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Urteil

13 K 5267/05

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:0824.13K5267.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizu-treibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wendet sich gegen seine zum Stichtag 1. Februar 2005 erstellte Regelbeurteilung. Grundlage für diese Beurteilung waren die "Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie und im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie" vom 26. Oktober 2004 – MBl.NW. S. 11069 – (BRL). 3 Der im Jahre 1957 geborene Kläger trat im Jahr 1975 als Verwaltungsinspektoranwärter in den gehobenen nichttechnischen Dienst der damaligen Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz. Dort war er von 1975 bis Ende 1995 tätig. Zu Beginn des Jahres 1996 wurde er nach einer vorherigen Abordnung in das heutige Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen versetzt. Zunächst war er im Referat 00 0 0 "L" und dann ab Oktober 2000 im Referat 000 0 0 "T" als Sachbearbeiter eingesetzt. 4 Am 1. April 1997 wurde der Kläger zum Amtsrat (A 12 BBesO) und am 30. April 2004 zum Oberamtsrat (A 13 BBesO) ernannt. 5 In der Vorbeurteilung noch unter Geltung anderer Beurteilungsrichtlinien und vor der letzten Beförderung hatte der Kläger die Note "4 Punkte" erhalten. 6 Am 16. Februar 2005 fand im streitgegenständlichen Beurteilungsverfahren ein Gespräch statt, an dem neben der Staatssekretärin Frau Q als Endbeurteilerin, die Gleichstellungsbeauftragte Frau T1 und die Erstbeurteilerinnen und Erstbeurteiler mit dem Ziel der Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe und der Beachtung der Richtsätze teilnahmen. 7 Am 10. März 2005 fand ein Beurteilungsgespräch zwischen dem Kläger und der Erstbeurteilerin, der Referatsleiterin (000. 0. 0) Frau P, statt. 8 Frau P erstellte daraufhin unter dem 10. März 2005 die Erstbeurteilung, deren Leistungsbeurteilung mit der Gesamtnote "4 Punkte" (= übertriff die Anforderungen) schließt. Die Befähigungsbeurteilung weist etwa zu gleichen Teilen die Bewertung "C" (= das Merkmal ist stärker ausgeprägt) und "D" (= das Merkmal ist besonders stark ausgeprägt) auf. 9 Ebenfalls unter dem 10. März 2005 verfasste der Gruppenleiter 000. 0, der Leitende Ministerialrat T2, eine Stellungnahme, in der er ausführte, dass er der Gesamtnote der Erstbeurteilung nicht zustimme, den Vorschlag einer Beurteilung mit der Note "3 Punkte oberer Bereich" (= entspricht in besonderem Maße voll den Anforderungen) machte und sowohl Änderungen im Bereich der Leistungs- als auch der Befähigungsbeurteilung vorschlug. Er nahm insoweit unter Absenkung der Subkriterien abweichend von der Erstbeurteilung eine Benotung des Hauptkriteriums "Arbeitsweise" mit "3 Punkte oberer Bereich" vor, die Benotung des Hauptkriteriums "Arbeitseinsatz" mit "4 Punkte" und der "Arbeitsgüte" mit "3 Punkte" sowie des "Arbeitserfolgs" mit "3 Punkte oberer Bereich". Hinsichtlich der Befähigungsbeurteilung schlug er eine Absenkung der Kriterien "Geistige Beweglichkeit", "Konzeptionelles Arbeiten", "Ausdrucksfähigkeit mündlich" und "Ausdrucksfähigkeit schriftlich" auf den Ausprägungsgrad "C" vor. 10 Zur Begründung führte er aus: "Herr I wurde im Beurteilungszeitraum befördert. Insbesondere die Arbeitsgüte ist vor dem Hintergrund von Schwächen der rechtlichen Beurteilung grundsätzlicher Erlasse neu bewertet worden". 11 Diese Abweichungen wurden unter dem 31. März 2005 von der damaligen Abteilungsleiterin 000. Frau X mit dem Zusatz "wie Gruppenleiter 000. 0" abgezeichnet. 12 Am 12. April 2005 fand eine Beurteilerkonferenz statt, an der neben der Staatssekretärin Q als Endbeurteilerin, die Gleichstellungsbeauftragte sowie die Abteilungsleiterinnen bzw. –leiter und ein Vertreter der Abteilung 0 als personen- und sachkundiger Bediensteter teilnahmen . 