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Urteil

8 K 15409/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2020:1105.8K15409.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00. K 1979 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und verfügt über gute deutsche Sprachkenntnisse. In der Türkei leben sein Bruder und sein Vater. Dort arbeitete er - nach einem Studienabschluss im Jahr 2006 - von 2008 bis Februar 2014 in einer Bank. 3 Von 2010 bis 2013 hielt sich der Kläger im Bundesgebiet zu Besuchszwecken für jeweils rund drei Wochen auf. 4 Am 00. Mai 2014 reiste der Kläger mit einem Visum für Studienzwecke in das Bundesgebiet ein. Am 00. Oktober 2014 wurde ihm rückwirkend zum 00. Juni 2014 eine auf den 00. Oktober 2015 befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Studienvorbereitung erteilt. Diese enthielt nach der Aktenverfügung für den elektronischen Aufenthaltstitel für die Erwerbstätigkeit die Nebenbestimmung: 5 „Die Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie studentische Nebentätigkeiten, sind gestattet. 6 Die Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie studentische Nebentätigkeiten sind nur während der Ferien gestattet.“ 7 Nach Zuzug in das Gebiet der Beklagten wurde die Aufenthaltserlaubnis des Klägers am 00. Oktober 2015 bis zum 00. Mai 2016 verlängert mit der Nebenbestimmung: Die Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie studentische Nebentätigkeiten sind gestattet. Am 12. Mai 2016 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. 8 Der Kläger war im Bundesgebiet nie an einer Hochschule eingeschrieben; den Besuch seines studienvorbereitenden Sprachkurses brach er etwa Mitte 2015 ab. 9 Im Bundesgebiet lebt ebenfalls die Mutter des Klägers. Beide leben in einem Haushalt. Die Mutter des Klägers betreibt seit dem 00. Januar 2015 ein Büdchen auf der N.------straße im E. . Auch aufgrund der Erkrankung seiner Mutter half und hilft der Kläger im Büdchen aus. Beide haben - so der Vortrag - das Büdchen „zum Laufen gebracht“. Der Lebensunterhalt Beider wird aus den Einnahmen aus dem Betrieb gedeckt. Das Büdchen hat sieben Tage die Woche rund 16 Stunden täglich geöffnet. Der Kläger und seine Mutter teilen sich die Arbeiten auf, es wird gemacht, was gerade „anfällt“. 10 Die Tätigkeit des Klägers im Betrieb seiner Mutter bestand seit dem 00. Januar 2015 zunächst in einer „Art Praktikum“. Er nahm die tägliche Arbeit dort nach Schluss der Sprachschule auf, etwa gegen 14 - 15 Uhr. Während der Zeit des „Praktikums“ gewährte sein Onkel seiner Mutter monatliche Zuschüsse zum Betrieb des Büdchens in Höhe von 450 Euro. Diese gab das Geld an den Kläger für seine Tätigkeit im „Praktikum“ weiter. Seit dem 00. Juni 2017 ist er in dem Büdchen aufgrund eines Arbeitsvertrages geringfügig beschäftigt mit einem Entgelt von monatlich 450 Euro bei vereinbarten 11,5 Wochenstunden. 11 Mit Ordnungsverfügung vom 00. August 2017 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 00. Mai 2016 auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 1) und drohte dem Kläger unter Setzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen (Ziffer 2) die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 3), bzw. einen anderen Staat, in den der Kläger einreisen dürfe (Ziffer 4). Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe die angemessene Zeit für studienvorbereitende Maßnahmen weit überschritten. Die Ordnungsverfügung genüge Art. 8 EMRK, da dem Aufenthalt im Bundesgebiet von etwas mehr als drei Jahren ein Aufenthalt in der Türkei von mehr als 35 Jahren gegenüberstehe. 12 Mit der am 00. September 2017 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: für ihn bestehe ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot aus Art. 8 EMRK; er sei in die hiesigen Verhältnisse verwurzelt; eine Aufenthaltsbeendigung greife unverhältnismäßig in sein geschütztes Privatleben ein; er verfüge über gute deutsche Sprachkenntnisse, sein Lebensunterhalt sei gesichert; er sei nicht straffällig geworden; sein nunmehr längerer ‑ und vorheriger besuchsweiser - Aufenthalt im Bundesgebiet sei rechtmäßig gewesen; er habe im Bundesgebiet einen großen Freundes- und Bekanntenkreis; er können eine erneute Trennung von seiner Mutter nicht verkraften, zumal diese das Büdchen ohne seine Hilfe nicht betreiben könne; aus der Türkei sei er entwurzelt, die aktuelle (politische) Situation in der Türkei mache es ihm unmöglich, Arbeit zu finden; weitere Verwandte lebten im Bundesgebiet; er leide unter einer schweren depressiven Episode, sei deshalb reiseunfähig und habe suizidale Gedanken; aufgrund seiner Erwerbstätigkeit stehe ihm ein Aufenthaltsrecht aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 zu; er habe bereits als Praktikant dem regulären Arbeitsmarkt angehört; auch in dieser Zeit habe er von seiner Mutter eine Vergütung erhalten, nämlich aus den Betriebsmittelzuschüssen seines Onkels; seine Beschäftigung im Büdchen seiner Mutter sei seit dem 00. Januar 2015 ordnungsgemäß gewesen; es komme nicht darauf an, dass das Beschäftigungsverhältnis bis zum 00. Juni 2017 als eine Art Praktikum ausgestaltet gewesen sei, da er hierfür eine monatliche Vergütung von 450 Euro erhalten habe, auch wenn hierfür keine Lohnabrechnung vorgelegt werden könne; für die Ordnungsgemäßheit der Beschäftigung sei es nicht entscheidend, ob der Arbeitgeber sämtliche ihm obliegende Verpflichtungen erfülle, etwa Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer abführe; die Arbeitszeit gemäß dem Arbeitsvertrag entspreche der ihm erteilten Beschäftigungsgenehmigung, zumal für den Zeitraum vom 00. Juni 2014 bis 00. Oktober 2015 die Nebenbestimmung hinsichtlich der Beschäftigung nicht eindeutig gewesen sei; sofern er zeitlich auch darüber hinaus in dem Büdchen tätig gewesen sei, sei dies im Rahmen der Familienhilfe für seine Mutter erfolgt. 