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Urteil

7 K 1507/06

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2008:0425.7K1507.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : Die Klägerin betreibt in X. und in X1. -G. Abgrabungen zum Zwecke der Gewinnung von Kies und Sand. Das in den Lagerstätten geförderte Material wird vor Ort nass aufbereitet. Das für die Kieswäsche benötigte Wasser entnimmt die Klägerin den durch Abgrabung und Herrichtung entstehenden Gewässern und leitet dieses anschließend wieder dort ein. 2 Die Abgrabung X. beruht auf der Genehmigung des Landrats des Kreises I. vom 17. Juni 2005. Das aus dem Abgrabungsgewässer geförderte Wasser wird allein zum Zwecke der Kieswäsche verwendet. Das dabei anfallende Brauchwasser wird nach Durchlaufen der Betriebsanlagen in das Abgrabungsgewässer zurückgeleitet. Die Abgrabung X1. -G. beruht auf der Genehmigung des Landrats des Kreises I. vom 26. August 1998. Das aus dem Abgrabungsgewässer geförderte Wasser wird allein zum Zwecke der Kieswäsche eingesetzt. 3 Mit Bescheid vom 16. Januar 2006 setzte das Landesumweltamt Nordrhein- Westfalen (LUA) als Funktionsvorgänger der Beklagten für die Entnahmen von Wasser im Kieswerk X. und im Kieswerk X1. -G. für das Veranlagungsjahr 2004 - ausgehend von einer erklärten Entnahmemenge von insgesamt 142.000 m³ und einem Gebührensatz von 0,045 EUR/m³ bei einer Minderung auf 335/366 wegen Inkrafttreten des Gesetzes zum 01. Februar 2004 - ein Wasserentnahmeentgelt in Höhe von insgesamt 5.848,77 EUR (Kieswäsche X. : 1.894,67 EUR; Kieswäsche X1. -G. : 3.954,10 EUR) fest. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Anlage zu dem Bescheid Bezug genommen (Blatt 97 der Beiakte II). Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies das LUA mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2006 zurück. 4 Die Klägerin hat am 20. Oktober 2006 Klage erhoben. Sie trägt vor: 5 Der Entgelttatbestand des § 1 Abs. 1 WasEG sei nicht erfüllt. Es handele sich um eine Maßnahme des Gewässerausbaus, die keine Benutzung darstelle und daher nicht entgeltpflichtig sei. § 1 Abs. 1 WasEG knüpfe seinem eindeutigen Wortlaut nach an die Benutzungshandlungen des § 3 Abs. 1 WHG an. Die Begriffsbestimmungen in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 WHG seien wörtlich übernommen worden. Dieses Ergebnis werde durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. Damit entspreche es dem Willen des Gesetzgebers, die Entgeltpflicht formal von der Verwirklichung der Benutzungstatbestände im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 WHG und der anschließenden Nutzungszuführung abhängig zu machen. Deshalb sei auch die Bestimmung des § 3 Abs. 3 Satz 1 WHG bei der Prüfung der Entstehung der Entgeltpflicht heranzuziehen. Die Norm enthalte eine negative Definition des Begriffs der Benutzung im Sinne des § 3 Abs. 1 WHG. Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers dienen, seien danach keine Benutzungen. Sie teilten vielmehr die Rechtsnatur des Gewässerausbaus. Damit sei bereits auf der Ebene der Prüfung des Entgelttatbestands zwischen der Benutzung und dem Ausbau eines Gewässers zu unterscheiden. 6 Ungeachtet dessen lägen die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG vor. Denn es handele sich hier um eine erlaubnisfreie Benutzung im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG. Insbesondere sei durch zahlreiche Gutachten geklärt, dass die Kieswäsche bei einem in der Herstellung befindlichen Gewässer nicht zu nachteiligen Auswirkungen auf die Belange der Wasserwirtschaft führe. 