Urteil
2 K 375/07
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:0724.2K375.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 00.00.1949 geborene Klägerin trat im Jahre 1965 in den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des beklagten Landes. Sie bestand 1966 die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst und im Juli 2002 die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst. 3 Die Klägerin ist seit 1967 beim Polizeipräsidium (PP) E als Sachbearbeiterin in der Verwaltung tätig. Im September 1999 wurde sie mit der Abwesenheitsvertretung für die Gleichstellungsbeauftragte des PP E beauftragt. Ab Juli 2000 wurde sie für diese Tätigkeit zu einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellt. Nach Ablegung der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst war sie im Sachgebiet VL 2.4 in Disziplinarangelegenheiten tätig. Mit Wirkung vom 2. Januar 2004 wurde sie teilweise in das Sachgebiet VL 2.5 - Gleichstellungsbeauftragte umgesetzt und mit mehr als der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit" mit den Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten betraut. Im April 2004 wurde sie ausschließlich dem Sachgebiet VL 2.5 zugewiesen; ihr wurden die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten im Rahmen ihrer gesamten regelmäßigen Arbeitszeit" übertragen. 4 In der ersten nach den neuen Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (Runderlass des Innenministeriums vom 25. Januar 1996, später geändert durch Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 19. Januar 1999, SMBl. NRW. 203034; nachfolgend: BRL Pol) zum Stichtag 1. Januar 1997 erstellten Regelbeurteilung war die Klägerin als Regierungsamtsinspektorin mit dem Gesamturteil Die Leistung und Befähigung (...) übertreffen die Anforderungen" (4 Punkte) beurteilt worden. In der nachfolgenden, zum Stichtag 1. Januar 2000 erstellten Beurteilung erhielt die Klägerin das Gesamturteil Die Leistung und Befähigung (...) übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße" (5 Punkte). Zum Stichtag 1. Januar 2003 unterblieb die dienstliche Beurteilung wegen der Ausbildung der Klägerin für den gehobenen Dienst. In der für die Zeit vom 30. Juli 2002 bis 29. Oktober 2003 erstellten Eingangsamtsbeurteilung als Regierungsinspektorin nach Nr. 4.2 BRL Pol wurde die Klägerin - nach erfolgreichem Widerspruch gegen die auf 3 Punkte lautende Erstfassung der Beurteilung - schließlich unter dem 8. April 2004 mit dem Gesamturteil Die Leistung und Befähigung (...) übertreffen die Anforderungen" (4 Punkte) beurteilt. Am selben Tag wurde sie zur Regierungsoberinspektorin befördert. 5 Zum Stichtag 1. Oktober 2005 wurde für die Zeit ab dem 30. Oktober 2003 eine erneute Regelbeurteilung der Klägerin erstellt. Erstbeurteiler war der Leiter der Abteilung Verwaltung/Logistik (VL), LRD L. Dieser führte mit der Klägerin am 3. November 2005 ein Beurteilungsgespräch und erstellte nachfolgend die Erstbeurteilung. Am 28. November 2005 fand die abschließende Beurteilerbesprechung statt. Soweit die Vergleichsgruppe der Klägerin (Besoldungsgruppe A 10 BBesO) zu beurteilen war, nahmen an der Konferenz u.a. der damalige Polizeipräsident E1 als Endbeurteiler, der Abteilungsleiter VL, die Unterabteilungsleiter und die stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte teil. Am 20. Januar 2006 unterzeichnete der Endbeurteiler die dienstliche Beur-teilung der Klägerin. Er schloss sich hierbei dem Vorschlag des Erstbeurteilers an. Er vergab bei den Hauptmerkmalen und bei dem Gesamturteil jeweils 3 Punkte. 6 Die Klägerin legte unter dem 24. Februar 2006 Widerspruch gegen ihre Beurteilung ein. Am 12. Juni 2006 stellte sie bei dem erkennenden Gericht einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Besetzung einer Beförderungsstelle (Besoldungsgruppe A 11 BBesO), zu dessen Begründung sie geltend machte, ihre der Auswahlentscheidung zu Grunde gelegte dienstliche Beurteilung vom 20. Januar 2006 sei rechtswidrig. Das erkennende Gericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 10. August 2006 - 2 L1119/06 - ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 31. Oktober 2006 - 6 B 1894/06 - zurück. 7 Am 31. Januar 2007 hat die Klägerin (Untätigkeits-)Klage gegen die dienstliche Beurteilung vom 20. Januar 2006 erhoben. Zur Begründung trägt sie - bei Einbeziehung ihres Vorbringens im Widerspruchsverfahren und im Eilverfahren - im Wesentlichen Folgendes vor: 8 Die Beurteilung sei bereits deswegen rechtswidrig, weil sie als Gleichstellungsbeauftragte überhaupt nicht hätte beurteilt werden dürfen und können. Ihre Arbeit sei von Auseinandersetzungen mit der Dienststellenleitung geprägt. Es gehe immer darum, im Sinne der Beschäftigten den Gegenpart zum Dienstherrn einzunehmen. So sei sie aufgrund ihrer Funktion als Gleichstellungsbeauftragte im Beurteilungszeitraum insbesondere mit dem Erstbeurteiler häufiger in Konflikt geraten, weil dessen Entscheidungen als Vertreter des Behördenleiters und als Leiter der Abteilung VL ihrer Kritik ausgesetzt gewesen seien. Dies sei beispielsweise im Zusammenhang mit einem von ihr gegen eine Umsetzung eingelegten Widerspruch der Fall gewesen. Hierbei habe sich LRD L zudem die Befugnis zur Beurteilung der Gleichstellungsrelevanz angemaßt. Auch in Beförderungs-angelegenheiten habe sie ihrem Erstbeurteiler widersprochen. Als Teilnehmerin der Beurteilungskonferenz habe sie auf den Leiter VL einwirken müssen, sich bei der Beurteilung eines seiner Sachgebietsleiter an die vereinbarten Regeln zu halten. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit in gleichstellungsrelevanten Angelegenheiten sei nicht gegeben gewesen. Sie sei in mehreren Angelegenheiten nicht informiert und rechtzeitig in ihrer Funktion als Gleichstellungsbeauftragte eingebunden worden. Aus diesem Grunde habe sie im Herbst 2005 ein Gespräch mit dem damaligen Polizeipräsident geführt, welcher daraufhin am 14. November 2005 gegenüber dem Leiter VL eine schriftliche Weisung zu ihrer Beteiligung als Gleichstellungsbeauftragte erlassen. Deren Einhaltung habe sie später - im Jahre 2006 - in einem Gespräch mit dem derzeitigen Polizeipräsidenten einfordern müssen. Diese Beispiele zeigten, dass es zwischen der Behördenleitung und ihr als Gleichstellungsbeauftragter ein Spannungsfeld gebe, welches dem von freigestellten Personalrats-mitgliedern entspreche. Die Darstellung des Beklagten, dass die Konfliktfälle nicht übermäßig ins Gewicht fielen, treffe nicht zu. Auf eine quantitative Sichtweise komme es hierbei zudem nicht an. Maßgebend sei vielmehr, dass die Vorgänge, bei denen sie als Gleichstellungsbeauftragte als Gegenpart zur Behördenleitung auftrete, von ihrer Bedeutung, ihrem zeitlichen Umfang und ihrer Qualität schwerwiegend ins Gewicht fielen. Der Umstand, dass die Gleichstellungsbeauftragte nach dem Landesgleichstellungsgesetz eine Unterstützungs- und Mitwirkungsfunktion ausübe und ihre Aufgaben als Angehörige der Verwaltung wahrnehme, spreche nicht gegen ihre tatsächliche Position als Gegenpart des Dienstherrn. Unmaßgeblich sei auch, dass die Gleichstellungsbeauftragte nach den Verwaltungsvorschriften zu § 16 LGG der dienstlichen Beurteilung durch die Dienststellenleitung unterliege. Diese lediglich norminterpretierenden Vorschriften seien rechtswidrig, weil sie den vorstehenden Überlegungen nicht Rechnung trügen. Eine Benachteiligung ihrer Person könne daher nur dadurch ausgeschlossen werden, dass eine fiktive Nachzeichnung der Beurteilung erfolge. 9 Die streitige Beurteilung sei ferner deshalb rechtwidrig, weil sie nicht auf einer ausreichenden Erkenntnisgrundlage beruhe. Der Erstbeurteiler selbst habe ihr während des Beurteilungsgesprächs erklärt, ihre Arbeit als Gleichstellungsbeauftragte sei für ihn nicht immer einsehbar und die entsprechende Leistung könne demnach nicht beurteilt werden; die Erstbeurteilung werde daher nur anhand der harten Daten" - hier: der kurzen Verweildauer im statusrechtlichen Amt - erstellt. Der Umstand, dass der Erstbeurteiler sie regelmäßig in Dezernentenbesprechungen getroffen habe, sei nicht ausreichend, weil bei diesen Gelegenheiten im Wesentlichen keine gleichstellungsrelevanten Angelegenheiten besprochen würden. Soweit dem Erstbeurteiler auf dem Dienstweg Vorgänge vorgelegt worden seien, welche sie mitgezeichnet bzw. zu denen sie eine abweichende Stellungnahme abgegeben habe, habe es sich lediglich um Fälle gehandelt, in denen sie die Entscheidung des Leiters VL beanstandet habe. Derartige Vorgänge seien zudem nicht in ausreichender Anzahl angefallen und stellten auch nur einen kleinen Ausschnitt ihres Arbeitsfeldes dar. In die im Alltagsgeschäft" erarbeiteten und von ihr mitgezeichneten Vorgänge, ihre Aufgabe als stimmberechtigtes Mitglied in der Auswahlkommission, die Mitteilung von Erkenntnissen über neue gerichtliche Entscheidungen, z.B. im Beurteilungsverfahren unmittelbar an den Behördenleiter, die Beratung von Beschäftigten und in die Teilnahme an sonstigen Projekten und an Besprechungen außerhalb der Dienststelle habe der Erstbeurteiler keinerlei Einblick. Diese Tätigkeiten machten mindestens 50 % ihres Aufgabenbereichs aus. 10 Der vom Erstbeurteiler bei der Vergabe von lediglich 3 Punkten vorgenommene Rückgriff auf die Standzeit" sei im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung nicht haltbar. Wenn der Erstbeurteiler nunmehr vortrage, auch bei einer kurzen Standzeit sei ein überdurchschnittliches Beurteilungsergebnis möglich, wenn tatsächlich entsprechende Leistungen erbracht worden seien, treffe das nicht zu. Denn dann hätte sie aufgrund ihrer herausragenden Leistungen in ihrer verantwortungsvollen, überdurchschnittlich schwierigen und bei manchen Behörden als A 13-fähig bewerteten Funktion als Gleichstellungsbeauftragte eine bessere Beurteilung erhalten müssen. Die maßgebliche Berücksichtigung der Standzeit verstoße auch deshalb gegen den Leistungsgrundsatz, weil zu ihrer Vergleichsgruppe Polizeivollzugsbeamte gehörten, die keine II. Fachprüfung abgelegt hätten. 11 Die Klägerin beantragt, 12 den Beklagten zu verurteilen, ihre dienstliche Beurteilung durch den Polizeipräsidenten E vom 20. Januar 2006 aufzuheben und sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen, 13 sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Er trägt - bei Einbeziehung seines Vorbringens im Eilverfahren einschließlich der von ihm eingeholten Stellungnahme des Erstbeurteilers - im Wesentlichen vor: 17 Die Klägerin unterliege dem Beurteilungsverfahren nach den BRL Pol. Die Gleichstellungsbeauftragte nehme gemäß § 16 Abs. 1 LGG ihre Aufgaben als Angehörige der Verwaltung der Dienststelle wahr. Nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften habe sie eine wichtige Unterstützungs-, Mitwirkungs- und Kontrollfunktion. Sie sei ungeachtet ihrer Sonderrolle Teil der Verwaltung und nicht, wie die Personalvertretung, deren Gegenpart. Wenn die Klägerin bei einzelnen der von ihr geschilderten Entscheidungen gegenüber der Behördenleitung eine gegenteilige Auffassung vertreten habe, so gehöre dies zur ihrer Aufgabe. Diese Sachverhalte seien aber, gemessen an der Vielzahl von Vorgängen, an denen die Klägerin - überwiegend im Rahmen der Mitzeichnung - beteiligt gewesen sei, nicht übermäßig ins Gewicht gefallen. 18 Soweit die Klägerin versuche, anhand der vor ihr für das Spannungsverhältnis zwischen Gleichstellungsbeauftragter und Behördenleitung aufgeführten Beispiele eine Voreingenommenheit des Erstbeurteilers darzustellen bzw. diesem bei Erstellung des Beurteilungsentwurfs sachfremde Erwägungen vorzuhalten, sei darauf hinzuweisen, dass bei allen angesprochenen Sachverhalten auch der Behördenleiter und Endbeurteiler involviert gewesen sei, gegen den derartige Vorwürfe nicht erhoben worden seien. 19 Der Erstbeurteiler habe die für die Erstellung einer Erstbeurteilung erforderlichen unmittelbaren Arbeitskontakte zur Klägerin gehabt. LRD L habe hierzu folgende Erklärung abgegeben: 20 Als zuständigem Abteilungsleiter wurden mir die wesentlichen Vorgänge, die soziale, organisatorische, Stellenausschreibungen und personelle Maßnahmen beinhalten, die Ergebnisse von Auswahlverfahren und Vorstellungsgesprächen einschließ-lich der Mitzeichnung bzw. abweichenden Stellungnahmen der Gleichstellungsbeauftragten zur Schlusszeichnung oder auf dem Dienstweg zum Behördenleiter vorgelegt. 21 Die Gleichstellungsbeauftragte ist regelmäßige Teilnehmerin in der Dezernentenbesprechung der Abteilung VL. 22 Aus diesen und anlassbezogenen weiteren Arbeitskontakten ergaben sich für mich die Erkenntnisquellen für den Beurteilungsentwurf, der dem Behördenleiter zur Schlusszeichnung vorgelegt wurde. 23 Im Beurteilungsgespräch habe ich die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass nach den Beurteilungsrichtlinien (hier Ziff. 6) in der Regel anzunehmen ist, dass sich Lebens- und Diensterfahrung positiv auf das Leistungsbild auswirken. Ich habe in diesem Zusammenhang deutlich gemacht, dass in Anbetracht einer Verweildauer der Antragstellerin im statusrechtlichen Amt A 10 seit dem 08.04.2004 die Regelvermutung darauf hindeutet, dass im Quervergleich noch keine Prädikatsbeurteilung in Betracht käme. Ich habe aber ebenso deutlich gemacht, dass die Regelvermutung auf der Grundlage der mir zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen im Rahmen der Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Beamtin positiv wie negativ widerlegbar sei. ..." 