Urteil
11 K 6956/10
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0424.11K6956.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Bescheid der Bezirksregierung E vom 16. September 2010 wird aufgehoben. 2. Das beklagte Land wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 22. November 2007 auf Erteilung einer immissionsschutzrechtli-chen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen in S, G1, und G2, unter Beachtung der Rechts-auffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land zu 85 % und die Klägerin zu 15 %; die außergerichtlichen Kosten der Beigela-denen zu 1. und 2. sind nicht erstattungsfähig. 4. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Die Beteiligten streiten um die Rücknahme von zwei im Jahr 2002 erteilten Bauvorbescheiden zur Errichtung je einer maximal 140 m hohen Windkraftanlage auf den Grundstücken G1, und G2 (Standorte 1a und 2a) sowie um die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung von je einer 133,70 m hohen Windkraftanlage auf denselben Grundstücken (Standort 1b, Koordinaten R 0.000.000 H 0.000.000, sowie Standort 2b, Koordinaten R 0.000.000 H 0.000.000). 2 Die Antragsgrundstücke liegen im Außenbereich der Stadt S südöstlich von S-I auf dem Tberg, einer Erhebung von maximal 155,5 m ü.NN., und grenzen unmittelbar an das Gebiet der Stadt N an. Der Tberg fällt nach Norden hin zum T1bach, der an dieser Stelle von Osten nach Westen verläuft, um etwa 40 m ab; jenseits des T1bachs steigt das Gelände wieder an. Auf dem Grundstück G2 befindet sich etwa 290 m nördlich des geplanten Anlagenstandortes 2b auf einer Höhe von etwa 115 m ü.NN. südlich des T1bachs der landwirtschaftlich genutzte Hof P (bzw. P1, P2) (T2weg 2, S). Die Entfernung zwischen Hof und Standort 1b beträgt etwa 340 m. Der Eigentümer selbst bewirtschaftet und bewohnt den Hof. Etwa 330 m nordwestlich des Standortes 1b bzw. 690 m nordwestlich des Standortes 2b liegt im Tal des T1bachs der T1bachhof, der seit dem 20. August 1998 unter der Nummer A 205 als Baudenkmal in die Denkmalliste der Beigeladenen zu 2. eingetragen ist. Unter Schutz gestellt sind das zweigeschossige Wohnhaus, das sich anschließende eingeschossige Stallgebäude, die Scheune sowie das Jagdhaus. Der T1bachhof liegt auf einer Höhe von rund 111 m ü.NN. Das vom Hof zum Tberg hin ansteigende Gelände ist entlang des T1bachs bewaldet. Das T1bachtal ist u.a. in dem Abschnitt zwischen der westlich des T1bachhofs verlaufenden Lxxx sowie dem Hof P und auch darüber hinaus nach Osten im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk E 1999 (GEP 99) als Freiraum mit der Funktion "Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung" ausgewiesen. 3 Auf Antrag des Eigentümers des Hofes P vom 2. Februar 2001 erteilte die Beigeladene zu 2. als Bauaufsichtsbehörde diesem unter dem 2. April 2002 zwei Bauvorbescheide zur Errichtung je einer Windkraftanlage mit einer maximalen Bauhöhe von 140 m und einer maximalen Leistung von 1,8 MW auf den Grundstücken G1, (Standort 1a) und G2 (Standort 2a). Zu den mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen gehörte jeweils ein Auszug aus der Deutschen Grundkarte (1.5.000), in dem der vorgesehene Standort der Windkraftanlagen mit einem Kreuz eingezeichnet war. Der Standort 1a liegt etwa 50 m östlich des Standortes 1b, der Standort 2a etwa 90 m westlich des Standortes 2b. 4 Mit Vertrag vom 19. März 2003 verkaufte der bisherige Bauherr das Projekt an die Klägerin. 5 Im September und Oktober 2003 erhoben zahlreiche Anwohner der Umgebung Nachbarwiderspruch gegen die erteilten Bauvorbescheide bei der Beigeladenen zu 2.. Am 6. November 2003 erhob auch die Stadt N Widerspruch. Im März und April 2005 erhoben weitere Anwohner Widerspruch. Die Beigeladene zu 2. legte die Widersprüche dem Kreis N als Widerspruchsbehörde im Juni 2005 vor. Aufgrund geänderter Zuständigkeitsregelungen wurden die Widerspruchsverfahren schließlich im Mai 2006 der Bezirksregierung E zur Bearbeitung vorgelegt. Die Widersprüche sind auch im weiteren Verlauf unbeschieden geblieben. 6 Mit Bescheiden vom 13. Januar 2004 nahm die Beigeladene zu 2. die Bauvorbescheide vom 2. April 2002 gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG zurück, lehnte die Erteilung der Bauvorbescheide ab und ordnete die sofortige Vollziehung der Rücknahmeentscheidungen an. Zur Begründung führte sie aus, dem Vorhaben stünden öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB entgegen. 7 Die Klägerin erhob am 4. Februar 2004 Widerspruch gegen die Rücknahme- und Versagungsbescheide vom 13. Januar 2004. 8 Am 11. März 2004 beantragte die Klägerin bei der Beigeladenen zu 2. die Verlängerung der Bauvorbescheide betreffend die WKA 1a und WKA 2a bis zum 2. April 2005. Eine Entscheidung über den Antrag erging in der Folgezeit nicht. 9 Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (9 L 764/04, 9 L 765/04) stellte auf Antrag der Klägerin mit Beschlüssen vom 31. Januar 2005 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Klägerin gegen Ziffer 1 der Rücknahmebescheide vom 13. Januar 2004 wieder her. 10 Mit Bescheiden vom 5. April 2005 hob die Beigeladene zu 2. die Bescheide vom 13. Januar 2004 auf. 11 Am 31. März 2005 beantragte die Klägerin erneut die Verlängerung der beiden Bauvorbescheide vom 2. April 2002 gemäß dem Antrag vom 11. März 2004 sowie eine weitere Verlängerung bis zum 2. April 2006. Mit Bescheiden vom 14. Juni 2005 stellte die Beigeladene zu 2. die Entscheidung über die Verlängerungsanträge wegen einer geplanten Flächennutzungsplanänderung für die Dauer von 12 Monaten ab Erhalt der Bescheide zurück und ordnete die sofortige Vollziehung beider Bescheide an. Die Klägerin erhob am 6. Juli 2005 Widerspruch gegen beide Zurückstellungsbescheide. Nach erfolglosem Verfahren beim Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az. 3 L 1381/05) stellte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 17. März 2006 (Az. 8 B 1920/05) die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom 14. Juni 2005 wieder her. Mit Bescheid vom 5. Juli 2006 half das Staatliche Umweltamt (StUA) E dem Widerspruch der Klägerin vom 6. Juli 2005 ab und hob die Zurückstellungsbescheide der Stadt S vom 14. Juni 2005 auf. Auf Antrag der Klägerin ordnete das StUA E mit Bescheid vom 11. September 2006 die sofortige Vollziehung der beiden Bauvorbescheide an. 12 Spätestens am 11. Mai 2005 hatte die Klägerin bei der Beigeladenen zu 1. die Erteilung von Baugenehmigungen zur Errichtung von Windkraftanlagen des Anlagentyps Enercon E66/18.70 an den Standorten 1b und 2b beantragt. Im Genehmigungsverfahren äußerte sich der Beigeladene zu 1. unter dem 13. Juli 2005 gegenüber der Beigeladenen zu 2. als Untere Denkmalbehörde ablehnend zu beiden Standorten, weil eine Beeinträchtigung der als Denkmal eingetragenen Hofanlage T1bach gegeben sei. Im Juli 2005 legte die Beigeladene zu 2. die Genehmigungsanträge unter Bezugnahme auf die ab 1. Juli 2005 geltende immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht dem StUA E zur weiteren Bearbeitung vor. Mit der Eingliederung der Staatlichen Umweltämter in die Bezirksregierungen zum 1. Januar 2007 wurden die Anträge an die Bezirksregierung E weitergeleitet. 