Urteil
8 K 674/06
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wasserentnahme zur Kieswäsche ist entgeltpflichtig nach § 1 Abs.1 Nr.2 WasEG, wenn das entnommene Wasser einer Nutzung zugeführt wird.
• Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers dienen, gelten nicht als eigenständige wasserrechtliche Benutzungen (§ 3 Abs.3 WHG) und fallen bei der Entgeltpflicht nicht unter den erlaubnisfreien Eigentümergebrauch (§ 24 WHG).
• Eine behördlich geregelte Verpflichtung zur Rekultivierung erfüllt nicht das Erfordernis einer im Allgemeinwohl angeordneten Benutzung im Sinne von § 1 Abs.2 Nr.1 WasEG; daher besteht keine Befreiung von der Entgeltpflicht.
• Für die Prüfung des erlaubnisfreien Eigentümergebrauchs ist der gesamte Vorgang der Entnahme und Wiedereinleitung der Waschwässer maßgeblich; erhebliche Qualitätsveränderungen des Wassers schließen den erlaubnisfreien Gebrauch aus.
• Zur Höhe des Entgelts ist auf fristgerecht abgegebene Ersterklärungen abzustellen; nachträglich im Prozess vorgebrachte abstrakte Verbrauchsberechnungen genügen nicht als Nachweis tatsächlicher geringerer Entnahmemengen.
Entscheidungsgründe
Wasserentnahme zur Kieswäsche regelmäßig entgeltpflichtig; Gewässerausbau als Ausnahme von Benutzungen • Wasserentnahme zur Kieswäsche ist entgeltpflichtig nach § 1 Abs.1 Nr.2 WasEG, wenn das entnommene Wasser einer Nutzung zugeführt wird. • Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers dienen, gelten nicht als eigenständige wasserrechtliche Benutzungen (§ 3 Abs.3 WHG) und fallen bei der Entgeltpflicht nicht unter den erlaubnisfreien Eigentümergebrauch (§ 24 WHG). • Eine behördlich geregelte Verpflichtung zur Rekultivierung erfüllt nicht das Erfordernis einer im Allgemeinwohl angeordneten Benutzung im Sinne von § 1 Abs.2 Nr.1 WasEG; daher besteht keine Befreiung von der Entgeltpflicht. • Für die Prüfung des erlaubnisfreien Eigentümergebrauchs ist der gesamte Vorgang der Entnahme und Wiedereinleitung der Waschwässer maßgeblich; erhebliche Qualitätsveränderungen des Wassers schließen den erlaubnisfreien Gebrauch aus. • Zur Höhe des Entgelts ist auf fristgerecht abgegebene Ersterklärungen abzustellen; nachträglich im Prozess vorgebrachte abstrakte Verbrauchsberechnungen genügen nicht als Nachweis tatsächlicher geringerer Entnahmemengen. Die Klägerin betreibt Nass- und Trockenabgrabungen zur Kiesgewinnung an mehreren Standorten und entnahm Wasser aus oberirdischen Gewässern zur Kieswäsche und Reinigung. Für drei Nassstandorte waren wasserrechtliche Erlaubnisse Bestandteil von Planfeststellungsbeschlüssen, die Rekultivierungsmaßnahmen wie Flachwasserzonen und Schwemmsandfächer vorgeben; für den Trockenstandort genehmigte die Behörde einen Waschsee mit Absetzbecken. Das Landesumweltamt setzte Vorauszahlungen und später das endgültige Wasserentnahmeentgelt für 2004 fest; die Klägerin wandte sich hiergegen in erster Linie mit der Auffassung, die Kieswäsche sei entweder kein wasserrechtlicher Gebrauch wegen Gewässerausbaucharakters (§ 3 Abs.3 WHG) oder jedenfalls erlaubnisfreier Eigentümergebrauch (§ 24 WHG) und im Übrigen sei die Entgeltbemessung zu hoch. Das Gericht hat die Klage abgewiesen und die Teilreduzierung des Festsetzungsbescheids berücksichtigt. • Unzulässigkeit der Anfechtung des Vorauszahlungsbescheids wegen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses durch den späteren Festsetzungsbescheid; zulässige, aber unbegründete Fortsetzungsfeststellungs- und Anfechtungsklage gegen Festsetzungsbescheid. • Rechtsgrundlage der Entgelterhebung ist § 1 WasEG (insbesondere Abs.1 Nr.2) in Verbindung mit § 6 WasEG für Vorauszahlungen; Entgeltpflicht greift, wenn entnommenes Wasser einer Nutzung zugeführt wird. • Wonach die Klägerin geltend machte, § 3 WHG (Gewässerausbau) schließe Benutzung aus, ist das WasEG nicht ausdrücklich auf das WHG bezogen; das Landesgesetz zielt auf Abschöpfung des individuellen wirtschaftlichen Vorteils und fragt nach Nutzung, nicht nach der wasserrechtlichen Einordnung im WHG. • Maßgebliche Rechtsprechung und Auslegung des WHG: Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers dienen (§ 3 Abs.3 WHG), sind aus dem Benutzungsbegriff herausgenommen; Kieswäsche und die damit verbundenen Entnahme- und Wiedereinleitungsakte dienen hier objektiv dem Gewässerausbau und sind daher als in den Planfeststellungsbeschlüssen eingeordnete Ausbaumaßnahmen anzusehen. • Die planfeststellungsbezogenen Auflagen (Rekultivierung) sind nicht gleichbedeutend mit einer im Allgemeinwohl angeordneten Benutzung im Sinne von § 1 Abs.2 Nr.1 WasEG; sie dienen der Ermöglichung der privatwirtschaftlichen Abgrabung und begründen keine Entgeltbefreiung. • Der erlaubnisfreie Eigentümergebrauch (§ 24 WHG) greift nicht: Bei den Nassstandorten sind Entnahme und Wiedereinleitung Teil der dem Ausbau dienenden Maßnahmen; am Trockenstandort X überschreitet die Kieswäsche wegen der nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaft (Schwebstoffe, Trübung, ökologische Auswirkungen) die Grenzen des Eigentümergebrauchs. • Zur Höhe des Entgelts ist auf fristgerecht abgegebene Ersterklärungen der Klägerin für 2003/2004 abzustellen; prozessual vorgebrachte abstrakte Verbrauchsberechnungen und pauschale Leerlaufabzüge genügen nicht als substantiiertes Bestreiten der Berechnungsgrundlagen. • Beweisanträge der Klägerin wurden überwiegend als unerheblich abgelehnt, weil die maßgeblichen rechtlichen Fragen bereits die Entgeltpflicht und die Heranziehungsgrundlagen entschieden und weil fehlende konkrete Nachweise für tatsächliche geringere Entnahmemengen vorlagen. Die Klage der Klägerin wird abgewiesen; das Verwaltungsgericht bestätigt die Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungs- und des Festsetzungsbescheids. Die Wasserentnahmen zur Kieswäsche sind nach § 1 Abs.1 Nr.2 WasEG entgeltpflichtig, weil das Wasser einer Nutzung zugeführt wird und die als dem Gewässerausbau dienenden Waschen/Einleitungen nicht unter eine entgeltfreie Anordnung fallen. Ein erlaubnisfreier Eigentümergebrauch (§ 24 WHG) scheidet aus, insbesondere am Waschsee X wegen der nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaft durch Schwebstoffe und ökologische Beeinträchtigungen. Die von der Klägerin erst im Prozess behaupteten geringeren Entnahmemengen und pauschalen Abzüge sind nicht substantiiert nachgewiesen und ändern die Festsetzung nicht. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Berufung wurde zugelassen.