24 Diese Stellungnahme verdeutliche, dass die Klägerin die Äußerungen des Erstbeurteilers anlässlich des Beurteilungsgesprächs vom 3. November 2005 nicht korrekt wiedergebe. Wenn die Klägerin einwende, sie hätte bei Zugrundelegung der behaupteten Bewertungsmaßstäbe aufgrund ihrer herausragenden Leistungen" eine überdurchschnittliche Beurteilung erhalten müssen, verkenne sie, dass ihre subjektive Einschätzung und die Einschätzung des Erst- und des Endbeurteilers, gestützt auf die Kenntnis der Beurteilungsmaßstäbe und unter Berücksichtigung der Anforderungen innerhalb der Vergleichsgruppe, durchaus voneinander abweichen könnten. Ein Beleg dafür, dass auch nach kurzer Standzeit ein überdurchschnittliches Prädikat erreichbar sei, sei dem Umstand zu entnehmen, dass eine von sechs Kolleginnen und Kollegen, die im Jahre 2004 gleichzeitig mit der Klägerin in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO befördert worden seien, in der Beurteilungsrunde zum Stichtag 1. Oktober 2005 eine Beurteilung mit dem Gesamturteil 4 Punkte erhalten habe. 25 Der Klägerin müsse auch widersprochen werden, wenn sie behaupte, mindestens 50 % ihrer Tätigkeit gelangten nicht zur Kenntnis der Behördenleitung. Die von ihr angeführten Aktivitäten im Zusammenhang mit verschiedenen Projekten schlügen sich im Regelfall in Aktenvorgängen (Projektberichte, Vorlagen an den Behördenleiter und an den Personalrat) nieder, die auch dem Erstbeurteiler ggf. mit Stellungnahmen der Klägerin vorlägen. 26 Die Kammer hat mit Beschluss vom 18. Juni 2007 den Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 28 Entscheidungsgründe: 29 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 30 Die durch den (damaligen) Polizeipräsidenten E am 20. Januar 2006 für den Zeitraum vom 30. Oktober 2003 bis 30. September 2005 erstellte dienstliche Regelbeurteilung der Klägerin ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat daher keinen Anspruch entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO auf Aufhebung der streitigen Beurteilung und Erstellung einer neuen Beurteilung. 31 Zunächst ist nicht der Ansicht der Klägerin zu folgen, die streitige dienstliche Beurteilung unterliege bereits deshalb der Aufhebung, weil sie als Gleichstellungsbeauftragte überhaupt nicht hätte beurteilt werden dürfen. Richtig ist zwar, dass die Klägerin zu Beginn des Beurteilungszeitraums - neben ihrer Tätigkeit als Sachbearbeiterin im Sachgebiet VL 2.4 - mit der Abwesenheitsvertretung für die Gleichstellungsbeauftragte des PP E beauftragt war, seit Anfang 2004 mit mehr als der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit" mit den Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten betraut war und ihr im April 2004 diese Aufgaben im Rahmen ihrer gesamten regelmäßigen Arbeitszeit" übertragen worden waren. Aber auch als Gleichstellungsbeauftragte unterliegt sie einer dienstlichen Beurteilung gemäß § 104 LBG und kommt die von ihr stattdessen geforderte fiktive Nachzeichnung ihrer früheren Beurteilungen, wie sie insbesondere bei freigestellten Personalratsmitgliedern erforderlich ist, nicht in Betracht. 32 Das erkennende Gericht hat hierzu im Beschluss vom 10. August 2006 - 2 L 119/06 - ausgeführt: 33 Die Rechtsstellung einer Gleichstellungsbeauftragten entspricht nicht der eines Personalratsmitglieds. Dessen Tätigkeit ist nach dem Personalvertretungsrecht einer dienstlichen Beurteilung entzogen, weil ein Personalratsmitglied bei Wahrnehmung seiner personalvertretungsrechtlichen Aufgaben Gegenpart" des Dienstherrn ist. 34 Vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 7. November 1991 - 1 WB 160.90 -, BVerwGE 93, 188. 35 Das trifft aber auf die Gleichstellungsbeauftragte nicht, jedenfalls nicht in gleicher Weise, zu. Diese bewegt sich bei ihrer Tätigkeit, die auf die Gleichstellung von Frau und Mann gerichtet ist (vgl. § 17 LGG), zwar in einem gewissen Spannungsfeld zwischen Beschäftigten und Dienststelle. Aus diesem Grunde unterliegt sie auch keinen fachlichen Weisungen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 LGG). Anders als ein freigestelltes Personalratsmitglied nimmt aber die Gleichstellungsbeauftragte nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LGG ihre Aufgabe als Angehörige der Verwaltung der Dienststelle wahr und ist deshalb Teil der Verwaltung. Ihr obliegt gegenüber der Dienststelle insbesondere eine wichtige Unterstützungs- und Mitwirkungsfunktion (vgl. § 18 LGG). 36 Vgl. zur Mitwirkung im Beurteilungsverfahren OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2001 - 6 A3438/00 -, NVwZ-RR 2001, 592. 