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Urteil

9 K 448/07

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis ist zu versagen, wenn die geplante Maßnahme das äußere Erscheinungsbild eines Baudenkmals in erheblichem Maße beeinträchtigt. • Bei der Prüfung, ob Gründe des Denkmalschutzes einer Maßnahme entgegenstehen, ist eine einzelfallbezogene, fachkundige Bewertung vorzunehmen, die Substanz- und Erscheinungsbild des Denkmals berücksichtigt. • Wirtschaftliche Zumutbarkeitsfragen sind bei einem als Einheit ausgewiesenen Baudenkmal auf die Gesamtanlage abzustellen; eine isolierte Betrachtung eines einzelnen Gebäudeteils ist nur ausnahmsweise möglich. • Ein allgemeines öffentliches Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien verdrängt nicht ohne Weiteres die Belange der Denkmalpflege.
Entscheidungsgründe
Ablehnung von Photovoltaik auf denkmalgeschütztem Scheunendach wegen erheblicher Beeinträchtigung • Die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis ist zu versagen, wenn die geplante Maßnahme das äußere Erscheinungsbild eines Baudenkmals in erheblichem Maße beeinträchtigt. • Bei der Prüfung, ob Gründe des Denkmalschutzes einer Maßnahme entgegenstehen, ist eine einzelfallbezogene, fachkundige Bewertung vorzunehmen, die Substanz- und Erscheinungsbild des Denkmals berücksichtigt. • Wirtschaftliche Zumutbarkeitsfragen sind bei einem als Einheit ausgewiesenen Baudenkmal auf die Gesamtanlage abzustellen; eine isolierte Betrachtung eines einzelnen Gebäudeteils ist nur ausnahmsweise möglich. • Ein allgemeines öffentliches Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien verdrängt nicht ohne Weiteres die Belange der Denkmalpflege. Der Kläger ist Miteigentümer und Pächter eines als Baudenkmal eingetragenen Hofes mit Wohnhaus, Stall, Scheune, Remise und Jagdhaus. Er beantragte 2004 die denkmalrechtliche Erlaubnis zur Installation einer großflächigen Aufdach-Photovoltaikanlage auf 80–90% der südlichen Dachfläche der Scheune zur Einspeisung ins Stromnetz. Die Denkmalschutzbehörde lehnte ab mit der Begründung, die Solarmodule würden als neuzeitliche, wesensfremde und spiegelnde Elemente das äußere Erscheinungsbild der Hofanlage erheblich stören; eine wirtschaftliche Notwendigkeit zur Erhaltung der Scheune durch die Anlage sei nicht nachgewiesen. Der Widerspruch des Klägers wurde bestätigt; der Kläger klagte und berief sich auf geringe Sichtbarkeit der Anlage, öffentlichen Interesse an erneuerbaren Energien und ein Gutachten zur schlechten Wirtschaftlichkeit der Scheune allein. Das Gericht hat die Örtlichkeit besichtigt und entschieden, die Klage sei unbegründet. • Zuständigkeit und Erlaubnispflicht: Nach § 9 Abs. 1 a DSchG NRW bedarf die Veränderung eines Baudenkmals der Erlaubnis der unteren Denkmalbehörde; die Photovoltaikanlage stellt eine solche Veränderung dar. • Prüfmaßstab: Gründe des Denkmalschutzes sind ein richterlich kontrollierbarer Rechtsbegriff, der eine einzelfallbezogene, fachkundige Bewertung der Auswirkungen auf Substanz und Erscheinungsbild verlangt; es ist eine Abwägung zwischen Denkmalbelangen und privaten Interessen vorzunehmen. • Denkmalwert und Schutzgüter: Die Hofanlage besitzt hohen Denkmalwert; Begründung der Unterschutzstellung hebt Lage, repräsentative Bauweise, Fassaden, Formensprache und Heimatstil hervor, sodass das äußere Erscheinungsbild schutzwürdig ist. • Auswirkung der Solaranlage: Großflächige, spiegelnde Solarmodule würden als Fremdkörper wahrgenommen, Lichtreflexionen verstärken den störenden Effekt; bei 80–90% der Dachfläche entstünde ein erheblicher Blickfang, der die optische Wirkung der zentral liegenden Scheune und damit der Hofanlage dominieren würde. • Sichtbarkeit: Auf Grund des Ortstermins ist die südliche Dachfläche von öffentlich zugängigem Weg aus gut einsehbar; Jagdhaus und Dach sind gleichzeitig im Blickfeld, wodurch die Wahrnehmung des Heimatstils beeinträchtigt würde. • Wirtschaftliche Zumutbarkeit: Der Kläger trägt die Darlegungslast; eine isolierte Betrachtung der Scheune ist nicht zulässig, weil die Unterschutzstellung die gesamte Hofanlage als wirtschaftliche Einheit betrifft; der Kläger hat für die Gesamtanlage keinen wirtschaftlichen Verlust nachgewiesen. • Öffentliches Interesse an Erneuerbaren: Das verfassungsrechtliche Ziel des Umweltschutzes und die Förderung regenerativer Energien begründen keinen automatischen Vorrang gegenüber den Zielen der Denkmalpflege; ein überwiegendes öffentliches Interesse liegt hier nicht vor. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten denkmalrechtlichen Erlaubnis zur Errichtung der Photovoltaikanlage. Die Denkmalschutzbelange sind gewichtiger, weil die geplante Anlage das äußere Erscheinungsbild der Hofanlage in erheblichem Maße beeinträchtigen und die zentrale Wirkung der Scheune dominieren würde. Eine wirtschaftliche Rechtfertigung hat der Kläger nicht in der für die gesamte denkmalgeschützte Hofanlage erforderlichen Weise dargelegt; eine auf die Scheune isolierte Betrachtung kommt nicht in Betracht. Auch das öffentliche Interesse an der Errichtung einer Solaranlage überwiegt die Denkmalpflegebelange nicht. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten.