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Urteil

26 K 5953/06

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:1123.26K5953.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50,00 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.0.1956 geborene Kläger steht als Steueroberamtsrat im Dienst des beklagten Landes. Er war beim Finanzamt für Großbetriebsprüfung E seit 1. Juli 2002 Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung E II tätig, von dort wurde er zum 20. August 2001 an das Bundesministerium der Finanzen in C zunächst zu 60 % und ab 1. September 2003 bis zum 31. August 2006 zu 40 % seiner regelmäßigen Arbeitszeit abgeordnet. Seine Bezüge wurden jedoch weiter auch für die Tätigkeit der Abordnung zu 60 % bzw. ab 1. September 2003 zu 40 % vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen gezahlt. Die dem Kläger zustehende Ministerialzulage wurde ihm in voller Höhe gezahlt. In der Zeit vom 20. August 2001 bis 30. November 2005 entstand deshalb eine Zuvielzahlung in Höhe von 4947,46 Euro. 3 Mit Schreiben vom 7. November 2005 wurde dem Kläger zu dieser Überzahlung Gelegenheit zur Anhörung gegeben. Mit Rückforderungsbescheid vom 27. Dezember 2005 forderte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen LBV die Zuvielzahlung zurück und gewährte Ratenzahlung in Höhe von 50,00 Euro monatlich. Seinen Widerspruch vom 30. Januar 2006 begründete der Kläger damit, dass ihm nicht zugemutet werden könne, sich besoldungsrechtliche Kenntnisse darüber zu verschaffen, dass eine Ministerialzulage bei anteiliger Arbeit nur anteilig gezahlt werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 2006 wies das LBV den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte es aus: Trotz möglichen Wegfalls der Bereicherung bleibe der Rückforderungsanspruch bestehen, weil der Kläger sich zu Beginn seiner Abordnung nach C über die damit verbundenen finanziellen Auswirkungen hätte beschäftigen müssen. 4 Mit seiner am 23. November 2006 erhobenen Klage trägt der Kläger vor: Nach dem Wortlaut des § 6 BBesG gelte diese Regelung nur bei Teilzeitbeschäftigung. Er habe nicht wissen können, dass die Regelung auch bei Abordnungen mit einer Arbeitszeit von 60 % bzw. 40 % gelte. Auch für die Sachbearbeiter des LBV sei der Fehler nicht offenkundig gewesen. 5 Der Kläger beantragt, 6 den Rückforderungsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 27. Dezember 2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13. November 2006 aufzuheben. 7 Das beklagte Land beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Zur Begründung nimmt es Bezug auf die Ausführungen der Verwaltungsentscheidungen. 10 Durch Beschluss vom 23. August 2007 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten und die Personalakten des Klägers. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 14 Der Rückforderungsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 27. Dezember 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 15 Der Kläger ist zur Rückzahlung der zuvielgezahlten Stellenzulagen nach Anlage I Vorbemerkung Nr. 7 BBesG in der fraglichen Zeit verpflichtet. Die Beträge sind, ohne dass dies im Streit wäre, in der Anlage des Anhörungsbescheides vom 7. November 2005 richtig berechnet. 16 Die Rückforderung richtet sich hier, da nichts anderes bestimmt ist, gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, §§ 812 ff. BGB. Die in Rede stehenden Beträge sind zuviel gezahlt, weil sie dem Kläger ohne rechtlichen Grund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB geleistet worden sind. Die dem Kläger nach der Aufnahme seiner regelmäßigen Arbeitszeit von 60 v. H. bzw. 40 v. H. beim Bundesministerium der Finanzen zustehende Stellenzulage gemäß Anlage I Nr. 7 Abs. 1 der Vorbemerkungen BBesG war gemäß § 6 Abs. 1 BBesG nur anteilmäßig zu zahlen. Nach dieser Vorschrift werden bei Teilzeitbeschäftigung die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Die Stellenzulage gehört nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG zu den Dienstbezügen. Der Hinweis des Klägers, er sei in der fraglichen Zeit vollzeitbeschäftigt gewesen, da er zu 60 v. H. bzw. 40 v. H. beim Bundesministerium der Finanzen und zu 40 v. H. bzw. 60 v. H. Dienst beim beklagten Land versehen habe, ist zwar rechnerisch zutreffend, kann aber nicht dazu führen, eine Teilzeitbeschäftigung beim Bundesminister für Finanzen, die die Grundlage für die Zahlung der Stellenzulage nach Anlage I Nr. 7 Vorbemerkung BBesG ist, zu verneinen. Beim Bundesminister für Finanzen war er zu 60 v. H. bzw. 40 v. H. teilzeitbeschäftigt. Im selben Verhältnis ist infolge der Auszahlung der vollen Stellenzulage eine Überzahlung eingetreten. 