Urteil
17 K 2112/07
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2008:0219.17K2112.07.00
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Tenor
1. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird es eingestellt.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klä-ger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leis-tet.
Entscheidungsgründe
1. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klä-ger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leis-tet. Tatbestand : Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Nberg 1-3 in SRemscheid, G1 und G2 und Inhaber der Fa. I, die u.a. im Baustoffhandel tätig ist und Entrümpelungs- sowie Gartenanlagearbeiten durchführt. Aufgrund einer Anwohnerbeschwerde, derzufolge starke Geruchs- und Geräuschbelästigungen vom Betrieb des Klägers ausgingen, nahm die Beklagte am 10. Mai 2006 eine Ortsbesichtigung vor und stellte fest, dass sowohl im Bereich der Gebäude als auch auf den angrenzenden Grünflächen und Feldwegen Abfälle lagerten und aus zwei abgestellten Arbeitsfahrzeugen Betriebsstoffe ausliefen. Auf die Ordnungsverfügung der Beklagten hin entfernte der Kläger die im einzelnen aufgeführten Abfälle teilweise, wie eine erneute Ortsbesichtigung am 2. Juni 2006 ergab. Andere Materialien lagerten weiterhin auf dem Grundstück. Darüber hinaus wurde in einem der Schuppen ein Autowrack gefunden. Mit Ordnungsverfügung vom 18. Juli 2006 forderte die Beklagte den Kläger auf, innerhalb von einer Woche nach Bestandskraft dieser Verfügung das in dem linken Schuppen hinter dem Haus abgestellte Autowrack (rot, Marke nicht feststellbar, evtl. amerikanisches Modell) von dort zu entfernen und einer Verwertung i.S. der Altfahrzeugverordnung zuzuführen; bis zum 31. Oktober 2006 die auf dem o.g. Grundstück abgelagerten, im Anhang durch Lageplan und Fotos näher beschriebenen Abfälle von dort zu beseitigen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen; [ihm] innerhalb von einer Woche nach erfolgter Entsorgung einen Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle zu Punkt 1 und 2 vorzulegen. Zugleich drohte sie dem Kläger für den Fall, dass dieser den Aufforderungen nicht nachkomme, die Verhängung von Zwangsgeldern an. Dagegen legte der Kläger unter dem 27. Juli 2007 Widerspruch ein, mit dem er mitteilte, einen Teil der Abfälle beseitigt zu haben. Im übrigen handele es sich nicht um Abfälle, sondern um Gegenstände, die wieder aufbereitet und weiter eingesetzt werden sollten. Anlässlich zweier weiterer Ortsbesichtigungen am 25. August 2006 und am 20. Februar 2007 stellte der Beklagte fest, dass sich der weitaus größere Teil der Materialien nach wie vor auf dem Grundstück befindet. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 2007 wies die Bezirksregierung E den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: Das Autowrack sei Abfall, weil seine ursprüngliche Zweckbestimmung entfallen sei, ohne dass ein neuer unmittelbar an seine Stelle getreten sei. Außerdem sei es aufgrund seines Zustands geeignet die Umwelt zu gefährden. Die Betonmischer seien nicht funktionsfähig. Bei den Eimern, Kanistern, Metallplatten und –rahmen sowie sonstigen Metallgegenständen handele es sich um Schrott. Die Schubkarren seien offensichtlich rostig und defekt. Bei den ausgebauten Fenstern sei der Wille zur Entledigung anzunehmen. Hinsichtlich der Altreifen sei von einer Entledigungspflicht des Klägers auszugehen, da von ihnen ein Brandrisiko ausgehe. Das Boot sei als Abdeckung nicht geeignet und daher ebenfalls Abfall. Am 21. Mai 2007 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er geltend macht: Der Wagen werde wieder aufgearbeitet werden. Er repariere seinen gesamten Fuhrpark selbst. Fenster und Türen des Autos seien an anderen Stellen der Garage gelagert. Gegen seinen Entledigungswillen spreche, dass der Wagen in der Garage abgestellt sei. Die Schubkarren würden in einen funktionstüchtigen Zustand zurückversetzt. Es sei nicht richtig, dass an den Fensterrahmen die Verstrebungen fehlten. Mischmaschine und Betonmischer würden im Laufe des Jahres repariert und dann wieder eingesetzt. Baggerschaufeln und Kompressoren stellten keine Schrottteile dar. Die alten Eimer würden im Gewerbebetrieb eingesetzt. Soweit auf Metallteile verwiesen werde, sei nicht hinreichend präzise, was damit gemeint sei. Stahlblechplatten verwende er zu Reparaturmaßnahmen. Im übrigen habe er ein entsprechendes Gewerbe angemeldet und veräußere Schrott und Eisen weiter. Die Altreifen bereite er für seine Fahrzeuge auf. Das Boot diene zur Abdeckung und zum Schutz der Raupe. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 18. Juli 2006 in der Ge-stalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 23. April 2007 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Bagger ist zwischenzeitlich vom Grundstück entfernt worden. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung E Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, war es gemäß § 161 Abs. 2 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 18. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 23. April 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er ist zur Entsorgung der in der Verfügung im einzelnen bezeichneten Abfälle verpflichtet. Bedenken gegen die Bestimmtheit der Anordnung gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG bestehen nicht. Der Inhalt der getroffenen Regelung ist für den Kläger als Adressaten der Verfügung so vollständig, klar und unzweideutig, dass er sein Verhalten danach richten kann. Eine detaillierte Kennzeichnung der Abfälle im einzelnen – etwa durch Anbringen eines Aufklebers - ist weder erforderlich noch praktikabel, wie sich aus der kaum überschaubaren Menge der Gegenstände ergibt, die zudem der ständigen Veränderung unterliegt: Die einzelnen Abfälle werden immer wieder an anderen Stellen des Grundstücks gelagert, es kommen weitere Abfälle hinzu, andere werden entsorgt. Es genügt für die Bestimmtheit der Entsorgungsanordnung, dass die Art der Abfälle eindeutig feststellbar ist. Das ist mit Hilfe der in der Anlage zur Verfügung enthaltenen genauen Bezeichnung der Abfälle, des Lageplans und der Fotos ohne weiteres möglich. Rechtsgrundlage für die in den Ziffern 1. und 2. getroffene Entsorgungsanordnung ist § 21 Abs. 1 i.V.m. § 27 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG. Nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. § 27 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG statuiert den Grundsatz des abfallrechtlichen Anlagenzwanges. Danach kann die Beklagte die Entsorgung der auf dem Grundstück des Klägers gelagerten Abfälle verlangen. Die in den Ziffern 1. und 2. bezeichneten und im Anhang durch Lageplan und Fotos näher beschriebenen Gegenstände unterfallen dem Abfallbegriff des § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG, da es sich um bewegliche Sachen handelt, die den im Anhang I aufgeführten Gruppen - vgl. insoweit die Abfallgruppen Q 14 beziehungsweise Q 16 - zuzurechnen sind und derer sich der Kläger entledigen will. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger die Gegenstände reparieren und wiederverwenden will oder dass er behauptet, die Gegenstände weiter einzusetzen. Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, da die ursprüngliche Zweckbestimmung der Sachen entfallen oder aufgegeben wurde, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle getreten ist. Eine unmittelbare Neuwidmung setzt einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Fortfall oder der Aufgabe des alten Nutzungszwecks und der Bestimmung eines neuen Nutzungszwecks voraus. Sachen, die entwidmet worden sind, ohne unmittelbar neu gewidmet worden zu sein, sind Abfälle. Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen. Im Einzelnen gilt: (1) Autowrack Die ursprüngliche Zweckbestimmung des Fahrzeugs ist weggefallen. Es ist nicht mehr fahrtauglich. Die vom Kläger behauptete Reparaturabsicht lässt die Abfalleigenschaft des Autowracks nicht entfallen, da diese Absicht anhand der objektiven Umstände nicht glaubhaft erscheint und die erneute Verwendung des reparierten Fahrzeugs nicht zu erwarten ist. Die auf den Fotos dokumentierten Zustände auf dem Grundstück sprechen entscheidend gegen die Annahme, die Reparatur werde demnächst in Angriff genommen. Daran lässt allein schon die Menge der defekten Gegenstände auf dem Grundstück, die der Reparatur bedürfen und angeblich repariert werden sollen, zweifeln. Zudem dient der Wagen als Abladeplatz für anderen Müll. Der Zustand der Garage macht eine Reparatur derzeit unmöglich. Sie ist in einer Weise mit anderen Gegenständen zugestellt, dass das Auto kaum zugänglich ist. Das Fahrzeug selbst, das weder Türen noch Fenster hat, befindet sich in einem derart schlechten Zustand, dass es nicht mehr mit wirtschaftlichem Aufwand repariert werden kann. Es weist starke Korrosions- und Gebrauchsspuren auf. Dementsprechend wurden seit Erlass der Ordnungsverfügung im Juli 2006 keinerlei Maßnahmen zur Reparatur des Fahrzeugs unternommen. Die erneute Verwendung des reparierten Fahrzeugs ist nicht zu erwarten. (2) Schubkarren Auch wenn der Kläger behauptet die Schubkarren noch zu verwenden, ist ihre ursprüngliche Zweckbestimmung nach der Verkehrsanschauung aufgegeben worden. Die Schubkarren sind rostig und haben teilweise Löcher. Diese mögen zwar theoretisch gestopft werden können, in Angriff genommen hat der Kläger das jedoch nicht. Von einer unmittelbaren Wiederverwendung dieser Karren kann daher keine Rede sein. Auch sonst erwecken die Schubkarren weder optisch noch nach der Art und Weise ihrer Lagerung den Eindruck, als ob sie noch benutzt würden. Sie sind teilweise mit Pflanzen zugewachsen. Das zeigt, dass sie seit langer Zeit nicht mehr in Gebrauch sind. Der Umstand, dass die Schubkarren achtlos zusammen mit anderem Abfall übereinander gestapelt sind, zum Teil so, dass man überhaupt nicht an die Karren herankommt, zum Teil so, dass darin Müll gelagert ist, spricht ebenfalls gegen die Annahme der andauernden Nutzung. Wäre dem Kläger an der Erhaltung des von ihm hervorgehobenen Wertes der Gegenstände gelegen, so würde er dafür Sorge tragen, dass diese nicht den Einflüssen der Umwelt preisgegeben werden. Würde der Kläger die Schubkarren tatsächlich nutzen, wäre zu erwarten, dass er sie nicht an allen möglichen Stellen des Grundstücks zusammen mit anderem Abfall lagert, sondern dass er sie zusammen mit anderen Geräten, die er für seine Tätigkeit benötigt, zum regelmäßigen Gebrauch absondert. (3) Fensterrahmen Die Fensterrahmen werden objektiv nicht mehr entsprechend ihrer Zweckbestimmung verwendet. Eine neue Zweckbestimmung ist nicht erkennbar. Im Gegenteil enthalten das Überwachsen mit Pflanzen sowie der Moosbefall starke Indizien dafür, dass die Fenster auf Dauer nur auf dem Grundstück gelagert werden sollen. Es kommt nicht darauf an, ob die Fenster wieder eingesetzt werden können. Objektiv nutzbar sind sie in ihrem derzeitigen Zustand jedenfalls nicht. Dann fehlt es aber an der Unmittelbarkeit des neuen Verwendungszwecks. Wenn nicht eine Reparatur, so wären doch zumindest eine gründliche Reinigung und ein Abschleifen bzw. ein neuer Anstrich der Rahmen notwendig, um die Fenster wieder einsetzen zu können. Dass eine solche Behandlung erfolgen wird, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. (4) Mischmaschine, Betonmischer, Kompressor Die ursprüngliche Zweckbestimmung der Maschinen ist weggefallen, da sie unstreitig defekt sind. Zur behaupteten Reparaturabsicht gilt das hinsichtlich des Autowracks Gesagte. Die Behauptung des Klägers, die Maschinen reparieren zu wollen, erscheint allein schon wegen der Menge der defekten Geräte auf dem Grundstück sowie wegen der sonstigen objektiven Umstände unglaubhaft. Die auf dem Außengelände abgestellten Maschinen sind verbeult und verrostet und haben zum Teil Moos angesetzt. Schon zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung im Sommer 2006 erweckten die Maschinen den Eindruck, als ob sie schon lange nicht mehr in Gebrauch seien. Seitdem wurden keine Reparaturmaßnahmen unternommen. Die erneute Verwendung der reparierten Maschinen ist trotz gegenteiliger Bekundungen ("im Laufe des Jahres") nicht zu erwarten. (5) Eimer Ihr Zweck als Behälter für Farbe u.