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit auszugehen. 13 Die Klägerin trägt weiter vor, dass sie in Ruhestellung in beiden Armen und Händen ein Brennen verspüre, wie sie es von einer Sehnenscheidenentzündung kenne. In der rechten Innenhand entstehe bei bloßer Berührung der Hautoberfläche ein starker Schmerz. In der rechten Hand entstehe immer und sofort ein Schmerz, wenn das Handgelenk oder die Fingergelenke bewegt würden. In der linken Hand würden sich Schmerzen unter Belastung melden. Das Ergreifen von Gegenständen mit der rechten Hand sei unmöglich, gelinge hingegen mit der linken Hand. Die Handhabung irgendwelcher Gegenstände rechts sei unmöglich. Mit der linken Hand könne sie z. B. die Wohnungstür aufschließen und einige Haushaltsarbeiten erledigen. Den Haushalt in Ordnung halten könne sie nicht. Sie könne sich unter diesen Umständen nur langsam mit links anziehen, wobei teilweise Hilfe erforderlich sei. Sie könne nicht rechtshändig schreiben. Es sei zu beachten, dass jedwede Tätigkeit körperlicher oder geistiger Art unter dem Einfluss pausenloser Begleitung von Schmerzempfindung durchgehalten werden müsse. 14 Der Beklagte beziehe sich zur Begründung seiner Entscheidung auf Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts in Münster. Die dort zugrunde liegenden Fallgestaltungen seien jedoch mit ihrem Fall nicht vergleichbar, weil der Kläger im ersten Fall uneingeschränkt noch zu Schreibtischarbeiten, Erledigung von Schriftwechseln, rechnerischen Arbeiten, Erstellen von Zeichnungen, Verhandlungsführung im Büro und der Baustelle und aufsichtsführenden Tätigkeiten fähig gewesen sei und im zweiten Fall für den Kläger jedenfalls noch Schreibtischarbeiten mit Einhaltung gehöriger Pausen, Erledigung von Schriftwechsel, rechnerischen Arbeiten oder Erstellung von Zeichnungen sowie das Führen von Verhandlungen, Geben von Anweisungen und Führen von Aufsicht im Büro oder auf Baustellen zumutbar gewesen seien. Die Klägerin hingegen könne nur noch Aufsichts- und Überwachungsfunktionen ausüben sowie Verhandlungen führen und Anweisungen geben. Diese Fähigkeiten könnten jedoch nicht mehr im architektonischen Arbeitsprozess eingesetzt werden. Eine Einkommenserzielung sei damit nicht mehr möglich. 15 Die Klägerin beantragt, 16 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 13. April 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2005 zu verpflichten, ihr ab Dezember 2003 Berufsunfähigkeitsrente gemäß der Satzung des Beklagten zu gewähren. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Er macht geltend, Berufsunfähigkeit liege nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW nicht bereits vor, wenn bestimmte, zum Berufsbild des Architekten gehörende Tätigkeiten nicht mehr ausgeübt werden könnten, sondern erst dann, wenn jedwede Architekten- bzw. Ingenieurtätigkeit der beschriebenen Art nicht mehr möglich sei. Solange ein Mitglied noch in der Lage sei, irgendeine seiner berufsspezifischen Aufgaben auszuüben, müsse es sich darauf verweisen lassen, wobei eine Teilzeitbeschäftigung ausreiche. Auf die Situation des Arbeitsmarktes bzw. auf die Vermittelbarkeit komme es nicht an. Auch der Gewährung einer Erwerbsminderungsrente komme keine entscheidende Bedeutung zu, weil der Begriff der Berufsunfähigkeit nicht mit dem Begriff der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts gleichgesetzt werden könne. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente. 23 Gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerks der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen (SAV) hat jedes Mitglied des Versorgungswerks, das infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung der Berufsaufgaben des Architekten (§ 1 Baukammerngesetz NW) unfähig ist (Berufsunfähigkeit) und aus diesem Grund seine Tätigkeit als Architekt eingestellt hat, Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, sofern dieses Mitglied vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mindestens eine monatliche Versorgungsabgabe entrichtet hat. Der Anspruch auf die Rente beginnt gemäß § 11 Abs. 3 SAV drei Monate nach Antragstellung. Die Rentenzahlung kann zeitlich begrenzt werden. 24 Ein Rentenanspruch scheitert vorliegend daran, dass sich nicht feststellen lässt, dass die Klägerin zur Ausübung der Berufsaufgaben des Architekten (§ 1 Baukammerngesetz NW) unfähig ist. 25 Gemäß § 1 Abs. 1 BauKaG ist Berufsaufgabe der Architekten und Architektinnen die gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Planung von Bauwerken. Zu den Berufsaufgaben gehören nach § 1 Abs. 5 BauKaG die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers oder der Auftraggeberin in den mit der Planung und Ausführung eines Vorhabens zusammenhängenden Angelegenheiten sowie die Überwachung der Ausführung. In materieller Hinsicht liegt Berufsunfähigkeit nach § 11 Abs. 1 SAV hiernach nicht schon dann vor, wenn das Mitglied seine bisher ausgeübte Architektentätigkeit nicht mehr fortführen kann. Aus der Verweisung der Vorschrift auf das landesgesetzlich fixierte Berufsbild des Architekten folgt vielmehr, dass Berufsunfähigkeit erst dann anzunehmen ist, wenn dem Mitglied jedwede Architektentätigkeit der dort beschriebenen Art zur Einkommenserzielung nicht mehr möglich ist, 26 OVG NRW, Urteil vom 04.03.1997 - 25 A 3536/94 - und Urteil vom 01.04.1992 - 5 A 2311/90 -. 