Urteil
5 K 1099/06
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2007:1212.5K1099.06.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50,- Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des Betrages, der vollstreckt werden soll, leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50,- Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des Betrages, der vollstreckt werden soll, leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer eines in N, Eweg 000 gelegenen Grundstücks. Er wendet sich gegen seine Heranziehung zu Kanalbenutzungsgebühren für sein Grundstück für das Jahr 2006. Die Stadt N betreibt die Abwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung. Bis einschließlich 2004 hat sie die gebührenpflichtigen Leistungen selbst erbracht. Am 26. Juli 2004 gründete die Stadt die T GmbH (T), deren Unternehmensgegenstand Leistungen im Rahmen der Abwasserbeseitigung - vorrangig für das Gebiet der Stadt N - ist. Ebenfalls am 26. Juli 2004 schlossen die Stadt und die T einen Vertrag über Betriebsführungsleistungen, durch den die T mit den Leistungen für die Abwasserbeseitigung als Erfüllungsgehilfe der Stadt betraut wurde. Das Eigentum der Abwasseranlagen (alt) verblieb bei der Stadt; Neuanlagen sollen an die Stadt nach deren Herstellung übertragen werden. Ferner ist in dem Vertag vereinbart, dass die T sich zur Erfüllung dieses Vertrages auch der Hilfe Dritter bedienen kann. Die von der Stadt geschuldeten Leistungsentgelte sollen sich - soweit jeweils zwingend angeordnet - nach der Verordnung PR Nr. 30/53 und den Leitsätzen über die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten - LSP- richten. Der Festpreis für die Betriebsführung soll jährlich 4,9 Mio. Euro zuzüglich Umsatzsteuer betragen. Für die Neuinvestitionen und Sanierungsleistungen soll die Stadt der T die entstandenen erforderlichen und nachgewiesenen Anschaffungs- und Herstellungskosten, die ihr von Dritten in Rechnung gestellt werden, erstatten. Darüber hinaus soll die T gegenüber der Stadt N für die in Eigenleistungen erbrachten Planungsleistungen (einschließlich Fachplanung) einen Betrag in Höhe von höchstens 10 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten (anrechenbare, endabgerechnete Kosten (netto) im Sinne von § 55 HOAI) in Ansatz bringen dürfen. Zudem soll die T als kalkulatorischen Gewinn für ihr Unternehmerwagnis 1,5 % den vorstehend genannten Gesamtkosten hinzurechnen dürfen. Das jährliche Investitionsvolumen soll mindestens ohne Umsatzsteuer 4,0 Mio. Euro betragen. Gleichzeitig übertrug die Stadt N 74,9% der Geschäftsanteile und Ansprüche auf Gewinnausschüttungen der Stadt gegen die T auf die N1 GmbH". Der Kaufpreis für Geschäftsanteil und Gewinnausschüttungsansprüche betrug 5.1 Mio. Euro. Ebenfalls am 26. Juli 2004 schlossen die Stadt und die T einen Kauf- und Übertragungsvertrag über alle der Stadtentwässerung zugeordneten immateriellen Vermögens und beweglichen Gegenstände. Als Kaufpreis vereinbarten die Vertragsparteien den Restbuchwert der Gegenstände, den die Beteiligten mit 736.036,17 Euro bezifferten. Durch Managementvertrag vom 26. Juli 2004 beauftragte die T die N2 GmbH" mit der Erfüllung der sich aus dem Betriebsführungsauftrag mit der Stadt ergebenden Aufgaben der technischen und kaufmännischen Verwaltung (Betriebsführung der öffentlichen Abwasseranlagen, Ermittlung der Daten für die Gebührenbescheide; Gebührenbescheide; Sanierungsleistungen und Neuinvestitionen, Managementleistungen);ferner übernahm die N2 GmbH Mitarbeiter der T. Für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen ist in dem Vertrag für die ersten 5 Jahren ein Entgelt von 2,045 Mio. Euro und für die Zeit danach von 2,245 Mio. Euro vereinbart. Ferner enthält der Vertrag eine Preisanpassungsklausel. Die N2 GmbH ging am 1. Januar 1998 aus der Ner Fernwärmegesellschaft und der S (S) hervor. Die Stadt N ist über die Firma C am Unternehmen mit 51 % der Anteile beteiligt und die S mit 49%. Zur Veräußerung der Geschäftsanteile und der Ansprüche auf Gewinnausschüttung der Stadt an der neu zu gründenden GmbH mit dem Unternehmensgegenstand Leistungen im Rahmen der Abwasserbeseitigung" (der späteren T) führte die Stadt N ein europaweit ausgeschriebenes Vergabeverfahren in der Form des Verhandlungsverfahrens mit vorgeschaltetem Teilnehmerwettbewerb durch. 11 Unternehmen bekundeten ihr Interesse an der Ausschreibung, von denen 8 Interessenten ausgesucht wurden, denen die Vergabeunterlagen zugesandt wurden. 6 Unternehmen gaben Angebote ab, mit denen die Verhandlungen aufgenommen wurden. Von diesen verblieben drei Bieter, mit denen in vier Verhandlungsrunden die vertraglichen Einzelheiten erläutert wurden. Diese wurden mit Schreiben vom 2. Juni 2004 zur Abgabe ihres letztverbindlichen Angebotes aufgefordert. In dem Angebotsformular wurde zur Abgabe eines Angebots für einen Kaufpreis für den Erwerb von 74,9 % der Gesellschaftsanteile an der T GmbH sowie für den Erwerb sämtlicher der Stadt N bis einschließlich zum 31. Dezember 2029 zustehenden Ansprüche auf Auszahlung von Gewinnen der T aufgefordert. Diesen Unterlagen waren die Entwürfe der bereits oben genannten Verträge beigefügt, insbesondere auch der über die Betriebsführungsleistungen, in dem ein Entgelt für diese von 4,9 Mio. Euro zuzüglich Umsatzsteuer angegeben war. In dem zusammen mit den Angebotsunterlagen von der Stadt N versandten Anschreiben vom 2. Juni 2004 war unter Nr. 5 ausgeführt, dass maximales Entgelt für sämtliche mit der Betriebsführung zusammenhängenden Leistungen ein jährlicher Festpreis von 4,9 Mio. Euro zuzüglich Mehrwertsteuer sei. Angebote, die ein geringeres Entgelt für die Betriebsführungsleistungen unterhalb dieses Höchstbetrages vorsähen, seien zulässig. Nur die N1 GmbH und ein weiterer Bieter gaben Angebote ab. In beiden Angeboten wurde kein geringeres Entgelt für die Betriebsführungsleistungen aufgeführt. Das Angebot des zweiten Bieters wurde wegen vergaberechtlicher Mängel nicht berücksichtigt und die N1 GmbH erhielt am 8. Juli 2004 den Zuschlag. Den Festpreis von 4,9 Mio. Euro hatte die Stadt retrograd aus den Zahlen des Wirtschaftsplanes 2004 des Abwasserbeseitigungsbetriebes der Stadt N ermittelt. Sie ging dabei davon aus, dass es sich bei dem Leistungsentgelt für die Betriebsführung um einen Marktpreis handelte. Auf Grund des Betriebsführungsvertrages vom 26. Juli 2004 mit der Stadt führt die T seit dem 1. Januar 2005 mit den von der Stadt zur Verfügung gestellten Anlagen die Abwasserbeseitigung durch. Das an die T zu entrichtende Betriebsführungsentgelt stellt die Stadt als Kosten in ihre Gebührenkalkulation ein. Wegen der Höhe der einzelnen Beträge, die sie für das Jahr 2006 berücksichtigt hat, wird auf die bei den Verwaltungsvorgängen befindliche Kalkulation Bezug genommen. Mit Bescheid vom 16. Januar 2006 zog die Beklagte den Kläger zu Kanalbenutzungsgebühren für das Jahr 2006 in Höhe von insgesamt 114, 52 Euro heran (58,20 Euro für die Beseitigung von Schmutzwasser und 56,32 Euro für die Beseitigung von Niederschlagswasser). Der Bescheid war von der N2 GmbH im Auftrag der T GmbH als Verwaltungshelfer im Namen der Beklagten ausgefertigt. Die Heranziehung war gestützt auf die Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung in der Stadt N vom 22. Dezember 1997 (GS), zuletzt geändert durch die siebte Änderungssatzung vom 24. Juni 2005, mit der der Gebührensatz für die Ableitung von Schmutzwasser von nicht Verbandsmitgliedern pro eingeleitetem cbm Schmutzwasser von 1,68 Euro auf 1,94 Euro erhöht worden war. Der Gebührensatz für die Ableitung von Niederschlagswasser blieb dagegen unverändert. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 26. Januar 2006 Widerspruch ein, mit dem er ausführte, dass er gegen den Abwassergebührenbescheid vom 16. Januar 2006 und gegen die Erhöhung der Abwassergebühren Widerspruch einlege. Die Erhöhung der Gebühr sei nicht plausibel. Es bestehe der Verdacht, dass sie privatisierungsbedingt sei. Auch seien im Jahr 2002 erwirtschaftete Überschüsse den Gebührenzahlern nicht gutgebracht worden. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 17.Februar 2006, zugestellt am 18. Februar 2006, zurück. Der Kläger hat am 16. März 2006 die vorliegende Klage, mit dem Einwand, dass die in der Gebührensatzung festgesetzten Gebührensätze gegen das Überdeckungsverbot verstießen, erhoben . Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2006 und ihren Widerspruchsbescheid vom 17.Februar 2006 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat am 15. Oktober 2007 eine Kalkulation der Betriebsführungskosten auf der Grundlage der Organisation des Entwässerungsbetriebes der Stadt N und der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) orientiert an den im Wirtschaftsplan 2004 aufgeführten Kosten vorgelegt. Ferner hat die Beklagte am 19. November 2007 eine weitere Kalkulation der von der T für die Betriebsführungsleistungen aufgebrachten Selbstkosten auf der Basis der Jahresabschlüsse der T für die Geschäftsjahre 2005 und 2006 vorgelegt, die - aus der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung abgeleitet - zu Selbstkosten in Höhe von 4.927.670,- Euro für das Jahr 2005 bzw. 4.913.528,- Euro für das Jahr 2006 gelangt. Sie macht dazu geltend: Der ermittelte Betrag entspreche nicht ganz dem Kostenwert nach LSP, da im Bereich der Kapitalkosten Unterschiede bestünden. Angesichts des geringen Umfangs der in die Selbstkosten eingeflossenen Kapitalkosten und des Verzichts auf den Ansatz eines Zinsanspruchs auf das betriebsnotwendige Kapital sei dieser Umstand zu vernachlässigen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Akten des vorliegenden Verfahrens sowie der Parallelverfahren 5 K 1151/06, 5 K 1171/06 und 5 K 2939/06 sowie auf die in allen vier Verfahren eingereichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berichterstatterin ist befugt als Einzelrichterin über den vorliegenden Rechtsstreit zu entscheiden, da die Kammer ihr das vorliegende Verfahren gem. § 6 Abs. 1 VwGO mit Beschluss vom 17. Januar 2007 zur Entscheidung übertragen hat. Die Klage hat keinen Erfolg. Soweit der Kläger mit der vorliegenden Klage die Aufhebung der im angefochtenen Bescheid vom 16. Januar 2006 enthaltenen Festsetzung von Niederschlagswassergebühren in Höhe von 56,32 Euro begehrt, ist die Klage unzulässig, denn es fehlt insoweit an der gem. § 68 VwGO in Verbindung mit § 6 AG VwGO in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 1. Januar 2004 (a.F.) erforderlichen Durchführung eines Vorverfahrens. Das Widerspruchsschreiben des Klägers bezieht sich nur auf die gleichfalls in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Festsetzung der Schmutzwassergebühren in Höhe von 58,20 Euro. Dies folgt aus der von ihm in dem Schreiben gewählten Überschrift, die zu der Bezeichnung Widerspruch gegen den Abwassergebührenbescheid den Zusatz und Gebührenerhöhung" enthält, in der Zusammenschau mit der gegebenen Widerspruchsbegründung, mit der er die Rechtswidrigkeit des Gebührensatzes wegen der Erhöhung" der Kanalbenutzungsgebühren durch Änderungssatzung vom 24. Juni 2005 rügt. Durch diese Satzung sind jedoch nicht die Gebühren für die Ableitung des Niederschlagswassers sondern nur diejenigen für die Ableitung des Schmutzwassers gegenüber den durch die 5. Änderungssatzung vom 9. Dezember 2002 zur Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung in der Stadt N vom 22. Dezember 1997 festgesetzten Gebührensätze um 0,26 Euro erhöht worden. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2006 ist, soweit mit ihm Kanalbenutzungsgebühren für die Ableitung von Schmutzwasser festgesetzt worden sind, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die angefochtene Gebührenfestsetzung beruht auf einer wirksamen Rechtsgrundlage. Es bestehen insbesondere unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgetragenen Rügen, keine Bedenken dagegen, dass der für das Veranlagungsjahr 2006 geltende Abgabensatz für die Entsorgung des Schmutzwassers für nicht Verbandsmitglieder der Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung in der Stadt N vom 22. Dezember 1997 (GS), zuletzt geändert durch die siebte Änderungssatzung vom 24. Juni 2005 den rechtlichen Vorgaben genügt. Er verstößt insbesondere nicht gegen das Kostenüberschreitungsverbot gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW. Das Kostenüberschreitungsverbot besagt, dass das - im Prognosezeitpunkt der Gebührenbedarfsberechnung für den kommenden Veranlagungszeitraum - veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der über die Gebühren zu finanzierenden Einrichtung in der Regel decken, sie aber nicht überschreiten soll. Das heißt, in der Gebührenkalkulation (Gebührenbedarfsberechnung), auf deren Grundlage der Gebührensatz ermittelt wird, sind die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung (Kostenmasse - Dividend) und die voraussichtlichen Maßstabseinheiten, auf die die Gesamtkosten zu verteilen sind (Verteilungsmasse - Divisor), in der Weise zu veranschlagen, dass weder unzulässige oder überhöhte Kostenansätze noch eine zu geringe Zahl von Maßstabseinheiten angesetzt werden. Unerheblich sind dabei Kostenüberschreitungen von bis zu 3 %, wenn die Überschreitung nicht auf bewusst oder schwer und offenkundig fehlerhaften Kostenansätzen beruht. Zudem ist nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen davon auszugehen, dass der Gebührensatz lediglich im Ergebnis den Anforderungen des Kostenüberschreitungsverbotes entsprechen und demzufolge nicht auf einer vom Rat beschlossenen stimmigen Gebührenkalkulation beruhen muss. Das bedeutet, dass fehlerhafte Kostenansätze dann keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des Gebührensatzes und damit der Satzung insgesamt haben, wenn sich im Rahmen einer umfassenden (ggf. gerichtlichen) Prüfung herausstellt, dass zulässige Kostenansätze mit der Folge unterblieben oder zu niedrig bemessen worden sind, dass sie die fehlerhaften Ansätze ausgleichen. Es ist insbesondere zulässig, den Gebührensatz mit einer nach Abschluss der Gebührenperiode - noch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens - aufgestellten Betriebsabrechnung zu rechtfertigen, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, NWVBl. 