13 Da der Anlagentyp E66/18.70 zwischenzeitlich vom Hersteller nicht mehr angeboten wurde, stellte die Klägerin am 22. November 2007 bei der Bezirksregierung E den Antrag, für die Standorte 1b und 2b eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung von je einer Windenergieanlage des Typs ENERCON E-70 E4 mit einer Leistung von 2000 kW, einer Nabenhöhe von 98,20 m und einem Rotordurchmesser von 71 m zu erteilen. Zu den beigefügten Antragsunterlagen gehörte zur Darstellung der zu erwartenden optischen Wirkungen eine Visualisierung bezogen auf den T1bachhof von Juli 2007. Eine weitere Visualisierung der Firma ecoda vom 4. März 2008 wurde nachgereicht. Unter dem 10. Dezember 2007 forderte die Bezirksregierung E die Klägerin auf, die Antragsunterlagen um konkrete landschaftspflegerische Kompensationsmaßnahmen zu ergänzen. Im Genehmigungsverfahren erhob die Beigeladene zu 2. Bedenken hinsichtlich der Bindungswirkung der erteilten Vorbescheide und machte denkmalrechtliche Einwände geltend. Landesdenkmalrecht sei nicht Gegenstand der beiden Vorbescheide gewesen. Dieses stehe aber der Errichtung der geplanten Anlagen entgegen. 14 Am 8. März 2008 unterzeichnete der frühere Projektinhaber und Eigentümer des Hofes P eine Erklärung, wonach er mit dem Vorhaben der Klägerin einverstanden und sich der Dimensionen der Windenergieanlagen bewusst sei. Er werde sich im Falle der Errichtung nicht optisch bedrängt fühlen. 15 Nach Anhörung nahm die Bezirksregierung E mit Bescheid vom 16. September 2010, der Klägerin zugestellt am 20. September 2010, die Bauvorbescheide der Beigeladenen zu 2. vom 2. April 2002 mit Wirkung für die Vergangenheit zurück und ordnete die sofortige Vollziehung der Rücknahmeentscheidung an. Des Weiteren lehnte sie den Antrag vom 22. November 2007 auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die WKA 1b und 2b ab. Zur Begründung führte sie aus, die Bauvorbescheide seien – soweit die Frage der optisch bedrängenden Wirkung in ihnen überhaupt geregelt werde - rechtswidrig, weil die Windenergieanlagen optisch bedrängende Wirkung bezogen auf den Bauernhof P entfalteten. Durch die unter dem 8. März 2008 erteilte Einverständniserklärung des Eigentümers des Hofes P könne die Betroffenheit eines öffentlichen Belangs nicht ausgeräumt werden. Sollten die Bauvorbescheide hinsichtlich der bundesrechtlichen und landesrechtlichen Belange des Denkmalschutzes Bindungswirkung entfalten, so seien sie insoweit rechtswidrig. Die geplante Maßnahme sei nicht erlaubnisfähig, da eine nicht nur geringfügige Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des eingetragenen Denkmals "T1bachhof" durch die geplanten Anlagen entstehen werde. Der Hof habe hohen Denkmalwert und werde durch die ihn umgebende Landschaft mit geprägt. Das Vertrauen der Klägerin in den Bestand der Vorbescheide überwiege nicht das öffentliche Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände. Erst mit Vorlage der Visualisierung vom 4. März 2008 habe die optische Wirkung auf die Umgebung eingeschätzt werden können. Der Genehmigungsantrag vom 22. November 2007 sei abzulehnen, weil die nach diesem Antrag geplanten Anlagen nach Landesdenkmalrecht ebenfalls nicht genehmigungsfähig seien und darüber hinaus optisch bedrängende Wirkung entfalteten. 16 Die Klägerin hat am 18. Oktober 2010 Klage erhoben. 17 Sie ist der Auffassung, die Bauvorbescheide vom 2. April 2002 entfalteten auch für den zwischenzeitlich geänderten Anlagentyp Bindungswirkung, gegebenenfalls könne ein Betrieb mit nur 1800 kW erfolgen. Der Standort und die Gesamthöhe seien unverändert geblieben. Die geplanten Anlagen übten auch keine optisch bedrängende Wirkung auf die umgebende Wohnbebauung aus, jedenfalls sei die Prüfung der Behörde insoweit unzureichend. Die Frage der denkmalrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens sei bereits in den Bauvorbescheiden mit bindender Wirkung abschließend entschieden worden. Im Übrigen stehe § 9 DSchG der Errichtung der Windkraftanlagen auch nicht entgegen. Bereits die materielle Denkmaleigenschaft des T1bachhofs sei wegen massiver Umgestaltung in Frage gestellt. Das Denkmal sei zumindest erheblich vorgeschädigt durch ein minderwertig eingedecktes Schleppdach auf einem Maschinenschuppen des Hofes, die nicht denkmalgerechte Eindeckung des Hofes selbst und weitere Veränderungen der Bausubstanz. Jedenfalls werde aber das Erscheinungsbild des Denkmals nicht beeinträchtigt. Es bestünden zahlreiche Blickverschattungen. Die Rücknahme sei ermessenfehlerhaft. Die Behörde habe ihr Recht zur Rücknahme der Vorbescheide zudem verwirkt. Die Klägerin hat im Klageverfahren einen landschaftspflegerischen Begleitplan Teil II vom 12. April 2011 zu den von ihr geplanten landschaftsrechtlichen Kompensationsmaßnahmen vorgelegt. Sie hat zudem zur Frage des Denkmalwertes des T1bachhofs und dessen Beeinträchtigung durch die Windkraftanlagen ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Beurteilung der Denkmalwürdigkeit von Gebäuden vom 16. Februar 2012 vorgelegt. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass das Denkmal zumindest entwertet sei und dass die ortsgeschichtliche und architekturgeschichtliche Bedeutung des Hofes, deretwegen die Unterschutzstellung erfolgt sei, durch das Projekt der Klägerin nicht negativ beeinflusst werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gutachtens wird auf Bl. 313 der Gerichtsakte verwiesen. Vorgelegt hat die Klägerin des weiteren Visualisierungen des Erscheinungsbildes der WKA 1b vom Hof P aus betrachtet. Insoweit wird auf Bl. 353, 354 und 505 der Gerichtsakte Bezug genommen. 18 Die Klägerin beantragt, 19 1. den Bescheid der Bezirksregierung E vom 16. September 2010 aufzuheben, 20 2. das beklagte Land zu verpflichten, ihr die beantragte Genehmigung nach § 4 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen des Typs Enercon E-70 E 4 in S, G2, und G1, zu erteilen, 21 3. hilfsweise das beklagte Land zu verpflichten, ihren Antrag auf Genehmigung nach § 4 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen des Typs Enercon E-70 E 4 in S, G2, und G1, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 22 Das beklagte Land beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Es macht geltend, denkmalrechtlich sei die Errichtung der Windkraftanlagen erlaubnispflichtig, weil die Standorte in der engeren Umgebung des T1bachhofs lägen. Eine denkmalrechtliche Genehmigung könne nicht erteilt werden. Der landschaftsprägende Eindruck des Denkmals, das einen hohen denkmalpflegerischen Wert besitze, werde durch die Vorhaben gestört. Das T1bachtal sei denkmalfachlich als besonderer Kulturlandschaftsbereich im Niederbergisch-Märkischen Land eingestuft. Im Zusammenspiel mit den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach dem Bundesnaturschutzgesetz verlange der Umgebungsschutz positiv, dass Natur und Landschaft in der engeren Umgebung von Denkmälern ihrem historischen Erscheinungsbild entsprechend erhalten würden. Die Errichtung der geplanten Windkraftanlagen führe im Hinblick auf die gegebenen Abstände von 340 m und 290 m zu dem Hof P auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu einer optisch bedrängenden Wirkung. Aufgrund der vorherrschenden Winde aus WSW und SSO seien die Anlagen aus mehreren Wohnräumen und von der Terrasse gut zu sehen. Sie stünden zudem auf einer Kuppe und damit etwa 25 m höher als der betroffene Hof. Die Verzichtserklärung des betroffenen Eigentümers sei irrelevant, das Gebot der Rücksichtnahme sei als öffentlicher Belang einem Verzicht grundsätzlich nicht zugänglich. 