ä. ist weggefallen. Gegen eine unmittelbare Neuwidmung als Transportmittel spricht nach der Verkehrsauffassung, dass die Eimer den Fotos nach zu urteilen tatsächlich nicht zum Zwecke des Transports von Baumaterialen eingesetzt, sondern nur gesammelt und gestapelt werden. Die bloße Menge der Eimer auf dem Grundstück und die Art ihrer Lagerung sprechen gegen ihre tatsächliche Nutzung in einem überschaubaren Zeitraum. Wie bei den Schubkarren wäre auch hier zu erwarten, dass der Kläger die Eimer nicht an allen möglichen Stellen des Grundstücks zusammen mit anderem Abfall lagert, sondern dass er sie zusammen mit anderen Geräten, die er für seine Tätigkeit benötigt, zum regelmäßigen Gebrauch absondert. (6) Metallplatten und –rahmen Soweit die Metallrahmen einer Wiederverwendung durch Einbau an der Rückseite der Garagen zugeführt werden sollen, fehlt es auch hierfür an einem zeitlichen Zusammenhang. Wann der Einbau erfolgen soll, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Damit ist von einer dauerhaften Lagerung der Metallrahmen auf dem Grundstück auszugehen. Für die Metallplatten gilt dasselbe, zumal insoweit noch nicht einmal ein konkreter Wiederverwendungszweck benannt ist. Gegen die neue Nutzung der Metallteile spricht auch hier, dass die Sachen weder gekennzeichnet noch gesichert oder abgesondert sind, sondern zusammen mit anderem unsortierten Abfall auf einem Haufen liegen. (7) Metallteile, Schrott Auch hierbei handelt es sich um Abfall. Dass Gegenstand des Gewerbes des Klägers die Entsorgung von Alteisen und Altmetall ist, ist unerheblich, weil der Kläger die Metallteile auf seinem Grundstück nur lagert und offensichtlich keine Verwertung anstrebt. Von "Entsorgung" im Sinne einer Verwertung der Metallteile kann keine Rede sein. Der begrifflichen Anknüpfung an den Vorgang der Verwertung steht das Benennen konkreter Verwertungsmaßnahmen beziehungsweise das substantiierte Aufzeigen der Möglichkeit einer zeitnahen Verwertungsmöglichkeit gleich; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschl. v. 25. Juni 1998 20 B 1424/97 u. 18. September 1998 - 22 B 1856/98 -; Cancik - Das Sortieren von Abfallgemischen und die Unterscheidung von ‘Verwertung - Beseitigung’ nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, BayVBl. 2000, 711 (716); Klages - Praktisch bedeutsame Entwicklungen im Abfallrecht einschließlich des Abfallgebührenrechts, ZfW 2001, 1 (10). Solange der Abfallbesitzer die Verwertung noch nicht initiiert, aber auch ihre Beseitigung nicht eingeleitet hat, befinden sich verwertbare Abfälle in einem Zwischenstadium, in dem sie als Abfälle zur Beseitigung gelten. Der Besitzer muss konkrete Verwertungsmaßnahmen oder wenigstens nach der Verkehrsanschauung gegebene oder beabsichtigte Verwertungsmöglichkeiten benennen; Hösel/von Lersner, § 3 KrW-/AbfG, Rn. 12. Eine solche Benennung ist seitens des Klägers unterblieben. Es genügt nicht, dass der Kläger die Weiterveräußerung von Schrott und Eisen behauptet. Zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung lagen aber noch große Mengen Schrott auf dem Grundstück, von dem auf dem Anhänger gelagerten, wohl zur Abfuhr bereitgestellten Altmetall abgesehen. Der Schrott wird demnach nicht nur zeitweilig zur Abholung "bereitgestellt", sondern tatsächlich längerfristig gelagert. Das zeigen auch der äußere Zustand der Metalle sowie ihre Art der Lagerung. Zur (zeitnahen) Verwertung dürfte der Kläger die Altmetalle außerhalb einer Abfallbeseitigungsanlage, also auf seinem Grundstück aufbewahren, nicht jedoch zum Zwecke der Beseitigung. Der Kläger ist nicht Inhaber einer genehmigten Abfallentsorgungsanlage zur Lagerung von Altmetallen/Schrott (§§ 3 Abs. 5 Nr. 3, 4 Abs. 1 BimSchG). Die Genehmigung eines solchen Schrottplatzes wird für das im Landschaftsschutzgebiet gelegene Grundstück auch nicht in Frage kommen. (7) Altreifen Warum von einer Wiederverwendung der Altreifen nicht ausgegangen werden kann, ist im Widerspruchsbescheid zutreffend dargelegt. Insoweit folgt das Gericht der dortigen Begründung (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ungeachtet dessen handelt es sich bei den Altreifen aber auch objektiv um Abfall gemäß § 3 Abs. 4 KrW-/AbfG. Danach muss sich ein Besitzer beweglicher Sachen im Sinne des § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG entledigen, wenn