1994, 428 (434) = KStZ 1994, 213, und Beschluss vom 1. Juli 1997 - 9 A 3556/96, in: NWVBl. 1998, 118. Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen das Überdeckungsverbot selbst dann noch nicht vorliegen würde, wenn das ansatzfähige Kostenvolumen nur 20.085.012,- Euro (20.085.012,- Euro + 3% (= 602.550,36 Euro) = 20.687.563,- Euro) betragen sollte. Das laut Gebührenbedarfsberechnung veranschlagte Gebührenaufkommen beträgt für die Gebühren für die Schmutzwasserableitung 20.687.563,- Euro. Dem gegenüber betragen die von der Stadt N prognostizierten und in die Kalkulation eingestellten Kosten für den Betrieb der Entwässerungseinrichtung im Jahr 2006 - soweit es die Ableitung des Schmutzwassers anbelangt - 21.125.297,- Euro. Rechtliche Bedenken gegen die Ansatzfähigkeit der darin aufgeführten Kosten bestehen, auch unter Berücksichtigung der Einwände des Klägers sowie der Kläger in den oben genannten Parallelverfahren nicht. I. Der Kläger rügt zunächst die Ansatzfähigkeit des in die Kalkulation eingestellten Betriebsführungsentgeltes für die T in Höhe von 5.684.000,- Euro. Zu den gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen und durch Gebühren zu deckenden Kosten gehören kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen" (§ 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW). Berücksichtigungsfähig sind danach auch Fremdleistungsentgelte, die auf vertraglichen Zahlungsverpflichtungen der Kommune gegenüber solchen juristischen Personen bestehen, an denen sie beteiligt ist. Da die an das Unternehmen zu zahlenden Fremdleistungsentgelte tatsächliche Kosten darstellen, kommt es bei deren Einstellung in die Gebührenkalkulation in der Regel weder zu Kostenüberdeckungen noch gar zur Erschließung illegaler Finanzquellen. Eine Einschränkung gilt nur mit Blick darauf, dass es sich um vertragsgemäße, betriebsnotwendige Kosten handelt, deren Bemessung letztlich nicht zu einem Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip führt, vgl. OVG NRW, z.B. Urteile vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 - und 1. Juni 2007 - 9 A 372/06 -. Gemessen daran durfte das von der Stadt N an die T zu zahlende Betriebsführungsentgelt grundsätzlich in die Gebührenbedarfsberechnung einbezogen werden. Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall ermessensfehlerhafte oder gar willkürliche Überlegungen für die Privatisierungsentscheidung des Rates der Stadt maßgebend gewesen sind, sind nicht vorhanden und hat der Kläger auch nicht geltend gemacht. Dies hat zur Folge, dass damit grundsätzlich sämtliche von der Gesellschaft vereinbarungsgemäß in Rechnung gestellte Entgelte auch berücksichtigungsfähig Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 KAG NRW sind, soweit es sich um betriebsnotwendige Kosten handelt und deren Bemessung nicht dem Äquivalenzprinzip widerspricht; unabhängig von der Frage, ob entsprechende Kosten auch bei Aufgabenerledigung in öffentlich-rechtlicher Form angefallen wären, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 - Ausgehend von diesen Erwägungen sind unternehmensspezifische Kosten wie Umsatzsteuer, Aufwandsentschädigungen für Aufsichtsratsmitglieder oder Aufwendungen für die Erstellung des Jahresabschlusses- diese Kosten gehen letztlich auf gesetzliche Verpflichtungen zurück - dem Grunde nach ohne weiteres berücksichtigungsfähig, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 - Etwas anderes gilt im vorliegenden Fall entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung auch nicht deshalb, weil unter § 1 Nr. 1 des zwischen der Stadt N, der N1 GmbH, der N2 GmbH und der T am 26. Juli 2004 geschlossenen Garantievertrages geregelt ist, dass zwischen den Parteien Einvernehmen besteht, dass Gebührensteigerungen aus privatisierungsbedingten Gründen ausgeschlossen sind. Diesbezüglich hat der Kläger vorgetragen, dieser vertraglichen Regelung widerspreche es, die der T gezahlte Mehrwertsteuer in Ansatz zu bringen. Die Gebührenschuldner seien berechtigt, sich auf diese Regelung zu berufen, da es sich bei dieser um einen Vertrag zu Gunsten Dritter handele. Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend. Bereits aus der für § 1 des Vertrages gewählten Überschrift Ziele" folgt, dass die Vertragsschließenden sich untereinander durch generelle Vorgaben für die Auslegung und Erfüllung der sich aus den zwischen den Beteiligten - jeweils mit wechselnden Vertragspartnern - geschlossenen zahlreichen Verträgen vom 26. Juli 2004 ergebenden von einander abhängenden Pflichten binden und nicht dadurch dem konkreten Gebührenschuldner Forderungsrechte einräumen wollten. Auch die Höhe des in die Kalkulation eingestellten Betriebsführungsentgeltes ist nicht zu beanstanden. Es entspricht den Vorgaben des Preisrechts. In § 11 Abs. 1 des Vertrages über Betriebsführungsleistungen ist als Entgelt für die Abwasserbeseitigung im Gebiet der Stadt N ein Betrag von 4,9 Mio. Euro zuzüglich Umsatzsteuer als Selbstkostenfestpreis gem. § 6 Abs. 1 der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VO PR Nr. 30/53) vereinbart, von dem ein Anteil von 60 % in die Kalkulation der Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung eingeflossen ist. Diese Vereinbarung ist mit preisrechtlichen Vorgaben vereinbar. Der vereinbarte Preis ist von § 6 Abs. 1 i.V.m. § 8 VO PR Nr. 30/53 und den Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) gedeckt. § 5 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 ist im vorliegenden Fall erfüllt, da es sich bei den von der Stadt N an die T vergebenen Aufgaben nicht um markgängige Leistungen im Sinne von § 4 VO PR Nr. 30/53 handelt. Ein allgemeiner Markt besteht für derartige Betriebsführungsaufgaben nicht, vgl. z.B. OVG NRW , Urteil vom 1. Juni 2007 - 9 A 372/06 -. Die Beklagte hat durch die im Tatbestand wiedergegebene Ausschreibung für den Erwerb von 74,9 % der Geschäftsanteile an der T GmbH und sämtlicher der Stadt N bis einschließlich zum 31. Dezember 2029 zustehenden Ansprüche auf Auszahlung von Gewinnen der T GmbH und dem darin mittelbar enthaltenen Betriebsführungsauftrag für die Entwässerungseinrichtungen der Stadt keinen besonderen Mark im Sinne von § 4 VO PR Nr. 30/53 geschaffen, denn hier stand, nachdem der zweite Anbieter wegen Abgabe eines formell fehlerhaften letztverbindlichen Angebotes nicht zu berücksichtigen war, einem Anbieter nur ein Nachfrager gegenüber. Ist dies der