Beschluss
1 L 367/08
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2008:0318.1L367.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Bewerbungen des Antragstellers auf die in X. am H. X1. -E. zur Ausschreibungsnummer 1-GY-1365 und die in X. am H. K. S. zur Ausschreibungsnummer 1-GY-1427 ausgeschriebenen und zu besetzenden Stellen für zulässig zu erklären und die Bewerbungsunterlagen an die zuständige Bezirksregierung E1. weiterzuleiten. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Bewerbungen des Antragstellers auf die in X. am H. X1. -E. , K1. 20, 42103 X. , zur Ausschreibungsnummer 1-GY-1365 und die in X. am H. K. S. , T.-----straße 134, 42287 X. , zur Ausschreibungsnummer 1-GY-1427 ausgeschriebenen und zu besetzenden Stellen für zulässig zu erklären und die Bewerbungsunterlagen an die zuständige Bezirksregierung E1. weiterzuleiten, 4 hat Erfolg. 5 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 6 Der Antragssteller hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Durch die Weigerung der Bezirksregierung B. , die von Seiten des Antragstellers übersandten Bewerbungsunterlagen als zulässig anzuerkennen und an die Bezirksregierung E1. weiterzuleiten, droht dem Antragsteller eine Vereitelung des ihm aus Art. 33 Abs. 2 GG zustehenden grundrechtsgleichen Rechts auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Auswahlentscheidung. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung erweist sich dabei als besonders eilbedürftig, da die Auswahlgespräche in Bezug auf die Stellen, auf die sich der Antragsteller beworben hat, bereits am 4.4. und vom 7.4.-11.4.2008 stattfinden werden. 7 Nach dem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Prinzip der Bestenauslese hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dies dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes, dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität gewährleistet werden sollen. Zugleich wird damit dem rechtlichen Interesse des Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen Rechnung getragen und ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Auswahlentscheidung begründet. 8 Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237, und - 2 C 9.04 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31. 9 Die daraus folgenden Bindungen für den Entscheidungsspielraum des Dienstherrn entfalten ihre Wirkung nicht nur bei der abschließenden Personalauswahl selbst, sondern auch bei einer etwaigen ihr vorgelagerten Entscheidung des Dienstherrn, welcher Personenkreis für die Stellenbesetzung angesprochen werden soll. Da solche Entscheidungen aber auch von organisatorischen, personalwirtschaftlichen und personalpolitischen Erwägungen des Dienstherrn wesentlich mit beeinflusst werden, muss ihm ein weitgefasster Spielraum zugebilligt werden, ob er eine Stelle überhaupt besetzt und welchen Personenkreis er dafür in Betracht zieht. Dieses dem Dienstherrn zustehende Organisationsermessen muss allerdings willkürfrei ausgeübt werden. Das heißt, dass Beschränkungen des Bewerberkreises auf einem sachlich vertretbaren Grund beruhen müssen. 10 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Juli 2006 - 6 B 1184/06 -, vom 6. März 2007 - 6 B 48/07 -, vom 26. März 2007 - 6 B 26/07 -, vom 18. Juli 2007 - 6 B 557/07 - , vom 8. August 2007 - 6 B 750/07 - und vom 8. Februar 2008 - 6 B 114/08 -, jeweils bei juris und www.nrwe.de. 11 Der Antragsgegner hat sein Organisationsermessen dahingehend ausgeübt, das Einstellungsverfahren für Neueinstellungsbewerber einerseits und das Versetzungsverfahren für Laufbahnwechsler andererseits strikt voneinander zu trennen. Stellenausschreibungen für Neueinstellungsbewerber erfolgen demgemäß ausschließlich unter dem Internet-Auftritt LEO". Die Stellenausschreibungen für den Laufbahnwechsel erfolgen dagegen nur unter dem Internet-Auftritt OLIVER". Bewerbungen sind jeweils nur von den Angehörigen des jeweiligen Bewerberkreises zugelassen. 