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Beschluss

8 L 2494/06

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:0507.8L2494.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. November 2006 anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Es bestehen keine Gründe, dem Widerspruch entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, § 80 Abs. 2 S. 2 VwGO i.V.m. § 8 AG VwGO NRW aufschiebende Wirkung zu geben. 6 Nach dem im vorliegenden Verfahren zu gewinnenden Erkenntnisstand des Gerichts spricht Überwiegendes für die offensichtliche Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung vom 22. November 2006, auf deren Begründung die Kammer Bezug nimmt. 7 1. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Verlängerung der vormals bis zum 23. August 2006 befristeten Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums. 8 Gem. § 16 Abs. 1 S. 2, 2. HS AufenthG kann einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Insoweit soll der Ausländer mit den Mitteln des Ausländerrechts angehalten werden, den zugelassenen Aufenthaltszweck zügig, ohne vermeidbaren Aufschub und innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens zu verwirklichen. Im Rahmen der Angemessenheit kommt es nicht auf die Gesamtdauer des Studiums, sondern auf den Zeitpunkt an, der ausgehend von dem bereits erreichten Stand der Ausbildung bis zu deren Abschluss voraussichtlich noch verstreichen wird. Bei der danach anzustellenden Prognose ist insbesondere auf den bisherigen Studienverlauf abzustellen, 9 vgl. zu § 28 AuslG 1990: OVG NRW, Beschlüsse vom 21. August 1998 - 18 B 2037/98 - und vom 8. Juli 1994 - 18 B 2723/93 -; vgl. zu § 16 Abs. 1 S. 2 AufenthG: OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2007 - 18 B 1885/06 - NRWE. 10 Denn eine insgesamt schon überlange Studiendauer schließt regelmäßig die Annahme aus, die Ausbildung werde nunmehr in angemessener Zeit beendet werden können. Abweichendes kann gelten, wenn nachgewiesene Ursachen für bisher eingetretene Studienverzögerungen weggefallen und auf Grund einer inzwischen eingetretenen deutlichen Leistungssteigerung weitere Studienverzögerungen nicht zu erwarten sind sowie mit einem erfolgreichen Abschluss des Studiums zu rechnen ist. Andere Kriterien sind nicht berücksichtigungsfähig. Vor allem kommt es grundsätzlich nicht darauf an, aus welchen Gründen das Studium eines Ausländers nicht in angemessener Zeit erfolgreich abgeschlossen werden kann. 11 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die ablehnende Prognoseentscheidung des Antragsgegners, dass der Antragsteller den angestrebten Aufenthaltszweck „Abschluss im Studiengang Germanistik u.a." nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum erreichen wird, rechtlich nicht zu beanstanden. 12 Der Antragsteller, der seit dem Sommersemester 2003 an der Universität E1-F1 für die Fächer Germanistik, Anglistik/Literaturwissenschaft und Anglistik/Linguistik (Magister) eingetragen ist, befindet sich derzeit im 9. Fachsemester. Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich Magisterarbeit 9 Semester. Die durchschnittliche Studiendauer beläuft sich aktuell auf ca. 13 Semester. Nach dem 4. Fachsemester ist eine Zwischenprüfung vorgesehen. 13 Nach den Angaben der Universität E1-F1 hat der Antragsteller sein Studium bislang nicht ordnungsgemäß betrieben. Prüfungsrelevante Leistungen wurden von ihm bis heute nicht vorgelegt mit der Folge, dass das Studium noch nicht einmal die Zwischenprüfung durchlaufen hat. Der bisherige Verlauf des Studiums lässt nur den Schluss zu, dass der Antragsteller tatsächlich nicht studiert hat. Es spricht vieles dafür, dass der Studienaufenthalt lediglich die Möglichkeit bieten sollte, ein Aufenthaltsrecht für die Bundesrepublik Deutschland zu erwirken. Das anderslautende Vorbringen des Antragstellers gegenüber der Ausländerbehörde im Rahmen seiner Anhörung kann weder überzeugen noch enthält es solche Angaben, die