Urteil
19 K 8362/04
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2007:0618.19K8362.04.00
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Tenor
Hinsichtlich der von der Klägerin zurückgenommenen Feststellungsklage wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Hinsichtlich der von der Klägerin zurückgenommenen Feststellungsklage wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Erstattung von anlässlich der Unterbringung der Kinder O, geb. am 00.00.1987, und T, geb. 0.0.1990, - im folgenden Hilfeempfänger - aufgewandter Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe. Die Hilfeempfänger lebten zunächst mit ihren Eltern im Stadtgebiet der Beklagten in einer Obdachlosenunterkunft. Im Oktober 1990 begab sich die Mutter mit den Hilfeempfängern nach F / Kreis I1, sie lebten dort im Haushalt der Eltern der Mutter. Nach ihren Angaben ging sie nach F, da ihr Ehemann eine Freundin hatte. Die Mutter war drogenabhängig, wurde in F mehrfach von einem Herrn F1 besucht, der im Stadtgebiet der Beklagten wohnte. Eine zuvor vom Jugendamt der Beklagten bewilligte sozialpädagogische Hilfe konnte daher nicht mehr einsetzten. Die Mutter der Hilfeempfänger erklärte in diesem Zusammenhang, die Hilfe sei nicht mehr erforderlich, weil sie zu ihren Eltern fahren werde. Sie begab sich am 2. Januar 1991 mit den Hilfeempfängern - entsprechend ihrer späteren schriftlichen Erklärung vom 29. August 1991 - besuchsweise - nach S, um Herrn F1 zu besuchen. Zu jener Zeit weilte der Ehemann und Vater der Hilfeempfänger nach seinen Angaben nicht in S, jedenfalls nicht in der Obdachlosenunterkunft, sondern bei seinem Stiefbruder. Im Zusammenhang mit dem Drogenkonsum der Eltern kam es in der Nacht vom 7. auf den 8. Januar 1991 zu einer Durchsuchung der Obdachlosenunterkunft durch die Polizei. Hierbei wurden zwar die Eltern nicht angetroffen, aber die Hilfeempfänger. Sie befanden sich in einem verwahrlosten Zustand, so dass sie vom Jugendamt der Beklagte sofort in Obhut genommen und in das Kinderkrankenhaus nach N1 verbracht wurden. Das Jugendamt der Beklagten wandte sich sodann an die in F lebenden Großeltern und fragte nach, ob die Kinder zunächst dort aufgenommen werden könnten. Die Kinder kam am 9. Januar 1991 in den Haushalt der Großeltern. Mit Beschluss vom gleichen Tage entzog das Amtsgericht S den Eltern das Aufenthaltbestimmungsrecht und übertrug es auf das Jugendamt der Beklagten. Am 1. Februar 1991 musste der Vater der Hilfeempfänger eine Haftstrafe von einem Jahr und 3 Monaten zunächst in der JVA X-B antreten und wurde dann in die JVA N2 verlegt. Die Mutter zog sodann in die Obdachlosenunterkunft. Im Rahmen des eingeleiteten Verfahrens auf Entziehung des Sorgerechts fand am 6. Juni 1991 eine Anhörung vor dem Amtsgericht S statt, zu der die Eltern nicht erschienen waren. Das Amtsgericht signalisierte hierbei offensichtlich, dass der Onkel der Hilfeempfänger - Ehemann der Schwester der Mutter - zum Vormund bestellt werden sollte. Alle Beteiligten gingen auch davon aus, dass die Großeltern als Pflegepersonen einer auf Dauer einzurichtenden Betreuung nicht geeignet seien. Die Hilfeempfänger wechselten noch am gleichen Tage in den Haushalt des Onkels, welcher sich im Stadtgebiet der Klägerin befand und bis heute befindet. Dieser stellte noch am 6. Juni 1991 eine Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung und Bewilligung von Pflegegeld für die Unterbringung der Hilfeempfänger in seinem Haushalt. Mit Beschluss vom 25. Juni 1991 entzog das Amtsgericht S den Eltern die elterliche Sorge und bestellte den Onkel, Herrn H, zum Vormund. Auf die Beschwerde des Vater änderte das Landgericht L den Beschluss dahingehend ab, dass dessen elterliche Sorge wegen seines Gefängnisaufenthaltes lediglich ruhe. Die Bestellung des Vormunds blieb. Im Januar 1996 wurde dem Vater dann die elterliche Sorge endgültig entzogen. Mit Bescheid vom 27. Juni 1991 bewilligte das Jugendamt der Beklagten, da die Stadt F keine Leistungen erbringen wollte, gegenüber dem Vormund Hilfe zur Erziehung einschließlich Pflegegeld für die Zeit ab dem 6. Juni 1991. Zum 1. Februar 1994 übernahm der Kreis I1 als örtlicher Träger der Jugendhilfe