Beschluss
17 L 1507/18
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:0711.17L1507.18.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 9. Mai 2018 sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 4494/18 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 9. April 2018 wiederherzustellen, soweit sich die Klage gegen die Ziffern I.2 und I.3 richtet und anzuordnen, soweit sie sich gegen die Ziffern I.5.2 und I.5.3 richtet sowie hilfsweise die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben, hat keinen Erfolg. A. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die demnach gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Vollzugsinteresse fällt hier zu Lasten des Antragstellers aus, weil sich der angegriffene Bescheid – soweit er Gegenstand des Hauptsacheverfahrens (17 K 4494/18) ist – unter Berücksichtigung der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweisen dürfte und den Antragsteller daher nicht in seinen Rechten verletzt. Die Klage wird daher in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben (§ 113 Abs. 1 VwGO). Mit Ordnungsverfügung vom 9. April 2018 gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller u.a. auf, alle Elektroaltgeräte gemäß § 2 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten - Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) (z.B. Kühl- und Kaltgeräte, TV-Geräte etc. einschließlich aller Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien), die im Freien ohne Witterungsschutz lagern, alle FCKW-haltigen Kühl-, Kälte und Klimageräte (Kältemittel R 12 und R 22, Handelsnamen z.B. Freon, Frigen, Solvay, etc.), alle Altreifen, alle sperrmüllartigen Abfälle, wie Möbel, Matratzen, Koffer, Fahrräder, Teppiche etc., für die keine Kaufbelege existieren würden sowie alle Eisen- und Nichteisenschrotte bis einschließlich 30. Juni 2018 ordnungsgemäß nach den Vorschriften des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrwG) und den dazu ergangenen Gesetzen und Verordnungen sowie der Abfallsatzung der Antragsgegnerin zu entsorgen oder entsorgen zu lassen. Weiter ordnete sie die Vorlage von Nachweisen zur ordnungsgemäßen Entsorgung bis einschließlich dem 15. Juli 2018 an (Entsorgungsanordnung und Nachweiserbringung zusammengefasst in Ziffer I.2 der Ordnungsverfügung). Zudem forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, für alle verbleibenden Elektro- und Elektronikgeräte (z.B. in den Hallen, stationären Seecontainern) bis einschließlich 30. Juni 2018 eine Dokumentation zum Nachweis dafür vorzulegen, dass es sich um funktionsfähige Geräte handele. Hierbei seien die Kriterien der Anlage 6 zum Elektro- und Elektronikgesetz „Mindestanforderungen an die Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten, bei denen es sich möglicherweise um Altgeräte handelt“, zu Grunde zu legen. Alle Geräte seien eindeutig und fortlaufend zu kennzeichnen und in einer Inventurliste zu erfassen. Zusätzlich sei ein aussagekräftiger Lageplan mit den Lagerorten der gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräte vorzulegen (Ziffer I.3 der Ordnungsverfügung). Die Antragsgegnerin ordnete hinsichtlich der genannten Verfügungen die sofortige Vollziehung an (Ziffer I.4 der Ordnungsverfügung) und drohte für den Fall der Nichterfüllung weiter ein Zwangsgeld in Höhe von 5000,00 Euro (Ziffer I.5.2 der Ordnungsverfügung) hinsichtlich der unter Ziffer I.2 verfügten Entsorgung und Nachweiserbringung und ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro (Ziffer I.5.3 der Ordnungsverfügung) hinsichtlich der unter Ziffer I.3 aufgegebenen Dokumentation an. I. Die Ordnungsverfügung ist zunächst formell rechtmäßig. Insoweit kann dahinstehen, ob es hier angesichts der sich aus der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin ergebenden vielzähligen persönlichen und schriftlichen Kontakte zwischen den Beteiligten einer Anhörung im Sinne des § 28 Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) bedurfte, weil ein möglicher Verfahrensfehler jedenfalls durch die nachträgliche Anhörung durch das Schreiben der Antragsgegnerin vom 5. Juni 2018 gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW zwischenzeitlich geheilt wurde. II. Die Ordnungsverfügung dürfte auch materiell rechtmäßig sein. 1.) Dies gilt zunächst hinsichtlich der unter Ziffer I.2 aufgegebenen Entsorgung der dort näher bezeichneten und oben bereits genannten Gegenstände. a) Die Ordnungsverfügung ist zunächst im Sinne des § 37 VwVfG NRW hinreichend bestimmt. Dies setzt voraus, dass der Inhalt der getroffenen Regelung, ggf. im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen, für den Adressaten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass dieser sein Verhalten danach richten kann und das auch die mit dem Vollzug betrauten oder sonst mit der Angelegenheit befassten Behörden und deren Organe den Inhalt etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen weiteren Entscheidungen zugrunde legen können. Der Einwand des Antragstellers, es sei nicht ersichtlich, wie die in der Verfügung (erster Spiegelstrich) genannten Elektroaltgeräte von nicht als Abfall zu qualifizierenden Gebrauchtgeräten zu unterscheiden seien, verfängt nicht. Jedenfalls unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Begründung der Ordnungsverfügung lässt sich dieser unzweideutig entnehmen, was vom Antragsteller verlangt wird, nämlich die Beseitigung aller Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des § 2 ElektroG und die zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung ohne Witterungsschutz im Freien lagerten, weil – worauf in der Begründung eindeutig hingewiesen wird – die Lagerung im Freien nach der Auffassung der Antragsgegnerin zur Begründung der Abfalleigenschaft und damit einhergehend zur Entsorgungspflicht führt. Durch das Abstellen auf die Lagerung wird weiter deutlich, dass hiervon solche Geräte nicht erfasst werden, die sich gerade unmittelbar im Verladevorgang befinden, weil dies schon nach allgemeinem Wortverständnis keine Lagerung darstellt. Eine unzureichende Bestimmtheit ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil die Antragsgegnerin nicht jedes Elektro- und Elektronikgerät einzeln benannt hat. Aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr und der Praktikabilität des Verwaltungsvollzuges ist von der Antragsgegnerin nicht zu verlangen, dass sie jede einzelne bewegliche Sache auf einem Grundstück gleichsam inventarisiert und der Verfügung listenmäßig beifügt, dies insbesondere, wenn wie hier eine Vielzahl von Gegenständen betroffen ist, die zumindest teilweise häufiger umgeschlagen werden, so dass eine Individualisierung erheblich erschwert wird, wenn nicht gar unmöglich ist. Bei dem erheblichen Umfang der von der Ordnungsverfügung erfassten Gegenstände ist es daher ausreichend, die Anordnung zur Entsorgung der Abfälle unter Benennung einer größeren Zahl von Beispielen zu treffen, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 – 7 C 82.87 –, juris Rn. 7; VGH Bayern, Beschluss vom 31. März 2015 – 20 ZB 14.2845 –, juris Rn. 5; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24. Januar 2006 – 3 M 73/09 –, juris Rn. 9; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Januar 2009– 17 K 2461/08 –, juris Rn. 18; VG Arnsberg, Urteil vom 29. September 2014 – 8 K 1863/13 –, juris Rn. 18. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil die Antragsgegnerin die zu entsorgenden Gegenstände entweder ausdrücklich benannt hat (z.B. alle FCKW-haltigen Kühlgeräte, Altreifen) oder durch die Benennung einer größeren Zahl von Beispielen hinreichend konkretisiert hat (z.B. Möbel, Matratzen, Koffer, Fahrräder, Teppiche etc.) Soweit sich möglicherweise im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens tatsächliche Probleme ergeben, den Nachweis der Nichterfüllung zu führen, weil sich möglicherweise nicht belegen lässt, welche Elektro- und Elektronikgeräte bei Erlass der Ordnungsverfügung im Freien gelagert waren und damit von der Entsorgungspflicht umfasst sind, betrifft dies allein das Vollstreckungsverfahren. Der Bestimmbarkeit des vom Antragsteller erwarteten Handelns steht dies indes nicht entgegen, da für ihn zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung objektiv bestimmbar war, welche Geräte von der Verfügung erfasst werden. b) Die mit der Ordnungsverfügung unter Ziffer I.2 angeordnete Entsorgung mehrerer Gegenstände findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 62 KrwG. Gemäß § 62 KrwG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Bei Erlass der Ordnungsverfügung bestand ein Vollzugserfordernis hinsichtlich der Anforderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Ein solches ist gegeben, wenn eine danach bestehende Rechtspflicht verletzt wird oder droht verletzt zu werden. Dies war hier der Fall, weil ein Verstoß gegen die §§ 7 Abs. 2 Satz 1 bzw. 15 Abs. 1 Satz 1 KrwG vorlag. Danach sind die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen verpflichtet, diese zu verwerten oder, falls die Abfälle nicht verwertet werden, diese zu beseitigen, wobei die Verwertung und Beseitigung gemäß § 3 Abs. 22 KrWG unter dem Begriff der Abfallentsorgung zusammenfasst werden. Dieser Verpflichtung ist der Antragsteller in der Vergangenheit jedenfalls nicht hinreichend nachgekommen, weshalb die Durchsetzung seiner Entsorgungspflicht mittels Ordnungsverfügung zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes rechtlich nicht zu beanstanden ist. aa) Bei den Gegenständen, deren Entsorgung dem Antragsteller mit der Ordnungsverfügung aufgegeben wird, handelt es sich um Abfälle im Sinne der §§ 7 Abs. 2 Satz 1 und 15 Abs. 1 Satz 1 KrwG. aaa) Hinsichtlich der zur Entsorgung aufgegebenen Elektro- und Elektronikgeräte gemäß § 2 ElektroG ergibt sich die Abfalleigenschaft nach Maßgabe des sogenannten subjektiven Abfallbegriffs im Sinne des § 3 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 KrwG. Danach sind Abfälle u.a. alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich der Besitzer entledigen will. Der Wille zur Entledigung im Sinne des § 3 Abs. 1 KrwG ist nach § 3 Abs. 3 Satz 1 KrwG u.a. hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt, wobei gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 KrwG für die Beurteilung der Zweckbestimmung die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen ist. Die auf dem Gelände des Antragstellers im freien gelagerten Elektro- und Elektronikgeräte sind als Abfall zu qualifizieren. Zwar gibt der Antragsteller an, eine Aufgabe der Zweckbestimmung sei nicht erfolgt, weil die Gegenstände nach Afrika exportiert und dort weiter verwendet werden sollen. Allerdings kommt es insoweit nicht allein auf die vom Antragsteller geäußerte Auffassung an. Vielmehr ist als Korrektiv zum geäußerten Willen die Verkehrsanschauung zu berücksichtigen, um den geäußerten Willen objektiv abzusichern, vgl. Schink/Krappel, in: Schink/Versteyl (Hrsg.), KrWG, 2012, § 3 Rn. 50. Gemessen hieran ist der Entledigungswille des Antragstellers deshalb zu vermuten, weil von der Aufgabe der ursprünglichen Zweckbestimmung auszugehen ist, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle getreten ist. (i) Ursprünglicher Verwendungszweck war die Nutzung der Elektro- und Elektronikgeräte entsprechend ihrer