37 Hierbei handelt es sich zwar um einen durch eine gewisse sachliche Unabhängigkeit gekennzeichneten Aufgabenbereich. Dieser ist aber im Grundsatz ebenso wenig einer dienstlichen Beurteilung entzogen wie sonstige durch sachliche (und persönliche) Unabhängigkeit geprägte Funktionen und Ämter. 38 Vgl. zur Richterbeurteilung etwa § 4 Abs. 1 LRiG; zur dienstlichen Beurteilung des gleichfalls sachlich unabhängigen Datenschutzbeauftragten einer Behörde vgl. Urteil der Kammer vom 6. April 2004 - 2 K 1445/03 -. 39 Deshalb enthalten die vom Antragsgegner angeführten Verwaltungsvorschriften zu §§ 15 bis 19 LGG eine zutreffende Interpretation der gesetzlichen Vorschriften über die Gleichstellungsbeauftragte, wenn sie darauf hinweisen, dass auch die Gleichstellungsbeauftragte einer dienstlichen Beurteilung nach den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien unterliegt. Mit der im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung vorgenommenen Bewertung der in der Funktion der Gleichstellungsbeauftragten gezeigten Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung wird die Grundlage für eine an eben diesen Kriterien ausgerichtete Auswahlentscheidung nach Art 33 Abs. 2 GG geschaffen. Damit wird zugleich dem Erfordernis Rechnung getragen, die Gleichstellungsbeauftragte an den beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten zu beteiligen (vgl. § 16 Abs. 3 LGG). 40 Das OVG NRW hat diese Rechtsansicht mit Beschluss vom 30. Oktober 2006 - 6 B 1894/06 - bestätigt und ergänzend ausgeführt: 41 Die Antragstellerin irrt, wenn sie meint, es habe anlässlich ihrer Beteiligung am Auswahlverfahren einer fiktiven Nachzeichnung ihrer Laufbahn bedurft, weil sie als Gleichstellungsbeauftragte in einem Spannungsfeld tätig gewesen sei, das demjenigen freigestellter Personalratsmitglieder gleiche. Entgegen ihrer Auffassung ist die Tätigkeit einer Gleichstellungsbeauftragten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften nicht auf ständige Auseinandersetzungen mit der jeweiligen Dienststellenleitung angelegt. Die Erfüllung des Verfassungsauftrags aus Art. 3 Abs. 2 GG und die Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) gehören zu den besonderen Aufgaben der Dienstkräfte mit Leitungsfunktionen (§ 1 Abs. 3 LGG). Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt ihre Aufgaben als Angehörige der Verwaltung der Dienststelle wahr (§ 16 Abs. 1 Satz 1 LGG), unterstützt diese und wirkt bei der Ausführung des LGG sowie aller Vorschriften und Maßnahmen mit, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben oder haben können (§ 17 Abs. 1 Satz 1 LGG). Ihr obliegt damit eine Teilaufgabe bei der Bearbeitung von Personalangelegenheiten. Dass sie bei der Erfüllung dieser Aufgabe im Einzelfall eine andere Auffassung vertreten kann als ihr jeweiliger Vorgesetzter und dass sie in solchen Fällen berechtigt ist, von ihrem Widerspruchsrecht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 LGG und ihrem Recht zur Einholung einer Stellungnahme der übergeordneten Dienststelle Gebrauch zu machen, schließt es nicht aus, sie - wie auch andere Bedienstete, die Personalangelegenheiten bearbeiten - regelmäßig zu beurteilen. Die Wahrnehmung der vorstehend genannten Rechte ist lediglich eine mögliche Form der ihr obliegenden Mit-wirkung und damit Teil der Verwaltungstätigkeit. Die Gleichstellungsbeauftragte ist dagegen keine Interessenvertreterin der Bediensteten, die sie - quasi zwangsläufig - in eine Gegenposition zur Dienststellenleitung bringt. Soweit die Antragstellerin ihre Aufgabe gleichwohl in einer solchen Weise versteht, etwa weil nach § 17 Abs. 2 LGG auch die Beratung und Unterstützung der Beschäftigten in Fragen der Gleichstellung zu den Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten gehören, lässt sie unberücksichtigt, dass Gleichstellungsbeauftragte und Dienststellenleitung insoweit demselben Ziel verpflichtet sind. Gelegentliche Meinungsverschiedenheiten bei der Sachbearbeitung zwischen dem der Regelbeurteilung unterworfenen Bediensteten und dem zur Beurteilung berufenen Vorgesetzten sind keine Ausnahme und vor allem nicht kennzeichnend für das Verhältnis von Gleichstellungsbeauftragter und Dienststellenleitung. Zwar ist die Gleichstellungsbeauftragte in fachlicher Hinsicht nicht weisungs-gebunden (§ 16 Abs. 1 Satz 2 LGG) und kann ihrer abweichenden Meinung über die in § 19 LGG verankerten Rechte mehr Nachdruck verleihen als andere Bedienstete, die letztlich dem Votum des Vorgesetzten zu folgen haben, doch ergibt sich aus dieser stärkeren Stellung bei etwaigen sachlichen Auseinandersetzungen mit dem Vorgesetzten nicht, dass eine Regelbeurteilung durch eben diesen Vorgesetzten