Urteil
2 K 1445/03
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2004:0406.2K1445.03.00
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Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der A Nordrhein-Westfalen vom 31.01.2003 verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 06.09.2002 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der A Nordrhein-Westfalen vom 31.01.2003 verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 06.09.2002 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00.00.1946 geborene Kläger trat im April 1966 als Polizeiwachtmeister in den Dienst des beklagten Landes. Er legte im März 1970 die Erste Fachprüfung ab. Im April 1989 wurde er als Polizeihauptmeister vom Landeskriminalamt zu den A Nordrhein-Westfalen (A) versetzt. Im Juli 1993 bestand er als lebensälterer Kommissarbewerber die II. Fachprüfung und wurde im selben Monat zum Polizeikommissar ernannt. Im September 1994 wurde er als Sachbearbeiter zum Sachgebiet 02.3 Datenschutz und IuK-Sicherheit" umgesetzt. Im Januar 1995 wurde er zum Polizeioberkommissar befördert. In der ersten nach den neuen Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (Runderlass des Innenministeriums vom 25.01.1996, später geändert durch Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 19.01.1999, SMBl. NRW. 203034; nachfolgend: BRL Pol) unter dem 12.11.1996 erstellten Regelbeurteilung wurde der Kläger mit dem Gesamturteil Die Leistung und Befähigung (...) entsprechen voll den Anforderungen" (3 Punkte) beurteilt. Seine Bewerbung von Oktober 1997 um eine Sachgebietsleiterstelle nahm der Kläger wieder zurück, nachdem seine Vorgesetzten ihn im Hinblick auf die Personalsituation in seinem Sachgebiet hierum gebeten hatten. Im November 1997 wurde der Kläger zum Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) befördert. Im Zuge der Umstrukturierung der A änderte sich nachfolgend die Bezeichnung des Sachgebiets 02.3 in Sachgebiet 01.3 Datenschutz/Datensicherheit". Dieses Sachgebiet gehört zum Dezernat 01, welches wiederum der Abteilung Z zugeordnet ist. Zum Stichtag 01.06.1999 wurde der Kläger sowohl durch den damaligen Leiter des Dezernats 01, ORR I, als Erstbeurteiler als auch durch den Leiter A, LPD H, mit dem Gesamturteil Die Leistung und Befähigung (...) übertreffen die Anforderungen" (4 Punkte) dienstlich beurteilt. Durch Schreiben vom 10.08.2000 wurde dem Kläger mit Wirkung vom 01.09.2000 die Aufgabe des 2. Vertreters der 'Beauftragten für den Datenschutz der A'" und durch Schreiben vom 23.08.2001 mit sofortiger Wirkung die Aufgabe des 1. Vertreters der Beauftragten für den Datenschutz der A" übertragen. Datenschutzbeauftragte und Leiterin des Sachgebiets 01.2 ist ROAR'in L2. Zum Stichtag 01.06.2002 wurde der Kläger durch den Leiter A wiederum mit dem Gesamturteil Die Leistung und Befähigung (...) übertreffen die Anforderungen" (4 Punkte) dienstlich beurteilt. Diese Beurteilung kam wie folgt zustande: Am 30.04.2002 fand eine Besprechung des Leiters der A mit den Erstbeurteilern der Beamten des gehobenen Dienstes statt, in dem allgemeine Beurteilungsgrundsätze und der Ablauf des Beurteilungsverfahrens erörtert wurden. Am 10.06.2002 führte ORR I mit dem Kläger ein Beurteilungsgespräch. Auf der Grundlage eines Beurteilungsentwurfs der Sachgebietsleiterin 01.2 erstellte ORR I unter dem 17.06.2002 die Erstfassung der Erstbeurteilung. Er schlug als Gesamturteil Die Leistung und Befähigung (...) übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße" (5 Punkte) und als Ergebnis der drei Hauptmerkmale gleichfalls jeweils 5 Punkte vor. Bei den Submerkmalen des Hauptmerkmals Leistungsverhalten vergab er 3 x 5 Punkte und 4 x 4 Punkte, wobei er abweichend vom Vorschlag der Sachgebietsleiterin die Submerkmale 1.3 (Ausdauer und Belastbarkeit) und 1.5 (Lernbereitschaft und Lernverhalten) anstatt mit 5 lediglich mit 4 Punkten bewertete. Beim Hauptmerkmal Leistungsergebnis bewertete er das Submerkmal Leistungsgüte mit 5 Punkten und das Submerkmal Leistungsumfang mit 4 Punkten. Die abschließende Beurteilerbesprechung fand am 24.06.2002 statt. Hieran nahmen neben dem Leiter der Einrichtung als Endbeurteiler die vier Abteilungsleiter, der Leiter des Sachgebiets 01.1 und die Gleichstellungsbeauftragte teil. Der Erstbeurteiler fertigte sodann unter dem 05.08.2002 die Beurteilung des Klägers (erneut) aus. Am 06.09.2002 unterzeichnete der Leiter A als Endbeurteiler die dienstliche Beurteilung. Er schloss sich bezüglich des Hauptmerkmals Sozialverhalten dem Vorschlag des Erstbeurteilers (5 Punkte) an, bewertete aber neben den Hauptmerkmalen Leistungsverhalten und Leistungsergebnis auch das Gesamturteil lediglich mit 4 Punkten. Als Begründung für die Abweichung von der Erstbeurteilung wurde jeweils auf das Ergebnis des Leistungsvergleichs mit den übrigen Beamten der überdurchschnittlich leistungsstark einzuschätzenden Vergleichsgruppe verwiesen. Der Vergleichsgruppe des Klägers gehörten 52 Beamtinnen und Beamte an, von denen ausweislich des vom Beklagten vorgelegten Beurteilungsspiegels fünf (9,61 %) 5 Punkte, 13 (25 %) 4 Punkte und die Übrigen 3 Punkte erhielten. Nachdem die Beurteilung dem Kläger eröffnet worden war, legte er unter dem 30.10.2002 Widerspruch ein, den die A mit Bescheid vom 31.01.2003 zurückwiesen. Der Kläger hat am 27.02.2003 Klage