25 Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. 26 Der Beigeladene zu 1. macht geltend, das Denkmal T1bachhof sei nach wie vor ohne Einschränkung denkmalwert. Dass es sich um einen 1913 nach Brand vorgenommenen Wiederaufbau handele, sei bereits bei Unterschutzstellung bekannt gewesen. Die kleinteilige, in Struktur und Farbe denkmalverträgliche Dacheindeckung sei lediglich in unangemessenem Material ausgeführt worden; das beeinträchtige den Denkmalwert der Hofanlage aber nicht. Sonstige vom Gutachter der Klägerin beanstandete bauliche Veränderungen seien entweder in sehr geringem Umfang erfolgt oder aufgrund Erhaltungsmaßnahmen erforderlich gewesen. Es sei zu berücksichtigen, dass im T1bachtal der Charakter einer historischen Kulturlandschaft noch gut erhalten sei, weswegen es im Gebietsentwicklungsplan 1999 als erhaltenswerte Landschaft aus Sicht der Denkmalpflege eingestuft worden sei. Die Einbettung des T1bachhofes in die ihn umgebende Kulturlandschaft ohne störende technische Anlagen stelle eine Besonderheit dar. Es bestünden an vielen Stellen Blickbeziehungen zwischen dem Hof und den Anlagen. Der Rotor sei trotz des Wäldchens in voller Größe zu sehen und bewirke die eigentliche Landschaftsstörung. Das gelte auch für die Nachtbefeuerung. 27 Die Kammer hat die Örtlichkeit durch die Berichterstatterin in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten der Ergebnisse des Ortstermins wird auf das Protokoll des Termins sowie die dort gefertigten Lichtbilder, Bl. 221 ff. der Gerichtsakte, Bezug genommen. 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung E Bezug genommen. 29 Entscheidungsgründe: 30 Die Klage hat überwiegend Erfolg. 31 Sie ist zulässig und hinsichtlich der Anträge zu 1. und 3. auch begründet. 32 Der Bescheid der Bezirksregierung E vom 16. September 2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat darüber hinaus Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrages auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß ihrem Antrag vom 22. November 2007. Ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung besteht im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht. 33 Die in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides verfügte Rücknahme der Bauvorbescheide vom 2. April 2002 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten. 34 Nach § 48 Abs. 1, Abs. 3 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. 35 Die Bauvorbescheide vom 2. April 2002 sind tauglicher Gegenstand der angefochtenen Rücknahmeverfügung der Bezirksregierung E. 36 Denn die Geltungsdauer der Bauvorbescheide war im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung durch die Bezirksregierung E noch nicht abgelaufen. Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW gilt der Bauvorbescheid zwei Jahre. 37 Der Ablauf der Frist wird jedoch gehemmt oder unterbrochen, wenn der Bauherr durch außerhalb seiner Risikosphäre liegende Umstände gehindert wird, von dem Bauvorbescheid innerhalb der gesetzlichen Fristen Gebrauch zu machen. 38 OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2012 – 2 B 1525/11 -, juris Rdnr. 26, sowie Beschluss vom 17. März 2006 – 8 B 1920/05 – juris Rdnr. 14 ff. m.w.N. 39 Eine Hemmung oder Unterbrechung des Ablaufs der Geltungsfrist war zunächst wegen der unter dem 13. Januar 2004 von der Beigeladenen zu 2. verfügten (ersten) Rücknahme der Bauvorbescheide eingetreten. Die Geltungsdauer der Bauvorbescheide war damit nicht vor Anfang Juli 2005 abgelaufen. 40 Zur Berechnung vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2006 – 8 B 1920/05 – juris Rdnr. 19. 41 Ob die Bauanträge der Klägerin vom 11. Mai 2005 und der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsantrag vom 22. November 2007 sich trotz der Standortverschiebungen auf dasselbe Vorhaben wie die Bauvorbescheide bezogen bzw. beziehen und dadurch der Ablauf der Geltungsdauer der Bauvorbescheide weiter gehemmt oder erneut unterbrochen worden ist, kann dahinstehen. Denn auch die Einlegung von Nachbarwidersprüchen bzw. Erhebung von Nachbarklagen während der Geltungsdauer eines Bauvorbescheides führt dazu, dass die Geltungsfrist des § 71 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW gehemmt oder unterbrochen wird. 42 OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2012 – 2 B 1525/11 -, juris Rdnr. 26; Gädtke/Temme/Heinz, BauO NRW, 11. Auflage 2008, § 71 Rdnr. 25; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand Juli 2011, § 71 Rdnr. 61 ff. 43 So liegt der Fall hier. Neben zahlreichen Anwohnern der umliegenden Ortschaften und Wohnhäuser hat auch die Stadt N am 6. November 2003 Widerspruch gegen die streitgegenständlichen Bauvorbescheide erhoben. Jedenfalls der Widerspruch der Stadt N ist zulässig und nicht offensichtlich unbegründet. Die Stadt N beruft sich auf eine Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit als Ausfluss des kommunalen Selbstbestimmungsrechts; konkret bezieht sie sich auf ihre Pläne zur Aufstellung des Bebauungsplanes 119, mit welchem in dem an die Vorhabengrundstücke der Klägerin angrenzenden Gebiet Bereiche zur Errichtung von Windkraftanlagen ausgewiesen werden sollten. 44 Zum Widerspruchsrecht der Kommune vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand Juli 2011, § 74 Rdnr. 82. 45 Die Widersprüche waren im Zeitpunkt des Erlasses der hier angefochtenen Rücknahmeverfügung auch noch anhängig. Die vom Staatlichen Umweltamt E unter dem 11. September 2006 verfügte Anordnung der sofortigen Vollziehung führte nicht zu einer Beseitigung der Hemmung. 46 Gädtke/Temme/Heinz, BauO NRW, 11. Auflage 2008, § 71 Rdnr. 25; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand Juli 2011, § 71 Rdnr. 61 ff. 47 Die Bauvorbescheide der Beigeladenen zu 2. vom 2. April 2002 sind jedoch nicht rechtswidrig. Die vom Beklagten im angefochtenen Bescheid herangezogenen Gründe tragen das Rechtswidrigkeitsurteil nicht. Die erteilten Bauvorbescheide stehen weder zu Bundes- noch zu Landesdenkmalrecht in Widerspruch. Eine Rechtswidrigkeit der Vorbescheide ergibt sich auch nicht unter dem baurechtlichen Aspekt der optisch bedrängenden Wirkung; denn dieser ist nicht Regelungsgegenstand der Bauvorbescheide geworden. 48 Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kann vor Einreichung eines Bauantrages zu Fragen des Bauvorhabens ein Bescheid (Vorbescheid) beantragt werden. Mit dem (positiven) Bauvorbescheid wird über die zur Prüfung gestellten Fragen abschließend entschieden mit der Folge, dass im nachfolgenden Genehmigungsverfahren nicht erneut über die bereits durch Vorbescheid beantworteten Fragen entschieden wird. 49 Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand Juli 2011, § 71 Rdnr. 53. 50 Für den Regelungsgehalt eines Vorbescheides sind in erster Linie die im Bescheid selbst getroffenen Regelungen maßgebend, die durch die zum Bestandteil des Vorbescheids gemachten Bauvorlagen lediglich konkretisiert werden. Nur die im Vorbescheid ausdrücklich im Sinne einer positiven Bescheidung geklärten Aspekte der Voranfrage nehmen an der Bindungswirkung des Vorbescheids teil, die sich im Übrigen nach Maßgabe der dem Vorbescheid entsprechenden Angaben in den Bauvorlagen beurteilt. 