13 Die Staatssekretärin Q erstellte unter dem 27. Mai 2005 die Endbeurteilung. Sie wich vom Beurteilungsvorschlag der Erstbeurteilerin ab und setzte das Gesamturteil auf "3 Punkte oberer Bereich" fest. Sie änderte sowohl die Leistungsbeurteilung als auch die Befähigungsbeurteilung ab. Sie folgte dabei dem Vorschlag des Gruppenleiters 000. 0. und der Abteilungsleiterin 000. hinsichtlich der Bewertung der Einzelmerkmale und Begründung, gab jedoch keine weitergehende eigene Begründung ab. 14 Ausweislich des Beurteilungsspiegels wurden in dieser Beurteilungsrunde in der aus 39 Beurteilten bestehenden Vergleichsgruppe des Klägers 8 x "5 Punkte", 10 x "4 Punkte", 12 x "3 Punkte oberer Bereich" und 9 x "3 Punkte" vergeben . 15 Mit Schreiben vom 20. Juni 2005 legte der Kläger Widerspruch gegen seine dienstliche Beurteilung ein und verzichtete zugleich auf die Durchführung einer abschließenden Besprechung des Beurteilungsergebnisses. Mit weiterem Schreiben führte er aus, er könne die Begründung für die Absenkung weder inhaltlich nachvollziehen noch halte er sie für zutreffend. Er bat weiter um Mitteilung, um welche grundsätzlichen Erlasse es sich handele und um Offenlegung und Kronkretisierung der behaupteten "Schwächen der rechtlichen Bewertung grundsätzlicher Erlasse." 16 In einem ergänzenden Schreiben vom 7. Juli 2005 führte der Kläger aus, der "SV 000. 0", Herr T2, habe eine weitere Begründung mündlich gegeben, wonach es um den Grundsatzerlass gegangen sei, der die Kranken- und Kinderkrankenpflegeschulen verpflichtete, gemäß dem neuen Krankenpflegegesetz gemeinsame Unterrichts- und Ausbildungsveranstaltungen durchzuführen. Diese Begründung werde zurückgewiesen. Dieser Grundsatzerlass sei von der Referatsleitung 000.0 schlussgezeichnet worden und falle daher in die Verantwortlichkeit der Referatsleitung. 17 Unter dem 8. August 2005 verfasste die jetzige Abteilungsleiterin, Frau Q1, eine Stellungnahme zum Widerspruch des Klägers. Sie führte darin aus, der Kläger verkenne, dass seine Leistungen Gegenstand der Beurteilung seien. Er habe als Verwaltungsbeamter den Auftrag, eine verfahrens- und verwaltungsrechtliche Vorbereitung zu treffen, die auch Fachbeamte vor rechtlichen Risiken bewahre. Ergäben sich Probleme oder seien Implikationen zu erwarten, so habe vor allem ein Beamter im Spitzenamt des gehobenen Dienstes die Pflicht, diese Dinge herauszuarbeiten und auf mögliche Implikationen hinzuweisen. Dabei sei es nicht seine Aufgabe, eine abschließende rechtliche – und insoweit nur von einer Juristin oder einem Juristen vorzunehmende – Bewertung abzugeben. Er habe aber die Problematik aufzuarbeiten und eine Abklärung herbeizuführen. An der Art dieser Vorbereitung sei die Qualität der Arbeit zu messen. SV 000. 0 habe dazu im Gespräch wunschgemäß ein Beispiel erläutert. 18 Das beklagte Land wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. November 2005 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: 19 Im Rahmen der Beurteilungskonferenz seien die Beurteilungsvorschläge für alle zu beurteilenden Beamten des gesamten Hauses mit dem Ziel erörtert worden, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen zu erreichen und einen Abgleich aller Abteilungen vorzunehmen. 20 Die Absenkung des Gesamturteils sei im Wesentlichen aus einzelfallübergreifenden Erwägungen auf Grund des Quervergleichs innerhalb der Vergleichsgruppe, der der Kläger angehöre, erfolgt. Wörtlich heißt es: "Die entsprechenden Absenkungen der Bewertungen der Merkmale in der Leistungsbeurteilung (Anlage L zu Seite 10 des Beurteilungsvordrucks) und der Befähigungsbeurteilung (Anlage B zu Seite 10 des Beurteilungsvordrucks) dienten dementsprechend lediglich dazu, die dienstliche Beurteilung insgesamt schlüssig und nachvollziehbar zu machen." Darüber hinaus wurde auf die in der Beurteilung gegebene individuelle Begründung und die Stellungnahme von Frau Q1 Bezug genommen. 