erhoben. Darüber hinaus hat er anlässlich eines Auswahlverfahrens zur Besetzung einer seit Oktober 2003 freien A 12-Stelle Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt (2 L 4207/03 und 2 L 743/04), in denen er die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Beurteilung vom 06.09.2002 gleichfalls angegriffen hat. Zur Begründung macht er insoweit im Wesentlichen Folgendes geltend: Durch die streitige Beurteilung sei ihm faktisch die Möglichkeit genommen worden, vor Erreichen der Altersbeförderungssperre nochmals befördert zu werden, weil nunmehr weitere Beamte mit der Bestnote beurteilt worden und deshalb in der Beförderungsrangliste an ihm vorbeigezogen seien. Dabei habe er die Erstellung einer Beurteilung gemäß Nr. 3.2 BRL Pol nur deshalb beantragt, weil ihm in Vorgesprächen durch den Erstbeurteiler am 27.02.2002 und durch den Leiter der Abteilung Z, RD T, am 02.04.2002 das Erreichen der Beurteilungsbestnote in Aussicht gestellt worden sei und eine wohl wollende Beurteilung von kurz vor der Sperrfrist stehenden Beamten auch der bisherigen Verfahrenspraxis bei den A entsprochen habe. Die jetzige Leistungsverschiebung sei auch deshalb nicht nachzuvollziehen, weil die Vergleichsgruppe seit der letzten Beurteilungsrunde im Wesentlichen dieselbe geblieben sei. Die Beurteilung weise sowohl im formalen als auch im inhaltlichen Bereich Fehler auf. Es sei zunächst zu rügen, dass er als stellvertretender Datenschutzbeauftragter entgegen § 32 a DSG NRW nicht dem Leiter der Einrichtung oder dessen Stellvertreter unterstellt, sondern administrativ dem Personaldezernenten zugeordnet worden sei und dieser als nicht dienstvorgesetzte Stelle auch die Erstbeurteilung erstellt habe. Im Datenschutzgesetz sei zwar nur die fachliche Unterstellung ausdrücklich geregelt. Berücksichtige man jedoch das Benachteiligungsverbot, so ergebe sich im Wege der Auslegung, dass die administrative Unterstellung der fachlichen entsprechen sollte, er also auch in dieser Hinsicht dem Leiter der Einrichtung unmittelbar zu unterstellen sei. In jedem Falle sollten Datenschutzbeauftragte nicht dem Personaldezernenten zugeordnet sein. Entgegen der Darstellung des Beklagten sei er auch nicht nur Abwesenheitsvertreter der Datenschutzbeauftragten, sondern laut Bestellungsschreiben vom 10.08.2000 und 23.08.2001 sowie der einschlägigen Hausmitteilungen und Geschäftsverteilungspläne neben der Kollegin M Vertreter der Datenschutzbeauftragten L2. Dabei werde zwischen der hauptamtlichen Datenschutzbeauftragten und den beiden Vertretern tatsächlich keine Unterscheidung gemacht. De facto seien die Aufgaben des § 32 a DSG NRW auf alle drei Datenschutzbeauftragten nach bestimmten Schwerpunkten verteilt und von ihnen auch gegenüber den Bediensteten der Einrichtung eigenständig wahrgenommen worden. Wäre die Aufgabenwahrnehmung - wie vom Beklagten dargestellt - nur im Falle einer Abwesenheitsvertretung angefallen, so wären er und Frau M weitgehend beschäftigungslos gewesen, weil sie keinerlei anderweitige Aufgaben gehabt hätten. Der Personaldezernent habe zudem deshalb nicht als Erstbeurteiler herangezogen werden dürfen, weil er die Beurteilung nicht aus eigener Anschauung habe vornehmen können. Er habe dementsprechend auch einen Beurteilungsbeitrag der Datenschutzbeauftragten als seiner unmittelbaren Vorgesetzten eingeholt. Da dem Personaldezernenten aufgrund der fachlichen Zuordnung und der eigenverantwortlichen Aufgabengestaltung der Datenschutzbeauftragten jegliche Aktivitäten verborgen seien, sei es auch nicht nachvollziehbar, wie dieser die beiden Submerkmale 1.3 und 1.5 abweichend von der Datenschutzbeauftragten habe beurteilen können. Insoweit sei darüber hinaus anzumerken, dass bei der Herabsetzung des Submerkmals Lernverhalten lediglich auf die Zahl der absolvierten Fortbildungsveranstaltungen geschaut worden sei. Dabei sei jedoch unberücksichtigt geblieben, dass interessante Lehrgänge für den Bereich Datenschutz nicht in den landeseigenen Fortbildungsinstituten sondern vorwiegend von privaten Institutionen angeboten würden, diese aber aus Kostengründen nur selten besucht werden könnten. Zudem habe er sich anhand zahlreicher Fachzeitschriften regelmäßig fortgebildet, ohne dass dies vom Beklagten berücksichtigt worden wäre. Des Weiteren sei nicht schlüssig, warum der Endbeurteiler nicht ebenso wie der Erstbeurteiler das Submerkmal Leistungsgüte stärker gewichtet habe als das Submerkmal Leistungsumfang und deshalb das Hauptmerkmal Leistungsergebnis nicht ebenfalls mit 5 Punkten bewertet habe, obwohl bei der Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten die Leistungsgüte in höherem Maße zu bewerten sei als der Leistungsumfang. Entgegen Nr. 6 BRL Pol sei seine große Lebens- und Diensterfahrung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Diese Vorgabe beziehe sich entgegen der Ansicht des Beklagten auf das Gesamtbild des Beamten und nicht nur auf die Erfahrungen im jeweiligen statusrechtlichen Amt. Insoweit sei von Bedeutung, dass er seit 1966 im Polizeidienst stehe, seit 1979 mit Tätigkeiten des gehobenen Dienstes beauftragt sei und seit 1993 dem gehobenen Dienst angehöre. Hiernach hätte ihm im Vergleich mit den mit 5 Punkten beurteilten Kollegen der größte Anteil an Lebens- und Diensterfahrung zugesprochen werden müssen. Selbst bei einem Abstellen