Fall, so kann preisrechtlich keine marktgängige Leistung vorliegen, vgl. Ebisch/ Gottschalk, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, 7. Auflage, § 4 VO PR Nr. 30/53 Rdnr. 47, weil es an einem im Wettbewerb zustande gekommenen Angebotspreis mangelt. Aus diesem Grund braucht der Frage, ob durch die Art und Weise der von der Beklagten gewählten Ausschreibung der Betriebsführungsaufgaben und des - entgeltes überhaupt ein diesbezüglicher wirksamer Wettbewerb veranstaltet worden ist, der die Preise im freien Spiel der Kräfte von Angebot und Nachfrage hätte herausbilden können, d.h. im wesentlichen zu einer für den Unternehmer von seinem Willen unabhängigen Größe geführt hat, vgl. Ebisch/ Gottschalk, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, 7. Auflage, § 4 VO PR Nr. 30/53 Rdnr. 3 und 10. Der gem. § 6 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 vereinbarte Selbstkostenfestpreis von 4,9 Mio. Euro zuzüglich Umsatzsteuer ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das erkennende Gericht hat die Überzeugung gewonnen, dass der vereinbarte Preis die preisrechtliche Obergrenze des nach § 8 VO PR Nr. 30/53 in Verbindung mit den Regelungen der LSP zulässigen Höchstpreises nicht überschreitet. Der von der Beklagten vorgelegte, den Betrieb der T betreffende Nachweis zur Kalkulation des Betriebsführungsentgeltes nach LSP vom 16. November 2007 reicht in Verbindung mit den in den mündlichen Verhandlungen vom 20. und 21. November 2007 gegebenen Erläuterungen zur Überzeugungsbildung des Gerichtes aus. Danach haben die im Jahr 2005 für die Erbringung der Betriebsführungsleistungen von der T aufgewandten Kosten ohne Umsatzsteuer 4.927.670,- Euro betragen. Das vereinbarte Betriebsführungsentgelt beträgt dagegen ohne Umsatzsteuer nur 4,9 Mio. Euro. Die Vereinbarung eines niedrigeren Preises als des Selbstkostenpreises ist preisrechtlich zulässig und bindend, vgl. Ebisch/ Gottschalk, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, 7. Auflage, § 6 VO PR Nr. 30/53 Rdnr. 16. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung ist diese Kalkulation vom Gericht zu berücksichtigen. Diese ist unzweifelhaft spätestens durch die Übersendung an den Prozessbevollmächtigten des Klägers und die Erörterung über ihren Inhalt und die Bedeutung der einzelnen Zahlen in der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2007 Bestandteil des Gesamtergebnisses des Verfahrens und damit Teil des Prozessstoffes geworden, den das Gericht in seiner Gesamtheit und nicht nur bruchstückhaft seiner Überzeugungsbildung zu Grunde zu legen hat, vgl. Dawin, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, Stand Februar 2007, § 108, Rdnr. 29 und 36. Die Beklagte ist mit diesem Vortrag nicht gem. § 87 b Abs. 2 VwGO ausgeschlossen, da die Voraussetzungen des Abs. 3 Nr. 3 dieser Norm offensichtlich nicht erfüllt sind. Entgegen der wohl vom Kläger vertretenen Auffassung besteht auch kein sonstiges prozessrechtliches Verwertungsverbot. Ein solches ergibt sich insbesondere nicht aus der Aufhebung der mit Wirkung vom 1. Januar 2002 außer Kraft getretenen Regelung des § 87 Abs. 1 Nr. 7 VwGO. Weder besteht ein diesbezügliches einfachgesetzliches Verwertungsverbot der die Heilung von Form- und Verfahrensfehlern begründende Umstände noch greift die Verwertung in ein verfassungsrechtlich geschütztes Individualrecht des Klägers ein. Darüber hinaus hat das Gericht auch nicht von dem Inhalt der Regelung des § 87 Abs. 1 Nr. 7 VwGO Gebrauch gemacht. Das Gericht hat der Beklagten nicht von sich aus unter Fristsetzung die Heilung eines Form- und Verfahrensfehlers ermöglicht. Vielmehr hat die Beklagte nach der gem. § 104 Abs. 1 VwGO gebotenen tatsächlichen und rechtlichen Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2007 im Parallelverfahren 5 K 2939/06 von sich aus die neue Kalkulation vom 16. November 2007 vorgelegt und auch in das vorliegende Verfahren eingeführt. Auch der an die Beklagte in der Ladung vom 23. Juli 2007 im Verfahren 5 K 1099/06 enthaltene Hinweis bezog sich nicht auf einen Form- und Verfahrensfehler und enthielt nur eine gem. § 87 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotene Aufforderung an die Beklagte, zu einer bestimmten Sachfrage ergänzend Stellung zu nehmen. Abgaben- oder preisrechtliche Grundsätze stehen der Berücksichtigung dieser Zusammenstellung der Ausgaben ebenfalls nicht entgegen. Es ist rechtlich unbedenklich, dass dem Rat der Stadt N bei seinem Beschluss über die Festsetzung von Gebührensätzen für die Zeit ab dem 1. Juli 2005 durch die Siebente Änderungssatzung vom 24. Juni 2005 zur Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung in der Stadt N vom 22. Dezember 1997 bzw. der Entscheidung über die Weitergeltung der Gebührensätze auch im Jahr 2006 dieses Zahlenwerk nicht vorgelegen hat. Wie bereits oben ausgeführt verstößt ein festgesetzter Gebührensatz lediglich dann gegen das Überdeckungsverbot, wenn er im Ergebnis überhöht ist. Ein vom Rat beschlossener Gebührensatz, der auf einer fehlerhaften Kalkulation beruht, kann danach noch bis zur Entscheidung des Gerichts - ggf. bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens - durch eine ohne Einschaltung des Rates von der Verwaltung nachgeschobene Kalkulation gerechtfertigt werden, vgl. OVG NRW z.B. Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -. Die Berücksichtigung der Kalkulation vom 16. November 2007 ist auch nicht gem. § 6 Abs. 2 1. Halbsatz VO PR Nr. 30/53 ausgeschlossen. Nach dieser Regelung sind Selbstkostenpreise auf Grund von Kalkulationen zu ermitteln und bei, spätestens aber unmittelbar nach Abschluss des Vertrages festzulegen. Danach beruhen Selbstkostenfestpreise auf einer Vorkalkulation, vgl. Ebisch/ Gottschalk, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, 7. Auflage, § 6 VO PR Nr. 30/53 Rdnr. 2. Dass eine solche Vorkalkulation für die Betriebsführungsleistungen durch den Betrieb der T im vorliegenden Fall vor Vertragsabschluss nicht erstellt sondern nunmehr nachgeholt worden ist, führt jedoch nicht zur Unbeachtlichkeit der in dieser nachgeholten Kalkulation aufgeführten Kostenpositionen. Nach der herrschenden Meinung, vgl. Ebisch/ Gottschalk, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, 7. Auflage, § 6 VO PR Nr. 30/53 Rdnr. 14, ist selbst dann, wenn, obwohl die Kalkulationsgrundlagen übersehbar waren, versäumt worden ist, den Selbstkostenfestpreis rechtzeitig festzulegen, der Selbstkostenfestpreis der zulässige und deshalb unbedingt zu verwirklichende Preistyp. Wenn die Selbstkostenfestpreisvorschriften bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch dann anzuwenden sind, wenn überhaupt kein Selbstkostenpreis vereinbart wurde, so kann die Anwendung der Selbstkostenfestpreisvorschriften nicht in Frage gestellt sein, wenn nur die rechtzeitige Festlegung des Preises versäumt wurde. Der Selbstkostenfestpreis ist unverzüglich nachträglich aus vorkalkulatorischer Sicht zu ermitteln. Dies muss erst recht gelten, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Preis zwar rechtzeitig festgelegt worden ist, es aber an einer Vorkalkulation fehlt. Daraus folgt zugleich, dass die Erstellung der Kalkulation keine Voraussetzung für die Gültigkeit des vereinbarten Preises ist, sondern nur der Ermittlung der Höhe des preisrechtlich zulässigen Entgeltes bzw. dem Nachweis, dass der vereinbarte Preis die Selbstkosten nicht übersteigt, dient, sowie ferner dass eine fehlende Prüfung der Kalkulation gem. §§ 9 und 10 VO PR Nr. 30/53 durch die Preisaufsicht, was der Kläger rügt, der Berücksichtigung des darin enthaltenen Zahlenwerks ebenfalls nicht entgegen steht. Letzteres ergibt sich im Übrigen auch aus der gesetzlichen Aufgabenzuweisung an die Preisaufsichtsbehörden. Sie ist ihrer Funktion nach Preispolizei, indem sie wie die Polizeibehörde Sicherheit und Ordnung gewährleistet, allerdings beschränkt auf das Spezialgebiet des Preisrechts und im Bereich des § 9 VO PR Nr. 30/53 weiter beschränkt auf das Preisrecht für öffentliche Aufträge. Ob die Preisprüfungsbehörde tätig wird oder nicht, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Die preisrechtliche Verantwortung verbleibt, selbst dann noch, wenn das Prüfergebnis der Preisbehörde vorliegt, beim öffentlichen Auftraggeber, vgl. Ebisch/ Gottschalk, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, 7. Auflage, § 9 VO PR Nr. 30/53 Rdnr. 2 und 10/11. Dem Ergebnis des in dem vorgelegten Nachweis vom 16. November 2007 enthaltenen Zahlenwerks kommt auch Aussagekraft über die Höhe der ansatzfähigen Selbstkosten zu. Zur Beurteilung der preisrechtlichen Zulässigkeit eines Selbstkostenpreises ist maßgeblich auf das Gesamtergebnis der Kalkulation abzustellen und nicht darauf, dass ihre Teilergebnisse mit den einzelnen LSP-Vorschriften übereinstimmen, vgl. Ebisch/ Gottschalk, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, 7. Auflage, Nr. 1 LSP, Rdnr.7. Der Berücksichtigung des in dem Nachweis vom 16. November 2007 aufgeführten Endergebnisses steht nicht entgegen, dass die vorgelegte Kalkulation der Selbstkosten auf einer Gewinn- und Verlustrechnung beruht, die auf Kosten und Einnahmen des Jahres 2005 und nicht auf aus vorkalkulatorischer Sicht auf den Beginn des Vertragsverhältnisses am 1. Januar 2005 prognostizierte Zahlen hervorgeht. Es ist davon auszugehen, dass die für das Jahre 2005 ermittelten Istkosten im wesentlichen den zu Beginn des Jahres zu erwartenden Kosten entsprechen; diese jedenfalls nicht überschreiten. Dies folgt aus der von der Beklagten dem Gericht am 15. Oktober 2007 vorgelegten Kalkulation der Selbstkosten des ursprünglich als Eigenbetrieb geführten Abwasserbeseitigungsbetriebes der Stadt N auf der Grundlage der im Wirtschaftsplan 2004 prognostizierten Kosten und Erträge nach den Regeln der LSP. Die darin aufgeführten Personalkosten, reduziert um die Gehälter der Mitarbeiter, die nicht von der T übernommen werden sollten, und die Sachkosten entsprechen im Wesentlichen den nunmehr aufgeführten Kosten. Die dabei bestehenden Ungenauigkeiten sind hinnehmbar, da in dem Nachweis vom 16. November 2007 weder grundsätzlich gem. Nr.43 LSP ansatzfähige kalkulatorische Zinsen noch ein kalkulatorischer Gewinn (vgl. Nr. 51/52 LSP) einbezogen worden ist. Auch betrug der in der Berechnung der Selbstkosten des Eigenbetriebes der Stadt N nach den Regeln der LSP in 2004 unter Berücksichtigung der auf die T zu übertragenden Gegenstände aufgenommene Betrag für Abschreibungen noch 311.087,- Euro während die Höhe der in den Nachweis vom 16. November 2007 aufgenommenen Abschreibungen nur 205.593,- Euro ausmacht. Daraus folgt zugleich, dass dem Umstand, dass der Nachweis auf den Zahlen einer Gewinn und Verlustrechnung und nicht auf einer nach den Regeln der LSP erstellten beruht, im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Auch dieser Umstand hat offensichtlich nicht zu einer Erhöhung der Selbstkosten geführt. Unterschiede bei den beiden Kalkulationsarten ergeben sich, soweit es im vorliegenden Fall von Belang ist, nur bei der Berechnung der Abschreibungen und der Zinsaufwendungen. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, hat dies jedoch im Ergebnis offensichtlich nicht zu einer Erhöhung der angesetzten Selbstkosten geführt. Bedenken dagegen, dass die in dem Nachweisung zur Kalkulation des Betriebsführungsentgeltes angegebenen einzelnen Positionen unzutreffend oder deshalb nicht aussagekräftig sind - wie die Kläger aller Parallelverfahren geltend machen -, weil die Darstellung in komprimierter Form in der Angabe von Endbeträgen" erfolgt ist, bestehen nicht. Bei dem Nachweis handelt es sich um eine von den Wirtschaftsprüfern G und G1 erstellte Rechnungsprüfung, von deren Richtigkeit und Vollständigkeit zunächst grundsätzlich auszugehen ist. Für das Gericht ist dabei entscheidend, dass Wirtschaftsprüfer auf Grund ihrer speziellen Ausbildung über die erforderliche besondere Sachkunde verfügen und ihre Prüfberichte und Gutachten gewissenhaft und unparteiisch erstatten müssen. Sie müssen eine staatliche Prüfung ablegen und, bevor sie durch eine staatliche Stelle zum Wirtschaftsprüfer bestellt werden, einen Berufseid ablegen, dass sie die Pflichten eines Wirtschaftsprüfers verantwortungsbewusst und sorgfältig erfüllen, insbesondere Verschwiegenheit bewahren und Prüfberichte und Gutachten gewissenhaft und unparteiisch erstatten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das in dem Nachweis aufgeführte Zahlenwerk fehlerhaft ist, bestehen im vorliegenden Fall nicht. Insbesondere haben die Kläger der vier Parallelverfahren nichts vorgetragen, was Anlass zu einer weiteren Aufklärung des Gerichts geben würde. Die Kläger haben sich nur damit begnügt, die in dem Nachweis vom 16. November 2007 enthaltenen Angaben als zu global, vage, pauschal und nicht nachvollziehbar zu bezeichnen und mit Nichtwissen zu bestreiten. Diesen Rügen braucht das Gericht auch unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht weiter nachzugehen. Zwar sind die Verwaltungsgerichte in der Regel verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze des Zumutbaren zu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Meinung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. z.B. Urteil vom 1. Juni 2007 - 9 A 372/06- mit weiteren Nachweisen, der sich das erkennende Gericht anschließt, ist bei der Überprüfung von Kalkulationen auf Grund der Bindung der Beklagten an Gesetz und Recht gem. Art 20 Abs. 3 GG grundsätzlich davon auszugehen, dass deren Auskünfte der Wahrheit entsprechen. Aufklärungsmaßnahmen sind daher nur insoweit angezeigt, als sich dem Gericht etwa Widersprüche nach dem Sachvortrag der klagenden Partei oder den beigezogenen Unterlagen aufdrängen. Lässt es die klagende Partei insoweit an