Urteil
8 A 5182/95
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
44mal zitiert
7Normen
Zitationsnetzwerk
44 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Aufhebung eines sozialhilferechtlichen Bewilligungsbescheids richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 44 Abs. 3 SGB X; zuständig ist die Behörde, die im Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung für den Erlaß des Bescheids örtlich zuständig wäre.
• Eine Änderung der persönlichen Verhältnisse (Eheschließung) kann eine wesentliche Änderung i.S.v. § 48 Abs. 1 SGB X darstellen, wenn dadurch Einkommen und Vermögen eines Dritten bei der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind.
• Der Leistungsempfänger ist gegenüber dem Begünstigten wirksam anzusprechen; bei zusammenlebenden Familienmitgliedern muss die Aufteilung der Leistung bereits bei Bewilligung erkennbar sein.
• Die Rücknahme und Rückforderung bereits erbrachter Sozialhilfeleistungen ist möglich, wenn der Begünstigte Mitteilungspflichten nach § 60 SGB I vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat; grobe Fahrlässigkeit kann vorliegen, wenn die Heirat nicht unverzüglich angezeigt wurde.
• Bewilligungsbescheide, die für einen früheren Zeitraum vor der Heirat ergingen, sind von einer Aufhebung wegen späterer Eheschließung grundsätzlich nicht betroffen.
Entscheidungsgründe
Rücknahme und Rückforderung von Sozialhilfe nach Eheschließung und Zuständigkeitsfragen • Bei Aufhebung eines sozialhilferechtlichen Bewilligungsbescheids richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 44 Abs. 3 SGB X; zuständig ist die Behörde, die im Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung für den Erlaß des Bescheids örtlich zuständig wäre. • Eine Änderung der persönlichen Verhältnisse (Eheschließung) kann eine wesentliche Änderung i.S.v. § 48 Abs. 1 SGB X darstellen, wenn dadurch Einkommen und Vermögen eines Dritten bei der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind. • Der Leistungsempfänger ist gegenüber dem Begünstigten wirksam anzusprechen; bei zusammenlebenden Familienmitgliedern muss die Aufteilung der Leistung bereits bei Bewilligung erkennbar sein. • Die Rücknahme und Rückforderung bereits erbrachter Sozialhilfeleistungen ist möglich, wenn der Begünstigte Mitteilungspflichten nach § 60 SGB I vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat; grobe Fahrlässigkeit kann vorliegen, wenn die Heirat nicht unverzüglich angezeigt wurde. • Bewilligungsbescheide, die für einen früheren Zeitraum vor der Heirat ergingen, sind von einer Aufhebung wegen späterer Eheschließung grundsätzlich nicht betroffen. Die türkische Klägerin beantragte Sozialhilfe und erhielt ab 28. Mai 1990 laufende Hilfe, Unterkunftskosten und Bekleidungsbeihilfe für sich und ihren Sohn. Am 25. Februar 1991 heiratete sie den Vater des Sohnes; die Familie zog Anfang Juni 1991 zu dem Ehemann in einen anderen Zuständigkeitsbereich um. Der Träger hob mit Bescheid vom 14. Februar 1992 (Widerspruchsbescheid 2. März 1994) mehrere Bewilligungsbescheide auf und forderte die zu Unrecht erbrachten Leistungen zurück. Die Kläger rügten, die Heirat sei rechtzeitig angezeigt worden und der Träger habe bereits frühzeitig Kenntnis gehabt. Streitpunkt war insbesondere, ob und wann der Träger über die Heirat informiert war, ob die örtliche Zuständigkeit für Rücknahme gegeben war und ob Mitteilungspflichten verletzt wurden. • Örtliche Zuständigkeit: Nach § 44 Abs. 3 SGB X (i.V.m. § 48 Abs.4 SGB X und § 97 BSHG) entscheidet über die Rücknahme die Behörde, die zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung örtlich zuständig wäre; hier war der ursprüngliche Träger örtlich zuständig für die relevanten Bewilligungszeiträume. • Wesentliche Änderung: Die Eheschließung am 25.2.1991 stellte eine wesentliche Änderung (§ 48 Abs.1 SGB X) dar, weil seit der Heirat Einkommen und Vermögen des Ehemannes bei der Bedürftigkeitsprüfung nach § 11 BSHG zu berücksichtigen waren; daher hätten die betreffenden Bewilligungen ab 25.2.1991 nicht mehr ergehen dürfen. • Mitteilungspflicht und grobe Fahrlässigkeit: Nach § 60 Abs.1 Nr.2 SGB I waren Änderungen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Die Klägerin habe diese Pflicht zumindest grob fahrlässig verletzt, indem sie die Heirat und die Vaterschaft nicht wahrheitsgemäß bzw. unverzüglich mitteilte. • Beweiswürdigung: Die eingehende Beweisaufnahme ergab, dass der Leiter des Sozialamtes glaubhaft bekundete, er habe erst am 10.6.1991 von der Heirat erfahren; die Angaben des Ehemanns der Klägerin, er habe früher informiert, wurden als nicht glaubwürdig zurückgewiesen. • Ermessensausübung und Rechtsfolgen: Für die Zeiträume ab 25.2.1991 bis 30.6.1991 war die Rücknahme und Rückforderung nach § 45 Abs.1, Abs.4 i.V.m. § 50 SGB X und die Festsetzung der Erstattungsbeträge rechtmäßig und ermessensfehlerfrei. • Ausnahme für frühere Zeiträume: Für den Zeitraum 1.2.1991 bis 24.2.1991 lag noch keine Eheschließung vor; daher waren die Bewilligungen für diesen Zeitraum rechtsmäßig und konnten nicht rückwirkend aufgehoben werden. Die Berufung hatte nur teilweise Erfolg. Die Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 21. Januar 1991 sowie der Bescheide vom 19. und 20. Februar 1991 und die Rückforderung der Leistungen für die Zeit ab 25. Februar 1991 bis 30. Juni 1991 sind rechtmäßig; der Beklagte durfte die zu Unrecht erbrachten Beträge gegenüber der Klägerin (2.940,10 DM) und dem Sohn (1.064,50 DM) festsetzen. Mangels wesentlicher Änderung waren die Leistungen für den Zeitraum 1. Februar 1991 bis 24. Februar 1991 nicht zurückzufordern, sodass die Kläger in Bezug auf diesen Zeitraum erfolgreich waren. Die Kosten wurden anteilig verteilt; die Revision wurde nicht zugelassen.