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Urteil

20 K 4984/05

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2007:1219.20K4984.05.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Tierarzt und hat erfolgreich an einer Weiterbildung im Bereich Zahnheilkunde teilgenommen, bei der er die Zusatzbezeichnung „Zahnheilkunde" erworben hat. Er ist seit Jahren in der Zahnheilkunde tätig und verfügt außerdem über die Weiterbildungsermächtigung in diesem Bereich. Auf seinem Briefkopf verwendet er folgende Kennzeichnung: Dr. med. vet. A Zusatzbezeichnung Zahnheilkunde Kleintierpraxis und Fachpraxis für Zahnheilkunde und Kieferorthopädie Mit Schreiben vom 22.04.2005 machte die Beklagte gegenüber dem Kläger geltend, dass er mit seinem Eintrag gegen die Bestimmungen der Berufsordnung der Beklagten verstoße, weil dort die vom Kläger verwendete Bezeichnung „Praxis für Zahnheilkunde und Kieferorthopädie" nicht vorgesehen sei. Die Beklagte bat um entsprechende Änderung der Praxistempel. Mit Antwortschreiben vom 02.05.2005 verwies der Kläger auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.02.2002 wonach die werbebeschränkenden Regelungen in den tierärztlichen Berufsordnungen weitgehend aufgehoben worden seien. Das Bundesverfassungsgericht habe betont, dass es jedem Tierarzt möglich sein müsse, jederzeit in sachlich-informativer Form auf seine Praxis und seine Leistungen hinzuweisen. Zwar seien weiterhin solche Informationen unzulässig, die eine Verwechselungsgefahr begründen könnten. Dies sei aber bei der verwendeten Bezeichnung nicht der Fall. Auch die Bezeichnung Fachpraxis für Zahnheilkunde sei angemessen, da er - der Kläger - die Zusatzbezeichnung „Zahnheilkunde" erworben habe und es sich bei dieser Tätigkeit eindeutig um sein Fachgebiet handele. Mit Schreiben vom 25.05.2005 äußerte sich die Beklage hierzu wie folgt: Dass der Kläger durch den erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung im Bereich Zahnheilkunde als Fachmann auf diesem Gebiet anzusehen sei, werde nicht in Frage gestellt, was durch die Genehmigung zur Führung der entsprechenden Bezeichnung dokumentiert werde. Die Berufsordnung sehe speziell in den Bereichen Kleintiere, Rinder, Pferde und Schweine sowie in naher Zukunft auch Vögel die Möglichkeit der Bezeichnung „Tierärztliche Praxis für..." vor, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt seien. Diese umfassten neben der entsprechenden Qualifikation auch Mindestanforderungen an Praxisausstattung und Personal. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen seien die Praxisinhaber berechtigt, diese Berufsbezeichnung zu führen. Das Führen einer vergleichbaren Bezeichnung, wie es die „Fachpraxis für Zahnheilkunde und Kieferorthopädie" sei, würde dazu führen, dass sich dieser Praxisinhaber einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil - insbesondere gegenüber anderen Tierärzten, die die Zusatzbezeichnung „Zahnheilkunde" erworben hätten und sich an die satzungsgemäßen Bestimmungen hielten - verschaffen würde. Eine Bezeichnung „Kieferorthopädie" habe der Kläger nicht erworben und sehe die Weiterbildungsordnung auch nicht vor. Hierzu nahm der Kläger in einem Schreiben vom 07.06.2005 wie folgt Stellung: Die Bezeichnung „Tierärztliche Praxis für... Rinder, Schweine oder Pferde" könnte wohl kaum mit der Bezeichnung „Fachpraxis für Zahnheilkunde" verwechselt werden. Außerdem werde aus seiner Praxisbeschreibung deutlich, dass neben der allgemeinen Sprechstunde schwerpunktmäßig in seinem Fachgebiet der Zahnheilkunde auch Kieferorthopädie behandelt werde. Es handele sich demnach um die Beschreibung einer fachspezifischen Kompetenz. Hingegen beschreibe die von der Beklagten und der Tierärztekammer (TÄK) Westfalen-Lippe eingeführte Praxisbezeichnung Tierarten, die in der entsprechenden Praxis behandelt würden. Eine Verwechselungsgefahr könne deshalb nicht entstehen. Im Übrigen sei sich der Tierbesitzer kaum der unterschiedlichen Praxisformen bewusst. Durch die Praxisbeschreibung werde der Tierhalter darüber informiert, dass im Gegensatz zur Humanmedizin in der Veterinärmedizin die Kieferorthopädie ein nicht unerhebliches Teilgebiet der Zahnheilkunde darstelle. Im Übrigen könne es keinem Kollegen untersagt werden, in sachlich informativer