Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Unterbrin- gung der Kinder D. H. , B. H. und J. T. , vormals H. , in Vollzeitpflege zu erstatten: 1. für die Zeit vom 6. Oktober 1998 bis zum 15. Februar 1999 betreffend alle drei Kinder Jugendhilfeaufwen-dungen i.H.v. 7.351,66 EUR, 2. für die Zeit vom 16. Februar 1999 bis zum 30. Juni 2004 betreffend das Kind J. T. , vormals H. , Jugendhilfeaufwendungen i.H.v. 36.311,97 EUR, 3. für die Zeit vom 16. Februar 1999 bis zum 31. Oktober 2005 betreffend das Kind D. H. und für die Zeit vom 16. Februar 1999 bis zum 31. Mai 2006 betreffend das Kind B. H. Jugendhilfeauf- wendungen i.H.v. insgesamt 105.445,03 EUR. Von den Kosten trägt die Klägerin 1/15 des erstinstanzlichen und des Berufungszulassungsverfahrens, die Kosten des Verfahrens beider Instanzen im übrigen trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kosten- gläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin als funktionale Rechtsnachfolgerin des Kreises I. von der Beklagten die Erstattung von vom Kreis bzw. von ihr selbst im Hilfefall der Geschwister D. , J. und B. H. aufgewendeter Kosten. Am 22. Juni 1993 beantragte die in I1. wohnhafte, sorgeberechtigte Mutter - Frau S. H. (im Folgenden: Kindesmutter) - erstmals bei der Klägerin wegen einer therapiebedürftigen Überlastung anstelle bis dahin gewährter ambu- lanter Hilfen für ihre drei Kinder - D. (geb. ), J. (geb. ) und B. (geb. ) - Hilfe zur Erziehung in Form der Voll- zeitpflege. Die Väter der Kinder lebten schon damals ebenfalls in I1. . Nach vorübergehender anderweitiger Unterbringung und Rückführung der Kinder am 20. Dezember 1993 in die mütterliche Wohnung gewährte der Rechtsvorgän-ger der Klägerin für D. ab dem 25. August 1995 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege bei einer Familie in I1. -S1. , für B. ab dem 4. September 1995 bei einer Pflegefamilie in I1. und für J. - insoweit aufgrund neuer Antragstellung durch das Kreisjugendamt als Inhaber des Aufent- haltsbestimmungsrechtes und des Rechtes auf Beantragung von Hilfe zur Erzie-hung aufgrund amtsgerichtlichen Beschlusses vom 17. November 1995 - seit dem 29. November 1995 bei Pflegefamilien in I1. -M. bzw. I1. -C. . Die der Mutter seit Rückkehr in ihren Haushalt gewährte Hilfe in Form der Tagespflege für B. hatte nicht zur Bewältigung ihrer Erziehungsaufgaben ausgereicht. Mit Beschluss vom 20. Mai 1997 (10 X ) stellte das Amtsgericht F. fest, dass die Kindesmutter wegen unbekannten Aufenthaltsortes auf längere Zeit an der Ausübung der elterlichen Sorge gehindert sei, und beschloss deshalb das Ruhen ihrer elterlichen Sorge über ihre drei minderjährigen Kinder. Beim Jugend-amt der Beklagten gab die Kindesmutter später am 28. Oktober 1998 an, am 22. Juli 1997 von I1. nach B1. gezogen zu sein und dort - nach Aufenthalt in mehreren verschiedenen Wohnungen und einer vorübergehenden Obdachlosigkeit - zum 1. November 1998 in den Q. 15 ziehen zu wollen. Im Melderegister ist ein Zuzug von I1. nach B1. zum 1. September 1997 verzeichnet. Nachdem die Kindesmutter schon in einem familiengerichtlichen Anhörungstermin vom 28. September 1998 auf den innerhalb B1. bevorstehenden Umzug hingewiesen hatte, hob das Amtsgericht F. mit Beschluss vom 6. Oktober 1998 (10 VII ) seinen Beschluss vom 20. Mai 1997 auf. Unter dem 13. Oktober 1998 wandte sich der Rechtsvorgänger der Klägerin an die Beklagte, zeigte dieser an, dass die Kindesmutter seit dem 22. Juli 1997 in B1. wohnhaft sei, bat um Übernahme der Hilfefälle und verlangte Kostenerstattung ab dem 22. Juli 1997. Er teilte gleichzeitig mit, dass er die Hilfefälle bis zur Übernahme durch die Beklagte gemäß § 86c SGB VIII weiterführen werde. Mit Schreiben vom 14. Dezember 1998 antwortete die Beklagte, dass die Kindesmutter mittlerweile ihren Aufenthalt in B1. ihr gegenüber bestätigt habe, und bat um weitere Angaben zu den Kindesvätern sowie Übersendung eines aktuel- len Hilfeplans. Unter dem 8. Februar 1999 begehrte der Rechtsvorgänger der Klägerin gegen- über der Beklagten sodann Kostenerstattung gem. §§ 89a, 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII seit dem 6. Oktober 1998, weil sich die Kinder mehr als 2 Jahre in den Pflegefamilien befänden und damit die Zuständigkeit des Kreises nach § 86 Abs. 6 SGB VIII gegeben sei. Mit Beschluss vom 16. Februar 1999 (10 VII ) entzog das Amtsgericht F. der Kindesmutter wegen krankheitsbedingter Erziehungsunfähigkeit die elterliche Sorge für die drei Kinder D. , J. und B. entgültig und bestimmte zum Vormund das Kreisjugendamt I. . Mit Schreiben vom 16. August 1999 teilte die Beklagte dem Rechtsvorgänger der Klägerin mit, dass sie ihre Kostenerstattungsverpflichtung für die Zeit vom 6. Oktober 1998 bis zum 15. Februar 1999 gem. §§ 89a, 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII anerkenne, jedoch eine Kostenerstattungsverpflichtung ab dem 16. Februar 1999 ablehne, weil die Zuständigkeit des Kreises nach §§ 89a, 86 Abs. 5 SGB VIII bestehen bleibe. Unter dem 26. Oktober 1999 konkretisierte der Rechtsvorgänger der Klägerin das Kostenerstattungsbegehren daraufhin gegenüber der Beklagten dahingehend, er begehre die Kostenerstattung ab dem 22. Juli 1997 deshalb, weil die elterliche Sorge der Mutter nur geruht, nicht jedoch geendet habe, so dass mit dem Zuzug der Mutter nach B1. ein Zuständigkeitswechsel eingetreten sei. Seine Zuständigkeit gem. § 86 Abs. 6 SGB VIII habe demgegenüber zum 20. August 1997 bei D. , zum 4. September 1997 bei B. und zum 25. November 1997 bei J. eingesetzt, zu diesen Zeiten beginne dementsprechend auch die Kostenerstattungsverpflichtung der Beklagten gem. § 89a SGB VIII. Der endgültige Entzug der elterlichen Sorge lasse die Kostenerstattungsverpflichtung gem. § 89a, 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII unberührt. Die Kindes-mutter halte sich weiterhin in B1. auf. Die Beklagte lehnte die Kostenerstattung über ihre bereits erfolgte Anerkennung hinaus demgegenüber weiterhin ab, verzichtete jedoch auf die Einrede der Verjährung. Der Rechtsvorgänger der Klägerin hat daraufhin zu der Frage der Kostenerstattung im vorliegenden Fall Gutachten des Deutschen Instituts für Vormundschafts-wesen, des Landschaftsverbandes Rheinland und des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge eingeholt. Auf den Inhalt der Gutachten vom 8. Mai 2000, vom 18. April 2000 und vom 8. September 2000 wird verwiesen. Am 13. November 2000 hat der Rechtsvorgänger der Klägerin Klage erhoben. Nachdem die Stadt I1. aufgrund der 19. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bestimmung großer kreisangehöriger Städte und mittlerer kreisangehöriger Städte zu Trägern öffentlicher Jugendhilfe vom 5. November 2002 (GV NW 2002, S. 565) mit dem 1. Januar 2003 örtlicher Jugendhilfeträger geworden war, ist das Rubrum entsprechend geändert worden. Von Klägerseite ist zur Begründung der Klage vorgetragen worden, ausweislich der unterschiedlichen Ergebnisse der eingeholten Gutachten zu der Frage, wie das Ruhen der elterlichen Sorge im Zusammenhang mit der örtlichen Zuständigkeit eines Jugendhilfeträgers zu bewerten sei, erweise sich die Klage als notwendig. Es werde davon ausgegangen, dass für die Frage der örtlichen Zuständigkeit der Aufenthalt der sorgeberechtigten Kindesmutter trotz Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge maßgeblich sei. Im Übrigen ergebe sich die Erstattungs-pflicht der Beklagten aus § 89a Abs. 1 SGB VIII. Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, die Beklagte zur Zahlung der in den Hilfefällen D. , J. und B. H. ab dem 22. Juli 1997 bis zum 31. Oktober 2000 aufgewandten Kosten in Höhe von 129.774,01 DM zu verurteilen und die fortdauernde Kostenerstattungspflicht der Beklagten gemäß § 89a Abs. 1 SGB VIII ab dem 1. November 2000 festzustellen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat in Ergänzung ihres vorausgegangenen Vorbringens vorgetragen, dass es hinsichtlich der Auswirkungen des Ruhens der elterliche Sorge auf die Zustän-digkeit maßgeblich auf den Sinn und Zweck der an die Ausübung der Personensorge geknüpften Zuständigkeitsregelung ankommt. Dieser liege darin, dass die Zusammenarbeit und die Entscheidungsfindung zwischen Personensorgeberechtigtem und zuständigem Jugendamt möglichst am gleichen Ort stattfinden sollten. Dies sei dann nicht mehr gegeben, wenn die Personensorge ruhe und faktisch auf einen anderen, hier das Kreisjugendamt I. übertragen gewesen sei. Insofern komme es auf die örtliche Nähe zwischen demjenigen, der tatsächlich die Entscheidung für das Kind treffe, und dem örtlich naheliegenden Jugendamt an. Daher bleibe weiterhin die Klägerin zuständig. Auch für die Folgezeiten stehe der Klägerin kein Kostenerstattungsanspruch zu. Dieser ergebe sich insbesondere nicht aus § 89a SGB VIII. Es fehle nämlich an einem in § 89a SGB VIII vorausgesetzten Wechsel des örtlich zuständigen Trägers der Jugendhilfe. Ein solcher könne auch nicht mit seiner irrigen Kostenzusage begründet werden. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Soweit eine Kostenerstattung für die Zeit vom 6. Oktober 1998 bis zum 15. Februar 1999 begehrt worden ist, hat es die Klage wegen eines Anerkenntnisses der Beklagten mangels Rechtsschutzinteresses für unzulässig erachtet. Soweit für die Erstattung von Leistungen ab dem Umzug der Kindesmutter nach B1. am 22. Juli 1997 bis zum jeweiligen Eintritt der Zuständigkeit der Klägerin nach § 86 Abs. 6 SGB VIII als Anspruchsgrundlage allein § 89c Abs. 1 SGB VIII in Betracht komme, fehle es an dem erforderlichen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit; trotz der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes der Kindesmutter nach B1. sei es wegen des Ruhens ihres Personensorgerechts nämlich nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII bei der bisherigen örtlichen Zuständigkeit der Klägerseite verblieben. Soweit sich ab einem zweijährigen Aufenthalt der Kinder in den Pflegefamilien die Zuständigkeit der Klägerin aus § 86 Abs. 6 SGB VIII ergeben habe, richte sich der insofern in Betracht kommende Erstattungsanspruch aus § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gegen die Klägerseite als schon zuvor zuständigen Leistungsträger selbst und laufe deshalb leer. Für die von dem Entzug des Personensorgerechts geprägte Zeit vom 16. Februar 1999 bis zum 31. Oktober 2000 komme nur § 89a Abs. 3 SGB VIII in Betracht, dessen Anwendung jedoch daran scheitere, dass sich nach Eintritt der Zuständigkeit gem. § 86 Abs. 6 SGB VIII der maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt der Kindesmutter nicht noch einmal geändert habe und dieses Kriterium auch nicht durch das der geänderten Personensorgeberechti-gung ersetzen lasse. Entsprechendes gelte für die fortdauernde Erstattungsver-pflichtung der Beklagten. Mit Beschluss vom 13. Mai 2005 hat der Senat die Berufung insoweit zugelassen, als mit der Klage die Erstattung von Unterbringungskosten für die Zeit vom 6. Ok-tober 1998 bis zum 15. Februar 1999, vom 16. Februar 1999 bis zum 31. Oktober 2000 und die Feststellung der fortlaufenden Erstattungspflicht der Beklagten be-gehrt wird. Die entsprechende Berufung begründet die Klägerin wie folgt: Für den Streitzeit- raum stehe ihr ungeachtet des Anerkenntnisses die Erstattung der für die drei Kinder in Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewandten Kosten jedenfalls nach § 89a Abs. 1 i. V. m. § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bzw. nach § 89a Abs. 3 i. V. m. § 86 Abs. 5 SGB VIII zu, weil sich die Kindesmutter während dieses Zeitraumes im Stadtgebiet der Beklagten aufgehalten habe und allein sorgeberechtigt gewesen sei. § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII sei schon deshalb nicht einschlägig, weil das am 20. Mai 1997 angeordnete Ruhen der Personensorge nicht dem Entzug der Personensorge gleichstehe. Jedenfalls habe die Kindesmutter - mit der Folge der zu Lasten der Beklagten gehenden Einschlägigkeit von § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII - schon vor dem amtsgerichtlichen Beschluss vom 20. Mai 1997 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in B1. genommen. Nach Aus-kunft der derzeitigen Betreuerin der Kindesmutter habe letztere bereits ab Mai 1997 in verschiedenen Wohnungen in B1. gewohnt und dort auch Sozialhilfe bezogen. Die Kindesmutter habe der Klägerin gegenüber auch selbst unter dem 1. Juli 2005 schriftlich bestätigt, sich seit Anfang des Jahres 1997 in B1. auf-gehalten zu haben und damals nach B1. in der Absicht gekommen zu sein, ihren Wohnsitz hierhin zu verlagern. Das Café Q1. - eine in B1. ansäs-sige Sozialeinrichtung der D1. - bestätige die weitere Angabe der Kindesmut-ter, dort in der Zeit von Anfang bis Ende 1997 zweimal übernachtet zu haben. In dem genannten Zeitraum habe die Kindesmutter - wie diese ferner einräume - auch zwei Wochen bei einem kirchlichen Gemeindereferenten genächtigt, der seinerzeit ehrenamtlicher Mitarbeiter des Café Q1. gewesen und von dem bekannt sei, dass er wohnungslose Frauen vorübergehend bei sich aufgenom-men habe. Für einen schon damals regelmäßigen Aufenthalt in B1. spreche schließlich auch, dass die Kindesmutter ab dem 1. Juli 1997 in einer aus Mitteln des Sozialamts der Beklagten geförderten Frauenfachberatungsstelle aufgenom-men worden sei und dieser Aufnahme üblicherweise eine mehrwöchentliche Vorbereitungs- und Prüfungsphase vorausgehe. Darauf dass die Kindesmutter vor dem 22. Juli 1997 melderechtlich nicht in B1. erfasst worden sei und die Beklagte keine Unterlagen mehr über eine Hilfegewährung seitens ihres Sozialamtes für die Zeit vor dem 1. Juli 1997 vorlegen könne, komme es nicht an. Auch soweit man davon ausgehen wolle, die Kindesmutter sei vor Eintritt der Zuständigkeit der Klägerin nach § 86 Abs. 6 SGB VIII am 25. August 1997 (D. ), am 4. September 1997 (B. ) und am 25. November 1997 (J. ) zunächst vorübergehend unbekannten Aufenthalts gewesen, ergebe sich ein Kostenersatz- anspruch zumindest aus § 89a Abs. 3 SGB VIII. Das gelte für alle Erstattungs- zeiträume ab dem 6. Oktober 1998. Eine wandernde Zuständigkeit, der mit dieser Vorschrift Rechnung getragen werden solle, müsse auch dann ange-nommen werden, wenn der Eintritt der Rechtsfolge eines Aufenthaltswechsels wegen eines vorrangigen Gesichtspunktes - wie etwa hier der Anordnung des Ruhens des Personensorgerechts - zunächst gehemmt sei. Weder der Gesetzeswortlaut mit der Verwendung des Begriffes maßgeblich" noch die Gesetzessystematik, die auf eine enge Abstimmung der Leistung von Jugendhilfe mit dem Personensorgeberechtigten abhebe, schlössen eine Anknüpfung an die bloße Änderung von Umständen, die einen gewöhnlichen Aufenthalt als Grundlage für die örtliche Zuständigkeit erst zum Tragen brächten, von vornherein aus. Namentlich ein bloß vorläufiger Entzug der Personensorge setze begrifflich voraus, dass diese jederzeit wieder aufleben könne, so dass es nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen dürfe, dass eine zuvor in Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des sorgeberechtigten Elternteils erlangte Erstattungsposition infolge einer solchen Ruhensanordnung verloren gehe. Ohne die Regelung des § 86 Abs. 6 SGB VIII wäre die Beklagte durch die Wiedereinräumung des Sorgerechts an die Kindesmutter für die Leistungserbringung wieder zuständig geworden. Das Aufleben des Sorgerechtes sei dem Umzug gleichzustellen, weil dies der gesetzlichen Zielsetzung des § 89a Abs. 3 SGB VIII entspreche. § 89a SGB VIII könne insoweit nicht unterstellt werden, dem Schutz der Einrichtungsorte zu dienen; vielmehr solle dem in § 86 angelegten Prinzip der nachziehenden" Zuständigkeit und damit dem Interesse des nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig gewordenen Jugendhilfeträgers Rechnung getragen werden. Die starke Position des Sorge-rechtsinhabers rechtfertige eine Erstattungspflicht gerade des Jugendhilfeträgers, bei dem sorgeberechtigte Elternteile wohnten. Das vorstehende Verständnis des § 89a Abs. 3 SGB VIII und ein gewöhnlicher Aufenthalt der Kindesmutter in B1. schon vor dem 20. Mai 1997 trügen auch die fortdauernde Erstattungsverpflichtung der Beklagten. Die Klägerin beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils im Umfang der Berufungszulassung die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin folgende Jugendhilfeaufwendungen für die Kinder D. H. (geb. ), B. H. ( geb. ) und J. T. , vormals H. (geb. ), zu erstatten: Zahlung von 7.351,66 EUR für die Zeit vom 6. Oktober 1998 bis zum 15. Februar 1999 für alle drei Kinder, Zahlung von 36.311,97 EUR für das Kind J. T. , vormals H. , für die Zeit vom 16. Februar 1999 bis zum 30. Juni 2004, Zahlung von 105.445,03 EUR für das Kind D. H. für die Zeit vom 16. Februar 1999 bis zum 31. Oktober 2005 und für das Kind B. H. für die Zeit vom 16. Februar 1999 bis zum 31. Mai 2006. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt zur Begründung ergänzend Folgendes vor: Ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin für den Erstattungszeit- raum vom 6. Oktober 1998 bis zum 15. Februar 1999 ergebe sich nicht aus dem von ihr unter dem 16. August 1999 irrtümlich und ohne rechtlichen Verpflich-tungswillen abgegebenen Kostenanerkenntnis. Vor dem Hintergrund, dass § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII auch den Fall erfasse, dass das Ruhen der elterlichen Sorgerechts angeordnet worden ist, und es für einen gewöhnlichen Aufenthalt der Kindesmutter in B1. vor dem 22. Juli 1997 ausweislich des das angefochtene Urteil insoweit bestätigenden Zulassungsbeschlusses keine berücksichtigungsfähigen Anhaltspunkte gebe, die Anlass für eine Beweiserhebung sein könnten, werde eine Kostenerstattung für den Zeit-raum ab dem 6. Oktober 1998 auch nicht von § 89a Abs. 3 SGB VIII getragen. Weil die Eltern mit dem Umzug der Kindesmutter nach B1. am 22. Juni 1997 verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründet hätten, habe sich die örtliche Zuständigkeit der zuvor nach § 86 Abs. 1 SGB VIII zuständigen Klägerin ab die-sem Zeitpunkt aus § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII ergeben, die anschließend von der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII überlagert worden sei. Soweit das Amtsgericht F. den Beschluss zum Ruhen des elterlichen Sorgerechts am 6. Oktober 1998 wieder aufgehoben habe, sei damit keine Änderung des gewöhnlichen Aufenthaltes eingetreten, wie ihn § 89a Abs. 3 SGB VIII dem Wortlaut nach voraussetze. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf die Fälle, in denen sich zwar nicht der gewöhnliche Aufenthalt, jedoch ein anderweitiges für die Zuständigkeitsfeststellung nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgebliches Kriterium - hier die Personensorgeberechtigung - ändere, komme aus den schon vom Verwaltungsgericht genannten Gründen nicht in Betracht. So erfasse § 89 Abs. 3 SGB VIII auch nicht den Fall, dass ein zunächst sowohl nach § 86 Abs. 1 5 SGB VIII als auch nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständiges Jugendamt nach einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts der Eltern gem. § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII nunmehr noch gem. § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig sei. Dies ergebe sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, kostenmäßige Belastungen durch von außen vermittelte Pflegestellen auszugleichen, um fachlich begründete Zielsetzungen nicht durch Kostenerwägungen des zuständig werdenden Jugend-amtes in Frage stellen zu müssen; ausschließlich vor diesem Hintergrund sei eine Kostenerstattung zu rechtfertigen. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2006 Beweis zu dem gewöhnlichen Aufenthalt der Kindesmutter im Jahre 1997 erhoben durch zeugenschaftliche Vernehmung der Frau S. M1. H. . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der dazu von der Klägerin und von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung hat Erfolg. Die als Leistungsklage statthafte - vgl. zur Statthaftigkeit der Leistungsklage in kosten- erstattungsrechtlichen Verfahren: OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2001 - 12 A 4215/00 -, ZfJ 2002, 307; Urteil vom 12. September 2002 - 12 A 4352/ 01 -, ZfJ 2003, 152 - und auch im übrigen, insbesondere mit ihrem im Berufungsverfahren teilweise geänderten Klageanträgen zulässige Klage (1.) ist begründet (2.). Der behaup-tete Erstattungsanspruch folgt zwar nicht schon aus § 89a Abs.1 Satz 1 SGB VIII (a), lässt sich aber aus § 89a Abs. 3 SGB VIII (b) ableiten. 1. Soweit mit dem Klagebegehren auch die Zahlung konkreter Erstattungsbeträge begehrt wird, die von Klägerseite nach dem 31. Oktober 2000 im Rahmen der Hilfe nach §§ 33, 39 SGB VIII aufgewandt worden sind, liegt eine Klageänderung i. S. v. § 91 Abs. 1 VwGO insoweit vor, als der vom ursprünglichen Leistungs-antrag umfasste Zeitrahmen für die verauslagten Jugendhilfeleistungen ausgeweitet worden ist. Diese Klageänderung ist zulässig, weil sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hierauf rügelos eingelassen hat (§ 91 Abs. 1 und 2 VwGO) und die Klageänderung zudem im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich ist, weil sie einen zusätzlichen Rechtsstreit über die Höhe der aufgewandten Kosten erspart, ohne dass weitere Rechtsprobleme aufgeworfen werden. 2. Der Klägerin steht der behauptete Erstattungsanspruch sowohl in Bezug auf den die Jugendhilfeaufwendungen für alle drei Kinder betreffenden Zeitraum vom 6. Oktober 1998 - dem Datum, unter dem das Amtsgericht den Beschluss über das Ruhen des Sorgerechts der Kindesmutter aufgehoben hat - bis zum 15. Februar 1999 - dem Tag vor dem endgültigen Entzug des elterlichen Sorgerechts - als auch in Bezug auf die sich unmittelbar anschließenden, im Tenor angegebe-nen Leistungszeiträume zu. a) Dieser Anspruch lässt sich allerdings nicht schon aus § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII herleiten. Nach dieser Vorschrift sind Kosten, die ein örtlicher Träger auf- grund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Zwar hat der Landkreis die Kosten im Zeitraum 6. Oktober 1998 bis 15. Februar 1999, an den zunächst anzuknüpfen ist, aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewandt. Die Beklagte ist aber nicht der örtliche Träger, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Bei Beginn der Leistungsgewährung in Form der Vollzeitpflege der Kinder in Pfle- gefamilien ist der Landkreis nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII örtlich zuständig gewesen. Sowohl die Mutter der Kinder als auch ihre Väter hatten, wie diese Vor- schrift es verlangt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Zuständigkeitsbe-reich. Dass nur der Kindesmutter das Personensorgerecht für die Kinder zuge-standen hat, ist für die Begründung der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII - steht die Vaterschaft wie hier fest - ohne Belang. Vgl. etwa Kunkel in LPK-SGB VIII, 2 Aufl., § 86 Rdnr. 9; Wiesner in Wiesner/Mörsberger/Ober-loskamp/Struck, SGB VIII, 3. Aufl., § 86 Rdnr. 11; Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht Bd. 4, 3. Aufl., Stand Oktober 2005, KJHG Erl. Art. 1 § 86 Rdnr. 18. Ungeachtet des genauen Zeitpunktes, zu dem die Kindesmutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt in B1. genommen hat, ist auf der Grundlage des Beschlusses des Amtsgerichts F. vom 20. Mai 1997 (10 X ) davon auszugehen, dass die Kindesmutter jedenfalls Anfang des Jahres 1997 unbekannten Aufenthaltes war und ihr gewöhnlicher Aufenthalt in I1. nicht mehr fortbestand. Vgl. zu den Voraussetzungen einer Nichtfeststell-barkeit des gewöhnlichen Aufenthaltes i.S.v. § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII: OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2005 - 12 A 1197/05 -; Reisch in Jens/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht Bd. 4, 3. Aufl., Stand Oktober 2005, Erl. § 86 Art. 1 KJHG Rdnr. 56. Dieser Umstand hatte jedoch keinen Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VIII zur Folge. Nach dieser Regelung ist, wenn die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben, der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese Vorschrift greift hier nicht ein, weil sie nur die Zuständigkeit bei Beginn der Leistung und keinen Zuständigkeitswechsel im Verlauf der Maßnahme regelt; vgl. Kunkel in LPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 86 Rdnr. 38; Wiesner in Wiesner/Mörsberger/Ober-loskamp/Struck, SGB VIII, 3. Aufl., § 86 Rdnr. 8; außerdem setzt sie voraus, dass der Elternteil - anders als hier in diesem Sta- dium - einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit ist auch nicht nach § 86 Abs. 5 Satz 3 i. V. m. Abs. 4 SGB VIII eingetreten. Zwar betrifft § 86 Abs. 5 SGB VIII ausweislich seines Wortlautes Veränderungen nach Beginn der Leistung, die den gewöhnlichen