Urteil
9 K 1919/21
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2022:0623.9K1919.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Reihenendhaus bebauten Grundstücks O.---straße 00x in N. (Gemarkung E. , Flur 00, Flurstück 000 – im Folgenden: Vorhabengrundstück). 3 Nachdem der ursprüngliche Bebauungsplan der Beklagten „X0 – O.---straße “, der für das Vorhabengrundstück wie auch die unmittelbar benachbarten Bereiche ein allgemeines Wohngebiet in geschlossener Bauweise mit einer rückwärtigen Baugrenze festsetzte, die etwa 1 m hinter der nordöstlichen Außenwand des heute dort aufstehenden Hauses der Klägerin verlief, mit Satzung vom 2. Juli 2020 – im Amtsblatt der Beklagten vom 15. Juli 2020 bekannt gemacht – aufgehoben worden ist, wird das innerstädtische Vorhabengrundstück nicht mehr vom Geltungsbereich eines Bebauungsplanes erfasst. Es ist Teil einer Wohnbebauung, die sich zu beiden Seiten der O.---straße zwischen der Kreuzung mit der L.-----straße im Nordwesten und dem Bereich bis zur Einmündung der O.---straße in die B.-----straße im Südosten erstreckt und im Wesentlichen aus freistehenden Einzel-, Doppel- und Reihenhäusern besteht. 4 Das auf dem Vorhabengrundstück aufstehende Wohngebäude bildet den nordwestlichen Abschluss eines aus drei Einheiten bestehenden Reihenhauses an der nordöstlichen Straßenseite. Das Wohngebäude auf dem sich nordwestlich anschließenden Grundstück O.---straße 00 (Flurstück 00 – im Folgenden: Nachbargrundstück) stellt den Abschluss eines weiteren, von fünf Einheiten gebildeten Reihenhauses dar. An der Grenze zwischen dem Vorhaben- und dem Nachbargrundstück liegen zu beiden Seiten 3 m breite Garagen, deren nordöstliche Außenwände die Verlängerung der nordöstlichen Außenwand des auf dem Vorhabengrundstück aufstehenden Wohngebäudes darstellen. Nordöstlich der Garagen schließt sich auf dem Nachbargrundstück unmittelbar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze ein gut 3,50m langer Holzzaun aus zwei Fertigelementen samt Pfosten an. 5 Obwohl der Ehemann und Prozessbevollmächtigte der Klägerin durch die Beklagte nach dortiger Darstellung in einem Gespräch vom 12. Dezember 2019 zur Wahrung der notwendigen Abstandsfläche zum Nachbargrundstück auf die Genehmigungsfähigkeit einer Terrassenüberdachung lediglich über die Gebäudebreite hingewiesen wurde, ließ dieser am 29. Mai 2020 unmittelbar im Anschluss an die nordöstliche Außenwand des Wohnhauses über die gesamte Breite des Vorhabengrundstücks eine Terrassenüberdachung errichten. 6 Auf die Eingabe eines Nachbarn aus Juni 2020 hin stellte die Beklagte bei einer Ortsbesichtigung am 11. November 2020 fest, dass die Terrassenüberdachung eine Tiefe von 3,93 m und eine Breite von 8,50 m aufweist, an der Hausseite 2,79 m und an der Gartenseite 2,29 m hoch reicht. Entsprechend den dabei angefertigten Fotoaufnahmen liegt die Überdachung gartenseitig auf vier Aluminiumpfosten auf und besteht abgesehen von den Querstreben aus nach oben durchsichtigem Plexiglas; seitlich war damals nur im Bereich oberhalb der an den Nachbargrenzen aufstehenden Zäunen (sowie in einem schmalen Bereich oberhalb der Garage) eine Kunststoffverkleidung angebracht. 7 Daraufhin erließ die Beklagte nach entsprechender Anhörung und Vornahme einer weiteren Ortsbesichtigung am 10. März 2021, bei der inzwischen beide Seiten der Terrassenüberdachung vollständig mit Kunststoff verkleidet worden waren, unter dem 17. März 2021 gegenüber der Klägerin eine Ordnungsverfügung, mit der ihr aufgegeben wurde, die Terrassenüberdachung innerhalb eines Monats nach Bestandskraft dieser Verfügung vollständig zu beseitigen (Ziffer 1), ein Zwangsgeld i.H.v. 4000,00 Euro für den Fall angedroht wurde, dass sie der Anordnung unter Ziffer 1 nicht oder nicht in vollem Umfange nachkommt (Ziffer 2), sowie für den Erlass dieser Verfügung eine Gebühr i.H.v. 600,00 Euro festgesetzt (Ziffer 3). In den Gründen des Bescheides wurde ausgeführt: Die Terrassenüberdachung sei formell illegal, da sie mit einer Gesamtgröße von mehr als 30 m² genehmigungspflichtig sei, ohne dass eine Baugenehmigung beantragt und erteilt worden sei. Darüber hinaus sei die Überdachung auch materiell rechtswidrig, da sie bis an das Nachbargrundstück herangebaut worden sei und nicht die bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Abstandsfläche von 3 m einhalte. Bei dieser Sachlage habe man sich dazu entschlossen, auf der Grundlage der Ermessensvorschrift des § 58 Abs. 2 i.V.m. § 82 S. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) – im Folgenden: BauO NRW 2018 – die Beseitigung der Terrassenüberdachung zu fordern, da diese Maßnahme geeignet, erforderlich und auch im Übrigen verhältnismäßig sei, um den Verstoß gegen die Rechtsordnung auszuräumen. 