7 Unabhängig davon sei das Wasserentnahmeentgelt zu hoch festgesetzt, soweit es den Betrag von 4.971,45 EUR übersteige. Sie, die Klägerin, habe mit Schreiben vom 14. Februar 2007 gegenüber der Beklagten klargestellt, dass die entgeltpflichtige Gesamtentnahmemenge für das Jahre 2004 lediglich 120.700 m³ betrage. Bei den für das Jahr 2004 gemeldeten Wasserentnahmemengen seien die Leerlaufzeiten der Aufbereitungsanlagen nicht berücksichtigt worden, in denen das zum Zwecke der Kieswäsche entnommene Wasser ohne Nutzung wieder in die Abgrabungsgewässer X. und X1. -G1. zurückgeleitet worden sei. Zu einem Leerlauf der Aufbereitungsanlage komme es insbesondere durch Baggerverlegungen und kurzfristige Reparaturstopps. Zudem benötige die Aufbereitungsanlage Anlauf- und Nachlaufzeiten, in denen zwar Waschwasser entnommen und zurückgeführt, aber kein Material auf die Transportbänder aufgegeben werde. In den Leerlaufzeiten der Aufbereitungsanlage sei der Entgelttatbestand des § 1 Abs. 1 WasEG nicht erfüllt. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Festsetzungsbescheid des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen vom 16. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2006 über 5.858,77 EUR aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie führt aus, die Wasserentnahme sei nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG in Verbindung mit § 24 WHG entgeltfrei. Die Voraussetzungen des Eigentümergebrauchs nach § 24 WHG seien nicht erfüllt. Wegen der Kieswäsche seien - wenn auch geringfügige - nachteilige Auswirkungen auf die Belange der Wasserwirtschaft zu erwarten. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 15 Die Klage gegen den Festsetzungsbescheid des Landesumweltamtes Nordrhein- Westfalen, die sich nunmehr gegen die Beklagte richtet, weil sie nach dessen Auflösung durch Artikel 1 § 2 Abs. 1 Satz 2 des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006 gemäß Artikel 1 § 2 Abs. 2 Nr. 1 dieses Gesetzes für den Vollzug des Wasserentnahmeentgeltgesetzes (WasEG) zuständig geworden ist, ist unbegründet. 16 Der Bescheid des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen vom 16. Januar 2006 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 19. September 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 17 Rechtsgrundlage des Festsetzungsbescheides ist § 1 WasEG. Nach dieser Vorschrift erhebt das Land für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser (Nr. 1) sowie für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Nr. 2) ein Wasserentnahmeentgelt, sofern das entnommene Wasser einer Nutzung zugeführt wird. Die Klägerin ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 WasEG entgeltpflichtig, weil sie an ihren Abgrabungsstandorten X. und X1. -G. Wasser aus oberirdischen Gewässern entnimmt und dieses zur Kieswäsche nutzt, 18 vgl. allgemein zur Einstufung von Gewässern, die durch Nassauskiesungen entstanden sind: Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Auflage 2007, § 31 Rn. 18 m.w.N. 19 Ihrer Entgeltpflicht kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, es handele sich bei der Wasserentnahme und der anschließenden Wiedereinleitung des entnommenen Wassers um Maßnahmen des Gewässerausbaus, die nach § 3 Abs. 3 Satz 1 WHG keine Benutzung im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes darstellten und daher nicht nach § 1 Abs. 1 WasEG entgeltpflichtig seien. 20 Dass die Vorschrift des § 3 Abs. 3 WHG vorliegend nicht Platz greift, ergibt sich im Wege der Auslegung: 21 Der Landesgesetzgeber hat in § 1 Abs. 1 WasEG nicht pauschal und umfassend auf § 3 WHG Bezug genommen hat, sondern gezielt lediglich zwei der insgesamt sechs Benutzungstatbestände im Sinne des § 3 Abs. 1 WHG übernommen, indem er auf das "Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern" (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 WHG) sowie das "Entnehmen, Zutageförden, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser" (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG) abstellt. Auch der Gesetzesbegründung lässt sich nicht entnehmen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers für die Auslegung des § 1 Abs. 1 WasEG auf § 3 Abs. 3 WHG zurückgegriffen werden soll. Dort heißt es lediglich: 22 "Absatz 1 benennt den Entgelttatbestand. Die Zahlungspflicht knüpft objektiv an die maßgeblichen wasserrechtlichen Entnahmetatbestände für oberirdische Gewässer (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 WHG) und für das Grundwasser (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG) an", 23 vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung vom 03. November 2003, LT-Drucks. 