12 Vgl. Runderlasse des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. Dezember 2007 - 113-6.08.01.07-61181/07 - Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern zum 11. August 2008 und folgende Einstellungen im Schuljahr 2008/09" (geändert durch Erlass vom 19. Februar 2008 - Vorgezogener Einstellungstermin Schuljahr 2008/09") und vom 28. Dezember 2007 - 113-6.08.01.07-60896/07 - Laufbahnwechselverfahren" (abrufbar unter: www.schulministerium.nrw.de/BP/LEO/Erlasse/index.html). 13 Lehrkräfte im öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen, die eine Lehramtsbefähigung für den höheren Dienst besitzen und in einer Laufbahn des gehobenen Dienstes dauerhaft beschäftigt sind, können sich danach im Schuljahr 2008/2009 auf Ausschreibungen für den Laufbahnwechsel nur unter dem Internet- Auftritt www.oliver.nrw.de in der Zeit vom 27.2. bis 10.3.2008 (für Versetzung zum 1.8.2008) sowie vom 27.8. bis 3.9.2008 (für Versetzungen zum 1.2.2009) bewerben. Die Stellenausschreibungen für Neubewerber werden vom 27.2.-10.3.2008 und 7.5.- 15.5.2008 (für Einstellungen zum 6.8.2008) sowie vom 27.8.-3.9.2008 und 12.11.- 24.11.2008 (für Einstellungen zum 1.2.2009) im Internet nur unter www.leo.nrw.de veröffentlicht. 14 Die Entscheidung, ob eine zugewiesene Stelle entweder für Neueinstellungsbewerber oder für Laufbahnwechsler ausgeschrieben wird, trifft dabei im Regelfall die jeweilige Schule selbst. In dem Runderlass vom 28. Dezember 2007 zum Laufbahnwechselverfahren" heißt es unter anderem: 15 Die Schule entscheidet, ob sie eine ihr zugewiesene Stelle des höheren Dienstes (A 13 BBO) für neu einzustellende Lehrkräfte über den Internet-Auftritt LEO oder für den Laufbahnwechsel über den Internet-Auftritt OLIVER ausschreibt. 16 Die Entscheidung, welcher Bewerberkreis angesprochen wird, trifft in der Regel die Schule entsprechend dem individuellen Anforderungsprofil der einzelnen Stelle. Ob diesem Profil neu einzustellende oder berufserfahrene Bewerberinnen und Bewerber entsprechen, hat die Schule sachgerecht abzuwägen. Dabei können z. B. der Fachbedarf, die Struktur des Kollegiums, besondere Fortbildungen oder besondere Erfahrungen der Lehrkraft maßgebend sein. Die Entscheidung ist sachlich zu begründen und aktenkundig zu machen. 17 Ich bitte, die Schulen bei dieser Entscheidung zu beraten und zu unterstützen." 18 Vor dem Hintergrund dieser Erlasslage sind die hier in Rede stehenden Stellen während des Zeitraums vom 27.2. bis zum 10.3.2008 ausschließlich über den Internet-Auftritt LEO" ausgeschrieben worden, so dass Laufbahnwechsler wie der Antragsteller von einer Bewerbung ausgeschlossen waren. In der im Internet veröffentlichten Ausschreibung heißt es dementsprechend unter der Rubrik Hinweise/Erwartungen" ohne weitere Erklärung: 19 Versetzungsbewerbungen im Laufbahnwechsel (...) sind nicht möglich". 