den Fall nach § 86 Abs. 6 SGB VIII, nachdem die gesetzliche Regelung über die Zuständigkeit zum 1. Januar 1994 neu gefasst worden war. Der Vater der Hilfeempfänger wurde aus der Haft nach N3 entlassen und verzog später nach Süddeutschland. Die Mutter der Hilfeempfänger hatte zwischenzeitlich - Mitte 1993 bis 11. Februar 1994 - eine Haftstrafe in der JVA X abgesessen und zog dann zunächst in das T1 nach C. Zum 1. Oktober 1997 zog sie in den Kreis E nach M, wo sie auch heute noch lebt. Die Hilfe zur Erziehung gewährte bis zum 31. Dezember 2002 der Kreis I1, ab dem 1. Januar 2003 die Klägerin, nachdem sie aufgrund der 19. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bestimmung großer kreisangehöriger Städte und mittlerer kreisangehöriger Städte zu Trägern öffentlicher Jugendhilfe vom 5. November 2002 mit Wirkung zum 1. Januar 2003 zum örtlichen Träger der Jugendhilfe bestimmt worden war. Die Klägerin gewährte für O bis zum 30. September 2005 Hilfe zur Erziehung, für T bis zum 15. März 2007 - jedenfalls wird für die Zeit bis zu diesem Tage zunächst Ersatz der Kosten begehrt. Die Beklagte sah sich zunächst als örtlich zuständig, da für die örtliche Zuständigkeit allein auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter der Hilfeempfänger abzustellen gewesen sei. Nachdem die Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII auf den Kreis I1 übergegangen war, erstattete die Beklagte diesem bis zur Haftentlassung der Mutter daher auch die aufgewendeten Kosten. Nach dem Umzug der Mutter ins T1 erstattet das dortige Jugendamt des T1/Q Kreises in I2 dem Kreis I1 die Aufwendungen im Rahmen der gewährten Hilfe zur Erziehung. Nachdem die Mutter in den Kreis E verzogen war, sperrte sich dieser gegen eine Erstattung der Kosten, machte geltend, es sei auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Vaters der Hilfeempfänger abzustellen. Der Versuch, insoweit die Stadt L1, in der sich der Vater der Hilfeempfänger zwischenzeitlich aufhielt, in Anspruch zu nehmen schlug letztlich fehl. Der Kreis E machte sodann geltend, als Hilfebeginn sei der 7. Januar 1991 anzusehen, zu jener Zeit hätten die Eltern der Hilfeempfänger den gewöhnlichen Aufenthalt beide im Stadtgebiet der Beklagten gehabt. Die spätere Trennung der Eltern sei wegen § 86 Abs. 5 SGB VIII ohne Bedeutung, die ursprüngliche Zuständigkeit der Beklagten bleibe bestehen. Hingegen verblieb die Beklagte bei ihrem Standpunkt, die Zuständigkeit für eine Erstattung richte sich allein nach dem wechselnden gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter. Zeitpunkt des Hilfebeginns sei nicht die Inobhutnahme, sondern die Gewährung der Hilfe zur Erziehung ab dem 6. Juni 1991. Zu jener Zeit habe der Vater, da er die 1 ¼ -jährige Haftstrafe in der JVA N2 habe absitzen müssen und danach nicht mehr nach S zurückgekehrt sei, seinen gewöhnliche Aufenthalte im Zuständigkeitsbereich verschiedener örtlicher Träger der Jugendhilfe, aber nicht in S gehabt. Damit sei allein auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter abzustellen, da die Hilfeempfänger sich zuletzt vor Beginn der Hilfe zur Erziehung bei ihr aufgehalten hätten. Die Klägerin hat am 29. Dezember 2004 Klage erhoben und zunächst beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr als Rechtsnachfolgerin des Kreises I1 für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2000 Jugendhilfeleistungen in Höhe von 14.574,68 Euro zu erstatten und festzustellen, dass die Beklagte ihr gegenüber auch für die Zeit danach bis zum Ende der Maßnahmen kostenerstattungspflichtig sei. Am 11. Mai 2005 erweitere die Klägerin den Zahlungsantrag dahingehend, dass die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 89.362,64 Euro wegen in die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 13. April 2005 erbrachter Jugendhilfe verurteilt werden sollte. Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2007, Eingang bei Gericht an 16. Mai 2007, hat die Klägerin ihr Zahlungsbegehren auf eine Forderung in Höhe von insgesamt 135.361,64 Euro erhöht. Anlässlich der mündlichen Verhandlung hat sie den Feststellungsantrag zurückgenommen. Zur Begründung der Klage macht die Klägerin geltend, sie sei die Rechtsnachfolgerin des Kreises I1, damit stünden ihr auch Erstattungsansprüche aus Zeiträumen zu, in denen sie weder Jugendhilfeleistungen erbracht habe noch Jugendhilfeträger gewesen sei. Ein solches Vorgehen sei auch bisher nicht beanstandet worden. Im Rahmen eines Berufungsverfahrens habe das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen diese Auffassung bestätigt. Die Beklagte sei auch zur Erstattung der zunächst vom Kreis I1 und später von ihr erbrachten Jugendhilfeleistungen für die Kinder O und T verpflichtet, denn ohne die Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII sei die Beklagte zur Leistungsgewährung verpflichtet gewesen. Beginn der Leistung sei die Inobhutnahme am 7. Januar 1991 gewesen. Zu jener Zeit hätten sowohl die Mutter als auch der Vater der Hilfeempfänger ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Stadtgebiet der Beklagten gehabt. Auch wenn sie später verschiedene gewöhnliche Aufenthalte gehabt hätten, sei dies unerheblich, da die Zuständigkeit dann nach § 86 Abs. 5 SGB VIII nicht mehr wechsele. Soweit es bei O um Beträge bis zum 29. Dezember 2005 gehe, ergebe sich dies daraus, dass es sich um nachlaufende Rechnungen handele, die Hilfegewährung aber schon vorher eingestellt worden sei. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an sie anlässlich des Jugendhilfefalles O und T für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 15. März 2007 - T - und 29. Dezember 2005 - O - insgesamt 135.361,64 Euro zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet, dass die Kindesmutter am 7. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Stadtgebiet von S gehabt habe. Sie sei lediglich zu Besuchszwecken in S gewesen. Im übrigen sei Leistungsbeginn nicht der 7. Januar 1991, sondern der 6. Juni 1991 gewesen. Zu jener Zeit sei der Vater der Hilfeempfänger aber schon 4 Monate in Strafhaft gewesen, aus dieser sei er auch nicht nach S zurückgekehrt, sondern habe sich nach der Haftentlassung nach N3 begeben. Vor Beginn der Leistung habe damit nur die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt ihrem - der Beklagten - Stadtgebiet gehabt. Somit richte sich die Zuständigkeit allein nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter, dieser sei für den hier streitigen Zeitraum im Kreis E gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin, Beiakten Hefte 2 und 3 und der Beklagten, Beiakte Heft 1, ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe: Soweit die Klägerin den Feststellungsantrag zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Das als Leistungsklage zulässige Begehren ist unbegründet, denn die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der vom Kreis I1 in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002 und von der Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 29. Dezember 2005 - O - bzw. bis zum 15. März 2007 - T - erbrachten Hilfeleistungen. Die Voraussetzungen der allein als Anspruchsgrundlage für das Begehren in Betracht kommenden Vorschrift des § 89 a SGB VIII liegen nicht vor. Hiernach sind die Kosten, die ein örtlicher Träger der Jugendhilfe aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewandt hat, von dem örtlichen Träger der Jugendhilfe zu erstatten, der zuvor zuständig war, oder gewesen wäre. Hiervon ausgehend steht der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002 schon kein Erstattungsanspruch zu, weil sie selbst in dieser Zeit keine Aufwendungen hatte, denn sie war zu jener Zeit nicht örtlicher Träger der Jugendhilfe, dies war der Kreis I1 gem. § 69 Abs. 2 SGB VIII, auch wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt in I hatte. Dieser erbrachte auch die Jugendhilfeleistungen. Die Klägerin kann einen Anspruch auf Erstattung auch nicht daraus herleiten, dass sie aufgrund der 19. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bestimmung großer kreisangehöriger Städte und mittlerer kreisangehöriger Städte zu Trägern öffentlicher Jugendhilfe vom 5. November 2002 mit Wirkung zum 1. Januar 2003 zum örtlichen Träger der Jugendhilfe bestimmt worden ist und damit ab diesem Zeitpunkt für die aufgrund der Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 6 SGB VIII zu gewährenden Hilfe zuständig wurde. Insoweit handelt es sich zwar um eine gesetzliche Rechtsnachfolge, allerdings lediglich in der Erfüllung von Aufgaben. Die Vorschriften über die Kostenerstattung stehen zwar ebenso wie die über die Zuständigkeit im siebten Kapitel des SGB VIII, welches mit Zuständigkeit und Kostenerstattung überschrieben ist. Die Regelungen über die Kostenerstattung sind verschieden von denen der Zuständigkeit, wie sich schon daraus ergibt, dass beide Begriffe nebeneinander stehen und nicht etwa unter einer anderen gemeinsamen Überschrift. Kostenerstattung soll nach Wortlaut und Intention der gesetzlichen Regelung derjenige Träger verlangen können, der Leistungen erbracht hat. Damit steht der Anspruch auch immer nur demjenigen zu, der auch tatsächlich die Mittel aufgebracht hat. Berücksichtigt man, dass die Mittel auch jeweils aus den Haushalt der Körperschaft aufzubringen sind, die örtlicher Träger ist, gibt es keinen Grund, dass in der Vergangenheit entstandene Ansprüche auf einen anderen Träger übergehen, denn die Regelungen über die Kostenerstattung sollen der Haushalt des jeweiligen Erstattungsberechtigten letztlich entlasten. Eine andere Beurteilung drängt sich der Kammer auch nicht nach der von der Klägerin benannten - sie und eine vergleichbare Fallkonstellation betreffenden - Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land NRW vom 13. September 2006 - 12 A 3259/04 - auf, denn diese Entscheidung setzt sich mit dem Problem nicht auseinander. Dass der Kreis der Klägerin den Anspruch abgetreten hätte, und sie daher Inhaberin des Anspruchs sein könnte, ist nicht dargelegt. Im Gegenteil, die Klägerin hat im Nachgang zur mündlichen Verhandlung erklärt, man möge ihr nachlassen, noch eine Abtretung für die aus der Zeit 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2002 geltend gemachten Ansprüche einräumen. Hierzu besteht nach Schluss der mündlichen Verhandlung keine Veranlassung, zumal auch dem Kreis I1 aus den nachfolgend darzulegenden Gründen, die den gesamten streitigen Zeitraum betreffen, kein Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte zustehen würde. Nach § 89 a Abs. 1 SGB VIII hat derjenige Träger der Jugendhilfe die Kosten zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Abs. 3 der Vorschrift regelt darüber hinaus, dass, ändert sich während der Gewährung der Leistung der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig wird, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 örtlich zuständig geworden wäre. Die Voraussetzungen der letztgenannten Regelung sind erfüllt, denn die Zuständigkeit - ohne die Regelung des § 86 Abs. 6 SGB VIII - richtet sich nach § 86 Abs. 3 und Abs. 2 SGB VIII. Die Eltern der Hilfeempfänger hatten im streitigen Zeitraum verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, die Mutter lebte in M, der Vater in Süddeutschland, so dass sich die Zuständigkeit nicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bestimmt. Verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründeten die Eltern auch nicht erst nach Beginn der Leistung, diese bestanden vielmehr schon vor Beginn der Leistung, so dass sich die Klägerin auf eine Festschreibung einer ursprünglichen Zuständigkeit nicht berufen kann, § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII. Beginn der Leistung war nicht der 7., 8. oder 9. Januar 1991, als die Kinder vom Jugendamt der Beklagten in Obhut genommen wurden, weil die Eltern sich nicht um sie kümmerten, sie verwahrlost waren. Leistung im Sinne der Vorschrift kann nur eine solche der in § 2 Abs. 2 SGB VIII benannten Art sein. Die Inobhutnahme ist keine Hilfe in diesem Sinne, sondern lediglich eine weitere Aufgabe der Jugendhilfe, wie sich aus der deutlichen Untergliederung in § 2 Abs. 3 SGB VIII ergibt. Dies ergibt sich ferner auch daraus, dass die Zuständigkeit für die Inobhutnahme gesondert in § 87 SGB VIII als örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben" geregelt wird. Bis zum 25. Juni 1991 konnte eine Hilfe zur Erziehung seinerzeit auch nicht installiert werden. Zwar mag der Großvater der Hilfeempfänger in Februar 1991 einen