Urteil
13 K 5281/07
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein gesetzlicher Zuordnungsplan, der die konkrete Verteilung von Beamten auf neue Dienstherren regelt, ist nicht Teil des Gesetzes und stellt keinen Verwaltungsakt dar.
• § 9 Eingliederungsgesetz ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Übergang der betroffenen Beamten auf neue Dienstherren erst durch individuelle Zuordnungsentscheidungen des Ministeriums mit Bekanntgabe wirksam wird.
• Ein rein landesinterner Personalübergang bedarf keiner bundesrechtlichen Grundlage; Art. 74 Abs.1 Nr.27 GG begründet keine umfassende Bundeskompetenz für landesinterne Dienstherrenwechsel.
• Fehlt eine individuelle wirksame Zuordnungsentscheidung, bleibt das Beamtenverhältnis zum bisherigen Dienstherrn bestehen.
Entscheidungsgründe
Zuordnungspläne und Wirksamkeit von Dienstherrenwechseln bei landesinterner Personalüberleitung • Ein gesetzlicher Zuordnungsplan, der die konkrete Verteilung von Beamten auf neue Dienstherren regelt, ist nicht Teil des Gesetzes und stellt keinen Verwaltungsakt dar. • § 9 Eingliederungsgesetz ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Übergang der betroffenen Beamten auf neue Dienstherren erst durch individuelle Zuordnungsentscheidungen des Ministeriums mit Bekanntgabe wirksam wird. • Ein rein landesinterner Personalübergang bedarf keiner bundesrechtlichen Grundlage; Art. 74 Abs.1 Nr.27 GG begründet keine umfassende Bundeskompetenz für landesinterne Dienstherrenwechsel. • Fehlt eine individuelle wirksame Zuordnungsentscheidung, bleibt das Beamtenverhältnis zum bisherigen Dienstherrn bestehen. Die Klägerin war seit 1976 Beamtin des beklagten Landes, zuletzt teilzeitbeschäftigt im Versorgungsamt X. Im Zuge der Auflösung der Versorgungsämter erließ das ministerielle Kollegium einen Zuordnungsplan, wonach die Klägerin zum 1.1.2008 einem kommunalen Beigeladenen zugewiesen werden sollte. Die Klägerin widersprach der Zuordnung wegen langer Fahrtzeiten, teilzeitbedingter Belastungen und fehlender Mitbestimmung. Sie beantragte vorläufigen Rechtsschutz und erhob Klage mit dem Begehren, festzustellen, dass ihr Beamtenverhältnis zum Land fortbesteht; hilfsweise begehrte sie die Aufhebung des Zuordnungsplans. Das Land hob später eine Abordnungsverfügung auf; der Zuordnungsplan selbst wurde vom Land als nicht verwaltungsaktartig betrachtet und nicht als individuelle Überleitungsverfügung gegenüber der Klägerin bekanntgegeben. • Statthaftigkeit: Die Feststellungsklage nach §43 Abs.1 VwGO ist zulässig, da es um das Bestehen eines Beamtenverhältnisses geht und eine Anfechtungsklage gegen den Zuordnungsplan ausscheidet, weil dieser kein Verwaltungsakt ist. • Verfassungsrechtliche Auslegung: §9 Eingliederungsgesetz ist wegen Bestimmtheitsanforderungen des Art.20 Abs.3 GG verfassungskonform so auszulegen, dass die konkrete Zuordnung der einzelnen Beamten erst durch den vom Ministerium erstellten Zuordnungsplan vorbereitet und durch die individuelle Bekanntgabe der Zuordnungsentscheidung wirksam wird. • Rechtsfolgen der Auslegung: Der Gesetzeswortlaut enthält Spannungen (Übergang 'kraft Gesetzes' vs. 'nach Maßgabe' des Zuordnungsplans sowie Erfordernis von Personalüberleitungsverträgen), die eine einschränkende, verfassungskonforme Auslegung rechtfertigen, wonach das Gesetz nur die Ermächtigungsgrundlage bildet. • Normhierarchie und Rechtsschutz: Der Zuordnungsplan ist eine verwaltungsinterne Entscheidung und kein normativ-gesetzlicher Teil; eine Bezugnahme auf untergesetzliche Regelwerke kann Bestimmtheitsanforderungen nicht in gleichem Umfang erfüllen wie Verweisungen auf andere Gesetze. • Kompetenzfrage: Die Landesgesetzgebung ist für rein landesinterne Personalübergänge zuständig; Art.74 Abs.1 Nr.27 GG begründet keine umfassende Bundeskompetenz für landesinterne Dienstherrenwechsel und erlaubt hierauf nicht die Zurückdrängung der Landeskompetenz. • Anwendung auf den Einzelfall: Für die Klägerin lag keine individuelle, gegenüber ihr wirksame Zuordnungsentscheidung vor; daher ist ihr Beamtenverhältnis zum beklagten Land nicht auf den Beigeladenen übergegangen. Die Klage ist überwiegend erfolgreich: Es wird festgestellt, dass die Klägerin weiterhin in einem Beamtenverhältnis zum beklagten Land steht, weil der gesetzlich vorgesehene Zuordnungsplan allein keine individuelle, wirksame Überleitungsverfügung ersetzt. Soweit die Parteien die Abordnung für erledigt erklärten, ist das Verfahren insoweit einzustellen. Die Kammer ordnet die Kosten dem beklagten Land zu, mit Ausnahmen für den Beigeladenen, und hebt hervor, dass §9 Eingliederungsgesetz verfassungskonform dahin auszulegen ist, dass der tatsächliche Dienstherrenwechsel erst durch individuell wirksame Zuordnungsentscheidungen mit Bekanntgabe an die Betroffenen eintritt. Die Berufung wird zugelassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.