13 Der Kläger beantragt, 14 die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 bis 4 der Ordnungsverfügung vom 00. August 2017 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 2 AufenthG auszustellen. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie führt unter Bezug auf die angefochtene Ordnungsverfügung ergänzend aus, dass bereits nach dem Klagevorbringen die Voraussetzungen für den Aufenthaltszweck „Studium“ nicht erfüllt sein. Die Abschiebungsandrohung sei „obsolet“ geworden. 18 Mit Ordnungsverfügung vom 00. Juli 2018, die Gegenstand des Klageverfahrens ‑ 8 K 7044/18 ‑ ist, befristete die Beklagte das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot der Abschiebung aufgrund der Ordnungsverfügung vom 00. August 2012 auf ein Jahr ab dem Tag der Abschiebung. 19 Die für den 00. Juli 2018 geplante Abschiebung des Klägers musste abgebrochen werden, nachdem der Kläger während des Boarding einen Asylantrag gestellt hatte. Gegen die negative Entscheidung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat der Kläger am 00. Juli 2020 Klage erhoben, die noch anhängig ist (26 K 4075/20.A). 20 Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Mutter des Klägers als Zeugin wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. 21 Ferner wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakten ‑ auch in den Verfahren 8 K 7044/18, 8 L 4505/17 und 8 L 2016/18 - sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 22 Entscheidungsgründe: 23 Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 25. Februar 2020 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO übertragen worden ist. 24 Die Klage ist nicht begründet. 25 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis. Entsprechend erweist sich die Ordnungsverfügung vom 00. August 2017 als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 26 Der Kläger hat kein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei erworben. Ein solches folgt insbesondere nicht aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80, so dass ihm keine Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 2 AufenthG auszustellen ist. 27 Dem Kläger steht kein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80 zu. 28 Nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 haben türkische Arbeitnehmer, die dem regulären Arbeitsmarkt im Bundesgebiet angehören, nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung ihrer Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber. Dieses Recht auf Erneuerung impliziert ein Aufenthaltsrecht, setzt es gerade voraus, 29 EuGH, Urteil vom 20. September 1990 - C-192/89 (Sevince) -, unter: curia.eu (Rn. 24). 30 Der Kläger war jedoch nicht ein Jahr ordnungsgemäß beschäftigt. 31 Das Gericht geht zunächst davon aus, dass der Kläger Arbeitnehmer ist und dem regulären Arbeitsmarkt angehört. Unstreitig gehören nämlich auch Studenten 32 EuGH, Urteil vom 24. Januar 2008 - C-294(06 (Payir u.a.) -, unter: curia.eu (Rn. 49); a.A. zuvor noch VG E. , Beschluss vom 7. Mai 2007 - 8 L 2494/06 -, unter: nrwe.de (Rn. 30, 32, 35), 33 und - in bestimmten Fällen auch - Praktikanten, 34 EuGH, Urteil vom 26. Februar 1992 - C-3/90 (Bernini) -, unter: curia.eu (Rn. 16), zu einem zehnwöchigem Praktikum während der Berufsausbildung eines Sohns eines italienischen Wanderarbeitnehmers in den Niederlanden; BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 13.00 -, in: InfAuslR 2001, 61 (62) und Bay.VGH, Urteil vom 14. März 2000 - 10 B 99.1383 -, in: InfAuslR 2000, 269 (270 f.): danach begründet etwa die Beschäftigung als Auszubildender mit einer Vergütung über DM 630,00 monatlich die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt, wenn diese Zeiten unter den Bedingungen einer tatsächlichen und echten Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis absolviert werden, 35 als Arbeitnehmer dem regulären Arbeitsmarkt an. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht nämlich darin, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere Person nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Dagegen ist es für die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Gemeinschaftsrechts ohne Bedeutung, dass das Beschäftigungsverhältnis nach nationalem Recht ein Rechtsverhältnis sui generis ist, wie hoch die Produktivität des Betreffenden ist, woher die Mittel für die Vergütung stammen oder dass sich die Höhe der Vergütung in Grenzen hält, 36 EuGH, Urteil vom 19. November 2002 - C-188/00 (Kurz) -, unter: curia.eu (Rn. 32). 