13/4528, S. 30; ferner in diesem Zusammenhang: Posser/Willbrand, Das neue Wasserentnahmeentgeltgesetz NRW, NWVBl. 2005, 410 (411). 24 Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1 WasEG lässt sich ebensowenig dafür anführen, dass Wasserentnahmen gemäß § 1 Abs. 1 WasEG, die zugleich als Ausbau eines oberirdischen Gewässers (§ 3 Abs. 2 Satz 1 WHG) zu klassifizieren sind, nicht mit einem Entnahmenentgelt zu belegen seien. Für Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers dienen (§ 31 WHG), ordnet § 3 Abs. 3 WHG an, dass sie nicht als Gewässerbenutzung einzustufen sind. Diese Maßnahmen bedürfen keiner Erlaubnis oder Bewilligung (§ 2 WHG), weil nach § 31 WHG für jeden Ausbau ein Planfeststellungsverfahrens durchzuführen oder eine Plangenehmigung zu erteilen ist. Es wäre nicht sinnvoll, in solchen Fällen neben dem Verfahren nach § 31 WHG noch ein Bewilligungs oder Erlaubnisverfahren durchzuführen. 25 vgl. Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 9. Auflage 2007, § 3 Rn. 78; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserabgabengesetz, § 3 WHG Rn. 9, jeweils m.w.N. 26 Anhaltspunkte dafür, dass und aus welchem Grunde diese Regelung auch im Rahmen der Bestimmung der entgeltpflichtigen Handlungen im Rahmen des Wasserentnahmeentgeltgesetzes zu berücksichtigen sein sollte, sind weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen. Mit der Einführung des Wasserentnahmeentgelts hat der Gesetzgeber den Versuch unternommen, auf einen gemeinwohlverträglichen und sparsamen Umgang mit der Ressource Wasser hinzuwirken, 27 vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung vom 03. November 2003, LT-Drucks. 13/4528, S. 29. 28 Zu diesem Zweck wird der wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft, den einzelne durch die Inanspruchnahme des Rechts zur Entnahme erzielen (Wasserentnahmeentgelt als ökologischer Kostenfaktor), 29 vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung vom 03. November 2003, LT-Drucks. 13/4528, S. 29. 30 Hier ist zu berücksichtigen, dass Entnahme und Wiedereinleiten des Waschwassers für sich genommen Benutzungshandlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 WasEG darstellen, die zu einem wirtschaftlichen Vorteil führen. Vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks ist nicht ersichtlich, warum der Umstand, dass die Benutzungshandlungen mit einem Gewässerausbau verbunden sind, einer Abschöpfung dieses wirtschaftlichen Vorteils entgegensteht, 31 so im Ergebnis auch VG Düsseldorf, Urteil vom 06. Dezember 2007 - 8 K 674/06 -, juris. 32 Die danach entgeltpflichtige Wasserentnahme ist auch nicht nach der - hier allein in Betracht kommenden - Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG in Verbindung mit § 24 WHG ausnahmsweise von der Entgeltpflicht ausgenommen. Eine nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG entgeltfreie Benutzung im Sinne des § 24 WHG liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich zur Benutzung eines oberirdischen Gewässers durch den Eigentümer oder den durch ihn Berechtigten für den eigenen Bedarf, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden, keine nachteiligen Veränderungen der Eigenschaften des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung und keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind. 33 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die in Rede stehenden Benutzungshandlungen sind schon nicht als allein vom Eigentümergebrauch erfasste Gewässerbenutzungen im Sinne des §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 WHG zu klassifizieren, 34 vgl. hierzu und zum Folgenden: Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 9. Auflage 2007, § 24 Rn. 2a und 5; so auch schon Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserabgabengesetz, Stand Juli 1981, § 24 WHG Rn. 4. 