Beschluss
1 A 2509/05
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:0804.1A2509.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Gründe 2 I. 3 Die Klägerin ist seit im Bundesministerium für Bildung und Forschung tätig und bekleidet dort seit Anfang 1999 das Amt einer Regierungsdirektorin. Sie ist Mutter zweier 1992 und 1995 geborener Kinder. Nach dem Ende ihres letzten Erziehungsurlaubs war sie ab dem 15. Oktober 1998 mit der Hälfte ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (19,25 von 38,5 Wochenstunden) beschäftigt, erhielt in der Zeit vom 15. Oktober 1998 bis zum 31. Dezember 2001 aber gleichwohl die Kinderanteile im Familienzuschlag der Stufe 3 in voller Höhe ausgezahlt, den nicht kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlages hingegen - davon getrennt ausgewiesen - nur zur Hälfte. 4 Die Überzahlung (insgesamt 6.720,23 DM = 3.436,20 EUR) forderte die Beklagte mit Bescheid vom 22. August 2002 zurück und erläuterte, nach dem Ende der Kinderbetreuungszeit sei die fehlerhafte Schlüsselung "Konkurrenz-Regel = 01" vergeben und erst nach turnusmäßiger Überprüfung ab dem 1. Januar 2002 gelöscht worden. Zur Rückzahlung sei die Klägerin gemäß § 12 Abs. 2 BBesG i.V.m. §§ 812 ff. BGB verpflichtet. Aus Billigkeitsgründen könne von der Rückforderung nicht abgesehen werden, weil ein schuldhaftes pflichtwidriges Verhalten der Klägerin vorliege. Die Klägerin habe die Bezügemitteilungen nicht sorgfältig angesehen und den offensichtlich zu Unrecht ausgezahlten Familienzuschlag nicht angezeigt. 5 Den Widerspruch der Klägerin, den sie im Wesentlichen mit dem Fehlen der von der Beklagten bezeichneten Schlüsselnummer in den Bezügemitteilungen begründete, wies das Bundesministerium für Bildung und Forschung mit Bescheid vom 25. September 2002 zurück. Zur Begründung führte es aus, dass die Klägerin durch Übermittlung einer Kopie der "Anordnung Besoldung" über die Einzelheiten der Zahlungsaufnahme informiert gewesen sei. In der Bezügemitteilung für Dezember 1998 seien die verschiedenen Bezügebestandteile mit dem der Arbeitszeit entsprechenden Anteil ausgewiesen gewesen. Lediglich der Kinderanteil sei in voller Höhe erschienen. Schon im Anschluss an ihren ersten Erziehungsurlaub habe die Klägerin eine Halbtagstätigkeit ausgeübt und nur den halben Kinderanteil erhalten. Obwohl ihr als Volljuristin die Diskrepanz habe auffallen müssen, habe es von ihrer Seite weder eine Rückfrage noch eine Bitte um Prüfung der Zahlung gegeben. 6 Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben und ihren bisherigen Vortrag wiederholt und vertieft. Aus der Besoldungsmitteilung sei nicht ersichtlich gewesen, wie hoch der tatsächlich auszuzahlende Betrag hätte sein müssen. In den Mitteilungen sei bis Dezember 2000 auch keine Schlüsselzahl enthalten gewesen, die ihr Veranlassung zur Nachprüfung der damit angesprochenen Merkmale hätte geben können. Eine "Anordnung Besoldung" erhalten zu haben, in der die Schlüsselzahl enthalten gewesen sei, sei ihr nicht bewusst. Im Übrigen sei die Bedeutung der Schlüsselzahl für sie nicht erkennbar gewesen. Selbst die Beklagte habe über 38,5 Monate den angeblich offenkundigen Fehler nicht bemerkt. Dass sie als Volljuristin in der Lage sein solle, die fehlerhafte Zahlung mit Hilfe der Besoldungstabelle festzustellen, wie die Beklagte meine, sei nicht ohne weiteres nachvollziehbar, zumal die Überzahlung in Anbetracht der Gehaltshöhe nur einen geringen monatlichen Betrag ausgemacht habe. Die Unterschiede in der Höhe der Beträge habe sie Änderungen der Gehaltsstruktur zugeschrieben. Sie vertrete vor diesem Hintergrund nach wie vor die Auffassung, dass ihr die Überzahlung nicht habe auffallen müssen. 