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Urteil

13 K 344/07

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:0605.13K344.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wendet sich gegen die Höhe des Minderungsbetrages nach § 12 Abs. 1 Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (BhV). 3 Durch Bescheid vom 10. Januar 2005 setzte die Beklagte auf den Antrag des Klägers vom 27. Dezember 2004 hin eine Beihilfe in Höhe von 1.543,23 Euro fest. Bei der Berechnung dieses Betrages zog sie u.a. für die vier Quartale des Jahres 2004 jeweils den Eigenbehalt gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV in Höhe von 10,00 Euro, insgesamt also 40,00 Euro, ab. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 17. Januar 2005 Widerspruch ein. 4 Mit weiterem Bescheid vom 13. Juli 2005 setzte die Beklagte auf den Antrag des Klägers vom 3. Juli 2005 hin eine Beihilfe in Höhe von 1.557,99 Euro fest. Bei der Berechnung dieses Betrages zog sie u.a. für die ersten beiden Quartale des Jahres 2005 jeweils den Eigenbehalt gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV in Höhe von 10,00 Euro, insgesamt also 20,00 Euro, ab. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 2. August 2005 Widerspruch ein. 5 Mit weiterem Bescheid vom 8. August 2005 setzte die Beklagte auf den Antrag des Klägers vom 2. August 2005 hin eine Beihilfe in Höhe von 195,93 Euro fest. Bei der Berechnung dieses Betrages zog sie u.a. für das dritte Quartal des Jahres 2005 den Eigenbehalt gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV in Höhe von 10,00 Euro ab. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 10. August 2005 Widerspruch ein. 6 Mit weiterem Bescheid vom 10. November 2006 setzte die Beklagte auf den Antrag des Klägers vom 2. November 2006 hin eine Beihilfe in Höhe von 987,76 Euro fest. Bei der Berechnung dieses Betrages zog sie u.a. für das vierte Quartal des Jahres 2005 und das erste und das dritte Quartal des Jahres 2006 jeweils den Eigenbehalt gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV in Höhe von 10,00 Euro, insgesamt also 30,00 Euro, ab. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 22. November 2005 Widerspruch ein. 7 Zur Begründung seiner Widersprüche machte der Kläger u.a. geltend, dass in den Bescheiden jeweils der volle Betrag der sog. Praxisgebühr in Höhe von 10,00 Euro in Anrechnung gebracht worden sei. Zulässig sei aber nur eine Anrechnung der Praxisgebühr entsprechend dem jeweiligen Beihilfebemessungssatz, bei ihm also nur in Höhe von 50%, da ihm in Rahmen der Beihilfe nicht mehr als die Hälfte seiner Auslagen erstattet werde. Gestützt werde diese Rechtsauffassung durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 17. März 2005, Az.: 2 A 2884/04. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2006 wies die Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die Minderung gemäß den Vorgaben des § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV erfolgt sei, die für sie bindend seien. 9 Der Kläger hat am 27. Januar 2007 Klage erhoben. 10 Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. 11 Der Kläger beantragt sinngemäß, 12 die Beklagte zu verpflichten, ihm unter entsprechender teilweiser Aufhebung ihrer Beihilfebescheide vom 10. Januar 2005, 13. Juli 2005, 8. August 2005 und 10. November 2006 und unter Aufhebung ihres Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2006 weitere Beihilfe in Höhe von 50,00 Euro zu gewähren. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung verweist sie auf die angegriffenen Bescheide. Ergänzend führt sie aus, der Eigenbehalt gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV stelle sich als pauschaler Festbetrag dar, dessen Höhe nicht vom persönlichen Beihilfebemessungssatz abhänge. Es handele sich nicht um eine Praxisgebühr. § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere liege keine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in ihrem Wesenskern vor. 16 Durch ihre Schriftsätze vom 26. Januar 2007, 25. April 2007 und 11. Mai 2007 haben die Beteiligten auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit der Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Der Berichterstatter kann gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anstelle der Kammer entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben. Die Entscheidung kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil die Beteiligten auch hierzu ihr Einverständnis erklärt haben. 