35 Der hier in Rede stehende Eingriff in den Wasserhaushalt stellt gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 WHG, der den Begriff der Benutzung für den Bereich des Wasserhaushaltsgesetzes und damit auch für § 24 Abs. 1 WHG bestimmt, keine wasserrechtliche Benutzung dar. Mit der Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 1 betont das Wasserhaushaltsgesetz den Vorrang, den es der Planfeststellung bzw. Plangenehmigung im Verhältnis zur Erlaubnis oder Bewilligung dort einräumt, wo nicht die Verleihung einer individuellen Rechtsposition zur Benutzung eines Gewässers, sondern eine sowohl für den Bestand des Gewässers als auch für die Raumordnung bedeutsame Maßnahme zu seinem Ausbau in Rede steht, 36 vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2007 - 7 C 3.07 -, NVwZ-RR 2007, 752; VG Aachen, Urteil vom 21. November 2007 - 6 K 68/06 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 06. Dezember 2007 - 8 K 674/06 - juris. 37 Gemäß § 31 Abs. 2 WHG sind Ausbaumaßnahmen die auf Dauer angelegte Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers und seiner Ufer. Wesentlich - und damit ein Ausbau im Sinne der vorgenannten Regelung - ist eine Umgestaltung eines Gewässers bzw. eines seiner Ufer, wenn sie - unabhängig von ihrem Zweck - den Zustand des Gewässers einschließlich seiner Ufer in einer für den Wasserhaushalt (Wasserstand, Wasserabfluss, Selbstreinigungsvermögen), für die Schifffahrt, für die Fischerei oder in sonstiger Hinsicht (zum Beispiel für das äußere Bild) bedeutsamen Weise ändert, 38 vgl. Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 9. Auflage 2007, Rdnr. 22 zu § 31 WHG; Zeitler, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, Wasserhaushaltsgesetz, § 31 WHG Rn. 18 (Stand: August 2004). 39 Nach diesen Kriterien sind auch die hier streitigen Benutzungstatbestände als Gewässerausbau zu qualifizieren. Die Entnahme des Wassers und die anschließende Wiedereinleitung des mit Sand- und Kiessedimenten versetzten Waschwassers ist objektiv geeignet und auch ihrer unmittelbaren Zwecksetzung nach dazu bestimmt, dem Gewässerausbau zu dienen. 40 Der Begriff des Dienens im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 WHG erfordert, dass die Maßnahme den Ausbau bestimmungsgemäß ermöglichen muss, d.h. sie muss objektiv geeignet sein, dem Gewässerausbau zu dienen. Einem Benutzungstatbestand kommt dann Ausbaucharakter zu, wenn die nicht notwendig auf Dauer erforderliche, aber auch nicht nur förderliche Benutzung eines Gewässers nicht weggedacht werden kann, ohne dass zugleich der Ausbauzustand entfällt. Eine isoliert als Benutzung zu qualifizierende Maßnahme dient daher dann dem Ausbau eines Gewässers, wenn der Ausbau sich ohne die Verwirklichung des Nutzungstatbestandes nicht erreichen oder aufrecht erhalten lässt. Erfasst werden hiervon einerseits solche Maßnahmen, die noch nach dem Abschluss der Bauarbeiten dem Zweck des Gewässers dienen und dauerhaft einen neuen Zustand schaffen. Erfasst sind jedoch auch solche Maßnahmen, die nur vorübergehend während der Ausbauarbeiten erforderlich sind, 41 vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2007 - 7 C 3.07 -, NVwZ-RR 2007, 750; VG Aachen, Urteil vom 21. November 2007 - 6 K 68/06 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 06. Dezember 2007 - 8 K 674/06 - juris. 42 Bei einem Vorhaben der Rohstoffgewinnung wird das Gewinnungsgut bei der Kieswäsche von seinen natürlichen Anhaftungen befreit und das ausgespülte Sediment in das Gewässer zurückgeführt. Erst durch die Kieswäsche wird das für den Verkauf bestimmte Material von solchen Anhaftungen befreit, die dauerhaft im Gewässer verbleiben sollen und damit seinen endgültigen Ausbauzustand bestimmen. Die mit der Aufbereitung des Gewinnungsgut zu einem verkaufsfähigen Produkt verbundenen Einwirkungen auf das Abgrabungsgewässer dienen daher - neben der Veredelung des Gewinnungsguts - der Schaffung des endgültigen und auf Dauer angelegten Gewässerzustands. 