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Urteil

18 K 5613/06

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei schwerwiegenden Mängeln in der Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition rechtfertigt dies den Widerruf der Waffenbesitzkarten wegen Unzuverlässigkeit (vgl. §5 Abs.1 Nr.2 lit. b WaffG). • Die Behörde kann die Benennung eines Berechtigten für sichergestellte Waffen per Verwaltungsakt anordnen; hierfür ist in der KostVO keine Gebühr vorgesehen. • Gebührenfestsetzungen sind auf ihre gesetzliche Grundlage hin zu überprüfen; nicht gedeckte Posten sind aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Widerruf der Waffenbesitzkarten bei schwerwiegender Vernachlässigung der Aufbewahrungspflicht • Bei schwerwiegenden Mängeln in der Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition rechtfertigt dies den Widerruf der Waffenbesitzkarten wegen Unzuverlässigkeit (vgl. §5 Abs.1 Nr.2 lit. b WaffG). • Die Behörde kann die Benennung eines Berechtigten für sichergestellte Waffen per Verwaltungsakt anordnen; hierfür ist in der KostVO keine Gebühr vorgesehen. • Gebührenfestsetzungen sind auf ihre gesetzliche Grundlage hin zu überprüfen; nicht gedeckte Posten sind aufzuheben. Der Kläger war Inhaber mehrerer Waffenbesitzkarten mit eingetragenen Schusswaffen. Nach einem Polizeieinsatz am 30. August 2004 stellten Beamte erhebliche Alkoholbeeinflussung des Klägers sowie ungesicherte Aufbewahrung von Munition im Wohnzimmerschrank und geladener Schusswaffen bzw. Munition in unverschlossenen Kraftfahrzeugen fest; Waffen und Munition wurden sichergestellt. Der Beklagte widerrief mit Bescheid vom 20. Mai 2005 die Waffenbesitzkarten und setzte Gebühren fest; später hob die Behörde das ausgesprochene Waffenverbot auf. Die Bezirksregierung modifizierte die Gebühr auf einen niedrigeren Betrag, die Klage richtete sich gegen den Widerruf und die Gebührenfestsetzung. Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren führten zu Geldstrafen/Geldbußen gegen den Kläger; ein Gesundheitsamt verneinte eine Alkoholabhängigkeit. • Rechtslage und Zeitpunkt: Maßgeblich ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung; das WaffG in der seit 1.4.2003 geltenden Fassung ist anzuwenden (§§45 Abs.2, 4 Abs.1 Nr.2 WaffG). • Tatbestand der Unzuverlässigkeit: Nach §5 Abs.1 Nr.2 lit. b WaffG rechtfertigen Tatsachen den Widerruf, wenn zu erwarten ist, dass eine Person Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahrt. An Waffenbesitzer sind strenge Sorgfaltsanforderungen zu stellen. • Feststellung schwerwiegender Verstöße: Die vorgefundenen Umstände (Munition unverschlossen im Wohnzimmerschrank, geladene Waffe in unverschlossenem Fahrzeug, hohe Blutalkoholwerte) stellen einen schwerwiegenden Sorgfaltsverstoß dar und rechtfertigen die negative Prognose zur künftigen Zuverlässigkeit. • Zurückweisung der Einwände: Persönliche Umstände (Scheidungsprobleme, bisherige langjährige Jagdpraxis) begründen keine positive Zukunftsprognose, da auch in Krisenzeiten die Pflicht zur sicheren Verwahrung bestehen müsse. • Benennung eines Berechtigten: Die Anordnung, innerhalb einer Frist einen Berechtigten für die sichergestellten Waffen zu benennen, ist zulässig; einschlägig ist §46 Abs.5 Satz1 WaffG (Sicherstellung), nicht §46 Abs.2 WaffG. • Gebührenrechtliche Bewertung: Für den Widerruf der Waffenbesitzkarten ist eine Gebühr von 78,60 Euro rechtmäßig. Für die angeordnete Benennung eines Berechtigten ist in der KostVO WaffG jedoch keine Gebühr vorgesehen, sodass die darüber hinausgehende Gebührenerhebung rechtswidrig ist. • Verfahrens- und Kostenfolgen: Die Klage wurde insoweit erfolgreich, als die zu viel erhobene Gebühr aufzuheben ist; im Übrigen blieb der Widerruf rechtmäßig und die Klage daher abgewiesen. Der Widerruf der Waffenbesitzkarten des Klägers war rechtmäßig, weil die vorgefundenen erheblichen Mängel in der Aufbewahrung von Waffen und Munition eine negative Prognose zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit rechtfertigen. Die Anordnung, innerhalb einer Frist einen Berechtigten für die sichergestellten Waffen zu benennen, ist zulässig. Gebührenrechtlich war allein die Gebühr für den Widerruf (78,60 Euro) anerkannt; die darüber hinaus erhobene Gebühr für die Benennungsanordnung ist rechtswidrig und wurde aufgehoben. Die Klage wurde daher teilweise stattgegeben (Aufhebung des übersteigenden Gebührenteils) und ansonsten abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.