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Beschluss

13 L 1959/07

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Zuordnungsplan des Ministeriums vom 14.11.2007 enthält gegenüber einzelnen Beamten belastende Verwaltungsakte und ist damit anfechtbar. • Weil die gesetzliche Regelung (§ 9 Eingliederungsgesetz) für den Übergang der Beamten nicht die erforderliche Bestimmtheit enthält, ist der Zuordnungsplan verfassungskonform so auszulegen, dass er die konkrete Zuordnungsentscheidung trifft und unmittelbare Rechtswirkung gegenüber den betroffenen Beamten entfaltet. • Gegen einen Verwaltungsakt des Zuordnungsplans hat die Klage aufschiebende Wirkung, sofern die Behörde nicht die sofortige Vollziehung angeordnet hat; insoweit ist die Feststellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 VwGO zulässig.
Entscheidungsgründe
Zuordnungsplan als belastender Verwaltungsakt und aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage • Der Zuordnungsplan des Ministeriums vom 14.11.2007 enthält gegenüber einzelnen Beamten belastende Verwaltungsakte und ist damit anfechtbar. • Weil die gesetzliche Regelung (§ 9 Eingliederungsgesetz) für den Übergang der Beamten nicht die erforderliche Bestimmtheit enthält, ist der Zuordnungsplan verfassungskonform so auszulegen, dass er die konkrete Zuordnungsentscheidung trifft und unmittelbare Rechtswirkung gegenüber den betroffenen Beamten entfaltet. • Gegen einen Verwaltungsakt des Zuordnungsplans hat die Klage aufschiebende Wirkung, sofern die Behörde nicht die sofortige Vollziehung angeordnet hat; insoweit ist die Feststellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 VwGO zulässig. Die Antragstellerin war als Beamtin bei einem Versorgungsamt beschäftigt. Das Land Nordrhein-Westfalen verabschiedete ein Eingliederungsgesetz und das Ministerium erstellte am 14.11.2007 einen Zuordnungsplan, mit dem die Antragstellerin einer kommunalen Körperschaft (M) zugewiesen wurde. Das Versorgungsamt übersandte den Beschäftigten den Plan am 16.11.2007. Die Antragstellerin erhob am 23.11.2007 Klage gegen ihre Zuordnung und beantragte die Feststellung, dass diese Klage aufschiebende Wirkung habe, weil keine sofortige Vollziehung angeordnet worden sei. Der Antragsgegner vertrat die Auffassung, der Übergang erfolge kraft Gesetzes zum 1.1.2008 und die Klage habe keine aufschiebende Wirkung. • Rechtsnatur: Die Zuordnungsentscheidung des Zuordnungsplans ist als Verwaltungsakt zu qualifizieren, weil sie gegenüber der einzelnen Beamtin eine belastende Einzelentscheidung darstellt und den Betroffenen über ihre Dienststellen bekannt gegeben wurde. • Bestimmtheitsgebot: § 9 Eingliederungsgesetz ist verfassungskonform so auszulegen, dass die konkrete Zuweisung der einzelnen Beamten erst durch den Zuordnungsplan erfolgt; andernfalls würde das Gesetz gegen das Bestimmtheitsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) verstoßen. • Rechtsfolgen: Aufgrund dieser Auslegung entfaltet der Zuordnungsplan unmittelbare Rechtswirkungen gegenüber den betroffenen Beamten und begründet damit anfechtbare Verwaltungsakte; § 9 Abs. 1 und 3 Eingliederungsgesetz bilden insoweit die Ermächtigungsgrundlage. • Vorläufiger Rechtsschutz: Für die durch den Zuordnungsplan gesetzten Verwaltungsakte gelten die Vorschriften des vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80, 80a VwGO. Da die Behörde keine sofortige Vollziehung angeordnet hat und kein Gesetz die aufschiebende Wirkung ausschließt, hat die Klage auf Anfechtung des Verwaltungsakts kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung. • Antragsauslegung und Zuständigkeit: Der Antrag der Antragstellerin ist als Feststellungsbegehren der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs gegen den Zuordnungsplan zu verstehen und nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. • Materialrechtliche Vorbehalte: Es bestehen zudem materielle Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zuordnungsentscheidung, da Ermessenserwägungen, Mitwirkung der Aufgabenträger und der Abschluss der vorgesehenen Personalüberleitungsverträge zu prüfen sind. • Keine Anwendung anderer Normen: Vorschriften wie § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG greifen nicht, weil es sich weder um Abordnung noch um Versetzung im dortigen Sinne handelt; eine gesetzliche Regelung, die die aufschiebende Wirkung entfallen lässt, besteht nicht. Der Antrag der Antragstellerin hatte Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass die Klage (13 K 5281/07) gegen die Zuordnung zum M aufschiebende Wirkung hat, weil die Zuordnungsentscheidung des Zuordnungsplans als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist und gegen diesen Rechtsbehelf kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung besteht; die Behörde hat die sofortige Vollziehung nicht angeordnet und das Gesetz selbst schließt die aufschiebende Wirkung nicht aus. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen; der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt. Zudem hat das Gericht darauf hingewiesen, dass materielle Rechtmäßigkeitsfragen der Zuordnungsentscheidung offenbleiben und gesondert zu prüfen sind.