aus-scheidet. Dass der Vorgesetzte gehindert ist, solche Auseinandersetzungen zu Lasten der Gleichstellungsbeauftragten in die Regelbeurteilung einfließen zu lassen, ergibt sich aus § 16 Abs. 3 LGG, wonach die Gleichstellungsbeauftragte wegen ihrer Tätigkeit - auch was ihre berufliche Entwicklung betrifft - nicht benachteiligt werden darf. Nach allem ist die Frage, ob die Gleichstellungsbeauftragte der regelmäßigen Beurteilung unterliegt oder ob ihre Laufbahn im Hinblick auf eine angestrebte Beförderung fiktiv nachzuzeichnen ist, im erstgenannten Sinne zu beantworten. Dagegen spielt es für die Beantwortung dieser Frage keine Rolle, ob die tatsächliche Position" der im Einzelfall betroffenen Gleichstellungsbeauftragten als Gegenpart zum Dienstherrn" erscheint. 42 Das erkennende Gericht hält nach erneuter (umfassender) Prüfung auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Klägerin an dieser Rechtsansicht fest. Soweit die Klägerin geltend macht, die vorstehenden Ausführungen berücksichtigten nicht ausreichend ihre Einzelfallsituation, wonach eine vertrauensvolle Zusammenarbeit in gleichstellungsrelevanten Angelegenheiten mit dem Erstbeurteiler nicht gegeben sei, verkennt sie, dass es für die Frage, ob eine Gleichstellungsbeauftragte überhaupt einer dienstlichen Beurteilung unterliegt, gerade nicht darauf ankommt, wie sich das konkrete dienstliche oder persönliche Verhältnis zwischen dem Beurteilungsverfasser und der Gleichstellungsbeauftragten darstellt. Kommt es häufiger zu Konflikten zwischen diesen Personen, ist allenfalls die erstellte Regelbeurteilung darauf zu untersuchen, ob sich die behauptete Konfrontationsstellung nachteilig für die Gleichstellungsbeauftragte ausgewirkt hat. 43 OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2006 - 6 B 1894/06 -, Seite 4 des Beschlussumdrucks. 44 Die streitige Beurteilung erweist sich auch im übrigen als rechtsfehlerfrei. Nach ständiger Rechtsprechung, 45 vgl. nur Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 -, BverwGE 124, 356; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 23. Juni 2006 - 6 A 1216/04 -, juris, und vom 11. Februar 2004 - 1 A 3031/01 -, IÖD 2004, 149, 46 unterliegen dienstliche Beurteilungen nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Denn die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. 47 Der gesetzliche Rahmen für den Erlass dienstlicher Beurteilungen wird zum einen durch § 104 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG NRW), zum anderen durch allgemeine Bestimmungen, insbesondere den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), abgesteckt. Dieser gebietet es, dass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet. Dabei obliegt es zunächst der Verwaltung selbst, ihre Richtlinien auszulegen und für den einzelnen Fall zu konkretisieren. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob das tatsächlich durchgeführte Beurteilungsverfahren die in den Beurteilungsrichtlinien vorgegebenen wesentlichen Verfahrensstadien und Abläufe eingehalten hat und ob die beurteilten Beamten nach den gleichen Maßstäben beurteilt worden sind. 48 Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 - 2 C 8.79 -, NVwZ 1982, 101; Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Rn. 149 ff.. 49 Das Beurteilungsverfahren richtet sich vorliegend nach den BRL Pol. Diese Beurteilungsrichtlinien gelten auch für die Klägerin als Verwaltungsbeamtin eines Polizeipräsidiums (Nr. 2.1 BRL Pol). Das Beurteilungsverfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass zunächst durch einen Vorgesetzten (den sog. Erstbeurteiler) des zu beurteilenden Beamten, der sich aus eigener Anschauung ein Urteil über den zu Beurteilenden bilden kann, eine sog. Erstbeurteilung erstellt wird, die dem Endbeurteiler als Beurteilungsvorschlag dient. Der Erstbeurteiler beurteilt unabhängig und ist an Weisungen nicht gebunden (Nr. 9.1 Erstbeurteilung" Abs. 3 BRL Pol). Er hat zu Beginn des Beurteilungsverfahrens mit dem zu Beurteilenden ein Gespräch zu führen, in dem dieser die Möglichkeit haben soll, die aus seiner Sicht für die Beurteilung wichtigen Punkte darzulegen (Nr. 9.1 Erstbeurteilung" Abs. 1 und 2 BRL Pol). Nach Abfassung der Erstbeurteilung und deren Weiterleitung auf dem Dienstweg erstellt der Schlusszeichnende die eigentliche Beurteilung (Nr. 9.2 BRL Pol). Dieser ist zur Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe verpflichtet und soll bei Regelbeurteilungen die zur einheitlichen Anwendung festgelegten Richtsätze berücksichtigen. Er entscheidet abschließend über die Beurteilung der Hauptmerkmale und das Gesamturteil und zieht hierbei zur Beratung weitere personen- und sachkundige Bedienstete heran (Beurteilerbesprechung). Die Beurteilungen sind in der Beurteilerbesprechung mit dem Ziel zu erörtern, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen zu erreichen (Nr. 9.2 Abs. 2 Satz 2 BRL Pol). 