jeweiligen Funktion (z.B. Kühlung von Lebensmitteln, Empfang von Fernsehsendungen). Spätestens mit der Ablagerung der Elektro- und Elektronikgeräte im Freien auf dem Gelände des Antragstellers wurde dieser aufgegeben. Die witterungsungeschützte Lagerung von Elektro- und Elektronikgeräten im Freien begründet ein beachtliches Risiko für den Eintritt witterungsbedingte Schäden (insbesondere Feuchtigkeit an den Geräten. Die Inkaufnahme derartiger Schäden lässt auf die Aufgabe der ursprünglichen Zweckbestimmung schließen, so bereits VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Januar 2009 ‒ 17 K 2461/08 ‒, juris, Rn. 32; auch VG Karlsruhe Beschluss vom 5. Februar 2016 ‒ 9 K 5063/15 ‒, juris, Rn. 29. Dafür, dass nach der Verkehrsanschauung bei witterungsungeschützter Lagerung von Elektro- und Elektronikgeräten eine Aufgabe der Zweckbestimmung und damit die Abfalleigenschaft anzunehmen sind, spricht insbesondere die Regelung des § 23 Abs. 1 Nr. 3 ElektroG. Danach kommt dem Schutz von Elektro- und Elektronikgeräten vor Beschädigungen ein wesentliches Gewicht bei der Differenzierung zwischen Altgeräten und Gebrauchtgeräten und damit einhergehend letztlich auch u.a. der Beurteilung einer Aufgabe der bisherigen Zweckbestimmung zu. (ii) Weiter lässt auch die ungeordnet aufgehäufte Lagerung, die sich den anlässlich diverser Ortstermine angefertigten und in der Verwaltungsakte befindlichen Fotografien entnehmen lässt (vgl. Bl. 48, 90, 193, 197, 304, 305, 306, 572, 771), nach der Verkehrsanschauung den Schluss auf eine Aufgabe der bisherigen Zweckbestimmung zu, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Januar 2009 ‒ 17 K 2461/08 ‒, juris, Rn. 32, 40. (iii) Schließlich ist nach der Verkehrsanschauung auch deshalb von einer Aufgabe der bisherigen Zweckbestimmung auszugehen, weil während der Lagerung der Elektro- und Elektronikgräte auf den Freiflächen des Grundstücks des Antragstellers ungewiss ist, ob die vom Antragsteller behauptete Weiterverwendung, in Form eines Exports nach Afrika und dortiger Fortsetzung der ursprünglichen Zweckbestimmung, möglich und zulässig ist sowie tatsächlich gewollt ist. Bei Eintritt eines derartigen Schwebezustandes hinsichtlich der Fortführung der Zweckbestimmung ist von der Aufgabe der bisherigen Zweckbestimmung auszugehen. Ungewiss ist die Fortführung der ursprünglichen Zweckbestimmung hier deshalb, weil diese nach dem Willen des Antragstellers erst nach dem Export der Geräte nach Afrika erfolgen soll und die hierfür gemäß § 23 Abs. 1 i.V.m. Anlage 6 zum ElektroG erforderlichen Voraussetzungen jedenfalls während der Lagerphase nicht erfüllt sind. Der Antragsteller trägt insoweit selbst vor, die gemäß Ziffer 3 (Stufe 1) der Anlage 6 des ElektroG für eine Verbringung erforderliche Funktionsprüfung der Elektro- und Elektronikgeräte sowie die diesbezüglich anzufertigende Dokumentation gemäß Ziffer 3 (Stufe 2) der Anlage 6 zum ElektroG werde erst vor der Verladung durchgeführt bzw. angefertigt. Während der Lagerphase ist somit völlig ungewiss, ob die Weiterverwendung in der vorgesehenen Art und Weise überhaupt stattfinden kann. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob und ggf. seit wann es bei der Verschiffung der Waren zu keinen Beanstandungen durch die Zollbehörden in Antwerpen mehr kam, denn dies kann allenfalls über die Frage Auskunft geben, ob es zur Verschiffung derartiger Geräte gekommen ist. Hinsichtlich deren Verbringung und Lagerung auf den Freiflächen des Geländes des Antragstellers sind (fehlende) Beanstandungen durch die Zollbehörden hingegen unergiebig. Ähnliches gilt hinsichtlich der Einlassungen des Antragstellers zu dem von ihm eingerichteten Kontrollsystem. Die von ihm in der Antragsbegründung angegebenen Maßnahmen zielen allenfalls darauf ab, die Verschiffung solcher Geräte zu verhindern, nicht hingegen deren Ablagerung auf den Freiflächen seines Geländes zu unterbinden. So enthalten die vom Antragsteller vorgelegten Mustervertragsbedingungen gerade kein Verbot der Verbringung von bspw. funktionsunfähigen Geräten auf das Grundstück des Antragstellers sondern lediglich das Verbot, diese zur Verschiffung zu bringen. Zudem werden eine Funktionsprüfung und deren Dokumentation erst durchgeführt, wenn es zur Verladung der Elektro- und Elektronikgeräte kommt. Hinsichtlich des Zustands der Geräte während der Lagerphase lassen sich diesen Angaben daher keine Informationen entnehmen. Weiter fehlt es an den gemäß Ziffer 1 der Anlage 6 zum ElektroG für die geplante Weiterverwendung nach dem Export erforderlichen Kopien der Rechnungen und der Verträge über den Kauf der Elektro- und Elektronikgeräte oder die Übertragung des Eigentums daran, jedenfalls wurden diese bislang nicht vorgelegt. Das diesbezügliche Vorbringen, derartige Belege befänden sich bei den Mietern des Antragstellers, führt zu keiner anderen Bewertung, weil es in seinem Verantwortungsbereich liegt, abfallrechtswidrigen Zuständen auf seinem Grundstück entgegenzuwirken. Nötigenfalls muss er sich bei der Verbringung der Gegenstände auf sein Gelände auch durch Einforderung solcher Belege davon überzeugen, dass es sich nicht um Abfälle handelt. Im Übrigen wird von dem Antragsteller keineswegs verlangt, die Funktionsfähigkeit fremder Geräte auf seine Kosten überprüfen zu müssen. Weder das Abfallrecht noch die Ordnungsverfügung enthalten eine Regelung zur Kostentragungspflicht. Vielmehr ist es Sache des Antragstellers, ihm entstehende Kosten bei der Kalkulation seiner Mietpreise zu berücksichtigen oder diesbezüglich anderweitige zivilrechtliche Vereinbarungen mit seinen Mietern bzw. Kunden zu treffen, wie dies ausweislich der