Weise auf seine Fachkenntnisse und Tätigkeits-schwerpunkte hinzuweisen. Mit Bescheid vom 11.07.2005 forderte die Beklagte den Kläger auf, seine Praxis-kennzeichnungen an die Bestimmungen der Berufsordnung der Tierärztekammer Nordrhein anzupassen und verwies zur Begründung auf ihr Schreiben vom 25.05.2005. Ergänzend führte die Beklagte aus: Die Kammerversammlung habe sich dazu entschlossen, neben den tierartspezifischen Bezeichnungen „Tierärztliche Praxis für..." keine zusätzlichen Bezeichnungen zuzulassen, da diese Befähigungen des Einzelnen durch den Erwerb eines Fachtierarzttitel, einer Teilgebietsbezeichnung oder - wie im Fall des Klägers - durch eine Zusatzbezeichnung auf dem Praxisschild dokumentiert werden könne. Die Bezeichnung „Tierärztliche Praxis für..." habe sich jedenfalls im Bereich der TÄK Westfalen-Lippe bereits zu einem eigenen Qualitätsbegriff entwickelt. Die Nachfrage im Bereich der Beklagten sei ebenfalls steigend. Um diesen Begriff für einen qualitativ hochwertigen und vor allem von der TÄK geprüften Standard nicht abzuwerten, müsse die Beklagte darauf bestehen, dass andere Tierärzte diese Bezeichnung nicht verwenden, ohne durch die Kammer geprüft worden zu sein. Ebenso dürfe keine Bezeichnung geführt werden, die sich an diese Art der Bezeichnung anlehne. Ansonsten würde sich der Verwender einen Wettbewerbsvorteil verschaffen, weil er vorspiegele, die Praxis sei in diesem speziellen Gebiet - hier Zahnheilkunde und Kieferorthopädie - durch die Kammer geprüft. Für die gewählte zusätzliche Bezeichnung „Kieferorthopädie" gebe es - im Gegensatz zur Zahnheilkunde - in der Weiterbildungsordnung der Beklagten - und auch in allen anderen Bundesländern - keine Möglichkeit des Erwerbs durch erfolgreichen Abschluss eines Weiterbildungslehrgangs. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 08.08.2005 Widerspruch, den er wie folgt begründete: Er nutze eine Formulierung, die in der Berufsordnung und der Weiterbildungsordnung keine Erwähnung finde. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach Hinweise, die in sachlicher Form erfolgen und nicht irreführend seien, erlaubt seien, ergebe sich, dass eine Berufsordnung, die derartige Hinweise untersage, gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoße und deshalb nichtig sei. Man könne daher allein aufgrund der abschließenden Aufzählung des zulässigen Inhalts eines Briefkopfes in § 13 Abs. 10 und 3 BO nicht auf die Unzulässigkeit der Bezeichnung „Fachpraxis für Zahnheilkunde und Kieferorthopädie" schließen. § 27a BO erlaube das Führen der Bezeichnung „Tierärztliche Praxis für..." in Verbindung mit einer Tierspezies oder Fachrichtung nur, wenn die Praxis den beigefügten Richtlinien entspreche und von der TÄK zugelassen sei. Richtlinien würden aber ausnahmslos nur für Tierspezies existieren. Eine Richtlinie zu einer speziellen Fachausrichtung fehle. Zudem werde durch die gewählte Bezeichnung „Fachpraxis" eine andere Bezeichnung gewählt, die ein Unterscheidungsmerkmal schaffe, sodass eine Verwechslungsgefahr nicht bestehe. Selbst wenn er - der Kläger - wollte, so könne er die Voraussetzungen für die Bezeichnung „Tierärztliche Praxis für ..." nicht nachweisen, weil eine entsprechende Rechtsgrundlage nicht vorhanden sei. Auch die Benennung der Kieferorthopädie neben der Zahnheilkunde sei nicht irreführend. Es werde lediglich ein Bereich der Zahnheilkunde hervorgehoben, auf die sich die Ausbildung gleichfalls beziehe. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers aufgrund eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses unter Verweis auf § 13 BO und unter Bezugnahme auf den geführten Schriftverkehr als unbegründet zurück, stellte es dem Kläger jedoch frei, einen Antrag auf Genehmigung zur Führung des Tätigkeitsschwerpunktes „Kieferorthopädie" zu stellen. Mit Schreiben vom 17.11.2005 beantragte der Kläger die Genehmigung der Beklagten zur Führung des Tätigkeitsschwerpunktes „Kieferorthopädie. Er machte geltend, er habe nachhaltige Tätigkeiten im Bereich der Kieferorthopädie ausgeübt und überreichte zum Nachweis eine Liste der Fallbeispiele, die die Jahre 1999 bis 2004 umfasste, unter Bezeichnung der Behandlungszeit, der Tierart und der Behandlungsart. Mit Bescheid vom 22.12.2005 lehnte die Beklagte aufgrund des einstimmigen Beschlusses seines Vorstands den Antrag mit der Begründung ab, die Überprüfung der überreichten Liste durch einen sachverständigen Tierarzt habe das Ergebnis erbracht, dass der überwiegende Teil der Fallbeschreibungen nicht dem Teilbereich „Kieferorthopädie" zugerechnet werden könne. Hauptsächlich handele es sich um Fälle aus der Kieferchirurgie. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers, mit dem geltend gemacht wurde, die Beklagte gehe von einem zu engen Verständnis der Kieferorthopädie aus, das wissenschaftlich nicht belegbar sei und mit dem eine weitere Dokumentation über weitere 83 Fallbeispiele unter Angabe des Behandlungstages, der Diagnose und der Therapie überreicht wurde, wies die Beklagte aufgrund eines entsprechenden Vorstands-beschlusses durch Widerspruchsbescheid vom 13.09.2006 als unbegründet zurück. Auf die vom Kläger daraufhin am 28.10.006 erhobene Klage, die unter dem Aktenzeichen 26 K 5593/06 geführt wurde, und zu deren Begründung der Kläger eine weitere Dokumentation kieferorthopädischer Behandlungsfälle für den Zeitraum 04.01.2006 bis 31.07.2007 vorlegte, erteilte die Beklagte mit Bescheid vom 13.09.2007 die Genehmigung zur Führung des Tätigkeitsschwerpunktes „Kieferorthopädie". Die Beteiligten erklärten daraufhin dieses Klageverfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Bereits zuvor, nämlich am 17.11.2005, hat der Kläger gegen den Bescheid vom 11.07.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2005 die vorliegende Klage erhoben. Der Kläger nimmt zur Begründung seiner Klage auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren Bezug und macht ergänzend geltend, der Bescheid sei nicht hinreichend bestimmt, weil ein bestimmter Regelungsgegenstand nicht bezeichnet werde. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 11.07.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2005 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Der Kläger verwende in seinem Briefkopf Bezeichnungen, die die Weiterbildungsordnung der Beklagten nicht vorsehe. Mit Blick auf §§ 33 ff HeilBerG und § 6 Abs. 4 BO sei nicht davon auszugehen, dass die Beklagte eine von der Weiterbildungsordnung nicht vorgesehene Bezeichnung tolerieren müsse. Soweit dem Kläger nunmehr die Genehmigung erteilt worden sei, den Tätigkeitsschwerpunkt „Kieferorthopädie" zu führen, sei dennoch darauf hinzuweisen, dass die maßgebliche Weiterbildungsordnung in der z. Zt. maßgebenden Fassung keine Gebietsbezeichnung „Zahnheilkunde" oder „Kieferorthopädie" kenne. Die Verwendung der Bezeichnung „Fachpraxis für..." impliziere eine mit der Gebietsbezeichnung vergleichbare Qualifikation und Weiterbildung. Hierfür sei aber nach den Vorgaben des Heilberufsgesetzes und der Weiterbildungsordnung kein Raum. Die Berechtigung eines entsprechenden, die Praxiskennzeichnung untersagenden Verwaltungsaktes ergebe sich aus § 6 Abs. 1 Ziff. 6 HeilBerG. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den der Gerichtsakte 26 K 5593/06 und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Dem Kläger fehlt nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Insbesondere ist seine Beschwer nicht teilweise dadurch entfallen, dass der Beklagte ihm nunmehr die Verwendung der Bezeichnung „Tätigkeitsschwerpunkt Kieferorthopädie" genehmigt hat. Denn der Kläger wendet sich mit dem vorliegenden Antrag gegen einen Bescheid der Beklagten, durch den ihm die Verwendung einer anderen Bezeichnung („Fachpraxis für Zahnheilkunde und Kieferorthopädie") untersagt worden ist. Die von der Beklagten erteilte Genehmigung berechtigt ihn zur Verwendung des Begriffs „Kieferorthopädie" nur mit dem Zusatz „Tätigkeitsschwerpunkt". Die Klage ist indessen unbegründet. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen, da es sich bei der Verfügung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt und das materielle Recht eine Regelung hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts nicht enthält. vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1994 - 3 C 17.92 - NJW 1995, 3067, Beschluss vom 23.11.1990 - 1 B 155/90 - NVwZ 1991, 372; OVG NRW, Beschlüsse vom 29.08.2006 - 13 A 3968/04 u. a. - juris, und vom 29. Juni 2006 - 13 A 1957/03 u. a. -, Urteile vom 10.12.1998 - 13 A 2711/97 - LRE 36, 150, Urteil vom 11.12.2006 - 13 A 2771/03 - NWVBl 2007, 180. Maßgebend sind deshalb das Heilberufsgesetz NRW - HeilBerG - in der Fassung seiner letzten Änderung vom 20.11.2007 und die Berufsordnung der Beklagten vom 15.01.1997 in der Fassung der letzten Änderung vom 23.10.2006 (BO). Ermächtigungsgrundlage für die angefochtene Verfügung ist § 6 Abs. 1 Nr. 6 HeilBerG. Nach dieser Vorschrift kann die Kammer als berufliche Vertretung - hier also die Beklagte - berufsrechtswidrigen Zuständen mit Verwaltungsakten begegnen. Der angefochtene Bescheid ist zunächst in formeller Hinsicht rechtmäßig. Insbesondere ist er hinreichend bestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Zwar enthält der Tenor des Bescheides keine konkrete, an den Kläger gerichtete Aufforderung, etwas bestimmtes zu tun oder zu unterlassen. Aber aus den Gründen des Bescheides wird hinreichend deutlich, dass der Kläger die Verwendung der Bezeichnung „Fachpraxis für Zahnheilkunde und Kieferorthopädie" im Briefkopf unterlassen soll. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen für den Erlass der angefochtenen Verfügung liegen vor. Gemäß § 29 Abs. 1 HeilBerG sind die Kammerangehörigen verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit ihrem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Hierzu gehört auch die Beachtung der in der Berufsordnung der Beklagten geregelten Berufspflichten. Durch die vom Kläger verwendete Bezeichnung im Briefkopf verstößt der Kläger gegen seine Berufspflichten, namentlich gegen die in Ausführung von § 32 Nr. 9 HeilBerG durch die Berufsordnung erlassenen Werbeverbote und - beschränkungen. Nach § 6 Abs. 1 S. 1 BO sind Werbung im Sinne dieser Regelung alle Maßnahmen für die tierärztliche Tätigkeit in eigener Praxis mit dem Ziel, die Nachfrage nach tierärztlichen Leistungen zu beeinflussen. Darunter fällt auch die Verwendung von Berufsbezeichnungen im Geschäftsverkehr, namentlich im Briefverkehr. Dem Tierarzt ist es gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 BO untersagt, berufswidrige Werbung durchzuführen, zu veranlassen oder zu dulden. Berufswidrige Werbung ist insbesondere eine nach Inhalt, Form oder Häufigkeit übermäßig anpreisende, marktschreierische, irreführende, unsachliche, wahrheitswidrige, vergleichende oder unlautere Werbung (Abs. 2 S. 2). Das Werbeverbot nach § 6 Abs. 2 BO ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die Vorschrift verbietet Werbung, die nach Form, Inhalt oder Häufigkeit übertrieben wirkt, oder geeignet ist, Irrtümer zu erregen oder gegen die guten Sitten verstößt. Werbeverbote und Werbeeinschränkungen für freie Berufe sollen als Teil der Berufsordnung mit dazu beitragen, dass der Berufsstand seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt. Sie sollen das berufliche Verantwortungsgefühl ebenso stärken wie das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand, BVerfG, Beschluss vom 22.05.1996 - 1 BvR 744/88, 1 BvR 60/89, 1 BvR 1519/91- BVerfGE 94, 372. § 6 Abs. 2 BO verbietet nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung und trägt der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Fragen des ärztlichen Werberechts, vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.09.2003 - 1 BvR 1608/02 - NJW 2003, 3472, m.w.N., auf diese Weise Rechnung. Hiernach ist berufswidrig solche Werbung, die keine interessengerechte und sachangemessene Information darstellt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.04.1990 - 1 BvR 750/87 - BVerfGE 82, 18; Beschluss vom 04.07.2000 - 1 BvR 547/99 - NJW 2000, S. 2734. Dem Arzt ist allerdings neben der auf seiner Leistung und seinem Ruf beruhenden Werbewirkung eine Reihe von Ankündigungen mit werbendem Charakter unbenommen: Er darf rechtmäßig erworbene Titel und Facharztbezeichnungen führen, seine Tätigkeit durch ein Praxisschild und durch bestimmte Presseanzeigen sowie durch Aufnahme in Adressbücher und sonstige amtliche Verzeichnisse nach außen kundtun, vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.02.2002 - 1 BvR 1644/01 - NJW 2002, 3091. Nur übertriebene oder marktschreierische Werbung, die auf eine Vernachlässigung der beruflichen Pflichten hindeuten könnte, soll vermieden werden, vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.1996 a.a.O. und Beschluss vom 18.02.2002 a.a.O. Für eine interessengerechte und sachangemessene Information, die keinen Irrtum erregt, bleibt im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr hingegen Raum, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26.09.2003 a.a.O. sowie vom 18.02.2002 a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 22.05.2005 - 6t A 53/03.T -, vom 10.11.2003 - 13 B 1703/03 - und vom 14.10.2003 - 13 A 744/02.T -. Irreführende Werbung dagegen ist gegeben, wenn die entsprechenden Angaben den von ihnen angesprochenen Verkehrskreisen einen unrichtigen Eindruck vermitteln, wenn also unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge gemacht werden und wenn Ärzte unrichtige Angaben und Äußerungen über ihre eigenen Leistungen, ihre Arztpraxis oder ihre persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse machen. Abzustellen ist dabei auf den Standpunkt der angesprochenen Verkehrskreise und auf das Leitbild eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers und nicht auf die Auffassung des jeweiligen Berufsstandes. OVG NRW, Beschluss vom 14.06.2005 - 13 B 667/05 - NWVBl 2005, 472. Die Angabe rechtsförmlich erworbener fachlicher Qualifikationen kann keinen irreführenden Eindruck hervorrufen, sie ist ein herkömmliches Mittel der Ankündigung freiberuflicher Leistungen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.2000 a.a.O. und vom 04.04.1990 a.a.O. Die Bekanntmachung einer ärztlichen Qualifikation, die in einem förmlich geregelten Anerkennungsverfahren rechtmäßig erworben worden ist, wird vom Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG umfasst. Aus der Sicht der Patienten bzw. Tierhalter können solche Informationen der Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen medizinischen Versorgung sogar dienlich sein. Durch wahrheitsgemäße Angaben werden die Patienten bzw. die Tierhalter bei der Suche nach fachlich kompetenten und für sie besonders geeigneten Ärzten unterstützt. Zutreffende Angaben über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten als Gefährdungen dieses Gemeinwohlbelangs zu begreifen, verbietet sich von vornherein, wenn die Qualifikation in einem förmlich geregelten Anerkennungsverfahren rechtmäßig erworben ist. Das Verbot, erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten, die in rechtmäßig erlangten Titeln und Berufsbezeichnungen ihren Niederschlag gefunden haben, im Berufsleben zu benutzen stellt einen empfindlichen Eingriff dar, weil das Verschweigen von Kompetenz im selbstständig ausgeübten Beruf dazu führt, dass die Leistungen nicht konkret angeboten werden können und von den Patienten nicht nachgefragt werden, vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.10.2002 - 1 BvR 525/99 - BVerfGE 106, 181 m.w.N. Vor dem Hintergrund, dass das Werbeverbot für Ärzte dem Schutz der Bevölkerung dienen und einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufs vorbeugen soll, gilt hingegen als berufswidrig unter anderem das Führen von Zusätzen, die in Zusammenhang mit den geregelten Qualifikationsbezeichnungen und Titeln zu Irrtümern und damit zu einer Verunsicherung der Kranken/Patienten führen können, was das Vertrauen in den Arztberuf untergraben und langfristig negative Rückwirkungen auf die medizinische Versorgung der Bevölkerung haben könnte, OVG NRW, Beschluss vom 14.06.2005 a.a.O. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nach Ansicht der Kammer die vom Kläger verwendete Bezeichnung im Briefkopf schon deshalb zu beanstanden, weil sie in ihrer konkreten Ausgestaltung mehrdeutig und deshalb irreführend ist. Die Bezeichnung Kleintierpraxis und Fachpraxis für Zahnheilkunde und Kieferorthopädie lässt nämlich den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher darüber im Unklaren, ob die Bezeichnung „Fachpraxis für Zahnheilkunde und Kieferorthopädie" - wie die graphische Gestaltung nahe legt - als Unterbegriff der Kleintierpraxis zuzuordnen ist oder ob hiermit auf eine neben der Kleintierpraxis gegebene zusätzliche Spezialisierung hingewiesen werden soll, die nicht auf Kleintiere beschränkt ist, sondern sich auch auf Großtiere wie z. B. Pferde oder Rinder bezieht. Da allerdings § 6 Abs. 1 Nr. 6 HeilBerG den Kammern Ermessen einräumt und die Beklagte ihre Beanstandung