auf das Statusamt hebe er sich positiv von seinen Kollegen ab, weil er bereits in der ersten nach seiner letzten Beförderung erstellten Beurteilung im Jahre 1999 mit 4 Punkten eine sehr gute Note erhalten habe. Ein Stagnieren auf dieser Note sei damit als Rückschritt in Bezug auf die Lebens- und Diensterfahrung zu bewerten, zumal er der dienst- und lebensälteste Beamte in seiner Vergleichsgruppe sei. Im Übrigen dränge sich der Eindruck auf, dass die erforderliche Neutralität bei der Bewertung seiner Leistungen nicht hinreichend gewahrt worden sei. Nach dem Gesetz dürfe Datenschutzbeauftragten kein Nachteil aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen. Die Datenschutzbeauftragten übten, ähnlich den Personalvertretungen, einen Aufgabenbereich aus, welcher sich von den üblichen Aufgabenbereichen abhebe. Ihre Arbeit wirke auf die übrigen Aufgabenbereiche regelnd ein, indem sie auf die Einhaltung des Datenschutzes dringe. Deshalb würden Datenschutzbeauftragte oftmals als unbequem" angesehen. Das habe sich auch gezeigt, als die Datenschutzbeauftragte und er Fachgespräche mit der Einrichtungsleitung und allen Abteilungsleitern geführt hätten, um diese über die neuen Anforderungen aus dem Datenschutzgesetz zu informieren, welche zu erheblicher Mehrarbeit und Verzögerungen bei der Arbeitserledígung führten. So habe Abteilungsleiter T habe zu seinen Ausführungen im Zusammenhang mit der Erforderlichkeit von Sicherheitskonzepten am 25.02.2002 angemerkt: Herr L, Sie ärgern mich." Diese Aussage sei für ihn unverständlich gewesen, zumal bei einem Gespräch mit dem Einrichtungsleiter und seinem Abteilungsleiter, bezogen auf die Aufgabenwahrnehmung der Datenschutzbeauftragten, die derzeitige Vorgehensweise bestätigt worden sei. Bei der Vergabe der Spitzennote sei es ferner zu einer unzulässigen Bevorzugung der Sachgebietsleiter gekommen. Unter den - nach seinen neueren Feststellungen nicht fünf sondern - sechs Beamten, die mit der Bestnote beurteilt worden seien, hätten sich drei Sachgebietsleiter und drei Sachbearbeiter befunden. Der Leiter der A habe ihm in einem Gespräch am 19.09.2002 eröffnet, dass er viele Beurteilungen habe herabsetzen müssen, um die Quote nicht zu überschreiten. Dabei habe man Mitbewerber mit Personalverantwortung fördern müssen, weil sonst zu befürchten sei, dass man für freie Sachgebietsleiterstellen keine Bewerber mehr bekommen. Hierbei sei offenbar unberücksichtigt geblieben, dass er sich sowohl 1994 als auch 1997 um Sachgebietsleiterstellen beworben habe. Bei der letzten Bewerbung habe er im Interesse seines Dienstherrn die Bewerbung zurückgezogen. Bei dieser und anderen Gelegenheiten sei seitens seiner Dienststelle immer betont worden, dass es nicht notwendig sei, eine Dienstleiterstelle zu bekleiden. Der Leiter der A habe ihm am 26.09.2002 mitgeteilt, dass er nochmals die Abteilungsleiter angesprochen habe, diese jedoch eine Anhebung der Note auch unter Berücksichtigung der von ihm - dem Kläger - geltend gemachten Umstände nicht mittrügen. Die Bedenken der Abteilungsleiter seien insbesondere gewesen, dass er im Falle der Anhebung der Beurteilungsnote nach den Hilfskriterien (Drohen der Sperrfrist) vor allen anderen zu befördern sei. Derartige Erwägungen führten aber zu einem Beurteilungsfehler, weil Präferenzen hinsichtlich der Beförderungsreihenfolge zur Grundlage für die dienstliche Beurteilung gemacht worden seien, während üblicherweise umgekehrt die dienstliche Beurteilung Grundlage für die Beförderungsauswahlentscheidung sein solle. Zum anderen werde hieran deutlich, dass die Abteilungsleiter sich dagegen sträubten, die als lästig empfundene Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten mit den übrigen Tätigkeiten gleich zu setzen. Seine Beurteilung mit 5 Punkten sei auch aus einem weiteren beförderungstaktischen Grund verhindert worden. Noch vor dem Beurteilungstermin sei eine Frau X zu den A in das Personalsachgebiet (01.1) versetzt und kurze Zeit später nach A 12 BBesO befördert worden. Dies habe zur Folge gehabt, dass der Leiter des Sachgebiets 01.1, Regierungsamtmann L3, besoldungsrechtlich niedriger eingestuft sei als Frau X. Es habe dann Gespräche gegeben, um einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Antrag durch RA L3 zu verhindern. Damit sei jedoch die Beurteilungsnote von RA L3 mit 5 Punkten vorgegeben gewesen, da er zwingend in der nächsten Beförderungsrunde bedacht werden solle. Bei der Konkurrenzsituation der Abteilungen untereinander sei dann eine weitere Bestnote für die Abteilung Z (Verwaltung etc.) nicht mehr vermittelbar gewesen. Deshalb hätten auch die vorherigen Erklärungen des Dezernats- und des Abteilungsleiters ihm gegenüber nicht mehr umgesetzt werden können. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der A Nordrhein-Westfalen vom 31.01.2003 zu verurteilen, seine dienstliche Beurteilung vom 06.09.2002 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus: Aus den Gesprächen mit dem Dezernats- und dem Abteilungsleiter zu Beginn des Jahres 2002 könne der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der Bestnote herleiten, zumal diese Entscheidung allein dem Leiter der Einrichtung obliege. Zudem habe RD T die ihm unterstellten Äußerungen nicht gemacht. Ein Verstoß gegen § 32 a DSG NRW liege nicht vor. Diese Vorschrift regele lediglich die fachliche, nicht auch die dienstliche Unterstellung des Datenschutzbeauftragten. Der Wortlaut dieser Vorschrift spreche nicht für die gegenteilige Ansicht des Klägers. Es ließe sich genau so gut argumentieren, der Gesetzgeber habe mit dem Verzicht auf eine ausdrückliche gesetzliche Regelung deutlich gemacht, dass er die Zuordnung der Dienstaufsicht den Behörden selbst überlassen wolle. Es gebe auch keinen allgemeinen Grundsatz, dass Dienst- und Fachaufsicht stets der selben Stelle zu übertragen seien. In der Verwaltungsorganisation des Landes Nordrhein-Westfalen gebe es zahlreiche Beispiele dafür, dass diese auseinander fielen. Dementsprechend bestünden auch keine Bedenken gegen die Zuordnung des Datenschutzbeauftragten zur Dienstaufsicht des Personaldezernenten und dessen Bestellung zum Erstbeurteiler. Nach Nr. 9.5 BRL Pol komme der Personalstelle im Rahmen des Beurteilungsverfahrens eine bedeutende Funktion zu. Darüber hinaus liege es nahe, den Datenschutzbeauftragten, der in andere Aufgabenbereiche einwirke, jemandem zu unterstellen, der - wie der Personaldezernent - aufgrund seiner eigenen fachübergreifenden Stellung hiermit vertraut sei. Im Übrigen sei der Kläger lediglich Abwesenheitsvertreter" seiner Sachgebietsleiterin, keinesfalls stellvertretender Datenschutzbeauftragter gewesen. Dieses Amt existiere in den A nicht. Die hier erfolgte Beteiligung der Datenschutzbeauftragten als der direkten Vorgesetzten des Klägers an der Erstellung der Erstbeurteilung sei durch Nr. 9.1 BRL Pol ausdrücklich erlaubt. Nur durch die Einbeziehung der Datenschutzbeauftragten habe gewährleistet werden können, dass eine Person die Arbeit des Klägers beurteilt habe, die über die notwendige Sachkunde verfüge. Der Erstbeurteiler sei jedoch nicht verpflichtet, den Anregungen dieser Vorgesetzten in jedem Punkt zu folgen. Nicht erkennbar sei, aus welchem Grund bei der Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten in höherem Maß als bei anderen Beamten die Leistungsgüte und weniger der Leistungsumfang zu bewerten sein solle. Entsprechende Hinweise hierfür fänden sich weder in den BRL Pol noch im DSG NRW. Zwar sei nach Nr. 6 BRL Pol die Lebens- und Diensterfahrung zu berücksichtigen und bestehe ferner eine Vermutung dafür, dass sich eine wachsende Erfahrung generell positiv auf das Leistungsbild auswirke. Das sei jedoch nicht zwingend. Insoweit sei zunächst anzumerken, dass sich der Begriff der Diensterfahrung ausweislich der Erläuterungen zu Nr. 6 BRL Pol ausdrücklich auf die Erfahrungen im statusrechtlichen Amt beziehe. Da der Kläger erst seit 1993 dem gehobenen Dienst und seit 1997 der Besoldungsgruppe A 11 BBesO angehöre, sei mit einer 4 Punkte-Beurteilung seine Lebens- und Diensterfahrung hinreichend berücksichtigt worden. Dass der Kläger in der Regelbeurteilung 1999 gleichfalls mit 4 Punkten beurteilt worden sei, ziehe nicht zwangsläufig eine bessere Beurteilung im darauf folgenden Beurteilungsverfahren nach sich. Zwar dürften sich Lebens- und Diensterfahrung innerhalb von drei Jahren gesteigert haben. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass sich auch die Erfahrung der anderen Beamten derselben Vergleichsgruppe gesteigert habe. Vor diesem Hintergrund habe im Leistungsvergleich mit anderen nicht festgestellt werden können, dass die gestiegene Dienst- und Lebenserfahrung des Klägers sich derart positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt habe, dass er zwangsläufig erheblich besser zu beurteilen gewesen wäre. Die vom Kläger angeführten Zweifel hinsichtlich der Neutralität der ihn Beurteilenden könne nicht allein auf eine einzelne Äußerung gestützt werden. Unterstellt, RD T habe die behauptete Äußerung tatsächlich gemacht, so erscheine sie nicht von vornherein geeignet, die Objektivität der Beurteilung auszuschließen. RD T sei an dieser gar nicht beteiligt gewesen, da er weder Erst- noch Endbeurteiler sei. Die Argumentation des Endbeurteilers, das Fehlen einer Personalverantwortung beim Kläger habe bei der Nichtvergabe der Bestnote Bedeutung gewonnen, sei nicht zu beanstanden. Bei der Mitarbeiterführung" handele es sich um eines der Hauptmerkmale der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung. Damit werde der Personalverantwortung ein hoher Stellenwert beigemessen. Aus dem Umstand, dass der Kläger 1997 eine Bewerbung auf eine Sachgebietsleiterstelle - auf Anregung seines Dienstvorgesetzten - zurückgenommen habe, könne aber nicht gefolgert werden, dass ihm nunmehr quasi als Entschädigung" automatisch die Höchstnote zu erteilen wäre. Im Übrigen habe der Kläger sich danach nicht mehr auf eine Sachgebietsleiterstelle beworben, obwohl zahlreiche dieser Stellen frei geworden seien. Der Vortrag des Klägers, seine Beurteilung mit der Bestnote sei aus beförderungstaktischen Gründen verhindert worden, entspreche nicht den Tatsachen. Die Versetzung und Beförderung von Frau X habe keinen Einfluss auf die Beurteilung des Klägers gehabt. Sein Vorbringen zur Beurteilung des RA L3 finde im Sachvorgang keine Stütze und werde als spekulativ zurückgewiesen. Der Beweis des Gegenteils obliege dem Kläger. Soweit davon gesprochen worden sei, dass das im Zusammenhang mit der personellen Besetzung des Sachgebiets 01.1. bestehende Problem gelöst" werden solle, sei als Lösungsmöglichkeit erwogen worden, Frau X zur Bewerbung um eine Sachgebietsleiterstelle außerhalb des Sachgebiets 01.1 zu ermutigen. Im Übrigen gebe es für die Absenkung der Endnote weitere sachliche Gründe: Erstbeurteiler würden wegen der fehlenden Vergleichsmöglichkeiten teilweise dazu verleitet, nicht angemessene Bewertungen vorzunehmen. Aufgabe des Endbeurteilers sei es daher, die Bewertung unter Orientierung an den in Nr. 8.2.2 BRL Pol aufgeführten Richtsätzen in Relation zu den anderen Mitgliedern der Vergleichsgruppe zu setzen und dabei notwendige Absenkungen oder Heraufsetzungen vorzunehmen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 03.03.2004 den Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat in der heutigen mündlichen Verhandlung Beweis erhoben über den Aufgabenbereich des Klägers durch Vernehmung der ROAR'in L2 als Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakten - 2 L 4207/03 - und - 2 L 743/04 - sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Die dienstliche Beurteilung des Leiters der A vom 06.09.2002 ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2003 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dieser hat daher entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO einen Anspruch auf Aufhebung der streitigen Beurteilung und Erstellung einer neuen Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Nach ständiger Rechtsprechung, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 13.05.1965 - II C 146.62 -, BVerwGE 21, 127, vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245, und vom 02.03.2000 - 2 C 7 bis 10.99 -, Buchholz 237.8 § 18 RhP LBG Nr. 1; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 04.10.1989 - 6 A 1905/87 - und Beschlüsse vom 13.12.1999 - 6 A 3599/98 - und - 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 161 und 266, unterliegen dienstliche Beurteilungen allerdings nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Denn die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Hierbei wird der gesetzliche Rahmen für den Erlass dienstlicher Beurteilungen zum einen durch § 104 Abs. 1 LBG, zum anderen durch allgemeine Bestimmungen, insbesondere den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), abgesteckt. Dieser gebietet es, dass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.1981 - 2 C 8.79 -, NVwZ 1982, 101; Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Rdn. 149 ff. Hiernach erweist sich die dienstliche Beurteilung vom 06.09.2002 deshalb als rechtswidrig, weil die Bestimmung des Leiters des Dezernats 01, ORR I, zum Erstbeurteiler durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Das Beurteilungsverfahren nach den BRL Pol ist durch eine Zweistufigkeit gekennzeichnet. Zunächst wird durch einen Vorgesetzten des zu beurteilenden Beamten, der sich aus eigener Anschauung ein Urteil über den zu Beurteilenden bilden können muss (sog. Erstbeurteiler), ein Beurteilungsvorschlag erstellt (Nr. 9.1 BRL Pol); der Erstbeurteiler beurteilt hierbei unabhängig und ist an Weisungen nicht gebunden (Nr. 9.1 Abs. 3 BRL). Auf der Grundlage dieser Erstbeurteilung und nach deren Erörterung in der abschließenden Beurteilerbesprechung erstellt der Schlusszeichnende die Endbeurteilung (Nr. 9.2 BRL Pol). Zwar muss der Erstbeurteiler nicht zwingend der unmittelbare Vorgesetzte des zu Beurteilenden sein. Auch müssen sich die Kenntnisse über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung nicht ausschließlich aus unmittelbaren persönlichen Arbeitskontakten zu dem Beurteilten ergeben, kann sich der Erstbeurteiler vielmehr derartige Kenntnisse daneben in sonst geeigneter Weise, etwa durch Berichte von dritter Seite, verschaffen. Nach der Intention des Richtliniengebers der BRL Pol muss der Erstbeurteiler aber sein Urteil auf eine in zeitlicher und quantitativer Hinsicht jedenfalls ausreichende Anzahl eigener Arbeitskontakte stützen können und dürfen die durch Dritte vermittelten Kenntnisse nicht die prägende Grundlage für die Erstbeurteilung bilden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.03.1999 - 6 A 1153 und 1154/98 - sowie Urteil vom 29.08.2001 - 6 A 3374/00 -, IÖD 2001, 254; ähnlich VG Düsseldorf, Urteil vom 23.03.1999 - 2 K 4720/99 -; Willems, Die dienstliche Beurteilung der Polizeibeamten im Land NRW, NWVBl. 2001, 126. Diesen Anforderung wird die Person des Leiters des Dezernats 01 der A in Bezug auf den Kläger aber nicht gerecht. Wie auch die Beweisaufnahme bestätigt hat, oblagen dem Kläger jedenfalls seit dem Jahre 2000 faktisch die Aufgaben, die zum Zuständigkeitsbereich des Datenschutzbeauftragten der Einrichtung gehörten. Er war zwar formell lediglich zum - zunächst 2., später 1. - Vertreter der Datenschutzbeauftragten, der Zeugin L2, bestellt worden. Tatsächlich nahm er aber mit Kenntnis und Billigung der Einrichtungsleitung einen Teilbereich der der Datenschutzbeauftragten obliegenden Aufgaben eigenständig wahr. Die Zeugin hat insoweit das Vorbringen des Klägers bestätigt, dass dieser insbesondere denjenigen Bereich des Datenschutzes selbstständig bearbeitete, in dem es um technische Fragen - vornehmlich im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung - ging, und dass der Kläger diesen Arbeitsbereich auch innerhalb der Einrichtung eigenständig vertrat. In diese zumeist auf Sachbearbeiterebene, gelegentlich auch unmittelbar gegenüber der