vorgelegten Vertragsbedingungen hinsichtlich Zollstrafen sowie im Zusammenhang mit der Verschiffung entstehender Extrakosten bereits erfolgt ist. Auch seine Einwände, die Geräte seien auf dem Flohmarkt gekauft worden, wo üblicherweise keine Rechnungen ausgestellt würden, vermag eine gegenteilige Auffassung nicht zu begründen. So ist es schon nicht unmöglich, für Ankäufe auf dem Flohmarkt einen Beleg zu erhalten. Zwar mögen beleglose Kaufgeschäfte auf Flohmärkten häufig vorkommen. Zwingend ist dies jedoch keineswegs, insbesondere, da § 386 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dem Schuldner auch gegenüber einem Privatverkäufer grundsätzlich einen Anspruch auf die Ausstellung einer schriftlichen Quittung einräumt, vgl. Kerwer, in: Herberger/Marinek/Rüßmann, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017 § 386, Nr. 4, 17. Zudem steht es dem Antragsteller oder seinen Mietern frei vom Ankauf eines Gegenstandes abzusehen, wenn sich der Verkäufer weigert eine Quittung auszustellen. Kaufen der Antragsteller oder seine Mieter gleichwohl Elektro- und Elektronikgeräte auf dem Flohmarkt, ohne eine Rechnung zu verlangen, ist die beabsichtige Weiterverwendung schon mit den Anforderungen an eine Verbringung nicht vereinbar und deren Eintreten daher äußerst unwahrscheinlich. Denn gemäß § 23 Abs. 1 ElektroG i.V.m. Ziffer 1 lit. a) der Anlage 6 zu § 23 Abs. 1 ElektroG sind Kaufbelege für einen Export grundsätzlich erforderlich. Diese zuvor beschriebene Ungewissheit führt dazu, dass bei der Verbringung der Elektro- und Elektronikgeräte auf das Gelände des Antragstellers unklar ist, wie mit den Elektro- und Elektronikgeräten weiter verfahren werden soll und somit ein Schwebezustand hinsichtlich der Zweckbestimmung eintritt. Mit dem Eintritt dieses Schwebezustandes wird die ursprüngliche Zweckbestimmung aufgegeben und damit die Abfalleigenschaft begründet. Für die Aufgabe der Zweckbestimmung bei Eintritt eines solchen Schwebezustandes spricht das in § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrwG geregelte Erfordernis der Unmittelbarkeit. Dieses erfordert insoweit einen einheitlichen, nie unterbrochenen Willen, vgl. Schink/Krappel, in: Schink/Versteyl (Hrsg.), KrWG, 2012, § 3 Rn. 47; vgl. auch VG Ansbach, Urteil vom 4. Mai 2016 ‒ AN 11 K 15/00616 ‒, Rn. Rn. 62 f.; Zwar ist das Erfordernis der Unmittelbarkeit ausdrücklich nur für den Zusammenhang zwischen der Aufgabe einer ursprünglichen Zweckbestimmung und der Begründung eines neuen Verwendungszwecks geregelt. Zur Verhinderung unzulässiger Abfallablagerungen, insbesondere von Gegenständen, bei denen eine Umweltgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, muss das Kriterium der Unmittelbarkeit jedoch in gleicher Weise für die Fortsetzung der ursprünglichen Zweckbestimmung gelten und daher bei Eintreten eines diesbezüglichen Schwebezustandes gleichermaßen von einer Aufgabe der bisherigen Zweckbestimmung ausgegangen werden, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 ‒ 7 C 10/92 ‒, juris, Rn. 24 f. wonach die Verhinderung unzulässiger Abfallbehandlungen ein wesentliches Kriterium bei der Auslegung abfallrechtlicher Anforderungen sein kann. Ein solcher, einheitlicher, nie unterbrochener Wille liegt hier angesichts der objektiv erkennbaren und auch dem Vorbringen des Antragstellers zu entnehmenden Ungewissheit über die Exportfähigkeit der auf die Freiflächen des Grundstücks verbrachten Elektro- und Elektronikgeräte gerade nicht vor. Ob nach den vorstehenden Ausführungen auch von der Abfalleigenschaft der in den Hallen gelagerten Elektro- und Elektronikgeräte auszugehen sein könnte, kann dahinstehen, weil deren Beseitigung nicht Gegenstand der streitigen Ordnungsverfügung ist. bbb) Auch die weiteren zum Gegenstand der Entsorgungsverfügung gemachten Flurchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) enthaltenden Kühl-, Kälte- und Klimageräte (mit Kältemitteln R 12 und R 22, Handelsnamen z.B. Freon, Frigen, Solvay etc.) sind als Abfall zu qualifizieren. Insoweit trägt der Antragsteller selbst vor, diese einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuführen zu wollen da er hierfür mangels Exportfähigkeit keine weitere Verwendungsmöglichkeit habe. Demgemäß ist die ursprüngliche Zweckbestimmung auch nach seiner Auffassung entfallen, ohne dass ein neuer Verwendungszweck erkennbar ist. ccc) Die von der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung erfassten Altreifen erfüllen die Voraussetzungen des sog. objektiven Abfallbegriffs gemäß § 3 Abs. 4 KrwG und sind daher ebenfalls als Abfall zu qualifizieren. Danach handelt es sich bei solchen Stoffen und Gegenständen um Abfall, die nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, die auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotential nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann. Altreifen der vorliegenden Art sind als Reifen für ihren ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr tauglich. Ihre Entsorgung ist zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit insbesondere deshalb geboten, da anderenfalls jährlich mehrere hunderttausend Altreifen im Bundesgebiet ungeordnet abgelagert würden. Die Anhäufung von Altreifen weist zudem ein Gefahrenpotential auf, das nur durch eine geordnete Entsorgung vermindert werden kann. Insbesondere besteht auf Grund der Art des Materials eine erhebliche Brandgefahr. Durch die bei einem Brand entstehenden Emissionen werden sowohl die Bevölkerung als auch die zur Brandbekämpfung eingesetzten Personen erheblich beeinträchtigt. Darüber hinaus besteht die Gefahr einer Belastung des Grundwassers durch unkontrolliertes