entsprechenden Antrag gestellt habe. Er war aber nicht antragsberechtigt, konnte also wirksam ein auf die Gewährung von Hilfe zur Erziehung gerichtetes Verfahren nicht einleiten, denn der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung steht nur dem Personensorgeberechtigten zu, dieses waren bis zum 25. Juni 1991 die Eltern der Hilfeempfänger, die keinen Antrag stellten. Auch das Jugendamt der Beklagten, dem nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen worden war, stellte keinen Antrag und hätte einen solchen auch nicht wirksam stellen können, da hierfür allein die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes nicht ausreicht. Selbst die Antragstellung vom 6. Juni 1991 durch den erst am 25. Juni 1991 zum Vormund bestellten Onkels war nicht wirksam und damit geeignet ein entsprechendes Verwaltungsverfahren in Gang zu setzen. Erst mit der Übertragung der Vormundschaft auf den Onkel am 25. Juni 1991 war dieser berechtigt, Leistungen der Jugendhilfe einzufordern, also den nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlichen Antrag zu stellen. Mit der Hinnahme des Bewilligungsbescheides über die Gewährung von Hilfe zur Erziehung vom 27. Juni 1991 ist die Bewilligung als zum 25. Juni 1991 genehmigt anzusehen. Erst dieser Zeitpunkt ist maßgeblich für die Bestimmung des Zeitpunkt des Beginns der Hilfe, da vorher wirksam keine Hilfe beantragt werden konnte. Ob die ursprünglich erfolgte Inobhutnahme wegen der Dauer von gut 5 Monaten für die gesamte Zeit noch als solche angesehen werden kann, bedarf hier keiner näheren Überprüfung, denn jedenfalls leistet während der Dauer des Aufenthaltes bei den Großeltern zunächst das für I örtlich zuständige Sozialamt für die Kinder laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Beklagte gewährte unmittelbar den Großeltern später, nachdem die Kinder schon im Haushalt des Onkels lebten, rückwirkend unter dem Gesichtspunkt einer Inobhutnahme zusätzliche Mittel, obgleich man davon ausging, dass ein Rechtsanspruch nicht bestehe, so dass auch diese Leistung nicht als tatsächlich schon früher gewährte Hilfe zur Erziehung angesehen werden kann. Die Eltern der Hilfeempfänger hatten im Juni 1991 verschiedene gewöhnliche Aufenthalte. Die Mutter lebte im Stadtgebiet der Beklagten, der Vater hielt sich zunächst bis auf weiteres in der JVA N2 auf, hatte damit seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Stadtgebiet der Beklagten, wie sich auch daraus ergibt, dass er nach seiner Haftentlassung nicht nach in das Stadtgebiet der Beklagten, sondern nach N3 zog. Damit beurteilt sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 und 4 SGB VIII. Hiernach gilt: Steht beiden Eltern die Personensorge nicht zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach den gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Nur wenn das Kind innerhalb der letzten sechs Monate vor Beginn der Hilfe bei keinem Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, richtet sich die Zuständigkeit nach dem des Kindes. Die Hilfeempfänger lebten seit Oktober 1990 lediglich bei ihrer Mutter, als sie mit dieser nach F zogen. Auch als die Mutter später, Anfang Januar 1991, entsprechend ihrer schriftlichen Erklärung zunächst besuchsweise nach S zurückging, waren die Kinder bei ihr, jedenfalls nicht beim Vater, der nach seinen späteren Angaben in der Zeit vom 2. bis 8. Januar 1991 sich nicht in der Obdachlosenunterkunft aufgehalten hatte und sich im Oktober 1990 von der Kindsmutter getrennt hatte, weil sie mit einem anderen liiert war. Die Hilfeempfänger hatten damit innerhalb der letzten sechs Monate vor Beginn der Hilfe ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei der Mutter. Bestimmt sich die Zuständigkeit - wie dargelegt - nach § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 und 4 SGB VIII nach den gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter, war die Beklagte im streitigen Zeitraum für die Hilfegewährung nicht zuständig, weil der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter in M, Kreis E war. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Nebenentscheidungen aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.