8 Mit der hiergegen gerichteten Klage vom 24. März 2021 trägt die Klägerin vor: Nachdem ihr Ehemann erfahren habe, dass man gegen Umschlag mit Geldinhalt beim Bauamt sein O. K. bekomme, um sein Bauvorhaben zu beschleunigen, habe er im August 2011 Herrn I. vom Bauamt der Beklagten in einem persönlichen Gespräch gefragt, ob er einen geschlossenen Umschlag mit Geldinhalt haben möchte. Daraufhin habe dieser gelächelt, woraufhin er wiederum sofort gesagt habe, dass er kein Geld geben werde. Der Grund dafür sei gewesen, dass ihr Ehemann überhaupt nichts von Bestechung halte. Tatsächlich hätten damals aber sehr viele Terrassenüberdachungen selbst gebaut oder bauen lassen. Ihr Ehemann könne heute nicht sagen, ob das Ganze bei jedem mit Genehmigung – sei es aufgrund Bestechung oder auf gesetzlichem Weg – gelaufen sei. Nach einem Zeitungsbericht von November 2021 würden in N. 150 Terrassenüberdachungen im Monat gebaut, ohne dass man bis heute gehört habe, dass irgendeiner sein Bauwerk (Terrassenüberdachung oder Carport) habe zurück bauen müssen. Sie frage sich, ob das deutsche Gesetz und Recht nur dann gelte, wenn ihre Familie eine Terrassenüberdachung errichten lasse. Das Gesetz gelte offenbar nicht für alle gleich. Zur Beschwerde des Eigentümers des Nachbargrundstücks sei festzustellen, dass ihr Ehemann – was sie bestätigen könne – den Nachbarn vor der Errichtung ihrer Terrassenüberdachung vor seiner Haustür darauf angesprochen, ihm anschließend im eigenen Garten ganz genau von ihrem Bauvorhaben berichtet und dabei auch die genauen Ausmaße und den Preis der Terrassenüberdachung genannt habe. Der Nachbar habe ihm daraufhin gesagt, dass er dies über eine Firma bauen lassen dürfe, er sich das ansehen und gegebenenfalls auch eine Terrassenüberdachung bauen lassen möchte. Anschließend habe er das Vorhaben in Auftrag gegeben. Als er sich später die schriftliche Zustimmung der Nachbarn habe holen wollen, sei lediglich die Frau des Nachbarn dagegen gewesen, ohne allerdings davon zu sprechen, dass er die Überdachung nicht bauen lassen dürfe, während der Nachbar nichts dazu gesagt habe. Das Bauamt der Beklagten ergreife einseitig Partei und störe den nachbarschaftlichen Frieden. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass sich die Beklagte in der Angelegenheit erstmals Mitte November 2020 und damit eine lange Zeit nach der Errichtung der Terrassenüberdachung an sie gewandt habe. Sie berufe sich insoweit auf Gewohnheitsrecht. Die Beklagte versuche, einen Ausländer klein zu kriegen. Sie kämen sich so vor wie in einem Spiel Deutschland gegen die Türkei. 9 Die Klägerin beantragt, 10 die Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 17. März 2021 (Az. 00000-00-00) zur Anordnung der vollständigen Beseitigung der Terrassenüberdachung auf dem Grundstück O.---straße 00x in N. (Gemarkung E. , Flur 00, Flurstück 000) und zur Zwangsgeldandrohung i.H.v. 4000,00 Euro aufzuheben. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie führt ergänzend aus: Die Terrassenüberdachung sei ein Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 BauO NRW 2018. Die Voraussetzungen für einen Entfall der Notwendigkeit von Abstandsflächen nach § 6 Abs. 1 S. 3 BauO NRW 2018 lägen nicht vor. Planungsrechtlich weise die Eigenart der näheren Umgebung eine offene Bauweise auf. Die Bebauung auf dem Vorhabengrundstück stelle den Abschluss einer Hausgruppe dar, bei dem zur freien Seite hin – hier also zum Nachbargrundstück – die Abstandsflächen einzuhalten seien. Die Terrassenüberdachung gehöre auch nicht zu den abstandsflächenrechtlich privilegierten Anlagen wie Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume. Schließlich seien auch keine Ermessensfehler ersichtlich. Wenn die Terrassenüberdachung gegenüber dem Nachbargrundstück zurück gebaut würde, sodass ein 3 m Abstand zu dieser Nachbargrenze eingehalten würde, liege kein Abstandsflächenverstoß mehr vor. 14 Der Einzelrichter hat die Örtlichkeit am 8. Februar 2022 mit den Beteiligten in Augenschein genommen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll und die dabei angefertigten Lichtbildaufnahmen verwiesen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Das erkennende Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2022, die der Einzelrichter gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 2 S. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) trotz des nach Aufruf der Angelegenheit, aber vor ausdrücklicher Eröffnung der mündlichen Verhandlung mit Übergabe des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 22. Juni 2022 sinngemäß gestellten Befangenheitsantrags durchgeführt hat. Gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 ZPO kann der Termin, wenn ein Richter während der Verhandlung abgelehnt wird und die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern würde, unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. Diese Voraussetzungen lagen vor. 18 Die sinngemäße Ablehnung des Einzelrichters wegen Besorgnis der Befangenheit mit Übergabe des Schriftsatzes vom 22. Juni 2022 erfolgte in diesem Sinne „während der Verhandlung“. Ausgehend vom Sinn und Zweck der Vorschrift, missbräuchlichen Ablehnungsgesuchen vorzubeugen und einen Verzögerungseffekt des Ablehnungsgesuchs zu vermeiden, 19 vgl. die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (Justizmodernisierungsgesetz – JuMoG), BT.