Aufenthalt der maßgeblichen Bezugspersonen betreffen. Knüpft die bisherige Zuständigkeit - wie hier in Anwendung von § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII - an den gewöhnlichen Aufenthalt beider Elternteile an, greift die Vorschrift mit ihrer Verweisung auf die Rechtsfolgen der Nichtfeststellbarkeit eines gewöhnlichen Aufenthaltes in § 86 Abs. 4 SGB VIII aber nur dann, wenn die Veränderung - entsprechend § 86 Abs. 4 SGB VIII selbst - beide Elternteile betrifft. Vgl. Kunkel in LPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 86 Rdnr. 46; Wiesner in Wiesner/Mörsberger/Oberlos-kamp/Struck, SGB VIII, 2. Aufl., § 86 Rdnr. 32. Dass auch die Kindesväter seinerzeit ihren gewöhnlichen Aufenthalt in I. aufgegeben hätten, ist weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich. Ein Übergang der örtlichen Zuständigkeit vom Landkreis auf die Beklagte ist auch nicht nach § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII eingetreten. Gemäß dieser Vorschrift wird, wenn die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen, der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lässt sich jedoch nicht feststellen, dass die Kindesmutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch vor der amtsrichterlichen Anordnung des Ruhens der ihr allein zustehenden Personensorgeberechtigung in B1. genommen hat und deshalb verschiedene gewöhnliche Aufenthalte der für die Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII maßgeblichen - beiden - Elternteile vorgelegen haben, noch bevor es wegen § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII auf einen Zuständigkeitswechsel nicht mehr ankam. Das Verwaltungsgericht hat unter Beachtung der von der Klägerin zu dieser Frage eingeholten Gutachten und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit zutreffenden Argumenten festgestellt, dass die Voraussetzung des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII, dass die Personensorge keinem Elternteil zusteht, auch schon dann gegeben ist, wenn das Personensorgerecht des allein sorgeberechtigten Elternteils nach § 1674 Abs. 1 BGB zum Ruhen gebracht wird. Vgl. schon den Zulassungsbeschluss des Senates vom 13. Mai 2005. Dabei verbietet es sich nicht deshalb, der Frage des Zeitpunkts der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes der Kindesmutter in B1. nachzugehen, weil der Senat die von der Klägerin gegen die Annahme eines gewöhnlichen Aufent-haltes in B1. erst ab dem 22. Juli 1997 im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erhobenen Rügen in dem erwähnten Zulassungsbeschluss vom 13. Mai 2005 als verspätet und als zu unsubstantiiert verworfen hat. Eine irgendwie geartete Tatbestandswirkung kommt der so begründeten teilweisen Ablehnung des Zulassungsantrages für den das vorliegende Berufungsverfahren bestimmenden Sachverhalt ebenso wenig zu, wie sich die teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils für einen bestimmten Erstattungszeitraum gem. § 124 Abs. 5 Satz 4 VwGO auf die anderen Erstattungszeiträume als davon zu unterscheidende Streitgegenstände auswirkt. Vgl. zur mangelnden Präklusion insoweit: Kilian in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 121 Rdnr. 62 m. w. N. Nach dem auch im Jugendhilferecht anzuwendenden § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Gem. § 37 Satz 1 SGB I gilt diese Legaldefinition mit der Maßgabe, dass der unbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie Regelungszusammenhang der jeweiligen Norm auszulegen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - 5 C 11.94 -, FEVS 46, 133 (137); Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 11.98 -, FEVS 49, 434 (436); OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2002 - 12 A 3177/00 -. Hiervon ausgehend ist das Merkmal nicht nur vorübergehend verweilt" erfüllt, wenn der Betreffende sich an dem Ort bis auf weiteres" im Sinne eines zukunfts- offenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt ist nicht erforderlich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2005 - 5 C 9.04 -, FEVS 57, 342 (344); Urteil vom 18. März 1999, a.a.O.; Urteil vom 18. Mai 2000 - 5 C 27.99 -, FEVS 51, 546 (548); Beschluss vom 3. Juli 2003 - 5 B 211.02 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2002 - 12 A 1681/99 -; Urteile vom 17. April 2002 - 12 A 4006/00 u.a. -; Urteil vom 13. Juni 2002 - 12 A 3177/00 -;Urteil vom 22. März 2006 - 12 A 2644/04 - . Auf der Grundlage des Vorbringens der Beteiligten und nach Maßgabe der Ver- nehmung der Kindesmutter als Zeugin lässt sich eine dementsprechende sichere Feststellung, dass letztere ihren gewöhnlichen Aufenthalt schon vor dem 20. Mai 1997 in B1. begründet hat, nicht treffen. Zwar ist die Anmeldung des Wohnsitzes nicht ausschlaggebend, vgl. etwa Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 12. November 2002 - 4 K 262/00 -, NDV-RD 2003, 67, so dass ein gewöhnlicher Aufenthalt auch vor der melderechtlichen Erfassung der Kindesmutter in B1. erst im September 1997 begründet worden sein kann. Auch ist die Angabe der Kindesmutter laut Niederschrift der Verhandlung beim Jugendamt der Beklagten vom 28. Oktober 1998, am 22. Juli 1997 von I1. nach B1. gezogen zu sein, zwar relativ zeitnah und deshalb glaubhaft, für sich genommen begrifflich jedoch zu indifferent, um die Begrün-dung eines gewöhnlichen Aufenthaltes schon zu einem früheren Zeitpunkt völlig auszuschließen. Ein - hier ohnehin zeitlich nicht exakt nachzuvollziehender - Sozialhilfebezug in B1. vermag - isoliert gesehen - gleichfalls nichts dazu auszusagen, ob ein Aufenthalt bei dem im Anspruch genommenen Sozialhilfe-träger zukunftsoffen gewesen ist. In ähnlicher Weise indiziert der bloße Umstand, sich seit Anfang des Jahres 1997 in B1. aufgehalten, dort in der ersten Jah-reshälfte zweimal die Übernachtungsmöglichkeit in der Sozialeinrichtung der D1. Café Q1. wahrgenommen und ca. zwei Wochen bei einem ehrenamtlichen Mitarbeiter dieser Einrichtung genächtigt zu haben, nicht, dass die Kindes-mutter sich schon am 20. Mai 1997 in der Stadt ständig und bis auf weiteres" - d.h. im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs - aufhielt und dort bereits den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen begründet hatte. Es muss sich vielmehr feststellen lassen, dass schon seinerzeit der ernsthafte Wille zur nicht nur vor-übergehenden Niederlassung am Aufenthaltsort bestanden hat. Vgl. etwa BayVGH, Urteil vom 2. März 2005 - 12 B 01. 