20 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 21 Die Bescheide vom 10. Januar 2005, 13. Juli 2005, 8. August 2005 und 10. November 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfe in Höhe von 50,00 Euro. 22 Der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Beihilfe richtet sich nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV). Zwar genügen diese nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehaltes, jedoch gelten sie zumindest für einen Übergangszeitraum weiter, um dem Gesetzgeber die Möglichkeit einzuräumen, die erforderlichen Regelungen zu treffen. 23 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 -, BVerwGE 121, 103 (105 ff.); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. März 2006 - 1 A 1142/04 -, veröffentlicht in NRWE und juris. 24 Die Beklagte war nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV berechtigt, von dem Betrag, der sich nach Anwendung des Bemessungssatzes auf die beihilfefähigen Aufwendungen ergibt, einen Betrag von 10,00 Euro je Quartal für jede erste Inanspruchnahme von ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Leistungen abzuziehen. Sie ist nicht verpflichtet, auf diesen Betrag von 10,00 Euro den jeweiligen Beihilfebemessungssatz anzuwenden und den genannten Betrag mithin nur anteilig in Abzug zu bringen. 25 Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV mindert sich die Beihilfe um einen Betrag von 10,00 Euro je Kalendervierteljahr je Beihilfeberechtigten und je berücksichtigungsfähigen Angehörigen für jede erste Inanspruchnahme von ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Leistungen; dies gilt nicht für Aufwendungen nach Satz 3. § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV sieht also ausdrücklich vor, dass sich die Beihilfe um je 10,00 Euro mindert und nicht etwa die beihilfefähigen Aufwendungen. Damit setzt § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV nach seinem eindeutigen Wortlaut erst nach der Anwendung des Beihilfebemessungssatzes auf die beihilfefähigen Aufwendungen an; für eine (nochmalige) Anwendung des Bemessungssatzes auf den Abzugsbetrag bietet die Vorschrift keinen Raum. 26 § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV ist nicht wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam und bedarf auch keiner einschränkenden Auslegung. 27 Ebenso schon die Urteile des erkennenden Gerichts vom 24. Januar 2007 - 13 K 8322/04 -, veröffentlicht in NRWE und juris, und vom 19. März 2007 - 13 K 4413/06 -, veröffentlicht in NRWE und juris. 28 Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Rheinland-Pfalz, das in seinem Urteil vom 23. September 2005 - 10 A 10534/05 -, NVwZ 2006, Seite 954 ff., zu der Gültigkeit der Vorschrift Folgendes ausgeführt hat: 29 „Dieses seitdem geltende System von Eigenbehalt und Belastungsgrenze verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Soweit es der Kläger für rechtswidrig erachtet, weil es gerade vor dem Hintergrund seiner Übernahme aus dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums sowie dem Alimentationsprinzip nicht zu vereinbaren sei, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Insofern ist bereits in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 83, S. 89 ff sowie 106, S. 102 ff.) höchstrichterlich geklärt, dass die Beihilfe einschließlich ihrer konkreten Ausformung auch im Hinblick auf die Einführung etwaiger Zuzahlungen von Seiten der Beamten nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört, so dass das System der Beihilfen jederzeit geändert werden kann, da eine verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten für Krankheitsfälle Unterstützung gerade in der Form von Beihilfen im Sinne der Beihilfevorschriften oder von Beihilfen in bestimmter Höhe zu gewähren, hiernach nicht besteht. Ebenso hat das Bundesverfassungsgericht damit im Zusammenhang ausgeführt, dass das Alimentationsprinzip zwar den Gesetzgeber verpflichtet, für den amtsangemessenen Unterhalt der Beamten zu sorgen, dass das gegenwärtige System der Beihilfe jedoch nicht Bestandteil dieser so verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation ist, die insofern lediglich die Kosten einer Krankenversicherung decken muss, die zur Abwendung krankheitsbedingter, durch Beihilfeleistungen nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich ist. Von daher wäre diese Alimentation erst dann nicht mehr ausreichend, wenn die Krankenversicherungsprämien einen solchen Umfang erreichten, dass der angemessene Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet wäre, wobei bei einer solchen Lage verfassungsrechtlich jedoch nicht etwa eine Anpassung der Beihilfe, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldung geboten wäre. 30 Nach alledem verbleibt - so das Bundesverfassungsgericht weiter - als rechtlicher Maßstab für die Frage der Rechtmäßigkeit beihilfemindernder Vorschriften allein die Fürsorgepflicht des Dienstherrn als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, in der die Gewährung von Beihilfe ihre Grundlage hat. Danach muss der Dienstherr dafür Vorkehrungen treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei besonderen finanziellen Belastungen durch Krankheitsfälle nicht gefährdet wird. Ob er diese Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge oder über Zuschüsse in der Form von Beihilfe erfüllt, bleibt ihm überlassen. Entscheidet sich der Dienstherr dahin, seiner Fürsorgepflicht durch die Zahlung von Beihilfe nachzukommen, die zu der aus der gewährten Alimentation zu bestreitenden Eigenvorsorge des Beamten ergänzend hinzutritt, so muss er gewährleisten, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihn zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann. Die Beihilfe soll den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen; der Dienstherr darf somit die Beihilfe, da er sie als eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung konzipiert hat, nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten gestalten. Eine lückenlose Erstattung jegli-cher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht allerdings nicht. 31 Diese höchstrichterlichen Grundsätze haben zwischenzeitlich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf mit § 12 BhV vergleichbare Kostendämpfungsbestimmungen im Beihilferecht der Länder eine weitere Konkretisierung gefunden (vgl. BVerwG, DÖD 2004, S. 82 und NJW 2004, S. 308). Hiernach haben, sofern der Dienstherr sich für ein solches Mischsystem aus Eigenleistungen des Beamten und Beihilfe entscheidet, sowohl die Bestimmungen über die Besoldung bzw. Versorgung als auch die Beihilfevorschriften auf die finanzielle Belastbarkeit des Beamten Rücksicht zu nehmen, so dass der amtsangemessene Lebensunterhalt sichergestellt bleibt. Insofern gibt es allerdings keine starren Grenzen, d. h. die Bezüge enthalten keinen exakt bestimmbaren Anteil, mit dem der Beamte seine Eigenvorsorge betreiben kann und soll. Verfassungsrechtlich ist die Grenze der dem Beamten zumutbaren Belastungen im Hinblick auf die Eigenvorsorge erst erreicht, wenn dieser Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet ist. Daher verlangt die Fürsorgepflicht nicht, dass durch Beihilfe und Versicherungsleistungen die Aufwendungen in Krankheitsfällen vollständig gedeckt werden, dass der Dienstherr in jedem Fall einen Teil der Aufwendungen übernimmt oder dass das von der Beihilfe nicht gedeckte Risiko in vollem Umfang versicherbar wäre. Ebenso ist in diesem Zusammenhang zu sehen, dass es ungeachtet dessen, dass die Bestimmungen