Abfließen von verschmutztem und mit Giftstoffen belastetem Löschwasser. Somit werden durch die Lagerung von Altreifen auf dem Betriebsgelände des Antragstellers die Belange der Gesundheitsvorsorge (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 KrwG), des Naturschutzes (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 KrwG), des Gewässer- und Bodenschutzes (§ 15 Abs. 2 Nr. 3 KrwG), des Immissionsschutzes (§ 15 Abs. 2 Nr. 4 KrwG) sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen (§ 15 Abs. 2 Nr. 6 KrwG) berührt, weshalb eine geordnete Entsorgung dieser Stoffe zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich ist, so wörtlich Hessischer VGH, Beschluss vom 24. Juni 1993 ‒ 4 TH 1205/92 ‒, juris, Rn. 36 m.w.N., vgl. zur Abfalleigenschaft von Altreifen auch BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 ‒ 7 C 10.92 ‒, juris, Rn. 13 ff.; so auch bereits die Kammer in VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2008 ‒ 17 K 2112/07 ‒, juris, Rn. 46. Soweit vorgebracht wird, es gebe in Afrika für gebrauchte Reifen einen Absatzmarkt, vermag dies die Abfalleigenschaft nicht aufzuheben. Bei der Verbringung typischerweise umweltgefährdender Abfälle in das Ausland muss zur Verhinderung unzulässiger Abfallausführen der weitere Weg dieser Stoffe im Ausland nachvollziehbar belegt werden, BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 ‒ 7 C 10.92 ‒, juris, Rn. 24 ff. Derartiges ist hier nicht ersichtlich. Vielmehr bleiben die Altreifen zumindest solange Abfall im Sinne des objektiven Abfallbegriffs, bis sie in einer Weise verwertet oder beseitigt wurden, welche die Rückführung in den Wirtschaftskreislauf ermöglicht, vgl. hierzu ebenfalls Hessischer VGH, Beschluss vom 24. Juni 1993 ‒ 4 TH 1205/92 ‒, juris, Rn. 37 m.w.N. sowie zu den Anforderungen eines die Abfalleigenschaft beendenden Exports BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 ‒ 7 C 10.92 ‒, juris, Rn. 24 ff. ddd) Auch die weiterhin zur Entsorgung aufgegebenen sperrmüllartigen Abfälle wie Möbel, Matratzen, Koffer, Fahrräder und Teppiche sowie Eisen- und Nichteisenschrotte sind Abfall im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 KrwG. Insoweit kann dahinstehen, ob die Vermutung der Antragsgegnerin, diese stammten aus dem Sperrmüll, zutreffend ist. Von einer Aufgabe der ursprünglichen Zweckbestimmung ist unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung auch dann auszugehen, wenn angenommen wird, diese stammten nicht aus dem Sperrmüll. Soweit der Antragsteller vorträgt, die Gegenstände fänden noch Verwendung als Transportsicherung, entspricht dies bereits offensichtlich nicht mehr der ursprünglichen Zweckbestimmung und zumindest während der Lagerphase sind diese auch (noch) keinem neuen Verwendungszweck zugeführt worden. Auch insoweit spricht für die Abfalleigenschaft überdies insbesondere die ungeordnet aufgehäufte, teilweise witterungsungeschützte Lagerung, die sich den anlässlich diverser Ortstermine angefertigten und in der Verwaltungsakte befindlichen Fotografien entnehmen lässt (vgl. beispielhaft Bl. 18, 45, 49, 51, 192, 193, 194, 196, 197, 224, 298, 350, 416, 572, 771), vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Januar 2009 ‒ 17 K 2461/08 ‒, juris, Rn. 32, 40. Auch der vom Antragsteller vorgebrachte geplante Weiterverkauf dieser Gegenstände in Afrika führt nicht zur Verneinung der Abfalleigenschaft. Soweit er hierzu angibt, die Gebrauchsfähigkeit der Waren hänge von dem persönlichen Geschmack eines jeden Einzelnen ab, ist dies unzutreffend, weil gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 KrwG auch die Verkehrsanschauung zu berücksichtigen ist. Der Antragsteller räumt insoweit selbst ein, die Gegenstände, z.B. gebrauchte Matratzen, würden in Europa als inakzeptabel angesehen, weshalb sowohl nach seinen eigenen Einlassungen als auch unter Berücksichtigung der maßgeblich von den Verhältnissen in Deutschland geprägten Verkehrsanschauung von einer Aufgabe der ursprünglichen Zweckbestimmung auszugehen ist. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass diese Gegenstände ihre Abfalleigenschaft später bei tatsächlicher Verwendung entsprechend ihres ursprünglichen Verwendungszweckes wieder verlieren. Bis dahin sind sie aber als Abfall zu qualifizieren, schon weil letztlich gar nicht feststeht, ob diese ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung tatsächlich wieder zugeführt werden und daher auch insoweit ein Schwebezustand entsteht (vgl. zur Aufgabe der ursprünglichen Zweckbestimmung bei Eintritt eines Schwebezustandes die Ausführungen unter A.II. 1.) b) aa) aaa)). bb) Der Einwand des Antragstellers, bei Erlass der Ordnungsverfügung hätten sich keine Elektro- und Elektronikgeräte mehr auf den Freiflächen des Geländes befunden und es sei rechtswidrig, der Ordnungsverfügung tatsächliche Verhältnisse zur Grunde zu legen, die anlässlich einer mehr als ein halbes Jahr zurückliegenden Ortsbesichtigung (hier im September 2017) festgestellt worden seien, führt ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung. Ausweislich der bei dieser Ortsbegehung angefertigten Lichtbilder sowie der Ausführungen in dem zur Ortsbesichtigung angefertigten Protokoll (Bl. 569-573 der Verwaltungsakte) – an deren Richtigkeit zu Zweifeln das Gericht keine Veranlassung sieht – befand sich zu diesem Zeitpunkt wie schon bei vorherigen Ortsbesichtigungen eine Vielzahl von Elektro- und Elektronikgeräten (insbesondere Kühl- und Gefrierschränke) auf den Freiflächen des Geländes. Weitere Überprüfungen der Situation vor Ort durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin ergaben im Vergleich