Urteil
22 K 6853/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0820.22K6853.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es teilweise übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist seit dem Jahre 1984 Jäger und als solcher Inhaber eines Jagdscheins sowie Inhaber der streitgegenständlichen Waffenbesitzkarten Nrn. 8656/1 und 8656/2 mit insgesamt sechs darin eingetragenen Schusswaffen. 3 Im Mai 2010 sowie im April 2011 traten bei dem Kläger zwei Episoden einer schizophrenen Form der psychotischen Störung auf. So hatte er die Vorstellung, einen Unfall verursacht und dabei ein Kind angefahren zu haben bzw. befürchtete, am Kopf operiert zu werden. An Ostern 2011 befand er sich auf ärztliche Anweisung in der LVR-Klinik W (Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie) und ist seither in kontinuierlicher psychiatrischer und medikamentöser Behandlung. 4 Ende Mai 2011 trat der ältere Bruder des Klägers an die Kreispolizeibehörde W heran und teilte dort eigeninitiativ mit, dass sich der Kläger in den vergangenen Jahren mehrfach psychiatrischen Behandlungen unterzogen habe und zuletzt im April 2011 in der LVR-Klinik W stationär behandelt worden sei. Auch reagiere er im Umgang mit Mitmenschen allgemein aggressiv und unbeherrscht und sei teilweise unzurechenbar, weshalb er zum Umgang mit Waffen nicht geeignet. 5 Die Kreispolizeibehörde W, die bis zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis vom Gesundheitszustand des Klägers hatte, forderte daraufhin bei der LVR-Klinik W Informationen zu dem Krankheitsbild des Klägers an, welche von dort unter Berufung auf die ärztliche Schweigepflicht verweigert wurden. Nachdem auch der jüngere Bruder des Klägers die Behauptungen des älteren Bruders des Klägers weitgehend bestätigte, beantragte die Kreispolizeibehörde W bei dem Amtsgericht L den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses zur Durchsuchung der Wohnung des Klägers, der Ende Juni 2011 antragsgemäß erlassen wurde. 6 Am 12. Juli 2011 wurden die damalige Wohnung des Klägers, die sich in dem – im Übrigen alleine durch seine Mutter bewohnten – Mehrfamilienhaus seiner Mutter befand, sowie die übrigen Räumlichkeiten des Mehrfamilienhauses durch Bedienstete der Kreispolizeibehörde W durchsucht. Anlässlich dieser Durchsuchung zeigte der Kläger den Beamten u. a. den ordnungsgemäß verschlossenen Waffenschrank, in welchem er einen Teil der Munition sowie vier der sechs Schusswaffen aufbewahrte. Die beiden anderen Schusswaffen befanden sich zum Zeitpunkt der Durchsuchung bei einem Büchsenmacher bzw. Hegeringleiter. Die Schlüsselgewalt hinsichtlich des Waffenschrankes besaß der Kläger. Neben der teils im Stahlschrank verschlossenen Munition wurde überdies an verschiedenen Stellen in der Wohnung des Klägers sowie in den übrigen Räumen des Mehrfamilienhauses unverschlossen und frei zugänglich zahlreiche weitere erlaubnispflichtige Munition aufgefunden. So lag ein Paket mit 25 Schrotpatronen offen in einem Regal im Keller, sechs Schrotpatronen befanden sich lose im Wohnzimmerschrank sowie fünf Schrotpatronen im Büroschrank, zwei Schrotpatronen lagen in der Waschküche lose in einem Regal, zehn Büchsenpatronen wurden im Nachttisch im Schlafzimmer vorgefunden, fünf Teilmantel-Spitzgeschosse befanden sich auf dem Waffenschrank, und im Keller am Kleiderstock im Flur zur Garage hing eine unverschlossene Tasche mit 15 Schrotpatronen sowie einer Packung Doppelkernpatronen. Bei den Kellerräumen sowie der Waschküche handelt es sich um Räumlichkeiten, die nicht zu der damaligen Wohnung des Klägers gehörten, sondern Teil des Wohnbereiches der Mutter des Klägers waren. In der Folge wurden die streitgegenständlichen Waffenbesitzkarten, die dort eingetragenen Schusswaffen sowie die anlässlich der Wohnungs-/Hausdurchsuchung vorgefundene Munition beschlagnahmt und bei der Kreispolizeibehörde W asserviert. 7 Mit Schreiben vom 6. September 2011 wurde der Kläger unter Hinweis auf die bekannt gewordene psychische Erkrankung und den damit einhergehenden nachträglichen Wegfall seiner persönlichen Eignung zum beabsichtigten Widerruf der streitgegenständlichen Waffenbesitzkarten sowie zur beabsichtigten Anordnung nach § 46 Abs. 2 WaffG angehört. 