Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen wird unter Aufhebung seines Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2006 verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2006 insgesamt einen Nettobetrag von 1.537,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweilig geltenden Basiszinssatz aus 1.394,35 Euro seit dem 26. Juni 2006 und aus 142,80 Euro seit dem 1. Januar 2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 17% und das beklagte Bundeseisenbahnvermögen zu 83%. Der Gerichtsbescheid ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Bundeseisenbahnvermögen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger steht als Technischer Bundesbahnamtsrat (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) im Dienst des Beklagten. Er hat dieses Amt seit dem 1. Dezember 2000 inne. Der Kläger ist Vater von vier in den Jahren 1982, 1984, 1990 und 1995 geborenen Kindern. Im Zeitraum von 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2006 wurde ihm für alle vier Kinder Kindergeld gewährt. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2005, eingegangen am 28. Dezember 2005, legte der Kläger gegen die Bemessung des Familienzuschlags bezogen auf sein drittes und sein viertes Kind Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 und den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 sowie verschiedene instanzgerichtliche Entscheidungen. Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2006, zugestellt am 26. Mai 2006, zurück. Zur Begründung führte es aus, der Widerspruch sei in Bezug auf die Jahre 2000 bis 2003 bereits unzulässig, da der Kläger sein Widerspruchsrecht verwirkt habe. Er sei darüber hinaus auch unbegründet. Für den Zeitraum vor 2005 fehle es an der erforderlichen zeitnahen Geltendmachung. Zudem sei der Dienstherr an die gesetzliche Regelung für die Zahlung eines Familienzuschlags gebunden. Der Gesetzesvorbehalt des Bundesbesoldungsgesetzes und die Gewaltenteilung ließen höhere Zahlungen nicht zu. Im Übrigen habe der Gesetzgeber mit den verschiedenen besoldungsrechtlichen Regelungen für dritte und weitere zu berücksichtigende Kinder sowie den weiteren allgemeinen steuerrechtlichen und sozialpolitischen Verbesserungen der vergangenen Jahre die verfassungsrechtlichen Vorgaben zu den kindbezogenen Leistungen für dritte und weitere Kinder von Beamtinnen und Beamten berücksichtigt. Er habe seit 1990 mehrfach das allgemeine Kindergeld und die kindbezogenen Besoldungsanteile erhöht sowie eine steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern vorgenommen. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei für die Frage, ob das von der Verfassung gesetzte Ziel erreicht sei, entscheidend, dass der Beamte nicht wegen der größeren Kinderzahl finanziell so gestellt sei, dass er auf die Befriedigung seiner Grundbedürfnisse ganz oder teilweise verzichten müsse. Bei einer Nettoabweichung von weniger als 1% sei das nicht der Fall. Dass es bei der kindbezogenen Nettozahlung in Bezug auf den Richtwert von 115% des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs zu geringfügigen Schwankungen kommen könne, habe der Gesetzgeber in seine Überlegungen einbezogen, als er sich dafür entschieden habe, pauschalierte und von Besoldungsgruppen und den individuellen Steuersätzen der Beamten unabhängige Kinderzuschläge zu zahlen. Generell hätten sich die Grundannahmen und Vorgaben, wie sie seinerzeit vom Bundesverfassungsgericht den Vergleichsberechnungen zugrunde gelegt worden seien, zwischenzeitlich wesentlich verändert. Die Berechnungen könnten deshalb nicht unverändert fortgeführt werden. Ungeachtet dessen bestehe ein Anspruch auf Zahlung eines höheren Familienzuschlags für die Zeit vor 2002 bereits deshalb nicht, weil der Anspruch verjährt sei. Am 26. Juni 2006 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Der Anspruch auf weiteren Familienzuschlag ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts. Den Fachgerichten stehe die Befugnis zu, weitere Besoldungsbestandteile zuzusprechen, weil der Gesetzgeber dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts nicht nachgekommen sei. Der Kläger beantragt sinngemäß, das beklagte Bundeseisenbahnvermögen unter Aufhebung seines Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2006 zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2006 einen erhöhten Familienzuschlag nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2005 ab Rechtshängigkeit sowie für das Jahr 2006 ab dem 1. Januar 2007. Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht es geltend, die Klage sei bereits unzulässig. Der Klageantrag sei nicht beziffert und deshalb zu unbestimmt. Im Übrigen wiederholt und vertieft es die Ausführungen in seinem Widerspruchsbescheid. Den Beteiligten ist durch Verfügung vom 4. Juni 2007 Gelegenheit zur Stellungnahme bezüglich einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gegeben worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Gericht entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da die inhaltlichen Voraussetzungen vorliegen und die Beteiligten zu dieser Vorgehensweise angehört worden sind. Die Klage ist gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Zeitraum, für den der Kläger die Zahlung des erhöhten Familienzuschlags begehrt und der mit dem im Widerspruch des Klägers ausdrücklich benannten 1. Januar 2000 beginnt, am 31. Januar 2006 endet. Die zeitliche Beschränkung auf den 31. Dezember 2006 folgt daraus, dass eine darüber hinausgehende Verurteilung nicht möglich ist, weil eine Berechnung der geltend gemachten Ansprüche nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nur jährlich für abgeschlossene Jahre durchführbar ist, so auch Verwaltungsgericht Frankfurt, Urteil vom 22. Dezember 2005 – 9 E 6818/04 –, und der Kläger auf diese Vorgaben – sinngemäß – Bezug genommen hat. Die so zu verstehende Klage ist zulässig. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass der Kläger seinen Klageantrag nicht beziffert hat. § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO schreibt vor, dass die Klage den Kläger, den Beklagten und den Klagegegenstand bezeichnen muss. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Klage. Der Klagegegenstand ist durch das Begehren eines erhöhten Familienzuschlags nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 und durch die sinngemäße Angabe des Zeitraums, für den der Anspruch geltend gemacht wird, hinreichend bestimmt. Einer konkreten Bezifferung bedarf es insoweit nicht. Im Übrigen hat das Gericht in dem vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess (§ 86 Abs. 1 VwGO) den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen; es ist nicht an das Vorbringen der Beteiligten gebunden. Dies gilt auch und insbesondere für die Nachzeichnung und Konkretisierung der komplexen Anforderungen rechtlicher und tatsächlicher Art an die Alimentierung der Beamten mit drei und mehr Kindern, wie sie in Vollzug der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorzunehmen ist. Einem Kläger ist daher nicht abzuverlangen, die Höhe des Anspruchs von vornherein in rechtsfehlerfreier Weise zu berechnen. Auch aus diesem Grund ist ein der Höhe nach nicht zutreffend oder gar nicht bezifferter Klageantrag nicht zu unbestimmt. Der Anspruch lässt sich jederzeit rechnerisch unzweifelhaft ermitteln. Die erforderlichen Berechnungen vorzunehmen ist indes Aufgabe des Beklagten bzw. der Fachgerichte. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Januar 2007 1 A 3433/05 , veröffentlicht in NRWE und juris. Der Zulässigkeit der Klage steht ferner auch § 126 Abs. 3 Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechtes (Beamtenrechtsrahmengesetz BRRG) i.V.m. § 68 VwGO nicht entgegen. Das hiernach grundsätzlich erforderliche Vorverfahren ist durchgeführt worden soweit dies vorliegend rechtlich geboten war. Der am 28. Dezember 2005 eingelegte Widerspruch und entsprechend der Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2006 erfassen den Zeitraum, auf den sich der Widerspruch ausdrücklich bezog (ab dem Jahr 2000), so dass insoweit den Anforderungen der §§ 126 Abs. 3 BRRG, 68 VwGO Genüge getan ist. Soweit im vorliegenden gerichtlichen Verfahren ferner Ansprüche auf einen erhöhten Familienzuschlag auch für danach liegende Zeiträume geltend gemacht werden, war die (erfolglose) Durchführung eines Widerspruchsverfahrens entbehrlich. Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen hat in seinem vorgenannten Widerspruchsbescheid die geltend gemachten Ansprüche des Klägers grundsätzlich und ohne zeitliche Einschränkung zurückgewiesen. So hat es allgemein zum Ausdruck gebracht, der Gesetzgeber habe mit den seit 1998 geschaffenen gesetzlichen Regelungen eine verfassungsgemäße Alimentierung der Beamten mit drei und mehr Kindern sicher gestellt. Damit war sein Standpunkt bekannt und wäre das Erfordernis einer weiteren Widerspruchserhebung für Zeiten nach der Widerspruchseinlegung reine Förmelei. Vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlands, Urteil vom 23. Februar 2007 – 1 R 27/06 –, veröffentlicht in juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Februar 2007 – 4 S 2289/05 , veröffentlicht in juris. Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen kann sich hinsichtlich des Widerspruchsrechts nicht mit Erfolg auf die Grundsätze der Verwirkung berufen. Deren Voraussetzungen liegen nicht vor, denn die Verwirkung setzt ein schlüssiges Verhalten voraus, dem entnommen werden kann, dass ein Anspruch nicht mehr geltend gemacht wird. Bloßes Schweigen oder bloße Untätigkeit genügen hierfür nicht. So schon Verwaltungsgericht Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27. Juli 2007 - 13 K 4510/06 -, ebenso Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 24. November 2006 – 5 E 2168/05 -, ZBR 2007, 99. Ein solches schlüssiges Verhalten des Klägers, das als Verzicht auf sein Widerspruchsrecht hätte gedeutet werden können, ist nicht erkennbar. Die Klage ist auch überwiegend begründet. Der Kläger hat für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2006 Anspruch auf die Zahlung eines weiteren Familienzuschlags in der im Tenor genannten Höhe. Der Anspruch auf Zahlung eines höheren als des gesetzlich festgelegten Familienzuschlags, also eines Besoldungsbestandteils (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG), ergibt sich unmittelbar aus dem Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998, 2 BvL 26/91 u.a., BVerfGE 99, 300. Die Entscheidungsformel zu 2. enthält zwei voneinander unabhängige Aussprüche: Im ersten Teil wird der Gesetzgeber verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Frist die in der Entscheidungsformel zu 1. als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage neu zu ordnen. Der zweite Teil begründet darüber hinausgehend Leistungsansprüche jenseits gesetzgeberischer Maßnahmen, sofern der Gesetzgeber den zuvor ausgesprochenen legislatorischen Verpflichtungen nicht nachkommt. Dieser (zweite) Teil der Entscheidungsformel ist nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der sich die Kammer anschließt, unmittelbar anspruchsbegründend. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2004 – 2 C 34.02 –, BVerwGE 121, 91 (96); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 6. Oktober 2006 – 1 A 1927/05 –, und vom 15. Januar 2007 – 1 A 3433/05 , jeweils veröffentlicht in NRWE und juris. Er ist auf die Durchsetzung des verfassungsrechtlichen Gebots amtsangemessener Alimentation gerichtet, das nicht nur zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG gehört, sondern dem Beamten auch ein grundrechtsähnliches Individualrecht gegen den Dienstherrn gibt. Dieser ist daraus verpflichtet, dem Beamten einen amtsangemessenen Unterhalt zu leisten, der unter anderem die Unterhaltspflichten realitätsgerecht berücksichtigen muss, die dem Beamten durch seine Familie entstehen. Deshalb muss auch der bei größerer Kinderzahl entstehende Mehrbedarf gedeckt sein. Zwar steht es dem Gesetzgeber frei, mit welchen Mitteln er das verfassungsrechtliche Ziel amtsangemessener Alimentation von Beamten mit drei und mehr Kindern erreicht; eine Abweichung von dem Ziel ist ihm aber verwehrt. Der Gesetzgeber überschreitet demgemäß seinen Gestaltungsspielraum, wenn er es dem Beamten zumutet, für den Unterhalt seines dritten Kindes und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seiner Besoldung zurückzugreifen, um den Bedarf dieser Kinder zu decken. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 u.a. –, a.a.O. unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, BVerfGE 81, 363, und vom 30. März 1977 – 2 BvR 1039/75 u.a. –, BVerfGE 44, 249. Die Voraussetzungen für einen über den bestehenden gesetzlichen Rahmen hinausgehenden noch durchsetzbaren Anspruch des Klägers auf familienbezogene Besoldungsbestandteile sind – wie unten im Einzelnen darzulegen ist – bezogen auf den vorstehend genannten Zeitraum erfüllt. Die für den Kläger einschlägige gesetzlich bestimmte Besoldung entsprach in diesem Zeitraum nicht den Vorgaben des vorzitierten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts. Die Kammer ist an der Feststellung der Unteralimentation und an einem entsprechenden Zahlungsausspruch zulasten des beklagten Bundeseisenbahnvermögens nicht gehindert. Namentlich der Gesetzesvorbehalt aus § 2 Abs. 1 BBesG steht dem nicht entgegen. Vielmehr sind die Fachgerichte weiterhin – auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 befugt, eine den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht genügende, nämlich mit Blick auf das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind zu niedrige Besoldung festzustellen, die Differenz nach Maßgabe der Gründe des vorgenannten Beschlusses zu C.III.3. (a.a.O., S. 321 ff.) selbst zu berechnen und dem Besoldungsempfänger zusätzliche familienbezogene Gehaltsbestandteile unmittelbar zuzusprechen. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 6. Oktober 2006 1 A 1927/05 und vom 15. Januar 2007 – 1 A 3433/05 , jeweils veröffentlicht in NRWE und juris. Der in Rede stehende Teil der Entscheidungsformel zu 2. in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist bezogen auf den vorgenannten Zeitraum nicht erledigt. Zwar gilt er nur so lange, wie es der Gesetzgeber unterlässt, neue Maßstäbe zu bilden und Parameter festzulegen, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der Bedarf eines dritten und jedes weiteren Kindes ermittelt wird. Im Falle einer solchen Gesetzgebung entfällt die sich aus dem Beschluss vom 24. November 1998 ergebende Befugnis der Verwaltungsgerichte. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2004 – 2 C 34.02 , BVerwGE 121, 91 (Leitsatz und S. 97 f.). Jedoch ist der Gesetzgeber dieser Verpflichtung für die hier in Rede stehenden Jahre nicht nachgekommen, und zwar auch nicht in Ansehung der von dem Beklagten geltend gemachten Änderungen des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts. Vgl. für die Jahre 2000 bis 2004 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Januar 2007 1 A 3433/05 , veröffentlicht in NRWE und juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Februar 2007 – 4 S 2289/05 , veröffentlicht in juris; vgl. für die Jahre 2005 und 2006 Oberverwaltungsgericht des Saarlands, Urteil vom 23. Februar 2007 – 1 R 27/06–, veröffentlicht in juris. Wegen der Einzelheiten der diesbezüglichen Begründung wird zunächst für die Jahre bis einschließlich 2004 auf die genannte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen Bezug genommen. Aus den dort angeführten Erwägungen bedarf es auch keiner neuen Vorlage nach Art. 100 GG. Der Anwendung der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts auf die Zeit ab dem 1. Januar 2005 steht des weiteren nicht entgegen, dass mit Ablauf des 31. Dezember 2004 das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) außer Kraft getreten ist. Das bedeutet namentlich nicht, dass eine Alimentierung kinderreicher Beamter nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung nicht mehr in Betracht kommt. Vielmehr ist nach dem Außer-Kraft-Treten des BSHG der auf der Bedarfsseite festzustellende durchschnittliche gewichtete Sozialhilfesatz unter Zugrundelegung des nunmehr gültigen Leistungsgesetzes für Sozialhilfe, des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII), zu berechnen. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 ist auf einen alimentationsrechtlichen Bedarf in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes abzustellen. Bei der Berechnung ist Ausgangspunkt die Bildung eines Durchschnittsregelsatzes nach § 22 BSHG für das bisherige Bundesgebiet; hinzuzurechnen sind ein durchschnittlicher Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt sowie die Kosten der Unterkunft und die anteiligen Energiekosten. Dem lag die Überlegung zu Grunde, dass die Rechtsordnung insoweit Bestimmungen zur Verfügung stellte, die am äußersten Mindestbedarf eines Kindes ausgerichtet waren und dementsprechend staatliche Hilfen zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung darstellten. Solche Regelungen stehen indes auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 zur Verfügung, nämlich mit den Bestimmungen des SGB XII. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII wird der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen (mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach den §§ 30 bis 34) nach Regelsätzen erbracht, die von den Ländern unter Berücksichtigung der §§ 28 Abs. 3 und 4 SGB XII sowie der auf Grund von § 40 SGB XII erlassenen Regelsatzverordnung vom 3. Juni 2004 (BGBl. I, 1067) festgesetzt werden, und zwar abgestuft für den Haushaltsvorstand und Haushaltsangehörige bis zur bzw. ab Vollendung des 14. Lebensjahres. Darin liegt in Bezug auf die Regelungen des Ende 2004 außer Kraft getretenen BSHG kein grundlegender Systemwechsel. Geändert haben sich lediglich die Regelungen zu den einmaligen Leistungen bzw. Bedarfen. Im BSHG war vorgesehen, dass neben den (monatlich) nach Regelsätzen gewährten laufenden Leistungen und neben den Leistungen für Unterkunft und Heizung in erheblichem Umfang einmalige Leistungen (z.B. für die Beschaffung von Bekleidung und von Gebrauchsgütern von längerer Gebrauchsdauer, vgl. die beispielhafte Auflistung in § 21 Abs. 1 a BSHG) gewährt wurden. Demgegenüber sind im SGB XII die einmaligen Bedarfe fast vollständig in die Regelsätze eingearbeitet worden. Da die Regelsätze zugleich deutlich angehoben worden sind, liegt darin im Ergebnis keine wesentliche Abweichung von der vor 2005 geltenden Regelung. Allerdings ist der vom Bundesverfassungsgericht berücksichtigte Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen nunmehr nicht mehr gerechtfertigt, weil einmalige Bedarfe, die nicht von den Regelsätzen erfasst werden (also die Sonderbedarfe nach §§ 30 bis 34 SGB XII), insbesondere bei Kindern summenmäßig kaum ins Gewicht fallen und daher vernachlässigt werden können. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 23. Februar 2007 – 1 R 27/06 –; Verwaltungsgericht Magdeburg, Urteil vom 16. Mai 2006 – 5 A 279/05 –, beide veröffentlicht in juris. Nach den vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Maßstäben ist der Gesetzgeber überwiegend im hier zu betrachtenden Zeitraum der ihm aufgegebenen Verpflichtung, verfassungskonforme Verhältnisse herzustellen, nicht ausreichend nachgekommen. Bei dem Kläger verbleibt in Anwendung des jeweils geltenden Rechts – unter Berücksichtigung etwaiger Nachzahlungen – ein noch durchsetzbarer nicht gedeckter Bedarf für den Unterhalt des dritten und des vierten Kindes bezogen auf den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2006. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht. Dem entsprechenden Zahlungsbegehren des Klägers kann nicht entgegengehalten werden, er habe seinen Anspruch für die Jahre 2000 bis 2004 nicht zeitnah, d.h. nicht im jeweiligen Kalenderjahr geltend gemacht. Die zeitnahe Geltendmachung ist keine Tatbestandsvoraussetzung des Besoldungsanspruchs. Ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa Urteile vom 11. Mai 2007 – 13 K 465/04, 13 K 783/05 und 13 K 5118/05 ; wie hier Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 24. November 2006 5 E 2168/05 (3) , ZBR 2007, 99 (102 f.); Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. 9 E 1460/05(V) ; Pechstein, Rückwirkende oder nur "zeitnahe" Geltendmachung ergänzender Familienzuschläge gemäß BVerfGE 99, 300 (331 f.)?, in: ZBR 2007, 73 (78 ff.); a.A. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. August 2006 1 UZ 1270/06 -, veröffentlicht in juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Februar 2007 – 4 S 2289/05 , veröffentlicht in juris; Oberverwaltungsgericht des Saarlands, Urteil vom 23. Februar 2007 – 1 R 27/06 –, veröffentlicht in juris; Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 30. November 2006 – 5 K 415/05 , ZBR 2007, 97 (99); Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2005 – 10 K 6262/04 , veröffentlicht in juris. Grundsätzlich bedarf die Auszahlung der einem Beamten zustehenden gesetzlichen Besoldung keines Antrags und damit auch keiner zeitnahen Geltendmachung. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beamte auf die gesetzliche Besoldung nicht verzichten kann (§ 2 Abs. 3 BBesG). Sein Gehalt muss ihm somit auch ohne besonderen Antrag überwiesen werden. Nichts anderes gilt aber für die Besoldung, die nicht auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes gezahlt werden muss, sondern wegen der gesetzesgleichen Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts. Auch diese Besoldung ist Besoldung i. S. von § 2 Abs. 3 BBesG, weil die Vollstreckungsanordnung lediglich an Stelle eines Gesetzes tritt und denselben normativen Charakter wie ein Parlamentsgesetz hat. Zu Letzterem Pechstein, a.a.O., S. 80. Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 ergibt sich nichts anderes. Weder der Vollstreckungsanordnung selbst noch den Entscheidungsgründen des Beschlusses ist zu entnehmen, dass für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2000 nur zeitnah erhobene Ansprüche befriedigen werden müssten. In der Vollstreckungsanordnung (Entscheidungsformel zu 2.) findet sich kein Hinweis auf das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung. In den Entscheidungsgründen heißt es lediglich im Abschnitt D. (S. 330 f.) zu der Frage, inwieweit der Gesetzgeber zur rückwirkenden Behebung des Verfassungsverstoßes verpflichtet sei, eine allgemeine rückwirkende Behebung sei mit Blick auf die in dem Beschluss vom 22. März 1990, 2 BvL 1/86, BVerfGE 81, 363, näher erläuterten Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten. Eine rückwirkende Behebung sei jedoch jeweils soweit der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah gerichtlich geltend gemacht worden sei sowohl hinsichtlich der dortigen Kläger der Ausgangsverfahren als auch solcher Kläger, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden sei, erforderlich. In Abschnitt E. der Entscheidungsgründe (S. 331 f.), der die Vollstreckungsanordnung für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2000 betrifft und deshalb Grundlage der vorliegenden Entscheidung ist, findet sich eine solche Einschränkung nicht. Aus den Erwägungen in dem genannten Beschluss vom 22. März 1990 (BVerfGE 81, 363 [384 ff.]) ergibt sich das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung ebenfalls nur für die Zeiträume, die vor der (jeweiligen) verfassungsgerichtlichen Entscheidung liegen. In der Entscheidung heißt es, eine sich auf alle betroffenen Beamten erstreckende Korrektur der für verfassungswidrig erklärten Regelung der Besoldung von Beamten mit drei oder mehr Kindern sei nur für den Zeitraum gefordert, der mit dem Haushaltsjahr beginne, in dem durch die verfassungsgerichtliche Entscheidung die Verfassungswidrigkeit festgestellt worden sei. Für davor liegende Zeiträume könne sich die Korrektur dagegen auf diejenigen Beamten beschränken, welche den ihnen von Verfassungs wegen zustehenden Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah, also während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, gerichtlich geltend gemacht hätten, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden wäre. Für den Zeitraum ab dem Haushaltsjahr, in dem die verfassungsgerichtliche Entscheidung ergangen ist, ist hiernach aber eine Korrektur für alle Beamten geboten. Nach diesen Maßstäben war aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 eine Korrektur der verfassungswidrigen Unteralimentierung ab dem Jahr 1998 für alle Beamten geboten. Dass der Beamte seinen diesbezüglichen Anspruch zeitnah geltend macht, ist insoweit nicht erforderlich. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Überlegungen, mit denen das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung bei der rückwirkenden Beseitigung eines Verfassungsverstoßes begründet wird, auch auf die Fallgestaltung zu übertragen seien, in der Zahlungsansprüche unter Berufung auf die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts geltend gemacht würden. So aber Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Februar 2007 – 4 S 2289/05 , veröffentlicht in juris; ebenso Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2005 – 10 K 6262/04 , veröffentlicht in juris. Diese Auffassung wird darauf gestützt, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet sei, Regelungen hinsichtlich eines festgestellten Verfassungsverstoßes für die Vergangenheit zu treffen, soweit der Anspruch auf angemessene Alimentation nicht zeitnah geltend gemacht worden sei, und dass dies den Schluss rechtfertige, dass auch die Gerichte im Rahmen der Durchführung der in diesem Zusammenhang ergangenen Vollstreckungsanordnung ihrerseits nicht zu einer entsprechenden Verpflichtung befugt seien. Diese Begründung überzeugt jedoch nicht. Die verfassungsgerichtlich begründete Befugnis der Gerichte, ab dem 1. Januar 2000 verfassungskonforme familienbezogene Gehaltsbestandteile zuzusprechen, tritt nicht an die Stelle der Verpflichtung des Gesetzgebers, den festgestellten Verfassungsverstoß rückwirkend für die Beamten zu beseitigen, die die verfassungswidrige Unteralimentation zeitnah geltend gemacht haben. Sie tritt vielmehr an die Stelle der Verpflichtung des Gesetzgebers, ab dem 1. Januar 2000 für alle Beamten eine den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts entsprechende Besoldung zu regeln. Dementsprechend rechtfertigt die Beschränkung der vergangenheitsbezogenen Verpflichtung des Gesetzgebers keine Rückschlüsse auf den Umfang seiner aus Sicht der damaligen Bundesverfassungsgerichtsentscheidung zukünftigen Verpflichtung und damit erst recht nicht auf den Umfang der Befugnisse der Verwaltungsgerichte. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit vielmehr ausdrücklich ausgeführt, dass ab dem Haushaltsjahr, in dem durch die verfassungsgerichtliche Entscheidung die Verfassungswidrigkeit festgestellt worden sei, hier also ab dem Jahr 1998, eine sich auf alle betroffenen Beamten erstreckende Korrektur gefordert sei. Angesichts dessen kann auch nicht angenommen werden, das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung folge daraus, dass das Bundesverfassungsgericht die Vollstreckungsanordnung mit denselben Maßstäben verknüpft habe, die es dem Gesetzgeber auferlegt habe; die an die Verwaltungsgerichte (und die Dienstherrn) gerichtete Vollstreckungsanordnung könne nicht weiterreichen als die an den Gesetzgeber gerichtete Primärverpflichtung. So aber Oberverwaltungsgericht des Saarlands, Urteil vom 23. Februar 2007 – 1 R 27/06 –, veröffentlicht in juris. Zwar trifft es zu, dass die Vollstreckungsanordnung an die Verpflichtung des Gesetzgebers anknüpft. Sie soll aber nicht dessen Verpflichtung zur rückwirkenden Beseitigung des Verfassungsverstoßes durchsetzen, sondern seine Verpflichtung zur zukunftsbezogenen Änderung der Besoldungsregelungen. Letztere ist in dem o.g. Sinne die Primärverpflichtung. Auch wenn insoweit für den Gesetzgeber und die Verwaltungsgerichte dieselben Maßstäbe gelten, gehört das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung des Anspruchs insoweit doch gerade nicht zu den Tatbestandsvoraussetzungen dieser Verpflichtung. Aus denselben Gründen kann im Hinblick auf das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung auch nicht darauf abgestellt werden, dass aus der Sicht des im konkreten Einzelfall angerufenen Fachgerichts der jeweils eingeklagten Nachzahlung Rückwirkung im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zukomme. So aber Oberverwaltungsgericht des Saarlands, Urteil vom 23. Februar 2007 – 1 R 27/06 –, veröffentlicht in juris. Schon der Ansatz dieser Überlegung überzeugt nicht: Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts tritt nicht an die Stelle der verfassungsgerichtlichen Entscheidung, sondern an die Stelle der gesetzgeberischen Verpflichtung, zukünftig verfassungsgemäß zu besolden. Demgemäß ist für die Frage der Rückwirkung und damit auch für das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung wie von dem Bundesverfassungsgericht ausdrücklich ausgeführt auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung, hier also auf das Jahr 1998, abzustellen. Dieses Verständnis der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts entspricht auch der Zielrichtung der Entscheidung. Die Ermächtigung an die Dienstherrn und an die Fachgerichte, eine erhöhte Besoldung ggf. auch ohne gesetzliche Grundlage zu gewähren, soll offenkundig verhindern, dass der Beschluss vom 24. November 1998, wie zuvor die Beschlüsse vom 30. März 1977, 2 BvR 1039/75 und 2 BvR 1045/75, BVerfGE 44, 249, und vom 22. März 1990, 2 BvL 1/86, BVerfGE 81, 363, vom Gesetzgeber folgenlos nicht beachtet wird und so ins Leere läuft. Mit dieser Intention wäre es aber schwerlich vereinbar, neue Hürden durch die Einführung eines Antragsvorbehalts zu schaffen. Ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa Urteile vom 11. Mai 2007 – 13 K 465/04, 13 K 783/05 und 13 K 5118/05 ; ebenso bereits Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 24. November 2006 – 5 E 2168/05 (3) , ZBR 2007, 99 (102 f.). Im Übrigen hätte es der Gesetzgeber, nähme man das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung an, in der Hand, den Zeitpunkt der Herstellung einer allgemeinen, für alle Beamten geltenden Korrektur selbst zu bestimmen. Gerade dem soll aber die Vollstreckungsanordnung entgegenwirken. Ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa Urteile vom 11. Mai 2007 – 13 K 465/04, 13 K 783/05 und 13 K 5118/05 ; ebenso Pechstein, a.a.O., S. 79. Das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung würde der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts darüber hinaus aus einem weiteren Grund widersprechen: Es ist fachgerichtlich geklärt, dass nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts erst mit Ablauf des Kalenderjahres festgestellt werden kann, ob die im zurückliegenden Jahr gewährte Besoldung den verfassungsgerichtlichen Anforderungen entsprach. Solange das Kalenderjahr nicht abgeschlossen ist, kann über einen etwaigen Anspruch auf ergänzende Besoldung auf der Grundlage der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung daher keine abschließende Aussage getroffen werden. Von dem Beamten aber zu verlangen, einem möglichen Anspruch noch vor Ablauf des Kalenderjahres geltend zu machen und damit zu einem Zeitpunkt, in dem das Bestehen eines solchen Anspruchs noch gar nicht verlässlich beurteilt werden kann, wäre mit dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und generell mit rechtsstaatlichen Erwägungen (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht zu vereinbaren. Ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa Urteile vom 11. Mai 2007 – 13 K 465/04, 13 K 783/05 und 13 K 5118/05 ; ebenso Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 24. November 2006 – 5 E 2168/05 (3) , ZBR 2007, 99 (102 f.). Schließlich kann das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung auch nicht durch haushaltsrechtliche Erwägungen begründet werden. Da es in jedem Fall ausreichen soll, wenn der Anspruch in dem jeweiligen Kalenderjahr geltend gemacht wird, hätte der Dienstherr auch solche Ansprüche zu befriedigen, die erst im Dezember – kurz vor Ablauf des Haushaltsjahres – für das gesamte zurückliegende Jahr geltend gemacht werden. Hierfür werden aber nicht selten zu dieser Zeit keine Haushaltsmittel mehr zur Verfügung stehen, ganz abgesehen davon, dass eine Befriedigung solcher Ansprüche kurz vor Ende des Jahres oftmals abwicklungstechnisch ausgeschlossen sein wird. Die Verwaltung müsste den Anspruch in diesen Fällen aus Mitteln des Folgejahres bestreiten oder ggf. aus einem vom Gesetzgeber zu beschließenden Nachtragshaushalt für das abgelaufene Jahr befriedigen. Im ersteren Fall steht das Haushaltsrecht der Erfüllung der Ansprüche per se nicht entgegen; im letzteren ist nicht erkennbar, warum ein solcher Nachtragshaushalt nicht auch zur Befriedigung von Ansprüchen aus vergangenen Jahren verabschiedet werden könnte. Ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa Urteile vom 11. Mai 2007 – 13 K 465/04, 13 K 783/05 und 13 K 5118/05 ; ebenso Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 24. November 2006 – 5 E 2168/05 (3) , ZBR 2007, 99 (102 f.). Gegenüber den vom Kläger geltend gemachten Besoldungsnachzahlungsansprüchen kann sich das beklagte Bundeseisenbahnvermögen schließlich, wie im Widerspruchsbescheid geschehen, nur für die auf das Jahr 2000 entfallenden Ansprüche mit Erfolg auf Verjährung berufen. Für die Verjährung von Besoldungsansprüchen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entsprechend. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. November 1982 – 2 C 32.81 , BVerwGE 66, 256; Fürst, Gesamtkommentar öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Band III, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, K § 3 Rdn. 37; Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, § 3 Rdn. 22a m.w.N. § 197 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (BGB a.F.) regelte für Besoldungsansprüche ausdrücklich eine Verjährungsfrist von vier Jahren, wobei die Verjährung nach §§ 201, 198 BGB a.F. mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entsteht. § 195 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung (BGB n.F.) sieht eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren vor, die auch auf Ansprüche auf beamtenrechtliche Besoldung anzuwenden ist. Fürst, GKÖD, a.a.O., K § 3 Rdn. 37; Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, § 3 Rdn. 22a; Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 24. November 2006 – 5 E 2168/05 (3) , ZBR 2007, 99 (103). Diese dreijährige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB n.F. am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 EGBGB legt fest, dass die Vorschriften des BGB über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche mit näher festgelegten Maßgaben Anwendung finden. Nach Abs. 4 Satz 1 gilt für Verjährungsfristen, die nach der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer sind als nach der bis dahin geltenden Fassung, dass die kürzere Frist vom 1. Januar 2002 an berechnet wird. Abs. 4 Satz 2 schreibt die Fortgeltung der Verjährungsfrist nach altem Recht vor, falls diese früher abläuft. Diese Übergangsregelung ist auf Besoldungsansprüche entsprechend anzuwenden. Ein Anspruch ist im Sinne der vorgenannten Gesetzesbestimmungen entstanden bzw. bestehend, wenn er geltend gemacht und notfalls klageweise durchgesetzt werden kann. Der Anspruch braucht nicht der Höhe nach festzustehen. Auch ist nicht erforderlich, dass er Gegenstand einer Leistungsklage sein kann, ausreichend ist die Möglichkeit einer Feststellungs- oder Stufenklage. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. November 1982 – 2 C 32/81 –, BVerwGE 66, 256; ebenso Heinrichs in Palandt, BGB, 66. Aufl., § 199 Rdn. 3; siehe auch Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 16. November 2006 – 2 A 2840/05 – veröffentlicht in juris. Der hier in Rede stehende Anspruch auf ergänzende Besoldung auf der Grundlage der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung entsteht am 1. Januar des Folgejahres. Wie an anderer Stelle bereits ausgeführt, kann nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts erst mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres festgestellt werden, ob die im zurückliegenden Jahr gewährte Besoldung den verfassungsgerichtlichen Anforderungen entsprach. Erst in diesem Zeitpunkt kann beurteilt werden, ob ein Anspruch auf ergänzende Besoldung auf der Grundlage der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung besteht. Dieser Anspruch ist kein originärer Besoldungsanspruch, sondern dessen richterrechtliches Substitut und kann deshalb entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes frühestens am 1. Januar des Folgejahres geltend gemacht und notfalls klageweise durchgesetzt werden. Erst dann ist er entstanden bzw. bestehend. Dieses zu Grunde gelegt, sind die Ansprüche des Klägers für das Jahr 2000 verjährt. Der Anspruch auf höhere Familienzuschläge für das Jahr 2000 ist am 1. Januar 2001 entstanden. Die Verjährungsfrist ist gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGGBG ab dem 1. Januar 2002 zu berechnen. Nach § 195 BGB n.F. lief sie nach drei Jahren, also mit dem 31. Dezember 2004, ab. Insoweit kommt auch Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGGBG zu keinem anderen Ergebnis, weil die Verjährungsfrist nach altem Recht nicht früher abgelaufen wäre. Der Ablauf der Verjährungsfrist ist nicht vor deren Ende wirksam gehemmt worden. Die Verjährung wird zum einen gehemmt durch die Erhebung der Klage auf Leistung, § 204 Abs. 1 Nr. BGB. Des weiteren wird in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Zulässigkeit des Rechtswegs von einer Vorentscheidung der Behörde nach § 126 Abs. 3 BRRG abhängig ist, die Verjährung gehemmt, wenn der Beamte Widerspruch bei der Behörde einlegt oder einen als Widerspruch zu behandelnden Antrag stellt. Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB, wonach die Verjährung durch die Einreichung des Antrags bei einer Behörde gehemmt wird, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird. Fürst, GKÖD, a.a.O., K § 3 Rdn. 37; ebenso zu § 210 BGB a.F. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. März 1979 - 6 C 11.78 -, BVerwGE 57, 306 (308 f.). Hier hat der Kläger bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 weder Leistungsklage erhoben noch Widerspruch eingelegt. Demgegenüber sind die Ansprüche des Klägers für die Jahre 2001 bis 2006 nicht verjährt. Der Anspruch auf höhere Familienzuschläge für das Jahr 2001 ist am 1. Januar 2002 entstanden, so dass ausschließlich die Verjährungsvorschriften in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung Anwendung finden. Demgemäß beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB n.F die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F. am Schluss des Jahres 2002. Sie endet mit Ablauf des Jahres 2005. Der Kläger hat aber mit Schreiben vom 22. Dezember 2005, eingegangen am 28. Dezember 2005, Widerspruch gegen die seiner Auffassung nach zu niedrige Besoldung eingelegt. Hierdurch hat er zudem auch der Ablauf der Verjährungsfrist für die die Jahre 2002 bis 2004 betreffenden Ansprüche gehemmt. Für die danach entstandenen Ansprüche, die die Jahre 2005 und 2006 betreffen, ist die Hemmung entsprechend § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. durch Klageerhebung bzw. durch Einbeziehung der Ansprüche in das Klageverfahren eingetreten. Um die Höhe der Unteralimentation für das dritte Kind und ggf. weitere Kinder festzustellen, ist nach der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 24. November 1998 zunächst pauschalierend und typisierend bezogen auf ein Kalenderjahr der monatliche Mehrbetrag des Nettoeinkommens zu ermitteln, den ein Beamter der jeweiligen Besoldungsgruppe (hier A 12) mit drei bzw. mehr Kindern gegenüber einem solchen mit zwei Kindern erzielt. Wegen der Einzelheiten der Berechnung des Jahresnettoeinkommens der in Rede stehenden Vergleichsgruppen wird auf das bereits genannte Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Januar 2007 – 1 A 3433/05 Bezug genommen. Der so berechneten monatlichen Einkommensdifferenz – dem tatsächlich gezahlten Mehrbetrag für das dritte und ggf. weitere Kinder – ist der alimentationsrechtliche Gesamtbedarf dieser Kinder gegenüberzustellen. Er errechnet sich auf der Grundlage des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der um 15 v.H. zu erhöhen ist. Zu berechnen ist danach, getrennt für die Vergleichsjahre und bezogen auf die alten Bundesländer, der bundes- und jahresdurchschnittliche Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Unberücksichtigt bleiben entsprechend der Berechnung der Dienstbezüge die (ebenfalls abgesenkten) Regelsätze in den neuen Bundesländern. Hinzuzurechnen ist ein Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen, ein weiterer Zuschlag für die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 m² für das Kind sowie ein Zuschlag von 20 v.H. der anteiligen Durchschnittsmiete (durchschnittliche Netto-Kaltmiete) zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten. Nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Januar 2007 – 1 A 3433/05 , dem die Kammer folgt und auf das wegen der weiteren Einzelheiten der Berechnung verwiesen wird, ergeben sich nach dieser Berechnungsweise für die Jahre 1999 bis 2004 folgende Werte für den alimentationsrechtlichen Gesamtbedarf des Kindes: 1999: 654,60 DM (= 334,69 Euro) 2000: 661,17 DM (= 338,05 Euro) 2001: 669,29 DM (= 342,20 Euro) 2002: 350,95 Euro 2003: 355,97 Euro 2004: 358,05 Euro Für die Jahre 2005 und 2006 ergeben sich nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. Februar 2007 – 1 R 27/06 , dem die Kammer folgt und auf das wegen der weiteren Einzelheiten der Berechnung verwiesen wird, unter Anwendung der entsprechenden Regelungen des Sozialgesetzbuchs XII folgende Werte für den alimentationsrechtlichen Gesamtbedarf des Kindes: 2005: 350,78 Euro 2006: 351,69 Euro Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergeben sich für die Alimentation des Klägers in Bezug auf sein drittes und sein viertes Kind im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2006 folgende Berechnungen: 2001 Monate 2 Kinder 4 Kinder Besoldungsgruppe A 12 I. Nettoeinkommen Grundgehalt 6.452,95 DM 12 77.435,40 DM 77.435,40 DM Zulage Nr. 27 1b) Vorbemerkung BBesO A/B 130,46 DM 12 1.565,52 DM 1.565,52 DM Familienzuschlag verheiratet (Stufe 1) 01.01.01 - 31.12.01 192,84 DM 12 2.314,08 DM 2.314,08 DM 2 Kinder 01.01.01 - 31.12.01 (Differenz Stufe 1 zu Stufe 3 (= 2 Kinder)) 329,96 DM 12 3.959,52 DM 3.959,52 DM 3. Kind 01.01.01 - 31.12.01 (218,83 DM + 203,60 DM gem. Art. 5 G v 19.12.00) 422,43 DM 12 5.069,16 DM 4. Kind 01.01.01 - 31.12.01 (218,83 DM + 203,60 DM gem. Art. 5 G v 19.12.00) 422,43 DM 12 5.069,16 DM Urlaubsgeld 500,00 DM 500,00 DM 500,00 DM Sonderzuwendung (Gehalt DEZ x 0,8821 + Kinderbetrag 50,- DM / Kind) 6.368,39 DM 7.213,64 DM Einmalzahlung 0,00 DM Jahresbruttobezüge 92.142,91 DM 103.126,48 DM Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III Lohnsteuer (nach eigener Steuerberechnung, Splittingtabelle 2001) 14.816,00 DM 18.212,00 DM Solidaritätszuschlag (nach eigener Steuerberechnung, Splittingtabelle 2001) 594,00 DM 550,99 DM Kirchensteuer (8%) (nach eigener Steuerberechnung, Splittingtabelle 2001) 864,00 DM 801,44 DM Summe Abzüge -16.274,00 DM -19.564,43 DM zuzüglich Kindergeld 1. - 2. Kind je Kind 270,00 DM 6.480,00 DM 3. Kind 300,00 DM 4. Kind 350,00 DM 14.280,00 DM Jahresnettoeinkommen 82.348,91 DM 97.842,05 DM Monatsnettoeinkommen 6.862,41 DM 8.153,50 DM II. Vergleichsrechnung Einkommensdifferenz drittes und ggf. weitere Kinder (je Kind) 645,55 DM Alimentationsrechtlicher Bedarf (115 % des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs) pro Kind nach OVG NRW, Urt. v. 15.01.07, 1 A 3433/05 669,29 DM Monatlicher Differenzbetrag, je Kind -23,74 DM III. Jahresdifferenz -569,76 DM -291,31 € Steuerberechnung Jahresbrutto 92.142,91 DM 103.126,48 DM Arbeitnehmerpauschbetrag -2.000,00 DM -2.000,00 DM Sonderausgaben-Pauschbetrag Steuerklasse III -216,00 DM -216,00 DM Vorsorgepauschale Steuerklasse III -4.428,00 DM -4.428,00 DM Zu versteuerndes Einkommen 85.498,91 DM 96.482,48 DM tarifliche Einkommensteuer nach Splittingtabelle 2001 14.816,00 DM 18.212,00 DM Kinderfreibetrag 576,- DM (Ehegattensatz) pro Kind und Monat -13.824,00 DM -27.648,00 DM Zu versteuerndes Einkommen für Soli und Kirchensteuer 71.674,91 DM 68.834,48 DM tarifliche Einkommenssteuer nach Splittingtabelle 2001 10.800,00 DM 10.018,00 DM 8% Kirchensteuer 864,00 DM 801,44 DM 5,5% Solidaritätszuschlag 594,00 DM 550,99 DM 2002 Besoldungsgruppe A 12 Monate 2 Kinder 4 Kinder I. Nettoeinkommen Grundgehalt 3.371,92 € 12 40.463,04 € 40.463,04 € Zulage Nr. 27 1b) Vorbemerkung BBesO A/B 68,17 € 12 818,04 € 818,04 € Familienzuschlag verheiratet (Stufe 1) 01.01.02 - 31.12.02 100,78 € 12 1.209,36 € 1.209,36 € 2 Kinder 01.01.02 - 31.12.02 (Differenz Stufe 1 zu Stufe 3 (= 2 Kinder)) 172,42 € 12 2.069,04 € 2.069,04 € 3. Kind 01.01.02 - 31.12.02 (114,35 € + 106,39 € gem. Art 