21 Der Kläger hat am 7. Dezember 2005 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt und zur Begründung ergänzend ausführt: 22 Die gegebene Begründung für die Absenkung gehe fehl. Dies gelte zunächst für den Grundsatzerlass vom 27. Juli 2004. Dessen Entwurf, der auf einem älteren Erlass beruhe, stamme vom Kläger und verpflichte Kranken- und Kinderkrankenpflegeschulen gemäß dem neuen Krankenpflegegesetz gemeinsame Unterrichts- und Ausbildungsveranstaltungen durchzuführen. Grundsätzlich seien die Änderungen von der Referatsleiterin des Referats 000.0. bearbeitet und mit ihrer Unterschrift verantwortet worden. 23 Unter Darlegung des weiteren Ablaufs aus seiner Sicht im Einzelnen, führt er aus, dass ihm aus später entstandenen Beschwerden kein Vorwurf gemacht werden könne. Es liege kein Fehlverhalten vor. 24 Im Übrigen sei lediglich die im Beurteilungszeitraum erfolgte Beförderung als Begründung für die Absenkung angeführt worden. Dies reiche nicht aus, wie sich aus der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ergebe. 25 Auch die nachgeschobene Begründung im Widerspruchs- und im Klageverfahren – soweit sie überhaupt berücksichtigungsfähig sei – enthalte keine Substanz für die Begründung der Abweichung. Der Verweis auf den "Quervergleich" genüge nicht und widerspreche im Übrigen der in der Beurteilung gegebenen Begründung. 26 Der Kläger beantragt, 27 das beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. November 2005 zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 27. Mai 2005 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. 28 Das beklagte Land beantragt, 29 die Klage abzuweisen. 30 Die Beurteilung sei rechtsfehlerfrei zustande gekommen. Die Absenkung der Erstbeurteilung sei in erster Linie aufgrund einzelfallübergreifender Erwägungen erfolgt. Es sei ein abteilungsinterner und abteilungsübergreifender Quervergleich durchgeführt worden. Die Absenkung der Bewertung der Einzelmerkmale habe lediglich dazu gedient, die Beurteilung insgesamt schlüssig und nachvollziehbar zu machen. Unter Berücksichtigung der vergebenen Einzelleistungsmerkmale sei die Beurteilung daher insgesamt schlüssig. 31 Die Vergleichsgruppe, in der sich der Kläger befunden habe, habe insgesamt 39 Personen umfasst. In der Abteilung 000. seien neben dem Kläger 9 weitere Oberamtsrätinnen bzw. räte zu beurteilen gewesen. Im Vergleich zu diesen hätten die Zwischenbeurteiler eine Absenkung der Beurteilung für zutreffend gehalten. 32 Die Begründung zur Absenkung des Einzelmerkmals "Arbeitsgüte" sei nur zusätzlich erfolgt und die Ausführungen zum Grundsatzerlass beispielhaft zu sehen. 33 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Gerichtsakte des Verfahrens – 2 K 1802/00 Bezug genommen. 34 Entscheidungsgründe: 35 Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. 36 Die angefochtene Beurteilung vom 27. Mai 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. November 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten. Er hat entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO daher keinen Anspruch darauf, dass das beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids zur Aufhebung der dienstlichen Beurteilung und zur Erstellung einer neuen Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet wird. 37 Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter den grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden sachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht, ist ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. 