-Drs. 15/1508, S. 16, 20 ist der Begriff der Verhandlung nicht technisch zu verstehen und als maßgebender Zeitpunkt für ihren Beginn in allen Fällen der Aufruf der Sache nach § 103 Abs. 2 VwGO bzw. § 220 Abs. 1 ZPO anzusehen. 21 Vgl. G. Vollkommer, in: Zöller, Zivilprozessordnung – Kommentar, 34. Aufl. 2022, § 47, Rn. 6; Stackmann, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 6. Aufl. 2020, § 47, Rn. 6; Vossler, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 44. Edition, Stand: 1.3.2022, § 47, Rn. 8; ders., „Neuregelung der Wartepflicht des als befangen abgelehnten Richters“, MDR 2006, 1383 (1384); Hüßtege, in: Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung – Kommentar, 40. Aufl. 2019, § 47, Rn. 5. 22 Denn bereits mit dem Aufruf der Sache bekundet das Gericht, dass es mit der Verhandlung der Streitsache beginnt. 23 Vgl. Dolderer, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung – Großkommentar, 5. Aufl., § 103, Rn. 19. 24 Die Entscheidung über die Ablehnung hätte auch im Sinne des § 47 Abs. 2 S. 1 ZPO eine Vertagung der Verhandlung erfordert, zumal am 23. Juni 2022 aus der entscheidenden Kammer kein weiterer Richter und aus der (ersten) Vertretungskammer lediglich ein weiterer Richter im Dienst war. 25 Die zulässige Klage ist unbegründet. 26 Die Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 17. März 2021 (Az. 00000‑00-00) zur Anordnung der vollständigen Beseitigung der Terrassenüberdachung auf dem Grundstück O.---straße 00x in N. (Gemarkung E. , Flur 00, Flurstück 000) und zur Zwangsgeldandrohung i.H.v. 4000,00 Euro sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 27 Die Beseitigungsanordnung findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 82 S. 1 BauO NRW 2018 (= § 82 Abs. 1 S. 1 BauO NRW 2021). Nach dieser Vorschrift kann die Bauaufsichtsbehörde, wenn eine Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wird, deren teilweise oder vollständige Beseitigung anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. 28 Denn die Errichtung der Terrassenüberdachung vor der nordöstlichen Außenwand des Reihenendhauses auf dem Vorhabengrundstück ist rechtswidrig; eine andere Möglichkeit zur Herstellung rechtmäßiger Zustände ist nicht ersichtlich. 29 Die Beklagte hat die Beseitigungsanordnung nach Feststellung der formellen Illegalität der Terrassenüberdachung, die aufgrund ihrer Größe von 8,50 m x 3,93 m = 33,4 m² die für eine solche Anlage durch § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 g) BauO NRW 2018/2021 genehmigungsfrei gestellte Fläche bis zu 30 m² überschreitet und für die eine danach erforderliche Baugenehmigung weder beantragt noch erteilt worden ist, zu Recht im Kern auf deren materielle Rechtswidrigkeit gestützt. 30 So hat sie zutreffend darauf abgestellt, dass die Terrassenüberdachung gegenüber dem Nachbargrundstück die nach § 6 BauO NRW 2018/2021 erforderliche Abstandsfläche nicht einhält. 31 Nach § 6 Abs. 1 S. 1 BauO NRW 2018/2021 sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Diese Vorschrift erfasst die Terrassenüberdachung, da es sich bei ihr angesichts ihres Standortes unmittelbar anschließend an die nordöstliche Außenwand des Hauses, ihrer Befestigung an der Hauswand und ihrer erkennbaren Funktion zur Schaffung eines unmittelbar an das Wohnzimmer angrenzenden Außenwohnbereichs um einen unselbstständigen Teil des Gebäudes handelt, auf den die Abstandsflächenvorschriften unmittelbar Anwendung finden. 32 Vgl. insoweit zur Abgrenzung zwischen unselbstständigen Bauteilen und selbstständigen baulichen oder anderen Anlagen und Einrichtungen: OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 – 2 A 2732/10 –, juris, Rn. 84 ff., insbesondere 87 und Beschluss vom 25. Februar 1988 – 10 A 1300/87 –, S. 2 des Entscheidungsabdrucks. 33 Sähe man dies anders, würde diese Vorschrift jedenfalls nach § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BauO NRW 2018/2021 entsprechend gelten. Denn die Terrassenüberdachung liegt höher als 2 m über der Geländeoberfläche. Auch gehen von ihr angesichts ihrer Größe über die gesamte Grundstücksbreite und in einer Tiefe von knapp 4 m sowie ihrer verhältnismäßig massiven Konstruktion mit vier quadratischen Aluminiumträgern mit einer Seitenlänge von 12 cm, zwölf Querstreben des Daches mit einer Breite von 5,5 cm und ihrer inzwischen vollständigen Verkleidung zu beiden Seiten im Hinblick auf die mit den Abstandsflächenvorschriften verfolgten Schutzzwecke zur Vorbeugung vor Gefahren der Beeinträchtigung von Belichtung und Belüftung, der unangemessenen optischen Beengung, der Störung des Wohnfriedens und der Brandübertragung Wirkungen wie von Gebäuden aus. 34 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 2001 – 7 A 5020/98 –, juris, Rn. 24 und Beschluss vom 5. November 2007 – 7 B 1339/07 –, juris, Rn. 7; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Februar 2008 – 9 K 1154/07 –, juris, Rn. 19 bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2009 – 10 A 1118/08 –, juris, Rn. 8. 