nicht ausdrücklich auf diese irreführende Mehrdeutigkeit gestützt hat, kommt es maßgeblich darauf an, ob die Briefkopfgestaltung des Klägers aus den von der Beklagten genannten Gründen im Widerspruch zu den berufsrechtlichen Vorgaben steht. Dies ist der Fall. Die Beklagte steht zu Recht auf dem Standpunkt, dass die vom Kläger verwendete Bezeichnung nicht vorhandene Weiterbildungen suggeriert, und dass die Verwendung dazu geeignet ist, den Patienten bzw. Tierhalter irrezuführen. Berufsrechtliche Vorschriften zur Frage der erlaubten Außendarstellung enthalten §§ 33 ff. HeilBerG NRW iVm §§ 6, 13 und 27a BO sowie die Richtlinien über die an eine „Tierärztliche Praxis für..." zu stellenden Anforderungen. (Anlage 3 zu § 27a BO). Nach § 33 HeilBerG können Kammerangehörige nach Maßgabe dieses Abschnitts neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten beruflichen Gebiet (Gebietsbezeichnung) oder Teilgebiet (Teilgebietsbezeichnung) oder auf Bereiche (Zusatzbezeichnung) hinweisen. Anstelle der Bezeichnungen nach Satz 1 können die Kammern andere Bezeichnungen bestimmen, soweit diese der Rechtsklarheit oder der Einheitlichkeit dienen. Gemäß § 34 Abs. 1 HeilBerG bestimmen die Kammern für ihre Kammerangehörigen die Bezeichnung nach § 33, wenn dies im Hinblick auf die wissenschaftliche Entwicklung und eine angemessene Versorgung der Bevölkerung oder des Tierbestandes durch Angehörige der betreffenden Heilberufe erforderlich ist. Dabei ist das Recht der Europäischen Union zu beachten. Gemäß § 35 Abs. 1 HeilBerG darf eine Bezeichnung nach § 33 führen, wer eine Anerkennung erhalten hat. Die Anerkennung erhalten Kammerangehörige, die die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen haben. Das Nähere, insbesondere den weiteren Inhalt und die Dauer der Weiterbildung, bestimmen die Kammern in Weiterbildungsordnungen, vgl. § 36 Abs. 8 S. 1 HeilBerG. Schließlich wird durch § 42 Abs 3 HeilBerG geregelt, dass unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 in der Weiterbildungsordnung Befähigungen zum Erwerb 1. zusätzlicher Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten (zusätzliche Weiterbildung im Gebiet) und 2. von Fachkunde in bestimmten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden vorgesehen werden können. Die Anforderungen an den Erwerb dieser Befähigungen können sich, soweit erforderlich, nach den Anforderungen richten, die in diesem Abschnitt an die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen gestellt werden. Den Erwerb dieser Befähigungen bestätigt die Kammer durch eine Bescheinigung. Berufsrechtliche Vorgaben im Hinblick auf die Verwendung von Praxisbezeichnungen speziell für Tierärzte enthalten maßgeblich die in Ausführung von § 32 S. 2 Nr. 5 HeilBerG erlassenen § 6 Abs. 4, § 13 und § 27a BO. Gemäß § 13 Abs. 3 BO, der nach Abs. 10 S. 1 für die Beschriftung aller Druckwerke (Briefbögen, Rezeptvordrucke, Stempel, Visitenkarten etc.) entsprechend gilt, darf das Praxisschild neben dem Namen des Praxisinhaber mit akademischen Graden (Nr. 1) die Berufsbezeichnung „prakt. Tierarzt", ggf. mit dem Zusatz „Kleintierpraxis" oder „Großtierpraxis" (Nr. 2), die Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen nach der jeweils geltenden Weiterbildungsordnung der Beklagten sowie Tätigkeitsschwerpunkte (Nr. 3), die Sprechstundenzeiten (Nr. 4), die Telefax und Fernsprechnummern (Nr. 5) sowie die Anschrift der außerhalb des Praxissitzes gelegenen Privatwohnung (Nr. 6) enthalten. Bei der vom Kläger verwendeten Bezeichnung „Fachpraxis für Zahnheilkunde und Kieferorthopädie" handelt es sich weder um eine Gebiets-, Teilgebiets- oder Zusatzbezeichnung noch um die Angabe eines Tätigkeitsschwerpunktes. Nach der von der Beklagten erlassenen Weiterbildungsordnung vom 27.01.1998 in der Fassung der letzten Änderungssatzung vom 26.10.2006 (WBO) kann der Tierarzt Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen erwerben. Die Weiterbildungsordnung sieht allerdings keine Gebiets- oder Zusatzbezeichnung Zahnheilkunde und/oder Kieferorthopädie vor. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2.11 WBO kann eine Weiterbildung zur Erlangung des Rechts auf Führung einer Zusatzbezeichnung im Bereich Zahnheilkunde beim Kleintier oder nach Nr. 2.17 im Bereich Zahnheilkunde beim Pferd erfolgen. Die Berechtigung des Klägers zum Führen der Zusatzbezeichnung „Zahnheilkunde" geht auf eine frühere Fassung der Weiterbildungsordnung der Beklagten zurück und wird von der Beklagten unter Berücksichtigung des Bestandsschutzes auch nicht bestritten. Hingegen war und ist eine Zusatzbezeichnung „Kieferorthopädie" von der Weiterbildungsordnung nicht vorgesehen. Vielmehr ist die Kieferorthopädie nach der derzeit gültigen Fassung der Weiterbildungsordnung Teil der Weiterbildung zur Erlangung der Zusatzbezeichnung „Zahnheilkunde beim Kleintier", vgl. § 2 Abs. 3 WBO iVm Anlage 2.11. Gemäß § 6 Abs. 4 BO kann der Tierarzt außer nach der Weiterbildungsordnung erworbene Bezeichnungen auch Tätigkeitsschwerpunkte ankündigen, sofern sie nicht mit nach der Weiterbildungsordnung zu erwerbenden Bezeichnungen verwechselt werden können. Tätigkeitsschwerpunkte können nur personenbezogen ausgewiesen werden, sofern besondere Kenntnisse und Fähigkeiten sowie eine mindestens zweijährige nachhaltige und nicht nur gelegentliche Tätigkeit auf dem fachlich anerkannten Teilbereich nachgewiesen werden. Der ausgewiesene Tätigkeitsschwerpunkt darf nur mit dem Zusatz „Tätigkeitsschwerpunkt" geführt werden. Die Erlaubnis zur Verwendung von Tätigkeitsschwerpunkten ist bei der Tierärztekammer zu beantragen und bedarf ihrer Genehmigung. Die entsprechende Genehmigung für den Tätigkeitsschwerpunkt Kieferorthopädie hat der Kläger zwischenzeitlich auch erhalten. Sie berechtigt ihn aber nicht zum Führen der von ihm verwendeten Bezeichnung. Vielmehr verwendet der Kläger den Begriff der „Zahnheilkunde und Kieferorthopädie" als Teil des weder in der Berufsordnung noch in der Weiterbildungsordnung vorgesehenen Gesamtbegriffs „Fachpraxis für ...". In der Berufsordnung der Beklagten findet demgegenüber der Begriff „Tierärztliche Praxis für..." Verwendung. Insoweit bestimmen § 27a Abs. 1 und Abs. 2 BO, dass die Bezeichnung „Tierärztliche Praxis für…" nur in Verbindung mit einer Tierspezies - nach den Anhängen 1 bis 4 zur Anlage 3 sind dies Pferde, Schweine, Kleintiere, Rinder und Vögel - oder einer Fachrichtung geführt werden darf, für die die Tierärztekammer entsprechende Richtlinien genehmigt hat und wenn die Praxis den in Anlage 3 beigefügten Richtlinien über die an eine „Tierärztliche Praxis für…" zu stellenden Anforderungen entspricht und von der Tierärztekammer zugelassen ist. Die Anlage 3 ist Bestandteil der Berufsordnung. § 1 Abs. 1 der Anlage 3 bestimmt, dass das Führen der Bezeichnung „Tierärztliche Praxis für…" auf Antrag durch die Tierärztekammer für die Dauer von 4 Jahren zugelassen wird, wenn die in § 4 und die in den Anhängen 1-4 genannten Anforderungen erfüllt sind. Nach § 3 Abs. 4 S. 1 der Anlage 3 muss die/der Praxisbetreiberin/Praxisbetreiber eine entsprechende klinische Fachtierarztbezeichnung nachweisen oder den Nachweis erbringen, dass sie/er mindestens für 4 Jahre in eigener Praxis oder als angestellte Tierärztin/angestellter Tierarzt in dem entsprechenden Gebiet tätig gewesen ist. Hiernach ist festzuhalten, dass die vom Kläger verwendete Bezeichnung „Fachpraxis für Zahnheilkunde und Kieferorthopädie" nach den einschlägigen berufsrechtlichen Vorschriften und Vorgaben nicht vorgesehen ist. Die Verwendung dieser Bezeichnung stellt einen Verstoß gegen § 13 Abs. 3 und 10 BO dar, den zu beanstanden die Beklagte grundsätzlich berechtigt ist. Allerdings ist das Fehlen der vom Kläger verwendeten Bezeichnung in der Weiterbildungsordnung der Beklagten für sich allein kein ausreichender Grund, die Verwendung dieser Bezeichnung dem Kläger zu verbieten. Mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG ist vielmehr entscheidend, ob es Gemeinwohlbelange gibt, die der Verwendung der Bezeichnung entgegenstehen. Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung bedürfen nämlich gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt. Eingriffe sind nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden und wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, wenn also das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.07.1987 - 1 BvR 362/79 - BVerfGE 76, 196 und vom 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90 - BVerfGE 85, 248 m.w.N und vom 29.10.2002 - 1 BvR 525/99 - BVerfGE 106, 181. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Abgrenzung zwischen erlaubter sachlicher Information und verbotener berufswidriger Werbung kann nicht generalisierend-abstrakt erfolgen, sondern ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Grundrechts der Berufsausübungsfreiheit auf der einen Seite und der Sicherung des Werbeverbots auf der anderen Seite auf Grund einer Abwägung im Rahmen des gesamten Lebensvorgangs, in dem die fragliche Werbemaßnahme ihre Wirkung entfaltet, vorzunehmen. OVG NRW, Beschluss vom 14.06.2005 a.a.O. Entscheidend ist also, ob der Kläger mit der verwendeten Berufsbezeichnung nicht vorhandene Kenntnisse, Fähigkeiten oder Weiterbildungen suggeriert, und die Verwendung dazu geeignet ist, die Bevölkerung bzw. den Tierhalter irrezuführen. Dies ist nach Ansicht der Kammer der Fall. Die Bestimmungen des HeilberG und der WBO über die Einführung und Abgrenzung von Gebieten und deren Bezeichnungen sowie der für die Anerkennung erforderlichen Weiterbildung und deren Dauer und Inhalt dienen in erster Linie öffentlichen Interessen, nämlich der Sicherstellung einer hohen Qualität der medizinischen Versorgung der Bevölkerung bzw. - im Falle der Tiermedizin - der medizinischen Versorgung der Tiere und damit mittelbar auch dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung. Diese Ziele würden beeinträchtigt, wenn es dem Tierarzt erlaubt wäre, sich mit Zusätzen zur Berufsbezeichnung nach eigener Wahl an solche Bezeichnungen anzulehnen, die in einem förmlich geregelten Weiterbildungslehrgang der berufständischen Kammer erworben werden können. Die Bezeichnung „Fachpraxis für...." ist angelehnt an die von der Beklagten in § 27a BO geregelten Bezeichnung „Tierärztliche Praxis für..." und insoweit geeignet, bei dem Tierhalter den Eindruck zu erwecken, der Inhaber der Praxis habe an einem entsprechenden Weiterbildungslehrgang nach der Weiterbildungsordnung teilgenommen bzw. sich dem vorgesehenen Zulassungsverfahren unterworfen und unterliege hinsichtlich der Qualitätsanforderungen der laufenden Überwachung durch die Beklagte (vgl. insoweit § 1 Abs. 2 und § 5 der Anlage 3.). Zwar beruft sich der Kläger darauf, ein solcher Irrtum könne nicht hervorgerufen werden, weil Richtlinien über die an eine „Tierärztliche Praxis für..." zu stellende Anforderungen ausnahmslos nur für Tierspezies existieren würden, während jegliche Richtlinie zu einer speziellen Fachausrichtung fehle; zudem werde durch die gewählte Bezeichnung „Fachpraxis" eine andere Bezeichnung gewählt, die ein Unterscheidungsmerkmal schaffe, sodass eine Verwechslungsgefahr nicht bestehe. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Begriff der „Fachpraxis für..." das Vorhandensein von speziellen Kenntnissen und Fähigkeiten nahe legt, die über die vom Begriff der „Tierärztlichen Praxis für..." vorausgesetzten Kenntnisse und Fähigkeiten noch hinausgehen. Der durchschnittlich informierte und verständige Tierhalter wird durch die Wortwahl dazu verleitet, in Anlehnung an den Facharztbegriff aus der Humanmedizin darauf zu vertrauen, dass die Fachpraxis über in einem Fachgebiet besonders geschulte und geprüfte Tierärzte verfügt, bzw. von ihnen betrieben wird. Der Hinweis auf Spezialkenntnisse, die nicht in einem rechtsförmlichen Verfahren erworben sind, stellt unzulässige Werbung dar, weil der Arzt hiermit außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Weiterbildungswege über seine eigene Qualifikation entscheidet und diese öffentlich anpreist. Nach alledem erweist sich die Verfügung der Beklagten, durch die dem Kläger die Verwendung der Bezeichnung „Fachpraxis für Zahnheilkunde und Kieferorthopädie" untersagt wird, als verhältnismäßig und insgesamt rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Anregung der Beteiligten, die Berufung zuzulassen, war nicht zu folgen, weil ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Berufung nicht ersichtlich ist, vgl. §§ 124, 124a VwGO. Insbesondere kommt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zu, da es um die Verwendung von Berufsbezeichnungen in einem Einzelfall geht und der Umfang des (tier-)ärztlichen Werbeverbots bzw. der zulässigen Außendarstellung durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits hinreichend konkretisiert ist.