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Beschluss

7 K 312/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2012:0601.7K312.12.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Sokoll wird abgelehnt.

¬¬

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Sokoll wird abgelehnt. ¬¬ Gründe Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO). Die als Verpflichtungsklage statthafte, zulässige Klage ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung der beantragten Berufsunfähigkeitsrente. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Nordrhein vom 27.11.2004 (RZB 2005, S. 24) in der Fassung der Satzungsänderung vom 26.11.2011 (RZB 2012, S. 81) - SVZN - i.V.m. § 6a Abs. 5 und 6 des Heilberufsgesetzes Nordrhein-Westfalen (HeilBerG NRW) haben Mitglieder, die noch keinen Antrag auf Zahlung von Altersrente gestellt haben und die infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte im Rahmen der Ausübung der Zahnheilkunde dauernd unfähig sind, die auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnis gegründete Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten zu treffen oder dauernd unfähig sind, die Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten durchzuführen und ihre zahnärztliche Tätigkeit eingestellt haben, mit dem Verzicht auf die Zulassung bzw. Ermächtigung zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit, der innerhalb von 6 Monaten nach Anerkennung der Berufsunfähigkeit durch das VZN erklärt sein muss, Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 SVZN ist ein Mitglied, das diesen Anspruch erhebt, verpflichtet, mit seinem schriftlichen Antrag ein fachärztliches Attest oder Gutachten, das die dauernde Berufsunfähigkeit belegt, vorzulegen und sich nach Weisung des VZN im Geltungsbereich der Satzung des VZN ärztlich untersuchen und ggf. beobachten zu lassen. Aus dem Wortlaut ("Feststellung" oder "Behandlung" von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten) und der Intention des § 11 Abs. 1 Satz 1 SVZN folgt, dass in materieller Hinsicht ausschließlich das Risiko einer vollständigen Berufsunfähigkeit abgesichert ist. Die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente setzt somit unabhängig von der zuletzt ausgeübten Form des zahnärztlichen Berufes voraus, dass das Mitglied den zahnärztlichen Beruf aus gesundheitlichen Gründen in keiner der zum Berufsbild gehörenden Weise, mithin weder durch Wahrnehmung kurativer oder therapeutischer, noch diagnostischer und prophylaktischer Aufgaben, ausüben kann. Vgl. VG Köln, Urteil vom 29.11.2011 - 7 K 5419/10 -, Rn. 45 f., juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2001 - 23 K 2249/98 -, Rn. 33, 36, juris. Damit muss sich das Mitglied, sofern es bislang eine behandlerische zahnärztliche Tätigkeit ausgeübt hat, auf andere Tätigkeiten der Zahnheilkundeausübung wie etwa eine Tätigkeit als selbstständiger Gutachter oder eine vergleichbare Tätigkeit bei Krankenkassen oder im öffentlichen Gesundheitswesen verweisen lassen, unabhängig von der Frage, ob der Arbeitsmarkt ausreichende, den gesundheitlichen Einschränkungen des Mitglieds gerecht werdende Beschäftigungsmöglichkeiten bietet. Das Arbeitsmarktrisiko wird insoweit nicht von der berufsständischen Versorgung abgedeckt. Vgl. VG Köln, Urteil vom 29.11.2011 - 7 K 5419/10 -, Rn. 47 f., juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2001 - 23 K 2249/98 -, Rn. 36, juris. Weiteres entscheidendes Merkmal der Berufsunfähigkeit im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SVZN ist die Dauerhaftigkeit der gesundheitlichen Einschränkung. Von einer Dauerhaftigkeit der Berufsunfähigkeit kann dann nicht ausgegangen werden, wenn in einem überschaubaren Zeitraum begründete Heilungschancen gegeben sind. Das Vorhandensein von Heilungsmöglichkeiten beinhaltet für das Mitglied die Verpflichtung, zumutbare Therapiemaßnahmen wahrzunehmen. Sofern zumutbare Therapiemaßnahmen nicht wahrgenommen