35 Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Einhaltung der Abstandsfläche ergibt sich auch nicht gemäß § 6 Abs. 1 S. 3 BauO NRW 2018/2021 aus den planungsrechtlichen Vorgaben zur Bauweise. Nach dieser Vorschrift ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften 1. an die Grenze gebaut werden muss, oder 2. an die Grenze gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Die Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung liegen nicht vor. In dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 17. März 2021 grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) behördlichen Entscheidung, beurteilte sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des im innerstädtischen Bebauungszusammenhang durchgeführten Vorhabens mangels Bebauungsplans nach § 34 des Baugesetzbuches (BauGB). Die gemäß Abs. 1 S. 1 dieser Vorschrift hinsichtlich der Bauweise maßgebliche Eigenart der näheren Umgebung, die im Vergleich etwa zum Merkmal der Art der baulichen Nutzung regelmäßig enger zu fassen ist 36 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2005 – 10 B 972/05 –, juris, Rn. 7; Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. August 2011 – 2 CS 11.997 –, juris, Rn. 16, 37 und hier allenfalls die Häuser zu beiden Seiten der O.---straße zwischen der Kreuzung mit der L.-----straße im Nordwesten und dem Bereich bis zur Einmündung der O.---straße in die B.-----straße im Südosten erfasst, zeichnet sich durch eine Bebauung aus freistehenden Einzel-, Doppel- und Reihenhäusern aus. Die von der O.---straße aus gesehen rückwärtigen Gebäude am I1.---weg 0 und 0 sowie 0, O.---straße 0 und N1.-----weg 00 zählen aufgrund ihrer Ausrichtung und Lage – wie auch das Eckhaus O.---straße 0/0x – schon nicht mehr zur näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks in Bezug auf das Merkmal der Bauweise, würden aber jedenfalls zusammen mit den unmittelbar an der O.---straße liegenden Häusern I1.---weg 0 und 0, O.---straße 0 und N1.-----weg 00 noch besondere Formen einer Hausgruppe darstellen. Trotz einzelner Unterschiede in der Gestaltung handelt es sich auch beim Gebäude O.---straße 00 und 00 aufgrund des festzustellenden Mindestmaßes an Übereinstimmung in Bezug auf mehrere ihm Proportionen und Gestalt gebende bauliche Elemente wie Höhe, Breite und Tiefe sowie (wesentliche) Dachform 38 vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. August 2011 – 10 A 1224/09 –, juris, Rn. 36 sowie Beschlüsse vom 18. Januar 2016 – 10 A 2574/14 –, juris, Rn. 10 und vom 21. August 2015 – 10 B 758/15 –, juris, Rn. 8, 39 noch um ein Doppelhaus. Nach dem im Ortstermin und anhand des vorliegenden Kartenmaterials gewonnenen Eindruck liegt somit in der näheren Umgebung eine offene Bauweise vor, die sich gemäß § 22 Abs. 2 S. 1 der Baunutzungsverordnung 2017/2021 (BauNVO 2017/2021) dadurch auszeichnet, dass die Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen mit seitlichem Grenzabstand errichtet werden. Bei dieser Sachlage geben die planungsrechtlichen Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 3 BauO NRW 2018/2021 daher weder vor, dass an die Grenze gebaut werden muss, noch erlauben sie einen solchen Grenzanbau auch nur. Selbst wenn man aber von einer faktisch gemischten Bauweise ausginge und damit der Anwendungsbereich der 2. Alternative der Ausnahmevorschrift grundsätzlich eröffnet wäre, würde es hinsichtlich der Terrassenüberdachung jedenfalls an der in diesem Fall weiter erforderlichen Sicherung fehlen, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Mangels öffentlich-rechtlicher oder zumindest privatrechtlicher Anbausicherung käme hierfür nur eine bereits vorhandene, hinreichend gewichtige Bebauung auf dem Nachbargrundstück als sogenannte faktische Anbausicherung in Betracht, wenn sich diese Bebauung an der gemeinsamen Grenze auf einer nennenswerten Länge mit dem Vorhaben deckt und von ihrem Fortbestand ausgegangen werden kann. 40 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2019 – 10 A 1693/17 –, juris, Rn. 8 m.w.N. 41 Dabei kann eine solche faktische Anbausicherung jedoch von vornherein nicht von Bauwerken vermittelt werden, die an der Grenze generell errichtet werden dürfen. 42 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. September 2002 – 7 A 1477/01 –, juris, Rn. 8 und vom 21. Februar 1990 – 10 B 28/90 –, S. 5 des Entscheidungsabdrucks m.w.N. 43 An der Grenze zum Vorhabengrundstück stehen auf dem Nachbargrundstück mit der Garage und der – wie ein Vergleich mit der an der Gartenseite 2,29 m hohen Terrassenüberdachung der Klägerin zeigt (vgl. Fotoaufnahme Bl. 19 der Beiakte Heft 1) – weniger als 2 m hohen geschlossenen Einfriedung in Form eines Sichtschutzzauns aber lediglich bauliche Anlagen auf, die nach § 6 Abs. 8 S. 1 Nr. 1 und 3 BauO NRW 2018 bzw. § 6 Abs. 8 S. 1 Nr. 1 und 6 BauO NRW 2021 ohne eigene Abstandsflächen, d. h. auch an der Grenze errichtet werden dürfen. 