51 OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2002 – 7 B 831/02 -, juris Rdnr. 5 ff. 52 Der Inhalt des Bauvorbescheids als mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt wird (auch) vorgegeben durch den auf seine Erteilung gerichteten Antrag. Dieser ist nach § 133 BGB auszulegen. 53 OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2008 – 10 A 1060/06 -, juris Rdnr. 37. 54 Eine Bauvoranfrage, die sich auf ein Außenbereichsvorhaben bezieht, ist zudem auch dann bescheidungsfähig, wenn nach ihr das Vorhaben unter Ausklammerung einzelner öffentlicher Belange auf seine planungsrechtliche Zulässigkeit hin geprüft werden soll. 55 OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2008 – 10 A 1060/06 -, juris Rdnr. 42. 56 Ausgehend von diesen Grundsätzen erfassten die Bauvorbescheide vom 2. April 2002 zwar die Vereinbarkeit der Vorhaben mit Belangen des Denkmalschutzes (§ 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB in der bis 19. Juli 2004 geltenden Fassung), nicht aber die Überprüfung des Vorhabens auf seine Vereinbarkeit mit dem in § 35 Abs. 3 BauGB unbenannten Belang des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme; zu letzterem treffen die Bauvorbescheide vom 2. April 2002 keine Regelung. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Bauvorbescheide selbst unter Berücksichtigung der zugehörigen Verwaltungsvorgänge. Aus den Anträgen des früheren Bauherrn ergibt sich nichts Abweichendes. 57 Die Vorbescheide regeln die planungsrechtliche Zulässigkeit der Windkraftanlagen nach § 35 BauGB. Dies lässt sich der Überschrift der Bescheide entnehmen ("Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 BauGB"). Nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB (§ 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB a.F.) gehören zu den öffentlichen Belangen, die einem privilegierten Vorhaben wie Windkraftanlagen entgegenstehen können und deshalb im Rahmen der planungsrechtlichen Beurteilung von Außenbereichsvorhaben zu prüfen sind, auch Belange des Denkmalschutzes. Die Frage des Entgegenstehens von Belangen des Denkmalschutzes nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB ist von der Beigeladenen zu 2. als entscheidender Behörde nicht aus dem Regelungsgehalt der Bauvorbescheide ausgeklammert worden. Entsprechende Anhaltspunkte fehlen im Text beider Bescheide. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Verlauf des Verwaltungsverfahrens, dass die Beigeladene zu 2. mit den Bauvorbescheiden eine Entscheidung zur denkmalrechtlichen Unbedenklichkeit der geplanten Windkraftanlagen getroffen hat. So findet sich in beiden Verwaltungsvorgängen der Vermerk "Denkmalschutz: k.B.". Im Verwaltungsvorgang der Bezirksregierung findet sich zudem Schriftverkehr zwischen dem Beigeladenen zu 1. und der Beigeladenen zu 2., der sich im Rahmen der Behördenbeteiligung im Vorfeld der Erteilung der hier streitgegenständlichen Bauvorbescheide mit der Frage der denkmalrechtlichen Beurteilung der Standorte der Windkraftanlagen 1a und 2a befasst. Abschließend kommt insoweit die Beigeladene zu 2. in ihrem Schreiben vom 5. März 2001 an den Beigeladenen zu 1. zu dem Ergebnis, dass die Standorte der Windkraftanlagen 1 und 2 "denkmalrechtlich hinzunehmen" seien. Zu dieser Einschätzung hat der Beigeladene zu 2. unter dem 30. März 2001 das Benehmen hergestellt. 58 Anders stellt sich die Beurteilung bezogen auf den Aspekt der optisch bedrängenden Wirkung dar. Die Bauvorbescheide enthalten keine Aussage zur Vereinbarkeit der Windkraftanlagen mit öffentlichen Belangen, die den Schutz der Nachbarschaft bezwecken. Dies gilt für die Frage des Entstehens von schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB) ebenso wie für das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Denn in beiden Bauvorbescheiden heißt es: "Um die Auswirkungen der Windenergieanlage auf die Nachbarschaft beurteilen zu können, ist im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren daher neben konkreten Angaben zu den geplanten Windkraftanlagen ein Lärm- und Schattengutachten zu erstellen." Aus dem systematischen Zusammenhang des Bescheidtextes ergibt sich, dass nach Auffassung der Genehmigungsbehörde konkrete Aussagen zur Nachbarrechtskonformität der geplanten Windkraftanlagen ohne Kenntnis genauer Anlagendaten (abhängig vom Anlagentyp) nicht getroffen werden konnten. Für Lärm- und Schattenwurfimmissionen liegt dies auf der Hand, gilt aber auch für sonstige negative Auswirkungen auf Nachbarn wie die unter dem Aspekt der optisch bedrängenden Wirkung erfassten psychischen Auswirkungen von Windkraftanlagen. Hier hängt die Beurteilung der Rücksichtslosigkeit nicht nur von der Bauhöhe der Windkraftanlage, sondern auch von der Rotorgröße ab. 59 Offen bleiben kann, inwieweit die Bauvorbescheide eine Aussage nicht nur zum bundesrechtlichen, also bauplanungsrechtlichen Denkmalschutz, sondern auch zum (weitergehenden) landesrechtlichen Denkmalschutz treffen, weil sowohl die Beigeladene zu 2. als Untere Denkmalschutzbehörde als auch der Beigeladene zu 1. in ihren Stellungnahmen im Bauvorbescheidverfahren eine Prüfung nach § 9 DSchG NRW vorgenommen haben. So gewährleistet § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB zwar ein Mindestmaß an bundesrechtlich eigenständigem, von landesrechtlicher Regelung unabhängigem Denkmalschutz; die Vorschrift hat im Verhältnis zu den denkmalrechtlichen Vorschriften, die nach § 29 Abs. 2 BauGB unberührt bleiben, allerdings nur eine Auffangfunktion. So werden die Belange des Denkmalschutzes in der Regel – positiv wie negativ – durch das Landesrecht konkretisiert. 60 BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 4 C 3/08 -, BVerwGE 133, 347 ff./juris Rdnr. 21, 22. 61 Denn die Errichtung von Windkraftanlagen bis zu einer maximalen Höhe von 140 m an den Standorten 1a und 2a steht nicht zu § 9 DSchG NRW und damit auch nicht zu § 35 Abs. 1 i.V.m. § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB in Widerspruch. 62 Zur Beurteilung dieser Frage stützt sich die Kammer auf die in den Akten befindlichen Karten und Lichtbilder, die Ergebnisse des durchgeführten Ortstermins, die im Internet zugänglichen Karten und Luftbilder, 63 www.geoserver.nrw.de 64 sowie auf die von der Klägerin zu ihrem Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vorgelegten Visualisierungen ("Visualisierung des Erscheinungsbildes am T1bachhof aus dem Betrieb des Windparks am Standort S" von Juli 2007 sowie "Visualisierung zu einem Windenergieprojekt mit zwei Windenergieanlagen in S" vom 4. März 2008). Die genannten Visualisierungen sind taugliche Grundlage auch für die mit den Vorbescheiden beurteilten Standorte 1a und 2a. 65 Die Koordinaten des Standorts 1a betragen – abgelesen anhand der mit Zugehörigkeitsvermerk zum Bauvorbescheid versehenen Karte - näherungsweise R 0.000.000 H 0.000.000, die Koordinaten des Standortes 2a lauten R 0.000.000 H 0.000.000. Der vom Bauvorbescheid beurteilte Standort 1a liegt damit ca. 50 m weiter entfernt vom T1bachhof als der Standort 1b, zu dem die Visualisierungen erstellt worden sind. Anders stellt sich die Situation beim Standort 2a dar. Dieser liegt knapp 90 m näher am T1bachhof als der von den Visualisierungen geprüfte Standort 2b. Dennoch kann man anhand der Visualisierungen auch für den Standort 2a eine zuverlässige denkmalrechtliche Aussage treffen. Die Kammer berücksichtigt bei ihren Betrachtungen insoweit, dass die WKA 1a weiter entfernt und die WKA 2a näher zum T1bachhof in Erscheinung treten würden und gleichzeitig eine bis zu 6,30 m größere Höhe aufweisen könnten. 