substantiiertem Sachvortrag fehlen, begnügt sie sich vielmehr mit schlichtem Bestreiten der jeweiligen Kostenansätze oder Spekulationen und ergibt sich auch aus den Unterlagen kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe, schon die klagebegründenden Tatsachen finden. Gleiches gilt, wenn sich die Stadt zur Erfüllung ihrer Darlegungspflicht der Hilfe von Wirtschaftsprüfern bedient. Aus diesem Grund braucht auch der Rüge des Klägers des Verfahren 5 K 1151/06 nicht weiter nachgegangen zu werden, dass in dem Betriebsführungsentgelt Kosten für die Planung und den Bau von Entwässerungseinrichtungen, die nicht zu den normalen Betriebskosten zählen sondern zu aktivieren und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Anlagengüter abzuschreiben sind, vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juli 1995 -9 A 2251/93 -, eingeflossen sind.. Der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2007 in den Verfahren 5 K 1151/06 und 5 K 2939/06 hinzugezogene Wirtschaftsprüfer G hat zu Protokoll des Gerichts erklärt, dass diese Kosten in dem von den angesetzten Selbstkosten in Abzug gebrachten Betrag von 1.705.828,- Euro enthalten sind. An der Richtigkeit dieser Angaben, die auch zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht worden sind, besteht kein Anlass zu zweifeln. Der Kläger des Verfahrens 5 K 1151/06 hat keinerlei konkrete Umstände für die von ihm geäußerte Vermutung vorgetragen, denen weiter nachzugehen wäre. Sonstige Bedenken gegen die in dem Nachweis aufgeführten Kostenbeträge bestehen nicht. Aus den obigen Ausführungen folgt zugleich, dass die Höhe des vereinbarten Betriebsführungsentgeltes angemessen ist und nicht gegen das Äquivalenzgebot verstößt. Entgelte für die Inanspruchnahme von Fremdleistungen, die den nach LSP ermittelten Preisen entsprechen, sind in der Gebührenkalkulation regelmäßig zu akzeptieren, vgl. Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand Sep. 2007, § 6 Rdnr. 197 b. II. Ferner rügt der Kläger die Ansatzfähigkeit des in die Kalkulation unter Nr. 1251 eingestellten Betrages von 10.912.000,- Euro für Beiträge wasserwirtschaftlicher Verbände und die unter Nr. 1252 in Höhe von 1.817.000,- Euro aufgenommenen Abwasserabgaben. Diese Ansätze unterliegen auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers keinen rechtlichen Bedenken. Auch solche Verbandsbeiträge und Abwasserabgaben sind grundsätzlich ansatzfähige Kosten, da sie ebenfalls zu den Entgelten für in Anspruch genommene Fremdleistungen im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW zählen. Es handelt sich dabei um administrative Entgelte, die in der rechtlichen Gestalt von Verbandsbeiträgen und -umlagen oder auch Gebühren regelmäßig durch Verwaltungsakte geltend gemacht werden. Die öffentlichrechtlichen Verbandslasten und Gebühren sind bei der Gebührenkalkulation sachgerecht zu schätzen, wenn - wie im vorliegenden Fall - die entsprechenden Beträge nicht bereits festliegen. Dabei ist den Gemeinden ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Prognosespielraum eingeräumt. Eine Grenze bei der Veranschlagung der Verbandsbeiträge ist - wie in anderen Fällen der Kostenprognose auch - lediglich dort gegeben, wo auf Grund des Kenntnisstandes im Prognosezeitpunkt eine Reduzierung des Verbandsbeitrages abzusehen und selbst unter Berücksichtigung eines etwaigen Prozessrisikos oder sonstiger Unwägbarkeiten jeder andere als der niedrigere Kostenansatz unvertretbar, d.h. ermessensfehlerhaft gewesen wäre, vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98-. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall im Prognosezeitpunkt Ende 2005 nicht erfüllt. Eine Reduzierung der Verbandsbeiträge war nicht absehbar. Die Rügen des Klägers, die Veranlagung zu den Beiträgen des Ruhrverbandes für die Abwasserbehandlung sei rechtswidrig, weil bei der Verteilung der Kosten nur auf Einwohnerzahlen abgestellt werde und ferner, dass gegen eine ordnungsgemäße Kalkulation der vom C1en Wasserverband geforderten Beiträge deshalb Bedenken bestünden, weil die von diesem angegebenen Zahlen der in Ansatz gebrachten Abschreibungen widersprüchlich seien - im Erfolgsplan für das Jahr 2006 sei ein Betrag von 12.171.97,-7 Euro und in der Bedarfsberechnung dagegen von 14.541.974,- Euro angegeben worden - führen nicht zu durchgreifenden Bedenken gegen die Höhe der von der Stadt in die Kalkulation eingesetzten Verbandsbeiträge und an die Verbände zu erstattenden Abwasserabgaben. Unzutreffend ist, dass die Beiträge des Ruhrverbandes nur entsprechend den Einwohnerzahlen der Städte, die Verbandsmitglieder sind, verteilt werden. Vielmehr wird gem. 3.2.1.2 der Veranlagungsrichtlinien die Ableitung des Abwassers von Unternehmen, die nicht gem. § 6 des Ruhrverbandsgesetzes selbständige Mitglieder des Verbandes sind und deshalb keinen eigenen Beitrag zu leisten haben, mit einem besonderen Faktor berücksichtigt. Die unterschiedlichen Zahlen für die angesetzten Abschreibungsbeträge im Erfolgsplan und in der Beitragskalkulation des C1en Wasserverbandes für das Jahr 2006 erklären sich dadurch, dass - wie sich aus den beigefügten Erläuterungen ergibt - im Erfolgsplan die Abschreibungen von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten ausgewiesen worden sind, während bei der Ermittlung der beitragsfähigen Aufwendungen nach § 45 Abs. 2 der Satzung für den C1en Wasserverband , Stand Januar 2000 die Abschreibungen auf der Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten ermittelt worden sind. Den weiteren Rügen des Klägers, die Beitragsforderung der Wasserverbände, insbesondere die Erhöhungsbeträge gegenüber dem Vorjahr, seien insgesamt nicht nachvollziehbar - das Gericht werde aufzuklären haben, inwieweit dem Grundsatz der Zurechenbarkeit und Periodengerechtigkeit von Verbandslasten in Bezug auf die einzelnen, abwassertechnisch sich jeweils stark unterscheidenden Kommunen genüge getan worden sei - und in den angesetzten Beträgen der Abwasserabgaben seien nicht ansatzfähige Kosten für die Klärschlammentsorgung enthalten, braucht das Gericht nicht weiter nachzugehen, da es insoweit an einem konkret nachvollziehbaren und substantiierten Sachvortrag mangelt. Des weiteren vermutet der Kläger, dass in den Verbandsbeiträgen Anteile für den Umbau, den Rückbau und die Renaturierung enthalten seien, die nicht der Abwasserbeseitigung zuzurechnen und damit nicht in den Kanalbenutzungsgebühren ansatzfähig seien. Auch diesem Einwand braucht nicht weiter nachgegangen zu werden. Zwar ist es richtig, dass nur die Kostenbestandteile der Verbandslasten in die Kalkulation der Benutzungsgebühren einbezogen werden dürfen, die der Gemeinde im Zusammenhang mit ihrer Verbandsmitgliedschaft durch die Erbringung der gebührenpflichtigen Leistung bei der Abwasserbeseitigung entstehen. Nach der nunmehrigen ausdrücklichen gesetzlichen Zuweisung des Landesgesetzgebers in §§ 89 