Urteil
20 K 1715/07
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:0220.20K1715.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die am 00.00.1986 geborene Klägerin ist seit dem Wintersemester 2005 an der I- Universität E (IUE) im Studiengang Rechtswissenschaft immatrikuliert. Mit Bescheid vom 26.01.2007 erhob der Beklagte von der Klägerin gestützt auf das Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz - StBAG - vom 01.04.2006 i.V.m. § 1 Beitrags- und Gebührensatzung der IUE vom 29.05.2006 (geändert durch die Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung vom 21.02.2007) für das Sommersemester 2007, das 4. Studien- und Fachsemester der Klägerin, neben dem Sozialbeitrag einen Studienbeitrag in Höhe von 500,-- Euro. 3 Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 18.02.2007 Widerspruch ein. Diesen begründete sie im wesentlichen damit, dass nach dem Landesgesetz Beiträge nur zur Verbesserung der Studien- und Lehrbedingungen eingesetzt werden dürften, was eine konkrete Bemessung der Studienbeiträge für jeden Studiengang voraussetze. Eine derartige Abklärung sei im Falle der Beitragsordnung der IUE nicht geschehen. Pauschal würden 500 Euro je Semester gefordert. Aus der Grundssatzerklärung der IUE zur Einführung von Studienbeiträgen ergebe sich zudem, dass sie nicht in vollem Umfang für die Studiengänge eingesetzt würden, in denen sie aufkommen würden. Sichergestellt sei allenfalls, dass die Hälfte des Beitragsaufkommens in den jeweiligen Studiengang fließe. Wenn dann noch berücksichtigt werde, dass 23% der Beitragseinnahmen in den Ausfallfonds fließen würden und noch ca. 5 % Verwaltungskosten anfielen, verblieben im schlechtesten Falle nur ca. 180,00 Euro Studienbeitrag im einzelnen Studiengang. Es sei auch nicht einzusehen, dass ihre Beiträge für den Studiengang Rechtswissenschaft zu Qualitätsverbesserungen in anderen Studiengängen verwendet würden. Darüber hinaus verstoße die Zahlung von 23% des Beitragsaufkommens in den Ausfallfonds gegen das Sozialstaatsprinzip. Die Finanzierung einer Ausfallbürgschaft sei Sache des Landes und nicht der Beitragszahler. 4 Durch Widerspruchsbescheid vom 03.04.2007 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, die gesetzgeberische Entscheidung, grundsätzlich für alle Studierenden Studienbeiträge zuzulassen, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere verletze sie nicht das Rechtsstaatsprinzip. Das öffentliche Interesse an der alsbaldigen Einführung von Studienbeiträgen habe der Gesetzgeber rechtsfehlerfrei als höher bewertet als die Hoffnung der Studierenden, ein Studium beitragsfrei aufnehmen und beenden zu können. Soweit sich die Klägerin darauf berufe, auf den Fortbestand des StKFG und die damit einhergehende beschränkte Studiengebührenfreiheit vertraut zu haben, könne sie damit nicht gehört werden, weil der Beklagte bereits durch Bescheid vom 26.06.2006 mitgeteilt habe, dass das Restguthaben zum 01.04.2007 erlischt. 5 Mit einem weiteren Bescheid vom 21.01.2008 erhob der Beklagte für das Sommersemester 2008 ebenfalls einen Studienbeitrag in Höhe von 500,-- Euro. 6 Die Klägerin hat bereits am 25.04.2007 Klage erhoben. 7 Sie macht ergänzend zum Vortrag im Verwaltungsverfahren unter Bezugnahme auf das Rechtsgutachten des Richters am Bundesfinanzhof L1 (sog. "L1-Gutachten") geltend: Die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Beiträgen sei untrennbar mit deren Verwendung verbunden. Wenn Studienbeiträge nicht rechtmäßig verwendet würden, könnten sie auch nicht rechtmäßig erhoben werden. Das Gesetz mache hinsichtlich der Verwendung genaue Vorgaben. Gemäß § 2 StBAG seien die Einnahmen aus den Studienbeiträgen Mittel Dritter und von den Hochschulen zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen zu verwenden. Nach dem Gesetzestext dürften die Studienbeiträge also nur und ausschließlich für eine Verbesserung der Studiensituation verwendet werden. Es werde bestritten, dass der Beklagte dies tue bzw. getan habe. Der Beklagte finanziere Lehre und Studienbedingungen in dem Maße, in dem er es auch vorher ohne den Studienbeitrag gemacht habe. Eine Verbesserung liege nicht vor. Der Beklagte sei gehalten, im Einzelnen darzulegen, was er zusätzlich oder besser oder mehr mit den Studienbeiträgen mache, was er früher nicht gemacht habe. Bedenken gegen die gesetzeskonforme Verwendung der Studienbeiträge bestünden insbesondere auch deshalb, weil der Beklagte in einer Höhe, die die Höhe der Studienbeiträge nach Abzug der Ausgleichzahlungen für den Fond erreichen dürfte, Resthaushaltsmittel zur Verfügung habe. Ein tatsächlicher Verbrauch dieser Resthaushaltsmittel sei nicht nachgewiesen. Nach dem StBAG müsse aber die IUE die erhobenen Beiträge zeitnah aufwenden und könne sie nicht jahrelang aufsparen. Dass die Beiträge nicht zur Verbesserung der Studienqualität eingesetzt worden seien, erfahre sie - die Klägerin - am eigenen Leib. Insbesondere liege keine Verbesserung der Bibliotheken vor. Ausleihfrist und Häufigkeit der Ausleihen seien zu Lasten der Studierenden gekürzt worden. Es seien auch keine zusätzlichen Tutoren eingestellt worden. Berechnungen zur Bemessung des in den Ausfallfonds fließenden Beitragsanteils seien ebenfalls nicht vorgenommen worden. Der Beitrag sei willkürlich gewählt worden. Inzwischen sei dieser Beitragsanteil von 23% auf 18% abgesenkt worden. Damit stehe fest, dass in der Vergangenheit 5 % zu viel eingezahlt worden seien. Wenn aber Gelder für den Ausfallfonds offensichtlich nicht erforderlich gewesen seien, müssten diese Gelder wieder an die Studierenden zurückfließen und dürften nicht angespart werden. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Bescheid des Beklagten vom 26.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.04.2007 und den Bescheid des Beklagten vom 21.01.2008 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er trägt vor: Anders als bei einer Verwaltungs- oder Nutzergebühr stehe der Beitragszahlung nicht der individuell festzustellende, konkrete Nutzen für den Zahlungsschuldner gegenüber. Es sei ausreichend, wenn der Zahlende die Möglichkeit der Inanspruchnahme besitze. Diese Voraussetzung sei angesichts der engen Bindung der Universitäten an den vom Gesetzgeber festgelegten Verwendungszweck erfüllt. Bei der Festsetzung der Höhe des Beitrags habe sich die Universität an den in ihrer Grundsatzerklärung festgelegten Aufgaben und Zielen orientiert. Eine darüber hinausgehende Festlegung sei weder erforderlich noch möglich. Die Universität besitze einen Gestaltungsspielraum, im Rahmen der vom Gesetzgeber festgelegten Zweckbindung und der selbst gesetzten Ziele in den jeweils zuständigen Gremien über die Mittelverwendung zu entscheiden. Dabei könnten auch eigene Einschätzungen, Prognosen oder zu setzende Schwerpunkte der Uni eine Rolle spielen. Die Uni stelle sicher, dass die Studierenden durch ihre Repräsentanten in angemessener Weise in die Entscheidung über den Einsatz von Mitteln einbezogen würden. Im Übrigen betreffe der Rechtsstreit die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung und nicht die Rechtmäßigkeit der Verwendung. Über die Aufteilung der Studienbeiträge und das anzuwendende Verfahren werde auf den Internet-Seiten der Uni informiert. In Bezug auf das sog. "L1-Gutachten" sei auf die Stellungnahme des zuständigen Ministeriums vom 29.11.2006 zu verweisen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Anfechtungsklage ist zulässig, aber nicht begründet. 