8 Der Kläger legte daraufhin ein verkehrsmedizinisches Gutachten des Arztes für Psychiatrie, Herrn Dr. B, vor, ausweislich dessen er an einer schizophrenen Form einer psychotischen Störung leide, jedoch auf Grund seiner medikamentösen Behandlung derzeit symptomfrei und damit zum Führen von Kraftfahrzeugen grundsätzlich geeignet sei. Um das Auftreten weiterer psychotischer Episoden zu vermeiden, seien – jedenfalls für die folgenden zwei Jahre – eine kontinuierliche Medikation sowie regelmäßige Vorstellungen bei der behandelnden Psychiaterin erforderlich. 9 Mit Bescheid vom 10. Oktober 2011, der den seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 12. Oktober 2011 zugestellt wurde, widerrief die Kreispolizeibehörde W die Waffenbesitzkarten Nrn. 8656/1 und 8656/2 (Ziffer 1) und ordnete gemäß § 46 Abs. 2 WaffG an, dass die dort eingetragenen und bei ihr asservierten Schusswaffen binnen eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides einem Berechtigten überlassen oder entsprechend den waffenrechtlichen Bestimmungen unbrauchbar gemacht werden (Ziffer 2). Zur Begründung führte sie aus, die Waffenbesitzkarten seien zwingend zu widerrufen, da der Kläger die erforderliche persönliche Eignung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht mehr besitze. Ausweislich des vorgelegten verkehrsmedizinischen Gutachtens liege bei dem Kläger eine schizophrene Form der psychotischen Störung vor, die eine medikamentöse und psychiatrische Behandlung erforderlich und damit einen Umgang mit Waffen unmöglich machte. 10 Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am Montag, dem 14. November 2011 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die bei ihm diagnostizierte Form der psychotischen Störung rechtfertige nicht den Widerruf der Waffenbesitzkarten; seine Erkrankung sei nicht so gravierend, dass er nicht mehr zum Umgang mit Waffen in der Lage sei. Er habe vielmehr an zwei nur kurzzeitig andauernden psychotischen Episoden gelitten, nehme die verordnete Medikation regelmäßig zu sich und unterziehe sich kontinuierlicher psychiatrischer Behandlung. Diese Prognosegesichtspunkte habe der Beklagte vor Erlass der Widerrufsverfügung unberücksichtigt gelassen. Im Übrigen habe der Beklagte nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 2 WaffG genügt, sodass er nicht ohne Weiteres auf seine Nichteignung habe schließen dürfen. Dass am Tage der Wohnungs-/Hausdurchsuchung im gesamten Hause verteilt Munition unverschlossen und frei zugänglich vorgefunden worden sei, sei darauf zurückzuführen, dass er am Vortage vom Schießen zurückgekehrt sei und am darauffolgenden Tag eine Jagdreise habe antreten wollen. Dabei habe es sich um einen einmaligen Verstoß gehandelt. Er habe sich in den rund 30 Jahren des Waffenbesitzes nichts zu Schulden kommen lassen. 11 Der Kläger hat im gerichtlichen Verfahren ein weiteres Gutachten des Herrn Dr. B zur Frage seiner waffenrechtlichen Eignung vorgelegt. Danach sei er angesichts des milden Verlaufs der psychotischen Episoden bei kontinuierlicher Medikation zum Umgang mit Waffen und Munition geeignet. 12 In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte Ziffer 2 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung aufgehoben. Die Beteiligten haben daraufhin das Verfahren in der Hauptsache insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. 13 Der Kläger beantragt, 14 Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 10. Oktober 2011 aufzuheben. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die weitergehende Klage abzuweisen. 