Beschluss
26 L 1464/07
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
2mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Bewerber hat einen durch Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Entscheidung im Beförderungsverfahren, der vorläufig gesichert werden kann.
• Bei Anhaltspunkten, dass ein Auswahlverfahren nur zum Schein stattgefunden hat, kann einstweiliger Rechtsschutz geboten sein, insbesondere wenn die Bestellung des Mitbewerbers rückgängig gemacht werden kann.
• Fehlende aktuelle dienstliche Beurteilungen und unzureichende Dokumentation der Auswahlentscheidung können die Annahme rechtlich relevanter Verfahrensfehler und damit die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes begründen.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz wegen mutmaßlich fehlerhafter Besetzung einer Leitungsstelle • Ein Bewerber hat einen durch Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Entscheidung im Beförderungsverfahren, der vorläufig gesichert werden kann. • Bei Anhaltspunkten, dass ein Auswahlverfahren nur zum Schein stattgefunden hat, kann einstweiliger Rechtsschutz geboten sein, insbesondere wenn die Bestellung des Mitbewerbers rückgängig gemacht werden kann. • Fehlende aktuelle dienstliche Beurteilungen und unzureichende Dokumentation der Auswahlentscheidung können die Annahme rechtlich relevanter Verfahrensfehler und damit die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes begründen. Der Kläger bewarb sich intern um die Leitung des Ordnungsamtes einer Stadt. Die Stadt übertrug die Leitung am 14. September 2007 der Beigeladenen; eine förmliche Vertragsänderung lag zunächst nicht vor. Der Kläger rügte Verfahrensmängel und behauptete, die Auswahl sei gesteuert gewesen und sein Bewerbungsunterlagenlauf sei behindert worden. Es fehlten zudem aktuelle dienstliche Beurteilungen beider Bewerber und die Auswahlentscheidung sei nur unzureichend dokumentiert. Der Kläger beantragte einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, die Bestellung rückgängig zu machen und die Stelle nicht mit Dritten zu besetzen, bis über seine Bewerbung endgültig entschieden ist. Das Gericht prüfte summarisch die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und die Eilbedürftigkeit. • Rechtliche Grundlage und Anspruch: Art. 33 Abs. 2 GG verpflichtet zur Bestenauslese; daraus folgt ein Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Entscheidung im Beförderungsverfahren, der nach § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig gesichert werden kann. • Abgrenzung Beamte/Angestellte: Die Grundsätze, die bei Ernennung von Beamten vorläufigen Rechtsschutz ausschließen, lassen sich nicht ohne weiteres auf die Bestellung von Angestellten übertragen, da deren Bestellung rückgängig gemacht werden kann. • Glaubhaftmachung und Eilbedürftigkeit: Der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass Verfahrensmängel vorliegen können; insbesondere sprechen Indizien (gezielt eingeschränkte Ausschreibung, nachträgliche Änderung des Anforderungsprofils, Verzögerung bei Weiterleitung der Bewerbung des Klägers, fehlende aktuelle Beurteilungen) dafür, dass das Auswahlverfahren nicht ordnungsgemäß stattgefunden hat. • Dokumentationspflicht: Die bloße Vorlage eines Ergebnisvorschlags der Findungskommission ohne ausführliche Niederschrift der Auswahlgespräche erfüllt nicht die gebotene Dokumentationspflicht und verhindert eine sachgerechte Überprüfbarkeit der Auswahlentscheidung. • Rechtsfolge: Wegen der bestehenden Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens ist vorläufig anzuordnen, die faktische Besetzung rückgängig zu machen und weitere Besetzungen der Stelle zu unterlassen, solange nicht über die Bewerbung des Klägers bestandskräftig entschieden ist; ein Anspruch auf unmittelbare Besetzung durch den Kläger bestand jedoch noch nicht. • Kosten und Verfahrensfragen: Die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG; Vollstreckungsandrohungen gegen die Antragsgegnerin sind unzulässig, weil § 172 VwGO Vollstreckungsvoraussetzungen verlangt. Der Antrag des Klägers wurde teilweise stattgegeben: Die Stadt wurde verpflichtet, die faktische Besetzung der Leitungsstelle rückgängig zu machen und es wurde ihr untersagt, die Stelle mit einem Dritten zu besetzen, solange über die Bewerbung des Klägers nicht bestandskräftig entschieden ist. Ein unmittelbarer Anspruch des Klägers auf Übertragung der Stelle bestand noch nicht, weshalb der Hauptantrag insoweit abgelehnt wurde. Die Entscheidung stützt sich auf erhebliche Indizien für Verfahrensfehler (gezielte Einschränkung der Ausschreibung, nachträgliche Anpassung des Anforderungsprofils, verzögerte Bearbeitung und fehlende aktuelle Beurteilungen) und auf die unzureichende Dokumentation der Auswahlgründe. Die Kosten wurden geteilt; der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.