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Urteil

13 K 4413/06

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV berechtigt zur Absetzung eines pauschalen Eigenbehalts von 10,00 EUR je Quartal nach Anwendung des Beihilfebemessungssatzes auf die beihilfefähigen Aufwendungen. • Die Vorschrift verlangt nicht, dass dieser Eigenbehalt anteilig nach dem persönlichen Beihilfebemessungssatz zu kürzen ist. • § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV verstößt nicht gegen höherrangiges Recht und ist für den Übergangszeitraum weiterhin anzuwenden.
Entscheidungsgründe
Pauschaler Eigenbehalt nach §12 Abs.1 S.2 BhV nicht anteilig zu kürzen • § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV berechtigt zur Absetzung eines pauschalen Eigenbehalts von 10,00 EUR je Quartal nach Anwendung des Beihilfebemessungssatzes auf die beihilfefähigen Aufwendungen. • Die Vorschrift verlangt nicht, dass dieser Eigenbehalt anteilig nach dem persönlichen Beihilfebemessungssatz zu kürzen ist. • § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV verstößt nicht gegen höherrangiges Recht und ist für den Übergangszeitraum weiterhin anzuwenden. Der Kläger begehrt die Gewährung von zusätzlichen 12,00 EUR Beihilfe, weil die Beihilfestelle bei zwei Beihilfebescheiden jeweils volle Praxisgebühren/ Eigenbehalte in Höhe von 50,00 EUR bzw. 10,00 EUR abgezogen habe. Er rügt, die Praxisgebühr dürfe nur entsprechend seines Beihilfebemessungssatzes von 70% angerechnet werden, also anteilig. Die Deutsche Telekom AG als Beihilfestelle änderte einen Bescheid teilweise und lehnte den weiteren Widerspruch ab mit der Begründung, die Minderungen seien nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV korrekt vorgenommen worden. Das Verfahren wurde ohne mündliche Verhandlung entschieden. Der Kläger verlangt die teilweise Aufhebung der Bescheide und Auszahlung von 12,00 EUR. • Die Klage ist zulässig, aber unbegründet; die angegriffenen Bescheide und der Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig (§ 113 Abs.5 VwGO). • Rechtsgrundlage ist § 12 BhV; diese Verwaltungsvorschrift gilt für einen Übergangszeitraum, obwohl sie verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt berührt. • Wortlaut des § 12 Abs.1 Satz 2 BhV sieht die Minderung der Beihilfe um jeweils 10,00 EUR je Quartal vor und setzt damit die Kürzung nach der Anwendung des Beihilfebemessungssatzes an; eine weitere anteilige Anwendung des Bemessungssatzes auf den Abzugsbetrag findet sich nicht. • Die Vorschrift ist verfassungskonform auslegbar: Die pauschale Belastung ist angesichts der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, der weiten Gestaltungsspielräume und der geringen Belastungshöhe mit höherrangigem Recht vereinbar; einschlägige Rechtsprechung des BVerwG und mehrerer Ober- und Verwaltungsgerichte bestätigt dies. • Sozialausnahmetatbestände und Belastungsgrenzen sind in den BhV vorgesehen; eine Ungleichbehandlung nach Besoldungsgruppen rechtfertigt die Vorschrift nicht, zumal sie der Verwaltungsvereinfachung dient. • Mangels verfassungsrechtlicher oder sonstiger Rechtswidrigkeit besteht kein Raum, den Eigenbehalt entgegen dem eindeutigen Wortlaut zugunsten des Klägers anzupassen. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf die weiteren 12,00 EUR Beihilfe. Die pauschale Praxisgebühr/der Eigenbehalt nach § 12 Abs.1 Satz 2 BhV ist rechtmäßig und darf in voller Höhe (nicht anteilig nach dem persönlichen Beihilfebemessungssatz) von der festzusetzenden Beihilfe abgezogen werden. Die Vorschrift steht nicht im Widerspruch zu höherrangigem Recht und ist im Übergangszeitraum anzuwenden. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.