über die Besoldung bzw. Versorgung sowie die Beihilfebestimmungen auf die finanzielle Belastbarkeit der Beamten Rücksicht zu nehmen haben und die Besoldung bzw. Versorgung und die Beihilfe wechselseitig aufeinander bezogen sind, kein tradiertes Anspruchsniveau gibt, so dass selbst eine Kürzung der Beihilfeleistungen durch Eigenbeteiligungen der Beamten nicht etwa von vornherein der bis zu deren Einführung erreichte Einkommens- bzw. Beihilfestandard entgegensteht. Die Fürsorgepflicht verbietet es insofern lediglich, dem Beamten Risiken aufzubürden, deren wirtschaftliche Auswirkungen unüberschaubar sind. Das ist nicht zu besorgen, wenn das nicht versicherbare finanzielle Risiko auf einen Betrag von weniger als eins vom Hundert des Jahreseinkommens begrenzt bleibt. 32 .... 33 Soweit dementsprechend der Kläger zusätzlich rügt, dass § 12 Abs. 1 Satz und 2 BhV jedenfalls deshalb keinen Bestand haben könne, weil die dort vorgesehenen Eigenbehalte nur eine von vielen Maßnahmen seien, mit denen in den letzten Jahren auf die unterschiedlichste Weise die Einkommenssituation der Beamtenschaft geschmälert worden sei, so dass nunmehr „das Maß voll" sei, vermag er damit nicht durchzudringen. Dies muss letztlich schon deshalb gelten, weil der Senat sich naturgemäß auch mit Blick auf die vom Kläger dergestalt pauschal gerügten Einkommensschmälerungen zur objektiv begründbaren Feststellung außerstande sieht, dass vor dem Hintergrund der vielfältigen besoldungs- und versorgungsrechtlichen Änderungen, wie sie etwa seit dem Jahr 2000 zu verzeichnen waren (vgl. dazu Clemens/Millack u.a., Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: April 2005, Übersicht über Änderungsgesetze zum BBesG, Nr. 105 ff.), gerade die hier streitbefangene Beihilfevorschrift wegen ihrer Auswirkungen auf die Beamtenschaft bzw. jedenfalls aber konkret auf den Kläger zu einer solchen dramatischen Minderung der Einkommenssituation geführt haben könnte, dass nunmehr der amtsangemessene Lebensunterhalt in Frage gestellt sei. 34 Aber auch soweit der Kläger damit schwerpunktmäßig auf den in den letzten Jahren etwa zu verzeichnenden Abbau der Beihilfeleistungen selbst abzielt, ergibt sich keine ihm günstigere Betrachtungsweise. Immerhin ist damit im Zusammenhang zu sehen, dass § 12 Abs. 1 BhV mit seinen Minderungen der beihilfefähigen Aufwendungen auf entsprechenden Kostendämpfungsmaßnahmen aufbaut, wie sie bereits im Jahr 1993 in die Beihilfevorschriften aufgenommen worden waren, wobei diese Eigenbehalte zum Teil vorübergehend auch Senkungen erfuhren und im Übrigen von Anfang an zur Verhinderung finanzieller Überforderungen stets von Ausnahmetatbeständen sowie Härtefallregelungen begleitet wurden. Auch hier lässt sich nicht feststellen, dass die Neuordnung der Eigenbeteiligungen, von denen der Kläger zudem bezüglich der Minderungen der beihilfefähigen Aufwendungen insbesondere für Arzneimittel ohnehin bereits in der Vergangenheit betroffen, alsdann aber entsprechend der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Rechtslage nochmals freigestellt worden war, in Verbindung mit der neu geschaffenen Praxisgebühr das „Maß zum Überlaufen" gebracht hätte, obgleich der Kläger dadurch im Hinblick auf die von ihm beantragte Belastungsgrenze im Jahr 2004 im Vergleich zu den Vorjahren allenfalls rund 20 EUR pro Monat zusätzlich aufbringen musste. 35 An dieser Einschätzung vermag schließlich auch das weitere Berufungsvorbringen des Klägers mit Blick auf das von ihm damit im Zusammenhang angeführte neuere Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 (DVBl. 2004, S. 1420) nichts zu ändern. Dies gilt zunächst ungeachtet dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht darin die lediglich als Verwaltungsvorschriften ergangenen Beihilfevorschriften insgesamt als rechtswidrig erachtet hat, weil es der Gestaltungsraum bei der Bestimmung des Umfangs von Beihilfe und verbleibender Notwendigkeit der Eigenvorsorge bei stetig steigenden Kosten einerseits und die unmittelbare