Urteil
13 K 5118/05
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beamte mit drei und mehr Kindern haben nach der Vollstreckungsanordnung des BVerfG vom 24.11.1998 einen unmittelbar durchsetzbaren Anspruch auf einen über den gesetzlichen Familienzuschlag hinausgehenden Ausgleich, wenn die gesetzliche Alimentation verfassungswidrig unter dem maßgeblichen Bedarf bleibt.
• Die Verwaltungsgerichte sind befugt, die Unteralimentation zu berechnen und dem Beamten zusätzliche familienbezogene Besoldungsbestandteile zuzuerkennen; ein Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung für den Zeitraum ab 1.1.2000 besteht nicht.
• Verjährungs- und Verwirkungsgründe können die Durchsetzbarkeit solcher Ansprüche nur nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften verhindern; im Streitfall waren die Ansprüche nicht verjährt und Verwirkung nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Zahlungsanspruch wegen unterlassener amtsangemessener Alimentation bei Beamten mit drei Kindern • Beamte mit drei und mehr Kindern haben nach der Vollstreckungsanordnung des BVerfG vom 24.11.1998 einen unmittelbar durchsetzbaren Anspruch auf einen über den gesetzlichen Familienzuschlag hinausgehenden Ausgleich, wenn die gesetzliche Alimentation verfassungswidrig unter dem maßgeblichen Bedarf bleibt. • Die Verwaltungsgerichte sind befugt, die Unteralimentation zu berechnen und dem Beamten zusätzliche familienbezogene Besoldungsbestandteile zuzuerkennen; ein Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung für den Zeitraum ab 1.1.2000 besteht nicht. • Verjährungs- und Verwirkungsgründe können die Durchsetzbarkeit solcher Ansprüche nur nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften verhindern; im Streitfall waren die Ansprüche nicht verjährt und Verwirkung nicht gegeben. Der Kläger war bis 28.6.2005 Posthauptsekretär (A 8 BBesO) und wurde zum 1.7.2005 in A 9 versetzt. Er ist Vater von drei Kindern und erhielt bis zum 30.9.2005 durchgehend Kindergeld für drei Kinder. Er beantragte im Juli 2005 die Überprüfung und Anpassung seiner Besoldung mit Blick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Alimentation kinderreicher Beamter; die Beklagte lehnte dies ab. Mit Widerspruch und Klage machte der Kläger Ansprüche auf einen erhöhten Familienzuschlag nach der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 für den Zeitraum 1.1.2002 bis 30.9.2005 geltend und bezifferte beispielhaft Nachzahlungen für 2002–2004. Die Beklagte berief sich auf gesetzliche Änderungen (Besoldung, Kindergeld, Steuerrecht) sowie auf Verjährung und Verwirkung. Das Gericht hat insoweit die Klage größtenteils stattgegeben und der Beklagten Zahlungspflichten auferlegt. • Zulässigkeit: Klagegegenstand ausreichend bestimmt durch Begehren eines erhöhten Familienzuschlags und Zeitraumangabe; eine exakte Bezifferung durch den Kläger ist nicht erforderlich (§ 82 VwGO, Amtsermittlungsgrundsatz § 86 VwGO). • Normative Grundlage: Die Vollstreckungsanordnung des BVerfG (24.11.1998) begründet einen unmittelbaren Leistungsanspruch, wenn der Gesetzgeber seinen Verpflichtungen zur Herstellung einer amtsangemessenen Alimentation nicht nachkommt; die Fachgerichte sind befugt, die Differenz zu berechnen und zuzusprechen (Verweis auf BVerwG 17.6.2004). • Anwendungszeitraum: Die Vollstreckungsanordnung gilt ab 1.1.2000 fort, soweit der Gesetzgeber für den betrachteten Zeitraum keine verfassungskonformen Regelungen getroffen hat; das Ende des BSHG zum 31.12.2004 schließt die Anwendung nicht aus, es sind die entsprechenden SGB‑XII-Regelsätze zugrunde zu legen. • Berechnungsmethode: Vergleich des durchschnittlichen monatlichen Netto‑Einkommens eines Beamten mit drei Kindern gegenüber einem mit zwei Kindern; Gegenüberstellung dieses Mehrbetrags mit dem alimentationsrechtlichen Gesamtbedarf (115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes) unter Zugrundelegung der vom Gericht dargestellten Parameter und Jahreseinteilungen. • Ergebnis der Prüfung: Für die Jahre 2002 bis 30.9.2005 ergab die Berechnung eine Unteralimentation des Klägers in der Summe von 852,87 Euro netto; der Betrag ist netto auszusprechen, da auf das verbleibende Nettoeinkommen abzustellen ist. • Zinsen und Fälligkeit: Zinsen nach §§ 288, 291 BGB; für die fälligen und berechenbaren Ansprüche 2002–2004 ab Rechtshängigkeit, für 2005 ab 1.1.2006; die konkrete Auszahlungsbemessung hat steuerliche Abzüge nach §§ 39b, 51a EStG zu berücksichtigen. • Verjährung/Verwirkung: Die Ansprüche sind nicht verjährt; Verwirkung ist nicht eingetreten, da kein schlüssiges Verzichtsverhalten des Klägers erkennbar ist. • Kosten und Vollstreckung: Die Beklagte hat die Kosten zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, Sicherheitenregelung gemäß VwGO/ZPO wurde angeordnet. Die Klage war bis auf die zurückgenommene Forderung für 2001 überwiegend erfolgreich. Die Beklagte wurde verpflichtet, an den Kläger für den Zeitraum 1.1.2002 bis 30.9.2005 einen Nettobetrag von 852,87 Euro zu zahlen sowie Zinsen in der geltend gemachten Höhe (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) für den nach Anspruchszeitraum berechenbaren Teil; die Verzinsung beginnt für die Jahre 2002–2004 ab Rechtshängigkeit und für 2005 ab 1.1.2006. Die Zahlung ist netto auszugleichen, wobei die Beklagte bei Auszahlung die steuerlichen Abzüge zu berücksichtigen hat, damit der Kläger den im Tenor genannten Nettobetrag tatsächlich erhält. Die Beklagte hat die Verfahrenskosten zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden.