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Urteil

5 K 1151/06

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gebührenansätze für Kommunalabgaben dürfen Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen einschließen (§ 6 Abs. 2 KAG NRW). • Ein Selbstkostenfestpreis ist nach VO PR Nr. 30/53 und den LSP auch nachträglich durch eine vorkalkulatorisch orientierte Abrechnung nachzuweisen. • Ein Gebührensatz verletzt das Kostenüberschreitungsverbot nur, wenn er im Ergebnis überhöht ist; kleinere Abweichungen bis etwa 3 % sind unschädlich. • Verbandsbeiträge und Abwasserabgaben sowie kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen sind grundsätzlich ansatzfähige Kosten, wenn prognostisch begründet und sachgerecht ermittelt.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit von Abwassergebühren trotz Privatisierungsleistungen und Fremdentgelten • Gebührenansätze für Kommunalabgaben dürfen Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen einschließen (§ 6 Abs. 2 KAG NRW). • Ein Selbstkostenfestpreis ist nach VO PR Nr. 30/53 und den LSP auch nachträglich durch eine vorkalkulatorisch orientierte Abrechnung nachzuweisen. • Ein Gebührensatz verletzt das Kostenüberschreitungsverbot nur, wenn er im Ergebnis überhöht ist; kleinere Abweichungen bis etwa 3 % sind unschädlich. • Verbandsbeiträge und Abwasserabgaben sowie kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen sind grundsätzlich ansatzfähige Kosten, wenn prognostisch begründet und sachgerecht ermittelt. Der Kläger ist Miteigentümer eines Grundstücks und wurde für 2006 zu Kanalbenutzungsgebühren herangezogen. Die Stadt N hatte 2004 die T GmbH gegründet und ihr durch Betriebsführungsvertrag umfangreiche Abwasserleistungen übertragen; Teile der Geschäftsanteile wurden an die N1 GmbH verkauft und Betriebsführungsteile an die N2 GmbH vergeben. Die Stadt setzte in der Gebührensatzung für 2006 erhöhte Sätze für Schmutzwasser an, woraufhin der Kläger Widerspruch einlegte mit der Behauptung, die Erhöhung sei privatisierungsbedingt und die Kalkulation fehlerhaft. Die Stadt begründete die Gebührenkalkulation unter anderem mit dem vereinbarten Betriebsführungsentgelt (Selbstkostenfestpreis) und legte spätere Kalkulationsnachweise vor. Das Gericht prüfte, ob die in die Kalkulation eingestellten Kosten und die Festpreisvereinbarung rechtlich zulässig und mit dem Kostenüberschreitungsverbot vereinbar sind. • Klage ist teilweise unzulässig, weil der Widerspruch nicht alle Gebührentatbestände abdeckte (§ 68 VwGO). • Die Festsetzung der Schmutzwassergebühren ist materiell rechtmäßig (§ 113 Abs.1 VwGO). • Nach § 6 Abs.2 KAG NRW sind Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen grundsätzlich kostendeckungsfähig; vertraglich geschuldete Leistungen an kommunalnahe Gesellschaften sind berücksichtigungsfähig, sofern sie betriebsnotwendig und äquivalent bemessen sind. • Der vereinbarte Selbstkostenfestpreis von 4,9 Mio. € zzgl. USt ist nach VO PR Nr.30/53 und den LSP zulässig; es bestand kein marktgängiger Wettbewerb, aber die Preisgrenze wurde nicht überschritten. • Nachträglich vorgelegte, vorkalkulatorisch orientierte Nachweise (Gewinn- und Verlustrechnung 2005, Prüfbericht) können zur Überprüfung der Preisobergrenze herangezogen werden; dies verletzt keine prozessualen Verwertungsverbote und ist mit preisrechtlichen Grundsätzen vereinbar. • Verbandsbeiträge, Abwasserabgaben sowie kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen sind ansatzfähig, solange sie prognostisch begründet, sachgerecht und nicht offensichtlich willkürlich ermittelt wurden. • Zur Höhe der kalkulatorischen Zinsen ist auf langfristige Durchschnittsrenditen öffentlicher Emissionen abzustellen; ein Zinssatz um 7 % ist vertretbar, der zulässige Satz wurde entsprechend ermittelt. • Behauptungen des Klägers zu nicht berücksichtigten Überschüssen, Verkaufserlösen oder zu spekulativen Rückforderungen sind entweder rechtlich nicht relevant oder unzureichend substantiiert und daher unbeachtlich. Die Klage wird abgewiesen; der angefochtene Gebührenbescheid ist in der Festsetzung der Schmutzwassergebühren rechtmäßig. Die im Jahr 2006 angesetzten Gebührensätze verletzen das Kostenüberschreitungsverbot nicht, weil die berücksichtigten Kosten einschließlich des Betriebsführungsentgeltes preisrechtlich zulässig und sachgerecht ermittelt wurden. Nachträglich vorgelegte Kalkulationsnachweise sind verwertbar und stützen die Angemessenheit des vereinbarten Selbstkostenpreises. Soweit der Kläger einzelne Kostenpositionen und Verbandsbeiträge rügt, fehlt es an konkreten, substantiierten Anhaltspunkten für eine Unrichtigkeit; spekulative Einwendungen bleiben ohne Erfolg. Die Kläger tragen die Verfahrenskosten, die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.