7 Die Klägerin hat beantragt, 8 den Rückforderungsbescheid des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 22. August 2002 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 25. September 2002 aufzuheben. 9 Die Beklagte hat beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie hat geltend gemacht, die Erkennbarkeit der Schlüsselzahl sei ohne Belang; entscheidend sei, dass aus den Bezügemitteilungen der Kinderanteil im Familienzuschlag ersichtlich gewesen sei. Dass es sich um den vollen Anteil gehandelt habe, habe die Klägerin der Anlage V zum Bundesbesoldungsgesetz ohne Schwierigkeiten entnehmen können. 12 Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, zwar sei der Klägerin der zurückgeforderte Betrag ohne Rechtsgrund gezahlt worden, die Klägerin könne sich jedoch gemäß § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Wegen der geringen Höhe der monatlichen Überzahlung könne ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beträge verbraucht seien. Die Berufung auf die Entreicherung sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin den Mangel des rechtlichen Grundes gekannt habe bzw. habe kennen müssen. Von einem Beamten, der wie der Klägerin nicht dienstlich mit dem Besoldungsrecht befasst sei, werde nicht erwartet, dass er seine Besoldung ohne weiteres zutreffend berechnen könne. Für die Klägerin sei die Überzahlung nicht anhand von Schlüsselzahlen in den Besoldungsmitteilungen erkennbar gewesen. Die von der Beklagten genannte Schlüsselung lasse keinen Bezug zum kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag erkennen. Für einen im Besoldungsrecht nie tätig gewesenen Beamten sei die Zuvielzahlung nur dann offensichtlich, wenn sie aus der Besoldungsmitteilung selbst hervorgehe, nicht aber, wenn sie erst durch Nachprüfung gesetzlicher Bestimmungen festgestellt werden könne. Dies gelte auch für eine Beamtin des höheren Dienstes ohne Rücksicht darauf, ob es sich um eine Volljuristin handele. Der Klägerin könnten auch keine Kenntnisse aus ihrer früheren Halbtagsbeschäftigung entgegengehalten werden, weil sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse seit 1994 wesentlich geändert hätten. 13 Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten, mit der sie sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, der Mangel des rechtlichen Grundes sei auch für einen Volljuristen nur dann offensichtlich, wenn die Zuvielzahlung aus der Besoldungsmitteilung selbst hervorgehe, was im Falle der Klägerin nicht der Fall gewesen sei. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach auch ohne besondere besoldungsrechtliche Kenntnisse eine Überprüfung der Besoldungsmitteilungen erwartet werden könne. Die Klägerin sei aufgrund ihrer Vorbildung als Volljuristin und ihrer beruflich erworbenen Kenntnisse verpflichtet gewesen, sich mit den gesetzlichen Regelungen vertraut zu machen. Schwierige Rechtsfragen seien dabei nicht zu beurteilen gewesen. Mindestens hätten sich der Klägerin erhebliche Zweifel aufdrängen müssen, dass ihr der Familienzuschlag in der ausgezahlten Höhe zustand. Wegen dieser Zweifel habe sie sich durch Rückfragen Gewissheit verschaffen müssen. Dazu habe sie in besonderem Maße nach Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit am 15. Oktober 1998 Anlass gehabt, auch wenn sie wegen der Einführung des Familienzuschlags Mitte 1997 aus einem Vergleich mit den Besoldungsmitteilungen vor Beginn ihres Erziehungsurlaubs keine unmittelbaren Schlüsse habe ziehen können. Jedenfalls habe sie die neuen Mitteilungen auf leicht erkennbare Fehler wie den in Rede stehenden überprüfen müssen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. 