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XII ZB 479/11

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Nürnberg 22. Juli 2013 4 U 1571/12 BGB § 528 Abs.1, § 818 Abs.2, § 1804; BVG § 27d Rückforderungsanspruch wegen Verarmung bei unentgeltlichem Verzicht auf ein dingliches Wohnrecht trotz Umzugs in ein Pflegeheim Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGB § 528 Abs.1, § 818 Abs.2, § 1804; BVG § 27d (Rückforderungsanspruch wegen Verarmung bei unentgeltlichem Verzicht auf ein dingliches Wohnrecht trotz Umzugs in ein Pflegeheim) Die vereinbarungsgemäß unentgeltliche Aufgabe eines dinglichen Wohnrechts löst im Falle der Verarmung auch dann einen Rückforderungsanspruch aus, wenn derWohnrechtsinhaber an der Ausübung kein Interesse mehrhat, er aber objektiv die Möglichkeit hätte, sein Recht weiter zu nutzen (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 25.1. 2012, XII ZB 479/11, ZEV 2012, 371 , NJW 2012, 1956 ). OLG Nürnberg, Urteil vom 22.7.2013, 4 U 1571/12 Aus den Gründen: II. Die (…) Berufungen der Beklagten zu 2 und 3 sind unbegründet. Das LG hat die Beklagten zu Recht zur Zahlung der für U aufgewendeten Kosten i. H. v. 16.733,97 € nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, noch weitere Schenkungsrückforderungsansprüche bis zu 25.000 € zur Deckung der Leistungen des Klägers nach dem BVG für U zu ersetzen. Der Anspruch des Klägers als überörtlichem Träger der Kriegsopferfürsorge gegen die Beklagten ergibt sich aus übergegangenem Recht gemäß § 528 Abs. 1, § 818 Abs. 2 BGB i. V. m. § 27g BVG. 1. Die Klageforderung ist unter dem Gesichtspunkt begründet, dass die Aufgabe des Wohnrechts durch U eine rückforderbare Schenkung darstellt. Ein übergegangener Schenkungsrückforderungsanspruch ergibt sich aus der von U am 11.5.2000 erteilten notariellen Löschungsbewilligung bzgl. des Wohnrechts. In dieser Löschungsbewilligung liegt die Aufgabe der Rechte aus der Wohnrechtsbestellung von 1995, welche sich als Zuwendung eines Vermögensbestandteils darstellt und somit Gegenstand einer Schenkung sein kann (Palandt/Weidenkaff, 72. Aufl., § 516 Rdnr. 5). a) Gegen die Aufgabe einer geldwerten Vermögenspositionspricht nicht, dass im notariellen Vertrag von 1995 ausdrücklich vereinbart war, dass die Ausübung des Wohnrechts Dritten nicht überlassen werden dürfe. Das Wohnrecht als eine besondere Art der beschränkten persönlichen Dienstbarkeitgemäß §1093 Abs.1 Satz1 BGB erlischt, wenn seine Ausübung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen dauerndunmöglich wird. Das ist unter anderem der Fall, wenn dasRecht niemandem mehr einen Vorteil bietet. An diesen Voraussetzungen fehlt es jedoch, wenn das Wohnrecht aufgrundder Aufnahme der Berechtigten in ein Pflegeheim nicht ausgeübt werden kann. Denn dem Berechtigten verbleibt nach § 1090 Abs. 1 Satz 2 BGB die Möglichkeit, mit Gestattung desGrundstückseigentümers die Ausübung seines Rechts anderenzu überlassen und dadurch z.B. für sich einen Mietanspruchgegen den Besitzer der dem Recht unterliegenden Räume zubegründen. Ein in der Person des Berechtigten liegendes Ausübungshindernis führt somit nicht generell zum Erlöschen desWohnrechts, und zwar selbst dann nicht, wenn das Hindernisauf Dauer besteht (BGH, Urteil vom 19.1.2007, VZR 163/06, ZEV 2007, 391 ; OLG Hamm, OLGR 2006, 773). Bei einem nur formalen Weiterbestand des Wohnrechts ist also nicht von dessen Wertlosigkeit auszugehen. Denn immerhin stellt dieEintragung des Wohnrechts für sich genommen eine Belastung des Grundstücks dar, die sich zwar absehbar nicht mehrunmittelbar wirtschaftlich auswirken kann, die Verwertbarkeitdes Grundstücks aber gleichwohl zu beeinträchtigen geeignetist. Erst der Verzicht auf