Beschluss
21 K 3424/07
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2007:1120.21K3424.07.00
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Leitsätze
Voraussetzungen für die Bewilligung von Pflegewohngeld bei Eigentum an einem Hausgrundstück (hier: Familienheim mit Wohnung von 124 qm Wohnfläche für 1-Personen-Haushalt nicht mehr angemessen).
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Voraussetzungen für die Bewilligung von Pflegewohngeld bei Eigentum an einem Hausgrundstück (hier: Familienheim mit Wohnung von 124 qm Wohnfläche für 1-Personen-Haushalt nicht mehr angemessen). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens die Rechtsverfolgung mit dem klägerischen Begehren, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 12.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.07.2007 zu verpflichten, dem B-Haus des Caritasverbandes für die Dekanate E und X, C-Hof 16, 00000 E, für den Pflegeplatz der Klägerin ab dem 01.07.2006 für einen Zeitraum von 12 Monaten Pflegewohngeld zu bewilligen, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die angegriffenen Bescheide dürften sich als rechtmäßig erweisen und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 VwGO). Danach muss die Klägerin die Ablehnung der Pflegewohngeld-Bewilligung hinnehmen. Der Beklagte geht zutreffend davon aus, dass der Klägerin ein Pflegewohngeld nicht zusteht, da das im Eigentum der Klägerin und ihres Ehemannes stehende Eigenheim mit einer Wohnfläche von rund 124 qm (Haupthaus 100 qm und Anbau 24 qm) nicht mehr als angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen PfG NW) i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII anzusehen ist. Zur Begründung wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden verwiesen. Ergänzend wird auf folgendes hingewiesen: Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 PfG NRW wird vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen Pflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen der Heimbewohnerin und des Heimbewohners und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht. Diese Voraussetzungen liegen im Falle der Klägerin nicht vor. Es ist auf das Vermögen beider Eheleute abzustellen. Dieses Vermögen reicht aus, um den Bedarf der Klägerin auf Pflegewohngeld zu decken. Die in einem Pflegeheim untergebrachte Klägerin und ihr Ehemann lebten im streitgegenständlichen Zeitraum deshalb nicht getrennt, weil sie eine auf die Ehe gegründete Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft bilden, selbst wenn die Unterbringung der Klägerin nicht nur vorübergehend ist, sondern sich auf einen längeren Zeitraum erstreckt. Zu den Voraussetzungen vgl. nur: BVerwG, Urteil vom 26.01.1995 5 C 8.93 , BVerwGE 97, 345 = FEVS 45, 447 = NVwZ 1995, 1106; OVG NRW, Urteil vom 11.12.1997 8 A 5182/95 , FEVS 48, 352, 355 zu § 28 BSHG. Dafür dass einer der Ehegatten den Willen hat, sich vom anderen Ehegatten unter Aufgabe der bisherigen Lebensgemeinschaft auf Dauer zu trennen, BVerwG, Urteil vom 26.01.1995 5 C 8.93 , a. a. O. und OVG NRW, Urteil vom 11.12.1997 8 A 5182/95 , a. a. O., sind für das Gericht keine Anhaltspunkte erkennbar. Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW i.V.m. § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen ist. Die Sozialhilfe darf allerdings gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 SGB XII nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines angemessenen Hausgrundstückes, das von der nachfragenden Person (dem Hilfesuchenden) oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Personen dazu gehört gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB XII der nicht getrennt lebende Ehegatte allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Zwar bewohnt die Klägerin nicht mehr das Haus, weil sie bis auf Weiteres in dem Alters- und Pflegeheim untergebracht worden ist. Es reicht in diesem Zusammenhang allerdings aus, dass ihr Ehemann das Haus bewohnt. Es handelt sich allerdings nicht um ein angemessenes Hausgrundstück. Die Angemessenheit bestimmt sich gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 SGB XII nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (z.B. behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstückes einschließlich des Wohngebäudes. Hieran anknüpfend ist - jedenfalls nach derzeitigem Sach- und Streitstand des Klageverfahrens