werden, geht dies zu Lasten des Mitglieds und schließt die Berücksichtigung einer nicht austherapierten Erkrankung aus. Dabei sind erfolgversprechend nicht nur solche Therapieansätze, denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Heilung oder deutlichen Besserung innewohnt, sondern auch solche Maßnahmen, die nur eine unterdurchschnittliche, aber nicht völlig unbedeutende Erfolgsprognose versprechen. Vgl. VG Köln, Urteil vom 29.11.2011 - 7 K 5419/10 -, Rn. 49 f., juris, m.w.N. Wie sich überdies schon der Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 2 SVZN entnehmen lässt, setzt die Feststellung der Berufsunfähigkeit in verfahrensrechtlicher Hinsicht voraus, dass sich aus ärztlichen Gutachten, Attesten oder Bescheinigungen ergibt, dass bei dem Mitglied ein körperliches Gebrechen oder eine Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte vorliegt. Darüber hinaus müssen diese Stellungnahmen eine substantiierte Aussage darüber enthalten, welche der einzelnen Tätigkeiten des zahnärztlichen Berufes dem Mitglied infolge des festgestellten Defizits nicht mehr oder nur noch eingeschränkt zugemutet werden können. Nur eine in diesem Sinne qualifizierte ärztliche Stellungnahme ist im Allgemeinen geeignet, die erforderliche volle richterliche Überzeugung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO von der Berufsunfähigkeit des Mitglieds zu vermitteln. Hingegen genügt diesem Erfordernis insbesondere nicht eine ärztliche Stellungnahme, die lediglich eine Aussage zu den körperlichen Gebrechen des Mitglieds oder der Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte trifft und daraus gegebenenfalls die nicht näher begründete Schlussfolgerung der Berufsunfähigkeit zieht. Eine derartige Schlussfolgerung geht über die dem Gutachter allein obliegende Würdigung in tatsächlicher Hinsicht hinaus und beinhaltet eine anhand des jeweils einschlägigen Satzungsrechts über das maßgebende Berufsbild vorzunehmende rechtliche Bewertung, die allein dem Beklagten bzw. im Klageverfahren dem Gericht vorbehalten ist. Hieraus ergibt sich zugleich, dass auch solche ärztlichen Stellungnahmen Berücksichtigung finden können, die in einem anderen, insbesondere sozialrechtlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren angefertigt worden sind, soweit diese Feststellungen zu den medizinischen Befunden und zu dem sich aus ihnen ergebenden Resttätigkeitsspektrum für den jeweiligen Antragsteller treffen. Vgl. VG Köln, Urteil vom 29.11.2011 - 7 K 5419/10 -, Rn. 51 f., juris; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.03.1997 - 25 A 3536/94 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2007 - 20 K 624/05 -, Rn. 27, juris, jeweils zum Architektenversorgungswerk. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien lässt sich eine Berufsunfähigkeit der Klägerin für die Ausübung der Zahnheilkunde nicht feststellen. Das Vorliegen etwaiger psychischer und orthopädischer Beeinträchtigungen hat die Klägerin nicht durch fachärztliche Atteste oder Gutachten belegt. Sie hat ausschließlich pneumologische Beschwerden durch ärztliche Unterlagen belegt. Das im Verwaltungsverfahren vorgelegte Attest der Ärztin für Lungen- und Bronchialheilkunde, Dr. med. E. vom 09.03.2011 ist schon in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht geeignet, eine dauerhafte und vollständige Berufsunfähigkeit der Klägerin zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes zu belegen. Denn insoweit wird lediglich festgestellt, die Klägerin sei durch verschiedene Allergien und ein bestehendes schweres Asthma bronchiale dauerhaft unfähig, den zahnärztlichen Beruf auszuüben. Bezüglich der gestellten Berufsunfähigkeitsprognose setzt sich die behandelnde Ärztin indes in keiner Weise mit den unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen des zahnärztlichen Berufsbildes auseinander, die sowohl eine behandlerische als auch eine feststellende Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit umfassen, wobei die Berufsausübung im Rahmen selbstständiger Tätigkeit oder abhängiger Beschäftigung erfolgen kann. Ferner findet keine Auseinandersetzung hinsichtlich verbleibender Behandlungs- und Therapieoptionen statt. Es wird nicht deutlich, welche konkreten (Teil)Bereiche der Zahnheilkundeausübung die Klägerin aufgrund der bestehenden Atemwegserkrankung nicht mehr oder nur noch eingeschränkt wahrnehmen kann. Die seitens der behandelnden Ärztin gezogene Schlussfolgerung einer bestehenden Berufsunfähigkeit kann daher nicht im Einzelnen nachvollzogen werden. Auch dem von der Klägerin vorgelegten Bescheid der Stadt Köln vom 09.02.2011 über die Anerkennung eines Grades der Behinderung (GdB) von 30 lässt sich eine Berufsunfähigkeit bezüglich der Ausübung des zahnärztlichen Berufes nicht entnehmen. Ungeachtet der Tatsache, dass der sozialversicherungsrechtliche Begriff des Grades der Behinderung keine Deckungsgleichheit mit dem satzungsrechtlichen Berufsunfähigkeitsbegriff im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SVZN aufweist, trifft der Bescheid vom 09.02.2011 keine Aussagen zu einer etwaig bestehenden Berufsunfähigkeit, zu etwaigen Behandlungs- und Therapieoptionen sowie zu den unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen des zahnärztlichen Berufsbildes. Er zählt lediglich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen Bronchialasthma, hyperreagibles Bronchialsystem, depressives Syndrom, degeneratives Wirbelsäulensyndrom sowie Bandscheibenschäden auf. Ob und inwieweit diese Beeinträchtigungen eine Einschränkung bei der Ausübung zahnärztlicher Tätigkeiten hervorrufen, geht aus dem Bescheid nicht hervor. Für den Beleg einer dauerhaften Berufsunfähigkeit ist er daher verfahrensrechtlich nicht geeignet. In verfahrensrechtlicher Hinsicht lassen zuvörderst der im Auftrag der Deutschen Rentenversicherung erstellte ausführliche Entlassungsbericht des Reha-Zentrums Ückeritz, Klinik Ostseeblick nebst sozialmedizinischer Leistungsbeurteilung vom 13.01.2011 hinsichtlich einer von der Klägerin absolvierten stationären Rehabilitationsmaßnahme im Zeitraum 07.12.2010 bis 04.01.2011 sowie das vom Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholte internistisch-pneumologische Gutachten des Sachverständigen Dr. med. L. (Arzt für Innere Medizin, Pneumologie, Allergologie, Umweltmedizin) vom 10.06.2011 nebst ergänzender Stellungnahme vom 21.11.2011 Rückschlüsse auf die berufliche Leistungsfähigkeit der Klägerin zu. Hierbei kann offen bleiben, ob sich dem Entlassungsbericht nebst sozialmedizinischer Leistungsbeurteilung und dem eingeholten Sachverständigengutachten eine dauerhafte Berufsunfähigkeit der Klägerin hinsichtlich einer behandlerischen zahnärztlichen Tätigkeit gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SVZN entnehmen lässt. Denn jedenfalls kann den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen in materieller Hinsicht keine vollständige und dauerhafte Berufsunfähigkeit hinsichtlich einer feststellenden zahnärztlichen Tätigkeit gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SVZN entnommen werden. Ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente besteht jedoch erst dann, wenn dem Mitglied unabhängig von der zuletzt ausgeübten konkreten Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen die Ausübung des zahnärztlichen Berufes in keiner der zum Berufsbild gehörenden Weise, d.h. weder durch Behandlung noch durch Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten zugemutet werden kann. Vgl. VG Köln, Urteil vom 29.11.2011 - 7 K 5419/10 -, Rn. 67 f., juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2001 - 23 K 2249/98 -, Rn. 36, juris. Dem Entlassungsbericht nebst sozialmedizinischer Leistungsbeurteilung vom 13.01.2011 lassen sich die Diagnosen (1.) Intrinisic Asthma bronchiale, partiell kontrolliert unter med. Therapie, ohne manifeste obstruktive VS, (2.) Verdacht auf klinisch ausgeprägte bronchiale Überempfindlichkeit, (3.) Z.n. Lungenembolien 99, (4.) Akute Sinusitis maxillaris und (5.) Adipositas Gr. II entnehmen. Die Krankheitsbilder (1.), (2.) und (4.) hätten sich nach der Behandlung in zufriedenstellender Weise gebessert. Relevante psychische Krankheitsbilder werden nicht diagnostiziert. Nach der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung sei die Klägerin in der Lage, die bisher ausgeübte behandlerische zahnärztliche Tätigkeit in einem Umfang von drei bis unter sechs Stunden täglich auszuüben. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten grundsätzlich ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr täglich. Einschränkend solle sich die Klägerin bei der Ausübung einer Berufstätigkeit vor Nässe, Zugluft und extrem schwankenden Temperaturen schützen sowie inhalative Belastungen meiden. Aufgrund der zirkadianen Rhythmik des Asthma bronchiale sollten keine Arbeiten in Nachtschicht verrichtet werden. Häufige Zwangshaltungen der Wirbelsäule und Überkopfarbeiten sollten vermieden werden. Ferner solle auf die konsequente Einhaltung von Atemschutzmaßnahmen geachtet werden. Zwar sei die Klägerin während der gesamten Reha-Maßnahme arbeitsunfähig gewesen. Es könne indes kurz- bis mittelfristig mit Erreichen von Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Als Therapiemaßnahmen werden u.a. eine regelmäßige pulmologische Betreuung und Kontrolle der Peakflow-Werte, ggf. Therapieanpassung, empfohlen. Ferner die Fortführung erlernter Krankengymnastik, erlernten Ausdauertrainings im aeroben Bereich, der erlernten Ernährungsform sowie eine langfristige Gewichtsreduktion. Dem internistisch-pneumologischen Sachverständigengutachten vom 10.06.2011 nebst ergänzender Stellungnahme vom 21.11.2011 lässt sich die Diagnose eines Asthma bronchiale entnehmen. Indizien für ein schweres Asthma bronchiale bestünden nicht. Ferner wird auf Grundlage eines von der Klägerin vorgelegten und nicht im Verwaltungsvorgang befindlichen Attests der Fachärztin für Nervenheilkunde und Psychotherapie, Dr. med. T. vom 01.04.2010 eine Depression diagnostiziert. Der Sachverständige konstatiert eine zeitweilige Berufsunfähigkeit als praktische Zahnärztin, geht indes auf eine feststellende zahnärztliche Tätigkeit nicht ein. Die erhebliche bronchiale Hyperreagibilität mit massiven Hustenattacken und Atemnot, ausgelöst durch unspezifische Reize wie Desinfektionsmittel oder Duftstoffe, ließen eine Zahnbehandlung als konzentrierte Tätigkeit nicht zu. Auch sei die Depression ein relevanter Hinderungsgrund. Beide Krankheitsbilder seien jedoch behandelbar. Empfehlenswert seien rehabilitative Maßnahmen in einer Rehabilitationsklinik sowie eine Gewichtsreduktion. Letztere ließe eine Besserung der Asthmasymptomatik erwarten, da hierdurch die Zwerchfellbeweglichkeit verbessert werde. Den vorgenannten ärztlichen Stellungnahmen lässt sich zusammenfassend entnehmen, dass das Krankheitsbild Asthma bronchiale im Vordergrund der geklagten beruflichen Einschränkungen steht. Hieraus resultiert indes keine vollständige und dauerhafte Berufsunfähigkeit in Bezug auf eine feststellende zahnärztliche Tätigkeit. Die ärztlichen Stellungnahmen benennen als Auslöser der konkreten Asthmasymptomatik inhalative Reize durch Desinfektionsmittel und Duftstoffe. Derartigen Reizen mag die Klägerin - sofern auf die Verwendung entsprechender Stoffe nicht verzichtet werden kann - im Rahmen einer behandlerischen zahnärztlichen Tätigkeit ausgesetzt sein. Bei einer feststellenden zahnärztlichen Tätigkeit als selbstständige Gutachterin oder einer vergleichbaren Tätigkeit bei Krankenkassen oder im öffentlichen Gesundheitswesen, die sich auf diagnostische und prophylaktische Aufgaben beschränkt, ist sie derartigen Reizen jedoch in der Regel nicht ausgesetzt. Hinzu kommt, dass auch eine Dauerhaftigkeit der gesundheitlichen Einschränkungen nicht erkennbar ist. Sowohl der detaillierte Entlassungsbericht