Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 11. April 2006 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksre-gierung E vom 9. August 2006 verpflichtet, dem Kläger auf dessen Antrag vom 20. Oktober 2005 einen positiven planungsrecht¬lichen Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Tief¬garage auf dem Grundstück Bweg 57 in E (G1) zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor-her Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorver-fahren war notwendig. Der Kläger beantragte unter dem 20. Oktober 2005 bei dem Beklagten die Erteilung eines positiven bauplanungsrechtlichen Vorbescheides zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück Bweg 57 in E (G1). Das mit einem zweigeschossigen Wohngebäude straßennah bebaute Grundstück des Klägers liegt nicht im Bereich eines Bebauungsplans. Wegen der Umgebungsbebauung wird auf das in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindliche Kartenmaterial Bezug genommen. Mit Bescheid vom 11. April 2006 lehnte der Beklagte den Antrag im wesentlichen mit der Begründung ab, die Hinterlandbebauung mit landwirtschaftlichen Betriebsräumen und der Landwirtschaft dienenden Wohnungen auf den Grundstücken Bweg 63 bis 67 stelle einen in sich geschlossenen Bereich dar. Diese Bebauung sei für den rückwärtigen Bereich am Bweg nicht prägend. Für die Zulassung der begehrten Hinterlandbebauung fehle es somit an vergleichbaren Vorhaben. Dagegen erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 27. April 2006 Widerspruch, den die Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom 9. August 2006 zurückwies. Der Kläger hat am 16. August 2006 Klage erhoben. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 11. April 2006 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 9. August 2006 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 20. Oktober 2005 einen positiven planungsrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück Bweg 57 in E (G1) zu erteilen, sowie die Zuziehung seines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch eine von dem Berichterstatter durchgeführte Ortsbesichtigung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Protokolls vom 2. Juli 2007 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung E Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Berichterstatter entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten allein und ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 11. April 2006 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 9. August 2006 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung des begehrten positiven bauplanungsrechtlichen Vorbescheides. Anspruchsgrundlage ist §§ 71 Abs. 1, Abs. 2, 75 Abs. 1 BauO NRW. Danach ist ein Bauvorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Dies ist hier der Fall. Der Errichtung eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage stehen Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht entgegen. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig. 1. Die Kammer teilt den übereinstimmenden Standpunkt der Beteiligten, das unstreitig von keinem Bebauungsplan erfasste Grundstück Bweg 57 in E (G1) sei noch dem Innenbereich im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zuzuordnen. Für die Frage der Reichweite der Ortsteilseigenschaft, also die Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich, kommt es wesentlich darauf an, wieweit der Bebauungszusammenhang reicht. Auch die Grenzziehung des Innenbereichs vom Außenbereich richtet sich danach, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt. Grundsätzlich endet der im Zusammenhang bebaute Ortsteil mit der letzten Bebauung. Die sich ihr anschließenden selbstständigen Flächen gehören zum Außenbereich. Vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Band 2, Stand 1. Dezember 2006, § 34 Rdnr. 25. Das Grundstück des Klägers nimmt soweit es den hier maßgeblichen Bereich anbelangt an dem vorhandenen Bebauungszusammenhang teil. Es soll zwischen dem straßennah errichteten Wohngebäude (Bweg 57) einerseits und den rückwärtigen Gewächshäusern (vgl. insoweit Lichtbild 2) andererseits errichtet werden. In vergleichbarer Bebauungstiefe ist unter anderem auf dem südlich gelegenen Grundstück Bweg 63 ein wohngenutztes Gebäude im Hinterland errichtet worden. 2. Das bauplanungsrechtlich mithin nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beurteilende Vorhaben ist zulassungsfähig. Nach dieser Vorschrift ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. 2.1. Das Vorhaben fügt sich nach der Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein. Die Bebauung westlich des Bweges ist einerseits durch straßennah errichtete, mehrgeschossige Wohngebäude (etwa Bweg 49 bis 75) gekennzeichnet. Andererseits sind mehrere Gartenbaubetriebe am Bweg angesiedelt. Die nähere Umgebung ist was von den Beteiligten auch nicht in Abrede gestellt wird dementsprechend als faktisches Mischgebiet zu qualifizieren. Dort sind Wohngebäude allgemein zulässig (vgl. § 34 Abs. 2 BauGB, § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). 