50 Hiernach leidet die dienstliche Beurteilung der Klägerin vom 20. Januar 2006 nicht an durchgreifenden Rechtsfehlern. 51 Die Beurteilung der Klägerin beruht auf einer zureichenden Erkenntnisgrundlage, insbesondere war der Erstbeurteiler in der Lage war, sich aus eigener Anschauung ein Urteil über die Klägerin zu bilden (vgl. Nr. 9.1 Beurteilungsvorschlag" Abs. 3 BRL Pol). Soweit diese sich für ihre gegenteilige Auffassung darauf beruft, der Erstbeurteiler habe ihr während des Beurteilungsgesprächs erklärt, dass er sie in ihrer Arbeit als Gleichstellungsbeauftragte nicht beurteilen könne, da er die Tätigkeit nicht einschätzen könne, folgt das Gericht ihrer Darstellung nicht. LRD L hat in seiner der Antragserwiderung des Beklagten im Eilverfahren zugrunde liegenden Stellungnahme (Bl. 24 der Beiakte Heft 1) näher dargelegt, wie er seine Erkenntnisse über die Tätigkeit der Antragstellerin gewonnen hat: Als Abteilungsleiter würden ihm die wesentlichen Vorgänge, welche soziale, organisatorische und personelle Maßnahmen und Stellenausschreibungen beinhalteten, die Ergebnisse von Auswahlverfahren und Vorstellungsgesprächen einschließlich der Mitzeich-nung bzw. abweichenden Stellungnahmen der Gleichstellungsbeauftragten zur Schlusszeichnung oder auf dem Dienstweg zum Behördenleiter vorgelegt. Zudem sei die Gleichstellungsbeauftragte regelmäßige Teilnehmerin in der Dezernentenbesprechung der Abteilung VL. Diese und anlassbezogene weitere Arbeitskontakte hätten ihm als Erkenntnisquellen für den Beurteilungsentwurf gedient. Der Beklagte hat zudem schlüsssig aufgezeigt, dass auch die von der Klägerin angeführten Aktivitäten im Zusammenhang mit verschiedenen Projekten sich im Regelfall in Aktenvorgängen (Projektberichte, Vorlagen an den Behördenleiter und an den Personalrat) niederschlügen und somit auch dem Erstbeurteiler ggf. mit Stellungnahmen der Klägerin zur Kenntnis gelangten. 52 Hieraus wird deutlich, dass die dienstlichen Berührungspunkte zwischen der Klägerin als Leiterin des Sachgebiets VL 2.5 und dem Leiter VL sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch substanziell über einzelne Arbeitskontakte oder kurzfristige Einblicke in die Arbeit hinausgingen. Es ist zudem weder von der Klägerin vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, wer besser als der Leiter VL in der Lage gewesen wäre, die Aufgabe des Erstbeurteilers zu übernehmen. 53 Aus der Art und Weise, wie die Klägerin ihre Aufgaben als Gleichstellungsbeauftragte bewältigte, konnte LRD L auch durchaus ausreichende Erkenntnisse hinsichtlich der in der Beurteilung zu bewertenden Leistung und Befähigung der Klägerin gewinnen. Wie bereits oben ausgeführt, steht dem auch nicht der Umstand entgegen, dass die Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten wegen deren fachlicher Weisungsfreiheit einer inhaltlichen Bewertung teilweise entzogen ist. Gleichfalls unerheblich ist, dass die Behördenleitung von bestimmten Tätigkeiten der Gleichstellungsbeauftragten möglicherweise keine (unmittelbare) Kenntnis erlangt, weil sie hierbei nicht eingebunden wird. Dieser Umstand stellt weder das durch Gesetz vorgegebene Gebot in Frage, Gleichstellungsbeauftragte wie alle übrigen Beamten einer dienstlichen Beurteilung zu unterwerfen, noch begründet er durchgreifende Bedenken dagegen, dass die Leitung des PP E und insbesondere der Erstbeurteiler über eine ausreichende Anzahl dienstlicher Kontakte zur Klägerin verfügten, die sie in die Lage versetzten, deren Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte zu beurteilen. 