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Urteil

1 K 2077/06

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2007:1019.1K2077.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin ist eine deutsche Staatsangehörige und war schon vor dem Wintersemester (WS) 2006/2007 an der Fachhochschule N. als Studierende eingeschrieben. Sie ficht im vorliegenden Rechtsstreit die Erhebung eines Studienbeitrags für das Sommersemester (SS) 2007 an. 3 Der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber ermächtigte die Hochschulen durch das am 29. März 2006 verkündete und am 1. April 2006 in Kraft getretene Gesetz zur Sicherung der Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen (HFGG) vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119) unter anderem dazu, durch Beitragssatzung für das Studium von Studierenden für jedes Semester ihrer Einschreibung einen Studienbeitrag in Höhe von bis zu 500 Euro zu erheben, und zwar für die erstmalig an einer Hochschule eingeschriebenen Studierenden frühestens zum WS 2006/2007 und für die übrigen Studierenden frühestens zum SS 2007. Durch Artikel 1 HFGG (= StKFG-AufhG) wurde das bisherige Gesetz zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren (Studienkonten- und -finanzierungsgesetz - StKFG) mit Wirkung zum 1. April 2007 aufgehoben. Artikel 2 HFGG enthält das Gesetz zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz - StBAG NRW). Die Fachhochschule N. erließ auf dieser Grundlage ihre am 1. Oktober 2006 in Kraft getretene Satzung über die Erhebung von Studienbeiträgen und Gebühren an der Fachhochschule N. vom 27. September 2006 - im Folgenden: Beitragssatzung - (Amtliche Bekanntmachungen Nr. 47/2006, Seite 418). 4 Der Beklagte zog die Klägerin durch Bescheid vom 1. Dezember 2006 zu einem Studienbeitrag für das SS 2007 in Höhe von 300 Euro heran. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2006 zurück. Er führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Im Hinblick auf ständig steigende Kosten im Bildungsbereich, insbesondere aber deshalb, weil eine Verbesserung der Lehr- und Studienbedingungen notwendig sei, sei es sachlich gerechtfertigt und nicht sozialstaatswidrig, die Studierenden angemessen an den Kosten des Lehrangebots zu beteiligen. Der Studienbeitrag belaste die Studierenden wegen des Anspruchs gegen die NRW.BANK auf ein Studienbeitragsdarlehen auch nicht finanziell unzumutbar. 5 Die Klägerin hat am 22. Dezember 2006 Klage erhoben. Sie macht zur Begründung im Wesentlichen geltend: Die für die Erhebung von Studiengebühren nach Art. 70 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) grundsätzlich gegebene Gesetzgebungszuständigkeit des Landes sei mit Blick auf den bundesverfassungsrechtlichen Grundsatz des bundestreuen Verhaltens (Grundsatz der Bundestreue) problematisch. Die Interessen anderer Bundesländer könnten dadurch beeinträchtigt werden, dass Studierende künftig in diejenigen Bundesländer auswichen, in denen keine allgemeinen Studiengebühren erhoben würden. Außerdem seien die Regelungen des StBAG NRW nicht mit den Zielen abgestimmt, die der Bundesgesetzgeber mit der Hilfe zum Studienabschluss nach § 15 Abs. 3a Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) verfolge. Die Erhebung von Studiengebühren verstoße gegen Art. 13 Abs. 2 Buchstabe c des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 (Sozialpakt). Der Pakt enthalte ein Gebot der allmählichen Einführung der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts, dem die Einführung allgemeiner Studiengebühren widerspreche. Selbst wenn man mit Blick auf das Ziel, den Hochschulunterricht jedermann gleichermaßen zugänglich zu machen, eine teleologische Reduktion der genannten Bestimmung des Pakts für möglich halten wollte, sei die Einführung der Studienbeiträge nach dem StBAG NRW nicht mit dem Pakt vereinbar. Das Aufkommen aus den Studienbeiträgen komme nicht ausschließlich finanzschwachen Studierenden zu Gute, weil es zur Verbesserung des Lehrbetriebes verwendet werden solle. Die Studiengebühren führten zu keiner Erhöhung der Studienplatzkapazitäten. Sie erschwerten den Bildungszugang finanzschwacher Studierender. Dies zeigten die Daten des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen (LDS NRW), wonach bezogen auf das WS 2006/2007 die Zahl der Studienanfänger binnen Jahresfrist um 6,5 Prozent zurückgegangen sei, obwohl die Zahl der Erwerber einer Hochschulzugangsberechtigung im Jahre 2006 gegenüber dem Vorjahr um 4,9 Prozent angestiegen sei. Die vom Gesetzgeber getroffenen Begleitmaßnahmen reichten nicht aus, um eine abschreckende Wirkung der Studiengebühren auszugleichen. Es fehle eine gesetzliche Regelung, die für die Dauer des Studiums vor einer Erhöhung der Studiengebühren und einer Verschlechterung des sozialen Begleitprogramms schütze. Ein Musterkreditvertrag der NRW.BANK sehe vor, dass der Kredit hinfällig werde, wenn der Gesetzgeber eine Erhöhung des Studienbeitrags oder eine Verschlechterung der Darlehenskonditionen vorschreibe. Es sei fraglich, ob die Einführung der Studienbeiträge mit dem durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot vermittelten Teilhaberecht auf Zulassung zu den Ausbildungseinrichtungen vereinbar sei. Die Erhebung von Studiengebühren könne eine unüberwindliche soziale Barriere darstellen. Die Studiengebührenregelungen berührten jedenfalls, soweit sie ein