Beschluss
7 B 2534/96
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1996:1108.7B2534.96.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für die Beschwerdeinstanz auf 5.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für die Beschwerdeinstanz auf 5.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es ist nach Aktenlage offen, ob die Beschwerde fristgerecht (vgl. § 147 VwGO) erhoben worden ist. Der Eingangsstempel des Verwaltungsgerichts bekundet den Eingang der Beschwerde innerhalb eines vier Tage umfassenden Zeitraums, der am 27. September 1996, einem Freitag, beginnt und am 30. September 1996, einem Montag, endet. Ob die Beschwerde noch innerhalb der zweiwöchigen, am Freitag, dem 27. September 1996 ablaufenden Beschwerdefrist, oder erst später eingegangen ist, kann anhand des Eingangsstempels des Verwaltungsgerichts daher nicht festgestellt werden. Angesichts des Eilcharakters des vorliegenden Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes läßt der Senat dahinstehen, ob der Antragsteller die Beschwerde bis zum 27. September 1996 (rechtzeitig) beim Verwaltungsgericht Köln erhoben hat; hierauf kommt es letztlich deshalb nicht entscheidend an, weil die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist. Der zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers hinsichtlich des mit Baugenehmigung vom 15. April 1996 (Aktenzeichen: 63/B13/06239/1995) genehmigten Vorhabens der Beigeladenen auf dem Grundstück Gemarkung L. , Flur 62, Flurstück 422 (W. straße 1 in L. ), anzuordnen, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluß, auf den der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug nimmt, zutreffend ausgeführt, daß nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 15. April 1996 den Antragsteller nicht in nachbarschützenden Vorschriften des Baurechts verletzt. Ergänzend ist auch im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen anzumerken, daß Anordnung und beabsichtigte Ausführung der Tiefgarage mit den Nachbarbelangen des Antragstellers vereinbar ist. Gemäß § 51 Abs. 8 BauO NW müssen Garagen so angeordnet und ausgeführt werden, daß ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm und Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Dabei ist das Kriterium der Unzumutbarkeit nach ständiger Rechtsprechung des Senats, vgl. OVG NW, Beschluß vom 18. April 1996 - 7 B 711/96 -, nicht im enteignungsrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern meint unterhalb dieser Schwelle Belästigungen durch Lärm oder Gerüche, die der Umgebung, insbesondere der Nachbarschaft, billigerweise nicht zugemutet werden können. Die Frage, wann die Benutzung von Garagen die Umgebung unzumutbar stört, läßt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dementsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Garagen angeordnet werden sollen, und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und ggfs. gegenüber den Wohnräumen des betroffenen Nachbarn befindet. Entscheidend für die Feststellung, ob die Benutzung von Garagen als unzumutbar zu bewerten ist, ist weiter der Umstand, wie der Bereich, in dem die Garagen errichtet werden sollen bzw. in dem sie sich auswirken werden, zu qualifizieren ist und welche Einwirkungen die Bewohner dort bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben. Nach diesen Maßstäben ist die Tiefgaragenanlage dem Antragsteller zumutbar. Nach der geplanten Gestaltung der Tiefgarage ist nicht zu besorgen, daß der Antragsteller durch die innerhalb der Tiefgarage entstehenden Abgase und die dortige Lärmbelastung nennenswert beeinträchtigt werden kann. Ausweislich der zur Baugenehmigung vom 15. April 1996 gehörenden Bauvorlagen wird die Abluft der Tiefgarage über das Dach des Bauvorhabens, und zwar in deutlichem Abstand zum Grundstück W. straße 1 a abgeführt. Angesichts der vollständigen Umbauung der Tiefgarage ist auch nicht erkennbar, daß die Immissionsrichtwerte für die Körperschallübertragung, die gemäß Auflage 47 der Baugenehmigung eingehalten werden müssen, nicht auch tatsächlich sichergestellt werden können. Die mit der Beschwerde in den Vordergrund gerückten Auswirkungen der Tiefgaragennutzung im Ein- und Ausfahrtsbereich der Tiefgarage werden zwar zu einer gewissen Lärm- und Abgasbelastung des Nachbargrundstücks W. straße 1 a führen, sind jedoch noch hinzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Beeinträchtigungen, die dadurch entstehen werden, daß sich die Zu- und Abfahrten zur Garage in einem Grundstücksbereich konzentrieren, zu einem Teil dadurch ausgeglichen werden, daß dieser Zufahrtskonzentrierung eine Immissionsentlastung des Nachbargrundstücks gegenübersteht. So entfallen aufgrund der abgedeckten Tiefgarage Geräuschauswirkungen, die bei dem Besteigen der Fahrzeuge (Türenschlagen) oder dem besonders immissionsträchtigen Anlaß- und Anfahrvorgängen entstehen. Die Dauer der Beeinträchtigung des Antragstellers verkürzt sich auf die Zu- bzw. Abfahrt der Garage selbst. Das Rangieren im Bereich der Tiefgarage ist für den Antragsteller dagegen nicht mehr wahrnehmbar. Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß der Antragsteller im vorderen Grundstücksbereich ohnehin mit Fahrzeugbewegungen in einem Umfang zu rechnen hat, wie er einer nach den maßgebenden Verhältnissen in der Umgebung möglichen Wohnbebauung zuzurechnen ist. Der Vergleich zur Bebauung des Grundstücks W. straße 1 a zeigt darüber hinaus, daß dort eine der Tiefgaragenzufahrt vergleichbare Immissionsbelastung durch im Erdgeschoß errichtete acht Garagen besteht, da die dortigen Garagen nicht unmittelbar an- und abgefahren werden können, sondern beispielsweise das Garagentor jeweils geöffnet bzw. geschlossen werden muß, während das Fahrzeug - gewöhnlich mit laufendem Motor - vor den jeweiligen Garagen steht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertentscheidung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.