37 Gleichwohl kann für den Kläger nicht festgestellt werden, dass er als Arbeitnehmer länger als ein Jahr ordnungsgemäß beschäftigt (gewesen) ist. 38 Die ordnungsgemäße Beschäftigung setzt zunächst den Status als Arbeitnehmer voraus. Der im Assoziationsrecht verwendete Begriff des Arbeitnehmers ist ebenso zu verstehen wie der gemeinschaftsrechtliche; die europarechtliche Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs ist deshalb für die Arbeitnehmer im Sinne des Art. 6 ARB 1/80 heranzuziehen, 39 EuGH, Urteile vom 30. September 1997 - C-98/96 (Ertanir) -, Rn. 43, vom 30. September 1997‑ C-36/96 (Günaydin) -, Rn. 29, vom 26. November 1998 - C-1/97 (Birden) -, Rn. 24,und vom 19. November 2002 C-188/00 (Kurz) -, Rn. 31, jeweils unter: curia.eu. 40 Arbeitnehmer ist mithin derjenige, der in einem Arbeitsverhältnis steht, aufgrund dessen er für eine andere Person, nach deren Weisung, eine tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. 41 Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger, es fehlt insbesondere nicht an der Gegenleistung. Diese wird ausweislich des vorgelegten Arbeitsvertrages zwar erst seit dem 00. Juni 2017 „förmlich“ gewährt, als mit dem Arbeitsvertrag über den Mini-Job auch einen Anmeldung bei der Minijobzentrale erfolgte und (wohl) die Vergütung als Betriebsausgaben steuerlich berücksichtigt werden. Das ist indes nicht entscheidend, 42 VGH Mannheim, Urteil vom 10. Oktober 2007 - 11 S 2967/06 -, unter: lrbw.juris.de (Rn. 35), zur Unerheblichkeit von Verstößen des Arbeitgebers gegen steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften. 43 Für die vorherige Tätigkeit, die ab dem 00. Januar 2015 als eine „Art Praktikum“ ausgeübt wurde, dürfte die Gegenleistung in den Zuwendungen des Onkels des Kläger an seine Mutter zu sehen sein, welche diese an den Kläger für seine Tätigkeit an diesen ausgekehrt hat. Das Gericht hält diese Spontanbekundung der Zeugin in der mündlichen Verhandlung für glaubhaft: nachdem diese stets von einem Praktikum sprach und zunächst nicht in der Lage war, den Inhalt dieses Praktikums zu beschreiben und erst auf - fast suggestive - Nachfragen des Bevollmächtigten des Klägers erklärte, es sei eine Anlernphase gewesen, erfolgte die Bekundung über den Geldmittelzufluss durch ihren Bruder ungefragt, spontan und abweichend vom bisherigen Vorbringen des Klägers, so dass das Gericht - auch hier - von einer zutreffenden Beschreibung der Anfangsverhältnisse des Betriebs des Büdchens ausgeht, zumal die Zeugin offensichtlich nicht in der Lage war, die rechtliche Bedeutung dieser Bekundung abzuschätzen. Dem steht nicht entgegen, dass diese Zahlungen weder durch Bankunterlagen oder quittierte Barzahlungen, verbuchte Ausgaben bei den Betriebsausgaben für das Büdchen noch durch Meldungen bei der Minijobzentrale belegt sind. So spricht weder die begrenzte Höhe der Vergütung, gegen die Eigenschaft als Arbeitnehmer, 44 EuGH, Urteil vom 30. März 2006 - C-10/05 (Mattern und Cikotic) -, unter: curia.eu (Rn. 22), 45 noch die Herkunft der Vergütung aus „Drittmitteln“, also Zuschüssen des Bruders der Zeugin zum Betrieb des Büdchens, 46 EuGH, Urteil vom 26. November 1998 - C-1/97 (Birden) -, unter: curia.eu (Rn. 28): es spielt für die Frage, ob jemand als Arbeitnehmer anzusehen ist, keine Rolle, woher die Mittel für seine Vergütung stammen. 47 Gleichwohl fehlt es an einer ordnungsgemäßen Beschäftigung für (mindestens) ein Jahr. 48 Dieses ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der ordnungsgemäßen Beschäftigung, 49 EuGH, Urteil vom 6. Juni 1995 C-434/93 (Bozkurt) -, unter: curia.eu (Rn. 27), 50 verlangt eine Prüfung anhand der Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaates, welche die Voraussetzungen regeln, unter denen der türkische Staatsangehörige in das nationale Hoheitsgebiet gelangt ist und sich dort zum Zwecke der Beschäftigung aufhält. Maßgeblich sind also die erteilten Aufenthaltserlaubnisse zu Grunde zu legen, mit denen dem Kläger eine (unselbständige) Erwerbstätigkeit gestattet war. 51 Dem Kläger war es mit Beginn seines Arbeitnehmerstatus am 00. Januar 2015 nicht möglich, ein Jahr als Arbeitnehmer ordnungsgemäß beschäftigt zu sein. 52 Für die einzelnen in Betracht zu nehmenden Zeitabschnitte gilt folgendes: 53 Die dem Kläger zuletzt am 00. Oktober 2015 verlängerte Aufenthaltserlaubnis war nur bis zum 00. Mai 2016 gültig. Sie enthielt die eindeutige und klare Nebenbestimmung, dass die Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie studentische Nebentätigkeiten gestattet sind. 54 Damit war zunächst der Aufenthalt des Klägers ab dem 00. Mai 2016 trotz des rechtzeitig gestellten Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und der nach § 81 Abs. 4 AufenthG eingetretenen Fiktion nicht mehr ordnungsgemäß im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80. Die Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung setzt eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats und damit das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts voraus. Beschäftigungszeiten können daher so lange nicht als ordnungsgemäß im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 angesehen werden, wie nicht endgültig feststeht, dass dem Betroffenen während des fraglichen Zeitraums das Aufenthaltsrecht von Rechts wegen zustand, 55 EuGH, Urteil vom 20. September 1990 - C-192/89 (Sevince) -, Rn. 30, vom 16. Dezember 1992- C-237/91 (Kus) -, Rn. 12, vom 5. Juni 1997 - C-285/95 (Kol) -, Rn.21, und vom 6. Juni 1995- C 434/93 (Bozkurt) - Rn. 27, jeweils unter curia.eu; BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 1 C 10.11 -, unter: bverwg.de (Rn. 22). 