Einrichtungsleitung oder den Abteilungsleitungen entfaltete Tätigkeit war der Dezernatsleiter 01 nicht eingebunden. Dies hat auch RR'in T, die Nachfolgerin des ORR I als Leiterin der Dezernats 01, als Terminsvertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen bestätigt. Soweit im Sachgebiet 01.3 sog. Linienarbeit, d.h. solche Tätigkeiten zu erledigen waren, die zum eigentlichen Aufgabenbereich des Dezernates 01 zählten, deshalb auch über den Leiter dieses Dezernates liefen und von diesem aus eigener Anschauung beurteilt werden konnten (etwa Planung von Sicherheitskonzepten im IuK-Bereich), fielen diese Aufgaben, wie auch die Terminsvertreterin des Beklagten bestätigt hat, nur in geringem Umfang an, hatten also gegenüber der Tätigkeit des Klägers im Bereich Datenschutz eine ganz untergeordnete Bedeutung. Weil dies so war, war ORR I auch nicht in der Lage, eigenständig, d.h. ohne maßgebliche Mitwirkung der Sachgebietsleiterin 01.3, eine Erstbeurteilung zu erstellen. Die Bestellung des Leiters des Personaldezernats zum Erstbeurteiler des Datenbeauftragten der Einrichtung verbietet sich regelmäßig auch wegen der diesem durch § 32 a DSG NRW verliehenen besonderen Stellung. Der Datenschutzbeauftragte unterstützt und berät nicht nur die Daten verarbeitende Stelle, ihm obliegt darüber hinaus auch behördenweit die Überwachung der Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen bei der Einführung oder Änderung von Verfahren und der Erarbeitung behördeninterner Regelungen und Maßnahmen zur Verarbeitung personenbezogener Daten (vgl. § 32 a Abs. 1 Sätze 6 und 7 DSG NRW). Auch weil es hierbei zu einer Kollision zwischen den Interessen der übrigen Bediensteten an einer möglichst eigenständigen und ungehinderten Erledigung ihres Aufgabenbereichs einerseits und dem Bestreben des Datenschutzbeauftragten um Gewährleistung des internen Datenschutzes andererseits kommen kann, ist die Funktion des behördlichen Datenschutzbeauftragten durch § 32 a Abs. 2 DSG NRW in besonderer Weise geschützt. Dieser ist hiernach der Leitung der öffentlichen Stelle unmittelbar zu unterstellen und in dieser Funktion weisungsfrei. Hieraus ergibt sich zunächst, dass der Datenschutzbeauftragte organisatorisch unmittelbar der Leitung der öffentlichen Stelle unterstellt ist. Dem ist üblicherweise dadurch Rechnung zu tragen, dass eine unmittelbare Anbindung an die Leitung, etwa in Form einer Stabsstelle, erfolgt. Vgl. Bergmann/Möhrle/Herb, Datenschutzrecht, Kommentar, § 4 f BDSG 116; Zilkens, Kommunaler Datenschutz in Nordrhein-Westfalen, Erster Abschnitt § 1 I. 3. und Fn. 11. Auch die A haben dem dadurch Rechnung getragen, dass sich im Organisationsplan der Einrichtung beim Sachgebiet 01.3 der Zusatz findet: In der Funktion als Datenschutzbeauftragte oder Vertreterin/Vertreter gemäß § 32 a DSG NRW unmittelbar der Einrichtungsleitung unterstellt". Dieser organisatorischen Zuordnung zur Verwaltungsspitze muss aber auch die fachliche Unterstellung entsprechen. Der Datenschutzbeauftragte muss sich mit seinen Vorschlägen jederzeit und unmittelbar an die Behördenleitung wenden können und ist nur ihr gegenüber rechenschaftspflichtig. Es darf keine Stelle dazwischen geschaltet sein. Vgl. Bergmann pp., a.a.O; Zilkens, a.a.O.; ferner Nr. 2 des Runderlasses des Innenministeriums NRW vom 12.12.2000 (Bestellung von behördlichen Datenschutzbeauftragten gemäß § 32 a DSG NRW"), MBl. NRW. 2001, S. 50. Mit der so verstandenen Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten ist es nicht vereinbar, wenn der Personaldezernent mit der Aufgabe betraut wird, die Arbeit des Datenschutzbeauftragten eigenständig zu bewerten und damit eine wesentliche Grundlage für dessen dienstliche Beurteilung zu schaffen. Dass ORR I vorliegend den Kläger tatsächlich besser beurteilt hat als der Endbeurteiler, ändert nichts an der Maßgeblichkeit dieser allgemeinen Erwägungen. Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, im Falle des Klägers aus Gründen der Gleichbehandlung an dem Leiter des Dezernats 01 als Erstbeurteiler festzuhalten. Es mag zwar sachgerecht sein, wenn die Einrichtungsleitung die jeweiligen Dezernenten und nicht die Sachgebietsleiter zu Erstbeurteilern der ihnen unterstellten Sachbearbeiter bestimmt hat, weil hiermit vermieden werden kann, dass ein Sachgebietsleiter einen Sachbearbeiter beurteilen müsste, der dasselbe Statusamt aufweist und daher mit ihm in Beförderungskonkurrenz stehen kann. Soweit aber Bedienstete mit der Funktion des Datenschutzbeauftragten zu beurteilen sind, ist wegen der oben dargestellten Besonderheiten dieses Personenkreises ein Abweichen von dieser allgemeinen Regelung nicht nur sachlich gerechtfertigt, sondern sogar geboten. Dies vorliegend umso mehr, als eine Beförderungskonkurrenz zwischen der dem Spitzenamt des gehobenen Dienstes (Besoldungsgruppe A 13 BBesO) angehörenden Sachgebietsleiterin 01.3 und Datenschutzbeauftragten, der Zeugin L2, und dem nach A 11 BBesO besoldeten Kläger nicht besteht. Demnach wäre es in dem (wahrscheinlichen) Fall, dass der Leiter der Einrichtung die Leistungen des Klägers nicht aus eigener Anschauung hinreichend beurteilen konnte, geboten gewesen, anstelle des Leiters des Dezernats 01 die Zeugin L2 zur Erstbeurteilerin des Klägers zu bestellen, zumal diese mit der Erstellung des Beurteilungsentwurfs ohnehin die maßgebende