2.2. Das Vorhaben fügt sich auch hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung ein. Die maßgebliche nähere Umgebung wird dabei dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen nämlich in der Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung sowie in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Dabei ist die Umgebung einmal insoweit zu berücksichtigen, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Bezugsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Bezüglich des Merkmals "der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll", mit dem die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorgegebenen Bebauung gemeint ist, wird die nähere Umgebung im Regelfall enger als bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung zu bemessen sein. Denn auch die von der überbaubaren Grundstücksfläche ausgehende Prägung bleibt in ihrer Reichweite im allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurück. Maßgeblich ist auch hierbei, wie weit die wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und Umgebung im Einzelfall reichen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. November 1996, 7 A 4820/95. Bei der Betrachtung der maßgeblichen näheren Umgebung ist zunächst zwar alles in den Blick zu nehmen, was in ihr tatsächlich vorhanden ist, die Betrachtung muss dann jedoch auf das Wesentliche zurückgeführt werden. Auszusondern sind dabei zum einen solche Anlagen, die von ihrem Erscheinungsbild (etwa nach Ausdehnung, Höhe oder Zahl) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, zum anderen aber auch solche Anlagen, die die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber als Fremdkörper ihrer Qualität nach völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung heraus fallen. Unbeachtliche Fremdkörper in diesem Sinne sind namentlich singuläre Anlagen, die in einem auffälligen Kontrast zu der sie umgebenden, im Wesentlichen homogenen Bebauung stehen, soweit sie nicht ausnahmsweise die Umgebung beherrschen oder mit ihr eine Einheit bilden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. November 1996, 7 A 4820/95. Ausgehend von den vorerwähnten Abgrenzungskriterien und den tatsächlichen Verhältnissen, wie sie sich aus dem von dem Beklagten überreichten Auszug aus dem Liegenschaftskataster vom 28. Juni 2007 (Maßstab 1:1000) und nach der Ortsbesichtigung darstellen, wird die für das Merkmal "überbaubare Grundstücksfläche" maßgebliche nähere Umgebung des Bauvorhabens jedenfalls gebildet durch die westlich an den Bweg angrenzenden, bebauten Flurstücke mit den Hausnummern 49 bis 75. Die Bebauung weist in diesem Bereich, wie bereits erwähnt, straßennah errichtete, mehrgeschossige Wohngebäude (Bweg 49 bis 75) auf. Hinter dieser Bebauung sind mehrere weitere Gebäude zu verzeichnen. Auf dem Grundstück Bweg 73 (G2) befindet sich im "Hintergelände" eine Lagerhalle für einen handwerklichen Betrieb. In den rückwärtigen Grundstücksbereichen befinden sich darüber hinaus mehrere Wohngebäude (Bweg 63, 65 und 67). Das im Streit befindliche Vorhaben soll, wie insbesondere aus der dem Antrag des Klägers vom 20. Oktober 2005 beigefügten Flurkarte vom 15. Februar 2005 (Maßstab: 1: 1000) ersichtlich ist, in einer Bebauungstiefe (gemessen von dem Bweg) errichtet werden, die den Rahmen der Umgebungsbebauung (Bweg 63) nicht verlässt. Bei der in der Örtlichkeit vorhandenen Hinterlandbebauung handelt es sich auch nicht um ein Unikat, das als Fremdkörper aus der Betrachtung auszuscheiden wäre. Hinterlandbebauung ist auf mehreren Grundstücken zu verzeichnen; sie fällt daher nicht völlig aus dem Rahmen der Umgebungsbebauung. Dass die Hinterlandbebauung auf den Nachbargrundstücken im Unterschied zu der beabsichtigten Nutzung des klägerischen Grundstücks landwirtschaftliche Betriebsräume und der Landwirtschaft dienende Wohnungen aufweist, ist nicht entscheidend. Es kommt lediglich darauf an, in welchem Umfang die den Maßstab bildenden umliegenden Grundstücke eine rückwärtige Bebauung aufweisen. Sind, wie hier, Hauptgebäude auf rückwärtigen Grundstücksflächen in der Umgebung vorhanden, kommt es für das Merkmal der zu überbauenden Grundstücksflächen nicht darauf an, ob diese gewerblich oder zu Wohnzwecken genutzt werden, da die Merkmale, auf die beim Einfügen im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB abzustellen ist, jeweils unabhängig voneinander zu prüfen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994, 4 C 19.93; Beschluss vom 6. November 1997, 4 B 172.97, BRS 59 Nr. 79; Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, 7. Lieferung, Stand: September 2006, § 34 Rdnr. 38. Fügt sich ein Vorhaben, wie hier (vgl. Ausführungen unter Ziffer 2.1.), seiner Art nach ein, kommt es im Rahmen der Prüfung, ob es sich auch seinem Maße nach einfügt, also nicht mehr erneut auf seine Art an, also darauf, welches Maß von anderen baulichen Anlagen gleicher Art in der näheren Umgebung bereits verwirklicht ist. Dies berücksichtigend, kann dem Kläger nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass in dem in Rede stehenden Hinterland etwa nur Wohngebäude vorhanden sind, die der Landwirtschaft "dienen" (vgl. insoweit den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 11. April 2006, dort Blatt 2). Das Vorhaben des Klägers hält sich mithin hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche, die in Anspruch genommen werden soll, in dem aus der Umgebungsbebauung ableitbaren Rahmen. Fügt sich ein Vorhaben in jeder Hinsicht hinsichtlich der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB erheblichen Tatbestandsvoraussetzungen ein, kommt es auch nicht mehr auf die Frage an, ob es, wie im Ablehnungsbescheid weiter ausgeführt wird, städtebaulich unerwünschte Folgewirkungen nach sich ziehen könnte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. November 2001, 7 A 1143/00, JURIS. Sonstige bauplanungsrechtliche Gesichtspunkte, die dem Vorhaben entgegenstehen könnten, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Notwendigkeit der Zuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren ist nach § 162 Abs. 2 VwGO ausgesprochen worden. Es war dem Kläger nicht zuzumuten, den nicht ganz einfachen Rechtsstreit ohne anwaltlichen Beistand zu führen.