38 So etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 2 C 31.01 , ZBR 2003, 359 (360); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. November 2005 6 A 1474/05 , veröffentlicht in JURIS und NRWE. 39 Ein Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften der einschlägigen BRL ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere sind auch die Zuständigkeitsregelungen der Ziffer 5.4 BRL mit Anlage B eingehalten. 40 Die Beurteilung verstößt jedoch auch hinsichtlich der vom Kläger angegriffenen Absenkung der Beurteilung durch die Endbeurteilerin nicht gegen den aufgezeigten rechtlichen Rahmen. 41 Zunächst stand der Endbeurteilerin die Kompetenz zu, von der Erstbeurteilung abzuweichen und sowohl die Gesamtnote als auch Einzelmerkmale in der Leistungs- und der Befähigungsbeurteilung zu Lasten des Klägers zu ändern. 42 Diese Kompetenz ergibt sich zum einen aus der Regelung der Nr. 5.5. der BRL, die vorsieht, dass die Endbeurteilerin sich nur dann dem Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers anschließt, wenn sie keinen Anlass hat, von dem Beurteilungsvorschlag abzuweichen. Im Fall der Abweichung hat die Endbeurteilerin die abweichende Beurteilung mit für die Beschäftigten nachvollziehbaren Gründen zu erläutern. 43 Zum anderen trägt die Endbeurteilerin die Gesamtverantwortung für die Beurteilung, so dass sich bereits aus dieser Gesamtverantwortung ungeachtet einer ausdrücklichen Ermächtigung durch die BRL die Möglichkeit ergibt, die Beurteilung entsprechend der eigenen Bewertung sowohl hinsichtlich des Gesamtergebnisses als auch hinsichtlich der Einzelmerkmale abzuändern. 44 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Juni 2006 – 6 A 1216/04 –, NRWE. 45 Die Endbeurteilerin hat für die Absenkung der Gesamtnote und Einzelbewertungen auch eine den rechtlichen Vorgaben entsprechende Begründung gegeben. 46 Die Begründung setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen, die sowohl einzeln als auch zusammengenommen der Rechtskontrolle stand halten und die Absenkung im Rechtssinne plausibel begründen. 47 Dies gilt zunächst für die individuelle Begründung der Absenkung, die bereits Bestandteil der eigentlichen Beurteilung war. Die Begründung des Gruppenleiters T2 und der damaligen Abteilungsleiterin Frau X, die zum Inhalt hat, dass der Kläger im Beurteilungszeitraum befördert wurde und insbesondere die Arbeitsgüte "vor dem Hintergrund von Schwächen der rechtlichen Beurteilung grundsätzlicher Erlasse neu bewertet worden" sei, ist rechtsfehlerfrei Gegenstand der Begründung der Absenkung durch die Endbeurteilerin geworden. 48 Die Einbeziehung des Gruppenleiters und der Abteilungsleiterin und deren Stellungnahmen in das Beurteilungsverfahren ergibt sich zum einen aus Nr. 5.4 BRL, der die Weiterleitung der Beurteilung auf dem Dienstweg vorsieht. Zum anderen umfasst die Regelung der Nr. 5.5 über die Endbeurteilung in ihrem letzten Satz, der auch die weiteren Vorgesetztenebenen zum Begründung abweichender Voten verpflichtet, implizit die Berechtigung zur Abgabe entsprechender Voten im Beurteilungsverfahren bzw. genauer im Endbeurteilungsverfahren. 49 Die für die Herabsetzung gegebene Begründung hat sich die Endbeurteilerin durch ihre Unterschrift zu eigen gemacht. 50 Dieses individuelle, auf das Leistungsbild des Klägers bezogene Begründungselement ist nicht rechtsfehlerhaft. 51 Keine Beanstandung ergibt sich insbesondere aus der Bezugnahme auf die im Beurteilungszeitraum erfolgte Beförderung des Klägers. 52 Nach ständiger Rechtsprechung gehört zu den Gesichtspunkten, die bei der dienstlichen Beurteilung eines Beamten zu einer positiven Einschätzung seines Leistungsbildes beitragen, u.a. die längerfristige, d.h. mehrjährige unbeanstandete Wahrnehmung seiner Aufgaben. 53 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Februar 2001 6 A 2966/00 –, NRWE; BVerwG, Urteil vom 2. April 1981 – 2 C 13.80 , Buchholz 232 (§ 15 BBG) Nr. 15; BVerwG, Urteil vom 25. August 1988 – 2 C 51.86 , BVerwGE Band 80, 123 (126). 