12 G v 14.12.01) 220,74 € 12 2.648,88 € 4. Kind 01.01.02 - 31.12.02 (114,35 € + 106,39 € gem. Art 12 G v 14.12.01) 220,74 € 12 2.648,88 € Urlaubsgeld 255,65 € 255,65 € 255,65 € Sonderzuwendung (Gehalt DEZ x 0,8631 + Kinderbetrag 25,56 € / Kind) 3.256,06 € 3.688,22 € Einmalzahlung 0,00 € Jahresbruttobezüge 48.071,19 € 53.801,11 € Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III Lohnsteuer (www.abgabenrechner.de) 7.858,00 € 9.650,00 € Solidaritätszuschlag (www.abgabenrechner.de) 249,26 € 164,01 € Kirchensteuer (8%) (www.abgabenrechner.de) 362,56 € 238,56 € Summe Abzüge -8.469,82 € -10.052,57 € zuzüglich Kindergeld 1. - 3. Kind je Kind 154,00 € 3.696,00 € 4. Kind 179,00 € 7.692,00 € Jahresnettoeinkommen 43.297,37 € 51.440,54 € Monatsnettoeinkommen 3.608,11 € 4.286,71 € II. Vergleichsrechnung Einkommensdifferenz drittes und ggf. weitere Kinder (je Kind) 339,30 € Alimentationsrechtlicher Bedarf (115 % des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs) pro Kind nach OVG NRW, Urt. v. 15.01.07, 1 A 3433/05 350,95 € Monatlicher Differenzbetrag, je Kind -11,65 € III. Jahresdifferenz -279,60 € 2003 Besoldungsgruppe A 12 Monate 2 Kinder 4 Kinder I. Nettoeinkommen Grundgehalt 01.01.03 - 30.06.03 3.371,92 € 6 20.231,52 € 20.231,52 € Grundgehalt 01.07.03 - 31.12.03 3.452,85 € 6 20.717,10 € 20.717,10 € Zulage Nr. 27 1b) Vorbemerkung BBesO A/B 01.01.03 - 30.06.03 68,17 € 6 409,02 € 409,02 € Zulage Nr. 27 1b) Vorbemerkung BBesO A/B 01.07.03 - 31.12.03 69,81 € 6 418,86 € 418,86 € Familienzuschlag verheiratet (Stufe 1) 01.01.03 - 30.06.03 100,78 € 6 604,68 € 604,68 € verheiratet (Stufe 1) 01.07.03 - 31.12.03 103,20 € 6 619,20 € 619,20 € 2 Kinder 01.01.03 - 30.06.03 (Differenz Stufe 1 zu Stufe 3 (= 2 Kinder) 172,42 € 6 1.034,52 € 1.034,52 € 2 Kinder 01.07.03 - 31.12.03 (Differenz Stufe 1 zu Stufe 3 (=2 Kinder) 176,56 € 6 1.059,36 € 1.059,36 € 3. Kind 01.01.03 - 30.06.03 (114,35 € + 106,39 € gem. Art 12 G v 14.12.01) 220,74 € 6 1.324,44 € 3.Kind 01.07.03 - 31.12.03 (Erhöhung jedes 3. und weitere Kind) 226,04 € 6 1.356,24 € 4. Kind 01.01.03 - 30.06.03 (114,35 € + 106,39 € gem. Art 12 G v 14.12.01) 220,74 € 6 1.324,44 € 4. Kind 01.07.03 - 31.12.03 (Erhöhung jedes 3. und weitere Kind) 226,04 € 6 1.356,24 € Urlaubsgeld 255,65 € 255,65 € 255,65 € Sonderzuwendung (Gehalt DEZ x 0,8429 + Kinderbetrag 25,56 €/ Kind) 3.256,18 € 3.688,36 € Einmalzahlung 185,00 € 185,00 € 185,00 € Jahresbruttobezüge 48.791,09 € 54.584,63 € Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III Lohnsteuer (www.abgabenrechner.de) 8.078,00 € 9.904,00 € Solidaritätszuschlag (www.abgabenrechner.de) 260,04 € 175,12 € Kirchensteuer (8%)(www.abgabenrechner.de) 378,24 € 254,72 € Summe Abzüge -8.716,28 € -10.333,84 € zuzüglich Kindergeld 1. - 3. Kind je Kind 154,00 € 4. Kind 179,00 € 3.696,00 € 7.692,00 € Jahresnettoeinkommen 43.770,81 € 51.942,79 € Monatsnettoeinkommen 3.647,57 € 4.328,57 € II. Vergleichsrechnung Einkommensdifferenz drittes und ggf. weitere Kinder (je Kind) 340,05 € Alimentationsrechtlicher Bedarf (115 % des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs) pro Kind nach OVG NRW, Urt. v. 15.01.07, 1 A 3433/05 355,97 € Monatlicher Differenzbetrag, je Kind -15,92 € III. Jahresdifferenz (insgesamt) -382,08 € 2004 Besoldungsgruppe A 12 Monate 2 Kinder 4 Kinder I. Nettoeinkommen Grundgehalt 01.01.04 - 31.03.04 3.452,85 € 3 10.358,55 € 10.358,55 € Grundgehalt 01.04.04 - 31.07.04 3.487,38 € 4 13.949,52 € 13.949,52 € Grundgehalt 01.08.04 - 31.12.04 3.522,25 € 5 17.611,25 € 17.611,25 € Zulage Nr. 27 1b) Vorbemerkung BBesO A/B 01.01.04 - 31.03.04 69,81 € 3 209,43 € 209,43 € Zulage Nr. 27 1b) Vorbemerkung BBesO A/B 01.04.04 - 31.07.04 70,51 € 4 282,04 € 282,04 € Zulage Nr. 27 1b) Vorbemerkung BBesO A/B 01.08.04 - 31.12.04 71,22 € 5 356,10 € 356,10 € Familienzuschlag verheiratet (Stufe 1) 01.01.04 - 31.03.04 103,20 € 3 309,60 € 309,60 € verheiratet (Stufe 1) 01.04.04 - 31.07.04 104,24 € 4 416,96 € 416,96 € verheiratet (Stufe 1) 01.08.04 - 31.12.04 105,28 € 5 526,40 € 526,40 € 2 Kinder 01.01.04 - 31.03.04 (Differenz Stufe 1 zu Stufe 3 (= 2 Kinder) 176,56 € 3 529,68 € 529,68 € 2 Kinder 01.04.04 - 31.07.04 (Differenz Stufe 1 zu Stufe 3 (= 2 Kinder)) 178,32 € 4 713,28 € 713,28 € 2 Kinder 01.08.04 - 31.12.04 (Differenz Stufe 1 zu Stufe 3 (= 2 Kinder)) 180,10 € 5 900,50 € 900,50 € 3. Kind 01.01.04 - 31.03.04 (Erhöhung jedes 3. und weitere Kind) 226,04 € 3 678,12 € 3. Kind 01.04.04 - 31.07.04 (Erhöhung jedes 3. und weitere Kind) 228,30 € 4 913,20 € 3. Kind 01.08.04 - 31.12.04 (Erhöhung jedes 3. und weitere Kind) 230,58 € 5 1.152,90 € 4. Kind 01.01.04 - 31.03.04 (Erhöhung jedes 3. und weitere Kind) 226,04 € 3 678,12 € 4. Kind 01.04.04 - 31.07.04 (Erhöhung jedes 3. und weitere Kind) 228,30 € 4 913,20 € 4. Kind 01.08.04 - 31.12.04 (Erhöhung jedes 3. und weitere Kind) 230,58 € 5 1.152,90 € Urlaubsgeld 0,00 € 0,00 € 0,00 € 46.163,31 € 51.651,75 € Sonderzuwendung(Jahresgehalt x 0,05 ) 2.308,17 € 2.582,59 € Einmalzahlung 50,00 € 50,00 € 50,00 € Jahresbruttobezüge 48.521,48 € 54.284,34 € Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III Lohnsteuer(www.abgabenrechner.de) 7.308,00 € 9.042,00 € Solidaritätszuschlag(www.abgabenrechner.de) 224,62 € 130,00 € Kirchensteuer (8%)(www.abgabenrechner.de) 326,72 € 207,52 € Summe Abzüge -7.859,34 € -9.379,52 € zuzüglich Kindergeld 1. - 3. Kind je Kind 154,00 € 4. Kind 179,00 € 3.696,00 € 7.692,00 € Jahresnettoeinkommen 44.358,14 € 52.596,82 € Monatsnettoeinkommen 3.696,51 € 4.383,07 € II. Vergleichsrechnung Einkommensdifferenz drittes und ggf. weitere Kinder (je Kind) 343,28 € Alimentationsrechtlicher Bedarf (115 % des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs) pro Kind nach OVG NRW, Urt. v. 15.01.07, 1 A 3433/05 358,05 € Monatlicher Differenzbetrag, je Kind -14,77 € III. Jahresdifferenz (insgesamt) -354,48 € 2005 Besoldungsgruppe A 12 Monate 2 Kinder 4 Kinder I. Nettoeinkommen Grundgehalt 01.01.05 - 31.12.05 3.522,25 € 12 42.267,00 € 42.267,00 € Zulage Nr. 27 1b) Vorbemerkung BBesO A/B 71,22 € 12 854,64 € 854,64 € Familienzuschlag verheiratet (Stufe 1) 01.01.05 - 31.12.05 105,28 € 12 1.263,36 € 1.263,36 € 2 Kinder 01.01.05 - 31.12.05 (Differenz Stufe 1 zu Stufe 3 (=2 Kinder)) 180,10 € 12 2.161,20 € 2.161,20 € 3. Kind 01.01.05 - 31.12.05 (Erhöhung jedes 3. und weitere Kind) 230,58 € 12 2.766,96 € 4. Kind 01.01.05 - 31.12.05 (Erhöhung jedes 3. und weitere Kind) 230,58 € 12 2.766,96 € Urlaubsgeld 0,00 € 0,00 € 0,00 € 46.546,20 € 52.080,12 € Sonderzuwendung (Jahresgehalt x 0,05 ) 2.327,31 € 2.604,01 € Einmalzahlung (rückwirkend gem. Einmalzahlungsgesetz 2005, 2006 und 2007) 300,00 € 300,00 € 300,00 € Jahresbruttobezüge 49.173,51 € 54.984,13 € Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III Lohnsteuer (www.abgabenrechner.de) 7.144,00 € 8.838,00 € Solidaritätszuschlag (www.abgabenrechner.de) 219,45 € 117,20 € Kirchensteuer (8%) (www.abgabenrechner.de) 319,20 € 202,40 € Summe Abzüge -7.682,65 € -9.157,60 € zuzüglich Kindergeld 1. - 3. Kind je Kind 154,00 € 4. Kind 179,00 € 3.696,00 € 7.692,00 € Jahresnettoeinkommen 45.186,86 € 53.518,53 € Monatsnettoeinkommen 3.765,57 € 4.459,88 € II. Vergleichsrechnung Einkommensdifferenz drittes und ggf. weitere Kinder (je Kind) 347,16 € Alimentationsrechtlicher Bedarf (115 % des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs) pro Kind nach OVG Saarland, Urt. v. 23.02.07, 1 R 27/06 350,78 € Monatlicher Differenzbetrag, je Kind -3,62 € III. Jahresdifferenz (insgesamt) -86,88 € 2006 Besoldungsgruppe A 12 Monate 2 Kinder 4 Kinder I. Nettoeinkommen Grundgehalt 01.01.06 - 31.12.06 3.522,25 € 12 42.267,00 € 42.267,00 € Zulage Nr. 27 1b) Vorbemerkung BBesO A/B 71,22 € 12 854,64 € 854,64 € Familienzuschlag verheiratet (Stufe 1) 01.01.06 - 31.12.06 105,28 € 12 1.263,36 € 1.263,36 € 2 Kinder 01.01.06 - 31.12.06 (Differenz Stufe 1 zu Stufe 3 (= 2 Kinder)) 180,10 € 12 2.161,20 € 2.161,20 € 3. Kind 01.01.06 - 31.12.06 (Erhöhung jedes 3. und weitere Kind) 230,58 € 12 2.766,96 € 4. Kind 01.01.06 - 31.12.06 (Erhöhung jedes 3. und weitere Kind) 230,58 € 12 2.766,96 € 0,00 € Urlaubsgeld 0,00 € 0,00 € 0,00 € 46.546,20 € 52.080,12 € Sonderzuwendung (Jahresgehalt x 0,025 ) 1.163,66 € 1.302,00 € Einmalzahlung (rückwirkend gem. Einmalzahlungsgesetz 2005, 2006 und 2007) 300,00 € 300,00 € 300,00 € Jahresbruttobezüge 48.009,86 € 53.682,12 € Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III Lohnsteuer (www.abgabenrechner.de) 6.814,00 € 8.452,00 € Solidaritätszuschlag (www.abgabenrechner.de) 203,06 € 54,00 € Kirchensteuer (8%) (www.abgabenrechner.de) 295,36 € 177,12 € Summe Abzüge -7.312,42 € -8.683,12 € zuzüglich Kindergeld 1. - 3. Kind je Kind 154,00 € 4. Kind 179,00 € 3.696,00 € 7.692,00 € Jahresnettoeinkommen 44.393,44 € 52.691,00 € Monatsnettoeinkommen 3.699,45 € 4.390,92 € II. Vergleichsrechnung Einkommensdifferenz drittes und ggf. weitere Kinder (je Kind) 345,74 € Alimentationsrechtlicher Bedarf (115 % des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs) pro Kind nach OVG Saarland, Urt. v. 23.02.07, 1 R 27/06 351,69 € Monatlicher Differenzbetrag, je Kind -5,95 € III. Jahresdifferenz (insgesamt) -142,80 € In dem hieraus im Einzelnen zu ersehenden Umfang hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum bei der Besoldung von Beamten der Besoldungsgruppe A 12 in dem Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2006 überschritten. Er ist mit den hier maßgeblichen Besoldungsregelungen unterhalb der Grenze geblieben, welche die den Beamten der jeweiligen Besoldungsgruppe mit mehr als zwei Kindern geschuldete Alimentation nicht unterschreiten darf. Auf die Größenordnung der Unterschreitung kommt es nicht an. Der um 15 v.H. erhöhte sozialhilferechtliche Gesamtbedarf ist das Minimum des dem Beamten (und seiner Familie) verfassungsrechtlich geschuldeten Unterhalts. Nur bei Wahrung dieser Untergrenze besteht eine Befugnis des Gesetzgebers zu Pauschalierung und Typisierung. Jede Unterschreitung hingegen ist verfassungswidrig. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2004 – 2 C 34.02 –, BVerwGE 121, 91 (102 f.); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Januar 2007 – 1 A 3433/05 , veröffentlicht in NRWE und juris. Für den Kläger errechnet sich hieraus für 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2006 insgesamt folgende Unteralimentation: 2001 291,31 € 2002 279,60 € 2003 382,08 € 2004 354,48 € 2005 86,88 € 2006 142,80 € Summe: 1.537,15 € Dieser Betrag der Unteralimentation war dem Kläger als Nettobetrag zuzusprechen. Ob Dienst- oder Versorgungsbezüge die Amtsangemessenheit der Alimentation gewährleisten, bestimmt sich nach dem Nettoeinkommen, das dem Beamten nach der Besteuerung verbleibt, Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 u.a. –, BVerfGE 99, 300 (315); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2004 – 2 C 34.02 –, BVerwGE 121, 91 (98 f.), so dass die verfassungsrechtlich gebotene Nachzahlung eines erhöhten Familienzuschlags dem Betroffenen ebenfalls netto zufließen muss. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Januar 2007 1 A 3433/05 , veröffentlicht in NRWE und juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Februar 2007 – 4 S 2289/05 , veröffentlicht in juris. Dementsprechend wird das beklagte Bundeseisenbahnvermögen den dem Kläger zukommenden Betrag so zu bemessen haben, dass dem Kläger unter Berücksichtigung des im Auszahlungsmonat vorzunehmenden Steuerabzugs gemäß §§ 39b, 51a Einkommensteuergesetz der im Tenor genannte Betrag tatsächlich ausgezahlt wird. Daneben besteht ein Zinsanspruch. Dieser folgt aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB. Denn es handelt sich hier um eine Zahlungs- und nicht etwa nur um eine Feststellungsklage als Vorstufe von Zahlungsansprüchen. Dabei bildet der dem Kläger für das jeweilige Jahr zuzusprechende ihm tatsächlich zustehende Betrag die maßgebliche Grundlage. Vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Oktober 2006 – 1 A 1927/05 – veröffentlicht in juris und NRWE; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Februar 2005 2 A 10039/05 , NVwZ-RR 2006, 560. Der Anspruch auf Prozesszinsen ist für die bei Klageerhebung schon fälligen und berechenbaren Ansprüche aus den Jahren 2001 bis 2005 erst ab Rechtshängigkeit gemäß den §§ 291, 288 BGB gegeben, denn ein früherer Verzug ist weder dargelegt noch ersichtlich. Auch wenn der Klageantrag zu diesem Zeitpunkt nicht beziffert war, war er nicht zu unbestimmt, um als Grundlage für Prozesszinsen dienen zu können. Der Anspruch ließ sich nämlich jederzeit rechnerisch unzweifelhaft ermitteln. Die erforderlichen Berechnungen vorzunehmen ist aber, wie dargelegt, Aufgabe des Gerichts bzw. des beklagten Bundeseisenbahnvermögens. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Oktober 2006 – 1 A 1927/05 – veröffentlicht in juris und NRWE; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 23. Februar 2007 1 R 27/06 , veröffentlicht in juris. Für die Ansprüche aus dem Jahr 2006 besteht der Zinsanspruch erst ab dem 1. Januar 2007, weil die Ansprüche vorher durch das Gericht nicht berechenbar und damit nicht auszuurteilen sind. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt, dass der Kläger im Verhältnis zum Gesamtstreitwert zu ca. 17% unterliegt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung (1) oder mündliche Verhandlung (2) beantragt werden. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. (1) Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) einzureichen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Bei der Antragstellung und Zulassungsbegründung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen (§ 67 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 VwGO). Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 1 Sätze 4 bis 7 VwGO wird hingewiesen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. (2) Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39 , 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Der Antrag soll möglichst dreifach eingereicht werden. Dr. Lascho Dr. Stappert Dr. Grapperhaus B e s c h l u s s : Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.793,34 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 Abs. 1, 42 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Maßgebend für den Streitwert ist die Höhe des geltend gemachten Anspruchs auf höheren Familienzuschlag. Dies ist für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2006 ein Betrag von 1.537,15 Euro. Für das Jahr 2000 legt das Gericht gemäß §§ 42 Abs. 3 Satz 2, 52 Abs. 1 GKG als streitigen Betrag den Mittelwert der sich für die Jahre 2001 bis 2006 ergebenden Jahresdifferenzbeträge zu Grunde (1.537,15 Euro : 6 = 256,19 Euro]). Da die Werte der einzelnen Streitgegenstände gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen sind, ergibt sich ein Streitwert von insgesamt 1.793,34 Euro (1.537,15 Euro + 256,19 Euro). Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Mitwirkung eines Bevollmächtigten, besonders eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt, ist im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Dr. Lascho Dr. Stappert Dr. Grapperhaus