44 Schließlich greift hinsichtlich der Terrassenüberdachung auch keiner der Tatbestände des § 6 Abs. 6 BauO NRW 2018/2021 zur Außerachtlassung untergeordneter Bauteile bei der Bemessung der Abstandsfläche ein. 45 Die somit vor den Außenseiten der Terrassenüberdachung erforderlichen Abstandsflächen müssen nach § 6 Abs. 2 S. 1 BauO NRW 2018/2021 auf dem Grundstück selbst liegen und nach § 6 Abs. 5 S. 1 BauO NRW 2018/2021 mindestens 3 m tief sein. Dieser Anforderung wird die Terrassenüberdachung der Klägerin an ihrer Nordwestseite nicht gerecht, da sie dort unmittelbar bis an die Grenze zum Nachbargrundstück reicht. Der Einwand der Klägerin, dass der Eigentümer des Nachbargrundstücks dem Vorhaben vorher mündlich zugestimmt habe, ist unbeachtlich, da eine solche mündliche Zustimmung nicht von der Einhaltung der Abstandsflächen befreit. Abstandsflächen dürfen sich nach § 6 Abs. 2 S. 3 BauO NRW 2018/2021 nur dann ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass sie nur mit in der Abstandsfläche zulässigen baulichen Anlagen überbaut werden, wobei ergänzend vorgeschrieben ist, dass Abstandsflächen auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstandsflächen nicht angerechnet werden dürfen. Nach dieser Regelung hätte sogar eine einfache schriftliche Zustimmung des Eigentümers des Nachbargrundstücks den Abstandsflächenverstoß nicht verhindert. Erforderlich wäre vielmehr gewesen, dass der Eigentümer des Nachbargrundstücks gemäß § 85 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BauO NRW 2018/2021 gegenüber der Bauaufsichtsbehörde in Schriftform die öffentlich-rechtliche Verpflichtung übernimmt, dass er die von der Terrassenüberdachung auf sein Grundstück fallende Abstandsfläche nicht mit baulichen Anlagen überbaut, die ihrerseits Abstandsflächen auslösen. Jedenfalls eine solche Erklärung des Eigentümers des Nachbargrundstücks liegt nicht vor. 46 Die Annahme materieller Rechtswidrigkeit der Terrassenüberdachung wird auch nicht durch einen materiellen Bestandsschutz ausgeschlossen. Ein solcher ist gegeben, wenn die bauliche Anlage nach ihrer Errichtung für einen nennenswerten Zeitraum mit dem materiellen Baurecht übereingestimmt hat. 47 Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Kommentar, 115. AL, § 82, Rn. 4; Wenzel, in: Gädtke, BauO NRW – Kommentar, 13. Aufl., § 58, Rn. 68 m.w.N. 48 Die Terrassenüberdachung auf dem Vorhabengrundstück stimmte jedoch zu keinem Zeitpunkt nach ihrer Errichtung am 29. Mai 2020 mit dem materiellen Baurecht überein. Zwar galt bis zur öffentlichen Bekanntmachung der betreffenden Aufhebungssatzung des Stadtrates der Beklagten vom 2. Juli 2020 im Amtsblatt der Beklagten vom 15. Juli 2020 für das Vorhabengrundstück noch der Bebauungsplan der Beklagten „X0 – O.---straße “, der insoweit eine geschlossene Bauweise vorgab, sodass damals hinsichtlich der Einhaltung der Abstandsfläche zum Nachbargrundstück die Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 BauO NRW 2018/2021 eingriff. Nach damaliger Rechtslage ergab sich jedoch die materielle Rechtswidrigkeit der Terrassenüberdachung in planungsrechtlicher Hinsicht nach § 30 Abs. 1 bzw. Abs. 3 BauGB aus der Überschreitung der in diesem Bebauungsplan festgesetzten rückwärtigen Baugrenze, da diese lediglich etwa 1 m hinter der nordöstlichen Außenwand des mit Baugenehmigung der Beklagten vom 11. April 2001 genehmigten Einfamilienwohnhauses auf dem Vorhabengrundstück verlief (vgl. die Eintragung im grün gestempelten Lageplan zu dieser Baugenehmigung, Bl. 18 der Beiakte Heft 5), während die Terrassenüberdachung nordöstlich dieser Außenwand eine Tiefe von 3,93 m aufweist. 49 Auch griff zugunsten der Terrassenüberdachung keine Abweichungsmöglichkeit bzw. Ausnahme von der festgesetzten Baugrenze ein. Dabei kommt es insoweit im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob die Terrassenüberdachung bauplanungsrechtlich als Gebäudeteil oder als Nebenanlage zu werten ist, wobei das erkennende Gericht anknüpfend an die obigen Ausführungen zu den bauordnungsrechtlichen Regelungen des § 6 Abs. 1 S. 1 und 2 BauO NRW 2018/2021 und unter Berücksichtigung ihrer Größe, ihrer massiven Konstruktion mit seitlicher Verkleidung und ihrer Funktion zur räumlich-konstruktiven Erweiterung des Wohngebäudes nach außen zur Einstufung als Teil des Hauptgebäudes neigt. 