ein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers, sein Studium im Bundesgebiet trotz der eingetretenen und weiter zu erwartenden Verzögerungen beenden zu dürfen, begründen könnten. Seine ausgesprochen allgemein gehaltenen Ausführungen dazu, die Verzögerungen hätten ihre Ursache in sprachlichen, familiären und finanziellen Problemen, bewertet die Kammer angesichts der erheblichen Zeitabläufe seit seiner Immatrikulation bis heute und seiner konsequenten Leistungsverweigerung als durchsichtige Schutzbehauptung. Für die Annahme, dass es ihm jetzt möglich ist, sein Studium in einem angemessenen Zeitraum abzuschließen, fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Mit einem Abschluss des Studiums ist - wenn überhaupt - unter Berücksichtigung der noch nicht ansatzweise erbrachten prüfungsrelevanten Leistungen nur unter erheblicher Überschreitung der Regelstudienzeit und damit in einem nicht mehr angemessenen Zeitraum zu rechnen. 14 2. Dem Antragsteller steht ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis auch nicht - wie von ihm ausdrücklich unter dem 3. August 2006 beantragt - nach Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 (nachfolgend: ARB 1/80) zu. 15 Nach dem hier allein maßgeblichen Art. 6 Abs. 1, erster Spiegelstrich ARB 1/80 hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates angehört, in diesem Mitgliedsstaat nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt. Die dargelegten Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. 16 Der Antragsteller ist wegen seiner auf der Grundlage von § 16 Abs. 3 AufenthG seit dem 1. Juli 2005 ausgeübten und auf 10 Wochenstunden begrenzten Nebentätigkeit als Verkäufer, 17 vgl. BT-Drs. 15/420 (S.74): „Die Neuregelung soll es ausländischen Studenten ohne Beeinträchtigung ihres Studienerfolges ermöglichen, ganzjährig stundenweise oder in den Semesterferien mit voller Arbeitszeit und im Semester entsprechend kürzer oder gar nicht ihr Studium zu finanzieren. Eine stundenweise Beschäftigung oder die Beschäftigung in mehreren Arbeitsverhältnissen sind in Anlehnung an § 2 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz zusammenzurechnen.", 18 neben seinem Status als Student nicht gleichzeitig auch ein dem regulären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland angehörender Arbeitnehmer im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80. 19 Eine eigene Definition des Arbeitnehmerbegriffs ist im Assoziationsratsbeschluss 1/80 nicht enthalten. 20 Es ist zweifelhaft, ob insoweit auf den nach allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts geltenden Arbeitnehmerbegriff (Art. 39 EGV) und die hierzu entwickelte Rechtsprechung abzustellen ist, 21 vgl. hierzu etwa EuGH, Urteil vom 20. September 1990 - Rs. C-192/89 -, Sevince, Slg. 1990, I-3461 = InfAuslR 1991, 2 wonach es sich bei den Regelungen des Assoziationsratsbeschlusses um Europäisches Gemeinschaftsrecht handelt. 22 Dagegen ist anzuführen, dass auch der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, dass die im Rahmen der Art. 39 ff EGV anerkannten Grundsätze (nur) so weit wie möglich auf die türkischen Arbeitnehmer zu übertragen sind, die die im Beschluss Nr. 1/80 eingeräumten Rechte genießen. 23 Vgl. EuGH: Urteil vom 6. Juni 1995 - Rs. C-434/93, Bozkurt, Slg. 1995, I-1475 = InfAusR 1995, 261; Urteil vom 23. Januar 1997 - Rs. C-171/95, Tetik, Slg. 1997, I-00329; Urteil vom 19. Februar 2000 -Rs. C - 340/97 -, Nazli u.a., Slg. 2000, I-00957; Urteil vom 19. November 2002 - Rs. C-188/00 -, Kurz, Slg. 2002, I-10691. 