66 Hiernach ist die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer maximalen Höhe von 140 m an den Standorten 1a und 2a denkmalrechtlich nicht zu beanstanden. 67 Nach § 9 Abs. 1 b) DSchG NRW bedarf der denkmalrechtlichen Erlaubnis, wer in der engeren Umgebung von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird. Die denkmalrechtliche Erlaubnis ist zu versagen, wenn Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen (§ 9 Abs. 2 a) DSchG NRW). Die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind gemäß § 9 Abs. 3 DSchG NRW in anderen behördlichen Verfahren in angemessener Weise zu berücksichtigen. Dies läuft regelmäßig auf eine strikte Beachtung des Denkmalschutzes auch in anderen Genehmigungsverfahren hinaus. 68 OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 1984 – 11 A 1776/83 -, DVBl 1985, 403 ff./juris 69 Ist ein Vorhaben denkmalrechtlich erlaubnispflichtig, weil die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 b) vorliegen, macht § 9 Abs. 2 DSchG die Entscheidung über die Erlaubnis der Maßnahme von einer Abwägung aller aus Sicht des Denkmalschutzes gegen eine Veränderung sprechenden Gründe mit den öffentlichen und privaten Interessen, abhängig, die für eine Genehmigung streiten. Vorzunehmen ist eine von der Qualität des jeweils zu schützenden Denkmals abhängige Einzelfallprüfung, ob und inwieweit die Schutzzwecke des Denkmalschutzgesetzes durch die in Rede stehende Maßnahme und bezogen auf das konkret betroffene Denkmal gestört oder vereitelt werden können. Bei dieser Prüfung kommt den Gründen, aus denen ein Objekt unter Schutz gestellt worden ist, besonderes Gewicht zu. Eine zentrale Stellung im Rahmen der Entscheidung nach § 9 Abs. 2 DSchG wird deshalb regelmäßig der Bescheid über die Unterschutzstellung einnehmen, weil darin – für den Eigentümer erkennbar – die Grundlage für die ihm auferlegte Belastung formuliert ist. 70 OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2000 – 8 A 4631/97 -, juris Rdnr. 33 ff. m.w.N., und Beschluss vom 14. Juni 2007 – 10 A 1831/06 -, BRS 77, Nr 174/juris. 71 Nach § 9 Abs. 2 a) DSchG führt nur das "Entgegenstehen" von Gründen des Denkmalschutzes zur materiellen Denkmalwidrigkeit; erforderlich ist damit eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung eines Baudenkmals und seines Erscheinungsbildes. 72 In Anwendung dieser Grundsätze fehlt es an einer Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Denkmals T1bachhof durch die Errichtung von Windkraftanlagen an den Standorten 1a und 2a. 73 Der T1bachhof ist ein Denkmal. Er ist als solches in die Denkmalliste der Beigeladenen zu 2. eingetragen, die Eintragung wirkt konstitutiv. Inwieweit im Rahmen einer Beurteilung der Erlaubnisfähigkeit einer Maßnahme in die Bewertung einfließen kann, dass ein Denkmal einen hohen oder niedrigen Denkmalwert hat oder das Denkmal nach der Unterschutzstellung durch Baumaßnahmen am Denkmal oder in der Umgebung "entwertet" worden ist, kann offen bleiben. Denn eine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des T1bachhofs ist auch dann zu verneinen, wenn man mit dem Beigeladenen zu 1. und der Beigeladenen zu 2. davon ausgeht, dass der T1bachhof ein Denkmal von hohem Wert ist. 74 Vgl. hierzu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 31. Januar 2008 – 9 K 448/07 -, juris; Davydov/Hönes/Martin/Ringbeck, Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, § 9 Ziff. 3.2. 75 Die Standorte 1a und 2a liegen - bezogen auf die Errichtung von bis zu 140 m hohen Windkraftanlagen - in der engeren Umgebung des Denkmals. 76 Wie weit der Umgebungsschutz des § 9 Abs. 1 b) DSchG im Einzelfall reicht, lässt sich nicht allgemein bestimmen, sondern hängt mit der Eigenart und dem Standort des konkreten Denkmals zusammen. Zur engeren Umgebung ist der Bereich zu zählen, der das Baudenkmal unmittelbar umgibt, das heißt durch den der Gesamteindruck des Denkmals mit bestimmt wird. 77 Rothe, Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, 1981, § 9 Rdnr. 7; Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, Denkmalrecht Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage 1989, § 9 Rdnr. 9. 78 Je größer und höher ein (geplanter) Bau ist, desto größer ist auch die Entfernung, aus der er sich noch auf das Denkmal auswirken kann. 79 Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, Denkmalrecht Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage 1989, § 9 Rdnr. 10. 80 Bei den hier vorliegenden Entfernungen zwischen Denkmal und geplanten Windkraftanlagen 1a und 2a von im Minimum (auf das Jagdhaus bezogen) ca. 380 m und ca. 575 m kann sich das Bauvorhaben trotz der Tallage des T1bachhofs und des zwischen Denkmal und Vorhaben befindlichen Wäldchens auf das Denkmal auswirken und den Gesamteindruck des Denkmals mitbestimmen. Die geplanten Windkraftanlagen werden das Erscheinungsbild des Denkmals aber nicht - jedenfalls nicht erheblich - beeinträchtigen. 81 Das durch § 9 Abs. 1b) DSchG geschützte Erscheinungsbild eines Denkmals ist dabei nicht gleichzusetzen mit dem bloßen ungestörten Anblick des Denkmals. Das denkmalrechtliche Erscheinungsbild ist vielmehr als der von außen sichtbare Teil eines Denkmals zu verstehen, an dem jedenfalls der sachkundige Betrachter den Denkmalwert, der dem Denkmal innewohnt, abzulesen vermag. Die Beziehung des Denkmals zu seiner Umgebung muss für den Denkmalwert von Bedeutung sein. 82 OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 – 10 A 2037/11 -, juris Rdnr. 68. 83 Bei der Entscheidung über die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes kommt den fachlichen Stellungnahmen und Äußerungen der Denkmalbehörden zwar ein besonderer Stellenwert zu. In Ermangelung einer gesetzlichen Regelung entfalten sie aber weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren Bindungswirkung. 84 OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 – 10 A 2037/11 -, juris Rdnr. 80, Urteil vom 4. Dezember 1991 – 7 A 1113/90 -, BauR 1992, 614 ff./juris Rdnr. 4 ff., Urteil vom 6. Februar 1992 – 11 A 2313/89 -, DÖV 1992, 888/juris Rdnr. 37, sowie Urteil vom 22. Januar 1998 – 11 A 688/97 -,juris Rdnr. 5 ff.; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand Januar 2010, § 13 Rdnr. 146. 85 Eine Beeinträchtigung des denkmalrechtlich geschützten Erscheinungsbildes eines Denkmals im Sinne von § 9 Abs. 1 b) DSchG NRW liegt vor, wenn der mit dem Erscheinungsbild angesprochene Denkmalwert durch das Vorhaben herabgesetzt wird. Da die Eintragung in die Denkmalliste konstitutiv ist, ist zur Ermittlung des individuellen Aussagewerts eines Denkmals in erster Linie auf die Eintragung in die Denkmalliste und die ihr beigefügte Begründung abzustellen. 