56 Der Begriff setzt also voraus, dass der Aufenthalt rechtlich hinreichend gesichert ist. Ein vorläufiges Aufenthaltsrecht aufgrund einer Fiktion genügt daher ebenso wenig wie die Widerherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch ein Verwaltungsgericht (§ 80 Abs. 5 VwGO), also etwa die - auch gerichtliche - Aussetzung einer Entscheidung, mit der ein Aufenthaltsrecht verweigert wurde und gegen die erfolglos Klage erhoben wurde, 57 EuGH, Urteil vom 16. Dezember 1992 - C-237/91 (Kus) -, unter: curia.eu (Rn. 13); OVG NRW. Beschluss vom 19. August 2005 - 18 B 1170/05 -, unter: nrwe.de; VGH Kassel, Beschluss vom 15. Oktober 2008 - 11 B 2104/08 -, in: juris (Rn. 3) und OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2008 ‑ 19 B 951/08 ‑, unter: nrwe.de, jeweils zu: § 81 Abs. 4 AufenthG; a.A. für Fragen eines Aufenthaltsrechts nach Art. 7 ARB 1/80: OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2012 - 18 B 169/12 -, unter: nrwe.de (Rn. 47), unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C-484/07 (Pehlivan) ‑. 58 Folglich führt die Beschäftigung nach Ablauf der zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis zu keinem assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrecht, zumal mit der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 00. August 2017 die Fiktionswirkung rückwirkend 59 OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2011 - 18 B 1662/10 -, unter: curia.eu (Rn. 14). 60 entfallen ist und der Kläger sein Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach nationalem Recht nicht weiterverfolgt hat. 61 Für den Zeitraum vom 00. Oktober 2015 bis zum 00. Mai 2016 fehlt es dem Kläger an einer ordnungsgemäßen Beschäftigung, weil die ausgeübte Tätigkeit über den erlaubten Rahmen hinausging und die ihm für diesen Zeitraum erteilte Aufenthaltserlaubnis rechtswidrig war, so dass diese dem Kläger keine gesicherte Position zu vermitteln vermag. 62 Die Aufenthaltserlaubnis vom 00. Oktober 2014 enthielt - anders als die Aufenthaltserlaubnis vom 00. Oktober 2015 die eindeutige, dem Gesetz entsprechende Nebenbestimmung, dass die Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie studentische Nebentätigkeiten gestattet seien. 63 Halbe Arbeitstage im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (a.F.) sind nur Beschäftigungen bis zur Hälfte der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit. Geht die Beschäftigung darüber hinaus, kann sie möglicherweise erlaubt werden, führt aber bis zur Erreichung des 1. Spiegelstrichs des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nicht zu einer ordnungsgemäßen Beschäftigung, 64 OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2009 - 18 B 979/08 -, unter: nrwe.de (Rn. 31, 38). 65 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war der Kläger in dem Büdchen seiner Mutter jeden Tag beschäftigt, zunächst beginnend mit dem Schluss der Sprachschule gegen 14 - 15 Uhr. Diese Tätigkeit wurde jeden Tag ausgeübt, auch am Wochenende. Damit liegt diese Tätigkeit sowohl über dem Rahmen von erlaubten 240 halben Tagen als auch über der Tätigkeit von 120 ganzen Tagen, da sie deutlich länger als vier Stunden täglich und fast 365 Tage im Jahr ausgeübt wurde. Dem steht nicht entgegen, dass - wie der Kläger meint - die Zeit, die über die erlaubte Beschäftigung hinausgeht, im Rahmen der Familienhilfe erfolgt sei, letztlich also über die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit hinaus und damit unentgeltlich. Eine solche Aufspaltung in eine Tätigkeit als Arbeitnehmer und eine solche Aushilfstätigkeit im Rahmen der Familienhilfe ist bei einer nach außen erscheinenden und damit objektiv einheitlichen Tätigkeit unstatthaft. Der Gerichtshof der Europäischen Union betont stets, dass der auch der ordnungsgemäßen Beschäftigung zugrundeliegende Begriff des Arbeitnehmers nicht eng, 66 dem folgend: BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 1 C 10.11 -, unter: bverg.de (Rn. 15), 67 und nach objektiven Kriterien zu definieren ist. Entscheidend ist der Charakter des Arbeitsverhältnisses in Ansehung der Rechte und Pflichten der betreffenden Personen, 68 EuGH, Urteile vom 26. November 1998 - C-1/97 (Birden) -, Rn. 25, vom 19. November 2002 ‑ C 188/00 (Kurz) -, Rn. 32, und vom 6. November 2003 - C 413/01 (Ninni-Orasche) -, Rn. 24, jeweils unter: curia.eu. 69 Nach diesem objektiven Maßstab liegt eine einheitliche Tätigkeit des Klägers vor. Es geht um alle typischerweise in einem Büdchen anfallenden Tätigkeiten, vom Einkauf, das Nachfüllen der Regale bis zum Verkauf einschließlich des Kassenabschlusses. Sämtliche Tätigkeit nahm der Kläger gemeinsam mit seiner Mutter einheitlich wahr; eine Aufteilung in eine weisungsgebundene, bezahlte Beschäftigung und eine freiwillige Mithilfe im Rahmen des Familienbetriebs wird der tatsächlichen Situation nicht gerecht. 70 Unabhängig davon spricht nach Auffassung des Gerichts Vieles dafür, dass die Ordnungsgemäßheit der Beschäftigung nicht bereits aus dem Grund verneint werden kann, dass die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis am 00. Oktober 2015 auf einer Täuschungshandlung des Klägers beruhte. 