Urteil
18 K 1736/08
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrtkosten, wenn der kürzeste Fußweg zur nächstgelegenen Schule weniger als 3,5 km beträgt.
• Nächstgelegene Schule ist diejenige der gewählten Schulform, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Zeitaufwand erreichbar ist, sofern keine schulorganisatorischen Gründe entgegenstehen (§§ 5,7,9 SchfkVO).
• Unterschiedliches Ausbildungsangebot und persönliche Umstände (z. B. ‚Drillingsproblematik‘) begründen keine schulorganisatorischen Gründe i.S.d. SchfkVO und rechtfertigen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen eine Abweichung.
• Messungen mit geeichten Messgeräten und detaillierte Vermessungsprotokolle können Routenplanerangaben und pauschale Behauptungen ersetzen; unsubstantiiertes Vorbringen genügt nicht, um diese zu widerlegen.
Entscheidungsgründe
Kein Fahrtkostenerstattungsanspruch bei unterschreitender Entfernungsgrenze zur nächstgelegenen Schule • Kein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrtkosten, wenn der kürzeste Fußweg zur nächstgelegenen Schule weniger als 3,5 km beträgt. • Nächstgelegene Schule ist diejenige der gewählten Schulform, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Zeitaufwand erreichbar ist, sofern keine schulorganisatorischen Gründe entgegenstehen (§§ 5,7,9 SchfkVO). • Unterschiedliches Ausbildungsangebot und persönliche Umstände (z. B. ‚Drillingsproblematik‘) begründen keine schulorganisatorischen Gründe i.S.d. SchfkVO und rechtfertigen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen eine Abweichung. • Messungen mit geeichten Messgeräten und detaillierte Vermessungsprotokolle können Routenplanerangaben und pauschale Behauptungen ersetzen; unsubstantiiertes Vorbringen genügt nicht, um diese zu widerlegen. Die Klägerin ist Schülerin eines Gymnasiums (J); ihre Drillingsschwestern besuchen dort Parallelklassen. Die Klägerin beantragte Übernahme von Schülerfahrtkosten, die der Beklagte mit Bescheid ablehnte, weil der kürzeste Fußweg zur nächstgelegenen Schule (Her Gymnasium) 3,339 m betrage und damit unter der 3,5-km-Grenze liege. Die Eltern rügten, der Weg zur nächstgelegenen Schule sei länger als 3,5 km, das Her Gymnasium habe nicht das gleiche Ausbildungsangebot und wegen der Drillingssituation sei gemeinsame Beschulung erforderlich. Die Behörde stützte sich auf ein Vermessungsprotokoll und lehnte den Widerspruch ab. Die Klägerin machte ergänzend geltend, ein Schulwechsel beeinträchtige die Ausbildung, der Weg sei besonders gefährlich und ein Attest spreche für getrennten Unterricht an derselben Schule. Die Klage richtet sich auf Übernahme der Fahrtkosten für das Schuljahr 2007/2008. • Die Klage ist unbegründet; maßgeblich ist die Schülerfahrtkostenverordnung (SchfkVO) und hier insbesondere §§ 1,5,7,9 SchfkVO. • Anspruchsvoraussetzung ist, dass der einfache Schulweg mehr als 3,5 km beträgt (§ 5 Abs.2 S.1 SchfkVO). Maßgeblicher Schulweg ist der kürzeste Fußweg zur nächstgelegenen Schule (§ 7 Abs.1 S.1, § 9 Abs.1 SchfkVO). • Vermessungsprotokoll ergab 3.339 m zum Her Gymnasium; damit liegt der Schulweg unterhalb der gesetzlichen Grenze. Substantiierte Zweifel an dieser Messung wurden nicht vorgetragen; Routenplaner und pauschale Behauptungen genügen nicht. • Gefährlichkeitsvorbringen (fehlender Winterdienst, Garagen) begründet keine außergewöhnliche Gefährdung; winterliche Verhältnisse und Passieren von Einfahrten sind übliche Risiken und rechtfertigen keine abweichende Bewertung. • Schulorganisatorische Gründe i.S.d. § 9 SchfkVO liegen nicht vor. Unterschiedliche Fremdsprachen- und Wahlangebote begründen keinen weitergehenden Anspruch (§ 9 Abs.7 SchfkVO). • Die vom Attest angeführte ‚Drillingsproblematik‘ ist nicht hinreichend einzelfallbezogen dargelegt; persönliche Dispositionen der Kinder sind keine schulorganisatorischen Gründe. Zudem ist die Klasse 5 am Her Gymnasium dreizügig, so dass getrennte Beschulung dort möglich ist. • Eine Ausnahmesituation nach § 9 Abs.8 SchfkVO, wonach ein Schulwechsel die Ausbildung in der erreichten Schullaufbahn wesentlich beeinträchtigen würde, wurde nicht dargetan; mögliche Umstellungsprobleme ließen sich durch erhöhten Lernaufwand ausgleichen. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrtkosten, weil der kürzeste Fußweg zur nächstgelegenen Schule 3,339 m beträgt und damit unterhalb der maßgeblichen Grenze von 3,5 km liegt. Weder das unterschiedliche Fremdsprachen- und Ausbildungsangebot noch die vorgebrachte ‚Drillingsproblematik‘ begründen schulorganisatorische Gründe oder eine Ausnahme nach § 9 SchfkVO. Substantiierte Zweifel an der vermessenen Wegstrecke wurden nicht aufgezeigt, und die behauptete besondere Gefährlichkeit des Weges ist nicht ausreichend belegt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.