Studium nur noch gegen Gebührenzahlung zuließen, den Schutzbereich des Freiheitsgrundrechts aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG. Sie seien mit Berufsausübungsregelungen vergleichbar. Es sei zweifelhaft, ob die Erhebung von Studiengebühren geeignet sei, die vom Gesetzgeber verfolgten Zwecke zu erreichen. Zweck der Erhebung von Studiengebühren sei, Studierende mit finanzieller Nachfragemacht auszustatten. Die Studierenden hätten es aber nicht in der Hand, den Studienort frei zu wählen und Dienstleistungen in Hochschulen nachzufragen, die ihnen besonders attraktiv erschienen. Das Land Nordrhein-Westfalen habe nämlich den Hochschulzugang inzwischen durch einen flächendeckenden Numerus clausus eingeschränkt. Die Erhebung von Studienbeiträgen verstoße gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot, soweit sie solche Studierende treffe, die bereits für ein Studium in Nordrhein-Westfalen eingeschrieben gewesen seien. Die Grenzen der Zulässigkeit einer „unechten Rückwirkung" seien überschritten. Der Einführung von allgemeinen Studiengebühren stehe ein besonderes Vertrauensschutzinteresse der eingeschriebenen Studierenden entgegen. Der Gesetzgeber habe den Studierenden durch das nunmehr aufgehobene StKFG in Aussicht gestellt, dass sie ihr Studium in Nordrhein-Westfalen ohne Gebühren erfolgreich abschließen könnten, wenn sie einen bestimmten Zeitrahmen nicht überschritten. Dies hätten Studierende auch zum Anlass für Vermögensdispositionen genommen, indem sie etwa ihr Studium in Nordrhein-Westfalen aufgenommen hätten. Die Einrichtung eines Studienkontos nach dem StKFK sei nur solchen Studierenden in Aussicht gestellt worden, die ihr Studium in Nordrhein-Westfalen begonnen oder die sich bis zu dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss in Nordrhein-Westfalen eingeschrieben hätten. Der Landesgesetzgeber habe im Übrigen das Bestehen eines besonderen Vertrauensschutzinteresses der bereits eingeschriebenen Studierenden indirekt eingestanden, indem er nach § 5 StKFG gewährte Bonusguthaben nicht aufgehoben, sondern gemäß § 3 StKFG-AufhG in Befreiungen nach § 8 Abs. 3 StBAG NRW überführt habe. Dem Vertrauensschutzinteresse werde auch nicht durch hinreichende Übergangsregelungen Rechnung getragen. Studierende, die in Nordrhein-Westfalen ihr Studium nahezu beendet hätten, müssten gleichwohl mit der Heranziehung zu Gebühren rechnen. Schließlich verletze die Erhebung von Studiengebühren den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Delegation der Gebührenerhebung an die Hochschulen bedeute, dass das Land für Studiengänge, je nachdem, welche Hochschule sie anbiete, Studiengebühren erhebe oder nicht. 6 Die Klägerin beantragt, 7 den Bescheid des Beklagten vom 1. Dezember 2006 über die Erhebung eines Studienbeitrags und den Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2006 aufzuheben. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes Nordrhein-Westfalen werde durch die Pflicht zu länderfreundlichem Verhalten nicht dahin eingeschränkt, dass von der Einführung von Studienbeiträgen abzusehen sei. Die anderen Bundesländer hätten legale Möglichkeiten, das Bewerberverhalten zu regulieren. Außerdem sei es ihnen unbenommen, die eigene Situation durch Einführung eines Studienbeitrags- und Abgabensystems an die anderer Bundesländer anzupassen. Soweit ein Zielkonflikt mit den Regelungen des BAföG angenommen werde, sei es Angelegenheit des Bundesgesetzgebers, die Bestimmungen des BAföG so zu fassen, dass Zielkonflikte mit der Ländergesetzgebung vermieden würden. Art. 13 Abs. 2 Buchstabe c des Sozialpakts enthalte lediglich eine Absichtserklärung, durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts, jeder geeigneten Person eine Hochschulausbildung zu ermöglichen, aber keine verbindliche Verpflichtung, den Hochschulunterricht allmählich unentgeltlich anzubieten. Es sei zulässig, die Studierenden im Rahmen ihrer Möglichkeiten angemessen an der Finanzierung des Hochschulunterrichts zu beteiligen. Die Beteiligung der Studierenden an den Gesamtkosten des Hochschulunterrichts sei relativ gering. Die Wiedereinführung von allgemeinen Studiengebühren sei mit dem Zweck des Art. 13 Abs. 2 Buchstabe c Sozialpakt vereinbar, weil der Gesetzgeber durch die Regelungen über einen gesetzlichen Anspruch auf Studienbeitragsdarlehen, über Freistellungen von der Verpflichtung zur Rückzahlung und über die Begrenzung der Darlehenslasten sichergestellt habe, dass die Beitragspflicht keine vom Studium abschreckende Wirkung auf Studienbewerber aus einkommensschwachen Bevölkerungsschichten habe. Aufgrund der von der Klägerin angeführten statistischen Daten des LDS NRW könne nicht der Schluss gezogen werden, dass der Rückgang der Studienanfänger auf die Einführung von Studienbeiträgen zurückzuführen sei. Ein Grund für den Rückgang könne auch sein, dass viele junge Leute nach ihrem Schulabschluss - insbesondere im Hinblick auf eine anziehende Konjunktur und einen Bedarf der Wirtschaft an Fachkräften - eher oder zunächst zu einer Berufsausbildung neigten. Die Gesamtzahl der eingeschriebenen Studierenden sei an der Fachhochschule N. im SS 2007 im Vergleich zum WS 2006/2007 gesunken. Zum einem bemühten sich Studierende wegen der Einführung der Studienbeiträge um einen zügigen Studienabschluss. Zum anderen ließen sich Studierende exmatrikulieren, welche ihr Studium nicht mehr ernsthaft betrieben. Für das WS 2007/2008 werde an den nordrhein-westfälischen Hochschulen eine Rekordzahl der Studienanfänger erwartet. Ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG liege ebenfalls nicht vor. Die Einführung der Studienbeiträge hindere nicht die Aufnahme des Studiums, sofern der Bewerber sämtliche sonstigen Zulassungs- und Einschreibungsvoraussetzungen erfülle. Der Bürger könne vom Staat nur das kostenfrei verlangen, was unter Berücksichtigung des Gesamtleistungsvermögens und der Haushaltslage des Staates diesem zugemutet werden könne. Das StBAG NRW verstoße auch nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot. Es liege eine „unechte Rückwirkung" vor, die jedoch verfassungsrechtlich zulässig sei. Die Klägerin habe nicht darauf vertrauen können, dass ihr Studium bis zum Abschluss kosten- und beitragsfrei bleibe. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten ergänzend Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 13 Die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Erhebung des Studienbeitrags durch den Bescheid des Beklagten vom 1. Dezember 2006 in der Gestalt des zugehörigen Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der Beitragserhebung sind die §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 der Beitragssatzung. Danach wird an der Fachhochschule N. für das Studium der (übrigen) Studierenden, die in einem Studiengang eingeschrieben sind, für das SS 2007 ein Studienbeitrag in Höhe von 300,00 EUR erhoben. Diese Anforderungen sind im Fall der Klägerin erfüllt. 14 Die Beitragssatzung ist auch nicht rechtsunwirksam. 15 Die Beitragssatzung ist formell rechtmäßig zustande gekommen. Gründe, welche dies in Frage stellen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen und sind auch nicht sonst ersichtlich. 16 Die Beitragssatzung hat ihre gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in § 2 Abs. 1 StBAG NRW. Gemäß Satz 1 dieser Bestimmung werden die Hochschulen ermächtigt, durch Beitragssatzung für das Studium von Studierenden, die in einem Studiengang eingeschrieben oder die nach § 71 Abs. 2 Hochschulgesetz (ab dem 1. Januar 2007: § 52 Abs. 2 Hochschulgesetz oder § 71 Abs. 2 Hochschulgesetz 2005) für das Studium eines weiteren Studienganges zugelassen sind, für jedes Semester ihrer Einschreibung oder Zulassung einen Studienbeitrag in Höhe von bis zu 500 Euro zu erheben; nach Satz 2 müssen sich die Hochschulen bei der Festsetzung der Höhe des Studienbeitrags insbesondere an den Zielen orientieren, mit Studienbeiträgen zu einem effizienten und hochwertigen Studium, zur Profilbildung der Hochschule und zum Wettbewerb unter den Hochschulen beizutragen. Die Fachhochschule N. hat, soweit dies für die Erhebung des in Rede stehenden Studienbeitrags erheblich ist, durch den Erlass der Beitragssatzung diese Anforderungen der gesetzlichen Ermächtigung eingehalten. Das StBAG NRW ist insoweit seinerseits rechtswirksam. 17 Die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes für die Einführung von Studienbeiträgen ist nach § 70 Abs. 1 GG gegeben. Das Land hat das Recht der Gesetzgebung, weil das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse für solche Hochschulabgaben verleiht. Der im StBAG NRW vorgesehene Studienbeitrag ist eine Vorzugslast und keine - finanzverfassungsrechtlich besonderen Zulässigkeitsanforderungen unterworfene - Sonderabgabe. Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bereits mit seinem Urteil vom 9. Oktober 2007 - 15 A 1596/07 - entschieden. Die Kammer verweist insoweit auf die Entscheidungsgründe des Urteils, das den Beteiligten bekannt und in den Rechtsprechungsdatenbanken Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland (juris) und NRW-Entscheidungen (NRWE) veröffentlicht ist. 18 Siehe OVG NRW, Urteil vom 9. Oktober 2007 - 15 A 1596/07 -, Seite 9 f. und 27 f. = juris, Rn. 24 bis 28 und 110 bis 117. 19 Das Land Nordrhein-Westfalen hat mit der Einführung des Studienbeitrags auch nicht gegen den ungeschriebenen bundesverfassungsrechtlichen Grundsatz des bundestreuen Verhaltens (Grundsatz der Bundestreue) verstoßen. Der Grundsatz der Bundestreue verpflichtet im Kern jedes Land, bei der Inanspruchnahme seiner Rechte die gebotene Rücksicht auf die Interessen anderer Länder und des Bundes zu nehmen und nicht auf die Durchsetzung rechtlich eingeräumter Positionen zu dringen, wenn dadurch elementare Interessen des Bundes oder eines anderen Landes schwerwiegend beeinträchtigt würden. Macht der Landesgesetzgeber von einer ihm nach Art. 70 ff. GG zustehenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch, liegt ein Verstoß gegen die Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten allerdings nur vor, wenn das Land seine Freiheit offenbar missbraucht hat. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. April 2000 - 2 S 1860/99 -, DVBl. 2000, 1782 (1784). 20 Das ist hier nicht der Fall. Die Erhebung von Studienbeiträgen für ein Studium an einer Hochschule in Nordrhein-Westfalen greift nicht in verfassungsrechtlich verbürgte Rechtspositionen derjenigen Bundesländer ein, in denen ein Studium der Hochschule nach wie vor entgeltfrei möglich ist. Der Gesetzgeber in Nordrhein- Westfalen verfolgt mit der Erhebung der Studienbeiträge insbesondere nicht das Ziel, Studierwillige oder Studierende zu einem Hochschulstudium außerhalb Nordrhein- Westfalens zu veranlassen. Die Interessen der Länder, die sich bisher gegen die Einführung von Studiengebühren oder -beiträgen entschieden haben, bleiben dadurch gewahrt, dass sie ihre Hochschulen - wie bislang auch - immer nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten bereitstellen müssen und nicht verpflichtet sind, entsprechend einer höheren Nachfrage auch neue Kapazitäten zu schaffen. Die Erhebung der Studienbeiträge wird in sozialer Hinsicht in Nordrhein-Westfalen in ausreichendem Maße durch den Anspruch auf Gewährung eines Studienbeitragsdarlehens mit einkommensabhängiger, nachgelagerter Rückzahlungsverpflichtung und Begrenzung der Darlehenslast begleitet, und die Höhe der Studienbeiträge von bis zu 500 Euro ist im Vergleich zu den sonstigen wirtschaftlichen Faktoren einer Studienortwahl wie den allgemeinen Lebenshaltungskosten oder aber die Nähe zum Heimatwohnort nur von geringerem Gewicht. Sofern es dennoch zu Wanderbewegungen von Studierenden kommen sollte, wäre dies vor dem Hintergrund des föderalen Systems der Bundesrepublik Deutschland und der den Bundesländern grundsätzlich gewährten Kompetenz zur Regelung der Hochschulangelegenheiten gerechtfertigt. 21 Siehe VG Freiburg, Urteil vom 20. Juni 2007 - 1 K 2324/06 - , juris und Rechtsprechungsdatenbank Landesrechtsprechung Baden-Württemberg, jeweils Rn. 40, zur insoweit vergleichbaren Situation in Baden-Württemberg. 22 Auch wenn die Regelungen des StBAG NRW nicht mit den Zielen abgestimmt wären, die der Bundesgesetzgeber mit der Hilfe zum Studienabschluss nach § 15 Abs. 3a BAföG verfolgt, verletzt der Landesgesetzgeber ebenfalls nicht den Grundsatz des bundestreuen Verhaltens. Der Bund ist jedenfalls mit der Errichtung eines Ausbildungsförderungssystems seinerseits nicht in der Erwartung geschützt, dass die Länder die Hochschulen stets unentgeltlich zur Verfügung stellen. 23 Vgl. VG Freiburg, Urteil vom 20. Juni 2007 - 1 K 2324/06 -, juris und Landesrechtsprechung Baden-Württemberg, jeweils Rn. 43. 24 Art. 13 Abs. 2 Buchstabe c des Sozialpakts und das Vertragsgesetz vom 23. November 1973 (BGBl. II S. 1569), mit dem der Bund dem Pakt zugestimmt hat, stehen dem StBAG NRW als Ermächtigungsgrundlage für die Beitragssatzung nicht entgegen. Die Vertragsstaaten erkennen in Art. 13 Abs. 2 Buchstabe c des Sozialpakts an, dass im Hinblick auf die volle Verwirklichung des in Abs. 1 der Vorschrift genannten Rechts auf Bildung "der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss". Diese Vertragsbestimmung enthält im Hinblick auf die Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts keine verbindliche innerstaatlich unmittelbar anwendbare Rechtsnorm. Völkervertragsrecht vermag das innerstaatliche Recht allein durch entsprechende parlamentarische Beschlussfassung zu gestalten, nämlich bundesrechtlich durch ein Vertragsgesetz nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG. Innerstaatlich als Recht angewandt werden können völkerrechtliche Vertragsbestimmungen kraft des Vertragsgesetzes nur dann, wenn sie über die bloße Begründung völkervertragsrechtlicher Rechte und Pflichten für die vertragsschließenden Völkerrechtssubjekte hinaus alle Eigenschaften besitzen, welche ein Gesetz nach innerstaatlichem Recht haben muss, um berechtigen oder verpflichten zu können. Den Anforderungen für eine unmittelbar anwendbare Rechtsnorm, die für ein bundesrechtliches Verbot der Erhebung von Studienbeiträgen durch die Länder zu erfüllen wären, genügt der Sozialpakt jedoch nicht. Es ist ausgeschlossen, die Vertragsvereinbarungen als unmittelbar innerstaatliches Recht anzuwenden. Es fehlt eine hinreichende rechtsstaatliche Bestimmtheit für den innerstaatlichen Vollzug des völkerrechtlichen Vertrages. Unabhängig von der fehlenden rechstaatlichen Bestimmtheit ist unter anderem Art. 13 Abs. 2 Buchstabe c des Sozialpakts aber auch deshalb nicht unmittelbar als innerstaatliches Recht anwendbar, weil der Vertragsgesetzgeber dem Vertrag diese Wirkung nicht beimessen, sondern es bei der alleinigen Statuierung völkervertragsrechtlicher Pflichten belassen wollte. Die Durchsetzung der sich aus dem Vertrag ergebenden völkerrechtlichen Pflichten ist dem Berichtssystem des Teils IV des Sozialpaktes und gegebenenfalls dem allgemeinen völkerrechtlichen Instrumentarium der Reaktion auf völkerrechtswidriges Verhalten eines Völkerrechtssubjekts (bis hin zur Repressalie) vorbehalten. Das allgemeine völkerrechtliche Instrumentarium sieht keine Konfliktlösung durch richterliche Entscheidung, sondern durch Rechtswahrung seitens der Völkerrechtssubjekte selbst vor. Daher hat die Bundesregierung in der Denkschrift zum Vertrag zu Recht die unmittelbare innerstaatliche Anwendbarkeit des Sozialpaktes verneint. Dies alles wird in dem bereits erwähnten Urteil des Oberverwaltungsgerichts im Einzelnen begründet. Hierauf nimmt die Kammer, die dieser Rechtsprechung des zuständigen Obergerichts folgt, Bezug. 25 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Oktober 2007 - 15 A 1596/07 -, Seite 10 bis 19 = juris, Rn. 29 bis 82. 