zur Ortsbegehung im September 2017 keine wesentlichen Veränderungen, wobei auch hier keine Anhaltspunkte vorliegen, an den diesbezüglichen Ausführungen in den hierzu angefertigten Aktenvermerken zu zweifeln (vgl. Bl. 773 der Verwaltungsakte). Angesichts der seit Jahren andauernden und in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten Lagerung von Abfällen auf dem Grundstück des Antragstellers und dessen fehlender Bereitschaft, diese einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen, durfte die Antragsgegnerin der Ordnungsverfügung die zuletzt im Dezember 2017 festgestellten Verhältnisse zu Grunde legen. Soweit der Antragsteller den Verpflichtungen zwischenzeitlich nachgekommen sein will, führt dies zutreffendenfalls zu einem Wegfall der von der Ordnungsverfügung ausgehenden Beschwer und steht möglicherweise einer Vollstreckung der Ordnungsverfügung entgegen. Es führt hingegen nicht zur Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung. Lediglich ergänzend sei jedoch insoweit angemerkt, dass anlässlich einer nach Erlass der streitigen Ordnungsverfügung am 16. Mai 2018 durchgeführten Ortsbesichtigung erneut – wenn auch in geringerem Ausmaß – im Freien gelagerte Elektro- und Elektronikgeräte sowie weitere ungeordnet gelagerte Gegenstände vorgefunden und dokumentiert wurden (vgl. die Fotografien auf Bl. 771 der Verwaltungsakte). Selbst auf den vom Antragsteller im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Lichtbildern lassen sich noch vereinzelt im Freien stehende Elektro- und Elektronikgeräte sowie ungeordnet aufgehäufte Gegenstände (insbesondere Fahrräder) erkennen. cc) Der Antragsteller ist als Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich die vorgenannten Abfälle befinden, Abfallbesitzer im Sinne von § 3 Abs. 9 KrWG und damit richtiger Adressat der Ordnungsverfügung. Nach § 3 Abs. 9 KrWG ist Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat. Der Begriff des Abfallbesitzes ist öffentlich-rechtlicher Art und stimmt nicht mit dem des Bürgerlichen Gesetzbuches überein, so dass es nicht auf einen Besitzbegründungswillen, sondern allein auf die tatsächliche Sachherrschaft ankommt. Grundsätzlich vermittelt das Eigentum oder der Besitz an Grundstücken nach der Verkehrsauffassung gleichzeitig die tatsächliche Gewalt über die darauf befindlichen Gegenstände. Anders liegt es nur in dem hier nicht gegebenen Fall, wenn Abfälle auf einem Grundstück lagern, das der Allgemeinheit rechtlich und tatsächlich frei zugänglich ist, etwa aufgrund naturschutz- oder waldrechtlicher Betretungsrechte, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1997 – 7 C 58.96 –, juris Rn. 10 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Juni 2013 – 2 M 28/13 –, juris Rn. 13; VG Arnsberg, Urteil vom 29. September 2014 – 8 K 1863/13 –, juris Rn. 15; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. September 2012– 17 K 4037/12 –, juris Rn. 17 ff. Für die Annahme des Abfallbesitzes reicht ein Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft aus. Dieses ist anzunehmen, wenn sich die tatsächliche Herrschaftsbeziehung der betreffenden Person zu den Abfällen von derjenigen beliebiger anderer Personen unterscheidet, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1997 – 7 C 58.96 –, juris Rn. 11 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. September 2012 – 17 K 4037/12 –, juris Rn. 19. Dies zugrunde gelegt, ist der Antragsteller als Eigentümer des Grundstücks, auf welchem die streitgegenständlichen Abfälle lagern, Abfallbesitzer gemäß § 3 Abs. 9 KrwG, weil das Eigentum an einem Grundstück nach der Verkehrsauffassung einen Herrschaftsbereich vermittelt, der zugleich auch die tatsächliche Gewalt über die darauf befindlichen Gegenstände begründet, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 4. September 2012 – 17 K 4037/12 –, juris Rn. 21. Die Antragsteller dringt insbesondere nicht mit dem sinngemäßen Einwand durch, er sei deshalb kein Abfallbesitzer, weil er Teilflächen des Grundstücks vermietet habe, die dort gelagerten Gegenstände nicht in seinem Eigentum stünden und es daher an der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle fehle. Zwar kann in Fällen des für ein Mietverhältnis typischen mittelbaren Besitzes des Grundstückseigentümers (Vermieters) am Grundstück/bzw. Grundstücksteilen (§ 868 BGB) nicht generell entschieden werden, ob auch dieser die für den Abfallbesitz erforderliche tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück und damit über die darauf vorhandenen Gegenstände ausübt. Abfallbesitzer ist der Vermieter (ggf. neben dem Mieter) nur dann, wenn er zumindest auch die tatsächliche Sachherrschaft an dem Abfall inne at, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 4. September 2012 – 17 K 4037/12 –, juris Rn. 23; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Februar 2003 – 17 K 316/03 –, juris Rn. 23. Dies ist anhand des jeweiligen Einzelfalles ggf. abweichend von den schuld- und sachenrechtlichen Beziehungen der Vertragsparteien untereinander zu prüfen, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 4. September 2012 – 17 K 4037/12 –, juris Rn. 25. Nach Maßgabe dieser Kriterien hat der Antragsteller hier das für den Abfallbesitz erforderliche Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft über die auf seinem Grundstück lagernden Abfälle. Auf den in der Verwaltungsakte befindlichen Lichtbildern sowie auf den vom Antragsteller im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Lichtbildern sind eingezäunte Teilbereiche oder sonst sichtbar abgegrenzte Mietparzellen, auf denen ein tatsächlicher Zugriff unmöglich wäre, nicht