Abs. 3 Satz 2, 92 Abs. 1 Satz 1, 2, 5, 6 und Abs. 2 LWG rechnen zu den ansatzfähigen Kosten im Rahmen der Erhebung von Abwassergebühren nach den §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes auch Aufwendungen für den Gewässerausbau eines bisher der Schmutzwasserbeseitigung dienenden Gewässers zur Rückführung in einen naturnahen Zustand. Bedenken gegen die Gültigkeit dieser Regelung bestehen nicht. Anhaltspunkte dafür, dass derartige Renaturierungskosten für Gewässer, die nicht der Schmutzwasserbeseitigung gedient haben, in den angesetzten Kosten enthalten sind, bestehen nicht. III. Als nächstes rügt der Kläger die Höhe der von der Stadt in die Kalkulation einbezogenen kalkulatorischen Kosten in Höhe von 7.802.900,- Euro für Abschreibungen (NR.: 1500) und in Höhe von 7.382.900,- Euro für Zinsen (Nr.: 1510). Er macht als erstes geltend, diese Beträge seien deshalb fehlerhaft, weil die Stadt die Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert und die Verzinsung nach dem Anschaffungsrestwert und mit dem Nominalzinssatz berechnet habe. Diese Rüge ist unberechtigt. Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW, der sich das erkennende Gericht angeschlossen hat, entspricht diese Methode der Ermittlung der kalkulatorischen Kosten den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen im Sinne von § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 3 KAG NRW und ist deshalb nicht zu beanstanden, vgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98- und vom 13. April 2005 - 9 A 3120/03. Er rügt weiter, dass der Satzungsgeber bei seiner Kalkulation nicht davon hätte ausgehen dürfen, dass die betreffenden Bauteile innerhalb von 50 Jahren komplett zu erneuern seien, und sich dafür nicht einen entsprechenden Kapitalbedarf hätte sicher stellen dürfen. Der technische Standart sei derart weiterentwickelt und verbessert worden, dass die noch vor rund 10 Jahren konzidierten Abschreibungszeiten bei weitem zu kurz seien. Dies gelte insbesondere für eine nur 50-jährige Abschreibungszeit für Gussrohre, PE-Rohre, Betonkanäle und Edelstahlkanäle, deren Lebensdauer erheblich höher sei. Auch diese Rüge ist nicht berechtigt. Nach den Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2007 ist die Stadt bei der Berechnung der Abschreibungen differenziert vorgegangen und hat für die einzelnen Gegenstände der Abschreibungen die Lebensdauer prognostisch ermittelt. Sie ist dabei je nach Abschreibungsgegenstand zu unterschiedlichen Abschreibungszeiträumen und -sätzen gelangt. Es ist bei den Kanalrohren nicht pauschal von einer Lebensdauer von 50 Jahren und einem Abschreibungssatz von 2% ausgegangen worden. Dies wird durch die von der Beklagten vorgelegte Wertermittlung der Abschreibungen auf dem Stand vom 31. Dezember 2004 bestätigt aus der sich ein durchschnittlicher Abschreibungssatz von 1,5 % und damit ein Abschreibungszeitraum von 75 Jahre ergibt. Aber auch soweit die Stadt bei ihrer Berechnung der Abschreibungen von einer Nutzungsdauer von Teilen ihrer Anlage von nur 50 Jahre ausgegangen sein sollte, wäre rechtlich dagegen nichts zu erinnern. Dabei handelt es sich um eine prognostische Entscheidung des Rates der Stadt, die vom Gericht nur dann zu beanstanden wäre, wenn die Einschätzung schlichtweg unvertretbar wäre. Auch dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. Diese Prognose orientiert sich am Stand des bautechnischen Wissens. Dieser Stand ist nach wie vor ablesbar aus Teil I der Richtlinien für die Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken" des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau in der (alten) Fassung vom 31. Mai 1976, Beilage 21/76 zum Bundesanzeiger vom 6. August 1976 Nr. 146, Anlage 7 (Technische Lebensdauer von Außenanlagen"). Die heutigen Wertermittlungsrichtlinien enthalten zwar keine Angaben zur technischen Lebensdauer von Außenanlagen mehr, weil es zur Wertermittlung nicht mehr auf diese Daten ankommt; die Erkenntnisse über die Nutzungsdauer von abwassertechnischen Anlagen sind aber unter Ziffer 3.4 (Tabelle 3-1) in die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium der Verteidigung erstellten Arbeitshilfen Abwasser - Planung, Bau und Betrieb von abwassertechnischen Anlagen in Liegenschaften des Bundes" (2. Auflage, Stand Juli 2005) übernommen und weitergeführt worden. Danach haben Entwässerungsleitungen aus Steinzeug eine durchschnittliche technische Lebensdauer von 80 bis 100 Jahren; Beton/Stahlbeton-Rohrleitungen zur Ableitung von Schmutzwasser dagegen nur eine Lebensdauer von 30-50 Jahre und für die Ableitung von Regenwasser von 40-60 Jahren. Es ist bei dieser Sachlage mithin sachgerecht, dass der Rat der Stadt einen Erneuerungsbedarf für Anschlussleitungen entsprechender Qualität nach 50 Jahren vorsieht. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er auch bei Leitungen aus längerlebigem Material von diesen Werten ausgegangen ist, bestehen nicht und hat der Kläger auch nicht vorgetragen. Der Ansatz der kalkulatorischen Zinsen in den Gebührenbedarfsberechnungen für das streitige Jahre 2006 ist ebenfalls gerechtfertigt, weil der von der Beklagten für die Ermittlung angenommene Nominalzinssatz von 7 % entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung gerechtfertigt ist. Der kalkulatorische Zinssatz bestimmt sich nicht nach den in der jeweiligen Gebühren(-erhebungs-)periode am Kapitalmarkt (voraussichtlich) herrschenden Verhältnissen. Denn es handelt sich um eine kalkulatorische Verzinsung des in der Anlage langfristig gebundenen Kapitals, das sich im gesamten Restbuchwert widerspiegelt; dieser Wert erfasst Anlagegüter unterschiedlichsten Alters - und damit Kapitalbindungen unterschiedlichster Dauer. Da der kalkulatorischen Verzinsung die Funktion zukommt, einen Ausgleich für die finanziellen Belastungen zu bieten, die die Gemeinden für die Aufbringung des in der Anlage langfristig gebundenen Kapitals zu tragen haben, vgl. zu dieser Funktion des kalkulatorischen Zinses: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, KStZ 2000, 90 (92 - rechte Spalte), sind für die Höhe des Zinssatzes maßgebend die langfristigen Durchschnittsverhältnisse am Kapitalmarkt. Diese Verhältnisse können nach der Rechtsprechung des OVG NRW abgelesen werden am langjährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten, vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 13. April 2005 - 9 A 3120/03 - mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung. Die Zinskalkulation ist mithin zu messen an den langfristigen Durchschnittsrenditen dieser Emissionen, die bei Kalkulationserstellung bekannt waren, d.h. unter Berücksichtigung der Renditen, die angefallen waren in den vergangenen Jahrzehnten bis hin zum Vorvorjahr des Jahres, für das die Gebühren kalkuliert und erhoben werden sollen. Dieser langjährige Durchschnittswert darf nach der zitierten Rechtsprechung