54 Im Umkehrschluss ist daher anerkannt, dass aufgrund der höheren Anforderungen des neuen statusrechtlichen Amtes nach einer Beförderung eine deutliche Leistungssteigerung gezeigt werden muss, damit die Vergabe der gleichen Note wie im vorherigen Amt berechtigt ist. 55 Damit war es zulässig, als Begründung für die Absenkung auf die im Beurteilungszeitraum erfolgte Beförderung Bezug zu nehmen. Sie impliziert, dass der Kläger nach der Beförderung eine entsprechende Leistungssteigerung – die nach dem Vorstehenden für eine Beibehaltung der Vornote erforderlich gewesen wäre – nicht gezeigt hat. 56 Die Begründung ist auch insoweit unbedenklich, als sie sich auf die "rechtliche Beurteilung" durch den Kläger stützt. Insbesondere haben die Beurteilenden den rechtlichen Maßstab der Beurteilung nicht verkannt. 57 Maßstab der Beurteilung ist das statusrechtliche Amt, das der Beamte bekleidet. 58 Soweit dem Kläger "Schwächen der rechtlichen Beurteilung" vorgehalten wurden, werden vom diesem keine juristischen Fachkenntnisse verlangt, die seinem statusrechtlichen Amt und seiner Ausbildung nicht entsprechen. Vielmehr ergibt sich aus der Stellungnahme von Frau X vom 8. August 2005 im Widerspruchsverfahren, die Gegenstand des Widerspruchsbescheides geworden ist, sowie aus den dies bestätigenden Ausführungen durch T2 in der mündlichen Verhandlung, dass mit der angesprochenen rechtlichen Beurteilung zulässige Erwartungen an den Kläger beschrieben werden. 59 Beiden Stellungnahmen ist gemein, dass die darin angesprochenen nicht voll erfüllten Erwartungen an den Kläger dessen Einschätzung der tatsächlichen und verwaltungstechnischen Auswirkungen von Erlassen und dementsprechend deren Änderungen auf die nachgeordneten Behörden und das Verwaltungsgeschehen betreffen. Danach wird von dem Kläger keine rechtliche Bewertung im Sinne einer juristischen Begutachtung, sondern eine Einschätzung tatsächlicher Auswirkungen im Verwaltungsapparat erwartet. Damit werden an den Kläger keine einem Volljuristen – und damit grundsätzlich dem höheren Dienst vorbehaltenen – zuzuordnen Aufgaben abverlangt. Diese beschriebenen Erwartungen halten sich im Rahmen dessen, was der Dienstherr, dem grundsätzlich im Rahmen höherrangiger Regelungen die Bestimmung der zu bewertenden Anforderungen an seine Beamten obliegt, 60 so zur Begründung der Quotierungsermächtigung, Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 13.79 , ZBR 1981, 197; zuletzt bestätigt durch Urteil vom 24. November 2005 2 C 34.04 – DÖV 2006, 345, 61 verlangen kann und darf. 62 Der Einschätzung über die in diesem Bereich gezeigten "Schwächen", also die nicht vollständig erreichte Erfüllung von Erwartungen, liegt auch nicht etwa ein falscher Sachverhalt zu Grunde. 63 Der – im Übrigen nur beispielhaft angeführte – zu grunde liegende Sachverhalt betrifft im Kern die erneute Änderung eines Erlasses, durch den Kranken- und Kinderkrankenpflegeschulen gemäß dem neuen Krankenpflegegesetz dazu verpflichtet wurden, gemeinsame Unterrichts- und Ausbildungsveranstaltungen durchzuführen. Dessen Erlass bzw. Umsetzung führte in der Folge unstreitig zu einiger Unruhe, die nach weiteren Gesprächen beigelegt werden konnte. 64 Dieser Sachverhalt ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf daher trotz der umfangreichen Ausführungen des Klägers dazu keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich bestimmter Detailfragen. 65 Abweichend ist lediglich die Bewertung dieses Sachverhalts durch die Beteiligten. Insoweit ist es jedoch allein Sache des Dienstherrn und der entsprechend beauftragten Vorgesetzen die Leistungen des Beamten zu beurteilen. Die eigene Einschätzung des Beamten ist dagegen nicht maßgeblich. Ebenfalls unmaßgeblich ist, ob dem Beamten ein "Fehlverhalten" vorzuwerfen ist. Allein entscheidend ist, ob und in welchem Maß der Dienstherr im Rahmen seiner Beurteilungsermächtigung die von ihm im Rahmen des höherrangigen Rechtes formulierten Anforderungen an das bekleidete statusrechtliche Amt erfüllt sieht. 