das Wohnrecht und dessen Löschungließen diese Beeinträchtigung der Verwertbarkeit des Grundstücks entfallen. Dementsprechend ist der sich hierdurch ergebende Vermögensvorteil dem Beklagten schenkweise zugewendet worden (BGH, Urteil vom 26.10.1999, X ZR 69/97, ZEV 2000, 111 m. Anm. Putzo). Da das dingliche Wohnrechtausweislich des notariellen Vertrags von 1995 aber auch dieBefugnis der Berechtigten zur Aufnahme ihrer „Familie unddie zur Wart und Pflege nötigen Personen“ enthält, ist nichtausgeschlossen, dass U anderen Sinnes geworden wäre undmit pflegenden Angehörigen oder nach Verbesserung ihrerfinanziellen Verhältnisse – etwa durch eine Erbschaft – mit entsprechendem Pflegepersonal wieder eingezogen wäre. Aufdiese rechtlich mögliche Änderung ihrer Entscheidung hat sieverzichtet. Darauf, dass sie zum Zeitpunkt des Auszugs „partout“ nicht mehr einziehen wollte, kommt es daher nicht an, daauch dies einen Sinneswandel nicht ausschließt. b) Die Beklagten können aus ihrer Nichtveranlagung zur Schenkungsteuer nicht herleiten, dass das Finanzamt (FA) nicht von einem steuerbaren Vorgang und damit nicht von einer Schenkung ausgegangen ist. Bei einem unentgeltlichenVerzicht auf ein dingliches Wohnrecht handelt es sich um eine erbschaftsteuerbare freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs.1 Nr.1 ErbStG. Hinsichtlich der Schenkungsteuer gilt nichts anderes. Die Nichtveranlagung der Beklagten zur Schenkungsteuer dürfte allein daran liegen, dass das FA angenommen hat, dass die Zuwendungen jeweils unter demFreibetrag geblieben sind. Auch die verwaltungsrechtliche Judikatur (OVG NRW, Urteil vom 14.8.2008, 16 A 1409/07, BeckRS 2008, 40131 ; VG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.2007, 21 K 5062/06, BeckRS 2011, 49639 ) geht ohne Weiteres davon aus, dass im Falle des Verzichts auf ein dingliches Wohnrecht grundsätzlich ein Schenkungsrückforderungsanspruch gegeben ist. Erörtertwird dort nur, unter welchen Voraussetzungen es einem Heimbewohner zumutbar ist, dieses Vermögen einzusetzen. c) Der Einordnung, dass es sich beim Verzicht auf das Wohnrecht um eine Schenkung handelt, steht die Entscheidung des BGH vom 25.1.2012, ZEV 2012, 371 nicht entgegen. Diese Entscheidung betrifft die Zulässigkeit eines Verzichts des Betreuers auf ein nicht genutztes Wohnrecht. Der BGH kommt für diesen Fall zu einer teleologischen Reduktion des Begriffs der Schenkung im Sinne des §1804 BGB, der dem des § 516 BGB nicht entspricht. Diese auf den Gesetzeszweck des § 1804 BGB abgestellte Auslegung hat er deswegen für erforderlich gehalten, weil grundsätzlich eine Schenkung des Betreuers aus dem Vermögen des Betreuten unheilbar nichtig ist und auch nicht durch das Gericht genehmigt werden kann (Palandt/Götz, 72. Aufl., §1804 Rdnr.1). Durch das Schenkungsverbot des § 1804 BGB soll aber nur verhindert werden, dass durch unentgeltliche Verfügungen des Vormunds oder des Betreuers das Vermögen des Betreuten gemindert wird. Dies enge den Schenkungsbegriff des § 1804 gegenüber dem des § 516 BGB wieder ein. Eine Verfügung, die sich nach § 516 als Schenkung darstelle, müsse demnach nicht zwingend auch eine Schenkung im Sinne des § 1804 BGB sein, wenn sie objektiv zu keinem Vermögensnachteil für den Betreuten führe. Hierbei folgt der BGH bei der Beurteilung, ob in der Löschung des Wohnrechts ohne Gegenleistung eine regelrechte Schenkung zu sehen sei, nicht der sich allein an § 516 BGB orientierenden Sichtweise der Vorinstanzen, sondern bezieht wirtschaftliche Aspekte mit ein. Nachdem im dort entschiedenen Fall der Betreute das Wohnrecht aller Wahrscheinlichkeit nicht mehr nutzen will und wird und eine Nutzung durch Dritte rechtlich ausgeschlossen ist, hat es für