16 Die angefochtenen Beitragsbescheide und der Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 17 Gemäß § 1 Abs. 1 der Beitrags- und Gebührensatzung der I-Universität E vom 29.05.2006 (Amtliche Bekanntmachungen der I-Universität E Nr. 12/2006 vom 9. Juni 2006), geändert durch die Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung vom 21.02.2007 - im Folgenden: Beitragssatzung - erhebt die IUE gemäß § 2 Abs. 1 StBAG für alle Studiengänge einen Studienbeitrag in Höhe von 500,00 Euro, der von dem oder der Studierenden semesterlich im voraus zu zahlen ist. Absatz 2 zufolge fällt der Beitrag nur einmal pro Semester an und das erste Hochschulsemester ist gebührenfrei. Danach ist die Klägerin für das Sommersemester 2007 gebührenpflichtig. 18 Die dem Bescheid zugrundeliegende Beitragssatzung ist formell und materiell rechtmäßig. 19 Sie ist vom Senat der IUE als zuständigem Organ gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Hochschulgesetzes vom 4. März 2000 (GV. NRW. S. 190), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Sicherung der Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119) - HG NRW 2006 -, und § 6 Abs. 2 Satz 4 der Grundordnung der IUE vom 22. Januar 2002 - Grundordnung - in der Sitzung vom 2. Mai 2006 als Satzung beschlossen und nach Ausfertigung am 29. Mai 2006 gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 HG NRW 2006 i.V.m. § 22 Abs. 1 Grundordnung in den Amtlichen Bekanntmachungen der IUE Nr. 12/2006 vom 9. Juni 2006 bekannt gemacht worden. Einwände gegen das Verfahren werden nicht vorgebracht. Auch sonst sind Fehler insoweit nicht ersichtlich. 20 Die Beitragssatzung ist auch materiell rechtmäßig. Sie beruht ihrerseits auf einer wirksamen Rechtsgrundlage, dem StBAG. Wie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 10.10.2007 - 15 A 1596/07 - DVBl 2007, 1442 ausgeführt hat, ist das Gesetz finanzverfassungsrechtlich kompetenzgerecht vom Land erlassen worden. Die Vereinbarung zur Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte steht dem StBAG nicht entgegen. Er ist weder als innerstaatliches Recht unmittelbar anwendbar, noch ist das Land Nordrhein-Westfalen unter dem Gesichtspunkt der Bundestreue verpflichtet, die Einführung von Studienbeiträgen zu unterlassen. Die Erhebung von Studienbeiträgen nach dem StBAG verstößt auch nicht gegen das Recht der freien Auswahl der Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 GG. Die Studienbeitragsregelung ist als eine die Berufsausübung einschränkende Regelung verfassungsgemäß. Sie ist durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls - bessere Lehrausstattung der Hochschulen - gerechtfertigt und verhältnismäßig. Sie ist geeignet, die gesetzlichen Ziele zu erreichen und im Hinblick auf die Darlehensregelung stellt sich die Beitragbelastung auch als zumutbar dar. Das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG ist auch nicht dadurch verletzt, dass das StBAG es den Hochschulen überlässt, jeweils für sich zu entscheiden, ob und in welcher Höhe sie Studienbeiträge erheben. Der Studienbeitrag nach dem StBAG ist keine Sonderabgabe und das StBAG daher nicht an den besonderen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen einer Sonderabgabe zu messen und zwar auch nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das durch Studienbeiträge aufgebrachte Mittelaufkommen nicht nur zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen einzusetzen ist, sondern auch für Ausgleichszahlungen an den Ausfallfonds. 