Urteil
4 K 1788/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:1117.4K1788.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Mit am 20. Juli 2010 bei der Beklagten eingegangenem Antrag beantragte die Klägerin die Erteilung eines positiven bauplanungsrechtlichen Vorbescheides zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern und 10 Doppelhaushälften auf dem Grundstück Hinter der C. 00 x-x in E. (Gemarkung I. , Flure 9-10, Flurstücke 188, 189, 15-17, 19, 484-488). 3 Das Vorhabengrundstück liegt nicht im Bereich eines Bebauungsplanes; der Flächennutzungsplan stellt die Fläche als Fläche für die Landwirtschaft dar. Das Vorhabengrundstück liegt im Straßengeviert „Hinter der C. , Auf der C. , Auf den T. und G.----straße“ mit nahezu lückenloser Straßenrandbebauung. Im Blockinnenbereich befinden sich gärtnerisch und landwirtschaftlich genutzte Flächen, (ungenutzte) Freiflächen und Gewächshäuser. Auf dem Vorhabengrundstück stehen verwitterte Gewächshäuser, deren Nutzung überwiegend aufgegeben wurde. Teilweise sind die Gewächshäuser bereits abgerissen worden. In einem Gewächshaus sind Blumen einer Gärtnerei zum Überwintern untergestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Umgebungsbebauung wird auf das in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten befindliche Kartenmaterial sowie auf die im Ortstermin gefertigten Lichtbilder Bezug genommen. 4 Mit Bescheid vom 8. Februar 2011 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Das Vorhaben liege im Bereich eines unbeplanten Innenbereiches gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB), welcher in einen Außenbereich gemäß § 35 BauGB übergehe. Das Vorhaben füge sich nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB ein. Die Straße Hinter der C. sei durch eine Straßenrandbebauung geprägt; der rückwärtige Bereich sei demgegenüber durch Gewächshäuser und Flächen für die gartenbauliche Erzeugung geprägt. Die Siedlungsstruktur der beiden Nutzungsarten - Wohnen im Blockrandbereich und Betriebe der gartenbaulichen Versorgung im Blockinnenbereich - sei von jeher prägend für den Stadtteil E. -I. gewesen. Das Vorhaben stelle einen Fremdkörper dar. 5 Auch bei einer Beurteilung nach § 35 Abs. 2 BauGB sei das Vorhaben abzulehnen. Das Vorhaben widerspreche öffentlichen Belangen, da es den Festsetzungen des Flächennutzungsplanes widerspreche, das Entstehen einer Splittersiedlung einhergehend mit einer Zersiedlung der Landschaft zu befürchten sei und das Vorhaben aufgrund des Heranrückens der Wohnbebauung an den Außenbereich bodenrechtliche relevante Spannungen erzeuge. 6 Die Klägerin hat am 11. März 2011 Klage erhoben. 7 Sie führt aus, dass die vorhandenen Gewächshäuser westlich und östlich unmittelbar an die am Straßenrand vorhandene Wohnbebauung anschlössen, sodass der Eindruck einer geschlossenen Bebauung, somit eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils entstehe. Im Bereich der näheren Umgebung fänden sich ausschließlich Wohnhäuser und Gärtnereien. Es handele sich somit um ein faktisches Mischgebiet. Im Fall einer Bebauung im Hinterland in der Nachbarschaft „Am B.--------weg “ sei auch ein faktisches Mischgebiet angenommen worden (Verwaltungsgericht Düsseldorf – 4 K 4651/06 – und Oberverwaltungsgericht NW - 10 A 2508/07 -). In ein faktisches Mischgebiet füge sich die Wohnbebauung ein. 8 Mit Blick auf die Ausführungen der Beklagten zu § 35 BauGB weist die Klägerin darauf hin, dass bei einer nahezu vollständig bebauten Fläche nicht von einem Außenbereich – auch nicht von einem Außenbereich im Innenbereich - gesprochen werden könne. Das Vorhaben sei dessen ungeachtet aber auch im Außenbereich zulässig. Zwar weise der Flächennutzungsplan Fläche für die Landwirtschaft aus. Dennoch habe die Beklagte eine Vielzahl von Wohnhäusern in dem in Rede stehenden Bereich genehmigt und so einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil entstehen lassen. Die Darstellung des Flächennutzungsplanes dürften weitestgehend obsolet geworden sein. Es sei auch nicht die Entstehung einer Splittersiedlung mit einer Zersiedlung der Landschaft zu befürchten, da die Landschaft heute schon nahezu vollständig mit baulichen Anlagen bedeckt sei. Schließlich seien auch keine bodenrechtlichen Spannungen zu erwarten. Von einem Heranrücken der Wohnbebauung an gartenbauliche Betriebe könne schon deshalb nicht mehr gesprochen werden, weil diese Betriebe sämtlichst aufgegeben worden seien. 9 Die Klägerin beantragt (schriftlich), 10 die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 8. Februar 2011 (Az.: 63/21-BV-0142/10) den beantragten Vorbescheid zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern und 10 Doppelhaushälften auf den Grundstücken, Hinter der C. 00x und andere, Gemarkung I. , Flur 10, Flurstück 188, 189, Flur 9, Flurstücke 15, 16, 17, 19, 484, 485, 486, 487, 488 zu erteilen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie weist darauf hin, dass die das Geviert umgebenden Straßen früher Wirtschaftswege gewesen sein. Eine Bebauung an diesen Straßen sei ursprünglich nur landwirtschaftlichen Hofstellen vorbehalten gewesen. 14 Das Gericht hat einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Ergebnisse wird auf den Inhalt des Protokolls sowie die im Termin gefertigten Lichtbilder verwiesen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die Berichterstatterin entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten allein und ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). 18 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Versagung des beantragten planungsrechtlichen Vorbescheides durch die Beklagte mit Bescheid vom 8. Februar 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern und 10 Doppelhaushälften auf dem Grundstück Hinter der C. 00x-x in E. . Dem Vorhaben stehen im Vorbescheidverfahren zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (§ 71 Abs. 1, Abs. 2, § 75 Abs. 1 BauO NRW). Das Vorhaben verstößt gegen Bauplanungsrecht. 19 Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens (§ 29 Abs. 1 BauGB) richtet sich nach § 35 BauGB. Das Vorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Es befindet sich im Außenbereich. 20 Das Vorhaben liegt nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB. Einen Ortsteil in diesem Sinne stellt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung jede Bebauung dar, die von einem gewissen städtebaulichen Gewicht ist und die trotz etwa vorhandener Lücken den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt; die zur Bebauung vorgesehene Fläche muss grundsätzlich diesem Zusammenhang selbst angehören. Eine ringsum von Bebauung umgebende Freifläche, die so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwangslose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt und die deshalb nicht als Baulücke erscheint, liegt nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB; sie ist damit bebauungsrechtlich Außenbereich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2005 – 4 BN 37/05 -, zitiert nach juris; BVerwG, Urteile des BVerwG vom 17. Februar 1984 – 4 C 55.81, BRS 42 Nr. 94 und vom 1. Dezember 1972 -4 C 6.71 – BRS Nr. 36). 21 Dass die das Vorhaben umgebende Bebauung einen Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB darstellt, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und bedarf keiner weiteren Ausführung; es handelt sich hier um einen Bereich im Ortsteil I. . Das im Blickinnenbereich des Straßengevierts „Hinter der C. , Auf der C. , Auf den T. , G.----straße“ liegende Vorhabengrundstück nimmt an diesem Bebauungszusammenhang aber nicht teil. Vielmehr bildet die Straßenrandbebauung des Gevierts eine Zäsur. Der Blockinnenbereich mit seinen gärtnerisch und landwirtschaftlich genutzten Flächen, (ungenutzten) Freiflächen und (überwiegend nicht mehr genutzten) Gewächshäusern ist so groß, dass sich seine Bebauung nicht als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt; der Blockinnenbereich ist Außenbereich. 22 Auch die noch vorhandenen Gewächshäuser rechtfertigen keine andere Beurteilung. Denn unter den Begriff der Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB fällt nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschluss vom 2. März 2000, 4 B 15.00 – Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198 m.w.N.). Mit dieser Einschränkung können auch gärtnerisch oder landwirtschaftlich genutzte Betriebsgebäude einen Bebauungszusammenhang darstellen (BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 – 4 B 7/07-, zitiert nach juris), nicht aber Gewächshäuser. Die vorhandenen Gewächshäuser sind keine Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, sondern privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, die gerade den Außenbereich prägen. 23 Das Vorhaben der Klägerin ist als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 und 7 BauGB unzulässig. Sonstige Vorhaben können nach § 35 Abs. 2 BauGB im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt; eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt nach § 35 Abs. 3 BauGB insbesondere in den dort genannten Fällen vor. Das Vorhaben beeinträchtigt öffentliche Belange insofern, als es den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht und es die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt (Abs. 3 Nr. 7). 24 Das Vorhaben widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes als Flächen für die Landwirtschaft. Dass die Beklagte trotz dieser Darstellung an anderen Stellen umfangreich Wohnbebauung genehmigt hat, ist unerheblich. Der Flächennutzungsplan ist auch nicht obsolet, denn die Beklagte hat vielmehr durch die Ablehnung des Antrags der Klägerin gezeigt, dass sie an den planerischen Vorstellungen des Flächennutzungsplanes festhält. 25 Schließlich ließe das Vorhaben auch die Entstehung einer Splittersiedlung im Außenbereich mit einer einhergehenden Zersiedelung befürchten. Soweit die Klägerin darauf hinweist, die Landschaft sei bereits überwiegend bebaut, so greift dies für den hier in den Blick zu nehmenden Blockinnenbereich, in dem sich das Vorhabengrundstück befindet, gerade nicht, da die dort vorhandene Gewächshäuser – wie dargestellt – keine Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 27 Beschluss: 28 Der Streitwert wird auf 71.250,- Euro festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1 lit a) und b) sowie Ziffer 6 des Streitwertkatalogs der Pausinate des OVG NRW. Das Gericht hat danach für die zwei Einfamilienhäuser jeweils 15.000,‑ Euro angesetzt und für die 10 Doppelhaushälften jeweils 11.250,- Euro. Die Summe von 142.500,- Euro hat das Gericht halbiert, da es lediglich um einen planungsrechtlichen Vorbescheid geht.