Urteil
9 K 1154/07
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Terrassenüberdachung, die höher als 2 m ist und gebäudegleiche Wirkung hat, unterliegt den Abstandsvorschriften der BauO, kann aber innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche von der Abstandspflicht ausgenommen sein, wenn planungsrechtlich gesichert ist, dass auch auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut werden darf.
• Bei der Prüfung der Abstandspflichten ist auf die gebäudetypischen Wirkungen der Anlage abzustellen; Terrassenüberdachungen können gebäudegleiche Wirkungen entfalten und sind insoweit wie Gebäude zu beurteilen.
• Das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme nach § 34 BauGB kann nicht über die konkretisierenden Abstandsvorschriften hinaus zu einem weitergehenden Nachbarschutz führen, wenn die einschlägigen bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen eingehalten sind.
Entscheidungsgründe
Baugenehmigung für Terrassenüberdachung: Abstandspflicht entfällt bei planungsrechtlicher Anbausicherung • Eine Terrassenüberdachung, die höher als 2 m ist und gebäudegleiche Wirkung hat, unterliegt den Abstandsvorschriften der BauO, kann aber innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche von der Abstandspflicht ausgenommen sein, wenn planungsrechtlich gesichert ist, dass auch auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut werden darf. • Bei der Prüfung der Abstandspflichten ist auf die gebäudetypischen Wirkungen der Anlage abzustellen; Terrassenüberdachungen können gebäudegleiche Wirkungen entfalten und sind insoweit wie Gebäude zu beurteilen. • Das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme nach § 34 BauGB kann nicht über die konkretisierenden Abstandsvorschriften hinaus zu einem weitergehenden Nachbarschutz führen, wenn die einschlägigen bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen eingehalten sind. Der Kläger und der Beigeladene sind Nachbarn mit aneinandergrenzenden Einfamilienhausgrundstücken. Der Beigeladene erhielt ursprünglich in den 1990er Jahren Genehmigungen für eine Pergola und Terrassenüberdachung; eine nachträgliche Genehmigung von 2005 bestätigte die Überdachung. Der Kläger rügte Abweichungen von genehmigten Maßen, unzureichende Entwässerung und behauptete, die Konstruktion löse Abstandspflichten aus und erfülle nicht die Anforderungen an eine Gebäudeabschlusswand. Er erhob Untätigkeitsklage gegen die Behörde mit dem Ziel, die Baugenehmigung von 12. September 2005 aufzuheben. Die Behörde und das Gericht sehen das Vorhaben dagegen als in die nähere Umgebung eingefügt und die Entwässerung gesichert an. • Die Klage ist nach § 75 VwGO unzulässig/begründet? unbegründet; die angefochtene Baugenehmigung verletzt nicht die Rechte des Klägers (§ 113 Abs.1 VwGO). • Die Terrassenüberdachung hat gebäudegleiche Wirkung (§ 6 Abs.10 BauO NRW a.F./n.F.), weil sie höher als 2 m ist und durch Ausmaß und Konstruktion Wirkungen wie ein Gebäude entfaltet; deshalb sind die Absätze 1–9 des § 6 BauO NRW sinngemäß anzuwenden. • Eine Abstandfläche an der Grenze zum Kläger ist nach § 6 Abs.1 Satz 2 lit. b BauO NRW nicht erforderlich, weil die bauliche Situation planungsrechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird; vorhandene grenzständige Bebauung von hinreichendem Gewicht ersetzt eine formelle Anbausicherung. • Die planungsrechtliche Beurteilung richtet sich nach § 34 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO; die nähere Umgebung ist geprägt von Anbauten und Terrassenüberdachungen, sodass sich das Vorhaben in die Umgebung einfügt und keine weitergehende Rücksichtnahmepflicht besteht. • Das Vorhaben verletzt nicht die Anforderungen an Gebäudeabschlusswände (§ 31 BauO NRW), da diese Vorschrift nur für Gebäude gilt und die Überdachung überwiegend offen und ca. 3 m von der Grenze entfernt ist, sodass Brandschutz- und Verschattungsbelange nicht gegeben sind. • Entwässerungsfragen sind nicht Teil des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens, ggf. wasserrechtlich zu prüfen; die Behörde hat jedoch dargelegt, dass die Entwässerung gesichert ist. • Mängelrügen, wonach die Ausführung von der Genehmigung abweiche, konnten im Verfahren nicht berücksichtigt werden, weil nur der Regelungsgehalt der Baugenehmigung zu prüfen ist. Die Klage wird abgewiesen; die Baugenehmigung vom 12. September 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Terrassenüberdachung des Beigeladenen ist trotz gebäudegleicher Wirkung innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig, weil planungsrechtlich gesichert ist, dass auch ohne Grenzabstand gebaut werden darf. Weitergehende nachbarliche Abwehransprüche ergeben sich nicht, da die Abstandsvorschriften eingehalten oder rechtlich entbehrlich sind und keine erdrückende Wirkung oder unzumutbare Verschattung vorliegt. Kosten des Verfahrens trägt der Kläger, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt dieser selbst; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.