21 Denn der Studienbeitrag wird als Gegenleistung "für das Studium", nämlich für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der vom Staat zur Verfügung gestellten Einrichtung Universität erhoben. Mit dem Beitragstatbestand des Immatrikulationsantrags bzw. der Rückmeldung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 StBAG) soll der Status des Studenten begründet oder fortgesetzt werden, aus dem die Berechtigung zur Inanspruchnahme der universitären Leistung folgt. Demgegenüber betrifft die Zweckbindung des § 2 Abs. 2 StBAG lediglich die Verwendung des Mittelaufkommens. Eine unterstellte Rechtswidrigkeit der Pflicht der Hochschulen, das Beitragsaufkommen zum Teil dem Ausfallfonds zuzuführen (§ 17 Abs. 3 StBAG), würde somit allenfalls die Hochschulen, nicht aber die beitragspflichtigen Studenten in ihren Rechten verletzen. 22 Unabhängig davon ist aber die Pflicht zur Abführung auch aus einem weiteren Überlegung unbedenklich: Der Ausfallfonds verfolgt den Zweck, die vornehmlich sozialpolitisch motivierten Darlehensausfälle auf alle Hochschulen gleichmäßig zu verteilen. Das Darlehenssystem führt dazu, dass die Hochschulen von all ihren Studenten unabhängig von deren Leistungsfähigkeit Studienbeiträge einnehmen, obwohl aus sozialpolitischen Gründen im Ergebnis nur Leistungsfähige belastet werden sollen. Die Hochschulen erhalten also vorab mehr, als der Gesetzgeber ihnen über die Beitragsregelung letztlich einzunehmen erlauben will. Da aber zum einen die endgültige Leistungsfähigkeit während des Studiums nicht zuverlässig festgestellt werden kann und zum anderen auch diejenigen Hochschulen, deren Studenten die Darlehen überproportional nicht vollständig zurückzahlen, die eingenommenen Studienbeiträge behalten sollen, wird durch die Finanzierung des Ausfallfonds durch alle Hochschulen proportional zu den erhobenen Beiträgen eine gleichmäßige Belastung aller Hochschulen durch den Ausfall der Darlehen erreicht. 23 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.10.2007 - 15 A 1596/07 - DVBl 2007, 1442. 24 Die Kammer folgt nach eigener Überprüfung dieser in der vorgenannten Entscheidung eingehend und überzeugend begründeten Wertung. 25 Soweit die Klägerin geltend macht, es stehe fest, dass in der Vergangenheit 5 % zu viel in den Ausfallfonds eingezahlt worden und diese Zahlungen mithin nicht erforderlich gewesen seien, sodass diese Gelder wieder an die Studierenden zurückfließen müssten, ist dem entgegenzuhalten, dass die Abführung an den Ausgleichsfonds eben nicht den Abgabentatbestand, sondern die Abgabenverwendung betrifft. Diese Differenzierung zwischen der Beitragserhebung und der Beitragsverwendung kommt im Wortlaut des § 2 Abs. 2 StBAG zum Ausdruck, wenn es dort heißt, dass die Einnahmen aus den Studienbeiträgen Mittel Dritter und von den Hochschulen zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen sowie für die Ausgleichszahlungen an den Ausfallfonds nach § 17 Abs. 3 Satz 3 StBAG zu verwenden sind. Der Einwand der Klägerin führt deshalb nicht zur Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung. 26 Überdies knüpft die Studienbeitragserhebung als Ganzes an die öffentliche Leistung des Hochschulangebots an, sodass die Studierenden lediglich zu einem kleinen Teil zu den Kosten ihrer Ausbildung herangezogen werden, 27 vgl. VG Minden, Urteil vom 26.03.2007 - 9 K 3614/06 - DVBl 2007, 773-780. 28 Die Studienbeitragsregelung ist auch nicht deshalb unzumutbar, weil damit für die im Zeitpunkt der Verkündung (29. März 2006) oder des Inkrafttretens (1. April 2006) des StBAG bereits an einer Hochschule in Nordrhein-Westfalen eingeschriebenen Studierenden eine unzulässige Rückwirkung verbunden wäre. Die Zulässigkeit der Einführung von Studienbeiträgen nach Maßgabe des StBAG ist allenfalls nach den für eine "unechte Rückwirkung" geltenden Grundsätzen zu beurteilen. Eine echte Rückwirkung liegt nicht vor, weil das StBAG nicht nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift, sondern die Möglichkeit der Beitragserhebung erst für einen nach der Verkündung des Gesetzes liegenden Zeitraum vorsieht, und zwar für die nicht erstmals an einer Hochschule eingeschriebenen Studierenden frühestens zum Sommersemester 2007 (vgl. § 21 StBAG). Die für eine "unechte Rückwirkung" bestehenden verfassungsrechtlichen Schranken aus den rechtsstaatlichen (Art. 20 Abs. 3, 28 Abs. 1 Satz 1 GG) Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit sind eingehalten. Eine unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich in der Regel zulässig, es sei denn, der Betroffene durfte auf den Fortbestand der bisherigen Regelung vertrauen und dieses Vertrauen ist schutzwürdiger als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen. Um die Grenzen der Zumutbarkeit zu wahren, muss der Gesetzgeber gegebenenfalls geeignete Übergangsregelungen vorsehen, wobei ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht, 29 vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 - juris, Rn. 39. 30 Die verfassungsrechtlichen Schranken sind erst überschritten, wenn der Einzelne sein Vertrauen auf den Fortbestand der bestehenden Rechtslage durch konkrete Grundrechtsbetätigung ins Werk gesetzt hat und die Enttäuschung dieses Vertrauens schwerer wiegt als die Interessen der Allgemeinheit an der Veränderung der rechtlichen Rahmenbedingungen, 31 vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. November 2006 - 15 A 2407/05 - NWVBl 2007, 111 (114). 32 Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Das Vertrauen von Studierenden darauf, ihr bereits begonnenes Studium ohne Beitragsbelastung abschließen zu können, wiegt nicht schwerer, als das Interesse des Gesetzgebers daran, mit der Studienbeitragsregelung gerade auch die hohe Zahl der im Zeitpunkt der Verkündung und des Inkrafttretens des Gesetzes bereits immatrikulierten Studierenden zu erfassen. Der Gesetzgeber hatte ein legitimes Interesse daran, die gesetzlichen Ziele der Einnahmebeschaffung und der doppelten Verhaltenssteuerung (der Hochschulen in Bezug auf eine stärkere Förderung der Lehre und der Studienbedingungen und der Studierenden in Bezug auf ein kostenbewussteres, zielstrebigeres Studienverhalten) möglichst bald zur Geltung zu bringen. 33 vgl. VG Münster, Urteil vom 19.10.2007 - 1 K 2077/06 - juris. 34 Die Bestandsinteressen der bereits immatrikulierten Studierenden überwiegen diese Veränderungsgründe nicht. Studierende, die bereits bei Verkündung oder Inkrafttreten des StBAG ein Studium aufgenommen hatten, können sich zwar unter anderem auf § 1 StKFG berufen, der ausdrücklich besagte, dass für ein Studium bis zum ersten berufsqualifizierten Abschluss und für ein Studium in einem konsekutiven Studiengang Studiengebühren nicht erhoben werden. Ihnen wurden außerdem Kontoauszüge gemäß § 1 RVO-StKFG NRW erteilt. 35 Mit Blick auf diese alte Gesetzeslage und die erteilten Studienkontenauszüge war die Erwartung "Altstudierender", ihr begonnenes Studium zumindest im Rahmen des ihnen auf der Grundlage des StKFG gewährten Studienguthabens gebührenfrei zu Ende studieren zu können, im Kern nicht unberechtigt. 36 vgl. VG Münster, Urteil vom 19.10.2007 - 1 K 2077/06 - juris. 37 Die auf diesen Tatbeständen beruhende Erwartung, gebührenfrei studieren zu können, ist allerdings nicht besonders schutzwürdig. 38 Dies gilt zunächst im Hinblick auf die die Gebührenfreiheit des Erststudiums betonenden Vorschriften, die ausdrücklich besagten, dass für ein Studium bis zum ersten berufsqualifizierten Abschluss und für ein Studium in einem konsekutiven Studiengang Studiengebühren nicht erhoben werden. Sie bringen lediglich die Auffassung des damaligen Gesetzgebers zum Ausdruck, 39 vgl. die Regelung mit den unverhältnismäßigen sozialen Kosten begründend: Gesetzentwurf der Landesregierung vom 23. August 1999, LT-Drs. 12/4243, S. 161, 40 und können über ihre Geltungsdauer nicht hinausreichen. 