Beschluss
13 A 3968/04
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Fortführung des Namens eines verstorbenen früheren Praxisinhabers auf Praxisschildern und in Schriftverkehr ist nach der Berufsordnung unzulässig.
• Die berufsrechtliche Regelung zur Untersagung der Namensfortführung verletzt die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG) nicht, weil sie gesetzlich gedeckt, geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist.
• Die Regelung verletzt Art. 3 GG nicht; unterschiedliche Berufsgruppen können unterschiedlich reguliert werden.
• Die Hinzufügung eines Kreuzsymbols hinter dem Namen ändert nichts daran, dass bereits die weitere Nennung des Namens als Fortführung anzusehen ist.
Entscheidungsgründe
Namensfortführung verstorbener Praxisinhaber auf Praxisschild und Schriftverkehr unzulässig • Die Fortführung des Namens eines verstorbenen früheren Praxisinhabers auf Praxisschildern und in Schriftverkehr ist nach der Berufsordnung unzulässig. • Die berufsrechtliche Regelung zur Untersagung der Namensfortführung verletzt die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG) nicht, weil sie gesetzlich gedeckt, geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist. • Die Regelung verletzt Art. 3 GG nicht; unterschiedliche Berufsgruppen können unterschiedlich reguliert werden. • Die Hinzufügung eines Kreuzsymbols hinter dem Namen ändert nichts daran, dass bereits die weitere Nennung des Namens als Fortführung anzusehen ist. Die Kläger betreiben eine Arztpraxis und führten auf ihrem Praxisschild sowie in Briefköpfen den Namen der im April 1999 verstorbenen früheren Praxisinhaberin Dr. med. F. L. fort. Die Beklagte untersagte dies mit Ordnungsverfügungen vom 10. September 2001 und bestätigte die Anordnung im Widerspruchsverfahren mit der Begründung, die Berufsordnung verbiete die Namensfortführung verstorbener Partner. Die Kläger kennzeichneten den Namen zusätzlich mit einem Kreuzsymbol und beriefen sich auf familiäre Verbundenheit, eine Familien-Gemeinschaftspraxis und darauf, dass durch das Symbol kein Fortführungszweck gegeben sei; zudem rügten sie Gleichheitsverstöße gegenüber anderen Berufsgruppen. Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klagen ab. Die Berufungen der Kläger wurden ebenfalls zurückgewiesen; die Verfahren wurden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. • Rechtsgrundlage sind §§ 6 Abs.1 Nr.6, 29 HeilBerG und die Berufsordnung der Ärztekammer NRW, die die Fortführung des Namens nicht mehr tätiger oder verstorbener Partner auf Praxisschildern und im Schriftverkehr untersagt. • Die Maßnahme beschränkt die Berufsausübungsfreiheit (Art.12 GG) stellt aber eine durch Gesetz gedeckte Schranke dar und verfolgt gewichtige Gemeinwohlinteressen, namentlich die Sicherstellung klarer, eindeutiger und verlässlicher Patienteninformation über derzeit tätige Ärztinnen und Ärzte. • Die Nennung eines verstorbenen früheren Praxisinhabers stellt objektiv Werbung mit dem guten Namen des Vorgängers dar und kann Patienten in die Irre führen; die Regelung ist geeignet, dieses Informationsinteresse zu schützen. • Die Berufsordnung als Satzung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist verfassungsgemäß als Schranke der Berufsfreiheit zulässig, weil sie auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruht. • Das Verbot der Namensfortführung ist erforderlich und verhältnismäßig: mildere Mittel wie ein Kreuzsymbol genügen nicht verlässlich, und eine Zulassung würde zu einer Überfrachtung der Praxisschilder und unvertretbarem Kontrollaufwand für die Kammer führen. • Der Gleichheitseinwand gegenüber anderen Berufsgruppen (z. B. Rechtsanwälten) ist unbegründet, weil unterschiedliche Berufsverhältnisse und Schutzbedürfnisse eine differenzierte Regelung rechtfertigen. • Die konkrete Anwendung ist gegeben: die fortgesetzte Nennung des Namens der verstorbenen Ärztin stellt eine Fortführung dar; familiäre Motive oder das Hinzufügen von Vornamen der aktiven Ärzte ändern daran nichts. Die Berufungen der Kläger gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Köln vom 04.08.2004 wurden zurückgewiesen. Die Ordnungsverfügungen der Beklagten vom 10.09.2001 sind rechtmäßig; die Fortführung des Namens der verstorbenen früheren Praxisinhaberin auf Praxisschild und im Schriftverkehr ist berufsrechtswidrig und zu untersagen. Die Kosten der Berufungsverfahren tragen die Kläger. Die Regelung verletzt weder Art. 12 GG noch Art. 3 GG; sie ist gesetzlich gedeckt, verfolgt berechtigte Gemeinwohlinteressen, ist geeignet, erforderlich und angemessen. Die Revision wurde nicht zugelassen.