17 Er führt ergänzend zu den Gründen des angefochtenen Bescheides aus, ein Vorgehen nach § 6 Abs. 2 WaffG sei hier entbehrlich gewesen, da an der in dem vorgelegten verkehrsmedizinischen Gutachten des Dr. B attestierten psychischen Erkrankung des Klägers keine Zweifel bestanden hätten. Stehe aber – wie hier – fest, dass der Betroffene psychisch krank sei, so bedürfe es keines Vorgehens gemäß § 6 Abs. 2 WaffG i.V.m. § 4 AWaffV. Im Übrigen sei der Widerruf der Waffenbesitzkarten auch wegen der gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) und c) WaffG nachträglichen entfallenen Zuverlässigkeit des Klägers gerechtfertigt. Die Tatsache, dass anlässlich der Wohnungs-/Hausdurchsuchung am 12. Juli 2011 im gesamten Haus verteilt erhebliche Mengen an Munition frei zugänglich und unverschlossenen vorgefunden worden seien, rechtfertige die Annahme, dass der Kläger auch zukünftig Munition nicht den Anforderungen des § 36 Abs. 1 WaffG entsprechend verwahren und er Munition durch dieses Verhalten Munition hierzu nicht berechtigten Personen überlassen werde. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Kreispolizeibehörde W Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die Einzelrichterin war zur Entscheidung befugt, da die Kammer ihr den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). 21 Soweit die Beteiligten das Verfahren insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, als der Beklagte Ziffer 2 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung aufgehoben hat, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 22 Die danach noch anhängige Klage gegen den in Ziffer 1 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung ausgesprochenen Widerruf der Waffenbesitzkarten des Klägers Nrn. 8656/1 und 8656/2 ist unbegründet; insoweit erweist sich die angefochtene Ordnungsverfügung der Kreispolizeibehörde W im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses als rechtmäßig und kann daher nicht aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 23 Der Widerruf der Waffenbesitzkarten findet seine Rechtgrundlage in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffen¬rechtliche Erlaubnis setzt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverläs¬sigkeit (§ 5 WaffG) und die persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt. 24 Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung (noch) die erforderliche persönliche Eignung i.S.d. § 6 WaffG besaß oder ob auf Grund der in dem – vor Erlass der Ordnungsverfügung ohne Belehrung nach § 6 Abs. 2 WaffG i.V.m. § 4 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) vorgelegten – verkehrsmedizinischen Gutachten attestierten psychischen Erkrankung des Klägers nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die die Annahme rechtfertigen, dass er zum Umgang mit Waffen ungeeignet ist und der Beklagte den Widerruf auf diese Erkenntnisse zulässigerweise stützen durfte. 25 Denn im Falle des Klägers sind jedenfalls nachträglich Tatsachen eingetreten, die zur Folge haben, dass er die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit nicht (mehr) besitzt. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG besitzen die erforderliche Zuverläs-sigkeit u. a. Perso¬nen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Muni¬tion nicht sorgfältig ver¬wahren werden (1.). Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. c) WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit ferner Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (2.). Die Voraussetzungen dieser beiden Vorschriften sind im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides in Bezug auf den Kläger erfüllt mit der Folge, dass seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit absolut und unwiderlegbar feststeht. 26 1. Es liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger Munition nicht sorgfältig verwahren wird, § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG. Die Art der Aufbewahrung von Waffen und Munition ist zwingend in § 36 Abs. 1, Abs. 5 WaffG i.V.m. § 13 AWaffV vorgeschrieben. Gemäß § 36 Abs. 1 WaffG hat derjenige, der Waffen und Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu ver¬hindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, darf nur in einem Sicherheitsbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden (§ 36 Abs. 5 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 3 AWaffV). 