24 Unterschiede zwischen den Arbeitnehmerbegriffen im EG-Vertrag und im ARB 1/80, die gegen eine Übertragung des durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes entwickelten Arbeitnehmerbegriffs sprechen, lassen sich vor dem Hintergrund der jeweils verschiedenen Zielsetzungen von Assoziierungsabkommen einerseits und Europäischer Gemeinschaft andererseits begründen. Das Assoziierungsabkommen der Gemeinschaft mit der Türkei dient der Annäherung des Lebensstandards der Türkei an denjenigen der Gemeinschaft und soll diesen Standard verbessern. Zwar sind - wie dargelegt - die Grundzüge der Rechtsprechung, die im Rahmen der Art. 39 ff EGV entwickelt worden sind, so weit wie möglich auf das Assoziierungsrecht zu übertragen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass gerade keine Arbeitnehmerfreizügigkeit für türkische Arbeitnehmer besteht und das Assoziierungsabkommen keinen Binnenmarkt schafft, sondern zunächst nur einer Annäherung der Lebensstandards dient. Auch gewährt das Assoziierungsabkommen keinen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt der Gemeinschaft. Vielmehr liegt die Gestaltung der erstmaligen Einreise und des Aufenthalts sowie einer Beschäftigung in der Kompetenz der Mitgliedstaaten. 25 Die insoweit aufgeworfenen Fragen können vorliegend aber offen bleiben, weil der Antragsteller ungeachtet der Frage der sachlichen Anwendbarkeit der zu Art. 39 ff EGV entwickelten Rechtsprechung auf ARB 1/80 auch dem persönlichen Anwendungsbereich der Vorschrift in Bezug auf den durch die Rechtsprechung ausgefüllten Arbeitnehmerbegriff nicht unterfällt. 26 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 39 EGV ist Arbeitnehmer jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei solche Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. 27 Vgl. etwa EuGH, Urteil vom 26. November 1998 - Rs. C- 1/97 -, Birden, Slg. 1998, I-7747 = NVwZ 1999, 1095. 28 Allerdings ist für die Frage der Einordnung von Studenten unter den Arbeitnehmerbegriff auch die weitere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu beachten. Dieser sieht Studierwillige, die vor Beginn eines Studiums ein Praktikum ableisten müssen, um zum Studium zugelassen zu werden, als Arbeitnehmer an, wenn während dieses Praktikums Leistungen erbracht werden und dafür eine Vergütung bezahlt wird. Mit Aufnahme des Studiums verlieren sie jedoch die Arbeitnehmereigenschaft, wenn diese Eigenschaft nur infolge der Ableistung des Praktikums erworben wurde. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist die Arbeitnehmereigenschaft im Verhältnis zum Studium untergeordnet. 29 Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Juni 1988 - Rs. C-197/86 -, Brown, Slg. 1988, 03205. 30 Die Voraussetzungen der Arbeitnehmereigenschaft und damit des Art. 39 EGV liegen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ferner dann nicht vor, wenn sich eine Person nur zu Ausbildungszwecken in einen anderen Mitgliedstaat begibt. 31 Vgl. EuGH, Urteil vom 5. Juli 1984 - Rs. C-238/83 -, Meade, Slg. 1984, 02631 (Meade). 32 Der Fall des Antragstellers liegt ähnlich. Der von ihm ausgeübten Beschäftigung, die er auf der Grundlage von § 16 Abs. 3 AufenthG ausübt, wonach die gem. § 16 AufenthG zum Zwecke des Studiums erteilte Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten berechtigt, kommt im Verhältnis zum Studium nur eine völlig untergeordnete Bedeutung zu. Die Vorschrift des § 16 Abs. 3 AufenthG regelt den Arbeitsmarktzugang ausländischer Studenten allein während des Studiums. Den ausländischen Studierenden soll ohne Beeinträchtigung ihres Studienerfolges ermöglicht werden, ganzjährig stundenweise oder in den Semesterferien mit voller Arbeitszeit und im Semester entsprechend kürzer oder gar nicht ihr Studium zu finanzieren. Die Erlaubnis zu diesen Tätigkeiten ist kraft Gesetzes, und ohne dass eine separate Arbeitserlaubnis erforderlich ist, von der Aufenthaltserlaubnis mit erfasst, 33 vgl. BT Drs. 15/420 (S. 74). 