86 OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 – 10 A 2037/11 -, juris Rdnr. 69, 70 87 Der T1bachhof ist aus architekturgeschichtlichen und ortsgeschichtlichen Gründen als Denkmal eingetragen worden. Im Bescheid über die Eintragung an die Eigentümerin vom 20. August 1998 heißt es:"Die Hofanlage ist bedeutend für die Geschichte des Menschen als Zeugnis einer seit dem frühen 19. Jahrhundert nachweisbaren Hofstelle, die sich von der im niederbergischen Raum bis ins 19. Jahrhundert üblichen offenen Hofanlage zu einer u-förmig angelegten Hofanlage des frühen 20. Jahrhunderts entwickelt hat. (...)Für die Erhaltung der Hofanlage einschließlich Jagdhaus liegen architekturgeschichtliche und ortsgeschichtliche Gründe vor. Zum einen werden mit dem Wohnhaus und dem angebauten Stallgebäude die für das 19. Jahrhundert üblichen Fassaden mit schlichter Formensprache, wie sie im ländlichen Bereich zu dieser Zeit üblich waren, überliefert. Darüber hinaus übermittelt das Gebäudeinnere des Wohnhauses, die Gestaltung der Scheune und des Jagdhauses den Baustil des frühen 20. Jahrhunderts. Die Innenausstattung des Wohnhauses (...) und das auf Repräsentation angelegte Jagdhaus dokumentieren zudem die Lebensweise eines Hofherren zu dieser Zeit. Die Errichtung des Jagdhauses in Formen des Heimatstils veranschaulicht veränderte Architekturideale und die veränderte Lebensweise zu Beginn des 20. Jahrhunderts in Form von gestiegenem Wohlstand." 88 Hiervon ausgehend ist zur ungestörten Wahrnehmung des Aussagewerts des Denkmals T1bachhof nicht erforderlich, dass die geplanten Windkraftanlagen 1a und 2a nicht errichtet werden. Die Wahrnehmung der denkmalwürdigen Details im Inneren des T1bachhofs ebenso wie die der äußeren Gestaltung des Hofes, auch seiner architektonischen Einzelheiten, wird durch die geplanten Windkraftanlagen nicht negativ berührt. Denn die Gestaltung der Umgebung in einer Entfernung von mehr als 300 m ist für den denkmalrechtlichen Aussagewert insoweit nicht maßgeblich. Eine Beziehung zur Umgebung weist die Unterschutzstellung nur insoweit nach, als das Denkmal als Hofanlage, also landwirtschaftlich genutztes Gebäude unter Schutz gestellt worden ist. Zeugnis von seiner Funktion als der Landwirtschaft dienendes Gebäudeensemble kann eine Hofanlage nur dann ablegen, wenn eine Einbettung in die Landschaft für den Betrachter nachvollziehbar bleibt. Dies wird auch nach der Errichtung der Windkraftanlagen 1a und 2a der Fall sein. Die den T1bachhof umgebende freie Landschaft wird durch das Hinzutreten der im Außenbereich privilegiert zulässigen Windkraftanlagen lediglich in ihrem Aussehen, nicht jedoch in ihrer Funktion verändert. 89 Selbst wenn man zur Ermittlung des denkmalwerten Erscheinungsbildes des Denkmals ergänzend zum Eintragungsbescheid das Gutachten des Beigeladenen zu 2. vom 1. Oktober 1998 heranziehen wollte, welches die Gründe für die Unterschutzstellung näher erläutert, ergäbe sich nichts anderes. Das Gutachten stellt die ortsgeschichtlichen Gründe wie folgt dar: "Hof T1bach ist ein typisches Beispiel für die Bewirtschaftung des T1bachtales in der Zeit seit dem ausgehenden Mittelalter mit Mühlen und Bauernhöfen. Die isolierte Lage des Hofes ist charakteristisch für diese Region. Die Anlage gehört zu den wenigen sowohl baulich gut erhaltenen als auch in die Landschaft traditionell eingebundenen Bauernhöfen, die es im T1bachtal und darüber hinaus im Niederbergischen noch gibt." Diese Erläuterung führt zu keiner anderen Beurteilung. Die sich aus den Ausführungen ergebende Beziehung des Denkmals zu der es umgebenden Landschaft wird durch die geplanten Anlagen nicht gestört, das Erscheinungsbild des Denkmals mithin nicht herabgesetzt werden, wenn die der Klägerin erteilten Bauvorbescheide umgesetzt werden sollten. Denn durch die Errichtung der Windkraftanlagen ändert sich weder etwas an der isolierten Lage des Hofes noch an seiner Einbettung in das weiter landwirtschaftlich genutzte Tal des T1bachs. Beide Anlagen werden nicht im T1bachtal selbst, sondern jenseits des sich an dieser Stelle entlang des Bachlaufs erstreckenden Wäldchens auf dem Tberg errichtet werden. Auch topographisch ist somit eine deutliche Zäsur gegeben. Dass die Windkraftanlagen von einzelnen Standorten vom Betrachter gleichzeitig mit dem Denkmal wahrgenommen werden können, etwa von den erhöht liegenden Wirtschaftswegen nördlich des T1bachhofs, von einem Standort am östlichen Ende des Hofs sowie wenn man abzweigend von der L xxx sich auf den Hof zu bewegt, ist unerheblich. Insoweit ist lediglich eine vollkommen ungestörte Betrachtung des T1bachhofs nicht mehr möglich, indem der bislang freie Horizont durch die Sichtbarkeit technischer Anlagen verändert wird, der denkmalrechtliche Aussagewert wird jedoch dadurch - wie bereits gezeigt - nicht beeinträchtigt. Denn ebenso wie das Denkmal selbst geht auch seine Umgebung "durch die Zeit". Lediglich angemerkt sei insoweit, dass man - von der L xxx kommend – ohnehin nur die Rückseite des Hofes gleichzeitig mit den Windkraftanlagen sieht, und dass die Windkraftanlagen, je näher man dem Hof kommt, immer stärker ins seitliche Blickfeld (weg)rücken. 90 Insoweit führt auch der Begriff der – nach Auffassung der Beklagten und der Beigeladenen zu schützenden - Kulturlandschaft nicht weiter. Denn die Kulturlandschaft als solche ist nicht Gegenstand der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung. Ein erhöhter Schutzanspruch des Denkmals ergibt sich auch nicht aufgrund dessen Lage in einem durch den Regionalplan für den Schutz der Landschaft und die landschaftsorientierte Erholung ausgewiesenen "Freiraum". Denn eine Kumulation mehrerer berührter – aber nicht entgegenstehender – öffentlicher Belange findet im Rahmen der Prüfung des § 35 BauGB nicht statt. Bei der nach § 35 Abs. 1 BauGB vorzunehmenden "nachvollziehenden" Abwägung öffentlicher Belange mit dem geplanten Außenbereichsvorhaben sind die öffentlichen Belange vielmehr je nach ihrem Gewicht und dem Grad ihrer nachteiligen Betroffenheit einerseits und das kraft der gesetzlichen Privilegierung gesteigert durchsetzungsfähige Privatinteresse an der Verwirklichung des Vorhabens andererseits einander gegenüberzustellen. Im Unterschied zur multipolaren planerischen Abwägung handelt es sich insoweit um eine durch eine zweiseitige Interessenbewertung gekennzeichnete Entscheidungsstruktur. 91 BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005 – 4 C 5/04 -, BVerwGE 122, 364 ff./juris Rdnr. 18 m.w.N., sowie Urteil vom 25. Oktober 1967 - BVerwG 4 C 86.66 -. 92 Deshalb wird der Belang "Denkmalpflege" auch nicht dadurch verstärkt, dass es ein Ziel des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist, "zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft insbesondere Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu schützen" (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG, vgl. auch § 2 Abs. 1 Nr. 14 LG NRW). 93 Weitergehend hat die Klägerin gegen das beklagte Land Anspruch auf Neubescheidung ihres Genehmigungsantrages vom 22. November 2007 betreffend die Errichtung der WKA 1b und 2b. Der mit dem Antrag zu 2. geltend gemachte weitergehende Anspruch auf Erteilung der begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung besteht nach den Grundsätzen über das sog. "stecken gebliebene" Verwaltungsverfahren nicht. 