41 Nichts anderes gilt im Ergebnis für die den Studierenden auf Grund des Studienkonten- und -finanzierungsgesetzes NRW erteilten Kontoauszüge. Mit dem Kontoauszug wurde für den einzelnen Studierenden die Höhe seines Studienguthabens zum gegenwärtigen Zeitpunkt verbindlich festgestellt, nicht aber für die Zukunft versprochen, ein Studium bis zum Verbrauch des Studienguthabens kostenfrei absolvieren zu können, auch wenn der Gesetzgeber seiner Zeit davon ausgegangen ist, dass die auf dem Studienkonto gutgeschriebenen Studienguthaben einen bestimmten Umfang an Studienangeboten bezeichnen, die gebührenfrei in Anspruch genommen werden können, vgl. den Gesetzentwurf der Landesregierung vom 25. September 2002, LT-Drucks. 13/3023, S. 21; zur neueren Interpretation: Gesetzentwurf der Landesregierung vom 25. November 2005, LT-Drucks. 14/725, S. 32. 42 Vgl. VG Minden, Urteil vom 26.03.2007 - 9 K 3614/06 - juris. 43 Zudem geht der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz, wenn die beeinträchtigte Erwartung - wie beim studiengebührenfreien Studium nach dem bisher geltenden StKFG - auf staatlicher Gewährung beruht, nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Das Vertrauensschutzinteresse der Studierenden verliert an Gewicht, weil das Studienbeitragsmodell sozialverträglich ausgestaltet ist und das StBAG eine Übergangsfrist vorsieht. Studierende, die nicht ohnehin nach dem bisherigen Recht studiengebührenpflichtig waren oder geworden wären, müssen den Studienbeitrag nicht schon während des Studiums aus eigenem Einkommen oder Vermögen aufbringen. Sie haben die Möglichkeit, ein Darlehen aufzunehmen mit einer einkommensabhängigen Rückzahlungsverpflichtung, die erst zwei Jahre nach erfolgreichem Abschluss des Studiums beginnt. Außerdem trifft die "Altstudierenden" die Beitragspflicht nicht unmittelbar mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. April 2006. Der Gesetzgeber hat eine Übergangsfrist von jedenfalls einem Jahr angeordnet. Denn nach § 21 Abs. 1 StBAG kann die Beitragssatzung eine Verpflichtung zur Entrichtung von Studienbeiträgen für die nicht erstmals an einer Hochschule eingeschriebenen Studierenden frühestens zum Sommersemester 2007 vorsehen. Im Übrigen wurde die Einführung von Studienbeiträgen schon früher politisch diskutiert. Die unionsgeführten Bundesländer verständigten sich schließlich nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 2005 - 2 BvF 1/03 - am 11. März 2005 auf Eckpunkte zur Einführung sozialverträglicher Studienbeiträge und mit dem Regierungswechsel nach den Landtagswahlen vom 22. Mai 2005 war auch in Nordrhein-Westfalen die Erhebung von Studienbeiträgen konkret abzusehen. 44 Vgl. VG Münster, Urteil vom 19.10.2007 a.a.O. 45 Auch sonst ist die Beitragsatzung materiell rechtmäßig. Sie hält sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 2 StBAG NW. Insbesondere orientiert sie sich bei der Höhe des Studienbeitrages an den durch § 2 Abs. 1 Satz 2 StBAG vorgegebenen Zielen, mit Studienbeiträgen zu einem effizienten und hochwertigen Studium, zur Profilbildung der Hochschule und zum Wettbewerb unter den Hochschulen beizutragen. Dies ergibt sich aus der Präambel der Satzung und der hierzu vom Senat der IUE verabschiedeten Grundsatzerklärung, die der Satzung als Anlage beigefügt ist. Nach der Präambel sind die Einnahmen aus den Studienbeiträgen zweckgebunden für die für ein qualitativ hochwertiges Studium erforderlichen kontinuierlichen Investitionen in die Lehr- und Studienbedingungen zu verwenden. Diese Zielsetzung wird in der Grundsatzerklärung bekräftigt und weiter konkretisiert. 46 Die Regelungen der Satzung über die Erhebung von Studienbeiträgen begegnet im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 G keinen Bedenken. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln und verpflichtet die Grundrechtsadressaten, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln. Er ist verletzt, wenn bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt. 47 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.09.2007 - 2 BvR 855/06 - JURIS. 48 Gemessen hieran begegnet es keinen Bedenken, wenn die IUE gemäß ihrer Satzung einen einheitlichen Studienbeitrag von 500 Euro unabhängig von Studiengang und bereits absolvierten Semestern erhebt. Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich kein striktes Gebot der gebührenrechtlichen Leistungsproportionalität. Ausreichend ist, dass in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit eine verhältnismäßige (Belastungs-)Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt. Mit Art. 3 Abs. 1 GG ist insbesondere auch eine Pauschalierung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zu vereinbaren. 49 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32; 50 Angesichts des Umstandes, dass der erhobene Betrag auch für das kostengünstigste Studium in keiner Weise kostendeckend ist, durfte sich die IUE darauf beschränken, eine beitragsmäßig pauschal gleiche Grundmitfinanzierung für alle Studenten einzuführen und auf eine verwaltungsaufwändige Differenzierung nach der Kostenverursachung durch einzelne Studiengänge verzichten. 51 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Oktober 2007 a.a.O. 52 Soweit die Klägerin Mängel in der gehörigen organisatorischen Erbringung des Studienangebots rügt, indem sie geltend macht, dass die von der Universität erhobenen Beiträge nicht zur Verbesserung der Studienqualität eingesetzt worden seien, insbesondere keine Verbesserung der Bibliotheken vorliege und auch keine zusätzlichen Tutoren eingestellt worden seien, kann sie hiermit im Rahmen des auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung gerichteten Verfahren ebenfalls nicht gehört werden. Auch dieser Einwand betrifft die Mittelverwendung, nicht hingegen die Beitragserhebung. Für die Sicherung der Qualität der Lehr- und Studienorganisation hat der Gesetzgeber eine andere Konzeption vorgesehen. 53 Gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 StBAG überprüft die Hochschule durch ein Prüfungsgremium die Qualität ihrer Lehrorganisation. Stellt das Prüfungsgremium nicht bloß unerhebliche Mängel in der Qualität der Lehrorganisation fest, empfiehlt es der Hochschule nach S. 3 der Vorschrift Maßnahmen. Die Hochschule entscheidet, ob und inwieweit die Empfehlung umgesetzt wird. Die Empfehlung nach S. 3 und ihre Umsetzung nach S. 4 begründen keine eigenen Rechte der Mitglieder der Hochschule. 54 Da der Hochschule hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt wird, können die Hochschulen die Studienbeiträge für die Studierenden des von der mangelhaften Organisation betroffenen Studiengangs semesterweise verringern oder zurück erstatten. Aufgrund der Vielfalt möglicher Rechtsfolgen mit der eine Empfehlung umgesetzt wird, ist es allerdings ausgeschlossen, dass die Qualität der Lehrorganisation schon bei der Überprüfung des Beitragsbescheides relevant werden kann, 55 vgl. Begründung zum Gesetzesentwurf der Landesregierung, LT-Drucks. 