34 Würde die Aufnahme einer kraft Gesetzes vorgesehenen Nebentätigkeit während des Studiums ausreichen, um die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von ARB 1/80 zu begründen, so würde damit auf indirektem Wege in den Bereich der Bildungspolitik der Mitgliedstaaten eingegriffen, obwohl diese nicht zur Zuständigkeit der Gemeinschaft gehört. Aus diesem Grund reicht die Aufnahme einer solchen Nebentätigkeit für die Begründung der Arbeitnehmereigenschaft nicht aus. 35 Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die in ARB 1/80 vorausgesetzte Arbeitnehmereigenschaft des Antragstellers bestehen auch deshalb, weil das Europäische Gemeinschaftsrecht ausdrücklich - typmäßig - zwischen Arbeitnehmern und Studenten unterscheidet. Schüler und Studenten als solche sind keine Arbeitnehmer im Sinne von Art. 39 EGV. Dass für Studenten, auch solchen, die zur Finanzierung ihres Studiums eine Nebenbeschäftigung ausüben - im Unterschied zum Aufenthaltsrecht für Arbeitnehmer - eingeschränkte aufenthaltsrechtliche Regelungen gelten, lässt sich zudem den Regelungen der Richtlinie 2004/114/EG des Rates über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (Abl. EG Nr. L 375, S. 12) entnehmen. Danach ist die Geltungsdauer des Aufenthaltsrechts bei Studenten auf die Dauer der Ausbildung beschränkt. Mithin handelt es sich insoweit um eine per definitionem lediglich zeitlich begrenzte Zuwanderung, die von der Situation auf dem Arbeitsmarkt unabhängig ist. Die Richtlinie geht gerade nicht von einem allgemeinen (regulären) Zugang von Studenten zu den Arbeitsmärkten der Mitgliedstaaten aus, sondern will ihnen zur Finanzierung ihres Studiums unter den in der Richtlinie festgelegten Bedingungen einen lediglich eingeschränkten Zugang ermöglichen. Darüber hinaus werden gemäß Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe e) der Richtlinie Drittstaatsangehörige, die gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats als Arbeitnehmer gelten, vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausdrücklich ausgeschlossen. Dieser Intention und Differenzierung würde es widersprechen, wenn der Gemeinschaftsgesetzgeber türkische Studenten, die im Rahmen ihres Studiums eine kraft Gesetzes ermöglichte eingeschränkte Nebentätigkeit ausüben, zugleich als Arbeitnehmer im Sinne des ARB 1/80 einstuft. Vielmehr handelt es sich bei ausländischen Studenten aus Drittstaaten und damit auch von Studenten aus der Türkei um eine gesonderte Kategorie von Drittstaatsangehörigen, die dementsprechend auch besonderen Vorschriften unterworfen werden sollen. Infolgedessen stellt die Zulassung von ausländischen Studenten allein eine bildungspolitische, nicht aber eine arbeitsmarktpolitische Maßnahme dar. Studienaufenthalte und der Lebensunterhalt von Studenten sollen durch die Erlaubnis einer Nebenbeschäftigung lediglich leichter finanziert werden können. Da der Antragsteller mit seiner Beschäftigung als Verkäufer im Umfang von 10 Wochenstunden im Rahmen der ihm kraft Gesetzes als Student und insoweit als Annex zum Studium eingeräumten Beschäftigungsmöglichkeit (§ 16 Abs. 3 AufenthG, vgl. auch BT/Drs. 15/420, S. 74) tätig ist, hat er eine über seinen studentischen Status hinausgehende, weitergehende aufenthaltsrechtliche Stellung als Arbeitnehmer nicht erlangt. 36 Auch die weitere Voraussetzung des Art. 6 Abs. 1, erster Spiegelstrich ARB 1/80, wonach eine ordnungsgemäße Beschäftigung vorliegen muss, ist nicht erfüllt. Die Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung setzt eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt voraus. Außerdem muss die Beschäftigung im Einklang mit den aufenthaltsrechtlichen und arbeitserlaubnisrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedsstaates stehen. 37 Vgl. EuGH, Urteil vom 20. September 1990 - Rs. C-192/89 -, Sevince, Slg. I 1990, 3461 = InfAuslR 1991, 2; Urteil vom 16. Dezember 1992 - Rs C-237/91 -, Kus, Slg. I 1992, 6781 = InfAuslR 1993, 41; Urteil vom 6. Juni 1995 - Rs. C-434/93 -, Bozkurt, Slg. I 1995, 1475 = InfAuslR 1995, 261. 