94 In der Situation des "stecken gebliebenen" Verwaltungsverfahrens entfällt die Verpflichtung zur Herbeiführung der Spruchreife, wenn ansonsten im Verwaltungsverfahren noch nicht behandelte komplexe Fragen erstmals im gerichtlichen Verfahren erschöpfend geprüft werden müssten. Das Gericht kann danach ein Bescheidungsurteil im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO erlassen, wenn der herangezogene Versagungsgrund die Ablehnung des Antrags nicht trägt und die Genehmigung nach dem bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisstand nicht schon aus anderen Gründen zu versagen ist. 95 OVG NRW, Urteil vom 3. Februar 2011 – 2 A 1416/09 – BauR 2011, 1631 ff./juris Rdnr. 130, 131 m.w.N. 96 So liegt der Fall hier. Im Verwaltungsverfahren ungeprüft geblieben ist u. a. die Frage der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen für den durch die Windkraftanlagen verursachten Eingriff in Natur und Landschaft. Der zu dieser Prüfung unerlässliche Landschaftspflegerische Begleitplan (Teil II) vom 12. April 2011 ist von der Klägerin erst im Lauf des Klageverfahrens erstellt und von der Genehmigungsbehörde bislang nicht geprüft worden. Darüber hinaus ist eine Beteiligung der Stadt N im Verwaltungsverfahren unterblieben. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der Klägerin begehrte Genehmigung aus anderen Gründen zu versagen ist. 97 Gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG ist eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer aufgrund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1), und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2). 98 Die von der Bezirksregierung E herangezogenen Gründe tragen die Versagung der Erteilung der Genehmigung durch den Bescheid vom 16. September 2010 nicht. 99 Als "andere öffentlich-rechtliche Vorschriften" steht die Vorschrift des § 9 DSchG NRW der Erteilung der von der Klägerin begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht entgegen. Die Windkraftanlagen an den Standorten 1b und 2b werden zwar in der engeren Umgebung des eingetragenen Denkmals T1bachhof errichtet werden; die Errichtung wird das Erscheinungsbild des Denkmals aber nicht beeinträchtigen. Insoweit wird Bezug genommen auf die oben dargelegten Gründe zu den Standorten 1a und 2a. Dass der Standort 1b ca. 50 m näher am Denkmal liegt als der Standort 1a und der Standort 2b etwa 90 m weiter entfernt als der Standort 2a, begründet keinen rechtserheblichen Unterschied. Sowohl für die nach den Bauvorbescheiden beurteilten Standorte als auch die Standorte des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrages ist eine Beeinträchtigung des Denkmals durch die geplante Errichtung von Windkraftanlagen zu verneinen. 100 Ebenso steht das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme der Errichtung der WKA 1b und WKA 2b nicht entgegen. 101 Bei dem Vorhaben der Klägerin handelt es sich um ein Außenbereichsvorhaben. Ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiertes Vorhaben wie das der Klägerin ist dort nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. § 35 Abs. 3 BauGB enthält eine nicht abschließende Aufzählung öffentlicher Belange, die durch ein Außenbereichsvorhaben tangiert sein können. Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot ist ein unbenannter öffentlicher Belang i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Nach seinem objektivrechtlichen Gehalt schützt das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme die Nachbarschaft vor unzumutbaren Einwirkungen, die von einem Vorhaben ausgehen. Es betrifft auch Fälle, in denen nicht schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB, sondern sonstige nachteilige Wirkungen - auch Belastungen psychischer Art - in Rede stehen. Dazu zählt die Rechtsprechung auch "optisch bedrängende" Wirkungen, die von einem Bauvorhaben auf bewohnte Nachbargrundstücke ausgehen. 102 BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2006 – 4 B 72/06 -, ZfBR 2007, 275 f./juris Rdnr. 4, 8 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2010 – 8 A 2764/09- juris Rdnr. 41 ff. 103 Ein Entgegenstehen des öffentlichen Belangs "Rücksichtnahme" scheidet nicht deshalb aus, weil der Eigentümer des Hofes P durch seine Erklärung vom 8. März 2008 sein Einverständnis mit dem Vorhaben der Klägerin erklärt hat. Auf den Schutz, der zugunsten von Belästigten vom öffentlichen Belang "Rücksichtnahme" ausgeht, kann nicht dadurch wirksam "verzichtet" werden, dass sich die Belästigten mit dem Vorhaben einverstanden erklären. Öffentliche Belange - der öffentliche Belang der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen ebenso wie der (weitergehende) öffentliche Belang gebotener Rücksichtnahme - sind als solche sozusagen privaten Verzichtserklärungen überhaupt nicht zugänglich. Eine Zustimmung des Betroffenen führt nur dann weiter, wenn (geprüft und) gesichert ist, dass sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen alle andernfalls beachtlichen Interessenkonflikte ausschließt. 104 So BVerwG, Urteil vom 28. April 1978 - IV C 53.76 -, BauR 1978, 385/juris Rdnr. 30, sowie Beschluss vom 23. Januar 2002 - 4 BN 3/02 -, BauR 2002, 730 ff./juris Rdnr. 6 f. 105 Ob hinsichtlich der WKA 1b eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens schon deshalb ausscheidet, weil baurechtliche Regelungen der Abgrenzung dinglicher Rechtspositionen dienen, das Vorhaben und der Hof P aber auf demselben Grundstück liegen, kann dahinstehen. 106 Denn das objektiv-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme steht der begehrten Genehmigung nicht entgegen. Eine optisch bedrängende und damit unzumutbare Wirkung wird von den geplanten Windkraftanlagen 1b und 2b auf das Wohnhaus des Hofes P nicht ausgeübt werden. 107 Für die Frage, ob eine Windkraftanlage im Einzelfall unzumutbar bedrängend wirkt, kommt es in der Regel weniger auf die Baumasse von Turm, Gondel und Rotor an als vielmehr auf die Höhe der Anlage insgesamt und die Rotorbewegung. Der in der Höhe wahrzunehmenden Drehbewegung des Rotors kommt dabei eine entscheidende Bedeutung zu. Ob das "Unruheelement", das der Rotor einer Windkraftanlage durch seine Bewegung schafft, so störend ist, dass das Maß des Zumutbaren überschritten und das Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei gilt, dass die Bewegung des Rotors umso stärker spürbar wird, je geringer die Distanz zwischen der Windkraftanlage und dem Betrachter und je größer die Dimension der Bewegung ist. 108 BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2006 – 4 B 72/06 -, ZfBR 2007, 275 f./juris Rdnr. 10 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 9. August 2008 – 8 A 3726/05 -, DVBl 2006, 1532 ff./juris Rdnr. 73 ff. 109 Neben der Höhe der Windkraftanlage und dem Rotordurchmesser sind darüber hinaus die örtlichen Verhältnisse in die Einzelfallbewertung einzustellen. So ist u.a. die Lage bestimmter Räumlichkeiten und deren Fenster sowie von Terrassen u.ä. zur Windkraftanlage von Bedeutung. Weitere Gesichtspunkte, die für die Frage der Zumutbarkeit eine Rolle spielen, sind bestehende Abschirmungen, der Blickwinkel auf die Anlage, die Hauptwindrichtung, eine etwaige Vorbelastung sowie die Existenz möglicher und zumutbarer Ausweich- und/oder Abschirmungsmaßnahmen. 110 Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 9. August 2008 – 8 A 3726/05 -, DVBl 2006, 1532 ff./juris Rdnr. 77 ff. 111 Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass das Wohnhaus des Hofes P im Außenbereich liegt. Wer im Außenbereich wohnt, muss grundsätzlich mit der Errichtung von in diesem Bereich privilegierten Windkraftanlagen - auch mehrerer - und ihren optischen Auswirkungen rechnen. Ihm sind eher Maßnahmen zumutbar, durch die er den Wirkungen der Windkraftanlage ausweicht oder sich vor ihnen schützt. 