16 Die Klägerin beantragt, 17 die Berufung zurückzuweisen. 18 Zur Begründung verweist sie darauf, dass sie die Zuvielzahlung nicht zwingend habe erkennen müssen. Das Kennenmüssen besoldungsrechtlicher Gegebenheiten, wie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorausgesetzt, beziehe sich auf die Art der Besoldungsbestandteile; in ihrem Falle sei es jedoch um die Höhe eines Einzelbestandteils gegangen. Sie habe die einzelnen Bestandteile ihrer Besoldungsmitteilungen und aufgrund ihrer juristischen Vorkenntnisse auch ihre statusrechtliche Einordnung überprüft. Die Einzelbestandteile seien mit Ausnahme des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag zutreffend berechnet gewesen, sodass für die Frage der Offensichtlichkeit nur auf den Kinderanteil abzustellen sei. Die Abweichung sei mit 2,49 % so geringfügig gewesen, dass sie ihr nicht habe auffallen müssen. Auch der Beklagten sei der Fehler über drei Jahre nicht aufgefallen. Wegen der Geringfügigkeit habe sie auch keine ernsthaften Zweifel hegen müssen und keine Veranlassung für Rückfragen gehabt. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 28. Februar 1985 ausgeführt, dass Rückfragen nur bei Unklarheiten und Zweifeln geboten seien. Solche hätten aber nicht bestanden. Die von ihr vorgelegten Bezügemitteilungen für Dezember 1998, September und Dezember 2000 hätten die zutreffenden Teilzeit- Zähler und Teilzeit-Nenner aufgewiesen, weshalb sie darauf habe vertrauen dürfen, dass die Bezüge zutreffend berechnet gewesen seien. Die Konkurrenzregel "01" sei erstmals in der Mitteilung für Dezember 2000 aufgetaucht, habe jedoch offensichtlich keine Auswirkungen auf die Höhe der auszuzahlenden Bezüge gehabt. Sie sei wegen der zutreffenden Angaben und der Geringfügigkeit des Fehlers nicht gehalten gewesen, eine Überprüfung der Berechnung vorzunehmen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 20 II. 21 Der Senat entscheidet über die Berufung nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 130a VwGO, weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. 22 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 23 Die Klägerin ist zur Rückzahlung der hälftigen kinderbezogenen Anteile des Familienzuschlags in der fraglichen Zeit verpflichtet. Die Beträge sind, ohne dass dies im Streit wäre, in der Anlage des angefochtenen Bescheides vom 22. August 2002 richtig berechnet. 24 Die Rückforderung richtet sich hier, da nichts anderes bestimmt ist, gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, §§ 812 ff. BGB. Die in Rede stehenden Beträge sind zuviel gezahlt, weil sie der Klägerin ohne rechtlichen Grund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB geleistet worden sind. Darüber besteht zwischen den Beteiligten zu Recht kein Streit: Gemäß § 6 Abs. 1 BBesG werden Dienstbezüge, zu denen auch der Familienzuschlag gehört, § 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG, bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt, hier also im Verhältnis 19,25 zu 38,5. Im selben Verhältnis ist infolge der Auszahlung des vollen kinderbezogenen Anteils des Familienzuschlags eine Überzahlung eingetreten. 