813 -, FEVS 56, 557; Beschluss vom 25. April 2002 - 12 B 00.1257 - . Der von der Klägerin behauptete Umstand, dass die Kindesmutter ab dem 1. Juli 1997 in der Frauenfachberatungsstelle X.---------straße 28, B1. aufgenommen worden und dem eine Vorbereitungs- und Überprüfungszeit vorausgegangen sei, die weit vor dem 20. Mai 1997 begonnen haben müsse, wird weder durch die schriftliche Auskunft der derzeitigen Betreuerin der Kindesmutter vom 24. Februar 2005 noch durch den Vermerk über eine telefonische Unterredung mit der Mitarbeiterin der besagten Frauenfachberatungsstelle, Frau T1. , vom 12. Juli 2005 belegt. Im übrigen ließe eine - unterstellte - mehr als sechswöchige Vorlaufzeit nicht schon mit hinreichender Sicherheit darauf schließen, dass die Kindesmutter B1. schon zu Beginn dieser Vorlaufzeit und trotz der noch nicht endgültig geklärten Quartierfrage als ihren neuen Lebensmittelpunkt betrachtet hat. Da auch ihre spätere Betreuerin allenfalls Zeugin vom Hörensagen" ist und lediglich Angaben der Kindesmutter wiedergibt, die keinen sicheren Schluss auf die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes bereits vor dem 20. Mai 2005 zulassen, kommt entscheidendes Gewicht letztlich den Angaben der Kindesmutter selbst zu. Der von der Klägerin vorformulierte und von Frau H. unterzeichnete Erklärung vom 1. Juli 2005 kommt in diesem Zusammenhang allerdings schon deshalb keine maßgebliche Bedeutung zu, weil sich Frau H. bei ihrer Zeugenvernehmung an diese Erklärung nicht erinnern und - vor allem - ihren Inhalt nicht bestätigen konnte. Auch im übrigen lassen sich, wie auch die Vertreterin der Klägerin im Termin eingeräumt hat, aus den Angaben der Zeugin keine verlässlichen Anhaltspunke dafür gewinnen, dass sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt bereits am 20. Mai 1997 in B1. genommen hatte. Die Aussage ist dadurch geprägt, dass der Zeugin eine sichere zeitliche Einordnung der verschiedenen Ereignisse im Jahr 1997 nicht möglich war. Soweit sie bestätigt, im Jahre 1997 zum Duschen, Essen und Kaffeetrinken das Café Q1. aufgesucht und dort zweimal auch im Aufenthaltsraum genächtigt zu haben, werden zudem keine Momente geschildert, nach denen die Kindesmutter - obwohl sie keinen festen Wohnsitz besaß - mit der nur gelegentlichen Inanspruchnahme der Einrichtung ihren Lebensmittelpunkt auf unabsehbare Zeit nach B1. verlagert gesehen hat. Das gilt gleichfalls für die sinngemäße Einlassung der Zeugin, auch schon vor der ca. 2-monatigen Wohnungsnahme bei ihrem Freund A. im Jahre 1997 - während sie obdachlos und auf Wanderschaft zwischen E. , B1. , I1. und S2. gewesen sei - gelegentlich von letzterem aufgenommen und versorgt worden zu sein, wenn es draußen kalt oder sie krank, übermüdet oder ausgehungert gewesen sei. Gibt die Zeugin an, sich anlässlich der festen Wohnungsnahme von ca. 2 Monaten bei ihrem Bekannten A. in B1. , S3. Str. 92, angemeldet zu haben, lässt sich diese Aufenthaltsnahme nach Maßgabe der amtlichen Meldedaten erst auf den 1. September 1997 datieren; auch die Zeugin selbst ist bei ihrem - von dem anschließenden Einzug in eine Frauenwohngemeinschaft vermutlich, aber nicht sicher im November 1997 ausgehenden - Versuch einer zeitlichen Rückrechnung frühestens auf einen Einzug im September 1997 gekommen. Ein Anknüpfungspunkt für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes in B1. noch vor dem 20. Mai 1997 ergibt sich vor diesem Hintergrund auch dann nicht, wenn man die Zeugin dahin versteht, sie habe die Obdachlosenszene in I1. nicht mehr ertragen und deshalb schon definitiv nach B1. gewollt, als Herr A. ihr eine Unterbringung in dem Zimmer, das sie dann 2 bis 3 Monate später bezogen habe, angeboten habe. Einem Zuzug im Juni/Juli 1997 entspräche annähernd der Angabe der Kindesmutter, die sie lt. Vermerk am 28. Oktober 1998 gemacht haben soll. Wenn die Zeugin schließlich unter Vorbehalt schätzt, Herrn A. erstmals als ehrenamtlichen Helfer des Café Q1. im Sommer 1997 kennengelernt zu haben, nachdem sie noch kurz zuvor in I1. -S1. gezeltet habe, steht das ebenfalls einem verfestigten Aufenthalt in B1. schon im Mai 1997 entgegen. Lässt sich nach alledem die Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes der Kin- desmutter in B1. noch vor dem 20. Mai 1997 nicht feststellen, lässt sich auch ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung für den Leistungszeitraum ab dem 6. Oktober 1998 nicht auf § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII stützen, weil ihr Rechtsvorgänger - der Landkreis I. - dann vor dem Eintritt seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII selbst nach § 86 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SGB VIII der für die Hilfeleistung örtlich zuständige Träger gewesen ist. Muss der Jugendhilfeträger einen Kostenerstattungsanspruch gegen sich selbst gelten machen, liegt also eine Identität zwischen leistungsverpflichtetem und erstattungsverpflichtetem Träger vor, bleibt für die Anwendung des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hier kein Raum. So auch BayVGH, Urteil vom 19. Februar 2001 - 12 B 00.1566 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Dezember 2004 - 12 A 11228/04 -, FEVS 56, 420 b) Der geltend gemachte Erstattungsanspruch findet für alle fraglichen Zeiträume und hinsichtlich sämtlicher Aufwendungen seine Grundlage in § 89a Abs. 3 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift wird, wenn sich während der Gewährung der Leistung nach § 89a Abs. 1 SGB VIII der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt ändert, der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig geworden wäre. Diese Regelung greift hier für die in Rede stehenden Leistungszeiträume zu Lasten der Beklagten ein. aa) Die Klägerin gewährte vor dem 6. Oktober 1998 - zu diesem Zeitpunkt hat das Amtsgericht F. seinen Beschluss vom 20. Mai 1997 über das Ruhen des Personensorgerechts aufgehoben - die in Rede stehenden jugendhilferechtlichen Leistungen