den Betreuten jegliche wirtschaftliche Bedeutung verloren und ist damit wertlos geworden. Gegendie Aufgabe eines objektiv ersichtlich wertlosen Vermögensgegenstandes durch den Betreuer muss der Betreute aber nicht durch § 1804 BGB geschützt werden. d) Der Einwand, dass es sich beim streitgegenständlichen Wohnrecht nicht um eine Schenkung, sondern eine Leihe handele, greift nicht durch. Für das schuldrechtliche Wohnrecht hat die Rechtsprechung des BGH angenommen, dass die Verpflichtung zur unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung einer Wohnung auf Lebenszeit als Leihvertrag (§598 BGB) und nicht als Schenkung ( § 516 BGB ) zu qualifizieren ist (BGH, Urteil vom 11.12.1981, V ZR 247/80, BGHZ 82, 354 , NJW1982, 820). Hier liegt aber ein dingliches Wohnrecht vor. e) Bei der am 11.5.2000 bewilligten Löschung des Wohnrechts hat sowohl auf Seiten der U als auch der Beklagten eine Schenkungsabsicht bestanden. Zwar wurde nicht die Formeines notariellen Schenkungsvertrags gewählt. Aus der Löschungsbewilligung ergibt sich aber die schenkweise Aufgabe des Wohnrechts durch die Berechtigte. Es handelt sich dabei auch nicht um eine – nach § 875 BGB durchaus mögliche – einseitige Aufgabe eines Rechts, sondern um die schenkweise Erfüllung einer Vereinbarung. Dies ergibt sich aus dem ausdrücklichen Wortlaut der Löschungsbewilligung, in der geregelt ist, dass Gegenleistungen für die Aufgabe des Wohnrechts nicht zu erbringen seien. Hinsichtlich der Kostentragung für diese notarielle Urkunde war eine hälftige Kostenteilung zwischen U und den Grundstückseigentümern vereinbart, was ebenfalls auf eine vertragliche Vereinbarung hindeutet. Ausweislich der Urkunde selbst sollte auch die Schenkungsteuerstelle eine beglaubigte Abschrift der Löschungsbewilligung erhalten. Diese Kriterien belegen eindeutig den schenkungsvertraglichen Charakter der Aufgabe des Wohnrechts durch U und die Annahme durch die Beklagten Dies ist völlig unabhängig davon, dass U nach der Aufgabe des Wohnrechts nicht mehr verpflichtet war, die im Vertrag von 1995 vereinbarten Nebenkosten für die Wohnung zu tragen, sie sich also weitere Kosten für die von ihr nicht mehr genutzte Wohnung ersparte. 2. Soweit die Beklagten zu 2) und 3) meinen, dass die Voraussetzungen der Verarmung bei Frau U nicht vorgelegen haben, haben sie keine konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt, nach denen eine Hilfebedürftigkeit von Frau U ausscheidet. Zwar hat der Kläger die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen und damit auch für die Hilfebedürftigkeit von Frau U. Der Kläger kann aber grundsätzlich die Angaben der Antragstellerin seiner Entscheidung zugrunde legen, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese falsch oder unvollständig sind. Wenn die Beklagten die Verarmung von Frau U bestreiten, bestreiten sie mittelbar die Hilfegewährung durch den Kläger, wie sie in den bestandskräftigen Bescheiden zum Ausdruck kommt. Etwas Substantielles gegen die Richtigkeit der Bescheide haben die Beklagten, denen insoweit eine sekundäre Darlegungslast obliegt, nicht vorgetragen. Ihr Hinweis auf Geldübertragungen ihres Vaters an Frau U und das diesbezügliche Beweisangebot (Herr K) sind unbeachtlich, weil diese Geldübertragungen – deren zeitliche Einordnung und Höhe nicht vorgetragen wurden – jedenfalls noch zu Lebzeiten des am 13.06.1996 verstorbenen Vaters erfolgt sein müssten. Da Frau U aber erst ab Juni 2008 Leistungen des Klägers bezogen hat, sagen diese mindestenszwölf Jahre zurückliegenden Zuwendungen über die Verarmung der Leistungsberechtigten zum Zeitpunkt der Hilfegewährung durch den Kläger nichts aus. Das Geld kann inder Zwischenzeit schlicht verbraucht sein. Für