27 Die Vorschrift geht nicht vom Leit- bzw. Berufsbild des Architekten aus, der in seiner Person alle genannten Tätigkeitsbereiche abdeckt. Soweit das Mitglied noch in der Lage ist, berufsspezifische Aufgaben, wie sie im BauKaG aufgeführt sind, auszuüben, muss er sich darauf verweisen lassen. Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzungsbestimmung liegt in diesem Falle trotz Einschränkung der Erwerbsmöglichkeit nicht vor. 28 OVG NRW, Urteil vom 01.04.1992 - 5 A 2311/90 -. 29 In verfahrensrechtlicher Hinsicht setzt die Feststellung der Berufsunfähigkeit zunächst voraus, dass sich aus ärztlichen Gutachten, Attesten oder Bescheinigungen ergibt, dass bei dem Antragsteller ein körperliches Gebrechen oder eine Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte vorliegt. Darüber hinaus müssen diese Stellungnahmen eine substantiierte Aussage darüber enthalten, welche der einzelnen Tätigkeiten aus dem gesetzlichen Berufsbild des Architekten dem Antragsteller infolge des festgestellten Defizits nicht mehr oder nur noch eingeschränkt zugemutet werden können. Nur eine in diesem Sinn qualifizierte ärztliche Stellungnahme ist im allgemeinen geeignet, die erforderliche volle richterliche Überzeugung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO von der Berufsunfähigkeit des Klägers zu vermitteln. Hingegen genügt diesem Erfordernis insbesondere nicht eine ärztliche Stellungnahme, die lediglich eine Aussage zu den körperlichen Gebrechen des Antragstellers oder der Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte trifft und daraus gegebenenfalls die nicht näher begründete Schlussfolgerung der Berufsunfähigkeit zieht. Eine derartige Schlussfolgerung geht über die dem Gutachter allein obliegende Würdigung in tatsächlicher Hinsicht hinaus und beinhaltet eine anhand des jeweils einschlägigen Satzungsrechts über das maßgebende Berufsbild vorzunehmende rechtliche Bewertung, die allein dem Beklagten bzw. im Klageverfahren dem Gericht vorbehalten ist, 30 OVG NRW, Urteil vom 04.03.1997 - 25 A 3536/94 -. 31 Unter Zugrundelegung dieser Kriterien lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin berufsunfähig ist. 32 Der Gesundheitszustand der Klägerin ist durch die vorliegenden Atteste, Stellungnahmen und Gutachten umfassend abgeklärt worden, wobei es für die vorliegende Entscheidung nicht von Belang ist, ob sich die festgestellten Gesundheitsstörungen und gesundheitlichen Einschränkungen diagnostisch einem RSI-Syndrom oder einer somatoformen Schmerzstörung zuordnen lassen. Maßgeblich für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist nämlich allein, ob bestimmte Funktionseinschränkungen mit Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit vorhanden sind, nicht hingegen, auf welche Erkrankung diese Funktionseinschränkungen zurückzuführen sind. Diese Zuordnung könnte allenfalls für die weitere - hier jedoch nicht streitentscheidende - Frage von Bedeutung sein, ob und ggf. welche Therapiemaßnahmen in Betracht kommen, weil die Beantwortung dieser Frage ggf. Rückschlüsse auf die Dauer einer Berufsunfähigkeit zulässt. 33 Über die vorhanden Funktionseinschränkungen besteht aber zwischen den mit dem Fall befassten Ärzten weitgehend Einigkeit. 34 Dies wird auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Sie räumt ein, dass T in seinem Gutachten tatsächliche Feststellungen getroffen hat, die die wahren Verhältnisse richtig treffen. Sie hält diese Feststellungen allerdings nicht für umfassend und wendet sich zudem gegen die vom Gutachter gezogene Schlussfolgerung, wonach die Klägerin nicht berufsunfähig sei. Sie beruft sich deshalb zusätzlich auf das im sozialgerichtlichen Verfahren eingeholte Gutachten des W. Aus diesem ergeben sich allerdings keine im Wesentlichen abweichenden Befunde oder Diagnosen. Vielmehr geht W ausdrücklich in Übereinstimmung mit den Voruntersuchungen von einer Schmerzstörung im Bereich des rechten Arms ohne fassbares organisches Kriterium aus. Hinsichtlich der mit der Gesundheitsstörung einhergehenden funktionalen Einschränkungen geht W nicht über die Feststellungen von I und T hinaus. I vermisst zwar Angaben zu den Funktionseinbußen und zur Schmerzintensität. Er setzt jedoch