50 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 – 4 C 9.16 –, juris, Rn. 8 ff. und Beschluss vom 13. Juni 2005 – 4 B 27.05 –, juris, Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 14. August 1997 ‑ 5 S 1252/96 –, juris, Rn. 35 und vom 26. Juni 1975 – III 995/74 –, BRS 29, Nr. 91, S. 186 (188) sowie Beschluss vom 23. August 1993 – 5 S 1338/93 –, juris, Rn. 10; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15. März 2007 – 1 LP 20/06 –, juris, Rn. 27; VG Köln, Urteil vom 3. Juli 2012 – 2 K 368/11 –, juris, Rn. 46 ff. 51 In diesem Fall griffe vorliegend die gesetzliche Abweichungsbefugnis nach § 23 Abs. 3 S. 2 BauNVO 1962 als der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans am 30. September 1968 maßgeblichen Fassung tatbestandlich nicht ein, da sie ein Vortreten von Gebäudeteilen nur in geringfügigem Ausmaß für zulassungsfähig erklärte. Sowohl absolut als auch relativ im Verhältnis zur Tiefe des für das Vorhabengrundstück festgesetzten Baufensters von 11 m bzw. zu seiner Größe von 11 m x 8,675 m = 95,425 m² kann die Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze durch die Terrassenüberdachung in einer Tiefe von etwa 2,93 m über eine Fläche von insgesamt 2,93 m x 8,675 m = 25,418 m², d. h. um jeweils mehr als 25 % nicht mehr als geringfügig gewertet werden. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass zur Orientierung insoweit auf die abstandsflächenrechtlichen Regelungen des Bauordnungsrechts für ein insoweit zulässiges geringfügiges Vortreten von Gebäudeteilen (vgl. § 6 Abs. 6 BauO NRW 2018/2021) zurückgegriffen werden kann, die insoweit Begrenzungen auf 1,50 m bzw. 1,60 m vorsehen. 52 Vgl. zu alledem: Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch – Kommentar, Werkstand: 143. EL August 2021, § 23 BauNVO, Rn. 41; Schilder, in: Bönker/Bischopink, Baunutzungsverordnung – Kommentar, 2. Aufl. 2018, § 23, Rn. 27; Petz, in: König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung – Kommentar, 5. Aufl. 2022, § 23, Rn. 25; Hornmann, in: Spannowsky/Hornmann/Kämper, BeckOK BauNVO, 29. Edition, Stand: 15.4.2022, § 23, Rn. 46 und 55. 53 Ginge man stattdessen davon aus, dass es sich bei der Terrassenüberdachung nicht um einen Gebäudeteil handelt, schiede ihre Zulassung nach § 23 Abs. 5 BauNVO 1962 außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche als Nebenanlage im Sinne des § 14 BauNVO 1962 bzw. als nach Landesrecht im Bauwich bzw. in den Abstandsflächen zulässige oder zulassungsfähige bauliche Anlage ebenfalls aus. Denn diese Zulassungsmöglichkeit steht nach § 23 Abs. 5 S. 1 BauNVO 1962 ausdrücklich unter dem Vorbehalt einer anderweitigen Festsetzung im Bebauungsplan. Hiervon hatte die Beklagte jedoch Gebrauch gemacht. Nach den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan der Beklagten „X0 – O.---straße “ waren nämlich auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen im gesamten Planbereich mit Ausnahme einzelner, hier nicht relevanter Baugrundstücke Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO 1962 ebenso wie Garagen und überdachte Stellplätze ausdrücklich nicht zulässig (so der letzte Satz der textlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung, Beiakte Heft 4). 54 Die Klägerin ist als Eigentümerin des Vorhabengrundstücks und Bewohnerin des dort aufstehenden Einfamilienhauses sowohl Zustands- als auch Verhaltensstörerin im Sinne der §§ 17 Abs. 1 und 18 Abs. 1 S. 1 des Ordnungsbehördengesetzes und damit richtige Adressatin der Beseitigungsanordnung. 55 Die Beklagte hat die Beseitigung der formell und materiell illegalen Terrassenüberdachung ermessensfehlerfrei, insbesondere auch unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angeordnet. Die Baubehörden sind regelmäßig gehalten, den vollständigen Abriss des illegalen Gebäudes anzuordnen, sofern dieses weder bautechnisch noch nach den Vorstellungen des Bauherrn teilbar ist. 56 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. Januar 1996 – 10 A 673/94 –, juris und vom 23. Oktober 1995 ‑ 10 A 958/92 –, juris sowie Beschlüsse vom 4. Dezember 2009 – 10 A 1671/09 –, juris, Rn. 49 ff. und vom 18. März 1997 – 10 A 853/93 –, juris, Rn. 6 ff. 57 Denn es ist einerseits nicht Aufgabe der Bauaufsichtsbehörden, für den Bauherrn die Planung eines bauordnungsrechtlich beanstandungsfreien Vorhabens zu übernehmen. Zudem darf dem Bauherrn nicht gegen seinen Willen eine neue Anlage aufgedrängt werden. Es obliegt vielmehr dem Bauherrn, den Rückbau des Gebäudes auf ein rechtlich zulässiges Maß als Austauschmittel nach § 21 S. 2 OBG NRW anzubieten. 58 Vgl. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Dezember 2009 – 10 A 1671/09 –, juris, Rn. 51 ff. und vom 18. März 1997 – 10 A 853/93 –, juris, Rn. 8 ff.; Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Kommentar, 115. AL, § 82, Rn. 8. 59 Auf diese Möglichkeit ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bereits in der E-Mail der Beklagten vom 24. Februar 2021 ausdrücklich hingewiesen worden (vgl. Bl. 33 der Beiakte Heft 1). Angesichts des mit einer Einkürzung der Terrassenüberdachung verbundenen erheblichen konstruktiven Eingriffs in die Gesamtanlage jedenfalls in Bezug auf die Positionierung der gartenseitigen Pfosten, aber auch die Anordnung der Querstreben im Dach ließe sich ihr Teilabbruch auch baulich nicht ohne weiteren Aufwand durchführen, so dass nicht von einer unproblematischen Teilbarkeit der Anlage ausgegangen werden kann. 60 Des Weiteren unterliegt die Beseitigungsanordnung auch im Hinblick auf die Anforderungen aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) keinen Ermessensfehlern. 