26 Unabhängig davon wäre aber selbst dann kein Verstoß des StBAG NRW gegen höherrangiges Recht festzustellen, wenn man eine innerstaatliche Anwendbarkeit des Sozialpakts unterstellen wollte. Dann wären nach Auffassung des erkennenden Gerichts jedenfalls keine strengeren Anforderungen an die Erfüllung der Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 2 Buchstabe c des Sozialpakts zu stellen, als sie das Verwaltungsgerichts Minden in seinem Urteil vom 26. März 2006 (veröffentlicht in den Rechtsprechungsdatenbanken juris und NRWE und in DÖV 2007, 617 ff.) aufgestellt hat. Danach ist Art. 13 Abs. 2 Buchstabe c des Sozialpakts im Wege der teleologischen Reduktion einschränkend dahin auszulegen, dass die Erhebung eines Entgelts für den Hochschulunterricht zulässig ist, wenn gewährleistet ist, dass jeder nach seinen Fähigkeiten unabhängig von seiner sozialen Herkunft und seinen finanziellen Möglichkeiten einen chancengleichen Zugang zur Hochschulbildung hat. Der Landesgesetzgeber hat sich mit der Einführung des Studienbeitragsmodells innerhalb des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums gehalten und von der ihm zustehenden Einschätzungsprärogative in rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht. Er hat mit dem von ihm entwickelten Regelungsmodell gerade sicherstellen wollen, dass Studienbeiträge nicht sozial abschreckend wirken. Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass die Studienbeiträge nicht sozial abschreckend wirken, ist auch vor dem Hintergrund vorhandener nationaler und internationaler Erkenntnisse nicht offensichtlich fehlerhaft. Erst in künftigen Erhebungen wird sich zeigen, ob die Regelungen über einen gesetzlichen Anspruch auf Studienbeitragsdarlehen, über Freistellungen von der Verpflichtung zur Rückzahlung und über die Begrenzung der Darlehenslasten den chancengleichen Hochschulzugang für alle Studierenden unabhängig von ihrer sozialen Herkunft und ihren finanziellen Möglichkeiten ausreichend sicherstellen. 27 Vgl. hierzu im Einzelnen VG Minden, Urteil vom 26. März 2007 - 9 K 3614/06 -, juris, Rn. 151 ff.. 28 Die von der Klägerin angeführten Daten aus der Pressemitteilung des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen vom 4. Juni 2007, dass bezogen auf das WS 2006/2007 die Zahl der Studienanfängerinnen und - anfänger binnen Jahresfrist um 6,5 Prozent zurückgingen, obwohl die Zahl derjenigen, die in Nordrhein-Westfalen eine Hochschulzugangsberechtigung erwarben, im Jahre 2006 um 4,9 Prozent höher war als ein Jahr zuvor, rechtfertigen noch nicht den Schluss, dass informierten, durchschnittlichen Studierenden mit niedrigem oder fehlendem Einkommen durch die Studienbeiträge von der Aufnahme eines Studiums abgehalten werden. Der Rückgang der Zahl der Studienanfänger kann etwa darauf zurückzuführen sein, dass die Studienanfänger über die konkreten Darlehensbedingungen noch unzureichend informiert waren oder anfänglich auf die Einführung von Studienbeiträgen übervorsichtig reagiert haben. Nach aktuellen Pressemeldungen aus dem zuständigen Ministerium wird jedenfalls zum WS 2007/2008 eine Rekordzahl der Studienanfänger von 68.000 erwartet; allerdings sinke die Gesamtzahl der Studierenden in Nordrhein-Westfalen um ein Prozent auf 463.590 Studierende (Westfälische Nachrichten vom 16. Oktober 2007 und Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie, Presseinformation vom 15.Oktober 2007, http://www.innovation.nrw.de/presse/Pressemitteilungen/2007/pm_2007 _10 _15 1 pdf.pdf). 29 Die Ermächtigung der Hochschulen durch das StBAG NRW zur Erhebung von Studienbeiträgen verstößt ferner nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht in dem schon zitierten Urteil vom 9. Oktober 2007 - 15 A 1596/07 - (Seite 21 ff. = juris, Rn. 82 bis 107) Folgendes ausgeführt: 30 „Diese Vorschrift gewährleistet das Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Inanspruchnahme dieses Rechts hängt von tatsächlichen Voraussetzungen ab, deren Fehlen das Recht wertlos machen kann. Schafft der Staat mit öffentlichen Mitteln Ausbildungseinrichtungen, so muss er auch den freien und gleichen Zugang zu ihnen gewährleisten. Deshalb ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgrundsatz für jeden Bürger, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl. 31 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393, 610/85 -, BVerfGE 85, 36 (53 f.). 32 Die Verpflichtung zur Beitragszahlung knüpft an die Ausübung dieses Rechts auf Hochschulzulassung an und weist damit den nötigen engen Zusammenhang mit der grundrechtlich geschützten Tätigkeit auf. Die Beitragserhebung hat auch eine objektiv berufsregelnde Tendenz und stellt nicht nur eine berufsneutrale allgemeine Abgabe dar. 33 Vgl. zu diesen Erfordernissen BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2004 - 1 BvR 1298/94 u.a. -, BVerfGE 111, 191 (213 f.); 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 -, VR 2006, 287. 34 Die berufsregelnde Tendenz ergibt sich aus dem Zweck der Beitragserhebung, mit der das Verhältnis von Studenten und Hochschullehrern dadurch verändert werden soll, dass einerseits die Hochschulen einen Anreiz erhalten sollen, die Lehre stärker an den studentischen Wünschen und Bedürfnissen zu orientieren, und andererseits durch Stärkung des Kostenbewusstseins der Studenten diese zu zielstrebigem Studium anzuhalten. 35 Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung - LT-Drucks. 14/725, S. 1. 36 Die Beitragserhebung stellt sich als Berufsausübungsregelung dar. Die für die Zulässigkeit von Regelungen der Berufswahl geltenden Maßstäbe sind entgegen der Auffassung der Klägerin nicht einschlägig. Die Beitragsregelung könnte allenfalls dann eine Beschränkung der Freiheit der Wahl der Ausbildungsstätte darstellen, wenn die Abgabe ihrer objektiven Gestaltung und Höhe nach es nur Vermögenden ermöglichte, die Wahl frei zu treffen. 