66 Dieser Einschätzung ist damit auch unabhängig davon, dass die Referatsleitung durch entsprechende Unterschrift die Gesamtverantwortung für den entsprechenden Erlass bzw. das Vorgehen des Klägers übernommen hat. Denn nur die Leistungen des Klägers sind Gegenstand der streitgegenständlichen Beurteilung. 67 Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der Dienstherr mehrfach betont hat, dass der genannte Sachverhalt nur beispielhaft angeführt wurde. 68 Es kann hier offen bleiben, ob es überhaupt einer weitergehenden Begründung bedurft hätte, jedenfalls hat der Dienstherr vor allem im Widerspruchsverfahren für die Absenkung der Note eine solche angeführt. Eine solche nachträgliche Plausibilisierung ist sowohl im Widerspruchs- als auch im Klageverfahren noch möglich. 69 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Februar 2007 1 A 3345/06 , NRWE; Urteil vom 23. Juni 2006 – 6 A 1216/04 , NRWE: 70 Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist auch unzweifelhaft, dass diese Erwägungen die Entscheidung der Endbeurteilerin mitgetragen haben. Diese waren danach nämlich Inhalt der Beurteilerkonferenz und beschreiben den von der Endbeurteilerin angewandten Maßstab für die Beurteilung der Beamten im gesamten Ministerium. 71 Auch dieses Begründungselement ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da es nach dem Inhalt der Beurteilungsrichtlinien gerade Aufgabe des Endbeurteilers ist, den behördenweiten Vergleich der zu beurteilenden Beamten durchzuführen und für die Anwendung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe zu sorgen, hat die Endbeurteilerin insoweit die ihr obliegende Funktion erfüllt. 72 Beide Begründungselemente entsprechen den Anforderungen, die an die Plausibilisierung der Absenkung einer Endnote durch den Endbeurteiler zu stellen sind. 73 Zunächst liegt hier kein Plausibilitätsdefizit vor, soweit das Verhältnis von Gesamturteil und Einzelbewertungen betroffen ist. Eine dienstliche Beurteilung ist unter anderem dann nicht mehr plausibel, wenn das Gesamturteil in einem unlösbaren Widerspruch zu den Einzelbewertungen steht. 74 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. August 2001 6 A 2967/00 , DÖD 2001, 310, m.w.N. 75 Dies ist hier nicht der Fall, da im Rahmen der Endbeurteilung eine ausdrückliche Absenkung bestimmter Einzelbewertungen vor allem im Bereich der Arbeitsgüte erfolgt ist. Da keine arithmetische Ermittlung der Gesamtnote möglich ist, liegen die Abweichungen der Noten von Haupt- und Submerkmalen einerseits und Gesamtbewertung andererseits im Bereich der zulässigen Gewichtung durch die Endbeurteilerin. 76 Zu den Grenzen Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. August 2001 – 6 A 2967/00 – DÖD 2001, 310, und Urteil vom 23. Juni 2006 – 6 A 1216/04 –, NRWE. 77 Insgesamt tragen die Begründungselemente die Absenkung. 78 Der Umfang der im Einzelfall gebotenen Begründung ist zum einen von dem Umfang und der Substanz der gegen die Beurteilung erhobenen Einwendungen abhängig. Zum anderen darf das Werturteil des Beurteilers keine formelhafte Behauptung bleiben, sondern muss für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar werden. Der Beamte muss die Gründe und Argumente des Dienstherrn erfahren, und der Weg, der zu der Bewertung geführt hat, muss für ihn sichtbar werden. 