61 Es ist anerkannt, dass eine bauordnungsrechtliche Beseitigungsanordnung von dem Adressaten nicht allein mit dem Argument abgewehrt werden kann, die Behörde schreite gegen Baurechtsverstöße in vergleichbaren anderen Fällen nicht ein; denn Art. 3 Abs. 1 GG gewährt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. 62 Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Februar 1993 – 8 C 20.92 –, juris, Rn. 14 und vom 14. Februar 1990 ‑ 6 C 54.88 –, juris, Rn. 29. 63 Dieser Grundsatz entbindet die Bauaufsichtsbehörde indes nicht von der Verpflichtung, ihre bauordnungsrechtliche Tätigkeit maßgeblich auch am Gleichheitssatz auszurichten. Ermächtigt das Gesetz dazu, unter bestimmten Voraussetzungen die Beseitigung von baulichen Anlagen anzuordnen, so lässt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG die Forderung ableiten, das eingeräumte Ermessen in gleichgelagerten Fällen gleichmäßig auszuüben. Ergreift oder unterlässt die Behörde Maßnahmen zur Bekämpfung baurechtswidriger Zustände, so hat sie in allen vergleichbaren Fällen in der gleichen Art und Weise zu verfahren. Das bedeutet bei einer Vielzahl von Verstößen jedoch nicht, dass sie gleichzeitig tätig werden muss. Entschließt sie sich zu einem Einschreiten, so ist es ihr unbenommen, die Verhältnisse nach und nach zu bereinigen. Ihr ist es indes verwehrt, systemlos oder willkürlich vorzugehen. Beschränkt sie sich darauf, einen Einzelfall herauszugreifen, so handelt sie dem Gleichbehandlungsgebot zuwider, es sei denn, dass sie hierfür sachliche Gründe anzuführen vermag. 64 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 1987 – 4 C 43.84 –, juris, Rn. 20 f. sowie Beschlüsse vom 22. April 1995 – 4 B 55.95 –, juris, Rn. 4 f., vom 19. Februar 1992 – 7 B 106.91 –, juris, Rn. 2, vom 11. März 1991 – 4 B 26.91 –, juris, Rn. 4 f. und vom 19. Juli 1976 – IV B 22.76 –, juris, Rn. 2. 65 Dass die Beklagte diesen Anforderungen im Zusammenhang mit dem Erlass der Beseitigungsanordnung gegenüber der Klägerin nicht gerecht geworden ist, ergibt sich jedoch weder aus ihrem Vortrag noch ist dies sonst ersichtlich. Der bloße Verweis der Klägerin auf den Umstand, dass in N. nach Zeitungsberichten im Monat bis zu 150 Terrassenüberdachungen errichtet würden, ohne dass ihr bekannt geworden sei, dass ein derartiges Bauwerk habe zurückgebaut werden müssen, bietet keinerlei Anhaltspunkt für ein gleichheitswidriges Vorgehen der Beklagten. Nichts anderes gilt für das auch in der mündlichen Verhandlung erfolgte Vorbringen, dass sich in der Umgebung des Vorhabengrundstücks andere Terrassenüberdachungen befänden, gegen die die Beklagte nicht einschreite. Denn ein solches bauaufsichtliches Einschreiten setzt voraus, dass die betreffende Anlage (ebenfalls) gegen baurechtliche Vorschriften verstößt. Terrassenüberdachungen sind nämlich nicht generell unzulässig, müssen aber die allgemeinen baurechtlichen Vorgaben einhalten, insbesondere die erforderlichen Abstandsflächen wahren. Die Terrassenüberdachung auf dem Vorhabengrundstück wird dieser Anforderung – wie ausgeführt – nicht gerecht. Dafür, dass auch konkrete andere Überdachungen im Stadtgebiet materiell rechtswidrig sind, ohne dass die Beklagte dagegen vorgeht, gibt es keinen Anhaltspunkt. Ein ersichtlich ungeeignetes Beispiel ist insoweit die von der Klägerin konkret benannte Überdachung auf dem nahegelegenen Grundstück L.-----straße 00, hinsichtlich derer sich bereits aus dem Lageplan ergibt, dass sie in der Mitte des betreffenden Flurstücks errichtet worden ist und deshalb ein Abstandsflächenverstoß gegenüber den Nachbargrundstücken denkbar fern liegt. Im Übrigen ist dem Gericht aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt, dass die Beklagte sehr wohl bauaufsichtlich gegen baurechtswidrige Anlagen im Stadtgebiet vorgeht, sobald sie hiervon Kenntnis erlangt. Die offenbar hinter ihrem Einwand stehende Vorstellung der Klägerin, dass ein rechtmäßiges Vorgehen im Einzelfall voraussetzt, dass die Beklagte eine vollständige Bestandsaufnahme aller baulichen Anlagen durchführt, deren öffentlich-rechtliche Zulässigkeit prüft und sodann ein einheitliches und flächendeckendes Handlungskonzept entwickelt und verfolgt, geht fehl. Die Verpflichtung zu einer derartigen Bindung personeller und sachlicher Mittel vor dem bauaufsichtlichen Aufgreifen bekannt gewordener Einzelfälle lässt sich aus dem Gleichheitssatz nicht ableiten. 66 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1991 – 4 B 26.91 –, juris, Rn. 5. 67 Ferner entbehren die Behauptung der Klägerin, die Beklagte versuche mit ihrem Vorgehen, einen Ausländer klein zu kriegen, und der verbundene Vorwurf der gezielten Benachteiligung ausländischer Mitbürger ebenso jeglicher tatsächlicher Grundlage wie die Andeutungen im Hinblick auf eine Bestechlichkeit von Mitarbeitern der Bauaufsichtsbehörde der Beklagten in der Vergangenheit. 