38 Der Assoziationsratsbeschluss 1/80 lässt allerdings die Befugnis der Mitgliedsstaaten unberührt, Vorschriften sowohl über die Einreise türkischer Staatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet als auch über die Voraussetzungen für deren erste Beschäftigung zu erlassen, und regelt lediglich, insbesondere in Art. 6 ARB 1/80, die Stellung türkischer Arbeitnehmer, die bereits ordnungsgemäß in den Arbeitsmarkt der Mitgliedstaaten eingegliedert sind, 39 vgl. etwa EuGH, Urteile vom 16. Dezember 1992, - Rs C-237/91 -, Kus, Slg. I 1992, 6781 = InfAuslR 1993, 41. 40 Die Ordnungsmäßigkeit einer während eines bestimmten Zeitraums ausgeübten Beschäftigung ist anhand von Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates zu prüfen, die die Voraussetzungen regeln, unter denen der türkische Staatsangehörige in das nationale Hoheitsgebiet gelangt ist und dort eine Beschäftigung ausübt. 41 Vgl. etwa EuGH, Urteil vom 6. Juni 1995 - Rs. C-434/93 - Slg. 1995, I-1475 (Bozkurt) = InfAuslR 1995, 261. 42 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im Fall des Antragstellers davon auszugehen, dass er nicht ordnungsgemäß in den deutschen Arbeitsmarkt integriert ist. 43 Zweifel an einer ordnungsgemäßen Beschäftigung des Antragstellers bestehen schon deswegen, weil die streitige Tätigkeit möglicherweise aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis ausgeübt wurde, die dem Antragsteller nicht hätte erteilt werden dürfen. Es spricht hier einiges dafür, dass der Antragsteller das als Aufenthaltszweck benannte Studium tatsächlich nicht betrieben und über seinen Aufenthaltszweck getäuscht hat, so dass einem Anspruch auf der Grundlage von ARB 1/80 der Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs entgegenstünde. 44 Vgl. zum Ausschluss eines Anspruchs aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 im Falle einer Täuschung über den Aufenthaltszweck - hier Scheinehe -: EuGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - Rs. C-285/95 -, Kol, Slg. I 1997, 3069 = InfAuslR 1997, 338; ferner BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1998 - 1 C 27.96 -, DVBl 1998, 1028. 45 Die Kammer kann die diesbezüglichen Fragen, die sich nach summarischer Prüfung nicht abschließend klären lassen, offen lassen, weil der Antragsteller auch ungeachtet dessen nicht ordnungsgemäß im Sinne von Art. 6 Abs. 1, erster Spiegelstrich ARB 1/80 beschäftigt war. Die von ihm ausgeübte Nebentätigkeit hat ihm insbesondere keine dauerhaft gesicherte Position auf dem Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland im Sinne der Vorschrift vermittelt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet war ihm von Anfang nur befristet und zudem zweckgebunden zum Studium ermöglicht worden. Die Aufnahme einer Beschäftigung war nur im gesetzlich eingeschränkten Rahmen von § 16 Abs. 3 AufenthG und insoweit mit ausdrücklichem Bezug zum Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums) gerechtfertigt. Seine im Lichte von Art. 6 Abs. 1, erster Spiegelstrich ARB 1/80 zu bewertende Position ist durch den Bezug zum Aufenthaltstitel nicht nur im Umfang, sondern auch in zeitlicher Hinsicht begrenzt und folglich nicht dauerhaft. 46 Vgl. zur Ablehnung eines Aufenthaltsanspruchs aus ARB 1/80 mit anderem Begründungsansatz -: Gutmann in GK-AufenthG, Bd. 5, Stand: Februar 2007, Teil IX, zu Art. 6 Rn 64: Durch Ferienarbeit bzw. eine Beschäftigung von 90 vollen und 180 halben Tagen im Jahr kann ein Aufenthaltsanspruch schon wegen des Erfordernisses der mindestens einjährigen Beschäftigung beim selben Arbeitgeber gem. Art. 6 Abs. 1, erster Gedankenstrich ARB 1/80 nicht entstehen; ebenso Hess. VGH, Beschluss vom 6. März 2006 - 12 TG 786/06 -, InfAuslR 2006, 355. 47 3. Soweit sich der Antrag des Antragstellers gegen die gleichfalls verfügte Abschiebungsandrohung richtet, begegnet diese ebenfalls keinen Bedenken. Der Antragsteller ist gem. §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Der Antragsgegner hat den Anforderungen des § 59 AufenthG Rechnung getragen. Er hat insbesondere mit zureichender Begründung eine angemessene Ausreisefrist gesetzt. 48 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 49 5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. 50