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Urteil

4 K 422/06

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:0417.4K422.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beigeladene beantragte unter dem 22. Dezember 2004 bei dem Beklagten die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides für den Neubau eines Mehrfamilienhauses (sechs Wohneinheiten) auf dem Grundstück TstraßeE gelegenen Grundstück Gemarkung G2, Flurstücke 572 und 573. Der Kläger ist Eigentümer des nördlich hiervon gelegenen und mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Tstraße 42 (Gemarkung G1, Flurstück 1474). Für den Bereich besteht kein Bebauungsplan. Wegen der Lage der vorgenannten Grundstücke zueinander und der Bebauung wird auf das in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindliche Kartenmaterial und die anlässlich der Ortsbesichtigung vom 23. März 2007 angefertigten Lichtbilder verwiesen. 3 Unter genaue Fragestellung zum Vorbescheid heißt es in dem Antrag vom 22. Dezember 2004: 4 "Planungsrechtliche Prüfung, ob das geplante Wohnhaus wie dargestellt errichtet werden kann". 5 Ausweislich der Bauvorlagen sollen drei Garagen (Nr. 1 bis 3) an der Grenze zum Grundstück Tstraße 32 errichtet werden, drei weitere Garagen (Nr. 4 bis 6) sind im Kellergeschoss des Mehrfamilienhauses vorgesehen. Die Zufahrt zu den Garagen erfolgt entlang der nördlichen Außenwand des Gebäudes. 6 Der Beklagte erteilte der Beigeladenen den begehrten Vorbescheid (Nr. 00928/04) unter dem 29. März 2005. Dagegen erhob der Kläger mit Schriftsatz vom selben Tage Widerspruch. Antragsgemäß erteilte der Beklagte der Beigeladenen am 14. Juni 2005 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohneinheiten und sechs Garagen auf dem Grundstück Tstraße 40 in N (vormals postalisch Tstraße 38 bis 40). Dem Kläger ist die Baugenehmigung mit Postzustellungsurkunde am 21. Juni 2005 zugestellt worden. 7 Mit Telefax vom 21. Juli 2005 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Baugenehmigung, den der Landrat des Kreises X mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2005 zurückwies. Zur Begründung war ausgeführt: Der Widerspruch gegen den der Beigeladenen erteilten Vorbescheid habe sich durch die Erteilung der Baugenehmigung vom 14. Juni 2005 erledigt. Der Widerspruch gegen die Baugenehmigung selbst sei erst am 25. Juli 2005 bei dem Beklagten eingegangen und damit verfristet erhoben worden. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2005 hob der Landrat des Kreises X den Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2005 auf; zugleich wies er die gegen den Bauvorbescheid und die Baugenehmigung erhobenen Widersprüche des Klägers sinngemäß mit der Begründung zurück, die Widersprüche seien entgegen den Ausführungen im Bescheid vom 12. Dezember 2005 zwar zulässig, aber unbegründet. Insbesondere führe die Anordnung und Ausführung der Garagen auf dem Vorhabengrundstück nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Klägers. Auf den Inhalt des Bescheides im Übrigen wird Bezug genommen. 9 Der Kläger hat am 27. Januar 2006 Klage erhoben. 10 Der Kläger beantragt, 11 den der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid des Beklagten vom 29. März 2005 sowie die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 14. Juni 2005, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises X vom 27. Dezember 2005, aufzuheben. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. 15 Das Gericht hat Beweis erhoben durch eine von dem Berichterstatter durchgeführte Ortsbesichtigung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Ortsterminsprotokoll vom 23. März 2007 verwiesen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 4 K 444/06 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Landrates des Kreises X Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Der Berichterstatter entscheidet im Einverständnis der Beteiligten als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren (§§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO, 101 Abs. 2 VwGO). 19 Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. 20 1. Die angegriffene Baugenehmigung des Beklagten vom 14. Juni 2005 und der Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises X vom 27. Dezember 2005 verletzen den Kläger nicht in nachbarschützenden Vorschriften (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 21 1.1. Bauordnungsrechtlich wird der Kläger durch das streitgegenständliche Vorhaben nicht in nachbarschützenden Vorschriften verletzt. 22 1.1.1. Das genehmigte Vorhaben verletzt keine Abstandflächen zum Nachteil des Klägers. Dies gilt auch für die genehmigten Balkone. Nach § 6 Abs. 7 BauO NRW in der bis zum 27. Dezember 2006 geltenden Fassung bleiben unter anderem Balkone bei der Bemessung außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vortreten (Satz 1). Von gegenüberliegenden Nachbargrenzen müssen sie mindestens 2 m entfernt blieben. Dies ist hier ausweislich der mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen der Fall. Das Vorbringen des Prozessbevollmächtigtes des Klägers im Schriftsatz vom 27. Januar 2006, das Vorhaben der Beigeladenen sei "in Teilbereichen weniger als 3 m" von dem klägerischen Grundstück und damit abweichend von der Baugenehmigung errichtet worden, verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Ob das Vorhaben von der Baugenehmigung abweicht, ist in diesem Verfahren nicht entscheidungserheblich. Eine derartige Abweichung würde die Rechtmäßigkeit der Genehmigung nicht berühren. 