43 Dass die in den Ausbauarbeiten zur Herstellung der Gewässer eingebundenen Eingriffe in das Gewässer nach ihrer subjektiven Zwecksetzung auch der Kieswäsche und damit dem Gewerbe der Klägerin zu Gute kommen, ist ebensowenig von Belang wie der Umstand, dass es sich nur um Eingriffe vorübergehender und nicht dauerhafter Natur handelt. Es reicht aus, dass sie - insoweit dem Kiesabbau qualitativ vergleichbar - nur während der eigentlichen Bauzeit stattfinden und dann wegfallen. Dies ist der Fall, weil die Gewässerherstellung und -beseitigung selbst auf Dauer angelegt ist und weder die Wasserentnahme noch das Wiedereinleiten des Waschwassers hinweggedacht werden können, ohne dass die Verwirklichung dieses Ausbaukonzepts wesentlich in Frage gestellt würde. Dass die Klägerin auf diesem Wege die Sand- und Kiesanteile des Waschwassers auch einer einfachen Entsorgung zuzuführen vermag, ändert nichts an der objektiven Einbindung der Maßnahmen in den Gewässerausbauprozess. Für die von der Klägerin gewünschte Aufspaltung des einheitlichen Lebenssachverhalts in einen gewässerausbaubedingten und einen gewässerbenutzungsbedingten Teil besteht angesichts der gesetzlichen Vorgaben kein Raum. Eine solche Aufspaltung widerspräche dem oben dargestellten konzeptionellen Zusammenhang zwischen § 3 Abs. 3 Satz 1 WHG und § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG. Die Entnahme und die Wiedereinleitung des Waschwassers, die in wasserwirtschaftlicher Hinsicht als natürlicher, nicht voneinander zu trennender Vorgang anzusehen sind, erfüllen zwar den wasserrechtlichen Benutzungstatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 1 WHG (Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern) und den des § 3 Abs. 1 Nr. 4 WHG (Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer). Diese Benutzungen fallen jedoch zeitlich und sachlich mit der an den beiden Nassabgrabungsstandorten jeweils plangenehmigten Herstellung der Abgrabungsgewässer zusammen und sind daher als Gewässerausbaumaßnahmen im Sinne des § 31 Abs. 2 WHG zu qualifizieren, 44 vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2007 - 7 C 3.07 -, NVwZ-RR 2007, 750; OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2007 - 9 B 278/07 -; VG Aachen, Urteil vom 21. November 2007 - 6 K 68/06 - juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 06. Dezember 2007 - 8 K 674/06 - juris. 45 Vor diesem Hintergrund bedarf die Frage, ob die Grenzen des nach § 24 Abs. 1 WHG erlaubnisfreien Eigentümergebrauchs durch den von der Klägerin betriebenen Kiesabbau deshalb überschritten sind, weil Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts, die Beeinträchtigung anderer, nachteilige Veränderung der Wassereigenschaften in physikalischer, chemischer oder biologischer Hinsicht oder eine wesentliche Verminderung der Wasserführung zu erwarten sind, keiner Entscheidung. Aufgrunddessen waren die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu diesem rechtlichen Zusammenhang gestellten Beweisanträge als unerheblich abzulehnen. 46 Das streitige Wasserentnahmeentgelt ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Leerlaufzeiten bei der Berechnung des Entgelts nicht anzurechnen seien. Es bedarf keiner Entscheidung, welchem Zweck die Vor- und Nachlaufzeiten an den Nassabgrabungsstandorten X. und X1. -G. dienen, so dass auch der diesbezügliche Beweisantrag wegen Unerheblichkeit abzulehnen war. Denn die Gewässerbenutzung durch Entnahme von Brauchwasser und Wiedereinleitung des Waschwassers ist als Gesamtvorgang nicht in einzelnen Abläufen zu bewerten. Daraus folgt, dass ein Herausrechnen von Leerlaufzeiten von vornherein ausscheidet, 47 vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 06. Dezember 2007 - 8 K 674/06 - juris. 48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 49 Die Berufung ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).