nach § 89a Abs. 1 SGB VIII. Eine Leistungsgewährung nach dieser Vorschrift liegt vor, wenn ein örtlicher Träger die Leistungen aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII erbringt. Nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII ist oder wird, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson lebt und sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten ist, abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ein solcher Fall war hier vor dem 6. Oktober 1998 gegeben. Denn alle drei Kinder lebten bereits seit dem 25. August 1997 (D. ), 4 September 1997 (B. ) bzw. 29. November 1997 (J. ) zwei Jahre in der jeweiligen Pflegefamilie, und mit Blick auf die persönlichen, von einer Alkoholkrankheit und mangelnder Sesshaftigkeit geprägten Lebensumstände der Kindesmutter zu jener Zeit war auch der Verbleib aller Kinder bei ihren Pflegeeltern auf Dauer zu erwarten. bb) Während dieser - soeben festgestellten - Leistungsgewährung nach § 89a Abs. 1 SGB VIII hat sich auch der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt geändert. Zwar hat die Kindesmutter als maßgebliche Bezugsperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt als solchen in B1. unter Zugrundelegung ihrer eigenen und als Benennung des spätesten Zeitpunkts von den Beteiligten akzeptierten Angaben lt. Vermerk vom 28. Oktober 1998 bereits im Juli 1997 und deshalb nicht während der Leistungsgewährung nach §§ 89a Abs. 3, Abs. 1, 86 Abs. 6 SGB VIII begründet, die erst am 25. August/ 4. September/ 29. November 1997 eingesetzt hat. Die Voraussetzungen des § 89a Abs. 3 SGB VIII liegen aber gleichwohl vor. Denn die im Juli 1997 erfolgte Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts der Kindesmutter ist (erst) mit der - nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII ausweislich des Wortlautes der Vorschrift (solange") berücksichtigungsfähigen - Änderung des für die Zuständigkeitsfeststellung nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII bedeutsamen Tatbestandsmerkmals der Personensorgeberechtigung am 6. Oktober 1998 - zu diesem Zeitpunkt lebte aufgrund des Beschlusses des AG F. vom gleichen Tage die elterliche Sorge der Kindesmutter wieder auf (vgl. § 1674 Abs. 2 BGB) - und damit zu einem Zeitpunkt maßgeblich geworden, zu dem die Klägerin die Leistungen bereits auf der Grundlage der §§ 89a Abs. 3, Abs. 1, 86 Abs. 6 SGB VIII gewährte. Auch das bloße Wirksamwerden eines Aufenthaltswechsels (hier durch das Wiederaufleben der Personensorge) im Zeitraum der Leistungszuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII muss aber als zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 89a Abs. 3 SGB VIII ausreichend erachtet werden, um einen Wertungswiderspruch zwischen der Regelung der Zuständigkeit für das Leistungsverfahren und ihrer Bestimmung bei fiktiver Betrachtung im Erstattungsverfahren zu vermeiden. Vgl. dazu, dass § 89a Abs. 3 SGB VIII von der Gesetzessystematik her die Kostenerstattungs- pflicht nicht allein auf Fälle einer Änderung des für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgeblichen gewöhnlichen Aufent- haltes begrenzt: Wiesner a.a.O., § 89b Rdnr. 11. Einem derartigen Verständnis der Bezugsgröße für das Tatbestandsmerkmal der Änderung" stehen weder der Gesetzeswortlaut noch die sich aus Sinn und Zweck der Zuständigkeitsvorschriften ergebende Gesetzessystematik entgegen. Der Wortlaut der Norm lässt durch die Verwendung der Begrifflichkeit maßgeblicher gewöhnlicher Aufenthalt" eine Anknüpfung an die Änderung von Umständen, die - wie hier das Aufleben der Personensorgeberechtigung - einen geänderten gewöhnlichen Aufenthalt als Grundlage für die örtliche Zuständigkeit erst zum Tragen bringen, nicht nur zu, sondern diese Anknüpfung entspricht dem mit § 86 Abs. 1 - 5 SGB VIII verfolgten Prinzip einer dynamischen" bzw. wandernden" Zuständigkeit, demzufolge bei einer Änderung eines Anknüpfungsmerkmals für die örtliche Zuständigkeit nach Leistungsbeginn sich im Regelfall auch die Zuständigkeit selbst ändert. Vgl. etwa Kunkel in LPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 86 Rdnr. 35 - 37; OVG Bremen, Urteil vom 1. Juni 2005 - 2 A 225/04 -, JAmt 2005, 420 m. w. N. Damit soll insbesondere der enge Kontakt zwischen den Eltern und dem für die Hilfeleistung verantwortlichen Jugendamt gewährleistet werden. Dem entspricht es vorliegend, dass ohne die Regelung des § 86 Abs. 6 SGB VIII durch das Aufleben des Sorgerechts der Kindesmutter die Beklagte für die Leistungserbringung zuständig geworden wäre. Es ist dann aber kein Grund erkennbar, warum mit der Erstattungsvorschrift des § 89a Abs. 3 SBG VIII, die ausdrücklich auf die für das Leistungsverhältnis geltenden Regelungen des § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII und den nach diesen Vorschriften für die örtliche Zuständigkeit maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalt abstellt, nicht auch eine solche Änderung der im System angelegten Zuständigkeit nachvollzogen werden soll. § 89a SGB VIII dient - wie in Abs. 1 Satz 1 zum Ausdruck kommt - zwar vornehmlich dem Schutz der Pflegestellenorte" am Rande von Ballungsgebieten und Großstädten. BVerwG, Urteil vom 14. November 2002 - 5 C 56.01 -, FEVS 54, 289 (293) mit Hinweis auf BT-Drs 12/2866 S. 24; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Dezember 2004 - 12 A 11228/04 -, FEVS 56, 420. Das bedeutet, kostenmäßige Belastungen durch von außen vermittelte Pflegestellen auszugleichen, um fachlich begründete Zielsetzungen nicht durch Kostenerwägungen des zuständig gewordenen Jugendamtes des Pflegestellenortes in Frage stellen zu müssen; ausschließlich vor diesem Hintergrund soll die Kostenerstattung gerechtfertigt sein. Vgl. Stähr in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand Mai 2006, § 89a Rdnr. 8; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Dezember 2004 a.a.O. Diese Zielsetzung ändert aber nichts an den Kriterien, nach denen das Gesetz denjenigen Außenstehenden bestimmt, dem die Fremdvermittlung zuzurechnen ist, zumal wenn die in § 89a Abs. 3 SGB VIII geregelte Bindung der Kosten- erstattungspflicht an das nach § 86 Abs. 1 - 5 SGB VIII maßgebliche Anknüp- fungsmerkmal, also das Wandern der Kostenerstattungspflicht mit dem jeweils für die Leistungszuständigkeit maßgeblichen Aufenthaltsort, nur eine notwendige Folgeregelung ist. Vgl. zur Einschränkung einer erweiterten Interpretation des Erstattungstatbestandes insoweit: Stähr in: Hauck/Noftz SGB VIII a.a.O. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Sinn und Zweck des § 89a SGB VIII allein darin besteht, kostenmäßige Belastungen durch von außen vermittelte Pflegestellen ausschließlich zu Lasten der Jugendhilfeträger auszugleichen, die die jeweilige Pflegestelle ursprünglich für den Hilfesuchenden eingerichtet haben und aus deren Bereich die Kinder oder Jugendlichen insoweit stammen. Soweit die Kostenerstattung die Pflegestellenorte" vor unangemessenen - angrenzende Großstädte und Ballungsräume begünstigenden - Belastungen schützen soll, vgl. auch Wiesner in: Wiesner/Mörsberger/Ober-loskamp/Struck, SGB VIII, 3. Aufl., vor § 89 Rdnr. 1, entspricht es vielmehr der Systematik des § 86 Abs. 1 - 5 SGB VIII, die Erstattungspflicht nicht grundsätzlich nach der Herkunft der Kinder, sondern in der Regel nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des personensorgeberechtigten Elternteils zu bestimmen. Eine wandernde Zuständigkeit", die ihre Ursache im Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts hat und der durch die Erstattungsregelung des § 89a SGB VIII Rechnung getragen werden soll, kann deshalb auch angenommen werden, wenn der Eintritt der Rechtsfolge eines Aufenthaltswechsels wegen eines vorrangigen Gesichtspunktes vorerst gehemmt ist. Ungeachtet der sich anderenfalls daraus für die vorliegende Fragestellung erge- benden Konsequenzen, wie sie der Beklagten vorschweben, setzt § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII nicht von vornherein voraus, dass mit der Begründung der ört-lichen Zuständigkeit eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII - anders als hier - ein Zuständigkeitswechsel oder zumindest das Entstehen einer Kostenerstattungspflicht nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII verbunden war. Vgl. im Einzelnen OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Dezember 2004 - 12 A 11228/04 -, FEVS 56, 420. Unabhängig davon vermag der Senat der - von der Beklagten zur Stützung ihrer eine erweiterte Auslegung des § 89a Abs. 3 SGB VIII ablehnenden Auffassung herangezogenen - Feststellung des BayVGH, dass für die Anwendung des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII kein Raum bleibe, weil der Jugendhilfeträger einen sol-chen Kostenerstattungsanspruch bei gleichbleibender örtlicher Zuständigkeit über den Zeitpunkt des § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII hinaus gegen sich selbst geltend machen müsse, vgl. Urteil vom 19. Februar 2001 - 12 B 00.1566 -, keine Gesichtspunkte zu entnehmen, die gegen die hier vorgenommene, dem Zuständigkeitssystem des Gesetzes entsprechende Auslegung des § 89a Abs. 3 SGB VIII sprechen. Entsprechendes gilt für das angeführte Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 17. Dezember 2004. Dieses versteht § 89a SGB VIII als ein uneingeschränktes Äquivalent zu der durch § 86 Abs. 6 SGB VIII systemabweichend geschaffenen Kostenbelastung der Pflegestellenorte, ohne sich allerdings mit der hier einschlägigen Auslegungsproblematik zu beschäftigen. Ist danach mit dem Aufleben der elterlichen Sorge durch den amtsgerichtlichen Beschluss vom 6. Oktober 1998 eine Änderung der maßgeblichen Zuständigkeit im Sinne von § 89a Abs. 3 SGB VIII dahingehend eingetreten, dass nunmehr der gewöhnliche Aufenthalt der Kindesmutter in B1. maßgeblich geworden ist, ist die Beklagte erstattungspflichtig geworden. Daran hat sich für die nachfolgenden Zeiträume nichts geändert. Der endgültige Entzug des Personensorgerechts durch amtsgerichtlichen Beschluss vom 16. Februar 1999 (10 VII ) hat keine erneute Veränderung des maßgeb-lichen gewöhnlichen Aufenthaltes der Kindesmutter, die vielmehr zunächst wei-terhin in B1. wohnte, bewirkt und vermochte bei fiktiver Betrachtung - eben-so wie spätere Ortswechsel der Kindesmutter - wegen § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII die einmal maßgeblich gewordenen Zuständigkeit der Beklagten nicht zu beseitigen. Bedenken gegen die Höhe der in den jeweiligen Zeiträumen aufgewandten er- stattungfähigen Jugendhilfeaufwendungen sind weder vorgetragen worden noch sonst wie ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1 sowie 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Die zuletzt genannte, zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Vorschrift, mit der die Gerichtskostenfreiheit für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern - eine solche Streitigkeit liegt hier vor - ausgeschlossen wird, ist hier gemäß § 194 Abs. 5 VwGO einschlägig. Nach § 194 Abs. 5 VwGO ist § 188 Satz 2 für die ab 1. Januar 2002 bei Gericht anhängig werdenden Verfahren in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. Ein solches Verfahren liegt hier vor, weil die Vorschrift ausweislich ihres Wortlautes nicht an die - hier am 13. November 2000 eingetretene - Rechtshängigkeit (§ 90 VwGO), sondern an das - hier auf den 12. August 2004 zu datierende - Anhängigwerden bei dem Gericht - also bei der jeweiligen Gerichtsinstanz - anknüpft. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2004 - 5 KSt 1/04 (5 C 54/02) -, juris, und Urteil vom 6. Februar 2003 - 5 C 34/02 -, NVwZ-RR 2003, 570; OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2005 - 12 A 4384/03 -; so auch Peter-Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl., 2006, § 194 Rdnr. 9; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 188 Rdnr. 3; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/ Kuntze/von Albedyll, VwGO, 3. Aufl., 2005, § 188 Rdnr. 7; a. A.: Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: April 2006, § 194 Rdnr. 19; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 194 Rdnr. 8, Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 194 Rdnr. 10. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Namentlich fehlt es an einer Grundsätzlichkeit, weil sich die gefundene Auslegung des § 89a Abs. 3 VwGO unschwer bereits aus Wortlaut und Systematik des Gesetzes ergibt.