27 Die Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition wurden mit dem ab dem 1. April 2003 geltenden Waffengesetz verschärft mit dem Ziel, dass nicht nur sich unbefugt in der Wohnung aufhaltenden Personen, sondern auch den in der Wohnung befugt befindlichen Personen, also Familienangehörigen und Besuchern, der Zugriff auf Waffen und Munition erschwert wird. Anlass für die Neuregelungen waren verschie¬dene Vorfälle, bei denen Jugendliche mit den Waffen ihrer Väter auf andere Personen schossen oder schießen wollten, 28 vgl. Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts BT Drucks.14/7758 S.73); in diesem Sinne auch: VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2012 – 22 K 2828/11 -, S. 5 f. des UA; VG Ansbach, Urteil vom 31. März 2009 – AN 15 K 08.01666 und AN 15 K 08.01716 -, Juris Rn. 22. 29 Die Vorschriften des Waffengesetzes zielen darauf ab, das mit jedem Waffen-/Munitionsbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen, 30 vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 1997 – 1 B 9/97 -, Juris. 31 Diese Anforderungen haben für die Verwahrung von Waffen und Munition gleichermaßen Geltung, 32 vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 1997 – 1 B 9/97 -, Juris; VG Potsdam, Beschluss vom 9. August 2006 – 3 L 56/06 -, Juris Rn. 20. 33 Die Aufbewahrung großer Teile der bei der Wohnungs-/Hausdurchsuchung am 12. Juli 2011 vorgefundenen Munition, namentlich der im gesamten Haus offen verteilten und damit für jedermann frei zugänglichen rund 100 Jagdpatronen, genügte diesen Anforderungen offensichtlich nicht. 34 Ausweislich des Aktenvermerks der Kreispolizeibehörde W vom 12. Juli 2011 wurde neben der teils im Stahlschrank verschlossenen Munition in zahlreichen weiteren Räumen der Wohnung des Klägers sowie des Mehrfamilienhauses der Mutter des Klägers in erheblichem Umfang Munition unverschlossen und frei zugänglich aufgefunden. So lag ein Paket mit 25 Schrotpatronen offen in einem Regal im Keller, sechs Schrotpatronen befanden sich lose im Wohnzimmerschrank sowie fünf Schrotpatronen im Büroschrank, zwei Schrotpatronen lagen in der Waschküche lose in einem Regal, zehn Büchsenpatronen wurden im Nachttisch im Schlafzimmer vorgefunden, fünf Teilmantel-Spitzgeschosse befanden sich auf dem Waffenschrank, und im Keller am Kleiderstock im Flur zur Garage hing eine unverschlossene Tasche mit 15 Schrotpatronen sowie einer Packung Doppelkernpatronen. Der Erwerb dieser Munition war auch nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt; vielmehr ist der Umgang mit der hier anlässlich der Durchsuchung aufgefundenen Jagdmunition ihrerseits erlaubnispflichtig (§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 2 WaffG i.V.m. Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 und Unterabschnitt 2 Ziffern 1 und 2 zum WaffG). 35 Die offene und frei zugängliche Lagerung dieser erlaubnispflichtigen Munition in der Wohnung des Klägers bzw. in den übrigen Räumlichkeiten des Mehrfamilienhauses stellt keine sorgfältige Aufbewahrung i.S.d. § 36 Abs. 1, Abs. 5 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 3 AWaffV dar. Eine ordnungsgemäße Verwahrung dieser erlaubnispflichtigen Munition hätte erfordert, dass der Kläger sie ausschließlich (vgl. § 13 Abs. 3 AWaffV: "nur") in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis unterbringt. Vorliegend hätte der Kläger die Munition etwa verschlossen in dem vorhandenen Waffenschrank aufbewahren müssen, um sie auf diese Weise vor einer möglichen Entwendung zu sichern. Soweit ersichtlich hat er auch sonst keinerlei Vorkehrungen dagegen getroffen, dass Dritte die offen und frei zugänglich im Haus verteilten rund 100 Patronen an sich nehmen. Durch sein Verhalten hat er vielmehr den Zugriff auf die Munition durch Dritte gerade ermöglicht. Neben der Gefahr, dass unbefugt in die Wohnung des Klägers bzw. in das Mehrfamilienhaus der Mutter eindringende Personen die Munition an sich nehmen und diese damit dem Kläger abhanden kommt, bestand hier auch die Gefahr, dass die sich befugt in dem Mehrfamilienhaus aufhaltende Mutter des Klägers Zugriff auf die – u. a. in den ihr frei zugänglichen Bereichen des Mehrfamilienhauses an verschiedenen Stellen offen deponierte – Munition hatte. Jedenfalls die Kellerräume sowie die Waschküche waren Räumlichkeiten, die nicht zu der damaligen Wohnung des Klägers gehörten, sondern die Teil des Wohnbereiches der Mutter des Klägers waren; zumindest zu diesen Räumen hatte die Mutter des Klägers ungehinderten Zutritt und hätte jederzeit Zugriff auf die dort befindliche Munition nehmen können. Die Mutter des Klägers war ihrerseits indes nicht zum Umgang mit der erlaubnispflichtigen Jagdmunition befugt, da sie keine entsprechende waffenrechtliche Erlaubnis hierzu besaß. Darüberhinaus bestand auch die Möglichkeit, dass sich befugt in den Räumlichkeiten der Mutter aufhaltende Personen, etwa weitere Familienangehörige oder Besucher, ungehinderten Zugriff auf die u. a. auch dort offen gelagerte erlaubnispflichtige Munition haben. 