erkennbar. Derartiges wird im Übrigen vom Antragsteller auch nicht vorgetragen. Angesichts dessen bestehen keine erheblichen Zweifel daran, dass der Antragsteller als Grundstückseigentümer und Vermieter neben den Mietern das für den Abfallbesitz gemäß § 3 Abs. 9 KrWG erforderliche Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft über die Abfälle innehat. dd) Weiter ist auch die von der Antragsgegnerin hinsichtlich der aufgegebenen Entsorgung eingeräumte Frist in der Sache nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsteller vorträgt, eine Entsorgung der Abfälle sei in dem eingeräumten Zeitraum nicht möglich, verfängt dies nicht. Der Antragsteller wurde seit Jahren von der Antragsgegnerin immer wieder auf die Abfalleigenschaft der Gegenstände und der damit verbundenen Entsorgungspflicht hingewiesen. Diese Verpflichtungen ergeben sich unmittelbar aus den Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und entstehen nicht etwa erst mit dem Erlass der Ordnungsverfügung. Der Antragsteller war somit bereits vor Erlass der Ordnungsverfügung zur Entsorgung der Abfälle verpflichtet und hatte hiervon auch Kenntnis. Dass er diese Pflichten missachtet und die entsprechende Entsorgung nicht durchgeführt hat, kann ihm jetzt nicht zum Vorteil gereichen. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin hier über einen längeren Zeitraum auf die Durchsetzung des Abfallrechts mittels Ordnungsverfügung verzichtet hat. Hieraus konnte der Antragsteller weder Vertrauen dahingehend entwickeln, seinen abfallrechtlichen Verpflichtungen gar nicht nachkommen zu müssen, noch ergibt sich daraus Vertrauen auf eine besonders großzügige Fristbemessung. Ungeachtet dessen sind die pauschalen Behauptungen des Antragstellers, eine Erfüllung der Ordnungsverfügung sei in dem eingeräumten Zeitraum nicht möglich, auch nicht geeignet, sein Vorbringen zu substantiieren. Seinem Vortrag lässt sich nämlich nicht entnehmen, dass er zwischenzeitlich vergeblich versucht hat, eine Entsorgung durchzuführen. Etwas anderes ergibt sich auch vor dem Hintergrund des notariellen Kaufvertrages sowie der beabsichtigten Räumung des Grundstücks bis zum Ende des Jahres nicht. Insoweit hat die Antragsgegnerin zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um zivilrechtliche Vereinbarungen handelt, die jederzeit rückgängig gemacht werden können oder sonstige die Abwicklung des Vertrages beeinträchtigende Verzögerungen auftreten können. ee) Auch das von der Antragsgegnerin an der Effektivität der Gefahrenabwehr orientierte Auswahlermessen zwischen dem Antragsteller und den Eigentümern der Gegenstände ist rechtlich nicht zu beanstanden. ff) Schließlich steht der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin lediglich die Entsorgung der Abfälle aufgegeben hat und es damit der Entscheidung des Antragstellers überlässt, ob er dieser Verpflichtung durch eine ordnungsgemäße Verwertung im Sinne des § 7 KrwG oder eine ordnungsgemäße Beseitigung im Sinne des § 15 KrwG nachkommt. 2.) Auch die unter Ziffer I.2 der angegriffenen Ordnungsverfügung weiterhin aufgegebene Vorlage von Entsorgungsbelegen ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 62 KrwG gedeckt. Nur durch die Vorlage von Entsorgungsbelegen ist es der Antragsgegnerin möglich zu überprüfen, ob der Antragsteller die Abfälle entsprechend den Anforderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ordnungsgemäß entsorgt und nicht nur von dem Grundstück entfernt hat, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 4. September 2012 – 17 K 4037/12 –, juris Rn. 45. Diesbezüglich hat die Antragsgegnerin die Art des Nachweises zugunsten des Antragstellers in rechtlich nicht zu beanstandender Weise offen gelassen, vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 4. September 2012 – 17 K 4037/12 –, juris Rn. 45. Auch insoweit ist der Antragsteller als Abfallbesitzer im Sinne des § 3 Abs. 9 KrwG richtiger Adressat der Verfügung. 3.) Weiter ist auch die unter Ziffer I.3 der Ordnungsverfügung angeordnete Prüf- und Dokumentationspflicht rechtmäßig. a) Zunächst ist auch diese hinreichend im Sinne des § 37 VwVfG NRW bestimmt. Der Einwand, die Antragsgegnerin habe keine Vorgaben dazu gemacht, welche Angaben in der verlangten Dokumentation enthalten sein müssten und wann eine Kennzeichnung als eindeutig einzustufen sei, ist unzutreffend. Die von der Antragsgegnerin in Bezug genommene Anlage 6 zum ElektroG enthält eindeutige Angaben dazu, welche Belege vorhanden sein müssen, zum Erfordernis und Gegenstand der Funktionsprüfung sowie zu deren Dokumentation. Auch hinsichtlich der geforderten eindeutigen Kennzeichnung ist hinreichend ersichtlich, dass es darum geht, eine „gerätescharfe“ Zuordnung der Prüf- und Dokumentationsergebnisse zu ermöglichen. Auch insoweit ist die in der Ordnungsverfügung zur Erfüllung eingeräumte Frist nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Ausführungen zur Angemessenheit der zur Erfüllung der Ziffer I.2 der Ordnungsverfügung eingeräumten Frist Bezug genommen und auf die dortigen Ausführungen unter A.II.1.) b) cc verwiesen. b) Überdies ist sie auch materiell nicht zu beanstanden. Auch hinsichtlich Ziffer 1.3 konnte die Ordnungsverfügung in zulässigerweise auf die Ermächtigungsgrundlage des § 62 KrwG gestützt werden. Auf dem Gelände des Antragstellers wurden in der Vergangenheit immer wieder große Mengen an Elektro- und Elektronikgeräten vorgefunden, was in den Verwaltungsvorgängen an Hand der Protokolle zu diversen Ortsbesichtigungen dokumentiert ist. Anlässlich dieser Ortsbesichtigungen wurden auch immer wieder funktionsunfähige Elektro- und Elektronikgeräte gefunden, bei