37 Vgl. zum Umschlagen einer Steuernorm in eine Berufswahlnorm BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/77 -, BVerfGE 31, 8 (29). 38 Eine unüberwindliche soziale Barriere darf durch Studienabgaben nicht errichtet werden. Es muss ein entweder für jedermann tragbares oder aber ein um ein finanzielles Ausbildungsförderungssystem ergänztes Ausbildungsangebot vorhanden sein, dass allen dazu Befähigten ein Studium ermöglicht und eine Sonderung der Studierenden nach dem Besitzverhältnis der Eltern verhindert. 39 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 -, BVerwGE 115, 32 (37); Urteil vom 23. Oktober 1996 - 6 C 1.94 -, BVerwGE 102, 142 (147). 40 Eine solche unüberwindliche Hürde wird nicht errichtet. Die Ausgestaltung der Studienbeitragspflicht in Verbindung mit den Regelungen über ein Studienbeitragsdarlehen verhindern dies. Die soziale Sicherung stellt sich wie folgt dar: Obwohl die Nichtzahlung des Studienbeitrags zur Versagung der Immatrikulation (§ 50 Abs. 2 Buchst. d des Hochschulgesetzes - HG -) oder zur Exmatrikulation (§ 51 Abs. 3 Buchst. c HG) führen können, ist kein Student gezwungen, die Beitragszahlungen aus seinem Vermögen oder Einkommen - so vorhanden - oder dem der Eltern aufzubringen. Gemäß § 12 Abs. 1 und 2 StBAG haben nämlich alle studienbeitragspflichtigen Studenten mit ausreichendem Inlandsbezug (§ 8 Abs. 1 und 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG -) einen Anspruch auf Studienbeitragsdarlehen, mit denen die Entrichtung der Studienbeiträge sicher gestellt werden kann. Für den Darlehensanspruch kommt es nicht auf die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Studenten oder seiner Eltern an. 41 Vgl. auch die amtliche Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, LT-Drucks. 14/725, S. 45, zur Bonitätsprüfung. 42 Das Darlehen kann zwar nicht beliebig lange beansprucht werden, sondern nur für die Regelstudienzeit zuzüglich vier Semestern, bei einem konsekutiven Masterstudiengang zuzüglich zwei Semestern. Damit entfällt der Darlehensanspruch für diejenige Gruppe, für die in der Vergangenheit bereits eine Langzeitstudiengebühr eingeführt worden war und gegen die Bedenken aus höherrangigem Recht nicht bestehen. 43 Vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 -, VR 2006, 287; BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - 6 B 33.06 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 163; Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 -, BVerwGE 115, 32. 44 Die Belastungen aus dem Darlehen einschließlich der Zinsen sind begrenzt. Gemäß § 15 Abs. 1 und 2 StBAG beträgt der Höchstbetrag 1000,-- Euro je Semester und insgesamt 10.000,-- Euro. Dabei ist diese Deckelung deshalb sozial besonders wirksam, weil in die Höchstbeträge Rückzahlungsverpflichtungen aus darlehensweise gewährter Ausbildungsförderung (§ 17 Abs. 2 BAföG) eingerechnet werden. Das bedeutet, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung des Studienbeitragsdarlehens umso geringer wird, je höher die Belastung aus der Verpflichtung zur Rückzahlung der Ausbildungsförderung ist. Dies führt nach der von der Beklagten vorgelegten Berechnung dazu, dass derjenige, der 57 % oder mehr des BAföG-Höchstsatzes über zehn Semester bezogen hat, hinsichtlich des gewährten Studienbeitragsdarlehens nichts zurückzahlen muss. Diejenigen, für die also ausweislich der gewährten Ausbildungsförderung die sozialen Barrieren besonders hoch sind, werden durch Studienbeiträge gar nicht belastet. Außerdem beginnt die Rückzahlungsverpflichtung erst zwei Jahre nach erfolgreichem Abschluss des Studiums, wobei die Mindestmonatsrate mit 50,-- Euro in zumutbarer Höhe angesetzt ist. 45 Schließlich werden die durch Studienbeiträge errichteten sozialen Barrieren weiter eingeebnet durch die Möglichkeiten der Befreiung von der Beitragspflicht, insbesondere bei der Pflege und Erziehung minderjähriger Kinder und bei studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder schweren Erkrankung (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 und 4 StBAG) sowie durch die generelle, wenngleich auf wirkliche Notfälle beschränkte Härtefallregelung des § 8 Abs. 2 StBAG. 46 Durch dieses darlehensgestütze Studienbeitragssystem wird sichergestellt, dass kein Hochschulzugangsberechtigter alleine wegen der finanziellen Belastung durch Studienbeiträge davon abgehalten wird, ein von ihm gewünschtes Studium aufzunehmen. (...) 47 Schließlich verfangen auch die Überlegungen der Klägerin nicht, wenn sie auf die Möglichkeit späterer Verschärfungen des Studienbeitragssystems und die sich daraus ergebenden Abschreckungswirkungen verweist. Gegenstand der Prüfung ist alleine, ob das gegenwärtige System des Studienbeitragsrechts verfassungsrechtlich zulässig ist, nicht aber, ob dies auch für mögliche andere Systeme zutrifft. (...). 48 Erweist sich somit die Studienbeitragsregelung nicht als Regelung der Berufswahl, so hat sie sich an den Rechtfertigungsmaßstäben einer Berufsausübungsregelung zu messen. Danach ist eine die Berufsausübung einschränkende Regelung verfassungsgemäß, wenn sie durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. 49 Vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 -, BVerfGE 111, 10 (32). 