14/725, S. 46 f. 56 Ungeachtet dessen werden die Beiträge nach der gesetzlichen Regelung "für das Studium" erhoben (§ 2 Abs. 1 StBAG). Dieser weite Zweck der Erhebung von Beiträgen darf nicht auf die Ausstattung mit Personal und Sachmitteln verengt werden. Beispielsweise kann die Hochschule gemäß § 10 Abs. 1 StBAG aus dem Studienbeitragsaufkommen Preise für die herausragende Qualität der Hochschullehre ausloben. Das Preisgeld ist von den Geehrten zweckgebunden für ihre Lehre und Forschung zu verwenden und kommt daher mittelbar auch wieder den Studierenden zugute. Eine zweckwidrige Verwendung der Mittel bereits dann anzunehmen, wenn die Mittel nicht für eine Ausweitung oder Verbesserung des Bibliotheksangebots oder der Ausstattung mit Tutoren eingesetzt werden, ginge deshalb fehl. 57 Darüber hinaus hat sich die IUE in ihrer Grundsatzerklärung zur Einführung von Studienbeiträgen verpflichtet, die Einnahmen aus den Studienbeiträgen als "Drittmittel für die Lehre" zur Verfügung zu stellen und zweckgebunden für die Verbesserung der Qualität der Lehre und der Studienbedingungen einzusetzen. Das Verfahren zur Verwendung der Studienbeiträge ist in der Richtlinie vom Mai 2007 festgeschrieben. Nach Ziff. 1 dieser Richtlinie sollen die nach Abzug der Zuführungen an den Ausfallfonds gemäß § 17 StBAG und dem Abzug der Erhebungs- und Verwaltungskosten verbleibenden Mittel aus den Studienbeiträgen zu 50 % den Fakultäten und zu 50 % dem Rektorat zukommen. Gemäß Ziffer 2. der Richtlinie verwendet das Rektorat die ihm zukommenden Mittel zur Finanzierung zentraler Maßnahmen zur Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen. Zusätzlich sind für Beitragserstattungen Rücklagen zu bilden. Die Fakultäten stellten im Umfang der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel Anträge für Maßnahmen, die ausschließlich zur Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen beitragen (Ziffer 4. der Richtlinie). 58 Angaben zur Verwendung der im Sommersemester 2007 erhobenen Beiträge enthält die im Internet veröffentlichte Pressemitteilung der IUE vom 10.08.2007. 59 Hiernach flossen zum Sommersemester 2007 6,1 Millionen Euro in die Universitätskasse, wovon die Hochschule an den sog. Ausfallfonds des Landes NRW ca. 1,1 Millionen abführen musste. Die verbliebenen Mittel wurden intern zu 50 Prozent einem Zentralfonds des Rektorats und zu 50 Prozent den fünf Fakultäten unter Berücksichtigung der jeweiligen Anzahl der Studierenden zur Verteilung zugewiesen. Hiernach erhielten die Philosophische Fakultät 955.000 Euro, die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät 655.000 Euro, die Medizinische Fakultät 430.000 Euro, die Juristische Fakultät 200.000 Euro und die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät 160.000 Euro. 60 Aus dem Zentralfonds des Rektorats wurden die Mittel ausweislich der Pressemitteilung insbesondere zu folgenden Maßnahmen eingesetzt: 61 ca. 1, 3 Millionen Euro für die Verbesserung der Lehr-Infrastruktur der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät (Sachinvestitionen bei den Grundpraktika, Laborbedarf usw.) 62 130.00 Euro Orientierungs-Tutorenprogramme und zusätzliche Kurse in der Hochschuldidaktik 63 ca. 230.000 Euro für verbesserte Multimedia-Ausstattung der Hörsäle und Seminarräume (Beamer usw.) 64 über 370.000 Euro für die Universitäts- und Landesbibliothek (Bücherkauf und zusätzliches Wachpersonal für verlängerte Öffnungszeiten) 65 ca. 40.000 Euro zur Finanzierung der verlängerten Öffnungszeiten des ZIM (Zentrum für Informations- und Medientechnologie = Rechenzentrum). 66 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 67 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 68 Das Gericht hat die Berufung gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 S. 1 VwGO zugelassen, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage, ob das StBAG auf bereits zum Zeitpunkt der Verkündung oder des Inkrafttretens des Gesetzes eingeschriebene Studierende mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes vereinbar ist, ist obergerichtlich noch nicht geklärt und hat Auswirkungen über den Einzelfall hinaus.