Wechselbezüglichkeit von Alimentation und ergänzender vom Dienstherr zur regelnder Beihilfe andererseits gebieten, dass der parlamentarische Gesetzgeber selbst die volle Verantwortung für die zum Teil erheblichen Eingriffe in den erreichten Beihilfestand übernimmt, wie sie in den Ländern mit unterschiedlichen Kostendämpfungsmaßnahmen (siehe Urteile vom 3. Juli 2003) und im Bund durch die 27. und 28. AVwV zur Änderung der BhV vom 17. Dezember 2003 und 30. Januar 2004 erfolgt sind. Denn trotz des damit verbundenen Vorhaltes, andernfalls hätte es die Exekutive in der Hand, das Maß der von dem Beamten erwarteten Kostenbeteiligung festzulegen und dadurch das mit der Besoldung erreichte Niveau unter Ausschluss des parlamentarischen Gesetzgebers wieder abzusenken, hat das Bundesverwaltungsgericht damit im Zusammenhang entschieden, dass gleichwohl für eine Übergangszeit von der Weitergeltung der Beihilfevorschriften auszugehen ist. Damit ist aus seiner Sicht gewährleistet, dass die Leistungen im Falle von Krankheit auch weiterhin nach einem einheitlichen Handlungsprogramm erbracht werden, dessen Inhalt jedenfalls bislang in aller Regel keinen Anlass zu Beanstandungen aus der Sicht höherrangigen Rechts geboten hat. Dass diese Weitergeltung gerade § 12 BhV nicht miterfassen sollte, lässt sich nicht feststellen. Indem das Bundesverwaltungsgericht zur Verdeutlichung der von ihm aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken neben den unterschiedlichen Kostendämpfungsmaßnahmen der Länder, die es zudem in seinen Urteilen vom 3. Juli 2003 als inhaltlich unbedenklich bestätigt hatte, gerade auch die hier streitbefangene Neuordnung der Eigenbehalte und Belastungsgrenzen in § 12 BhV angesprochen und sich im Anschluss daran trotz des vor diesem Hintergrund beanstandeten Defizits normativer Regelungen für die einstweilige Weitergeltung der Beihilfevorschriften ausgesprochen hat, hätte es von Seiten des Gerichts eines ausdrücklichen Hinweises bedurft, wenn es gleichwohl § 12 BhV mangels gesetzlicher Fundierung etwa wegen dessen besonderer Tragweite als schon im Grundsatz nicht weiter geltungsfähig hätte behandelt wissen wollen (im Ergebnis ebenso VG Frankfurt/Main, Urteil vom 11. Mai 2005 - 9 E 4939/04 (1) - m.w.N.)." 36 Diese Rechtsprechung entspricht der des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, 37 Beschluss vom 12. Oktober 2005 - 14 ZB 05.1819 -, veröffentlicht in juris, 38 und der verschiedener Verwaltungsgerichte. 39 Vgl. z.B. Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 15. März 2006 - 3 K 4681/04 -, veröffentlicht in NRWE; Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 13. Januar 2006 - 13 K 86/05 -; veröffentlicht in NRWE; Verwaltungsgericht Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 13. März 2006 - 3 K 954/05.NW -, NVwZ 2006, 1204; Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 13. April 2005 - 1 A 413/04 -, veröffentlicht in juris. 40 Eine andere Beurteilung ist auch nicht deswegen geboten, weil die Pauschalsätze des § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV nicht nach Besoldungsgruppen abgestuft sind und damit die Beamten niedriger Besoldungsgruppen im Verhältnis stärker belastet werden als die Beamten höherer Besoldungsgruppen. Der beamtenrechtliche Fürsorgegrundsatz kennt zwar seit jeher Differenzierungen nach sozialen und wirtschaftlichen Kriterien. Angesichts der weiten Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn im Bereich der dienstrechtlichen Fürsorge und damit auch im Beihilferecht und insbesondere im Hinblick auf die relativ geringe Höhe der Belastung der Anspruchsberechtigten durch die Kürzungen nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV ist es jedoch von Verfassungs wegen nicht geboten, typisierend in Anknüpfung an das geringere Einkommen oder eine erhöhte Belastung - insbesondere durch familiäre Verpflichtungen - eine unterschiedliche Höhe dieses Kürzungsbetrages vorzusehen. Zudem steht diesem Mangel an Differenzierung aber auch ein Zugewinn an Verwaltungsvereinfachung gegenüber. Unabhängig davon finden sich soziale Ausnahmetatbestände in § 12 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Satz 2 Halbsatz 2 BhV sowie Belastungsgrenzen in § 12 Abs. 2 BhV. 41 Urteil des erkennenden Gerichts vom 19. März 2007 - 13 K 4413/06 -, veröffentlicht in NRWE und juris; ebenso Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 15. März 2006 - 3 K 4681/04 -, veröffentlicht in NRWE; Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 13. April 2005 - 1 A 413/04 -, veröffentlicht in juris. 