das Hausgrundstück zumindest nach der Zahl der Bewohner und dem Wohnbedarf nicht als angemessen anzusehen. Vorliegend dürfte zwar die Fläche des im Miteigentum der Klägerin stehende Grundstücks mit 402 qm wohl noch angemessen sein. Der Baukörper ähnelt mehr einem freistehenden Haus oder einer Doppelhaushälfte als einem Reihenhaus oder einem Reihenendhaus. Die jeweils benachbarten mehrgeschossigen Wohngebäude sind lediglich mit eingeschossigen, ursprünglich als Garagen- bzw. Nutzbauten gewidmeten Baukörpern miteinander verbunden gewesen. Eine angemessene Grundstücksgröße liegt nach Auffassung des Gerichts in einem solchen Fall zwischen 350 qm und 500 qm, jedenfalls aber oberhalb der für Reihenhäuser vorgesehenen Fläche von bis zu 250 qm. Vgl. W. Schellhorn, in: W. Schellhorn / H. Schellhorn / Hohm, SGB XII – Sozialhilfe, 17. Aufl. 2006, Rdnr. 66 m.w.N.. Was die Zahl der Bewohner betrifft, ist nur der Ehemann Bewohner des Hauses, nicht die Klägerin, die aufgrund ihres Pflegezustandes in der Pflegestufe III langfristig im Pflegeheim untergebracht ist. Dass weitere anrechnungsfähige Personen im Haus untergebracht sind, ist weder im Vorverfahren, noch im Klageverfahren vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Nach derzeitigem Stand des Verfahrens ist auch nicht erkennbar, ob z.B. vorgesehen ist und nach dem Krankheits- und Pflegestatus der Klägerin realistisch ist, dass diese in ihr angestammtes Familienheim zurückkehren kann und will. Für einen derartigen Fall, wäre aufgrund pflegerischer Beeinträchtigungen möglicherweise ein Wohnbedarfsaufschlag vorzusehen. Dies würde vor allem dann gelten, wenn aus pflegerischen Gründen eine bestimmte Infrastruktur oder Barrierefreiheit notwendig wäre. Die Ermittlung des Wohnbedarfes kann sich am Inhalt der Regelung des § 39 des II. Wohnungsbaugesetzes vom 19.08.1994, BGBl. I S. 2137, S. 2149, orientieren, auch wenn dieses Gesetz nicht mehr in Kraft ist. Vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS s/05 R –, FEVS 58, 241-248 = NZS 2007, 428-431; Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 06.02.2007 – 5 K 1008/05 –; W. Schellhorn, a.a.O., Rdnr. 61, 62 m.w.N.. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des II. Wohnungsbaugesetzes durften Familienheime mit einer Wohnung über eine Wohnfläche von 130 qm verfügen. Diese Wohnfläche war für eine Zahl von vier Bewohnern ausgelegt. Bei einer geringeren Personenzahl ist es sachgerecht, jeweils 20 qm je Person abzurechnen, höchstens jedoch aber insgesamt 40 qm für 2 Personen. Eine weitere Reduzierung um 20 qm bei Belegung mit nur einer Person dürfte im Regelfall nicht in Betracht kommen. Vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, a.a.O.. Unter Anrechnung der dargestellten Reduzierung (130 qm abzüglich höchstens 40 qm) übertrifft die Wohnfläche des Hauses der Klägerin und ihres Ehemannes mit etwa 124 qm einschließlich des Ausbaus, aber auch schon ohne Ausbau mit 100 qm die angemessene Wohnfläche von 90 qm. Soweit eine Mehrfläche zur angemessenen Berücksichtigung der besonderen persönlichen Bedürfnisse des Wohnungsinhabers erforderlich ist, können die o.g. Wohnflächengrenzen überschritten werden (vgl. § 39 Abs. 2 Nr. 2 des II. Wohnungsbaugesetzes). Das gebietet auch schon die Regelung des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII. Danach darf die Unterstützung nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden darf, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Für die Klägerin ergibt sich daraus aber keine Wohnflächenerweiterung. Die Regelung gebietet es jedenfalls derzeit nicht, eine Wohnfläche von mehr als 90 qm als angemessen anzusehen, weil nicht ersichtlich ist, dass aus Härtegesichtspunkten darüber liegende Wohnfläche (bis 110 qm) für eine Rückkehr der Klägerin in ihr Familienheim, gegebenenfalls erweitert bis auf 130 qm aus Gründen pflegerischen Bedarfs (Infrastruktur / Barrierefreiheit) notwendig ist. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat dazu bislang überhaupt nicht vortragen lassen. Da der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum verwertbares Vermögen in Form des im Eigentum beider Eheleute stehenden Wohngrundstücks zur Verfügung stand, mit dem die monatlichen Aufwendungen für die Investitionskosten finanziert werden konnten, kommt es nicht mehr darauf an, ob weiteres verwertbares Vermögen zur Verfügung stand.