54 Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2006, a.a.O. 55 Soweit die Klägerin anführt, die Beurteilung sei auch nach den Angaben des Erstbeurteilers in Wahrheit anhand der harten Daten" (Verweildauer im Amt, Dienstalter, Lebensalter) und somit unter Verletzung allgemein gültiger Bewertungsmaßstäbe erstellt worden, kann ihr gleichfalls nicht gefolgt werden. Der Erstbeurteiler hat zwar eingeräumt, dass er im Beurteilungsgespräch auch die Auswirkungen von Dienst- und Lebenserfahrung auf die Beurteilung angesprochen habe. Er hat aber zugleich deutlich gemacht, dass dies vor dem Hintergrund der Bestimmung der Nr. 6 BRL Pol geschehen sei, wonach eine Vermutung dafür spricht, dass bei einer kurzen Verweildauer im derzeitigen Statusamt - wie im Falle der Klägerin - eine überdurchschnittliche Beurteilung regelmäßig noch nicht in Betracht kommt. Darüber hinaus hat er zu verstehen gegeben, dass bei entsprechenden Leistungen des zu Beurteilenden von dieser Regelvermutung durchaus abgewichen werden könne. Mit diesen Ausführungen hat der Erstbeurteiler nicht nur der Behauptung der Klägerin substantiiert widersprochen, allein ihre eher kurze Zugehörigkeit zum derzeitigen Statusamt sei für die Vergabe des nur durchschnittlichen Gesamturteils entscheidend gewesen; diese Darstellung der Bedeutung von Standzeiten" für das Ergebnis dienstlicher Beurteilungen durch den Erstbeurteiler steht auch im Einklang mit den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen. 56 Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 1. Februar 2001 - 6 A 2966/00 -, NWVBl 2002, 351. 57 Das Gericht hat keine Veranlassung, diese ergänzenden Ausführungen des Erstbeurteilers in Zweifel zu ziehen, zumal die Klägerin ihnen nicht mehr substantiiert entgegen getreten ist. Dafür, dass die Klägerin - gerade auch durch den Endbeurteiler - nicht allein deshalb eine lediglich auf 3 Punkte lautende Beurteilung erhalten hat, weil sie ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO erst relativ kurze Zeit innehatte, spricht zudem, dass immerhin eine von sechs Kolleginnen und Kollegen, die im Jahre 2004 zusammen mit ihr in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO befördert worden waren, in der Beurteilungsrunde zum Stichtag 1. Oktober 2005 eine Beurteilung mit dem Gesamturteil 4 Punkte erhalten hat. Soweit die Klägerin meint, auch sie hätte bei dem vom Beklagten dargestellten Ansatz wegen ihrer überdurchschnittlich schwierigen und verantwortungsvollen Aufgabe trotz kurzer Standzeit" eine überdurchschnittliche Beurteilung erhalten müssen, verkennt sie, dass Gegenstand einer dienstlichen Beurteilung nicht der Schwierigkeitsgrad der wahrgenommenen Tätigkeit, sondern die in diesem Aufgabenbereich tatsächlich gezeigten Leistungen und Befähigungen sind. 58 LRD L war schließlich nicht aus sonstigen Gründen an der Erstellung der Erstbeurteilung der Klägerin gehindert. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin im Schriftsatz vom 17. Juli 2007, wonach eine vertrauensvolle Zusammenarbeit in gleichstellungsrelevanten Angelegenheiten mit dem Erstbeurteiler nicht gegeben gewesen sei. Der hierbei in dieser Form erstmalig erhobene Vorwurf, sie sei von dem Erstbeurteiler während des Beurteilungszeitraums in mehreren Angelegenheiten nicht informiert und rechtzeitig in ihrer Funktion als Gleichstellungsbeauftragte eingebunden worden, reicht bereits nicht aus, eine objektive Voreingenommenheit des Leiters VL aufzuzeigen. Zudem führt zur Rechtswidrigkeit einer dienstlichen Beurteilung regelmäßig nur die Befangenheit des letztverantwortlichen Beurteilers, hier also des Endbeurteilers. Zwar kann sich die Voreingenommenheit eines an der Erstellung der Beurteilung maßgeblich beteiligten weiteren Vorgesetzten auch auf die Beurteilung auswirken, wenn der Endbeurteiler in Unkenntnis der Voreingenommenheit dessen Beitrag seiner Beurteilung (unbesehen) zu Grunde legt. Davon kann vorliegend aber schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil PP E1 bei Erstellung der Beurteilung im Januar 2006 bereits über die Differenzen zwischen der Klägerin und dem Erstbeurteiler informiert war und ein entsprechendes Problembewusstsein hatte. Denn die Klägerin hatte zeitgleich mit der Durchführung des Beurteilungsverfahrens mit PP E1 ein Gespräch über die Spannungen zwischen ihr und dem Erstbeurteiler geführt. Im Anschluss daran hatte der Endbeurteiler nach der Darstellung der Klägerin unter dem 14. November 2005 eine schriftliche Weisung an den Leiter VL zur Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten erlassen. Soweit die Klägerin auf ein Gespräch mit dem derzeitigen Polizeipräsidenten über dieselbe Thematik verweist, lagen Zeitpunkt und Anlass außerhalb des Beurteilungszeitraums, so dass sich die dort thematisierten Probleme nicht mehr auf die streitige Beurteilung ausgewirkt haben können. 59 Da weitere Beurteilungsfehler nicht ersichtlich sind, ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Mangels Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Vorverfahrens bedarf es keiner Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. 60 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben erachtet. 61