23 1.1.2. Das Bauvorhaben der Beigeladenen verstößt auch nicht gegen § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Bei der Frage, wann die Benutzung von Garagen oder Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dementsprechend ist es von Bedeutung, an welchem Standort die Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und gegebenenfalls gegenüber den Wohnräumen des betroffenen Nachbarn befindet. Entscheidend ist ferner, wie der Bereich, in dem die Stellplätze oder Garagen errichtet werden sollen beziehungsweise in dem sie sich auswirken werden, zu qualifizieren ist und welche Einwirkungen die Bewohner dort bereits hinzunehmen haben. 24 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. November 1996, 7 B 2534/96. 25 Die der Beigeladenen genehmigten Garagen erweisen sich gegenüber dem Kläger nicht als unzumutbar. Soweit es die Zufahrt zu den sechs Garagen anbelangt, ist zunächst anzumerken, dass diese weitestgehend parallel zur Garagenzufahrt des Klägers verläuft. Auf dem Vorhabengrundstück befand sich zudem auf der Höhe der Garage des Klägers ebenfalls eine Garage. Durch diese Garagen mit ihren erfahrungsgemäß nicht selten (genehmigt oder nicht) als Stellplatz genutzten Zufahrten bzw. Vorplätzen ist dieser Bereich vorbelastet. Gegen eine unzumutbare Beeinträchtigung zum Nachteil des Klägers spricht auch, dass die zu erwartenden An- und Abfahrtsbewegungen bei insgesamt nur sechs Garagen von vornherein auf ein geringes Maß beschränkt sind. Dies gilt um so mehr, als die in Rede stehenden Garagen ausschließlich dem Mehrfamilienhaus zugeordnet sind. Nicht unberücksichtigt bleiben kann in diesem Zusammenhang schließlich auch, dass eine Bebauung des Vorhabengrundstücks mit einem Mehrfamilienhaus (sechs Wohneinheiten) planungsrechtlich zulässig ist. Die mit einer solchen Bebauung notwendigerweise verbundenen Auswirkungen muss der Kläger in Rechnung stellen und hat er von daher grundsätzlich hinzunehmen. Die Garagen selbst sind für den Kläger außerdem weniger störend als es Stellplätze an der gleichen Stelle wären; denn die Umwandung der Garagen schirmt gegen die Schallausbreitung etwa beim Starten des Motors oder beim Zuschlagen von Fahrzeugtüren ab. Nicht zuletzt befindet sich vor den Garagen ein geräumiger Vorplatz, der Rangierbewegungen bei den Ein- und Ausfahrten weitestgehend entbehrlich macht. Ob die Errichtung der Garagen im vorderen Bereich statt an dem jetzigen Standort für den Kläger weniger störend wäre, ist nicht entscheidungserheblich. Der Nachbar kann nämlich nicht verlangen, dass der Bauherr auf ein zumutbares Vorhaben verzichtet, weil es an einer anderen Stelle mit noch geringeren Beeinträchtigungen für den Nachbarn hätte errichtet werden können. 26 1.2. Dem Kläger steht gegen das Vorhaben der Beigeladenen auch kein Abwehrrecht aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts zu. Insbesondere verletzen die genehmigten Garagen nicht das Gebot der Rücksichtnahme aus § 15 Abs. 1 BauNVO. Sämtliche durch das Rücksichtnahmegebot geschützten Belange des Klägers sind hier bereits aus Gründen, die für die Zulässigkeit des Vorhabens im Rahmen von § 51 Abs. 7 BauO NRW sprechen, gewahrt. Die von dem Kläger gerügten Wirkungen der Balkone in Bezug auf dadurch geschaffene Einsichtnahmemöglichkeiten in sein Grundstück erzielen nicht die Qualität unzumutbarer Beeinträchtigungen. Im bebauten Bereich müssen im Allgemeinen, so auch hier, Einsichtnahmemöglichkeiten hingenommen werden. Auch sonst bestehen keine bauplanungsrechtlichen Bedenken. Das Vorhaben fügt sich auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein. Dies gilt auch für die östlich des Mehrfamilienhauses genehmigten Garagen (Nr. 1 bis 3). Die Anordnung dieser Garagen hält sich in dem vorgegebenen Rahmen. So ist etwa ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Kartenmaterials (vgl. amtlichen Lageplan vom 17. Dezember 2004) auf dem Grundstück Gemarkung G2, Flurstück 578 eine gegenüber den streitgegenständlichen Fertiggaragen noch tiefer in das Hinterland hinreichende Garage errichtet worden. Auch ein Verstoß gegen § 12 Abs. 2 BauNVO liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind unter anderem in reinen und allgemeinen Wohngebieten Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Dies meint nicht nur den Bedarf, der durch die bauliche Nutzung des Grundstücks hervorgerufen wird, auf dem die Garagen entstehen sollen. Vielmehr ist der Bergriff des Bedarfs in § 12 Abs. 2 BauNVO gebietsbezogen zu verstehen, so dass in den dort genannten Gebieten sogar Gemeinschaftsanlagen für Garagen vorgesehen werden könnten. 27 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2000, 7 A 1155/99, JURIS. 28 Gegenstand der angegriffenen Baugenehmigung sind vorliegend lediglich sechs Garagen, die dem Mehrfamilienhaus (sechs Wohneinheiten) auf dem Vorhabengrundstück selbst zugeordnet sind. 29 2. Aus den genannten Gründen (vgl. Ausführungen unter Ziffer 1.) verletzt auch der angegriffene Bauvorbescheid des Beklagten vom 29. März 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises X vom 27. Dezember 2005 den Kläger nicht in seinen Nachbarrechten. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger trägt als Unterliegender die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladenen konnten keine Kosten auferlegt werden, weil sie keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Da sie sich mithin einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. 31 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.