17 Ebenso wenig ist fraglich, dass der Kläger infolge des Verbrauchs der vollen Stellenzulage nicht mehr bereichert ist. Der Kläger darf sich gemäß Ziffer 12.2.12 der Verwaltungsvorschriften zum BBesG (BBesGVwV, Runderlass des BMI vom 11. Juli 1997, GMBl S. 314) ohne Glaubhaftmachung der konkreten Verwendung der Beträge auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil die im jeweiligen Monat zuviel gezahlten Bezüge von etwa 108 Euro 10 v.H. der ihm insgesamt zustehenden Bezüge nicht übersteigen. Auf den Wegfall der Bereicherung entsprechend § 818 Abs. 3 BGB kann er sich jedoch nicht berufen. Ob dies entsprechend § 819 Abs. 1 BGB bereits deshalb der Fall ist, weil der Kläger positive Kenntnis von dem Mangel des rechtlichen Grundes hatte, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, jedenfalls ist der Kläger zur Herausgabe der überzahlten Beträge verpflichtet, weil er den Fehler hätte erkennen müssen, d. h. seine Unkenntnis als grob fahrlässig einzustufen ist. 18 Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG steht es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen, sei es durch Nachdenken, logische Schlussfolgerung, sich aufdrängende Erkundigungen oder auf andere Weise. Offensichtlich ist der Mangel, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat, 19 ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2001 2 A 7.99 , ZBR 2002, 53; OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2006 1 A 2509/05 , in juris. 20 Welche Anforderungen damit genau gestellt sind, beurteilt sich nach den individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten des Empfängers der Zahlung. Der Kläger stand seit dem 2. November 2001 also fast die ganze fragliche Zeit als Steueroberamtsrat im Dienst des beklagten Landes. Es kann unterstellt werden, dass er mit Zahlen und Berechnungen als Beamter des Finanzamtes für Groß- und Konzernbetriebsprüfung umgehen konnte. Dem Kläger war bekannt, dass er zu einem bestimmten Vom-Hundert-Satz an das Bundesministerium für Finanzen abgeordnet war, ihm musste auch bekannt sein, dass sich bezüglich seiner Besoldung gegenüber dem vorherigen Zustand Änderungen ergeben könnten. Eine erhöhte Sorgfaltspflicht trifft Beamte bei der Veränderung von Besoldungsmerkmalen oder besoldungsrelevanter Umstände, wie dies vorliegend in dem teilweisen Wechsel von Arbeitsplatz und Dienststelle sowie Arbeitgeber Bund und Land - der Fall war. Er war mithin zu erhöhter Sorgfalt bei der Überprüfung seiner Besoldung anhand der Bezügemitteilungen verpflichtet. So hätte ihm ohne weiteres beim Vergleich der Bezügemitteilungen gültig ab 07/01 und ab 10/01 auffallen müssen, dass die Stellenzulage in Höhe von 130,46 DM weiterhin gezahlt wurde, jedoch die Stellenzulage Vorb. Nr. 26 BBO A in Höhe von 75,00 DM nicht mehr ausgewiesen wurde, während ihm eine neue Stellenzulage nach Nr. 7 Vorbem. BBesO in Höhe von 355,06 DM gezahlt wurde. Infolge seiner individuellen Ausbildung hätte ein Blick in das Bundesbesoldungsgesetz Klarheit gebracht, um welche Stellenzulagen es sich handelte. Dann wäre es für den Kläger ein Leichtes gewesen, die Höhe der Stellenzulage beim Bundesministerium der Finanzen selbst zu errechnen, nämlich in Höhe von 12,5 v. H. seines Endgrundgehalts. Er hätte merken müssen, dass er die Zulage zu 100 v. H. erhält, obgleich er nur zu 60 v. H. bzw. 40 v. H. beim Bundesministerium Dienst verrichtete. Die Tatsache, dass auch die Zulage zu den Dienstbezügen gehört, dürfte jedem Steuerbeamten bekannt sein, wie auch Kenntnis davon zu unterstellen ist, dass für 60 v. H. bzw. 40 v. H. Dienst beim Bundesministerium auch nur 60 v. H. bzw. 40 v. H. Dienstbezüge zu zahlen sind. Hätte der Kläger danach noch Zweifel gehabt, so hätte er beim LBV nachfragen müssen. Der Hinweis des Klägers in seinem Anhörungsschreiben vom 7. Dezember 2005, sich "um besoldungsrechtliche Einzelheiten zu keinem Zeitpunkt gekümmert" zu haben, entlastet diesen nicht, im Gegenteil gibt er damit zu, seine Bezügemitteilungen nicht mit der geforderten und ihm zumutbaren Sorgfalt gelesen und studiert zu haben. Die daraus resultierende Überzahlung geht zu seinen Lasten, obgleich auch die Sachbearbeiter des LBV bei jeder Verlängerung der Abordnung von der Oberfinanzdirektion E auf die nur anteilmäßig zu zahlende Zulage gemäß Schreiben des Bundesministerium für Finanzen vom 29. Juni 2001 hingewiesen worden sind. Diesem Umstand ist vom LBV mit seiner Billigkeitsentscheidung, die Rückzahlung in geringen Ratenzahlungen in Höhe von 50,00 Euro festzusetzen, ausreichend Rechnung getragen worden. 21 Der Anspruch auf Rückzahlung ist auch nicht verjährt. Dies gilt auch für die Zulagenzahlung in der Zeit bis zum 31. Dezember 2001. Nach EG BGB 229 § 6 Abs. 1 finden die Vorschriften des BGB über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Nach § 6 Abs. 4 wird bei seit dem 1. Januar 2002 kürzerer Frist die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet, so dass auch die vor dem 31. Dezember 2001 noch nicht verjährten Ansprüche auf Rückzahlung ab dem 1. Januar 2002 der dreijährigen Regelverjährungsfrist des § 195 BGB und nicht mehr der dreißigjähringen Verjährung unterliegen. Da die Verjährungsfrist mit dem Ende des Jahres beginnt, an dem der Abspruch entstanden ist, trat Verjährung erst Ende 2005 ein. 22 Die Klage war mithin abzuweisen. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.