Urteil
5 K 1171/06
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
33mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
33 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Kanalbenutzungsgebühren dürfen in die Gebührenkalkulation auch Fremdleistungsentgelte für vertraglich beauftragte Unternehmen einbeziehen, soweit sie betrieblich notwendig und preisrechtlich gerechtfertigt sind.
• Die Gemeinde verletzt das Kostenüberschreitungsverbot nicht, wenn der festgesetzte Gebührensatz im Ergebnis nicht überhöht ist; die nachträgliche Vorlage einer Betriebsabrechnung kann eine fehlerhafte Vorkalkulation ausgleichen.
• Preisrechtliche Vorgaben (VO PR Nr. 30/53, LSP) sind erfüllt, wenn der vereinbarte Selbstkostenfestpreis die preisrechtliche Obergrenze nicht überschreitet; fehlende Vorkalkulation schließt eine nachträgliche vorkalkulatorische Prüfung nicht aus.
• Bei Gebührenkalkulationen sind Prognosespielräume der Gemeinde zu respektieren; substantiiertes Vortragen der Kläger ist erforderlich, um Zweifel an Kalkulationspositionen zu begründen.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit von Abwassergebühren bei Einbeziehung vergebener Betriebsführungsleistungen • Kanalbenutzungsgebühren dürfen in die Gebührenkalkulation auch Fremdleistungsentgelte für vertraglich beauftragte Unternehmen einbeziehen, soweit sie betrieblich notwendig und preisrechtlich gerechtfertigt sind. • Die Gemeinde verletzt das Kostenüberschreitungsverbot nicht, wenn der festgesetzte Gebührensatz im Ergebnis nicht überhöht ist; die nachträgliche Vorlage einer Betriebsabrechnung kann eine fehlerhafte Vorkalkulation ausgleichen. • Preisrechtliche Vorgaben (VO PR Nr. 30/53, LSP) sind erfüllt, wenn der vereinbarte Selbstkostenfestpreis die preisrechtliche Obergrenze nicht überschreitet; fehlende Vorkalkulation schließt eine nachträgliche vorkalkulatorische Prüfung nicht aus. • Bei Gebührenkalkulationen sind Prognosespielräume der Gemeinde zu respektieren; substantiiertes Vortragen der Kläger ist erforderlich, um Zweifel an Kalkulationspositionen zu begründen. Die Kläger sind Miteigentümer eines Grundstücks in N und wehren sich gegen einen Gebührenbescheid der Stadt N für Kanalbenutzung 2006. Die Stadt hatte Teile der Abwasserbeseitigung an die T GmbH ausgegliedert und mit dieser Betriebsführungs- und Managementverträge geschlossen; Anteile an der T wurden an die N1 GmbH verkauft. Die Stadt setzte für 2006 höhere Schmutzwassergebühren fest, wobei das Betriebsführungsentgelt der T in die Gebührenkalkulation einging. Die Kläger legten Widerspruch ein und machten insbesondere geltend, die Gebührenerhöhung sei nicht plausibel und möglicherweise privatisierungsbedingt sowie das Überdeckungsverbot verletzt. Die Stadt legte im Laufe des Verfahrens nachträgliche Kalkulationen und eine von Wirtschaftsprüfern erstellte Betriebsabrechnung vor. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit der Klage und die rechtliche Beurteilung der in die Kalkulation eingestellten Kostenpositionen. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig; eine von den Klägern zunächst erklärte einseitige Erledigungserklärung war bis zur Zustimmung der Beklagten zurücknehmbar. • Einschränkung des Klagegegenstands: Für die in Anspruch genommenen Niederschlagswassergebühren fehlte teilweise das erforderliche Vorverfahren, weil der Widerspruch sich nur auf Schmutzwassergebühren bezog (§ 68 VwGO i.V.m. § 6 AG VwGO a.F.). • Rechtsgrundlage und Überdeckungsverbot: Die Schmutzwassergebühren beruhen auf einer wirksamen Satzung und verstoßen nicht gegen das Kostenüberschreitungsverbot (§ 6 Abs.1 Satz3 KAG NRW), weil der festgesetzte Satz im Ergebnis nicht überhöht ist und Überdeckungen bis 3 % unschädlich sein können. • Berücksichtigung von Fremdleistungsentgelten: Entgelte für Fremdleistungen (§ 6 Abs.2 Satz4 KAG NRW) sind ansatzfähig, auch wenn sie vertraglich gegenüber einem an der Gemeinde beteiligten Unternehmen bestehen, sofern sie betrieblich notwendig sind und das Äquivalenzprinzip nicht verletzt wird. • Preisrechtliche Prüfung: Der vereinbarte Selbstkostenfestpreis für die Betriebsführung (4,9 Mio. Euro zzgl. USt) entspricht VO PR Nr.30/53 und den LSP; es bestand kein allgemeiner Marktpreis, sodass der Preis als Selbstkostenfestpreis zulässig ist. • Nachträgliche Kalkulationen: Eine nachträglich vorgelegte Kalkulation bzw. Betriebsabrechnung kann eine vorangegangene fehlerhafte Vorkalkulation rechtfertigen; die vom Gericht eingeholten Unterlagen und Erläuterungen genügten zur Überzeugungsbildung. • Beweiswürdigung und Beibringung: Der Nachweis der Beklagten (Wirtschaftsprüferbericht) ist glaubhaft; die Kläger schrieben überwiegend pauschal und substanzarm, sodass keine konkreten Anhaltspunkte für fehlerhafte Kostenansätze vorliegen. • Ansatzfähige Kostenpositionen: Beiträge an Wasserverbände, Abwasserabgaben, kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen sowie sonstige in der Betriebsabrechnung ausgewiesene Kosten sind grundsätzlich ansatzfähig; Prognosespielräume der Gemeinde sind gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. • Erlöse und Überschüsse: Die Stadt war nicht verpflichtet, frühere Gebührenüberschüsse oder Erlöse aus Anteilsveräußerungen kostenmindernd anzusetzen, sofern diese nicht Kosten der Leistungserbringung ausgleichen; § 6 Abs.2 Satz3 KAG NRW regelt Ausgleichsfristen von drei Jahren. • Prognosen zu Abschreibungs- und Zinssätzen: Die gewählten Abschreibungszeiträume und ein kalkulatorischer Zinssatz (langjähriger Emissionsrendite-Durchschnitt plus Zuschlag) entsprechen betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und sind nicht willkürlich bestimmt. Die Klage wird abgewiesen. Die Festsetzung der Schmutzwassergebühren im Bescheid vom 16.01.2006 ist rechtmäßig; die in die Gebührenkalkulation eingestellten Kosten, insbesondere das Betriebsführungsentgelt der T GmbH, sowie Beiträge und kalkulatorische Positionen sind ansatzfähig und entsprechen den preis- und abgabenrechtlichen Vorgaben. Die Kläger haben nicht substantiiert dargelegt, dass die Kalkulation fehlerhaft oder willkürlich wäre; pauschale Rügen genügen nicht, um die von Wirtschaftsprüfern geprüften Zahlen zu erschüttern. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und enthält Regelungen zur Vollstreckungsabwehr durch Sicherheitsleistung.