20 Zur Begründung für die Beschränkung des Bewerberkreises auf Neueinstellungsbewerber wird von Seiten der betreffenden Gymnasien in den unter dem 14. März 2008 verfassten Stellungnahmen ausgeführt, dass man die fraglichen Stellen nur für neu einzustellende Bewerber ausgeschrieben habe, weil es ungewiss gewesen sei, ob (ausreichend) Laufbahnwechsler zur Verfügung stehen würden, eine Besetzung der Stellen aber aufgrund konkreter fachspezifischer Engpässe zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung gewährleistet sein müsse. Erfahrungsgemäß sei davon auszugehen, dass neu einzustellende Bewerber mit der jeweils gewünschten Fächerkombination ausreichend vorhanden seien. Das Risiko, die ausgeschriebenen Stellen wegen eines zu geringen Bewerberfeldes nicht besetzen zu können, habe man nicht eingehen wollen. 21 Mit Blick auf diese organisatorische Ausgestaltung und Vorgehensweise im Einzelfall, insbesondere in Anbetracht der gegebenen Begründungen, bestehen Zweifel daran, dass die Beschränkung des Bewerberkreises in Bezug auf die hier in Rede stehenden Stellen auf einem sachlich vertretbaren Grund beruht. 22 Zwar dürfte die in den zitierten Erlassen getroffene Regelung, den Schulen bei der konkreten Stellenausschreibung die Wahl der anzusprechenden Bewerbergruppe zu überlassen, entgegen der Ansicht des Antragstellers als solche nicht zu beanstanden sein. Im Lichte der Bestimmung des § 57 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW wird man es nicht als sachwidrig ansehen können, dass der Antragsgegner die Entscheidung darüber, welcher Bewerberkreis angesprochen werden soll, in dem zitierten Runderlass vom 28. Dezember 2007 in der Regel der jeweiligen Schule überlassen hat. Dies entspricht der Intention des Gesetzgebers des nordrhein- westfälischen Schulgesetzes, Schulen zukünftig besser in die Lage zu versetzen, die Qualität des Unterrichts und der schulischen Arbeit eigenverantwortlich und nachhaltig zu verbessern und Ausschreibungs- und Auswahlverfahren eigenverantwortlich durchzuführen. 23 Vgl. LT-Drucks 14/1572, S. 96; s. zur Sachgerechtigkeit dieser Regelung auch VG E1. , Beschluss vom 27. April 2007 - 2 L 391/07 -, S. 5 f. der Entscheidungsabschrift, und OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2007 - 6 B 750/07 -, a.a.O. 24 Auch dürfte die grundsätzliche Entscheidung, das Einstellungsverfahren für Neueinstellungsbewerber und das Versetzungsverfahren für Laufbahnwechsler voneinander zu trennen, vom Organisationsermessen des Antragsgegners gedeckt sein, soweit es - mit Blick auf das Schuljahr 2008/2009 - um die Beschränkung des Bewerberkreises auf Neubewerber in Bezug auf die vom 7.5. bis 15.5.2008 (für Einstellungen zum 6.8.2008) und vom 12.11. bis 24.11.2008 (für Einstellungen zum 1.2.2009) noch auszuschreibenden Stellen geht. Eine Beschränkung dürfte hier sachlich gerechtfertigt sein, da auf diese Weise die durch den Laufbahnwechsel zum 1.8.2008 bzw. zum 1.2.2009 frei werdenden Stellen in den jeweiligen anschließenden Einstellungsverfahren mit Neubewerbern besetzt werden können und damit die Unterrichtsversorgung an den abgebenden Schulen sichergestellt wird. 25 Vgl. dazu bereits OVG NRW, Beschlüsse vom 6. März 2007 - 6 B 48/07 -, vom 26. März 2007 - 6 B 26/07 -, vom 8. August 2007 - 6 B 750/07 - und vom 8. Februar 2008 - 6 B 114/08 -, a.a.O. 26 Ob hingegen auch in Bezug auf die - hier in Rede stehenden - vom 27.2. bis 10.3.2008 ausgeschriebenen sowie in Bezug auf die vom 27.8. bis 3.9.2008 noch auszuschreibenden Stellen die Entscheidung des Antragsgegners, das Einstellungsverfahren für Neueinstellungsbewerber und das Versetzungsverfahren für Laufbahnwechsler voneinander zu trennen, noch vom Organisationsermessen gedeckt ist, bleibt fraglich. 