50 Das ist der Fall. Das finanzpolitisch motivierte Kostenersatzinteresse im Rahmen einer besseren Lehrausstattung der Hochschulen ist grundsätzlich ein legitimer Abgabenerhebungszweck. Der Staat ist nicht gehalten, Leistungen für den begünstigten Personenkreis (hier: Bereithaltung von universitären Ausbildungsstätten für Studenten) kostenlos und damit im Ergebnis auf Kosten der diese Leistungen überwiegend nicht in Anspruch nehmenden Steuerzahler zur Verfügung zu stellen. Vielmehr ist es legitim, den durch die Leistung Bevorteilten als Gegenleistung Vorzugslasten wie die hier in Rede stehenden Studienbeiträge aufzuerlegen. 51 Vgl. dazu, dass grundrechtlich ein Anspruch auf ein kostenloses Studium nicht besteht, BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 -, BVerwGE 115, 32 (36); Urteil vom 23. Oktober 1996 - 6 C 1.94 -, BVerwGE 102, 142 (147). Neben der Einnahmebeschaffung werden mit den Studienbeiträgen auch legitime verhaltenslenkende Zwecke verfolgt, nämlich einerseits die stärkere Förderung der Lehre und der Studienbedingungen auf Seiten der Hochschulen und ein kostenbewussteres, zielstrebigeres Studienverhalten auf Seiten der Studenten. 52 Die Studienbeitragsregelung ist verhältnismäßig. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist sie geeignet, die gesetzlichen Ziele zu erreichen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob jedes Begründungselement stichhaltig ist, etwa ob Studenten "Nachfragemacht" haben können. Maßgeblich sind vielmehr die gesetzlichen Ziele der Einnahmebeschaffung und der doppelten Verhaltenssteuerung (der Hochschulen in Bezug auf die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen, der Studenten in Bezug auf ihr Studienverhalten). Danach ist die Regelung geeignet: Für die Verbesserung der Einnahmesituation gilt dies offensichtlich; die Lehre und die Studienbedingungen profitieren von den Studienbeiträgen durch die Zweckbindung ihrer Verwendung nach § 2 Abs. 2 StBAG. Schließlich liegt auch auf der Hand, dass ein mit Kosten verbundenes Studium höhere Anreize zu zielstrebigerem und rascherem Studienverhalten gibt als ein kostenfreies Studium. Infolge der oben dargestellten Darlehensregelungen stellt sich die Beitragsbelastung auch als zumutbar dar." 53 Die erkennende Kammer schließt sich diesen Ausführungen an. Sie fügt ergänzend hinzu, dass der Gesetzgeber auch die Erforderlichkeit der Studienbeitragsregelung zur Erreichung der verfolgten Gesetzeszwecke bejahen durfte. Namentlich ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Bestimmungen des bisherigen Rechts des StKFG über die Langzeitzeitstudiengebühren als kein gleich wirksames Mittel angesehen hat, um die Ziele einer Beschaffung zusätzlicher Einnahmen für eine bessere Lehrausstattung und einer weitergehenden Verhaltenssteuerung erreichen zu können. 54 Die Studienbeitragsregelung ist auch nicht deshalb unzumutbar, weil damit für die im Zeitpunkt der Verkündung (29. März 2006) oder des Inkrafttretens (1. April 2006) des StBAG NRW bereits an einer Hochschule in Nordrhein-Westfalen eingeschriebenen Studierenden eine unzulässige Rückwirkung verbunden wäre. Die Zulässigkeit der Einführung von Studienbeiträgen nach Maßgabe des StBAG NRW ist allenfalls nach den für eine „unechte Rückwirkung" geltenden Grundsätzen zu beurteilen. Eine echte Rückwirkung liegt nicht vor, weil das StBAG NRW nicht nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift, sondern die Möglichkeit der Beitragserhebung erst für einen nach der Verkündung des Gesetzes liegenden Zeitraum vorsieht, und zwar für die nicht erstmals an einer Hochschule eingeschriebenen Studierenden frühestens zum SS 2007 (vgl. § 21 StBAG NRW). Die für eine „unechte Rückwirkung" bestehenden verfassungsrechtlichen Schranken aus den rechtsstaatlichen (Art. 20 Abs. 3, 28 Abs. 1 Satz 1 GG) Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit sind eingehalten. Eine unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich in der Regel zulässig, es sei denn, der Betroffene durfte auf den Fortbestand der bisherigen Regelung vertrauen und dieses Vertrauen ist schutzwürdiger als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen. Um die Grenzen der Zumutbarkeit zu wahren, muss der Gesetzgeber gegebenenfalls geeignete Übergangsregelungen vorsehen, wobei ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht. 55 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 -, juris, Rn. 39. 56 Die verfassungsrechtlichen Schranken sind erst überschritten, wenn der Einzelne sein Vertrauen auf den Fortbestand der bestehenden Rechtslage durch konkrete Grundrechtsbetätigung ins Werk gesetzt hat und die Enttäuschung dieses Vertrauens schwerer wiegt als die Interessen der Allgemeinheit an der Veränderung der rechtlichen Rahmenbedingungen. 57 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. November 2006 - 15 A 2407/05 -, Seite 20 f. = NWVBl 2007, 111 (114). 