71 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung hatte der Kläger bereits rund sechs Monate nach Eröffnung des Büdchens, mithin im Sommer 2015 den studienvorbereitenden Sprachkurs abgebrochen, ohne an einer Hochschule eingeschrieben zu sein oder sich um die Wiederaufnahme studienvorbereitender Maßnahmen zu bemühen. Mithin wurde ihm die Aufenthaltserlaubnis am 00. Oktober 2015 rechtswidrig erteilt, da der Aufenthaltszweck nicht (mehr) vorlag. Mag der Kläger so noch nach der vorgelegten Anmeldebestätigung vom 00. September 2015 zu einem Sprachkurs für das Niveau B1 des GERR angemeldet gewesen sein, hat er offensichtlich nach dem 00. Oktober 2014 (Zertifikat A2 GERR) keine Nachweise über den Erwerb weiterer Sprachkenntnisse erreicht und nach den Feststellungen in der mündlichen Verhandlung auch den Sprachkurs im Herbst 2015 nicht mehr besucht. 72 Eine durch Täuschung erlangte, rechtswidrige Aufenthaltserlaubnis dürfte nicht per se Grundlage für den Ausschluss einer gesicherten Position auf dem deutschen Arbeitsmarkt sein, verhindert mithin als solche nicht bereits eine ordnungsgemäße Beschäftigung. 73 Der Gerichtshof der Europäischen Union hat früh die Folgen einer Täuschungshandlung eines türkischen Arbeitnehmers bei Erteilung der nationalen Aufenthaltserlaubnis zusammengefasst, 74 EuGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - C-285/95 (Kol) -, unter: curia.eu (Rn. 29). 75 Danach ist Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 so auszulegen, dass ein türkischer Arbeitnehmer die Voraussetzung der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Aufnahmemitgliedstaat im Sinne dieser Vorschrift nicht erfüllt, wenn er diese Beschäftigung aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis ausgeübt hat, die er allein durch eine Täuschung, die zu seiner Bestrafung geführt hat, erwirkt hat. 76 Das Gericht meint deshalb, dass eine bloße Täuschungshandlung, die nicht zu einer Verurteilung geführt hat, nicht ausreichend ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn die erteilte Aufenthaltserlaubnis nicht zurückgenommen wurde, 77 hierzu BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 - 1 C 17.17 -, unter: bverwg.de (Rn. 23), 78 oder aus sonstigen Gründen nicht mehr Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet sein kann. Diese Rechtsauffassung steht im Widerspruch zur „herrschenden Meinung“ in Rechtsprechung und Literatur, 79 OVG Berlin, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 8 S 93/02 -, in: NVwZ-RR 2003, 526 (527);VG E. , Beschlüsse vom 10. Dezember 1997 - 24 L 4611/97 -, vom 19. Oktober 1998- 24 L 4460/98 - und vom 5. März 1999 - 24 L 1716/98 - (nicht veröffentlicht); BVerwG, Urteilevom 17. Juni 1998 - 1 C 27.96 -, unter: wolterskluwer-online.de (Rn. 54), vom 14. Mai 2013- 1 C 16.12 -, unter: bverwg.de (Rn. 19) und vom 29. Mai 2018 - 1 C 17.17 -, unter: bverwg.de (Rn. 17), zu VGH Mannheim, Urteil vom 17. Mai 2017 - 11 S 341/17 -, unter: lrbw.juris.de (Rn. 77); Benassi, ARB 1/80 - Der aktuelle Stand der Rechtsprechung, in: InfAuslR 1998, 473 (479); Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht (13. Auflage), Rn. 63 zu ARB 1/80 Art. 6; einschränkend Oberhäuser, in: Ausländerrecht (2. Auflage), Rn. 17 zu ARB 1/80 Artikel 6. 80 Die nationalen Rechtsauffassungen gehen im Wesentlichen zurück auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 1998, welche auf die Rechtsache Kol aus Juni 1997 Bezug nimmt. Das Bundesverwaltungsgericht, 81 BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1998 - 1 C 27.96 -, unter: wolterskluwer-online.de (Rn. 54), 82 führt aus, die Grundsätze aus der Rechtsache Kol seien auch anzuwenden, wenn die Täuschungshandlung nicht bestraft worden sei; entscheidend könne nur sein, dass die maßgebliche Täuschungshandlung feststehe, das durch sie erlangte Aufenthaltsrecht keine gesicherte Position begründe. Das überzeugt das Gericht bereits vom Ausgangspunkt der Argumentation her nicht: diese knüpft daran an, dass der „Gerichtshof […] zwar - der Vorlagefrage entsprechend - die Verurteilung“ wiederholt erwähne, „letztlich aber nicht auf sie“ abstelle. 83 Diese Annahme, 84 wiederholt in BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 - 1 C 17.17 -, unter: bverwg.de (Rn. 17), 85 ist unzutreffend. Das OVG Berlin hatte mit Beschluss vom 11. August 1995 dem Gerichtshof nämlich die Frage vorgelegt, ob Beschäftigungszeiten anrechenbar sind, die „durch vorsätzliche straf bare [Hervorhebung von hier] Täuschung erwirkten Aufenthaltserlaubnis“ erbracht wurden, 86 zitiert nach EuGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - C-285/95 (Kol) -, unter: curia.eu (Rn. 16). 87 Daraus machte der Gerichtshof die Frage, „wenn er diese Beschäftigung aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis ausgeübt hat, die er allein durch eine Täuschung, die zu seiner Verurteilung geführt hat , [Hervorhebung von hier] erwirkt hat.“ 88 Diese Abweichung von der Vorlagefrage war nicht zufällig, sondern bewusst; sie stellt ein entscheidungserhebliches Unterscheidungsmerkmal dar, 89 a.A. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 - 1 C 17.17 -, unter: bverwg.de (Rn. 18). 90 Der Generalanwalt hatte nämlich in seinen Schlussanträgen ausdrücklich die gegenteilige Position eingenommen. Er ging zwar im Grundsatz davon aus, dass die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein türkischer Arbeitnehmer ein Aufenthaltsrecht besitzt, nach nationalem Recht zu beurteilen sei; dafür sei entscheidend, ob sich der Betroffene nach den materiellen Vorschriften des Mitgliedstaats rechtmäßig im Land aufhalte, 91 Schlussanträge des Generalanwalts F. vom 6. März 1997 - C-285/95 (Kol) -, unter: curia.eu (Nr. 16). 