Urteil
21 K 5062/06
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Pflegewohngeld wird nur gewährt, wenn Einkommen und Vermögen des Heimbewohners nicht ausreichen, die Investitionskosten selbst zu tragen (§12 Abs.3 PfG NW).
• Vermögensfreibetrag nach §12 Abs.3 Satz4 PfG NW beträgt 10.000 Euro; Rückkaufswerte und durch Schenkungsrückforderung begründete Ansprüche sind bei der Vermögensberechnung zu berücksichtigen.
• Ein Rückforderungsanspruch nach §528 BGB wegen Verarmung kann Vermögenswerte begründen, wenn der Schenkungsverzicht treuwidrig oder ohne Gegenleistung erfolgte.
• Mietwertermittlung für die Bewertung eines Wohnrechts richtet sich nach örtlichen Mietspiegeln; alters- und objektbezogene Mängel vermindern den Wert nur insoweit, als vertragliche Renovierungspflichten dem nicht entgegenstehen.
• Die Klage der Heimbewohnerin ist unzulässig nicht, aber unbegründet, wenn zivilrechtliche Ansprüche vorhanden sind, die die Finanzierung der Investitionskosten erlauben.
Entscheidungsgründe
Keine Gewährung von Pflegewohngeld bei vorhandenen zivilrechtlichen Ansprüchen • Pflegewohngeld wird nur gewährt, wenn Einkommen und Vermögen des Heimbewohners nicht ausreichen, die Investitionskosten selbst zu tragen (§12 Abs.3 PfG NW). • Vermögensfreibetrag nach §12 Abs.3 Satz4 PfG NW beträgt 10.000 Euro; Rückkaufswerte und durch Schenkungsrückforderung begründete Ansprüche sind bei der Vermögensberechnung zu berücksichtigen. • Ein Rückforderungsanspruch nach §528 BGB wegen Verarmung kann Vermögenswerte begründen, wenn der Schenkungsverzicht treuwidrig oder ohne Gegenleistung erfolgte. • Mietwertermittlung für die Bewertung eines Wohnrechts richtet sich nach örtlichen Mietspiegeln; alters- und objektbezogene Mängel vermindern den Wert nur insoweit, als vertragliche Renovierungspflichten dem nicht entgegenstehen. • Die Klage der Heimbewohnerin ist unzulässig nicht, aber unbegründet, wenn zivilrechtliche Ansprüche vorhanden sind, die die Finanzierung der Investitionskosten erlauben. Die Klägerin lebt seit 19.04.2006 in einem Pflegeheim und ist seit 2002 in Pflegestufe II eingestuft. Das Heim beantragte Pflegewohngeld, das der Beklagte mit Bescheid vom 23.06.2006 ablehnte mit der Begründung, das Vermögen der Klägerin übersteige den Freibetrag von 10.000 Euro. Der Bescheid berücksichtigte neben Rückkaufswerten auch einen Schenkungsrückforderungsanspruch gegen den Sohn der Klägerin aus Verzicht auf ein lebenslanges Wohnrecht. Die Klägerin widersprach und rügte u. a. eine überhöhte Verkehrswertermittlung und den unbewohnbaren Zustand des Hauses. Das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos; die Klägerin erhob Klage mit dem Ziel, Pflegewohngeld für 12 Monate zu bewilligen. Das Verwaltungsgericht prüfte insbesondere die Vermögenslage, die Wertermittlung des Wohnrechts und die Anwendbarkeit eines Rückforderungsanspruchs nach §528 BGB. • Zulässigkeit: Die Klägerin kann den Anspruch der Einrichtung im Klageweg geltend machen; Klage ist daher zulässig. • Rechtliche Grundlage: §12 Abs.3 PfG NW gewährt Pflegewohngeld nur, wenn Einkommen und Vermögen nicht zur Deckung der Investitionskosten ausreichen; bis zu 10.000 Euro sind als Freibetrag unberücksichtigt. • Vermögensfeststellung: Das Gericht setzte das verfügbare Vermögen der Klägerin mindestens mit 16.191,96 Euro an, bestehend aus einem Schenkungsrückforderungsanspruch (14.016,96 Euro) und dem Rückkaufswert einer Sterbegeldversicherung (2.175,00 Euro). • Bewertung des Wohnrechts: Der Gegenwert des aufgegebenen lebenslangen Wohnrechts wurde nach örtlichem Mietspiegel und Lebenserwartung ermittelt; Ansatz 3,10 Euro/qm bei 80 qm und 4,71 Jahren Restleben führte zu 14.016,96 Euro. • Schenkungsrückforderung: Durch den notariellen Verzicht auf das Wohnrecht ohne Gegenleistung entstand ein Rückforderungsanspruch nach §528 BGB wegen Verarmung der Schenkerin; vertragliche Instandhaltungs- und Renovierungspflichten begründen zugleich einen wirtschaftlichen Vorteil zugunsten des Sohnes. • Einwendungen der Klägerin: Die behaupteten Renovierungsmängel und damit eine Wertminderung wurden nicht erheblich berücksichtigt, weil vertragliche Pflicht des Sohnes zur Instandhaltung bestand; die Arglisteinrede greift nicht, da der Sohn als bevollmächtigter Begünstigter handelte. • Rechtsfolge: Da die Klägerin über zivilrechtliche Ansprüche verfügte, die eine Selbstfinanzierung der Investitionskosten ermöglichen, entfällt der Anspruch der Einrichtung auf Pflegewohngeld gemäß §12 Abs.3 PfG NW. Die Klage wird abgewiesen; der Bescheid des Beklagten ist in Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtmäßig. Das Gericht stellt fest, dass die Klägerin während des streitigen Zeitraums über Vermögenswerte und zivilrechtliche Ansprüche verfügte, die sie in die Lage versetzten, die Investitionskosten des Heimplatzes selbst zu tragen, sodass Pflegewohngeld nicht zu gewähren ist. Insbesondere begründet der Rückforderungsanspruch aus dem Verzicht auf das lebenslange Wohnrecht einen erheblichen Vermögenswert. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.