79 BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 8.78 , BVerwGE 60, 245; Beschluss vom 17. März 1993 2 B 25.93 , ZBR 1993, 245 und Urteil vom 11. November 1999 – 2 A 6.98 , ZBR 2000, 269; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil vom 26. Februar 2007 – 1 A 2603/05 –, NRWE. 80 Die Begründung hat sich inhaltlich an den Gründen zu orientieren, die den abschließenden Beurteiler zu einer abweichenden Beurteilung veranlasst haben. Es ist also insbesondere zwischen einer anders lautenden Bewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils des Beamten und einzelfallübergreifenden Erwägungen zu unterscheiden. In ersterem Fall muss der Dienstherr die entsprechenden Wertungen durch Angabe von Tatsachen oder zumindest von weiteren (Teil-)Werturteilen (die jedoch ihrerseits auf einer Vielzahl von nicht im einzelnen darzulegenden Eindrücken beruhen können) plausibel machen, die sich auf die individuellen Besonderheiten des Einzelfalles beziehen. 81 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. Februar 2007 1 A 2603/05 –, NRWE; Urteil vom 13. Dezember 1999. 82 Insbesondere in letzterem Fall haben sich Umfang und Intensität der abweichenden Endbeurteilung allerdings daran auszurichten, was insoweit angesichts des vorgesehenen Beurteilungsverfahrens überhaupt möglich und zulässig ist. Beruht die anders lautende Endbeurteilung nicht auf einer abweichenden Bewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils, sondern auf einzelfallübergreifenden Erwägungen, z.B. der Korrektur einer zu wohlwollenden oder zu strengen, vom allgemeinen Beurteilungsmaßstab abweichenden Grundhaltung des Erstbeurteilers und/oder auf einem allgemeinen Quervergleich mit den Beurteilungen der weiteren zur Vergleichsgruppe gehörenden Personen unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Richtsätze, muss die Abweichungsbegründung diese Gesichtspunkte in den Mittelpunkt stellen. Die dabei maßgeblichen allgemeinen Erwägungen führen zwangsläufig zu einer Abstrahierung vom Einzelfall und finden sich wegen ihrer fallübergreifenden Bedeutung ebenso zwangsläufig in ähnlicher oder gleicher Wortwahl auch in den Beurteilungen anderer Beamter wieder. Auch wenn die Begründung in derartigen Fällen möglicherweise formelhaft wirkt, ergibt sich daraus kein zur Rechtswidrigkeit führendes Begründungsdefizit. 83 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Februar 2001 6 A 2966/00 –, DÖD 2001, 310. 84 Zur Plausibilisierung ist es dem Endbeurteiler ebenfalls versagt, konkret-individuelle Abwägungsvergleiche unter verschiedenen Beamten der Vergleichsgruppe vorzunehmen. Nicht nur die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Beamten, sondern auch die Fürsorgepflicht des Dienstherren stehen einem solchen Vorgehen entgegen. 85 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Februar 2001 6 A 2966/00 –, DÖD 2001, 310. 86 Diesen Maßstäben genügen die Begründungselemente für die Abweichungsbegründung. 87 Die zunächst gegebene individuelle Begründung mit ihrer Ergänzung im Widerspruchsbescheid macht deutlich, welche Gesichtspunkte in Bezug auf den konkreten Fall des Klägers tragend waren. Dabei sind zwei Gesichtspunkte ausdrücklich benannt. Zum einen wird deutlich, dass die im konkreten Fall des Klägers erfolgte Beförderung im Beurteilungszeitraum ein Aspekt der Abweichung gewesen ist. Die Begründung beschränkt sich auf die Einwände des Klägers hin – jedoch nicht darauf, sondern erläutert an einem konkreten Beispielsfall, dass als zweiter Gesichtspunkt bestimmte Leistungserwartungen an den Kläger als nicht voll erfüllt angesehen werden. 88 Der zweite einzelfallübergreifende Aspekt, der eine Quotierung und die Wahrung gleicher Beurteilungsmaßstäbe im Quervergleich der gesamten Behörde betrifft, bleibt naturgemäß abstrakt. Aber auch hier wird deutlich, dass die Endbeurteilerin in einem konkret benannten und den BRL entsprechenden Verfahren – die Erkenntnis gewonnen hat, dass die vorgenommene Gewichtung der Leistungen des Klägers durch die Erstbeurteilerin im behördenweiten Vergleich unzutreffend war. Es ist ersichtlich, dass die Abweichung darauf beruht, dass die Erstbeurteilerin als Referatsleiterin nicht den Überblick über die Leistungen sämtlicher anderer Beamten der Vergleichsgruppe hatte und dass auf diesem Gesichtspunkt die Abweichung durch die Endbeurteilerin und Staatssekretärin beruht. 