27 Vgl. zu den diesbezüglichen Bedenken des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bereits den Beschluss vom 18. Juli 2007 - 6 B 557/07 -, a.a.O. 28 Ein sachlicher Grund für diese generelle Trennung ist weder offensichtlich noch vom Antragsgegner dargetan. Allein der Wunsch, den angesprochenen Personenkreis auf Neubewerber zu beschränken, stellt noch keinen sachlichen Grund dar, der die aus Art. 33 Abs. 2 GG erwachsenden Bindungen bei der Festlegung des Bewerberkreises zu lösen vermag. Auch der durch die grundsätzlich notwendige Beurteilung von Versetzungsbewerbern ausgelöste Verwaltungsmehraufwand rechtfertigt nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen den Ausschluss von Laufbahnwechslern nicht. 29 Vgl. abermals OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2007 - 6 B 557/07 -, a.a.O. 30 Auch der im Anschluss an diese Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts neugefasste Runderlass vom 28. Dezember 2007 zum Laufbahnwechselverfahren" benennt noch immer keinen Grund für diese g e n e r e l l e Trennung, sondern legt die von der Rechtsprechung geforderte Begründung für eine Beschränkung des Bewerberkreises den Schulen auf. Nach dem Erlass haben diese unter Orientierung am individuellen Anforderungsprofil und unter sachgerechter Abwägung jede e i n z e l n e Entscheidung sachlich zu begründen und aktenkundig zu machen. Der Erlass benennt mit dem Fachbedarf" oder der Struktur des Kollegiums" dabei lediglich beispielhaft Gründe, die - nach Ansicht des Erlassgebers - eine Beschränkung des Bewerberkreises im Einzelfall zu rechtfertigen im Stande sein sollen. Ob der Antragsgegner insofern der an und für sich ihm obliegenden Begründungspflicht hinsichtlich der allein von ihm zu verantwortenden generellen Trennung von Neueinstellungs- und Laubahnwechselverfahren hinreichend nachgekommen ist, bleibt insofern ungewiss. 31 Ginge man davon aus, dass der Antragsgegner auf diese Weise noch willkürfrei von dem ihm zustehenden Organisationsermessen Gebrauch gemacht hat, er also den Schulen nicht nur die Wahl der anzusprechenden Bewerbergruppe, sondern auch die hierfür erforderliche Begründung überlassen kann, so müsste sich jedenfalls die sodann im Einzelfall gegebene Begründung als tragfähig erweisen, dies zumal gemäß Ziffer 4.2 des Runderlasses vom 28. Dezember 2007 Lehrkräfte, die sich in einem Dauerbeschäftigungsverhältnis befinden, aus staatlich genehmigten Ersatzschulen oder aus anderen Bundesländern unter Umständen sehr wohl am Ausschreibungsverfahren LEO" teilnehmen können. 32 Vgl. etwa zum Gesichtspunkt der Verjüngung des Lehrerkollegiums" als Begründung: VG E1. , Beschluss vom 27. April 2007 - 2 L 391/07 -, S. 6 der Entscheidungsabschrift. 33 Die vorliegend von den Schulen gegebenen Begründungen, es sei ungewiss gewesen, ob (ausreichend) Laufbahnwechsler in der benötigten Fächerkombination (Sport/beliebig" und Erdkunde/beliebig") zur Verfügung stehen würden, dürfte jedoch rein spekulativ gewesen sein. Vor allem aber dürfte diese Begründung keinen Ausschluss der Laufbahnwechsler aus dem Bewerberkreis rechtfertigen können, da sich bei einer gleichsamen Zulassung von Laufbahnwechslern und neu einzustellenden Bewerbern der Bewerberkreis vergrößern und die Chance, eine Lehrkraft zu gewinnen, damit für die Schule sogar steigen würde. 34 Letztendlich aber können die hier aufgeworfenen Fragen dahingestellt bleiben, da sich in Bezug auf das bisherige Auswahlverfahren bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung jedenfalls insoweit durchgreifende rechtliche Bedenken ergeben, als der Grund für die Beschränkung des Bewerberkreises offensichtlich nicht hinreichend schriftlich fixiert und vor allem weder dem Antragsteller noch anderen potentiellen Bewerbern rechtzeitig ausreichend zur Kenntnis gebracht worden ist. 35 Wesentlicher Bestandteil des aus Art. 33 Abs. 2 GG herzuleitenden Bewerbungsverfahrensanspruchs ist, dass die Ablehnung der Auswahl eines Beförderungsbewerbers einer Mitteilungs- und Begründungspflicht unterliegt. 