Vorarbeit geleitet hat. Entgegen der Ansicht des Klägers sind allerdings im Übrigen und unabhängig von der fehlerhaften Erstellung der Erstbeurteilung relevante, zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung führende Rechtsfehler nicht festzustellen. Das Beurteilungsverfahren entsprach ansonsten den Vorgaben der BRL Pol, insbesondere wurde - am 24.06.2002 - eine abschließende Beurteilerbesprechung mit dem durch Nr. 9.2 Abs. 1 Satz 3 BRL Pol vorgeschriebenen Personenkreis - einschließlich der Gleichstellungsbeauftragten - durchgeführt. Die Beurteilung erweist sich bei derzeitigem Erkenntnisstand auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil der Leiter der Abteilung Z, RD T, in der dienstlichen Besprechung am 25.02.2002 gegenüber dem Kläger (angeblich) geäußert hat: Herr L, Sie ärgern mich!" Zunächst ist von Bedeutung, dass diese Äußerung weder vom Erstbeurteiler noch vom Endbeurteiler stammt. Zwar konnte der Abteilungsleiter Z als Teilnehmer der Beurteilerbesprechung Einfluss auf die dienstliche Beurteilung des Klägers nehmen. Allein die vorstehend zitierte Äußerung reicht aber nicht aus, um den Abteilungsleiter Z als befangen erscheinen zu lassen. Mangelnde Objektivität und Voreingenommenheit gegenüber dem zu beurteilenden Beamten sind nicht aus dessen Sicht, sondern aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen. Tatsächliche Voreingenommenheit liegt nur vor, wenn der Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die dienstliche Zusammenarbeit und die Führungsaufgaben eines Vorgesetzten naturgemäß auch die Möglichkeit von Konflikten mit sich bringen. Entsprechend können grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Beamten durch den beurteilenden Vorgesetzten noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen bereits Anlass geben, eine Voreingenommenheit des Vorgesetzten anzunehmen. Dadurch und auch durch gelegentlich erregte oder sonst emotional gefärbte Reaktionen wird grundsätzlich noch nicht die Erwartung in Frage gestellt, der Vorgesetzte wolle und könne seine Pflichten einschließlich derjenigen zur sachlichen und gerechten dienstlichen Beurteilung erfüllen. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.04.1998 - 2 C 16.97 -, BVerwGE 106, 318, 319 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 12.01.2004 - 6 B 2382/03 -; Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Auflage, Rdnr. 466 ff. In Anwendung dieser Grundsätze ist eine Voreingenommenheit des Abteilungsleiters Z nicht anzunehmen. Die Äußerung ist offenbar gefallen im Zusammenhang mit Forderungen des Klägers nach einer weiter gehenden Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen. Der Abteilungsleiter Z ist dem mit dem Hinweis entgegen getreten, die Auffassung des Klägers gehe zu weit. Die Äußerung erfolgte also im Zusammenhang mit einer Diskussion über die Tragweite datenschutzrechtlicher Bestimmungen. Wenn der Abteilungsleiter Z in der Sache eine andere Ansicht vertrat und die Auffassung des Klägers als ärgerlich", weil mit Einschränkungen für den Dienstbetrieb verbunden, ansah, so bedeutet dies nicht, dass er später nicht mehr bereit gewesen wäre, einen objektiven Beurteilungsbeitrag zum Kläger abzugeben. Der Kläger hat auch nicht den Beweis dafür erbringen können, dass er aus beförderungstaktischen Gründen oder ähnlichen sachwidrigen Gründen keine Spitzennote erhalten hat. Soweit er sich in diesem Zusammenhang darauf beruft, er sei seitens des Abteilungsleiters Z und des Dezernatsleiters 01 im Frühjahr 2002 dazu ermutigt worden, einen Antrag auf Einbeziehung in die Regelbeurteilungsrunde zu stellen, weil er eine Bestbeurteilung erwarten könne, ist dies nicht geeignet, die schließliche Vergabe lediglich des Punktwertes 4 als auf sachfremden Erwägungen beruhend anzusehen. Abgesehen davon, dass der Vorschlag des Erstbeurteilers tatsächlich auf 5 Punkte lautete, haben sich weder dieser noch der Abteilungsleiter Z, erst recht nicht der - bei diesen Gesprächen gar nicht anwesende - Endbeurteiler dahingehend binden wollen (und können), vor Durchführung eines behördenweiten Quervergleichs dem Kläger eine Spitzenbeurteilung zuzusagen. Die Empfehlung, eine Beurteilung zu beantragen, um sich hierüber die Option zu erhalten, noch vor Erreichen der Altersgrenze befördert zu werden, war offenkundig deshalb ausgesprochen worden, weil diese Vorgesetzten gute Chancen für eine Bestbeurteilung sahen. Wenn der Endbeurteiler dem Kläger schließlich lediglich die zweitbeste Note zugebilligt und auch nach der Intervention des Klägers sowie erneuter Befassung mit der Angelegenheit und Beratung mit den Abteilungsleitern hieran festgehalten hat, so begegnet die Vergabe dieses Gesamturteil auch dann keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn hierbei der Umstand eine Rolle gespielt hat, dass der Kläger im Falle der Zuerkennung der Spitzenbeurteilung wegen der besseren Hilfskriterien als Erster hätte befördert werden müssen, dieses Ergebnis aber verhindert werden sollte. Denn eine dahingehende Überlegung stellt keineswegs zwingend eine sachfremde Erwägung dar. Sie ist vielmehr dahin zu verstehen, dass der Endbeurteiler und die übrigen Teilnehmer der Beurteilungsbesprechung es von den gezeigten Leistungen her als ungerechtfertigt angesehen haben, den Kläger den übrigen mit 5 Punkten