92 Gleichzeitig stellte er heraus, dass Zeiten einer durch Täuschung erlangten Aufenthaltserlaubnis aufgrund ihrer bloßen Rücknehmbarkeit keine Zeiten einer ordnungsgemäßen Beschäftigung darstellten, da die Aufenthaltserlaubnis in Kenntnis des zutreffenden Sachverhaltes nicht verlängert worden wäre und eine gleichwohl erfolgende Zuerkennung eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechtes „ein verwerfliches Verhalten“ belohne, „was andere ermutigen würde, den Ausländerbehörden der Mitgliedstaaten gegenüber falsche Erklärungen abzugeben“, 93 Schlussanträge des Generalanwalts F. vom 6. März 1997 - C-285/95 (Kol) -, unter: curia.eu (Nr. 19). 94 Gerade diese vom Generalanwalt betonte, maßgebliche Unterscheidung nahm der Gerichtshof nicht auf. Er legt die Frage des OVG Berlin bewusst so aus, 95 EuGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - C-285/95 (Kol) -, unter: curia.eu (Rn. 18): „geht die erste Frage des vorlegenden Gerichts im wesentlichen dahin“, 96 dass gefragt ist, ob ein türkischer Arbeitnehmer die Voraussetzung der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Aufnahmemitgliedstaat im Sinne dieser Vorschrift erfüllt, wenn er diese Beschäftigung aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis ausgeübt hat, die er allein durch eine Täuschung, die zu seiner Verurteilung geführt hat, erwirkt hat. Im Ergebnis wird dabei ausdrücklich unterschieden zwischen Zeiten, die der Betroffene in einer nur vorläufigen Position zurückgelegt hat, in der ihm von Rechts wegen kein Aufenthaltsrecht zustand, 97 EuGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - C-285/95 (Kol) -, unter: curia.eu (Rn. 27), 98 und „darüber hinaus“ für Zeiten einer Aufenthaltserlaubnis, die aufgrund einer Täuschung erteilt wurde, die zu einer Verurteilung geführt hat, 99 EuGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - C-285/95 (Kol) -, unter: curia.eu (Rn. 28). 100 Diese Differenzierung scheint der Gerichtshof in der Rechtsache Günaydin zu verwischen, indem er unter ausdrücklichem Bezug auf die Rechtsache Kol ausführt, dass Beschäftigungszeiten, die ein türkischer Arbeitnehmer während der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis zurückgelegt hat, die ihm nur aufgrund einer Täuschung der Behörden durch ihn erteilt worden ist, nicht auf einer gesicherten Position beruhen, sondern als in einer nur vorläufigen Position zurückgelegt zu betrachten sind, da ihm während dieser Zeiten von Rechts wegen kein Aufenthaltsrecht zustand, 101 EuGH, Urteil vom 30. September 1997 - C-36/96 (Günaydin) -, unter: curia.eu (Rn. 45). 102 Allerdings stellt der Gerichtshof bereits im nächsten Absatz klar, dass das Aufenthaltsrecht in keiner Weise streitig war, da ihm „im November 1986 gestattet worden“ war, im Bundesgebiet „ohne Unterbrechung bis zum 30. Juni 1990 eine tatsächliche und echte selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, so dass seine Rechtstellung während dieses Zeitraums gesichert war“, 103 EuGH, Urteil vom 30. September 1997 - C-36/96 (Günaydin) -, unter: curia.eu (Rn. 46). 104 Daraus wird ersichtlich, dass nicht vom Erfordernis der Verurteilung abgewichen wird; vielmehr fehlte es nach Auffassung des Gerichtshofs bereits aufgrund der erteilten Aufenthaltserlaubnis an einer vorläufigen Position. In diesem Sinn hob bereits der Generalanwalt Elmer hier in seinen Schlussanträgen, die noch vor dem Urteil in der Rechtsache Kol gestellt wurde, hervor, dass keine Täuschung vorliege, sondern in Bezug auf die angegebene Bereitschaft zur Ausreise nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis lediglich „ein Fall des Wegfalls von Voraussetzungen“, 105 Schlussanträge des Generalanwalts F. vom 29. April 1997 - C-36/96 (Günaydin) -, unter: curia.eu (Nr. 42). 106 Auch in weiteren Entscheidungen weicht der Gerichthof nicht bewusst vom Erfordernis der Verurteilung ab. Sofern in diesen die Rechtsache Kol unvollständig, ohne Verweis auf die Verurteilung zitiert wird, 107 EuGH, Urteile vom 30. September 1997 - C-98/96 (Ertanir) -, Rn. 51 und vom 11. Mai 2000 - C-37/98 (Savas), Rn. 61, jeweils unter: curia.eu. 108 wird dem vom Gerichtshof offensichtlich keine Bedeutung beigemessen, 109 BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 - 1 C 17.17 -, unter: bverwg.de (Rn. 18). 110 In der Rechtsache Ertanir, einem Spezialitätenkoch, lag keine Täuschung vor; es ging allein um die Frage, ob die befristet erteilten, nach Ablauf von drei Jahren nach nationalem Recht nicht verlängerbaren Aufenthaltserlaubnisse für eine ordnungsgemäße Beschäftigung genügen. In der Rechtsache Savas hielten sich die türkischen Staatsangehörigen nach Ablauf ihres Visums unerlaubt in Großbritannien auf; eine Täuschung lag auch hier nicht vor, war mithin nicht Gegenstand der Entscheidung des Gerichtshofs. 