diese entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung nicht mehr verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Umwelt zu gefährden und deren Gefährdungspotential nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann. Das ist hier gegeben. Von den Altreifen geht aufgrund der konkreten Art der Lagerung eine Brandgefahr aus. (8) Boot Als neuen Verwendungszweck des offensichtlich nicht mehr als Fortbewegungsmittel auf dem Wasser genutzten Bootes hat der Kläger Abdeckung und Schutz für die Raupe angegeben. § 3 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG stellt zwar auch in Bezug auf die Umwidmung einer Sache zunächst auf die Auffassung des Besitzers ab. Grenzen für den "Erfindungsreichtum der Abfallbesitzer im Hinblick auf neue Nutzungsformen, die keine Verwertung oder Beseitigung im Sinne des Abfallrechts sein sollen" Fluck, in: KrW-/AbfG, § 3 Rz. 180, m.w.N., setzt jedoch die Verkehrsanschauung. Diese gebietet, dass das Boot seinen neuen Zweck zumindest erfüllen kann. Das ist nicht der Fall, weil die Raupe viel größer ist als das Boot und dieses die Raupe somit weder abdecken noch schützen kann. Entsprechend ist der äußere Zustand der Raupe. Im Ergebnis ist allen von der Ordnungsverfügung erfassten beweglichen Sachen auf dem Grundstück gemeinsam, dass sie gesammelt und für unabsehbare Zeit auf dem Grundstück gelagert werden mit dem Ziel, sie vielleicht irgendwann einmal wieder zu verwenden. Diese vage Absicht reicht aber, gerade wenn es nicht nur um einzelne Gegenstände geht, sondern um eine nahezu unübersehbare Menge und Vielzahl verschiedener Sachen, nach der Verkehrsanschauung nicht aus, um einen neuen Nutzungszweck annehmen zu können. Das ungeordnete Aufhäufen an zahlreichen Stellen des Grundstücks zeugt vielmehr allein vom Entledigungswillen des Klägers. Die streitgegenständlichen Abfälle sind als solche zur Beseitigung einzustufen. § 3 Abs. 1 S. 2 KrW-/AbfG definiert Abfälle zur Verwertung als Abfälle, die verwertet werden, und Abfälle zur Beseitigung als Abfälle, die nicht verwertet werden. Da der Kläger weder konkrete Verwertungsmaßnahmen benannt noch die Möglichkeit einer zeitnahen Verwertungsmöglichkeit aufgezeigt hat, befinden sich auch die verwertbaren Abfälle in einem Zwischenstadium, in dem sie als Abfälle zur Beseitigung gelten. Durch die Ablagerung der Abfälle verstößt der Kläger gegen die in den §§ 10 und 11 KrW-/AbfG statuierte Grundpflicht einer gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung, da es sich bei dem betroffenen Grundstück nicht um eine für die Beseitigung von Abfällen zugelassene Anlage im Sinne des § 27 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG handelt. Als Abfallbesitzer im Sinne des § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG war er richtiger Adressat einer entsprechenden Ordnungsverfügung. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Entsorgungsanordnung ist insbesondere nicht unverhältnismäßig. Sie war geeignet, die von ihnen ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwenden. Die Anordnung war auch erforderlich. Ein milderes, ebenso effektives Mittel wie die Beseitigung der Abfälle ist nicht ersichtlich. Rechtsgrundlage für die dem Kläger aufgegebene Nachweispflicht für die Entsorgung der Abfälle ist § 44 Abs. 1 Nr. 1 KrW-/AbfG. Der Kläger ist seinen abfallrechtlichen Entsorgungspflichten bis zum Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides und auch während des Laufes des gerichtlichen Verfahrens im wesentlichen nicht nachgekommen ist. Vor diesem Hintergrund ist die Anordnung der Beklagten, die Entsorgungsbelege vorzulegen, nicht zu beanstanden. Bedenken gegen die Zwangsgeldandrohung (§§ 63, 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVG) bestehen nicht. An die Stelle der inzwischen abgelaufenen Frist bis zum 31. Oktober 2006 tritt gemäß § 63 Abs. 1 Satz 4 VwVG der Eintritt der Bestandskraft. Die einheitlich zu treffende Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des inzwischen vom Grundstück entfernten Baggers wäre der Kläger mit seiner Klage voraussichtlich ebenfalls unterlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.