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Urteil

2 K 6317/06

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beihilfefähigkeit nach der BVO setzt voraus, dass die Heilbehandlung wissenschaftlich anerkannt ist. • Ambulante hyperbare Sauerstofftherapie (HBO) bei Tinnitus war zum Zeitpunkt der Aufwendungen nicht wissenschaftlich anerkannt und daher nach § 4 Abs.1 Nr.1 Satz 2 BVO von der Beihilfe ausgeschlossen. • Eine Ausnahme nach § 4 Abs.1 Nr.1 Satz 3 BVO setzt voraus, dass die Behandlungsmethode als "noch nicht allgemein wissenschaftlich anerkannt" erscheint und hinreichende Anhaltspunkte für eine begründete Aussicht auf künftige wissenschaftliche Anerkennung bestehen; dies war hier nicht der Fall. • Allein die individuelle Besserung der Beschwerden begründet keinen Anspruch auf Beihilfe, wenn die methodische Anerkennung fehlt.
Entscheidungsgründe
Keine Beihilfe für ambulante HBO bei Tinnitus mangels wissenschaftlicher Anerkennung • Beihilfefähigkeit nach der BVO setzt voraus, dass die Heilbehandlung wissenschaftlich anerkannt ist. • Ambulante hyperbare Sauerstofftherapie (HBO) bei Tinnitus war zum Zeitpunkt der Aufwendungen nicht wissenschaftlich anerkannt und daher nach § 4 Abs.1 Nr.1 Satz 2 BVO von der Beihilfe ausgeschlossen. • Eine Ausnahme nach § 4 Abs.1 Nr.1 Satz 3 BVO setzt voraus, dass die Behandlungsmethode als "noch nicht allgemein wissenschaftlich anerkannt" erscheint und hinreichende Anhaltspunkte für eine begründete Aussicht auf künftige wissenschaftliche Anerkennung bestehen; dies war hier nicht der Fall. • Allein die individuelle Besserung der Beschwerden begründet keinen Anspruch auf Beihilfe, wenn die methodische Anerkennung fehlt. Die Klägerin, verbeamtete Lehrerin, erkrankte wiederholt an Hörsturz mit Tinnitus. Nach erfolgloser rheologischer Infusionstherapie wurde im Oktober 2004 eine ambulante hyperbare Sauerstofftherapie (HBO) durchgeführt; die Rechnung belief sich auf 3.627,26 Euro. Die Beihilfestelle lehnte Beihilfe ab mit der Begründung, HBO sei medizinisch nicht wissenschaftlich anerkannt. Nach Widerspruch und einem eingeholten Gutachten, wonach bei der Klägerin andere Behandlungen unzumutbar oder erfolglos seien, blieb die Bezirksregierung bei der Ablehnung mit Hinweis auf die fehlende wissenschaftliche Anerkennung und eine Mitteilung des Finanzministeriums. Die Klägerin begehrte vor Gericht Zahlung von Beihilfeanteilen; der Beklagte verteidigte die Entscheidung mit Verweis auf die Wissenschaftslage und Verwaltungsvorschriften. • Rechtliche Grundlagen sind § 88 Satz 2 LBG sowie §§ 1 Abs.1 Nr.1, 3 Abs.1 und 4 Abs.1 Nr.1 BVO in der maßgeblichen Fassung; danach sind Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlungen grundsätzlich beihilfefähigkeitsausschließend. • Wissenschaftlich anerkannt heißt, dass die überwiegende fachwissenschaftliche Meinung die Methode als geeignet und wirksam erachtet und dies durch wissenschaftliche, den Standards genügende Studien gestützt wird. • Für die HBO bei Tinnitus lagen bis Oktober 2004 und auch danach keine belastbaren, qualitativ ausreichenden kontrollierten Studien vor; einschlägige Stellungnahmen und Leitlinien sahen die HBO allenfalls im Erprobungsstadium oder als möglichen Einzelfallversuch, nicht aber als allgemein anerkanntes Verfahren. • Der Bundesausschuss und fachliche Leitlinien stellten fest, dass vorhandene Studien methodische Mängel aufweisen und kein nachgewiesener therapeutischer Nutzen belegt ist; daher war die HBO für die ambulante Behandlung von Tinnitus nicht wissenschaftlich anerkannt. • Ausnahmevoraussetzungen des § 4 Abs.1 Nr.1 Satz 3 BVO ("noch nicht wissenschaftlich anerkannt" mit begründeter Aussicht auf künftige Anerkennung) waren nicht erfüllt; es fehlten repräsentative wissenschaftliche Erkenntnisse, die eine begründete Erwartung auf künftige Anerkennung begründen würden. • Das Finanzministerium hatte zudem per Erlass ambulante HBO-Behandlungen grundsätzlich als nicht beihilfefähig eingestuft; eine abweichende generelle Regelung bestand nicht. • Die vom Vertrauensarzt gestellten Feststellungen zur Alternativlosigkeit der HBO bei der Klägerin reichen nicht aus, um die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung zu erfüllen; die individuelle Beschwerdelinderung begründet keinen Anspruch gegen die Verwaltung. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die ambulante HBO-Therapie, weil diese Behandlungsmethode bei Tinnitus zum Zeitpunkt der Aufwendungen nicht wissenschaftlich anerkannt war und die Voraussetzungen einer Ausnahmeregelung nach § 4 Abs.1 Nr.1 Satz 3 und 4 BVO nicht vorlagen. Eine individuelle Besserung der Beschwerden ändert daran nichts. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.