denen die Abfalleigenschaft wegen der fehlenden Exportmöglichkeit zumindest nahe liegt. Da die im Inneren gelagerten Elektro- und Elektronikgeräte nicht bereits auf Grund einer witterungsungeschützten Lagerung als Abfall zu qualifizieren sind, bedarf es insoweit anderer Kriterien, um eine eindeutige Qualifikation der Geräte zu ermöglichen und damit einhergehend die Einhaltung der abfallrechtlichen Anforderungen auf dem Gelände des Klägers beurteilen und überwachen zu können. Die von der Antragsgegnerin auferlegten Prüf- und Dokumentationspflichten sind hierzu geeignet. Ermessensfehler sind diesbezüglich nicht erkennbar. Insbesondere ist die Maßnahme angemessen, zumal die Prüf- und Dokumentationspflichten für den nach geplanten Export der Geräte nach Afrika ohnehin erfüllt werden müssen. Als Abfallbesitzer im Sinne des § 3 Abs. 9 KrwG ist der Antragsteller auch bezüglich dieser Regelung richtiger Adressat der Verfügung. 4.) Die in Ziffer I.5.2 und I.5.3 der Ordnungsverfügung vom 9. April 2018 enthaltene Zwangsgeldandrohung ist gemäß § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 2, § 60, § 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) ebenfalls rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat für den Fall, dass der Antragsteller den Anordnungen unter Ziffer I.2 und I.3 der Ordnungsverfügung nicht fristgerecht nachkommt, ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro (Ziffer I.2) bzw. 1.000,00 (Ziffer I.3) angedroht. Das angedrohte Zwangsgeld hält sich in dem durch § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW vorgegebenen Rahmen, wonach ein Zwangsgeld auf mindestens 10,00 Euro und höchstens 100.000,00 Euro festgesetzt werden kann. Ferner steht die Zwangsgeldandrohung gemäß § 58 Abs. 1 VwVG NRW in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Zweck, die unter Verstoß gegen abfallrechtliche Vorschriften praktizierte Lagerung von Abfällen auf dem klägerischen Grundstück zeitnah zu unterbinden. III. Schließlich besteht auch ein besonderes Vollziehungsinteresse im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nur ausnahmsweise zulässig und bedarf eines besonderen öffentlichen Interesses, das über das an dem Erlass der Verfügung bestehende öffentliche Interesse hinausgeht, vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 29. Mai 1985, ‒ 3 TH 815/85 ‒, juris, Rn. 31. Dies ist hier der Fall. Die Antragsgegnerin hat dieses in rechtlich nicht zu beanstandender Weise darin gesehen, dass die Ablagerung der Abfälle als Quelle erheblicher Gefahren anzusehen ist. Weiter sollte dem Antragsteller hierdurch der durch die Missachtung abfallrechtlicher Vorschriften erlangte Vorteil auch für die Dauer eines Rechtsschutzverfahrens genommen werden. Auch steht dem besonderen Vollziehungsinteresse nicht entgegen, dass der Antragsgegnerin die Zustände auf dem Gelände des Antragstellers bereits seit längerem bekannt sind, weil sich die zur Anordnung der sofortigen Vollziehung genannten Gründe weiterhin realisieren. Nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge ist die Beräumung des Grundstücks von Abfällen schon seit Jahren Gegenstand von Gesprächen zwischen den Beteiligten. Die Antragsgegnerin ist insbesondere hinsichtlich der Beseitigung der Elektro- und Elektronikgeräte seit Herbst 2014 immer wieder an den Antragsteller herangetreten, ohne dass dieser seinen Verpflichtungen in der Folge (vollumfänglich) nachgekommen wäre. Der durch das Zuwarten der Antragsgegnerin entstandene Zeitablauf allein rechtfertigt aber nicht den Schluss, dass die angeordnete Abfallentsorgung nicht dringlich ist, vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24. Januar 2006 ‒ 3 M 73/05 ‒, juris, Rn. 19. Aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin hier zu seinen Gunsten zu nächst versucht hat, ihn ohne den Zwang einer Ordnungsverfügung zur Einhaltung seiner abfallrechtlichen Verpflichtungen zu bewegen, konnte der Antragsteller kein Vertrauen dergestalt entwickeln, von einer Sofortvollziehung verschont zu bleiben, weshalb sein diesbezügliches Interesse auch das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht überwiegt. Schließlich ist ein besonderes Vollziehungsinteresse auch auf Grund des Verkaufs des Geländes und der beabsichtigten Räumung bis Jahresende nicht zu verneinen, weil es sich insoweit um eine rein zivilrechtliche Vereinbarung handelt, die jederzeit von den Vertragsparteien geändert oder gar rückgängig gemacht werden kann. B. Angesichts der vorstehenden, die Entscheidung bereits tragenden Ausführungen konnten die Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2018 – bei deren Eingang die Entscheidungsgründe bereits abgefasst waren – hier unberücksichtigt bleiben. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. D. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetzes (GKG), da der Sach- und Streitstand nicht genügend Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts bietet. Insbesondere ist die Streitwertbestimmung an Hand der Menge des von der Ordnungsverfügung betroffenen Abfalls, wie sie in Ziffer 2.4.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen vorgesehen ist, nicht möglich, weil sich diese an Hand der vorliegenden Unterlagen nicht ermitteln lassen. Der Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG war jedoch hinsichtlich der streitgegenständlichen Verfügungen zu Ziffern I.2 und I.3 jeweils gesondert anzusetzen, da es sich insoweit um eigenständige Streitgegenstände handelt (§ 39 Abs. 1 GKG). Der so ermittelte Gesamtbetrag in Höhe von 10.000,00 Euro war im hier vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen zu halbieren.