25 Ebenso wenig ist fraglich, dass die Klägerin infolge des Verbrauchs des Familienzuschlags nicht mehr bereichert ist. Auf den Wegfall der Bereicherung entsprechend § 818 Abs. 3 BGB kann sie sich jedoch nicht berufen. Ob dies entsprechend § 819 Abs. 1 BGB bereits deshalb der Fall ist, weil die Klägerin positive Kenntnis von dem Mangel des rechtlichen Grundes hatte, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Freilich spricht nach dem eigenen Vortrag der Klägerin Überwiegendes dafür, dass sie den Fehler zeitnah erkannt hat: Noch im Berufungsverfahren hat sie erklärt, die einzelnen Bestandteile ihrer Besoldungsmitteilung überprüft zu haben. Es ist aber völlig unwahrscheinlich, dass ihr dabei nicht aufgefallen sein sollte, dass der Familienzuschlag als einziger Bestandteil nicht entsprechend der Arbeitszeit gekürzt worden war. Eine "Überprüfung", die diesen Namen verdient, bedeutete notwendig einen Vergleich der aufgelisteten Beträge mit den einschlägigen gesetzlichen Grundlagen im Bundesbesoldungsgesetz oder jedenfalls anhand von aufbereiteten Unterlagen hierüber, wie sie von der Beklagten ihren Bediensteten zur Verfügung gestellt worden sind. Gegenüber diesen realitätsnahen Annahmen über die seinerzeitigen Abläufe, denen die Klägerin mangels konkreter Erinnerung nicht substanziiert widersprochen hat, fehlt es im gesamten Verfahren an einer klaren Behauptung, dass sie tatsächlich nichts von der Zuvielzahlung bemerkt hat. Vielmehr beschäftigt sich die Argumentation der Klägerin durchgängig mit den Bedingungen, unter denen - aus ihrer Sicht - im Allgemeinen eine fahrlässige Unkenntnis gegeben sein soll; noch im letzten Schriftsatz vom 6. April 2006 trägt die Klägerin vor, dass sie aus Rechtsgründen auf die Fehlerfreiheit der Berechnung habe vertrauen dürfen und - wieder objektiv-würdigend betrachtet - "vor dem Hintergrund der Rechtsprechung" keine Veranlassung für Nachfragen gehabt habe. Solche Rechtswertungen schließen aber nicht zwangsläufig die Behauptung ein - und lassen auch einen solchen Schluss nicht zwingend zu -, dass der Fehler faktisch nicht erkannt worden ist, wie es hier dem typischen Geschehensablauf im Zusammenhang mit der eingeräumten Überprüfung der Beträge entsprochen hätte. Auch äußert sich die Klägerin mit keinem Wort dazu, wie es zu erklären sein könnte, dass sie den einfach festzustellenden Fehler bei ihrer Überprüfung nicht gefunden hat. Indes bedarf all dies, wie gesagt, keiner abschließenden Würdigung; jedenfalls ist die Klägerin zur Herausgabe der überzahlten Beträge verpflichtet, weil sie den Fehler hätte erkennen müssen, d.h. ihre Unkenntnis als grob fahrlässig einzustufen ist. 26 Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG steht es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen, sei es durch Nachdenken, logische Schlussfolgerung, sich aufdrängende Erkundigungen oder auf andere Weise. Offensichtlich ist der Mangel, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat. 27 Ständ. Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2001 - 2 A 7.99 -, ZBR 2002, 53; Urteil vom 21. September 1989 - 2 C 68.86 -, Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 15 (Juris Rn. 20) m.w.N. 28 Welche Anforderungen damit genau gestellt sind, beurteilt sich nach den individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten des Empfängers der Zahlung; Juristen unterliegen einem strengeren Maßstab bei der Beurteilung der Fahrlässigkeit. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2006 - 2 C 12.05 -, Juris (zu Nr. 2); Urteil vom 28. Februar 1985 - 2 C 16.84 -, BVerwGE 71, 77 = ZBR 1985, 198 (= Juris Rn. 19); Urteil vom 21. Dezember 1960 - 8 C 84.59 -, Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 6. 