nebst sozialmedizinischer Leistungsbeurteilung, als auch der vom Beklagten beauftragte Sachverständige benennen konkrete Therapiemaßnahmen. Die Stellungnahme des Reha-Zentrums stellt sogar eine positive Prognose bezüglich der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit und prognostiziert ein tägliches Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die Annahme von Arbeitsunfähigkeit an weniger restriktive Voraussetzungen geknüpft ist als die Annahme einer Berufsunfähigkeit im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SVZN. Wenn mithin bereits im Hin-blick auf die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit eine positive Prognose gestellt wird, so kann eine dauerhafte Berufsunfähigkeit gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SVZN nicht angenommen werden. Hinzu kommt, dass die ärztlichen Stellungnahmen gleichermaßen verbleibende Therapiemöglichkeiten aufzeigen. Ein Vorliegen zumutbarer Therapieoptionen schließt indes die Annahme einer dauerhaften Berufsunfähigkeit selbst dann aus, wenn diese nur eine unterdurchschnittliche, aber nicht völlig unbedeutende Erfolgsprognose versprechen. Dass die Klägerin sämtliche der ärztlicherseits benannten Therapieoptionen erfolglos ausgeschöpft hätte, hat sie nicht durch substantiierte ärztliche Stellungnahmen belegt. Es ist daher nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand davon auszugehen, dass der Klägerin zumindest eine feststellende zahnärztliche Tätigkeit als selbständige oder abhängig beschäftigte Aktengutachterin im Wege einer Bürotätigkeit, ggf. in Teilzeit, unter Einlegung regelmäßiger Arbeitspausen und der Vermeidung inhalativer Reize, nach wie vor möglich ist. Diesbezüglich hat sie gegenüber den behandelnden Ärzten im Reha-Zentrum Ückeritz mehrfach geäußert, sich die Ausübung einer gutachterlichen Tätigkeit, ggf. nach Erlangung entsprechender EDV-Kenntnisse, vorstellen zu können. Dessen ungeachtet dürfte - ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankommt - insbesondere auf Grundlage des vorliegenden ausführlichen Entlassungsberichts nebst sozialmedizinischer Leistungsbeurteilung davon auszugehen sein, dass eine vollständige und dauerhafte Berufsunfähigkeit selbst im Hinblick auf eine behandlerische zahnärztliche Tätigkeit nicht vorliegt. Denn auch eine behandlerische Tätigkeit in Teilzeit (drei bis unter sechs Stunden täglich) erscheint unter Beachtung der geschilderten auf den Arbeitsplatz bezogenen Einschränkungen (insbesondere nach einer allergologischen bzw. umweltmedizinischen Abklärung der Arbeitsplatzproblematik) weiterhin möglich. Es besteht zudem keine Veranlassung, über den von der Klägerin vorgelegten ausführlichen Entlassungsbericht nebst sozialmedizinischer Leistungsbeurteilung und das vom Beklagten im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholte medizinische Sachverständigengutachten hinaus, ein weiteres gerichtliches Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben. Insoweit kann dahinstehen, ob - wie von der Klägerin vorgetragen - die im internistisch-pneumologischen Sachverständigengutachten nach Feststellung der Behandelbarkeit des Krankheitsbildes benannten Therapiemaßnahmen (rehabilitative Maßnahme in einer Rehabilitationsklinik und Gewichtsreduktion) hätten weiter konkretisiert werden müssen. Denn allein der ausführliche und detaillierte Entlassungsbericht nebst sozialmedizinischer Leistungsbeurteilung versetzt das Gericht in die Lage, die berufliche Leistungsfähigkeit der Klägerin in ausreichendem Maße beurteilen zu können. Im Übrigen ist die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens nur dann geboten, wenn bereits vorliegende qualifizierte ärztliche Stellungnahmen bzw. Sachverständigengutachten an offen erkennbaren Mängeln oder unlösbaren Widersprüchen leiden, wenn sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht. Derartige Mängel oder Widersprüche sind vorliegend nicht ersichtlich.