36 Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, bei den Vorkommnissen anlässlich der Durchsuchung habe sich nur um einen einmaligen und kurzzeitigen Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften gehandelt, da er erst am Vortag vom Schießen zurückgekehrt sei und – da er am nächsten Tage zu einer Jagdreise habe aufbrechen wollen – die Munition nur aus Praktikabilitätsgründen für diesen kurzen Zeitraum nicht ordnungsgemäß weggeschlossen habe, so vermag dieser Einwand keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Schon die am 12. Juli 2011 von den Polizeibediensteten vorgefundene Aufbewahrungssituation spricht bei lebensnaher Betrachtung gegen die Annahme, dass es sich nur um eine einmalige, nichtrepräsentative Momentaufnahme gehandelt haben könnte. Zudem ist die Einlassung des Klägers bei lebensnaher Betrachtung unglaubhaft. Nach den vom Kläger zur Begründung seines Verhaltens vorgetragenen Praktikabilitätserwägungen ließe sich auf diese Weise – wenn überhaupt – allenfalls nachvollziehen, weshalb in den in der Nähe der Garage befindlichen Kellerräumen und damit in der Nähe des PKW, mit dem die behauptete Jagdreise voraussichtlich angetreten worden wäre, Munition frei zugänglich vorgefunden worden ist. Mit dieser Begründung erschließt sich aber nicht die Aufbewahrungssituation in sämtlichen anderen Räumen der Wohnung des Klägers, etwa weshalb in nicht unerheblichem Umfang Patronen im Wohnzimmerschrank, im Büroschrank und im Nachttisch des Schlafzimmers aufgefunden wurden. 37 Doch selbst die Einlassung des Klägers als wahr unterstellt, ergibt sich keine andere rechtliche Bewertung. Denn der von dem Kläger begangene – und wie er behauptet einmalige – Verstoß gegen die waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften wiegt angesichts des Umfanges der nicht ordnungsgemäß verwahrten Munition (etwa 100 Patronen) sowie angesichts seiner Motivation (reine Praktikabilitätserwägungen) schwer. Von Waffen-/Munitionsbesitzern ist zu jeder Zeit und in jeder Lage zu erwarten, dass sie Waffen und Munition den waffenrechtlichen Anforderungen entsprechend verwahren, 38 vgl. nur VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Mai 2007 – 18 K 5613/06 -, Juris Rn. 22, 39 und etwaige andere Motivationen, wie etwa die vom Kläger vorgetragenen Praktikabilitätserwägungen, hintanstellen. Denn die Gefahren, die mit einer für Nichtberechtigte zugänglichen Verwahrung von Waffen und Munition verbunden sind, bestehen nicht nur bei einer nicht sorgfältigen Unterbringung auf Dauer. Vielmehr kann auch eine nur (äußerst) kurzfristige Nachlässigkeit im Umgang mit Waffen und Munition, d. h. auch ein nur einmaliger kurzzeitig andauernder Verstoß genügen, um diese Gegenstände in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen, 40 vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 9. August 2006 – 3 L 56/06 -, Juris, Orientierungssatz Nr. 4 und Rn. 23. 41 Demgemäß ist insoweit auch unmaßgeblich, ob und in welchem Umfang durch den Verstoß im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit eingetreten ist. Der Schutz der Allgemeinheit vor von Waffen/Munition ausgehenden Gefahren (Zweck) soll gerade auch durch die geltenden Aufbewahrungsvorschriften (Mittel) erreicht werden. Dementsprechend berührt jeder Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften zugleich die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, jedenfalls im Sinne einer abstrakten Gefährdung. Dabei ist der Grad der "Zweckverfehlung", also die Größe der Gefahr oder gar des Schadens, kein Indikator zur Beurteilung der Schwere des vorgelagerten "Mittelverstoßes". Denn der Grad der "Zweckverfehlung" hängt häufig allein von Zufälligkeiten ab, aus denen für die Beurteilung der Schwere des Aufbewahrungsverstoßes offensichtlich nichts hergeleitet werden kann, 42 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2010 – 20 B 782/10. 