die von den Beklagten aufgestellte Vermutung der mutwilligen Übertragung des Vermögens auf ihre Tochter oder andere Angehörige, um die Verarmung herbeizuführen, findet sich kein tatsächlicher Anhaltspunkt. (…) 4. Grundsätzlich wird beim Rückforderungsanspruch nach §528 Abs.1 Satz 1 BGB zwar Naturalrestitution (§812 Abs.1 Satz 1 BGB) geschuldet. Ist der Unterhaltsbedarf aber geringer als der Wert des geschenkten Gegenstands und ist bei einem real unteilbaren Geschenk – wie hier in Form der Aufgabe eines Wohnrechts – eine Teilherausgabe unmöglich, ist gemäß §818 Abs.2 BGB (Teil)Wertersatz in Geld zu leisten (BGH, Urteil vom 29.3.1985, V ZR 107/84, BGHZ 94, 141 , NJW 1985, 2419 ). Bei regelmäßig wiederkehrendem Bedarf richtet sich der Anspruch aus §528 Abs.1 Satz1 BGB demgemäß nach ständiger Rechtsprechung auf wiederkehrende Leistungen des Beschenkten in einer dem angemessenen Unterhaltsbedarf entsprechenden Höhe, und zwar so lange, bis der Wert des Schenkungsgegenstands erschöpft ist (BGH, Urteile vom 28.10.1997, X ZR 157/96, BGHZ 137, 76 , 83, ZEV 1998, 73 ; vom 19.12.2000, X ZR 128/99, BGHZ 146, 228 , 231, ZEV 2001, 199 ; BGH, NJW 2003, 53 ). Dabei liegt der nach §528 Abs.1 BGB herauszugebende Wert der Bereicherung nicht im Wert des Wohnrechts für den Wohnungsberechtigten, sondern in der Erhöhung des Verkehrswerts des Grundstücks bei Wegfall des Wohnrechts, da nur der sich hieraus ergebende Wertzuwachs dem Beschenkten zugutekommt (BGH ZEV 2000, 111 ). Das vom Senat hierzu in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten des Sachverständigen (…) ist auf der Basis der Sachwertermittlung (…) zu einem Wert für das unbelastete Grundstück von 175.000 € gekommen. Nach Abzinsung dieses Wertes auf die Dauer des Rechts und unter Ansatz des Barwerts zwischenzeitlicher Belastungen für die Eigentümer hat der Sachverständige den Wert des belasteten Grundstücks zum Stichtag am 11.5.2000 mit 80.000 € festgestellt. Damit hat der Wertzuwachs des streitgegenständlichen Grundstücks zum Zeitpunkt der Aufgabe des Wohnrechts 95.000 € betragen. Die Beklagten, die Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem schriftlichen Sachverständigengutachten hatten, haben ausdrücklich eine Stellungnahme für entbehrlich gehalten und nur daran festgehalten, dass die Werte des Objekts zu hoch geschätzt seien, da trotz der Ausbauarbeiten der Beklagten im Jahr 2005 kein höherer Wert als 165.000 € zu erzielen gewesen sei. Der Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen aufgrund eigener Würdigung an und geht – je nach Bedarf der U – von einem Herausgabeanspruch i. H. v. bis zu 95.000 € aus, so dass die Klageforderung in jedem Fall abgedeckt ist. Dass die Beklagten das Anwesen 2005 für (nur) 165.000 € verkaufen konnten, steht der Richtigkeit der Sachverständigenbewertung nicht entgegen. Wie allgemein bekannt ist, lässt sich der tatsächliche Verkehrswert nicht immer zu jedem Zeitpunkt erzielen. 5. Der Schenkungsrückforderungsanspruch richtet sich gegen die Beschenkten, wobei mehrere Beschenkte Gesamtschuldner sind (BGH, Urteil vom 28.10.1997, X ZR 157/96, ZEV 1998, 73 ). Darauf, ob es sich beim Anspruch aus §528 BGB um eine Nachlassverbindlichkeit handelt, kommt es nicht an. Vorliegend richtet sich der Anspruch unmittelbar gegen die Beklagten als Begünstigte der Wohnrechtsaufgabe. (…) Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Nürnberg Erscheinungsdatum: 22.07.2013 Aktenzeichen: 4 U 1571/12 Rechtsgebiete: Vormundschaft, Pflegschaft (familien- und vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) Grundstücksübergabe, Überlassungsvertrag Erschienen in: MittBayNot 2015, 30-31 Normen in Titel: BGB § 528 Abs.1, § 818 Abs.2, § 1804; BVG § 27d