112 OVG NRW, Urteil vom 9. August 2008, a.a.O., Rdnr. 86-89 m.w.N., sowie Beschluss vom 23. Juni 2010 – 8 A 340/09 -, juris Rdnr. 56. 113 Nach dem vorliegenden sowie im Internet allgemein zugänglichen Kartenmaterial 114 Vgl. www.geoserver.nrw.de 115 beträgt die Entfernung zwischen der WKA 1b und dem nächstgelegenen Punkt des Wohnhauses P etwa 340 m. Der Abstand zwischen der WKA 2b und dem Wohnhaus beträgt etwa 290 m. Der Standort 1b befindet sich auf einer Höhe von ca. 144 m ü.NN., der Standort 2b auf einer Höhe von ca. 142 m ü.NN. Da die geplanten Windenergieanlagen eine Gesamthöhe von 133,70 m erreichen werden, beträgt der Abstand zwischen dem Zwei- und dem Dreifachen der Anlagenhöhe (2x133,70 m = 267,40 m; 3x133,70 m = 401,10 m). 116 Bei einem solchen Abstand bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls, ob eine optisch bedrängende Wirkung ausgeschlossen werden kann. 117 Vgl. hierzu die Orientierungswerte des OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 -, a.a.O., Rdnr. 93, Beschluss vom 22. März 2007 - 8 B 2283/06 -, BauR 2007, 10 ff./juris Rdnr. 5 ff, und Beschluss vom 24. Juni 2010 – 8 A 2764/09 -, juris. 118 Betrachtet man die Gesamtsituation des Hofes P ebenso wie die Lage der Windkraftanlagen anhand der vorliegenden Karten und Lichtbilder sowie der Eindrücke aus dem Ortstermin, ist eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme unter dem Gesichtspunkt der optisch bedrängenden Wirkung zu verneinen. Die WKA 2b steht südöstlich des Hofes, so dass nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten zu den Hauptwindrichtungen der Rotor vom Hof P aus zwar nicht nur selten in voller Ausdehnung zu sehen sein wird. Die Anlage wird jedoch auf einem Standort etwa 25 m höher als der Hof errichtet werden. Die höchste Spitze des Rotors wird sich somit vom Hof aus berechnet nicht auf einer Höhe von 133,70 m, sondern auf einer Höhe von etwa 158 m befinden. Die Entfernung zwischen Betrachter und störender Rotorbewegung ist damit größer als bei Errichtung in ebenem Gelände. Aufgrund der Entfernung von etwa 290 m muss sich der Blick eines Hofbewohners zudem stärker nach oben richten als geradeaus, um den Rotor in den Blick nehmen zu können. Hinzu kommt, dass die WKA 2b nicht frontal vor einer Fensterfront des Wohnhauses des Hofes P stehen wird, sondern vor der südöstlichen Hausecke. Sowohl aus den nach Osten als auch den nach Süden ausgerichteten Fenstern wird man den Rotor der Anlage also nur sehen, wenn man von einem Standort näher am Fenster den Blick zur Seite schweifen lässt. Der Hof ist zudem durch seine tiefere Lage am T1bach vor den optischen Auswirkungen der WKA 2b insoweit geschützt, als der Blick aus den Fenstern des Hofes ebenso wie von dem östlich des Wohnhauses liegenden Außenwohnbereich zunächst ein mal "in den Hang" geht. Denn das Gelände steigt direkt angrenzend an die Hoffläche nach Südosten deutlich an. Allein der Hang bewirkt eine "optische Abrückung" der geplanten Anlage. Eine gewisse Abschirmung - wenn auch keine Verdeckung – besteht aufgrund des entlang des Hangs vorhandenen Bewuchses (vgl. Bild Bl. 433 der Gerichtsakte). 119 Die WKA 1b steht zwar relativ mittig vor der nach Südwesten gerichteten Hausfront und wird bei Wind aus Westsüdwest mit voller Rotorbreite zu sehen sein. Auch hier führt die Tallage - ein Höhenunterschied von knapp 30m - aber zu einer Abrückung der Anlage und dazu, dass man aus den Wohnräumen heraus nur von Standorten nahe am Fenster die Anlage sehen können wird. Es kann dahinstehen, ob die von der Klägerin vorgelegten Visualisierungen des Erscheinungsbildes der WKA 1b (Bl. 353, 354 und Bl. 505, 506 der Gerichtsakte) das zu erwartende Bild bei einem Blick aus dem mittleren Fenster des 1. Obergeschosses hinsichtlich der Höhe der Anlage zutreffend wiederspiegelt. Sollte es zutreffend sein, wird der Rotor beim Blick aus manchen Fenstern dieser Hausseite verdeckt sein. Sollte es nicht zutreffend sein und der Rotor weiter oben zu sehen sein, wird deutlich, wie sehr man nach oben schauen müsste, um die Drehbewegung des Rotors zu erfassen. 120 Dem Eigentümer des Hofes P ist schließlich ein stärkeres Maß an Selbsthilfe als im Regelfall zuzumuten. Er ist aufgrund seiner Einverständniserklärung weniger schutzwürdig und muss mehr Rücksicht nehmen auf das Vorhaben der Klägerin als ein unbeteiligter Dritter. 121 Das Gebot der Rücksichtnahme soll gewährleisten, dass Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass ein Interessenausgleich möglich ist, der beiden Seiten gerecht wird. Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. 122 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2002 – 4 B 60.02 -, juris Rdnr. 5, sowie Beschluss vom 16. Dezember 2008 – 4 B 68.08 -, juris Rdnr. 4, jeweils m.w.N. 123 Die Position eines Eigentümers, der – bezogen auf die von Windkraftanlagen und deren Drehbewegung ausgehenden psychischen Auswirkungen - sein Einverständnis mit dem Vorhaben erklärt hat, ist weniger schutzwürdig und ihm bzw. seinem Grundstück ist mehr zuzumuten als einem unbeteiligten Nachbargrundstück. Die grundstücksbezogene Erklärung des Eigentümers des Hofes P1 ist in baurechtlicher Hinsicht wirksam auch gegenüber einem etwaigen Rechtsnachfolger sowie den weiteren, nicht dinglich berechtigten Bewohnern des Grundstücks. Für eine Berücksichtigung deren Belange durch die Genehmigungsbehörde ist im Rahmen des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme hier kein Raum mehr. Die im Fall des Hofes P denkbaren Selbsthilfemaßnahmen – etwa weitere Anpflanzungen, Anbringung von Gardinen, größere Umorganisation der Innenräume - sind auch tatsächlich geeignet, die Konfliktsituation zwischen den unterschiedlichen Nutzungen weiter zu entschärfen, auch wenn die geplanten Anlagen südlich des Hofes errichtet werden sollen. Denn durch sie können die psychischen Auswirkungen der Windkraftanlage auf die betroffenen Bewohner des Hofes, also die als erheblich störend empfundene Wahrnehmung der Drehbewegung des Rotors, vermindert werden. Ob die geplanten Anlagen wegen des zu erwartenden Schattenwurfs oder sonstiger Lichtreflexionen unzumutbar sein werden- wie von der Beklagten im Schriftsatz vom 23. April 2012 zuletzt angesprochen -, ist demgegenüber nicht unter dem Aspekt der optisch bedrängenden Wirkung zu prüfen, sondern ist der Frage des Entstehens schädlicher Umwelteinwirkungen zuzuordnen. Dass durch die Windkraftanlagen 1b und 2b schädliche Umwelteinwirkungen entstehen werden, ist von der Bezirksregierung E im Verwaltungsverfahren nicht angenommen worden. An dieser Einschätzung zu zweifeln besteht aus Sicht der Kammer keine Veranlassung. 124 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Aufgrund des Bescheidungstenors hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens ist die Klägerin insoweit zu 1/5 unterlegen. Unter Einbeziehung des Obsiegens in Bezug auf die Anfechtung der Rücknahmeentscheidung ergibt sich bei Zugrundelegung der jeweiligen Streitwerte die aus dem Tenor ersichtliche Kostenquote von 15 % zu Lasten der Klägerin. Eine Erstattung der Kosten der Beigeladenen entspricht nicht der Billigkeit, da sie keinen Sachantrag gestellt und damit auch kein Kostenrisiko übernommen haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). 125 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 709 ZPO.