43 Die Prognose, dass der Kläger Munition auch künftig nicht sorgfältig, d. h. ent¬sprechend den gesetzlichen Vorschriften ver¬wahren wird, ist gerechtfertigt. 44 Bei den Aufbe¬wahrungsvorschriften, gegen die der Kläger über einen nicht nachprüfbaren Zeitraum verstoßen hat, handelt es sich um zentrale waffenrechtli¬che Vorschriften, welche der Umsetzung eines der vor¬dringlichs¬ten und wichtigsten Ziele des Waffengesetzes dienen, das Abhandenkommen und das unbefugte Ansichnehmen von Waffen und Munition durch unbefugte Dritte zu verhindern. In Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter aus¬gehen, darf ein Restrisiko nicht hingenommen werden, 45 vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2012 – 22 K 2828/11 -, S. 6 des UA; VG Ansbach, Urteil vom 31. März 2009 – AN 15 K 08.01666 und AN 15 K 08.01716 -, Juris Rn. 23; VG Dresden, Beschluss vom 7. April 2010 – 4 L 621/09 -, Juris Rn. 50. 46 Schon eine nur kurzfristig ungesicherte Aufbewahrung von Munition kann die Prognose rechtfertigen, dass der Kläger auch in Zukunft nicht für eine sichere Verwahrung sorgen wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn er die ungesicherte Verwahrung bagatellisiert und sich mit der möglichen Gefährdung durch die ungesicherte Munition nicht auseinandersetzt, 47 vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 9. August 2006 – 3 L 56/06 -, Juris, Orientierungssatz Nr. 4 und Rn. 22; VG Ansbach, Urteil vom 3. Dezember 2003 – An 15 K 03.00325 -, Juris Rn. 29; VG Dresden, Beschluss vom 7. April 2010 – 4 L 621/09 -, Juris, Orientierungssatz Nr. 2. 48 Mit dem vom Gesetzgeber gewollten und das Waffengesetz prägenden Grundsatz, Waffenbesitz nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffen jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen, 49 vgl. BT-Drucks. 14/7758, S. 54 (zu § 5 Abs. 2 WaffG); OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2010 – 20 B 782/10 und Beschluss vom 24. Juni 2008 – 20 B 446/08 -, 50 kann auch ein einmaliger, nicht völlig unerheblicher Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften ausreichen, um darauf die Prognose zu stützen, es werde auch zukünftig zu entsprechenden Verstößen kommen, 51 vgl. VG Aachen, Beschluss vom 25. August 2011 – 6 L 8/11 -, Juris Rn. 76. 52 Hat ein Waffenbesitzer in diesem Sinne bereits einmal versagt, ist schon allein dies ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Eine dahingehende Lebenserfahrung oder aber ein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab einem weiteren Verstoß eine negative Zukunftsprognose angestellt werden kann, existiert nicht. Im Übrigen ist im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG nicht etwa der Nachweis erforderlich, der Betreffende werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Zukunft erneut mit Waffen oder Munition nicht sorgsam umgehen. Angesichts des möglichen Schadens bei Nichtbewährung und des präventiven ordnungsrechtlichen Charakters der Forderung nach einer besonderen Zuverlässigkeit für den Umgang mit Waffen und Munition genügt es vielmehr, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen und Munition verbleibt, 53 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2010 – 20 B 782/10 unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 1994 – 1 B 215.93 -, NVwZ-RR 1995, 143, und vom 12. Oktober 1998 – 1 B 245.97 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 83. 