89 Beide Elemente machen plausibel, warum der Kläger insgesamt mit "3 Punkte oberer Bereich" (= entspricht in besonderem Maße voll den Anforderungen) und nicht besser bewertet worden ist. Seine abweichende Selbsteinschätzung sowie die bessere Benotung im vorherigen Beurteilungszeitraum (unter Geltung anderer BRL) sind dagegen nicht rechtserheblich. Die Plausibilisierung erfordert nicht das der Beurteilte die Begründung teilt. 90 Auch aus einer rechtlichen Überprüfung beider Begründungselemente zusammen ergeben sich keine Rechtsfehler. 91 Anders als der Kläger meint, stehen diese nicht im Widerspruch. Vielmehr werden die individuellen leistungsbezogene Aspekte, die bereit in der ursprünglichen Beurteilung enthalten sind, durch die nachgeholte weitere Begründung mit einzelfallübergreifenden Erwägungen ergänzt. 92 Soweit der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner neueren Rechtsprechung möglicher Weise im konkreten Fall weitergehende Anforderungen – jedenfalls bezüglich des Umfangs der Begründung aufgestellt haben sollte, 93 u.a. Urteil vom 26. Februar 2007 – 1 A 2603/05 –, NRWE, 94 ergibt sich daraus im vorliegenden Fall nichts anderes. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass sich diese Anforderungen auf eine Beurteilung im Justizbereich beziehen. In diesem Bereich herrschen Freitextbeurteilungen vor. Eine Abweichung von einer vorliegenden Freitextbeurteilung plausibel zu begründen, unterliegt der Natur der Sache nach anderen Anforderungen als bei einer Beurteilung, die – wie dem vorliegenden Fall – sowohl in einer stark schematisierten Form als auch eine ebensolchen Verfahren unter Vergabe von Punkten erstellt wird. Darüber hinaus ist jedoch zu berücksichtigen, dass die vorliegenden BRL, die ein detailliertes Verfahren für die Erstellung der Endbeurteilung vorsehen, gerade die Art und Weise des Zustandekommens der Endbeurteilung reglementieren und damit auch den Weg nach außen nachvollziehbar machen, auf dem der Endbeurteiler zu einer Entscheidung gelangt. Sowohl die verschiedenen Verfahrensschritte als auch die zu beteiligenden Personen und damit die Entscheidungsgrundlagen sind bereits durch die BRL vorgegeben und müssen – anders als im Justizbereich – nicht in einer Begründung des Entscheidungsfindungsprozesses des Endbeurteiler zur Plausibilisierung niedergelegt werden. Es ist insoweit – wie hier erfolgt – lediglich erforderlich, dass der Dienstherr darlegt, dass er das von den BRL vorgesehene Verfahren eingehalten hat. 95 Im Übrigen entsprechen jedoch die dort aufgestellten Anforderungen, wonach eine den rechtlichen Anforderungen genügende die Plausibilisierung jedenfalls im Ausgangspunkt nur dann vorliegt, wenn sie sich inhaltlich an den Gründen orientiert, die den abschließenden Beurteiler zu einer abweichenden Beurteilung veranlasst haben, den vorgenannten Grundsätzen des 6. Senates. Denn auch dieser stellt differenzierte Anforderungen je nach Art der Abweichungsbegründung. 96 Diese sind – wie vorstehend dargelegt vorliegend eingehalten. 97 Die durch Nr. 5.5 BRL benannten Anforderungen an eine nachvollziehbare Begründung einer vom Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers abweichenden Endbeurteilung gehen über die in der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Anforderungen nicht hinaus. 98 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 99 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.