42 Letztlich bleibt anzumerken, dass bei Beihilfeberechtigten der Eigenbehalt von 10,00 EUR keine „Praxisgebühr" ist, sondern einen - politisch gewollten - Beitrag der Beihilfeberechtigten darstellt, der darin besteht, dass die Beamten in voller Höhe und nicht „nur" nach ihrem Beihilfebemessungssatz einer Belastung unterzogen werden, einem Betrag, den die gesetzlich Krankenversicherten auch in dieser Höhe tragen müssen. 43 Urteil des erkennenden Gerichts vom 19. März 2007 - 13 K 4413/06 -, veröffentlicht in NRWE und juris; ebenso Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 15. März 2006 - 3 K 4681/04 -, veröffentlicht in NRWE. 44 Da die Fürsorgepflicht nicht verlangt, dass durch die Beihilfe und die vom Beamten vorgehaltene privatrechtliche Versicherungsvorsorge die Aufwendungen in Krankheitsfällen vollständig abgedeckt werden, ist der Dienstherr nicht daran gehindert, auch an sich nicht systemkonforme Regelungen aus anderen Regelungsbereichen in das Beihilferecht zu übernehmen, solange er hierbei die oben dargestellte - und angesichts des geringen Betrages hier noch nicht verletzte - Grenze der noch amtsangemessenen Lebensführung beachtet. 45 Urteil des erkennenden Gerichts vom 19. März 2007 - 13 K 4413/06 -, veröffentlicht in NRWE und juris; Verwaltungsgericht Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 13. März 2006 - 3 K 954/05.NW -, NVwZ 2006, 1204; Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 13. April 2005 - 1 A 413/04 -, veröffentlicht in juris. 46 Ist § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV aus diesen Gründen aber rechtlich nicht zu beanstanden, besteht auch keine Veranlassung, die Vorschriften entgegen ihrem Wortlaut einschränkend auszulegen. Für eine Anwendung des Beihilfebemessungssatzes auch auf den Eigenbehalt ist deshalb auch mit Blick auf höherrangiges Recht kein Raum. Der von dem Verwaltungsgericht Hannover in seinem von dem Kläger angeführten Urteil vom 17. März 2005, Az.: 2 A 2884/04, vertretenen gegenteiligen Auffassung vermag sich das Gericht deshalb nicht anzuschließen. 47 Soweit das Verwaltungsgericht Hannover auf Entschließungen des Bundestages zur wirkungsgleichen Übertragung der Be- und Entlastungen des GKV- Modernisierungsgesetzes auf die Beihilfevorschriften verweist, ist festzustellen, dass der § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV, wie oben ausgeführt, darüber hinaus geht. Eine dies ausschließende rechtliche Grenze bilden die Bundestagsentschließungen nicht. Weiter trifft es zwar zu, dass die in § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV enthaltene Regelung von dem bis dahin geltenden System der Beihilfegewährung abweicht; angesichts der geringen Höhe der hierdurch bewirkten Belastung verletzt dies aber die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern aus den o.g. Gründen nicht. Aus dem formalen Aspekt der Systemdurchbrechung allein folgt nicht anderes; die Fürsorgepflicht des Dienstherrn schützt den Beamten vor unzumutbaren Belastungen, schreibt aber kein bestimmtes Beihilfesystem als solches fest. 48 Dass der Anrechnung des Eigenbehalts gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV hier § 12 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 BhV entgegen stehen könnten, ist weder vom Kläger geltend gemacht worden noch anderweitig ersichtlich. 49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 50 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung. 51