30 Nach diesen Maßstäben war die Überzahlung für die Klägerin ohne weiteres erkennbar, ohne dass es auf die von der Beklagten aufgestellte - wiederum nicht substanziiert bestrittene - Tatsache ankommt, ob die Klägerin Kopien der "Anordnung Besoldung" des Bundesministeriums erhalten hat, wie es die Verwaltungsvorgänge ausweisen. Denn unabhängig davon durfte von der Klägerin eine genauere Prüfung der mitgeteilten Bezüge unmittelbar nach Aufnahme ihrer Teilzeitbeschäftigung am 15. Oktober 1998 erwartet werden. Beamten ist grundsätzlich aufgrund der beamtenrechtlichen Treuepflicht zuzumuten, einen Bescheid über Bezüge - bzw. ausgehändigte Besoldungsunterlagen - auf Richtigkeit hin zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Auch wenn der Umfang der Prüfungspflicht in einem angemessenen Verhältnis zu den eröffneten Besoldungsmerkmalen stehen muss, hat der Beamte nachteilige Folgen zu erwarten, wenn er durch sein Verhalten die an sein eigenes Interesse anknüpfende Erwartung des Dienstherrn enttäuscht und dadurch seine beamtenrechtliche Treuepflicht verletzt. Ergeben sich Unklarheiten oder Zweifel, so muss der Beamte bei der auszahlenden Kasse oder der anweisenden Stelle nachfragen und sich Gewissheit darüber verschaffen, ob eine Zahlung zu Recht erfolgt ist. 31 Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Februar 1985 - 2 C 16.84 -, a.a.O. (= Juris Rn. 19), und vom 25. November 1982 - 2 C 14.81 -, Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 3. 32 Die Klägerin hatte nach ihrer persönlichen Situation besonderen Anlass, diesen - im Grunde selbstverständlichen - Anforderungen zu genügen. Eine erhöhte Sorgfaltspflicht trifft Beamte nämlich bei der Veränderung von Besoldungsmerkmalen (z.B. Wegfall von Zulagen wegen Änderung der Verwendung) oder besoldungsrelevanter Umstände. 33 Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Februar 1985 - 2 C 31.82 -, ZBR 1985, 196 (= Juris Rn. 25), vom 25. November 1982 - 2 C 25.81 - und - 2 C 14.81 -, a.a.O. 34 Solche Veränderungen lagen hier vor. Die Klägerin hatte nach dem Ende ihres (zweiten) Erziehungsurlaubs erstmals wieder Bezüge erhalten und konnte bei deren Überprüfung nicht an vorangehende Besoldungsmitteilungen anknüpfen; infolge der auch von der Beklagten betonten zwischenzeitlichen Änderungen der Besoldungsstruktur war es nicht einmal möglich, die Richtigkeit der Zahlung durch Vergleich mit früheren Zahlen abzuschätzen. Von daher lag es im nachdrücklichen Eigeninteresse der Klägerin, die Einzelbeträge schon anhand der ersten Besoldungsmitteilungen nach Art und Höhe eingehend zu kontrollieren. Dieses Interesse hat die Klägerin auch wahrgenommen. Sie hat dementsprechend im Berufungsverfahren ausdrücklich bestätigt, "die einzelnen Bestandteile ihrer Besoldungsmitteilung" tatsächlich überprüft zu haben. Dabei musste sich jedoch sofort ergeben, dass der Familienzuschlag der Stufe 1 (d.i. der Grundbetrag für Verheiratete, vgl. § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG) korrekt auf die Hälfte reduziert, der kinderbezogene Anteil nach der Stufe 3 (d.h. für zwei Kinder) aber in voller Höhe ausgezahlt worden war. 35 Zwar hat die Klägerin nicht mitgeteilt, in welcher Weise sie die Prüfung der Besoldungsmitteilung vorgenommen hat. Darauf kommt es aber nicht an, weil jedes Vorgehen mit Leichtigkeit zur Feststellung des Fehlers führen musste: Die beiden fraglichen Bestandteile des Familienzuschlags waren in den Besoldungsmitteilungen von Anfang an betragsmäßig gesondert ausgewiesen (als "FZ-Verh-Bestandteil" und "FZ-Kind-Bestandteil"). Die unterlassene Halbierung des Kinderanteils war aus den von der Beklagten zu den Akten gereichten Übersichten, die den Bediensteten auf Wunsch ausgehändigt worden sind, direkt ersichtlich. Dass die Klägerin im Besitz einer solchen Unterlage gewesen ist, hat sie nicht substanziiert in Abrede gestellt; auch hierauf kommt es indes nicht entscheidungserheblich an. Denn der Fehler hätte sich ohne größere Schwierigkeiten bei der - jedenfalls abzuverlangenden - Benutzung der zu § 40 BBesG ergangenen