68 Schließlich besteht ein Ermessensfehler auch nicht insoweit, als die Klägerin infolge einer Duldung der Terrassenüberdachung in der Vergangenheit schutzwürdig darauf vertrauen durfte, dass die Beklagte von ihren bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnissen keinen Gebrauch machen würde. Die Bauaufsichtsbehörde wird selbst durch eine längere Duldung eines illegal errichteten Bauvorhabens (durch Nichttätigwerden) nicht grundsätzlich daran gehindert ist, dessen Beseitigung oder Nutzungseinstellung zu fordern. Insbesondere kann ihre Befugnis und Verpflichtung, zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften belastende Verwaltungsakte zu erlassen und durchzusetzen, weder verjähren noch durch Untätigkeit verwirkt werden. 69 Vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 12. Juli 1985 – 4 TH 530/85 –, juris, Rn. 24; Wenzel, in: Gädtke, BauO NRW – Kommentar, 13. Aufl., § 58, Rn. 50. 70 Allenfalls kann sich ein Ermessensfehler daraus ergeben, dass die Behörde das Vorhaben nicht nur (durch Nichteinschreiten) geduldet, sondern darüber hinaus (aktiv) ein Verhalten gezeigt hat, nach dem der Bauherr darauf hat vertrauen können, eine Beseitigungsverfügung bzw. Nutzungsuntersagung werde nicht ergehen, der Bauherr tatsächlich darauf vertraut hat und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die Beseitigung der baulichen Anlage bzw. der Untersagung ihrer Nutzung ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Damit eine behördliche Erklärung objektiv als eine solche aktive Duldung verstanden werden kann, muss ihr angesichts ihres Ausnahmecharakters und ihrer weitreichenden Folgen mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum die Duldung der illegalen Zustände erfolgen soll, weswegen auch Vieles dafür spricht, dass eine länger andauernde Duldung oder Duldungszusage, soll sie Vertrauensschutz vermitteln, schriftlich erfolgen muss. 71 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2014 – 7 B 940/14 –, juris, Rn. 6 und vom 6. Mai 2014 ‑ 2 A 2313/13 –, juris, Rn. 17 und 21. 72 Diese Anforderungen sind hier nicht ansatzweise erfüllt. Die Klägerin beruft sich insoweit allein darauf, dass die Beklagte gegenüber der Ende Mai 2020 errichteten Terrassenüberdachung erstmals durch die Ortsbesichtigung im November 2020 tätig geworden sei. Damit fehlt es bereits an einem ausreichend langen Zeitraum für die Begründung eines Vertrauens auf eine Hinnahme der Anlage durch die Behörde. Jedenfalls aber besteht darüber hinaus kein Anhaltspunkt für deren aktive Duldung durch die Beklagte im oben genannten Sinne. 73 Die in der Ordnungsverfügung vom 17. März 2021 unter Ziffer 2 weiter erfolgte Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 63 i.V.m. den §§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 58 und 60 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Bedenken dagegen sind weder erhoben worden noch bestehen sie im Übrigen. 74 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 75 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 76 Rechtsmittelbelehrung: 77 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 78 Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. 79 Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. 80 Die Berufung ist nur zuzulassen, 81 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 82 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 83 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 84 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 85 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 86 Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. 87 Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. 88 Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 89 Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 90 Beschluss: 91 Der Streitwert wird auf 6000,00 Euro festgesetzt. 92 Gründe: 93 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt und orientiert sich an Ziffer 10.) a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610), wonach für die Klage gegen eine bauaufsichtliche Beseitigungsverfügung ein Betrag in Höhe des Zeitwertes der zu beseitigenden Bausubstanz zuzüglich Abrisskosten anzusetzen ist. Bei der Bestimmung dieses Betrags hat sich das Gericht an die in der mit der Klage vorgelegten Rechnung für die Errichtung der streitbefangenen Terrassenüberdachung bezifferten Kosten angelehnt. 94 Rechtsmittelbelehrung: 95 Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 96 Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. 97 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 98 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 99 Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 100 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.