54 Letzteres ist hier der Fall. Die Gesamtumstände lassen vorliegend nicht erwarten, dass der Kläger in Zukunft seinen Pflichten im Umgang mit Waffen und Munition mit äußerster Sorgfalt nachkommen wird. Dieser Prognose steht auch nicht entgegen, dass er seit vielen Jahren Inhaber der streitgegenständlichen Waffenbesitzkarten sowie eines Jagdscheines ist und er sich – wie er behauptet – in der Vergangenheit nie etwas hat zu Schulden kommen lassen. Schon die am 12. Juli 2011 von den Polizeibediensteten vorgefundene Aufbewahrungssituation spricht – wie oben dargelegt – bei lebensnaher Betrachtung gegen die Annahme, dass es sich nur um eine nichtrepräsentative einmalige Momentaufnahme gehandelt haben könnte. Vielmehr tritt hierin eine leichtfertige Gesinnung des Klägers zutage, die insgesamt nachhaltige Zweifel an seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit begründet und Anlass zu der Sorge geben muss, dass er auch künftig nicht sorgsam mit Munition umgehen wird. Unsachgemäß aufbewahrt vorgefunden wurden nämlich rund 100 erlaubnispflichtige Patronen, die im gesamten Haus an den unterschiedlichsten Stellen verteilt waren; von einem unerheblichen Aufbewahrungsverstoß kann insoweit keine Rede sein. Zudem gibt die Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung Anlass zu der Besorgnis, dass er sich mit der durch die ungesicherte Munition geschaffenen Gefahrenlage nicht hinreichend auseinandersetzt/auseinandergesetzt hat bzw. sich dieser gar nicht bewusst ist und damit ein zentrales Anliegen der insoweit bewusst strengen Reglementierungen des Waffenrechts verkennt. 55 2. Bei dem Kläger liegen darüber hinaus Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass er Munition einer Person überlässt, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese nicht berechtigt ist, § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. c) WaffG. Munition überlässt, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräumt, § 1 Abs. 4 WaffG i.V.m. Anlage 1 zum WaffG, Abschnitt 2 Ziff. 3. Demnach stellt jede mit der Übertragung des unmittelbaren Besitzes verbundene Einräumung der tatsächlichen Möglichkeit, über einen Gegenstand nach eigener Entschließung zu verfügen, ein Überlassen in diesem Sinne dar, 56 vgl. Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl., § 1 Rdn. 43 WaffG. 57 Der Kläger hat die Munition nach diesen Maßstäben seiner Mutter überlassen. Er räumte ihr den unmittelbaren Zugriff auf die Jagdpatronen ein, indem er diese auch in den Räumlichkeiten, die seine Mutter bewohnt, unverschlossen und für sie frei zugänglich aufbewahrte. Die Munition war auch sonst nicht gegen den Zugriff durch die Mutter gesichert. Es ist daher davon auszugehen, dass die Mutter des Klägers die tatsächliche Möglichkeit hatte, über die Jagdmunition nach eigener Entschließung zu verfügen. Wie bereits ausgeführt war seine Mutter zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Munition auch nicht berechtigt, da sie nicht im Besitz der hierfür erforderlichen waffenrechtlichen Erlaubnis war. 58 Diese Tatsachen rechtfertigen die Prognose, dass der Kläger auch zukünftig erlaubnispflichtige Munition einer nicht berechtigten Person überlässt. Das in § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG niedergelegte Verbot des Überlassens erlaubnispflichtiger Munition an einen Unberechtigten, gegen das der Kläger verstoßen hat, wiegt schwer. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass dieser Verstoß strafbewehrt ist, § 52 Abs. 3 Nr. 7 WaffG. Gleichwohl lässt der Vortrag des Klägers auch in diesem Punkt eine Einsicht in die Be-deutung der Einhal¬tung dieser waffenrechtlichen Vorschrift nicht erkennen. 59 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO. Dass der Beklagte die in Ziffer 2 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung ausgesprochene Anordnung nach § 46 Abs. 2 WaffG nach entsprechendem richterlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung aufgehoben hat, war kostenmäßig nicht zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, da diese Anordnung auch streitwertmäßig nicht ins Gewicht fällt. Daher erscheint es billig, dem Kläger die Kosten des Verfahrens insgesamt aufzuerlegen, da er diese auch insgesamt zu tragen gehabt hätte, wenn mit der Klage von vornherein nur der Widerruf der Waffenbesitzkarten angegriffen worden wäre. 60 Die Entscheidung über die vorläu¬fige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 61 Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).