111 Zugleich ist festzustellen, dass die Rechtsache Kol andererseits auch vollständig zitiert wird, ohne dass dem - aufgrund fehlender Begründung - Bedeutung beigemessen wird, 112 EuGH, Urteile vom 26. November 1998 - C-1/97 (Birden) -, Rn. 59, vom 18. Dezember 2008- C-337/07 (Altun) -, Rn. 55, vom 8. November 2012 - C-268/11 (Gülbahce) -, Rn. 51, undvom 29. September 2011 - C-187/10 (Baris Unal) -, Rn. 45, jeweils unter: curia.eu. 113 So stand auch in der Rechtsache Birden keine Täuschung im Raum, sondern Fragen einer ordnungsgemäßen Beschäftigung bei in Anwendung des nationalen Rechts befristet geschlossenen Arbeitsverträgen (hier als Programm im Rahmen des § 19 Abs. 2 BSHG - Schaffung von Arbeitsgelegenheiten). In der Rechtsache Altun gab es zwar eine Täuschung über Angaben, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des türkischen Arbeitnehmers führten; diese Täuschung war für die Rechte der Familienangehörigen nach Art. 7 ARB 1/80, die im Streit standen, indes wegen des maßgeblichen Zeitpunktes für die Entstehung eben dieser Rechte ohne Bedeutung, so dass die Frage der Verurteilung nicht weiterverfolgt wurde. In den Rechtsachen Gülbahce und Baris Unal ließ es der Gerichtshof ausdrücklich offen, ob überhaupt eine Täuschung vorlag, bzw. stellte er fest, dass nach der Vorlagefrage gerade keine Täuschung vorliege. 114 Nichts anderes ergibt sich aus der vom Bundesverwaltungsgericht 115 BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 16.12 - , unter: bverwg.de (Rn. 19) -, 116 erstmalig im Jahr 2013 hervorgehobenen Rechtsache Metin Bozkurt. Die Ausführungen des Gerichtshofs thematisieren zunächst Fragen des Rechtsmissbrauchs in Anwendung eines Aufenthaltsrechts nach Art. 7 ARB 1/80. Der Gerichtshof wiederholt mit Bezug auf die Rechtsache Kol, dass Beschäftigungszeiten nicht als ordnungsgemäß angesehen werden können, die ein türkischer Staatsangehöriger allein aufgrund einer Täuschung, die zu einer Verurteilung geführt hat, zurückgelegt hat, 117 EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010 - C-303/08 (Metin Bozkurt) -, unter: curia.eu (Rn. 48). 118 Zur Begründung wird dabei darauf abgestellt, dass es nicht zugelassen werden könne, dass sich ein türkischer Staatsangehöriger unberechtigterweise eine Besserstellung nach einer der Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/80 verschaffe. Aber auch hier wird sodann lediglich darauf abgestellt, dass der Familienangehörige die Rechtstellung nach Art. 7 ARB 1/80 ordnungsgemäß erworben habe und diese in der Folge „voll“ ausschöpfen dürfe, 119 EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010 - C-303/08 (Metin Bozkurt) -, unter: curia.eu (Rn. 52). 120 Die hier zugrundeliegende Frage einer Täuschung, die zu einer Verurteilung geführt hat, wird damit nicht berührt. 121 Schließlich kann dem Ergebnis des Erfordernisses einer strafrechtlichen Verurteilung mit den Erwägungen des Generalanwaltes F. in seinen Schlussanträgen vom 6. März 1997 nicht entgegengehalten werden, der türkische Arbeitnehmer werde durch Täuschungshandlungen, die nicht zu einer Verurteilung geführt haben, „belohnt“. Vielmehr stellt die Generalanwältin T. n ihren auch vom Bundesverwaltungsgericht zitierten Schlussanträgen, 122 Schlussanträge der Generalanwältin T. vom 21. Juli 2011 - C-187/10 (Baris Unal) -, unter curia.eu (Rn. 48), 123 zutreffend heraus, dass die Mitgliedstaaten selbstverständlich befugt seien, betrügerisches Verhalten festzustellen. Diese Befugnis werde - so die Generalanwältin - aber nicht bei der Beantwortung der Frage nach der ordnungsgemäßen Beschäftigung ausgeübt, sondern bei der Rücknahme einer zuvor durch Täuschung erlangten Aufenthaltserlaubnis. Vom Erfordernis der Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis könne in Täuschungsfällen nur abgewichen werden, wenn eine „im Urteil Kol zugelassene Ausnahme“, 124 Schlussanträge der Generalanwältin T. vom 21. Juli 2011 - C-187/10 (Baris Unal) -, unter curia.eu (Rn. 52), 125 vorliege. Eine solche sieht der Gerichtshof - wie ausgeführt - in „Täuschungsfällen“ aber nur beim Vorliegen einer Verurteilung. Ist der Kläger mithin aufgrund seiner Täuschung nicht verurteilt und die ihm am 00. Oktober 2015 verlängerte Aufenthaltserlaubnis nicht zurückgenommen worden, steht die durch Täuschung erlangte, rechtswidrige Aufenthaltserlaubnis einer ordnungsgemäßen Beschäftigung nicht entgegen, da diese ihm - entsprechend der Nebenbestimmungen - die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich erlaubte. 126 Diese unionsrechtlichen Vorgaben werden in der nationalen Rechtsprechung zum Teil ungenau wiedergegeben. Es wird regelmäßig darauf abgestellt, dass aufgrund der durch Täuschung begründete, objektiv vorliegende materielle Mangel des von der Behörde erteilten Aufenthaltstitels dazu führe, dass dem Ausländer während dessen Laufzeit von Rechts wegen kein Aufenthaltsrecht zustehe, da die durch Täuschung erlangte aufenthaltsrechtliche Position des Betroffenen als nicht gefestigt sondern nur vorläufig anzusehen sei, 127 BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 16.12 - , unter: bverwg.de (Rn. 19) -, 128 ohne dass es einer ausdrücklichen Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis bedürfe, 129 BVerwG, Urteile vom 12. April 2005 - 1 C 9.04 -, UA (Seite 13), vom 14. Mai 2013 - 1 C 16.12 - Rn. 19, und vom 29. Mai 2018 - 1 C 17.17 -, Rn. 18, jeweils unter: bverwg.de. 130 Das entspricht im Ergebnis der vom Generalanwalt F. in seinen Schlussanträgen in der Rechtsache Kol eingenommenen Position, welcher der Gerichtshof durch die Herausstellung des Erfordernisses einer Verurteilung gerade nicht gefolgt ist. Er hat eben nicht „der damaligen Vorlagefrage entsprechend“ 131 - BVerwG, Urteil vom 12. April 2005 - 1 C 9.04 -, unter: bverwg.de (UA, Seite 12) - 132 entschieden. 