vorgeschlagenen, aber als leistungsstärker eingeschätzten Beamten gleichzustellen und ihn damit letztlich - in der Beförderungsrangliste - an diesen vorbeiziehen zu lassen. Damit haben sie aber gerade eine am Leistungsgrundsatz ausgerichtete Überlegung angestellt. Dass RA L3 aus sachwidrigen Erwägungen (Ermöglichung des statusmäßigen Gleichziehens mit der Sachbearbeiterin X und Belohnung für seinen Verzicht auf eine Konkurrentenklage" gegen deren Beförderung) entgegen seiner tatsächlich erbrachten Leistungen auf 5 Punkte angehoben worden wäre, ist lediglich eine nicht näher belegte Behauptung des Klägers. Dies umsomehr, als der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat, dass er die Berechtigung einer Spitzenbeurteilung des RA L3 als solche nicht mit guten Gründen in Zweifel ziehen könne, und die Terminsvertreterin des Beklagten mit dem Hinweis darauf, es sei auch eine Umsetzung von Frau X nach einer erfolgreichen Bewerbung um eine andere Sachgebietsleiterstelle ins Auge gefasst worden, deutlich gemacht hat, dass RA L3 nicht deshalb bestbeurteilt worden ist, um das Personalproblem" im Sachgebiet 01.1 zu lösen. Als nicht belegbare Vermutung erweist sich auch der Vortrag des Klägers, er sei deshalb nicht mit der Bestnote beurteilt worden, weil diese gleichmäßig auf die einzelnen Abteilungen hätten verteilt werden sollen und die Abteilung Z (mit RA L3) bereits bedacht worden sei. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die 5 Punkte-Beurteilungen tatsächlich gestreut" worden sind. Immerhin wurden aber aus der Abteilung 3 zwei Beamte mit 5 Punkten beurteilt, aus den Niederlassungen hingegen kein Beamter. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die der Vergleichsgruppe des Klägers angehörenden Sachgebietsleiter bei der Vergabe der Bestnote auf ungerechtfertigte Weise bevorzugt worden wären. Es ist nichts dagegen einzuwenden, wenn eine erfolgreiche Wahrnehmung von Vorgesetztenfunktionen sich auf das Ergebnis einer dienstlichen Beurteilung positiv auswirkt. Die BRL Pol sehen die Bewertung der Mitarbeiterführung" als Hauptmerkmal ausdrücklich vor. Es kann im Regelfall auch davon ausgegangen werden, dass gerade diejenigen Beamten für die - üblicherweise mit A 12 oder 13 BBesO bewertete - Funktion eines Sachgebietsleiters ausgewählt worden waren, die sich bereits zu diesem Zeitpunkt durch gute Leistungen hervorgetan hatten. Ein zwingender Beleg für eine sachwidrige Bevorzugung der drei nunmehr mit 5 Punkten beurteilten Sachgebietsleiter der A ist auch nicht darin zu sehen, dass diese in den vorangegangenen Beurteilungen zum Stichtag 01.06.1999 nur mit 3 Punkten beurteilt worden waren. Denn es ist durchaus nicht fern liegend, dass sie im nachfolgenden Beurteilungszeitraum an ihren Führungsaufgaben gewachsen sind und die nunmehr erbrachten Leistungen entsprechend zu honorieren waren. Entgegen der Ansicht des Klägers ist dieser aber nicht bereits deshalb den Sachgebietsleitern gleichzustellen, weil er sich in der Vergangenheit (1997) mit Aussicht auf Erfolg um eine Sachgebietsleiterstelle beworben, aus dienstlicher Rücksichtnahme und auf eine Bitte seines Dienstvorgesetzten die Bewerbung aber wieder zurückgenommen hatte. Letztlich sind die auf einem bestimmten Dienstposten tatsächlich erbrachten Leistungen, nicht fiktive Leistungen zu beurteilen. Der Kläger dringt auch nicht mit seinem Vorbringen durch, der Beklagte habe seine Dienst- und Lebenserfahrung nicht angemessen berücksichtigt. Aus Nr. 6 BRL Pol ergibt sich nicht, dass hohes Lebensalter und lange Dienstzeit bei einem kurz vor Erreichen der Altersbeförderungssperre stehenden Beamten regelmäßig zur Bestnote führen müssen. Das gilt unabhängig davon, ob Nr. 6 BRL Pol ohnehin nur an die Erfahrungen im derzeit innegehabten statusrechtlichen Amt anknüpft (in diesem Sinne Erläuterungen zu Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol unter Lebens- und Diensterfahrung"). Im Übrigen ergibt sich daraus, dass eine unterbliebene Notenanhebung erst dann einer besonderen Begründung bedarf, wenn jemand im selben Statusamt zu dritten Mal gleich beurteilt wird, dass eine einmalige Stagnation auf einer Notenstufe als nicht außergewöhnlich anzusehen ist, jedenfalls nicht den Vorwurf rechtfertigt, die Dienst- und Lebenserfahrung sei nicht hinreichend gewürdigt worden. Auch dass Beamte, die kurz vor der Altersbeförderungssperre stehen, durch den Beklagten in der Vergangenheit möglicherweise hochgewertet bzw. besonders wohl wollend beurteilt worden sind, begründet keinen Anspruch auf eine 5 Punkte- Beurteilung. Die bei diesem Personenkreis regelmäßig anzunehmende besondere Berufs- und Lebenserfahrung ist bereits gemäß den Bestimmungen der Nrn. 6 und 8.1 Abs. 2 BRL Pol zu berücksichtigen. Einen Anspruch darauf, dass es von der einen zur nächsten Beurteilungsrunde - nur aufgrund des fortgeschrittenen Alters, also ohne eine signifikante Steigerung der Leistungen - zu einer weiteren Anhebung des Gesamturteils oder gar zur Vergabe der Spitzennote kommt, lässt sich hieraus aber nicht ableiten. Unterliegt aber die angefochtene Beurteilung wegen der Rechtswidrigkeit der Erstbeurteilung, bei deren Neuerstellung auch Auswirkungen auf die Endbeurteilung nicht auszuschließen sind, der Aufhebung, so hat der Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO nicht als gegeben ansieht.