Anlage V zum Bundesbesoldungsgesetz (hier in deren Fassung vom 3. Dezember 1998, BGBl. I S. 3483) herausgestellt. Der Familienzuschlag setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag der Stufe 1 und gegebenenfalls zustehenden Erhöhungsbeträgen für Kinder; aus der Summe der Stufe 1 und Erhöhungsbeträgen ergeben sich die weiteren Stufen (§ 40 Abs. 2 BBesG). Zwar sind in der Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes unmittelbar nur die monatlichen Familienzuschläge der Stufe 1 und der Stufe 2 aufgelistet; die weiteren Stufen (für zwei und mehr Kinder) müssen anhand der textlichen Erläuterung und der darin genannten Einzelbeträge selbst errechnet werden. Indessen bedurfte es zur Ermittlung der für die Klägerin geltenden Stufe 3 lediglich einfachster Rechnungen: entweder der Addition des besonders ausgewiesenen einfachen Erhöhungsbetrages zur ausgewiesenen Stufe 2 oder - was auf dasselbe hinauslief - des doppelten Erhöhungsbetrages zur Stufe 1. Demnach resultierten die der Klägerin - etwa für Dezember 1998 - tatsächlich gezahlten (vollen) kinderbezogenen Anteile der Stufe 3 (= 314,98 DM) aus dem Zweifachen des für die ersten beiden Kinder identischen Erhöhungsbetrages (2 x 157,49 DM) oder bei Subtraktion des Betrages der Stufe 1 (184,08 DM) von der Summe aus Stufe 2 (341,57) und dem weiteren (einfachen) Erhöhungsbetrag für das zweite Kind (341,57 + 157,49 = 499,06 - 184,08 = 314,98 DM). Auf jedem dieser Wege gelangt man ohne größere Überlegung oder gar aufwändige Rechenoperationen zu dem Ergebnis, dass der Grundbetrag der Stufe 1 mit 92,04 DM entsprechend der Arbeitszeit halbiert, der kinderbezogene Anteil nach Stufe 3 von 314,98 DM hingegen ungekürzt ausgezahlt wurde. Schwierige Fragen des Besoldungsrechts waren in keiner Hinsicht zu beantworten. Die Überzahlung war vielmehr schon bei einem Grundverständnis des § 40 BBesG und mit Hilfe der Grundrechenarten augenfällig. Der Ansatz des Verwaltungsgerichts, eine Überprüfung sei der Klägerin nicht zumutbar gewesen, weil das Besoldungsrecht eine komplexe Materie sei und sich nur beruflich mit ihm befassten Bediensteten erschließe, ist in dieser Allgemeinheit unrichtig und verfehlt zudem gerade den vorliegenden Fall. Für jeden Beamten ist es selbstverständlich, sich mit den alltäglich interessierenden Kernbereichen seines statusrechtlichen Amtes, zu denen die Besoldung gehört, vertraut zu machen. Daher ist es schlechthin nicht mehr nachvollziehbar, dass es einer beruflich erfahrenen Volljuristin im höheren Dienst bei einem Bundesministerium unmöglich sein soll, mit einem statusbestimmenden Gesetz, dessen Zahlenwerk zudem vom Dienstherrn aufbereitet worden ist, in den Grundzügen zurechtzukommen. Selbst bei geringeren intellektuellen Fähigkeiten, als sie der Klägerin zugestanden werden müssen, mussten sich anhand der Anlage V wegen des deutlichen Unterschiedes zwischen dem Verheirateten- und dem Kinderanteil mindestens solche Zweifel aufdrängen, dass eine Nachfrage bei einer kompetenten Stelle geboten war. Auf die Höhe der Differenz im Verhältnis zum monatlich ausgezahlten Gesamtbetrag kommt es nicht an, da Einzelpositionen - zudem in überschaubarer Zahl - geprüft werden mussten. Aus dem Blickwinkel des hier zu prüfenden Betrages lag aber keine geringfügige Überzahlung vor, sondern eine solche um 100 %. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 37 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind, § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO. 38 Die Festsetzung des Streitwerts bemisst sich nach der Höhe des streitigen Rückforderungsbetrages, § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. 39