eine weitgehende Funktionseinschränkung des rechten Arms voraus, wenn er feststellt, dass die Klägerin zu planerischen Arbeiten am Schreibtisch und am Zeichenbrett nicht in der Lage sei. T hält sogar ausdrücklich fest, dass die Klägerin nur sehr eingeschränkt Schreibtischarbeiten verrichten könne und keine Zeichnungen erstellen oder Schriftwechsel nur mittels Diktat erledigen könne. Rechnerische Arbeiten könne sie nur sehr eingeschränkt mit Pausen vornehmen. Sie sei jedoch in der Lage, Arbeiten zu erledigen, die nicht mit Zeichnen oder Arbeiten am Computer in Verbindung stünden. Dies betreffe insbesondere die Aufsicht und Überwachung von Arbeiten, da keine besondere geistige Ermüdbarkeit oder Konzentrationsstörungen vorlägen. 35 Folglich sind sich die drei genannten Ärzte darüber einig, dass die Klägerin zwar keine zeichnerische und planerische Tätigkeit am Schreibtisch und Zeichenbrett in nennenswertem Umfang ausüben kann. Unstreitig ist die Klägerin jedoch zu Leitungs- und Überwachungstätigkeiten sowie zur Verhandlungsführung fähig. Dies wird auch von G in seiner Stellungnahme vom 10.02.2002 hervorgehoben. Er weist darauf hin, dass die Verhandlungsführung, das Geben von Anweisungen und das Aufsichtführen von der von ihm festgestellten Leistungseinschränkung unberührt bleiben. L nimmt ausdrücklich Bezug auf die Feststellungen von G zum RSI-Syndrom und leitet die festgestellte Erwerbsunfähigkeit aus der Funktionseinschränkung der Arme und Hände her und aus der Unfähigkeit, Schreibtischarbeiten zu erledigen. 36 Dass die Klägerin nicht umfassend ein Bauvorhaben von der Planung bis zur Realisierung betreuen kann, vermag die Annahme der Berufsunfähigkeit jedoch nicht zu begründen. Denn hierfür reicht, wie oben schon ausgeführt, nicht aus, dass einzelne Aufgabenfelder nicht mehr erfüllt werden können. Die Klägerin muss sich auf eine - eingeschränkt spezialisierte - Tätigkeit (ggf. als angestellte Architektin) im Bereich der Bauüberwachung und der Objektbetreuung verweisen lassen. 37 Soweit die Klägerin geltend macht, eine reine Kontrolltätigkeit und Aufsichtsführung auf der Baustelle sei keine Architektentätigkeit, sodass sie berufsunfähig sei, vermag das Gericht dieser Argumentation nicht zu folgen. Denn zu den Berufsaufgaben im Sinne des § 1 Abs. 5 BauKaG gehört u.a. auch die Überwachung der Ausführung eines Vorhabens. Es verhält sich auch nicht etwa so, dass die Bauüberwachung durch Architekten ausschließlich bei selbst geplanten Objekten und Vorhaben erfolgt. Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) sieht in § 19 vielmehr ausdrücklich auch die Abrechnungsfähigkeit der Objektüberwachung als Einzelleistung vor. Gemäß § 19 Abs. 4 HOAI können anstelle der sonst üblichen Mindestsätze bestimmte Vomhundertsätze berechnet werden, wenn die Objektüberwachung (Leistungsphase 8 des § 15) bei Gebäuden als Einzelleistung in Auftrag gegeben wird. Es ist der Klägerin aber zumutbar, sich innerhalb der Berufsaufgaben der Architekten auf diesen Leistungsbereich zu beschränken. Die Objektüberwachung (Bauüberwachung) umfasst nämlich nach § 15 Abs. 2 HOAI das Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen sowie mit den anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften, das Überwachen der Ausführung von Tragwerken auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis, das Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten, die Überwachung und Detailkorrektur von Fertigteilen, das Aufstellen und Überwachen eines Zeitplans und das Führen eines Bautagebuchs. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin infolge ihrer Funktionseinschränkungen in den Armen und Händen, die dazu führen, dass sie Schreibtischtätigkeiten nicht mehr ausüben kann, an der Wahrnehmung dieser Aufgaben gehindert wäre, zumal Schriftverkehr und die Führung eines Bautagebuchs auch per Diktat abgewickelt werden kann. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine nennenswerte Einkommenserzielung bei einer derartigen Beschränkung der Architektentätigkeit nicht mehr möglich ist. Welchen gewichtigen Stellenwert die Leistungsphase der Objektüberwachung im rahmen der Architektentätigkeit einnimmt, zeigt sich auch daran, dass nach § 15 Abs. 1 Nr. 8 HOAI die Grundleistung der Bauüberwachung bei Gebäuden mit 31 v. H. und bei Freianlagen mit 29 v. H. der in der Honorartafel ausgewiesenen Honorare bewertet wird, die Ausführungsplanung hingegen nur mit 25 v. H. bzw. 30 v. H.. 38 Kann die Klägerin aber aufgrund der vorhandenen Restleistungsfähigkeit noch nennenswerte Einkünfte aus Architektentätigkeit erzielen, kommt die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeit nicht in Betracht. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 40 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. 41