des OVG NRW um bis zu 0,5 %-Punkte erhöht werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass wegen der die Anlagezinsen regelmäßig übersteigenden Kreditzinsen ein etwaiger Fremdkapitalanteil zu einem höheren Zinssatz zu berücksichtigen ist. Dem OVG NRW wie dem erkennenden Gericht sind die Sätze der in Rede stehenden Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten seit dem Jahre 1955 bekannt. Die Sätze aus den Jahren 1955 bis 2002 ergeben sich aus einer von der Deutschen Bundesbank aus öffentlich zugänglichen Daten erstellten, dem erkennenden Gericht in einem früheren Klageverfahren mitgeteilten Übersicht vom 12. Januar 2004; zumindest die Werte für die Folgezeit sind auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank (www.bundesbank.de, Sachgebiet; Volkswirtschaft - statistische Beihefte - Kapitalmarktstatistik: dort unter: Festverzinsliche Wertpapiere inländischer Emittenten) veröffentlicht (gewesen). Ausgehend von den Emissionsrenditen der genannten Finanzanlagen von 1955 bis zu dem Vorvorjahr des Jahres, für das die Gebühren kalkuliert und erhoben werden sollen, ergeben unter Einbeziehung des Zuschlages von 0,5 %-Punkten für die Gebührenkalkulation für das streitige Veranlagungsjahr einen zulässigen Zinssatz von 7,47 %. IV. Soweit der Kläger weitere Kostenansätze in der Abwassergebührenkalkulation für das Jahr 2006 rügt, braucht dem nicht weiter nachgegangen zu werden, da es insoweit an einem substantiierten Vortrag fehlt. Dies gilt insbesondere für die vom Kläger erhobene Behauptung, die die Beklagte bestreitet, dass die für die externe Beratung im Zusammenhang mit der Privatisierung angefallenen Kosten in die Kalkulation eingeflossen seien. Dabei handelt es sich um eine reine Spekulation. Der Kläger hat keine konkreten Ansatzpunkte dafür vorgetragen, die Anlass geben würden, dem weiter nachzugehen. V. Schließlich macht der Kläger noch geltend, dass die Stadt N es rechtswidriger Weise unterlassen habe, dem Gebührenhaushalt Beträge gut zu bringen; nämlich die im Jahre 2002 im Gebührenhaushalt erwirtschafteten Überschüsse, die er mit 2,7 Mio. Euro beziffert, den Erlös für die Übereignung der Gesellschaftsanteile an der T von 5,1 Mio. Euro sowie eventuell bestehende Erstattungsforderungen gegen Bergwerksunternehmen für bergwerksbedingte Schäden an Kanälen und Kläranlagen. Diese Rüge ist ungerechtfertigt. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Stadt die geforderten Beträge in der Kalkulation nicht kostenmindernd angesetzt hat. Eine Verpflichtung der Stadt N, ev. im Jahr 2002 im Gebührenhaushalt erzielte und in den Jahren vor 2006 noch nicht gutgebrachte Überschüsse im Jahr 2006 zu berücksichtigen, besteht nicht. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb von drei Jahren auszugleichen. Diese Frist ist 2006 schon abgelaufen gewesen. Die von der Stadt im Jahr 2004 erzielten Erlöse für die Veräußerung ihrer Mitgliedsanteile an der T GmbH wären Kostenmindernd nur dann zu berücksichtigen, wenn sie im Zusammenhang mit der durch die Einrichtung vorgesehenen Leistungserbringung gestanden bzw. wenn ihrer Erzielung Kosten der Einrichtung zugrunde gelegen hätten, vgl. OVG NW, Urteil vom 27. November 2006 - 9 A 1029/04 -. Das Kommunalabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen sieht eine Berücksichtigung von Erträgen nicht vor. Dogmatisch ist das Problem vielmehr der Ermittlung der ansatzfähigen Kosten zuzurechnen. In die Gebührenkalkulation dürfen nur die Kosten der Leistungserbringung eingestellt werden. Dies sind nur die Kosten, die aufgewendet werden, um die gebührenpflichtige" Leistung zu erbringen; alle anderen Kosten, die nicht durch die gebührenpflichtige Leistungserstellung bedingt sind, sind auszusondern. Die gebührenrechtlich maßgebliche Frage für die Berücksichtigung von Erlösen lautet demgemäss, ob für die Entstehung dieses Ertrages Kosten aufgewandt worden sind, die über die zur Leistungserstellung erforderlichen Kosten hinausgehen. Ist dies der Fall, sind die entsprechenden Mehrkosten keine Kosten der Leistungserbringung und deshalb nicht in die Gebührenkalkulation einzustellen. Fällt Ertrag an, ohne dass hierfür Kosten aufgewendet wurden, gibt es nach dem Kommunalabgabengesetz keine Grundlage, die für die Gebührenkalkulation maßgeblichen Kosten zu reduzieren, vgl. Dr. Ferdinand Kuchler München, Zur Berücksichtigung des Netto-Barwertvorteils aus einem Cross-Border-Leasing-Geschäft als Nebenertrag bei der Ermittlung der (gebührenrelevanten) Kosten einer (Entwässerungs-) Einrichtung, in KStZ 2007, 181. Letzteres ist vorliegend offensichtlich der Fall gewesen. Soweit der Kläger vorträgt, die Stadt habe es verabsäumt, ev. bestehende Erstattungsforderungen gegen Unternehmer von Bergwerken wegen bergbaubedingt entstandener Schäden von den Kosten abzusetzen, weil der Entwässerungsbetrieb die Ursächlichkeit entstehender Schäden gar nicht aufkläre, sondern die dafür entstehenden Kosten gleich dem Gebührenschuldner aufbürde, braucht dem nicht weiter nachgegangen zu werden, da auch dieser Vortrag auf bloßer Spekulation beruht. Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass überhaupt bergbaubedingt Schäden zu erwarten waren, die einer Reparatur bedurften. Dies hat die Beklagte verneint. Die Gemeinde ist lediglich dann, wenn sie im Zeitpunkt der Veranschlagung der Kosten von der Realisierung von Schadensersatzforderungen ausgeht, verpflichtet die prognostizierten Schadensersatzleistungen zugunsten der Gebührenpflichtigen zu veranschlagen, wenn die Gebührenpflichtigen über die Gebühren aus einem Schadensereignis resultierende finanzielle Belastungen tragen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98-. Anderweitige Gründe, die gegen die Wirksamkeit der Satzungsbestimmungen, die der Heranziehung zugrunde liegen, sprechen, sind ebenso wenig konkret geltend gemacht oder - soweit das vorliegende Verfahren eine Überprüfung gebietet - ersichtlich wie sonstige Bedenken gegen die individuelle Heranziehung des Klägers zu den Gebühren dem Grunde und der Höhe nach. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung waren der Beklagten nicht gem. § 155 Abs. 4 VwGO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Voraussetzung für eine Haftung aus § 155 Abs. 5 VwGO ist, dass ein Beteiligter unter Außerachtlassung der erforderlichen und ihm zuzumutenden Sorgfalt durch eigenes Verhalten einen anderen Beteiligten oder das Gericht zu Prozesshandlungen oder Entscheidungen veranlasst hat, die an sich nicht erforderliche Kosten verursacht hat. Daran fehlt es. Vielmehr hätte es der Kläger in der Hand gehabt, Verfahrenskosten zu ersparen und seine Kostenlast zu verhindern, wenn er die neuen Darlegungen der Beklagten zum Anlass genommen hätte, die Hauptsache des Verfahrens für erledigt zu erklären. Diesen Weg hat der Kläger ausdrücklich nicht gewählt sondern eine Entscheidung des Gerichts begehrt.