36 Grundlegend: BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. September 1989 - 2 BvR 1576/88 -, NJW 1990, 501 m. Bspr. Busch, DVBl 1990, 107, Hufen, JuS 1990, 756, und Schnellenbach, NVwZ 1990, 637. 37 Diesem Begründungserfordernis ist nicht bereits dann genügt, wenn bekannt und gewährleistet ist, dass dem abgelehnten Bewerber die Gründe für die Auswahlentscheidung durch Auskunft oder Einsichtnahme zugänglich gemacht werden. Vielmehr folgt aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG eine Verpflichtung des Antragsgegners, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen und darüber hinaus dem Bewerber auch zur Kenntnis zu geben. Die alleinige Möglichkeit, auf Anfrage Auskünfte über den Inhalt dieser Auswahlerwägungen zu erhalten, würde dabei schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht genügen. 38 Vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Januar 2008 - 5 ME 317/07 -, juris. 39 Auch das Bundesverfassungsgericht hat jüngst betont, dass nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen (
) der Mitbewerber in die Lage versetzt" wird, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will." 40 Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178; vgl. in diesem Kontext auch zur Dokumentationspflicht bei Auswahlgesprächen: OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2006 - 1 B 1587/05 -, und VG E1. , Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 26 L 1464/07 -, jeweils bei juris und www.nrwe.de. 41 Die maßgeblichen Auswahlerwägungen sind daher zwingend schon während des Verwaltungsverfahrens in einer dem Bewerber zugänglichen Art und Weise niederzulegen. Insbesondere erachtet das Bundesverfassungsgericht eine etwaige Darlegung der Auswahlerwägungen erstmals im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens wegen der damit verbundenen unzumutbaren Beeinträchtigungen der Rechtsschutzmöglichkeiten des Betroffenen für nicht ausreichend. 42 Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, a.a.O. 43 In Anwendung und Fortführung dieser Rechtsprechung ist in einem Bewerbungsverfahren der vorliegenden Art, in dem (potentielle) Bewerber von vornherein aufgrund einer Beschränkung des Bewerberkreises ausgeschlossen sind, daher zu verlangen, dass der sachliche Grund für diese Beschränkung von Beginn an nach außen hin dokumentiert wird, damit die Bewerber nicht gehalten sind, ins Blaue" hinein gerichtlichen Rechtsschutz zu begehren. Laufbahnwechsler wie der Antragsteller sind als potentielle Bewerber von vornherein vom Bewerbungsverfahren hinsichtlich der in dem Internetportal LEO" ausgeschrieben Stellen ausgeschlossen, so dass sie keine Konkurrentenmitteilung, in der sie über die Auswahlerwägungen informiert werden könnten, erhalten. Insofern muss der Antragsgegner anderweitig sicherstellen, dass den diesbezüglichen Begründungs- und Informationspflichten aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG Rechnung getragen wird. So wäre es dem Antragsgegner ohne weiteres möglich und zumutbar, die Begründung der Schule für die Beschränkung des Bewerberkreises den potentiellen Bewerbern mitzuteilen, indem etwa in der im Internet veröffentlichten Ausschreibung unter der Rubrik Hinweise/ Erwartungen" auch ausgeführt wird, w a r u m im Hinblick auf die jeweilige Stelle Versetzungsbewerbungen im Laufbahnwechsel nicht möglich sind. Die Schulen selbst könnten sogar die jeweiligen Begründungen - zu deren Dokumentation sie ohnehin nach dem Erlass verpflichtet sind - direkt in das PC- Programm zur Internetbasierten Erfassung von Stellenausschreibungen (INES)", mit denen die Stellenausschreibungen gefertigt und an die Bezirksregierungen übermittelt werden, eingeben. Eine solche Auskunft hat der Antragsgegner dem Antragsteller jedoch - weder im Internet noch auf andere Weise - erteilt. Die Vorlage der unter dem 14. März 2008 und damit lange nach der Ausschreibung gefertigten Stellungnahmen der Schulen erst in diesem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren kann diesen Mangel nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr heilen. 44 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass es nur dann zulässig sein kann, die im Rahmen eines Ausschreibungstermins zu besetzenden Stellen getrennt für Neubewerber und für Laufbahnwechsler auszuschreiben, soweit und solange sichergestellt ist, dass auch Laufbahnbewerber in einem angemessenen Umfang zum Zuge kommen können. 45 Vgl. bereits VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28. März 2007 - 1 L 294/07 -, juris. 46 Dass auch Laufbahnbewerber in einem angemessenen Umfang zum Zuge kommen können, setzt voraus, dass ungeachtet der den Schulen im Einzelfall übertragenen Entscheidungs- und Begründungsbefugnisse eine ausreichende Anzahl an Stellen im Laufbahnwechselverfahren ausgeschrieben wird. Zwar ist dies nach dem - insofern nicht unbestrittenen - Vortrag des Antragsgegners wohl gegenwärtig der Fall. Nach dem Vortrag des Antragsgegners wurden im AV 3 2007 rd. 21 % der Stellen für den Laufbahnwechsel ausgeschrieben und im AV 3 2008 über 42 % der veröffentlichten Stellen für den Laufbahnwechsel reserviert. Eine entsprechende verfahrensrechtliche Absicherung, die eine Reservierung einer ausreichenden Anzahl an Stellen im Laufbahnwechselverfahren gewährleistet, findet sich in den zitierten Erlassen jedoch nicht. Insbesondere sieht Ziffer 1.3 des Runderlasses vom 28. Dezember 2007 entsprechende Absicherungen nur für Versetzungsbewerberinnen und Versetzungsbewerber (im allgemeinen Versetzungsverfahren gemäß Runderlass vom 24.11.1989 - BASS 21-01 Nr. 21 -) sowie für schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen vor. Danach ist von den Schulaufsichtsbehörden vor Ausschreibung einer Stelle zu prüfen, ob noch entsprechend geeignete Versetzungsbewerber oder schwerbehinderte Bewerber für eine Besetzung der Stelle zur Verfügung stehen. Jedenfalls dann, wenn - was erst in einem Hauptverfahren zu prüfen wäre - die Anzahl der veröffentlichten Stellen für den Laufbahnwechsel tatsächlich nicht den Angaben des Antragsgegners entsprechen oder zukünftig (wieder) absinken sollten, wäre zu überlegen, ob nicht auch eine solche transparente verfahrensrechtliche Absicherung in dem maßgeblichen Runderlass zu fordern wäre. Auch auf diese Frage kommt es aber wegen der Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs aufgrund der dargestellten Mitteilungs- und Begründungsdefizite, die für sich bereits zur Antragsstattgabe führen, in diesem Verfahren nicht mehr an. 47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 48 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes und trägt dem Umstand Rechnung, dass der Antragsteller die Teilnahme am Auswahlverfahren für an zwei verschiedenen Schulen ausgeschriebene Stellen begehrt. 49