58 Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Das Vertrauen von Studierenden darauf, ihr bereits begonnenes Studium ohne Beitragsbelastung abschließen zu können, wiegt nicht schwerer, als das Interesse des Gesetzgebers daran, mit der Studienbeitragsregelung gerade auch die hohe Zahl der im Zeitpunkt der Verkündung und des Inkrafttretens des Gesetzes bereits immatrikulierten Studierenden zu erfassen; im WS 2005/2006 waren an den nordrhein-westfälischen Hochschulen 470.300 Studierende eingeschrieben, 59 vgl. Pressemitteilung des Landesamtes für Datenverarbei- tung und Statistik Nordrhein-Westfalen vom 10. Juli 2006, http://www.lds.nrw.de/presse/pressemitteilungen/2006/pres_07 7_06.html. 60 Der Gesetzgeber hatte ein legitimes Interesse daran, die gesetzlichen Ziele der Einnahmebeschaffung und der doppelten Verhaltenssteuerung (der Hochschulen in Bezug auf eine stärkere Förderung der Lehre und der Studienbedingungen und der Studierenden in Bezug auf ein kostenbewussteres, zielstrebigeres Studienverhalten) möglichst bald zur Geltung zu bringen. Dementsprechend hat die Landesregierung in der Begründung zum Gesetzentwurf vom 25. November 2005 unter anderem ausgeführt: 61 „Mit dem Studienbeitragsmodell wird u. a. das Ziel verfolgt, vor dem Hintergrund einer angespannten gesamtwirtschaftlichen Situation und angesichts einer desaströsen Lage der öffentlichen Haushalte möglichst kurzfristig durch Kostenreduzierung sowie eine konzentriertere Nutzung der vorhandenen Ausbildungsangebote der Hochschulen auf die begrenzten Ausbildungskapazitäten und die finanziellen Belastungen der Hochschulen zu reagieren. ... Zudem besteht ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit daran, Maßnahmen zur Reduzierung der Hochschulkosten und zur Optimierung der Nutzung der vorhandenen Mittel und Ausbildungskapazitäten und die mit diesem Gesetz verfolgten verhaltenslenkenden und anreizenden Wirkungen möglichst bald zur Geltung zu bringen. Es kann daher auch im Interesse der allgemeinen Finanzierungsgerechtigkeit nicht erwartet werden, dass die derzeit Studierenden davon ausgenommen werden, ihren Beitrag zur Finanzierung der Hochschullehre zu leisten." Vgl. LT-Drucks. 14/725, Seite 55. 62 Die Bestandsinteressen der bereits immatrikulierten Studierenden überwiegen diese Veränderungsgründe nicht. Studierende, die bereits bei Verkündung oder Inkrafttreten des StBAG NRW ein Studium aufgenommen hatten, können sich zwar unter anderem auf § 1 StKFG berufen, der ausdrücklich besagte, dass für ein Studium bis zum ersten berufsqualifizierten Abschluss und für ein Studium in einem konsekutiven Studiengang Studiengebühren nicht erhoben werden. Ihnen wurden außerdem Kontoauszüge gemäß § 1 RVO-StKFG NRW erteilt. Mit Blick auf diese alte Gesetzeslage und die erteilten Studienkontenauszüge war die Erwartung "Altstudierender", ihr begonnenes Studium zumindest im Rahmen des ihnen auf der Grundlage des StKFG gewährten Studienguthabens gebührenfrei zu Ende studieren zu können, im Kern nicht unberechtigt. Allerdings geht der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz, wenn die beeinträchtigte Erwartung - wie beim studiengebührenfreien Studium nach dem bisher geltenden StKFG - auf staatlicher Gewährung beruht, nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Das Vertrauensschutzinteresse der Studierenden verliert an Gewicht, weil das Studienbeitragsmodell sozialverträglich ausgestaltet ist und das StBAG NRW eine Übergangsfrist vorsieht. Studierende, die nicht ohnehin nach dem bisherigen Recht studiengebührenpflichtig waren oder geworden wären, müssen den Studienbeitrag nicht schon während des Studiums aus eigenem Einkommen oder Vermögen aufbringen. Sie haben die Möglichkeit, ein Darlehen aufzunehmen mit einer einkommensabhängigen Rückzahlungsverpflichtung, die erst zwei Jahre nach erfolgreichem Abschluss des Studiums beginnt. Außerdem trifft die "Altstudierenden" die Beitragspflicht nicht unmittelbar mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. April 2006. Der Gesetzgeber hat eine Übergangsfrist von jedenfalls einem Jahr angeordnet. Denn nach § 21 Abs. 1 StBAG NRW kann die Beitragssatzung eine Verpflichtung zur Entrichtung von Studienbeiträgen für die nicht erstmals an einer Hochschule eingeschriebenen Studierenden frühestens zum SS 2007 vorsehen. Im Übrigen wurde die Einführung von Studienbeiträgen schon früher politisch diskutiert. Die unionsgeführten Bundesländer verständigten sich schließlich nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 2005 - 2 BvF 1/03 - am 11. März 2005 auf Eckpunkte zur Einführung sozialverträglicher Studienbeiträge und mit dem Regierungswechsel nach den Landtagswahlen vom 22. Mai 2005 war auch in Nordrhein-Westfalen die Erhebung von Studienbeiträgen konkret abzusehen. 63 Die unterschiedliche Erhebung von Studienbeiträgen an verschiedenen Hochschulen verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Das Studienbeitragserhebungsrecht steht nach §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 StBAG NRW den Hochschulen zu, also Körperschaften des öffentlichen Rechts in Selbstverwaltung (§ 2 Abs. 1 und 2 Hochschulgesetz). Art. 3 Abs. 1 GG verlangt lediglich die Gleichbehandlung durch den nämlichen - zuständigen -, nicht aber auch die Gleichbehandlung durch mehrere, voneinander unabhängige Verwaltungsträger. 64 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Oktober 2007 - 15 A 1596/07 -, Seite 26 f. = juris, Rn. 108 f. 65 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, ob das StBAG NRW in Bezug auf bereits zum Zeitpunkt der Verkündung oder des Inkrafttretens des Gesetzes eingeschriebene Studierende mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist, ist bislang nicht obergerichtlich geklärt. Sie bedarf nach Auffassung der Kammer im Interesse der Rechtseinheit einer Klärung durch das Oberverwaltungsgericht des Landes.