133 Der Kläger konnte letztlich in der Zeit vom 00. Januar 2015 (Eröffnung des Büdchens) bis zum 00. Oktober 2015 (Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis) eine Beschäftigung von einem Jahr nicht ordnungsgemäß ausüben, da dieser Zeitraum weniger als ein Jahr beträgt. Ob die Nebenbestimmung - wie der Kläger meint - zur erteilten Aufenthaltserlaubnis zu unbestimmt ist, kann damit dahinstehen. 134 Ein Aufenthaltsrecht folgt auch nicht aus Art. 7 ARB 1/80. Die Mutter des Klägers ist keine dem regulären Arbeitsmarkt im Bundesgebiet angehörende Arbeitnehmerin. Sie ist selbständig tätig. Bereits daran scheitert ein Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80. Unabhängig von einer früheren Arbeitnehmereigenschaft seiner Mutter fehlt es für Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 an einer abgeschlossenen Berufsausbildung des Klägers. 135 Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die Abschiebungsandrohung mit den übrigen Regelungen der angefochtenen Ordnungsverfügung im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses als rechtmäßig. 136 Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger derzeit aufgrund des anhängigen Asylverfahrens nicht abgeschoben werden darf, sein Aufenthalt im Bundesgebiet weiter gestattet ist. Das führt in Bezug auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage, dem Zeitpunkt der Zustellung der Ordnungsverfügung vom 00. August 2017, 137 VGH Mannheim, Urteil vom 29. April 2003 - 11 S 1188/02 -, unter: landesrecht-bw.de (Rn. 23), 138 weder zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung noch dazu, dass diese sich auf sonstige Weise erledigt hat. 139 Durch die zwischenzeitlich eingetretene Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylG) hat sich die angefochtene Abschiebungsandrohung nicht erledigt. Die Erledigung eines nicht begünstigenden Verwaltungsakts bedeutet Wegfall der mit Widerspruch beziehungsweise Anfechtungsklage bekämpften beschwerenden Regelung. Die Abschiebungsandrohung dient zwar als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung der Durchsetzung der Ausreisepflicht; der Wegfall der zu vollstreckenden Pflicht lässt indes die regelnde Wirkung der Zwangsmittelandrohung aber noch nicht ohne weiteres entfallen. Die Begründung eines rechtmäßigen Aufenthalts wirft die materiell-rechtliche Frage auf, ob auf der Grundlage der Abschiebungsandrohung weiterhin vollstreckt werden darf; der Wegfall der Voraussetzungen für den (rechtmäßigen) Erlass des Verwaltungsakts führt indessen noch nicht zu seiner Erledigung. Ob sich eine Abschiebungsandrohung erledigt hat, beurteilt sich somit danach, ob die Ausländerbehörde von ihr mit Blick auf weitere Vollstreckungsmaßnahmen von ihr Gebrauch machen kann; dies ist etwa dann nicht mehr der Fall, wenn der Ausländer (endgültig) freiwillig ausgereist ist. Demgegenüber reicht es für die Annahme einer Erledigung noch nicht aus, dass die Ausländerbehörde - hier wegen nachträglichen Wegfalls der Ausreisepflicht durch Stellung eines Asylantrags - von der Abschiebungsandrohung nicht mehr Gebrauch machen darf. Dabei ist es nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ob die Ausreisepflicht nur kurzfristig oder über einen längeren, nicht absehbaren Zeitraum entfallen ist, 140 VGH Mannheim, Urteil vom 27. Oktober 1998 - 13 S 457/96 -, unter: landesrecht-bw.de (Rn. 19), m.w.N. auf BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 1997 - 1 B 219.97 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. September 2019 - 11 B 2370/19 -, unter: rechtsprechung.niedersachsen.de (Rn. 16 f.); OVG Bremen, Beschluss vom 5. Juli 2019 - 2 B 98/18 -, unter: oberverwaltungsgericht.bremen.de (Ls. 4). 141 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 142 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. 143 Rechtsmittelbelehrung: 144 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 145 Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. 146 Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. 147 Die Berufung ist nur zuzulassen, 148 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 149 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 150 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 151 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 152 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 153 Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. 154 Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. 155 Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 156 Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 157 Beschluss: 158 Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 159 Gründe: 160 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. 161 Rechtsmittelbelehrung: 162 Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 163 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 164 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 165 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 166 Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 167 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.